142 B. Givilrechtspflege.

Charles-Albert était regie par le droit fédéral. sin . ce point,...

il y a lieu toutefois de remarquer ce qui suit:

Devant l'instance cantonale, le défendenr a contesté la validité de Ia
cession par le seul motif que la créauce cédée était incessible et de
nature éminemment personnelle. Dans le mémoire produit à l'appui de son
recours, le recourant a prétendu en outre que dame Hofer n'était nullement
en droit de ce'der Ia dite créance, attendu que, lors de son mariage et

à teneur du droit bernois, un conseil judiciaire aurait du etre

donné à son fils, lequel conseil eùt été seul autorisé à administrer, et
aussi a céder la créance en question. Or il est tout d'abord evident que
cette sisi dernière objection, laquelle a d'ailleurs été formulée à tard,
et se trouve en Opposition directe avec les intéréts du défendeur, ne se
fonde pas sur le droit fédéral, mais bien sur le droit cantonal et que son
appréciation échappe (lè-s lors a la connaissance du Tribunal fédéral. De
meme la question de savoir si la créance cédée est transmissible ou
non de sa nature, doit étre tranchée, non d'après le droit fédéral,
mais d'après le droit crmloaal. En effet, cette question ne peut pas
étre résolue d'après un autre droit que celui qui est applicable au
regard de la nature de la créance céde'e; c'est ce droit, c'est à dire
les règles auxquelles il soumet les kapports entre le débiteur et le
cédant, qui est décisif relativement à la question de saroir si la
eréance est transmissible, ou si elle est indissolublem-ent liee a la
personne du cédaut. Or, dans l'espèce actuelle, la nature de la créauce
cédée est évidemment determinée parle droit cantonal; meme si, dans le
cas particulier, le droit federal était applicable a la cession en tant
que contrat indépendant entre le cédant et le cèssionnaire (touchant
la responsabilité du oédant, par exemple, etc.) il n'en demeurerait pas
moins que c'est le droit cantonal qui est décisif touchant la question de
la transmissibilité de la créance (voir aussi l'arrèt du Tribunal federal
en la cause Fenkart c. Vorarlberger Stickereigesellschaft, du 22 janvier
1897). Il y a lieu d'observer d'ailleurs que la decision de l'instance
cantonale sur la légitimation active du demandeur ne s'appuie point

' "sisiflfllll. Organisation der BundesrechtSpflege. N° 27. 143

uniquement sur l'admission de la validité de Ia session litigieuse,
mais que la Cour d'appel fonde également son prononcé sur ce point sur un
autre motif, independent du précédent et de nature à justifier à lui seul
la dite décision, à sa'voir que l'enfant naturel peut faire valoir lui
meme jure proprio et sans qu'il soit besoin d'une cession à cet effet,
son droit d'alimentation contre ses geniteurs, ]orsque personne d'autre
ne le fait en son nom. Cette décision, qui s'appuie uniquement sur des
dispositions du droit de familie cantonal, et non du droit fédéral,
se soustrait au contròle du Tribunal fédéral. Le Tribunal de céans ne
pourrait donc rien changer à. la decision intervenne, meme au cas où la
transmissibilité de la créance serait régie par le droit fédéral, et où
le dit Tribunal estimerait que l'instance cantonale a mal jugé sur ee
point. Il ne saurait ainsi pas étre question un seul instant d'annuler
le jugement attaqué, et (le renvoyer l'affaire à l'instance precedente
pour nouveau jugement par le motif que la dite instance cantonale
aurait applique à tort le droit fédéral, au lieu du droit cantonal,
sur la question de transmissibilité de la créance.

Par ces motifs, Le Tribunal fédéral prononce :

Il n'est pas entre en matière, pour cause d'incompetenee, sur le recours
du sieur Charles Bonacoio.

27. Urteil vom 13. März 1897 in Sachen Steiner gegen Kälin.

Am 7. März 1891 hat der Kläger ER Stein-Höhn von Johannes Honegger
ein Grundstück an der Ecke LindenstrasseQuaistrasse in Riesbach
gekaqu In dem Kaufvertrage war bestimmt, dass für die Bebauung des
Grundstücke-s die Vorschriften des Baubureau Nie-Mach sowie die Statuten
der Bellerive-Gesellschaft massgebend und einzuhalten feiert, mit dem
Suisse, dass nur

144 B. Givilrechtspflege.

Villen mit zwei Stockwerken und einem Halbstock mit Zimmern erstellt
werden dürften, welcher Vereinbarung dingliche Wirkung zukomme. Jn
den Statuten der Bellerive-Gesellschaft, einer Vereinigung von
Grundeigentümern, welche sich dahin geeinigt hatten, bei Verkauf
ihrer im sogenannten Pellerine-Quartier gelegenen Liegenschasten
gewisse Vorschriften rücksichtlich der Uberbauung übereinstimmend
aufzustellen, ist u. a. bestimmt (Art. 7), dass geräuschvolle, die
Luft verunreinigende oder feuergefährliche Gewerbe im Villenquartier
Bellerive nicht betrieben werden dürfen. Seiner-Höhn baute auf dem
gekauften Grundstück für sich eine Villa, und verkaufte denjenigen
Teil desselben, den er hier nicht bedurfte, am 8. April 1895 weiter
an den Architekten Chiodera, wobei in den Kaufvertrag hinsichtlich der
Bebauung die oben erwähnten Bestimmungen des Kaufvertrages mit Honegger
aufgenommen wurden. Nach dem Abschlusse des Kaufvertrages teilte
Architekt Chiodera dem Kläger mit, dass er das Terrain teilweise im
Auftrage, nämlich wie er später angab, für den gegenwärtigen Beklagten
Dr. med. Kälin-Benziger gekauft habe. Nachdem zwischen den Parteien
Unterhandlungen stattgefunden hatten, willigte der Kläger darein ein,
dass die Fertigung direkt an den Beklagten stattfinde, was am 16. Mai
1896 auf Grund des Kaufdertrages vom 8. April 1895 geschah. Beklagter
liess nun das erworbene Grundstück überbauen und bestimmte das Gebäude
zu einem Privatkrankenhaus mit Augenheilanstalt. Laut Weisung vom
16. Juni 1896 stellte infolgedessen der Kläger das Begehren: Es sei
Beklagter pflichtig, die auf seiner Liegenschaft im Seefeld haftende
Servitut anzuerkennen, wonach die Errichtung einer Krankenheilanstalt
gemäss den Bestimmungen des Kaufvertrages d. d. 16. Mai 1895 untersagt
ist. Bei der Hauptverhandlung ergänzte der Kläger die Weisung durch
den Zusatz, es sei der Beklagte verpflichtet, eine dinglich wirkende
Servitut des Inhaltes, dass auf seiner Liegenschaft am Utoquai kein
Krankenhaus errichtet werden dürfe, in der Notariatskanzlei Riesbach
am Grundprotokoll eintragen zu lassen. Er verkündete gleichzeitig dein
Architekten Chiodera den Streit. In der Klagebegründung berief er sich
darauf, aus dem Kausvertrag, den Statuten der PellerineGesellschaft und
dem von dieser Gesellschaft für Verkäuse aufge-

.......ssLH. Organisation der Bundesrechtspflege. N° 2?. 14.5

stellten Prospekte ergebe sich, dass das Land des Beklagten mit
der Servitut belastet sei, nur mit einer Villa über-baut werden zu
dürfen, was die Errichtung und den Betrieb einer Krankenheilanstalt
ausschliesse. Im weiteren behauptete er: Als er gehört habe, dass der
Beklagte Käufer sei, habe er sofort die Besorgnis geäussert, dieser möchte
eine Krankenheilanstalt errichten wollenEs seien ihm indess sowohl durch
Chiodera als durch den Beklagten die beruhigendsten Zusicherung-en erteilt
worden. Anlässlich der notarialischen Fertignng zwischen den Parteien
haben der Beklagte und Chiodera ihm gegenüber unter Bezugnahme aus das
Baureglement Bellerive erklärt und versprochen, dass kein Krankenhaus
auf dem gekauften Terrain errichtet werde; sie beide werden die Villa
selber bewohnen. Auf diese Zusicherung hin habe der Kläger zu der
direkten Fertigung an den Beklagten eingewilligt. Zum Beweise für diese
Behauptung hatte der Kläger 11. a. in seiner Eingabe an das Bezirksgericht
Zürich vom 24 September 1896 auf die persönliche Befragung des Beklagten
abgestellt, indem er ausführte: Er habe die Behauptung, dass der Beklagte
ausdrücklich bei der Fertigung den Inhalt der vom Kläger behaupteten
Servitut anerkannt habe, unter Zeugenbeweis gestellt. Die Verhandlung
könnte nur durch eine entsprechende Erklärung des Beklagten eventuell
bedeutend abgekürzt werden. Die persönliche Befragung des Beklagten fand
dann auch statt, lieferte aber ein negatives Ergebnis Die erste Instanz,
das Bezirksgericht Zurich, hat die Klage gutgeheissen, und erkannt: 1. Dem
Beklagten ist der Betrieb einer Krankenanstalt in seiner Liegenschaft
am Seeseidquai untersagt 2. Der Kläger ist berechtigt, dieses Verbot
ais Servitnt im Grundprotokoll eintragen zu lassen. Sie führte aus: Der
Beklagte habe zweifellos die Servitut übernommen, auf seinem Grundstücke
nur eine Villa zu bauen. Eine Villa aber dürfe niemals, solle sie ihren
Charakter beibehalten, vorzugsweise und speziell zur Ausübung eines
Gewerbes, sondern sie müsse speziell dem Wohnzwecke des Eigentümers
dienen. Einer Krankenanstalt im Allgemeinen und speziell einer solchen,
wie sie in concreto betrieben werden solle, könne somit, auch wenn sie
äusserlich villenartig gebaut sei, der Villencharakter nicht zugestanden
werden. Im weitern stehe fest, dass man seinerzeit aus XXII] 1897 10

148 B. Civilrechtspflege.

dem Bellerive-Quartier alle diejenigen Gewerbe habe ausschliessen
wollen, welche im Stande wären, demselben den Charakter eines ruhigen
und angenehmen Villenquartiers zu benehmen, und der Beklagie habe
sich verpflichtet, den im Baureglement für jenes Villenquartier
enthaltenen Bestimmungen nachzuleben. Der Betrieb einer Krankenanstalt
aber sei ein Gewerbe, das die Annehmlichkeiten eines ruhigen
Villenquartiers ernstlich zu gefährden im Stande fei. Die zweite
Instanz, Appellationskammer des Obergerichtes des Kantons serie),
dagegen wies durch ihr angefochtenes Urteil vom 23. Dezember 1896 die
Klage ass. Sie führte aus: Die Bestimmung, dass auf einem Grundstücke
nur Villen errichtet werden dürfen, qualifiziere sich einfach als eine
Baubeschränkung, durch welche die Konstruktion der auf der Liegenschast
zu erstellenden Gebäude umschrieben werde, nicht aber als eine die
Benutzung dieser Gebäude betreffende Vorschrift Zu den geräuschvollen,
die Luft verunreinigenden oder feuergesährlichen Gewerben sodann,
welche Art. '? des Baureglementes für das Pellerine-Quartier untersage,
gehöre der Betrieb der beklagtischen Krankenanstalt nicht und eine analoge
Anwendung des aufgestellten Verbotes auf Gewerbe, die nicht unter dasselbe
fallen, sei schon nach allgemeinen Grundsätzen ausgeschlossen und würde
überdies gegen § 251 des privatrechtlichen Gesetzbuches verstossen.
Ein Beweis dafür endlich, dass der Beklagte anlässlich der Fertigung
versprochen habe, in der Villa keine Krankenanstalt zu betreiben, sei
nicht erbracht. Die klägerischerseits hiefür angerufenen Zeugen, Notar
Morf und Notariatskanzlist Rüegg haben keineswegs ganz sichere bestimmte
Angaben machen können. Allein auch wenn man annehmen wollte, Chiodera
oder der Beklagte haben in der Notariatskanzlei am Abend vor der Fertigung
erklärt, es bestehe bei ihnen nicht die Absicht, auf dem gekauften Terrain
eine Krankenanstalt zu betreiben, so könnte darin selbstverständlich
noch nicht ohne weiteres die Konstituierung einer bezüglichen rechtlichen
Verpflichtung gefunden werden. Denn solche Erklärungen werden im täglichen
Leben gewiss häufig abgegeben, ohne dass der Betreffende irgendwie daran
denke, sich für die Zukunft binden zu wollen. Werde nun berücksichtigt,
einmal dass der Kläger für die angebliche Verpflichtung des Beklagten
keinHI. Organisation der Bundesrechtspflege. N° 27. 14?

Äquivalent geboten habe, ferner, dass es sich um ein Versprechen von
erheblicher Tragweite gehandelt hätte, das gewöhnlich nicht formlos
abgegeben und entgegengenommen werde, und schliesslich, dass die
Parteien ja so wie so einen solennen Rechtsakt (die Eigentumsübertragung)
vorgenommen haben, dass also alle Veranlassung vorhanden gewesen wäre,
auch das Versprechen hinsichtlich der Benutzung des Landes bezw. des
auf demselben zu erstellenden Gebäudes in die Übliche Form zu kleiden,
so könne der Richter unmöglich dazu gefangen, aus dem, was die Zeugen
bekundet haben, die Übernahme einer förmlichen Verpflichtung zu
konstituieren

Gegen dieses Urteil ergriff der Kläger rechtzeitig und in richtiger
Form die Berufung an das Bundesgericht, indem er den Antrag stellte,
es sei der Beklagte verpflichtet zu erklären, eine dinglich wirkende
Servitut des Inhalts-, dass aus feiner Liegenschaft am Utoquai
kein Krankenhaus errichtet werden dürfe, in der Notariatskanzlei
Riesbach am Grundprotokoll eintragen zu lassen, alles unter Kostenund
Entschädigungsfolge Hinsichtlich des Streitwertes verweist der Kläger
auf die bei den Akten liegenden Gutachten des Stadtbaumeisters Geifer
und des Architekten Schmid-Kerez in gene), wonach der Schaden für den
Berufungskläger 20,000 Fr. übersteige.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der gesetzliche Streitwert ist, nach den vom Kläger produzierten
Sachverständigengutachten, als gegeben zu erachten. Das Bundesgericht
ist somit kompetent, sofern die Streitsache nach eidgenössischem Rechte
zu beurteilen ist.

2. Aus dem vom Kläger gestellten Rechtsbegehren in Verbindung mit der
Klagebegründung ergibt sich nun, dass der Kläger behauptet, es sei das
von ihm dem Beklagten verkaufte Grundstück zufolge der Bestimmungen des
Kaufvertrages mit einer Grunddienstbarkeit belastet, zufolge welcher aus
demselben eine Krankenanstalt nicht betrieben werden dürfe, oder es sei
doch der Beklagte verpflichtet, dasselbe mit einer solchen Dienstbarkeit,
also einer dinglichen Last, zu belegen. Die Klage ist also auf Anerkennung
des Bestandes eines dinglichen Rechtes an einer unbeweglichen Sache,
oder doch auf Einräumung eines solchen Rechts

148 B. Civilrechtspflege.

gerichtet, und macht nicht etwa nur geltend, der Beklagte habe
die persönliche, nicht dinglich wirkende Verpflichtung übernommen,
seinerseits auf dem Grundstück eine Krankenanstalt nicht zu betreiben.
Jn erster Linie macht der Kläger, wie die Klagebegründung ergibt, den
ersterwähnten Gesichtspunkt geltend; er behauptet, aus den Bestimmungen
des Kaufvertrages, dass das Grundstück nur mit Villen überbaut und
darauf lärmende Gewerbe u. dgl. nicht betrieben werden dürfen, ergebe
sich folgeweise der Bestand der behaupteten Dienstbarkeit. Wenn er
daneben noch aus die mündlichen Beredungen zwischen den Parteien
abstellt, welche Vor der Fertigung stattgefunden haben, so ist nicht
recht klar, ob er diese Beredungen nur zum Beweise dafür anrust,
dass die Dienstbarkeitsbestimmungen des Kaussvertrages die von ihm
behauptete Bedeutung und Tragweite haben, also nur zur Interpretation
des Kausvertrages, oder ob er denselben die Bedeutung eines, bloss in
Verbindung mit dem LiegenschaftE kaufe abgeschlossenen, selbständigen
Nebenvertrages Über Begründung einer Dienstbarkeit (eine?pactum de
constituenda servitute) beimisst. Nach den Äusserungen des Klägers in
seiner Eingabe an das Bezirksgericht vom 24. September 1896 sollte man
das erstere annehmen. Indessen mag bei der Prüfung der Kompetenz des
Bundesgerichtes davon ausgegangen werden, der Kläger habe, wenigstens
eventuell, auch den letztern Gesichtspunkt geltend machen, also behaupten
wollen, der Beklagte habe sich durch Nebenvertrag zur Begründung einer
Dienstbarkeit des angegebenen Inhaltes verpflichtet

3. Soweit nun die Klage den Bestand einer Grunddienstbarkeit geltend
macht, ist das Bundesgericht zu deren Beurteilung ganz offenbar nicht
kompetent. Denn einerseits stützt sie sich in dieser Richtung auf die
Bestimmungen eines Liegenschastskaufes welcher gemäss Art. 231 O.-R. dem
kantonalen Rechte untersteht, anderseits geht sie auf Anerkennung
des Bestandes eines dinglichen Rechtes an einer unbeweglichen Sache,
betrifft also einen Gegenstand, welcher völlig ausserhalb des sachlichen
Herrschaftsbereichs des Obligationenrechtes liegt, und ausschliesslich
durch das kaumnale Recht geregelt wird.

4. Allein auch insoweit, als mit der Klage ein Anspruch
ausHI. Organisation der Bundesrechtspflege. N° 27. 149

Begründung einer Dienstbarkeit geltend gemacht werden sollte, ist nicht
eidgenössisches, sondern kantonales Recht massgebend und daher das
Bundesgericht nicht kompetent. Denn wie unzweifelhaft der dingliche,
so muss auch der obligatorische, auf Errichtung einer Grunddiensibarkeit
gerichtete Vertrag vom kantonalen Rechte beherrscht werden, mit andern
Worten, es müssen Verträge über Errichtung von Grunddienstbarkeiten, mögen
sie nun unmittelbar dingliche Wirkung ausüben, also das dingliche Recht
selbst unmittelbar begründen, oder nur einen persönlichen Anspruch auf
dessen Einräumung hervorbringen, in gleicher Weise dem kautenalen Rechte,
welchem die Ordnung des Jmmobiliarsachenrechtes zusteht, unterstellt
bleiben. Dies ergibt sich aus dem nahen zwischen der dinglichen und der
obligatorischen Seite solcher Verträge bestehenden innern Zusammenhange,
welcher es ausschliesst, dass beide nach verschiedenen Rechten beurteilt
werden, dass das obligatorische Geschäft rücksichlich seiner Gültigkeit
und seiner Wirkungen nach einem andern Rechte sich richte, als demjenigen,
welches für das dingliche Recht, auf dessen Begründung es abzweckt,
massgebend ist. So ist z. B. flat, dass die Frage, was überhaupt den
Inhalt einer Grunddienstbarkeit bilden kann, auch für das obligatorische
auf Begründung einer Grunddienstbarkeit gerichtete Geschäft nur nach den
Regeln des Jmmobiliarsachenrechtes beurteilt werden kann, dass nur nach
letzterem Rechte entschieden werden kann, ob einem auf Errichtung einer
Grunddienstbarkeit gerichteten Vertrag überhaupt bloss persönliche,
oder aber dingliche Wirkung zukomme n. s. w, Richtig ist allerdings,
dass Art. 10 O.-R. nur hinsichtlich der Form der Verträge, welche
dingliche Rechte an unbeweglichen Sachen betreffen, das kantonale
Recht ausdrücklich vorbehält. Allein daraus darf nicht argumento e
contrario gesolgert werden, dass nun rücksichtlich der materiellen
Erfordernisse und Wirkungen solcher Verträge das Gegenteil gelte; es ist
dies für diese Verträge ebensowenig statthaft, wie für die Schenkung,
hinsichtlich welcher Art. 10 cit. den gleichen Vorbehalt macht, während
doch einem Zweifel nicht unterliegen farm, dass deren Regelung überhaupt
dem kantonaien Rechte vorbehalten ist. Aus Art. 10 ist mehr nicht zu
folgern, als dass für die Form der dort genannten Verträge nicht eidge-

150 B. Civilrechtspflege.

nössisches, sondern kantonales Recht gelte; ob im übrigen für dieselben
kantonales oder eidgenössisches Recht massgebend sei, ist nach dem
gesammten Inhalte der eidgenössischen Gesetzgebung und dem inneren
Verhältnisse der unzweifelhaft kantonalrechtlicher Regelung überlassenen
Rechtsgebiete zu den durch das Obligationenrecht geregelten zu beurteilen
Danach muss aber in gleicher Weise, wie das Bundesgericht dies bereits
für das Grundpfandversprechen, den obligatorischen Grundpfandvertrag
ausgesprochen hat (vgl. Entsch. Antti. Samml., Bd. XVI, S. 399, Erw. 3),
auch für Grunddienstbarkeitsverträge, bezw. Vorverträge zu solchen,
festgehalten werden, dass das Obligationenrecht deren Regelung ihres
unlösbaren Zusammenhanges mit dem nach Art. 65 B.-V. durchaus der
kantonalen Gesetzgebungskompetenz unterstellten Jmmobiliarsachenrechte
wegen, stillschweigend der kantonalen Gesetzgebung vorbehalten
hat. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Auf die Berufung des Klägers wird wegen Jnkompetenz des Gerichtes nicht
eingetreten und es hat demnach in allen Teilen bei dem angefochtenen
Urteile der Appellationskammer des Obergerichtes des Kantons Zürich
sein Bewenden.

28. Urteil vom 18. März 1897 in Sachen Petri gegen Petri.

Die Litiganten sind am 25. März 1880 in Bern die Ehe mit einander
eingegangen Sie scheinen sich auch mehrere Jahre im

Kanton Bem aufgehalten zu haben, sind aber gegenwärtig beide

in StPetersburg domiziliert Aus Begehren des den Ehemann
vertretenden Prof. Reichel in Bern, lud im Laufe des Jahres 1896 der
Vice-Gerichtspräsident von Bern als Friedensrichter die Ehefrau Petri auf
deni-i. Januar 1897 vor seine Audienz zum Aussöhnungsversuche über die
Rechtsbegehren: 1. Die zwischen den Parteien vor dem Civilstandsbeamten
der Stadt Bern am 25. März 1880 abgeschlossene Ehe sei gerichtlich
zu trennen. 2. Die Vetlagte sei als der schuldige Teil zu erklären
undIll. Organisation der Bundesrechtspflege. N° 28. 151

demgemäss zu einer angemessenen Entschädigung an den Kläger an
ver-urteilen 3. Die ans der Ehe hervorgegangenen zwei Kinder, Bernhard
und Georg seien dem Ehemanne zur Erziehung und Verpflegung zuzusprechen,
alles unter Kostenfolge. Der Vice-Gerichtspräsident von Bern, in
seiner angegebenen Eigenschaft, erklärte sich jedoch im anberaumten
Termine als nicht zuständigDie Frage der Kompetenz sei, führte er in
den Erwägungen aus, in Ehescheidungssachen von Amtes wegen zu prüfen,
und zwar auch schon vor dem Friedensrichter, und es sei dieselbe nach den
einschlägigen Normen des internationalen Privatrechies zu verneinen. Gegen
diesen Entscheid führte der Anwalt des Klägers Beschwerde beim bernischen
Appellationsund Kassationshofe, der dieselbe jedoch unterm 20. Februar
abwies. Gleichzeitig hatte Prof. Reichel gegen jenen Entscheid Berufung
an das Bundesgericht erklärt, und nach Erledigung der Beschwerde durch
den hernischen Appellationsund Kassationshof wurden die Akten dem
Bundesgericht eingesandt. Das Bundesgericht hat, in Erwägung:

Nach Art. 58, a1.1, O.-G., ist die Berufung statthaft gegen die in der
letzten kantonalen Instanz erlassenen Haupturteile Darunter sind nur
diejenigen urteilsmässigen Ansprüche der letzten kantonalen Instanz
zu verstehen, durch die die Streitsache ihre materielle Entscheidung
gefunden hat, durch die also über den Klagsanspruch als solchen
abgesprochen worden ist. Nicht jedoch fallen darunter Entscheide über
prozessualische Vorfragen,insbesondere nicht solche über die Zuständigkeit
des angerufenen Gerichts-, mag dadurch immerhin der Prozess, wenigstens
für die betreffende Instanz, thatfächlich erledigt sein. Danach ist
aber die Berufung vorliegend nicht zulässig (vgl. das bundesgerichtliche
Urteil in Sachen Kurt; A. S., Bd. VI, S. 543);

erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

Siehe auch Nr. 22, Urteil vom 25. März 1897 in Sachen Diehl gegen
Kanton Luzern.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 23 I 143
Datum : 01. Januar 1896
Publiziert : 31. Dezember 1897
Quelle : Bundesgericht
Status : 23 I 143
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 142 B. Givilrechtspflege. Charles-Albert était regie par le droit fédéral. sin .


Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
beklagter • bundesgericht • grunddienstbarkeit • dienstbarkeit • kantonales recht • architekt • mais • ehe • terrain • zeuge • rechtsbegehren • weisung • luft • richtigkeit • stein • friedensrichter • charakter • benutzung • kassationshof • streitwert
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