112 A. Staatsrechtliche Entscheidungen, IV. Abschnitt. Staatsvertrèige.

eri en Staatsanwaltschaft sind die zürcherischen sei-lichte
Èîir zdkrkrtixehn Fällen selbst bei Konkurrenz mit vorsatzlichek
Dienstpflichtverletzung selten über ein Strafmass von 6 Mona ten,:
jedenfalls nie über ein Jahr Getangms hinausgegangen, sosem nicht
der Angeklagte (wa.s hier nicht behauptet wird) ubel beleumdet oder
rücksällig war. Nach diesem Gutachtem ans welches _ mit um so grösserer
Beruhigung abgestellt werden darf, als-dasselbe durch einzelne aus der
zürch. Strafgerichtspraxis angesuhrte _ Fälle unterstützt wird, wäre kaum
anzunehmen, dass Kxugg wenn er wegen der ihm zur Last gelegten Verbrechen
hott zurcherischen Gerichten beurteilt wurde, mehr als höchstens einige
Monate Gefängnis erhalten würde. Es kann daher nicht gesagt werden,
dass es nach den gesetzlichen Strafandrohungen beider UVertragsstaaten
sicher sei, dass das in Frage kommende Delikt mit einer Strase von mehr
als einem Jahr Gefängnis belegt werde, weshalb die begehrte Auslieferung
nicht zu bewilligen ist.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Auslieferung des Eduard Kluge wird nichtvbewilligu

B. GIVILREGHTSPFLEGE ADMINISTRATION DE LA JUSTICE CIVILE

W

I. Abtretung von Privat-,rechten. Expropriation.

20. Urteil vom 24. Februar 1897 in Sachen Schuler gegen
Gotthardbahngesellschaft.

A. Der Antrag der Jnstruktionskommission ging dahin:

1. Der Rekurs wird abgewiesen und es hat in allen Teilen beim Entscheid
der Schätzungskommission sein Bewenden.

2. Die 359 Fr. 10 Cis. betragenden Justrnktionskosien werden dem
Rekurrenten auferlegt und es haften zur Deckung derselben die von den
Parteien geleisteten Baarvorschüsse. Es steht somit der Gotthardbahn sür
den Betrag ihres Vorschusses von 150 Fr. der Regress auf den Rekurrenten
zu. Ueberdeni hat der Rekurrent die Gotthardbahn ausserrechtlich mit 27
Fr. zu entschädigen.

B. Dieser Urteilsantrag wurde von der Expropriantin angenommen, nicht
dagegen vom Expropriaten

C. In der heutigen Verhandlung beantragt der Vertreter des

_ Rekurrenten, es sei der Rekurs in dem Sinne gutzuheissen, dass

die Bahngesellschaft verpflichtet werde, dem Rekurrenten den Schaden
nach Massgabe des Gutachtens der bundesgerichtlichen Experten zu ersetzen.

Der Vertreter der Rekursbeklagten trägt auf Abweisung des

Rekurses unter Kosten: und Entschädigungssolge an.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung: î. Der Rekurrent betreibt in Goldau
in seinen zwei Häusern xxm 189? 8114 B. Givilrechlspflege.

ein Milchgeschäft. In Folge Erstellung eines neuen Aufnahmesi

gebändes und einer neuen Bahnanlage kamen seine Häuser hart

an die Bahn zu liegen, und wurde ihm zudem der Zugang durch -

Abschneiden der Strasse Goldan-Steinerberg erschwert. Sein
Grundstück selber wurde gänzlich intakt gelassen. Er verlangte vor
der Schätzungskommission, die Bahngesellschaft sei zu verpflichten,
eine Überfahrt oder fahrbare Unterfahrt in der Richtung der bisherigen
Strasse nach Goldau zu erstellen, eventuell ihm für erschwerten Verkehr
in seinem Geschäfte 4000 Fr. und für Minder-wert der Liegenschaft und
Schädigung der Milch im Kellerdurch Erschiitterung 3000 Fr. Entschädigung
zu bezahlen. Die

Bahngesellschaft bestritt jegliche Entschädigungspflicht. Nach dem ss

Gutachten der bundesgerichtlichen Experten beträgt der Uinweg, den

der Rekurrent jetzt zu machen hat, 284 Meter; der ihm entstanss

dene Schaden in Folge Erschwerung des Geschäftsverkehres undMinderwert
der Liegenschaft wird aus 1200 Fr. beziffert, und ausgeführt, von einer
Schädigung der Milch könne keine Rede sein. Heute hält der Rekurrent nur
noch in dem ssub Fakt. C erwähnten Umfange an seinen Begehren fest. Die
Bahngesellschaft anerkennt auch heute noch keine Entschädigungspflicht.

2. Dass dem Rekurrenten durch die Verlegung der Strasse ein Schaden
entstanden isf, kann nach dem Gutachten der hundert-

gerichtlichen Experien nicht bezweifelt werden. Fraglich und ent: i

scheidend ist dagegen, ob er der Bahngesellschaft gegenüber ein Recht

aus Ersatz dieses Schadens besitze. Ju dieser Hinsicht ist zu sagen: "

Nach dem Begriffe der Exprovriation, und so auch nach dein eidgenössischen
Expropriationsgesetze, Art. l, ist Voraussetzung der

Entschädigungspflicht, dass das Eigentum oder ein anderes Recht si

an Immobilien abgetreten werden mux}. Nun behauptet derRekurrent
in der That, es stehe ihm ein solches Recht zu, und zwar auf den
ungestörten Fortbestand der Strage; er leitet dieses Recht ab aus § 4
des schwyzerischen Gesetzes über die Erpropria-s tion vom Februar 1871,
welcher folgendermassen lautet:

Anspruch auf volle Entschädigung hats auch der Eigentümer-, von welchem
zwar keine Abtretung verlangt wird, dessen Gebäude oder Grundstück aber
in Folge von Aufdämmnngen oder Abaca: bungen nicht mehr zweckmässig
benutzt werden farm.[. Abtretung von Privatrechten. N° 20. 115

3, Danach entsteht zunächst die Frage, ob das Bundesgericht
zur Anwendung und Auslegung dieser kantonalen Gesetzesbestimmtmg
kompetent sei. Dies wäre insofern zu bejahen, als auf diesflt Artikel
ein nach dem eidgenössischen Erpropriationsgesetz zu nex-folgender
Anspruch gestützt wird. Denn, wie das Bundesgericht in seinem Urteile
i. S. Frau Herzog-Gahnder gegen Centralbahn vom 15. Oktober 1896
ausgeführt hat, es ist nach eidgenössischem Civilprozessgesetz
in Uebereinstimmung mit Theorie, Praxis und Gesetzgebung der für
die Hauptfrage hier die Frage der Entschädigung zuständige Richter
kompetent auch zur Beurteilung über den Umfang der Rechte, auf welche
der Entschädigungsanspruch gestützt wird. Würde dagegen der betreffende
Artikel nur einen expropriationsrechtlichen Charakter haben, so könnte
er in casa nicht angewendet werden, da hierauf bezüglich allein das
eidgenössische Erpropriationsgesetz Geltung haben kann. Ob ihm nun eine
andere -nachbarrechtliche Bedeutung zukommt, ist in concreto nicht zu
entscheiden; denn auch wenn er zur Anwendung kommen sollte, müsste dennoch
das vom Erpropriaten daraus hergeleitete Recht verneint werden. Der
fragliche Artikel giebt dem Eigentümer, von dem eine Abtretung nicht
verlangt wird, unter zwei Voraussetzungen einen Entschädigungsanspruch

Er fordert:

a. dass Aufdämmungen oder Abgrabungen stattfinden und

b. dass in Folge derselben das Grundstück nicht mehr zweckmässig benutzt
werden kann.

Diese beiden Voraussetzungen nun sind in concreto, wie aus Erwägung 1
hervorgeht, gar nicht vorhanden. Dass dieser Artikel ein eigentliches
Privatrecht auf den ungestörten Fortbestand einer öffentlichen Strasse
anerkenne und einen Entschädigungsanspruch für alle und jede Schädigung,
die in Folge Aufhebung oder Verletzung einer solchen entsteht, begründe,
kann aus demselben nicht abgeleitet werden; vielmehr zeigt gerade fein
Wortlaut, dass nur in ganz exeeptionellen Fällen ein so weitgehender
SchadenersatzEinspruch aufgestellt werden wollte. Das schwyzerische
Gesetz hat sich also keineswegs die in der Doktrin z. B. von Regelsberger,
Pandekten, Bd. I, g 113 (S. 422 f.) und von Dernburgx Pandekten, Vd.1,§
72 Nr. 7, und in der Praxis vieler deutscher

116 B. Civilrechtspflege.

Gerichte vertretene Ansicht, es sei ein Grundsatz des heutigen

Rechts, dass Schädigungen der Privatrechtssphäre durch Massregeln,
die im Interesse der Gesamtheit getrossen werden, von der

Gesamtheit zu vergüten seien, zu eigen gemacht. Übrigens wäre '

es nach Art. 3 der eidg. C.-Tli.-O., welcher, wie schon oft ausgesprochen,
auch auf die Expropriationsprozesse Anwendung finder, Sache desRekurrenten
gewesen, nachzuweisen, dass der Art. 4 des

schwyzerischen Erpropriationsgesetzes von den schwyzerischen Gess

richten in dein von ihm behaupteten Sinne interpretiert wird;
dieser Nachweis ist ihm aber nicht gelungen. 4. Es fehlt somit der
Entschädigungsforderung des Rekurrenten

die notwendige gesetzliche Grundlage Denn aus Art. 1 des eidg. ·

Erpropriationsgesetzes kann ein Anspruch nicht hergeleitet werden,

da eben ein Privatrecht, in welches eingegrissen würdefehlt. Nach ss-

konstanter blindes-gerichtlicher Praxis entsteht kein Anspruch auf
Entschädigung, weil bisherige publizistische Rechte des Gemeingebrauchs
durch Vahnanlagen erschwert oder beschädigt, oder weil bloss saktische
Vorteile entzogen werden. Faktische Vorteile sind Vielmehr nur dann zu
berücksichtigen, wenn eine Enteignung wirklich stattfindetz vergl. Schelch
er, die Rechtswirkungen der Enteignung, S. 261 ff. Es genügt in dieser
Hinsicht auf das Urteil des Bundesgerichts i. S. Gaudy und Dormann
gegen V. S. B. vom 15. März 1894 (Amtl. Sig. XX, S. 63) zu verweisen,
dessen Erwägung 5 wörtlich auf den vorliegenden Fall zutrifft, sowie
aus Bundesger. Entsch. VI, S. 444, Erw. 4.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Der Urteilsantrag der Jnstruktionskommission, Dis-positiv 1

und 2, wird zum Urteil erhoben.I. Abtretung von Privatrechten. N° 21. 117

21. Urteil vom 10. März 1897 in Sachen Bühlmann gegen Centralbahn.

A. Der Urteilsantrag der Jnstruktionskommission vom 8. Juni 1896 geht
dahin:

i. Die schweizerische Centralbahngesellschaft ist verpflichtets dem
Andreas Bühlmann in Luzern als Entschädigung für den ihm durch die
Tieferlegung des Trottoirs längs seinem Hause entstehenden Schaden die
Summe von 2400 Fr. (inbegriffen die schon von der Schatzungskommission
definitiv zugesprochenen 300 Fr. für Beeinträchtigung in seinen Rechten
während der baulichen Veränderungen an seinem Hause) zu bezahlen, nebst
Zins zu NILO/0 von der Inangriffnahme der Arbeiten an.

2. Mit seinen weitergehenden Begehren wird Exvropriat abgewiesen. ,

3. Die 246 Fr. 80 Cis-. betragenden Jnsiruktionskosten fallen zu Lasten
der Bahngesellschast.

é. Die ausserrechtlichen Kosten der Parteien werden gegenseitig
wettgeschlagen.

B. Nachdem die Justruktionskommission einem Begehren des Expropriaten
auf Ergänzung der Ervertise entsprochen hatte, verfügte sie unterm
26. Januar 1897:

1. Der gutachtliche Entscheid (Urteilsantrag) vom 8. Juni 1896 wird
bestätigt.

2. Die seitherigen Jnstruktionskosten im Betrage von 35 Fr. 70 CB. werden
dem Erpropriaten auferlegt.

C. Dieser Urteiksantrag wurde von der Bahngesellschast angenommen, nicht
aber vom Erpropriaten In der heutigen Hauptverhandlung stellt der Anwalt
dieses letztern den Antrag, sein Rekurs sei in dem Sinne gutzuheissen,
dass die Bahngesellschast Verpflichtet werde, dem Exprovriaten 4400 Fr. zu
bezahlen, nebst ans seit der Inangriffnahme der Arbeiten, d. h. 2400
Fr. gemäss dem Entscheid vom 8. Juni 1896 und 2000 Fr. für Schadender
dem Erpropriaten durch den Viadukt entstehe, unter Kostenfolge Der Anwalt
der Bahngesellschast beantragt Abweisung
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 23 I 113
Datum : 24. Februar 1897
Publiziert : 31. Dezember 1897
Quelle : Bundesgericht
Status : 23 I 113
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 112 A. Staatsrechtliche Entscheidungen, IV. Abschnitt. Staatsvertrèige. eri en Staatsanwaltschaft


Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • schaden • frage • milch • weiler • vorteil • baute und anlage • enteignung • entscheid • ersetzung • grundstück • richterliche behörde • begründung des entscheids • sachverständiger • gerichtsverhandlung • ausmass der baute • umfang • zins • charakter • bahnanlage
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