374 A. Staatsrechtliche Entscheidungen l. Abschnitt. Bundesverfassung.
Conseil federal existe au regard de l'ensemble du litisse alors méme
que le recours serait fondé sur des dispositionx JMastitutionnelles
dont l'interprétation et l'application ne rentrent pas, dans la regie,
dans la competence des autorités admimstratives.

,Or. à plus forte raisou, dans l'espèce actuelle, où le grief prmmpal du
reeours Vise une prétendue Violation du principe dei la séparation des
pouvoirs inséré a l'art. 31 de la Sonst-itutlon cantonale, le Conseil
federal était seul competent aux ternxes des dispositions susvisees
de la loi sur l'0rganis;1tion Judimaire, pour statuer, à l'exclusion
du Tribunal de céans sur une contestation en matière électorale, se
rapportant ä la garantie de ce principe constitutionnel. -

40 paussa première conclusion le recourant paraît, en outre voulou' faire
état d'un prétendu empiétement, par i'arrèté dont, est recours, sur la
compétence cantonale, et un pareil conflit reléverait, à, la vém'té,
de la juridiction du Tribunal fedénal a teneur de l'art. 175 chiffre
ist de la loi sur l'orgamsatlon judiciaire. Dans les motifs à l'appui
du recours le Conseil d'Etat n'a toutefois point insisté sur ce grief
acc'essonsse, et n'a rien allégué qui solt de nature à le justifier
eu méme à. l'expliquer. Dans cette situation, il n'y-a pas lieu de
s'y arréter, cela d'autant moins qu'il n'existe, dans Pespèce, aueun
conflit de compétence entre le pouvoir fédéral et lie plouvmräanäonal
sur l'étendue de leurs souverainetés et

e eurs a ri utions res e ' ' ' 13; consmufion fédérale. p ctxves, dans
les lmntes fixées par

Par ces motifs, Le Tribunal federal prononce :

Pe recours est écarté, dans le sens des considérants qui
precèdent.I. Abtretung von Privatrechten. N° 69. 375

Zweiter Abschnitt. Deuxième section.

Bundesgesetze.v Lois fédérales.I. Abtretung von
Privatrechten. Expropriation.

89. Urteil vom 9. April 1896 in Sachen Vereinigte Schweizer-Bahnen.

A. Unterm 29. März 1892 erliess der Bundesrat einen Beschluss betreffend
die Benutzung der längs der Eisenbahnlinie Wallenstadt-Weesen gelegenen
Holzriesen, wodurch zum Zwecke der Sicherung genannter Linie die
Benutzung fraglicher Riesen in mannigfacher Beziehung beschränkt
wurde (diesbezügl. siehe A. S. XX, 879; Entsch. des Bundesgerichtes
Vom 13. Dezember 1894 i. S. Tagwen Mühlehorn und Kons. c. V.-S.-B.).
Der Tagwen Mühlehorn und Konsort. gelangten daraufhin mit einer Klage
gegen die Vereinigten Schweizerbahnen an das Bundesgericht, indem sie
beantragten, dasselbe wolle erkennen, dass fraglicher Bundesratsbeschluss
sammt dem bezüglichen Protokoll ihnen zustehende Privatrechte beschränke
und die Schatzungskommission die daherigen Entschädigungen festzusetzen
habe; eventuell solle die Sache vom Bundesgericht unpräjudiziert
an die Schatzungskommission gewiesen werden Nachdem die Vereinigten
Schwefzerbahnen in ihrer Antwort die Jnkompetenzeinrede erhoben, und n. a,
auch die Existenz der klägersejts behaupteten Privatrechte bestritten,
erkannte das Bundesgericht unterm 13. Dezember 1894 auf Nichteintreten
wegen Jnkompetenz, indem es im Wesentlichen aussährte: Soweit der Bestand
oder Nichtbestand

f

376 A, sxaakskechtliche Entscheidunssgen. H. Abschnitt. Bundesgeselze.

von Privatrechten im Streite liege, seien die kantonalen Gerichte

kompetent Im übrigen handle es sich um eine Streitigkeit aus

Aet. 35 des Bundesgesetzes betreffend Abtretung von Privat-

rechten (am, 55 O.-G·) und sei das Bundesgericht diesbezüglich

nur zweite Instanz gegenüber Cntscheiden der Schatzungskommission. Cin
solcher Entscheid sei in easu nicht ergangen; das Bundesgericht könne
auch nicht die Schatzungskommission anweisen, in Sachen vorzugehen,
indem dies laut Art". 22 des Bundesgesetzes betreffend Abtretung von
Privatrechten Sache des Bundesrates sei (s. eit. Entscheid). Der Tagwen
Miihlehorn und Verwalter B. Egger erhoben darauf bei den Glarner Civil:
gerichten Klage gegen die Vereinigten Schweizerbahnen mit folgenden
Anträgen: 1. Sie seien als Eigentümer von Waldungen und Inhaber von
Reistrechten an gewissen (näher bezeichneten) Holzritten aus Gebiet
von Kerenzen anzuerkennen; 2. es sei zu er.kennen, dass der erwähnte
Bundesratsbeschluss eine Beschränkung der den Klägern für ihre Waldungen
zustehenden Privatrechte herbeigeführt habe. Die beklagte Partei bestritt
die Kompetenz der kantvnalen Gerichte zur Beurteilung der sub 2 erwähnten
Rechtsfrage. Dagegen erklärte sich sowohl die erste Instanz (Augen:
scheingericht des Kantons Waals) als die zweite Instanz (Obergericht)
als bezüglich des zweiten Rechtsbegehrens kompetent, indem letztere
zur Begründung im wesentlichen aus einen bundesgerichtlichen Entscheid
vom 27. März 1856 (Ulmer pag. 399 n. 400) sowie aus denjenigen vom
13. Dezember 1894 verwies.

B. Gegen das obergerichtliche Urteil vom 16.,-17.sp mitgeteilt
am 21. Dezember 1895 erklärten die Vereinigten Schweizerbahnen den
staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht mit dem Antrage, es sei
genanntes Urteil aufzuheben, in dem Sinne, dass dass die Entscheidung der
klägerischen Rechtssrage sub 2 der eidgenössischen Schatzungskommission
und zweitinsiauzlich dem Bundesgerichte zugewiesen merde.

Zur Begründung wird ausgeführt: Die kantonalen Gerichte seien allerdings
zuständig zu entscheiden, ob und in welchem Umfange die Eigentums-rechte
an den Waldungen und die privatrechtlichen Reistberechtigungen besiändenz
dieser Entscheid könne entweder dem Schatzungsversahren vorgängig
erfolgen, oder es könne[. Abtretung von Privatrechten. N° 69. 377

s " ' e t'e un' vorher ergehen, dies zwar eventuell, die
Exitfxcajllgjdxszidxhäeisgs der bestrittenen Reistberechtigungen.
geizig diese Kompetenz der kantonalen Gerichte sei vom Bundesf ericht
sub 18. Dezember 1894 anerkannt worden. Wenn daegen die klägerische
Partei durch den kantonalen Richter festsztellen lassen wolle, dass
durch den in Frage stehenden Bundesratsbeschluss eine Beschränkung der
(al? verwiesen angenommenen) Privatrechte erfolge, so seien diesbezuglich
nur; die eidgenossischen Jnsianzen (Schatzungskommission und Bundesgericho
krmpetentö Diese hätten zu entscheiden, ob Privat-rechte verletzt wurden,t
lo die Verletzung mit der (Enteignung Im Kansalzusammenhang s ehe, ob
diese die einzige Schadensursache oder, eme von mehreren sei, in welchem
Umfange eventuell die Privatrechte verletzt seien, welcher Schaden zu
konstatieren set. Dieser Auffassung stekhe 1hietr bundesgerichtliche
Entscheid vom 2 Marz Raffina)??? e I: gegen; derselbe scheide nur
die Kompetenzen zwischennO ggunîîn kommission und Bundesgericht aus,
indem er letzterem ge Zegjuristischen Fragen vorbehalte. Sokche Fragen
habe-das mg,/em; gericht in Expropriationssachen selbst dannNentschie
eg, A dabei kantonales Recht anwendbar war (A. ©. XX, 6 ).f igch das
blindes-gerichtliche Urteil vom 13si Dezember 1894 petite 'ie Frage,
ob und in welchem Masse die Enteignung PMB te;); verletze, keineswegs
den kantvnalen Gerichten za. Die d}È g meinde Quarten und Kons., welche
wie Wuhleyorn un uns-. sich durch den mehr-erwähnten Bundesratsbeschluss
betroffentterachteten und auch direkt Klage beim Bundesgericht erhoben
gta en, hätten nach Erlass des Jnkompetenzentscheides desselben l( d ©.
XX, 877) den richtigen Weg eingeschlagen, als sie trag grz Vermittlung des
st. gallischen Regierungsrates an den un e rat wandten, um Einleitung des
Schatzungsverfaärens zu1 ESF; wirken. Der Bundesrat habe sodann unterm
'3'1. Januar d die Vereinigten Schweizerbahnen eingeladen, die Fragen
ob1ä1312 inwieweit durch den Bundesratsbeschluss lahm 29. YiarzS ' eine
Einschränkung von Privatrechten statts111de, der eidg. chatz" i"ion
u überweisen. _ . ansing sätekurzsbeklagten beantragen Abweisung des
Rekugesz eventuell stellen sie darauf ab, es sei die Frage, ob eine in-

i

378 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. l !. Abschnitt. _Bundesgesetzesi

schränkung von Prioatrechten durch den Bundesratsbeschluss stattfinde,
nicht getrennt, sondern in Verbindung mit den Ansprüchen der
Rekursbeklagten in jedem einzelnen Falle den eidgenössischen Behörden
zu Überweisen, unter Kostenfolge.

Zur Begründung wird angeführt: Rekurrentin müsse den Nachweis leisten,
dass der angesochtene Entscheid ihre verfassungsmässigen Rechte verletze;
die Verletzung von Rechten, welche durch Bundesgesetz gewährleistet seien,
genüge nicht, um eine staatsrechtliche Beschwerde zu begründen. Nun
werde zwar Art. 28 B..-V als Verletzt bezeichnet; dagegen mit
Unrecht. Wegen Verletzung der weiter angerufenen Art. i, 26, 35 des
Bundesgesetzes betreffend Abtretung don Privatrechten sodann sei ein
staatsrechtlicher Rekurs an das Bundesgericht nicht statthaft. Übrigens
seien genannte Artikel gar nicht verletzt, insbesondere auch nicht
Art. 26 i. eit. Derselbe überweise die Prüfung der Eingaben, die nach
der Anordnung des Erpropriationsverfahrens geltend gemacht würden,
sowie die Ausmittlung der den Unternehmern aufzulegenden Leistungen der
Schatzungskommission. In casu sei das Erpropriationsverfahren bis zur
Stunde nicht eingeleitet; auch . im Falle der st. gallischen Gemeinden
Quarten und Kons. habe der Bundesrat nicht das gExpropriationsversahren
angeordnetsondern unterm 31. Januar 1896 nur die Rekurrentin eingeladen,
der Schatzungskommission die Frage zum Entscheide vorznlegen, ob
der erwähnte Bundesratsbeschluss eine Beschränkung von Privatrechten
enthalte oder nicht Erst nachdem die Schatz-ringskommission und erentuell
in zweiter Instanz das Bundesgericht durch Vorentscheid diese Frage
bejaht haben würden, solle das Erpropriationsverfahren eingeleitet
werden. Es werde auf den bundesgerichtlichen Entscheid vom 27. März 1856
verwiesen. Die Frage, ob und inwieweit genannter Bundesratsbeschluss
Privatrechte verletze, sei juristischer Natur-; die Schatzungskommission
könne sie laut dem Prinzip genannten Urteils nicht entscheiden; dies müsse
vielmehr der-gleiche Richter thun, der über die Existenz und den Umfang
der Privatrechte zu urteilen habe, also der kantonale Richter. Erst wenn
dieser entschieden habe, dass Privatrechte bestehen Und solche durch
die Expropriation verletzt werden, werde das Erpropriationsversahren
eröffnet ; in diesem hätten dannI. Abtretung von Privatrechten. N° 69. 379

allerdings die eidgenössischen Behörden über die anzumeldenden Forderungen
und Ansprüche zu entscheiden Dem entspreche auch das bundesgerichtliche
Urteil vom ts. Dezember 1894, U. s. w.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

i. Das Obergericht des Kantons Glarus hat sich kompetent erklärt zu
entscheiden, ob ein Bundesratsbeschluss (betressend Benutzung von
Holzriesen längs der Bahnlinie Wallenstadt-Weesen) Privatrechte der
Rekursbeklagten beschränke; gegen diesenK-ompetenzentscheid richtet
sich der vorliegende Rekurs Zur Begrundung desselben wird abgestellt
auf Art. 23 B.-V., Art. l, 26 und 35 des Bundesgesetzes betreffend
Abtretung von Privatrechtem Was nun Art. 23 B.-B. betrifft, so ergibt
sich ohne weiteres, dass derselbe in dieser Sache ganz ausser Betracht
fällt;.1n der That garantiert derselbe gar keine individuellen Rechte,
viel-mehr reguliert er nur das Recht des Bundes, öffentliche Werte
zu errichten und zu diesem Zwecke zu erpropriieren, die Erstellung
solcher Werke zu verbieten ze. Was sodann das Expropriationsgesetz
betrifft, so ist dasselbe ein Bundesgesetz, welchks In Ausführung
der Bundesversassung erlassen wurder es konnte daher diesbezüglich
aus Art. 189 en. 2 Q.-G. verwiesen werden, wonach Beschwerden
betreffend Anwendung von aus Grund-aber Bundesverfassung erlassenen
Bundesgesetzen, besondere Bestanmungen der betreffenden Gesetze selbst
oder des Organisat:ortsgesetzes vorbehalten, vom Bundesrate oder von
·derBunde-oversammlung zu erledigen sind. Dagegen bestimmt Rin Anschluss
an genannte-s Al. 2 das Al. 3, dass Gerichtsstandssragen in allen Fällen
der Rechtssprechung des Bundesgerichtes vorbehalten seien; vorliegend
handelt es sich nun eben um eine Gerichtsstoandssrage Diesbezüglich
ist also die Kompetenz des Bundesgerichtes m seiner Eigenschaft als
Staatsgerichtshof gegeben. Es ist daher aus die Sa e eindutreten _

è) In 6der Sache selbst ist in Betracht zu ziehen: Zwotschen den Parteien
waltet unbestrittenermassen eine erpropriattonsstrek tigkeit. Der Tagwerk
Mühlehorn und Verwalter Egger behaupten nämlich, gegen die Vereinigten
Schweizerbahnen einen BMW,:priationsanspruch zu haben; dagegen haben
dle Beremtgten Ochwcek zerbahnen zunächst die Einrede erhoben, day die
angeblichen U:.

380 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. Il. Abschnitt. Bundesgesetze.

propriaten die von ihnen behaupteten Privatrechte überhaupt nicht
besässen. Was nun die Kompetenz betreffend den Bestand fraglicher
Privatrechte betrifft, so herrscht darüber überhaupt kein Streit: Die
bezügliche Rechtssrage ist vom Tagwen Mühlehorn und Verwalter Egger
vor die Gerichte des Kantons Glarus gebracht worden; die Vereinigten
Schweizerbahnen haben deren Kompetenz anerkannt und entspricht dies
in der That dem Gesetze und dem bundesgerichtlichen Entscheide vom
13. Dezember 1894. Dieser Punkt fällt also hierorts ausser Betracht
Dagegen entbrigen zwischen den Parteien die weiteren Streitfragen,
ob für den Fall, dass fragliche Privatrechte als bestehend anerkannt
werden, vorliegend (durch den mehrerwähnten Bundesratsbeschluss) ein
Eingriff in dieselben stattgefunden habe, und wie hoch der daherige
Schaden und resp. die anszulegende Entschädigung zu veranschlagen
sei. Dass nun letztere Frage, diejenige derTaration, in erster Instanz
von der Schatznngskommission und in zweiter Instanz vom Bundesgericht
zu entscheiden sei, ist keineswegs bestritten. Dagegen ist allerdings
streitig die Kompetenz bezüglich der Frage, ob Privatrechte (deren
Bestand vorausgesetzt) in casu verletzt seien. Der Tagwen Mühlehorn und
Verwalter Egger als Kläger im Civilprozess vor den Glarner Gerichten und
als Rekursbeklagte in diesem Verfahren behaupten nämlich, dass genannte
Frage in erster Instanz von den kantonalen Gerichten,"in zweiter vom
Bundesgericht zu entscheiden sei; sie seien daher im vorliegenden Falle
mit Recht zunächst an die Glarner Gerichte gelangt und sei der Rekurs
als unbegründet abzuweisen Zur Begründung dieser Auffassung berufen sie
sich in erster Linie auf einen bundesgerichtlichen Entscheid vom 27. März
1856. Jndess ist darin einzig gesagt, dass die Schatzungskommissionen
nur zu Schatzungen kompetent seien, rein juristische Fragen dagegen
von den ordentlichen Gerichten resp. dem Bundesgericht zu beurteilen
seien. Dass speziell die Frage, ob eine Verletzung von Privatrechten durch
Erpropriation vorliege, durch die-kantonalen Gerichte zu beurteilen sei,
ist im erwähnten Entscheid nicht gesagt. Das Urteil vom 13. Dezember 1894
(A. S. XX, 885) sodann spricht dies ebensowenig aus; vielmehr ist darin
mit aller Bestimmtheit gesagt, dass Fragen über den Bestand oder Nicht-I
Abtretung von Privatrechten. N° 69. 381

bestand von Privatrechten an den kantonalen Richter zu bringen seien;
dass dies auch bezüglich der Frage gelte, tob m jene Rechte eingegrisfen
worden sei, wird in keiner Weise ausgesprochen Endlich hat auch der
Bundesrat in der analogen Sache der Ortsemeinde Quarten und Kons. unterm
31. Januar 1896 beschlossen, es solle die Direktion der Vereinigten
Schweizerbahnen die Frage, ob und inwieweit der Bundesratsbeschtuss vom
29. März 1892 eine Einschränkung von Privatrechten zur Folge habe, der
eidgenössichen Schatzungskommission zur Beurteilung überweisen Es kann
also genannter Beschluss vom 31. Januar 1896 keineswegs für die Auffassung
der Reknrsbeklagten angerufen werden; vielmehr wird darin ausdrücklich
anerkannt. dass die Schatzungskommission auch zu prüfen-habe, ob eine
Peschränkung der fraglichen Privatrechte vorliege. Dies entspricht
übrigens ganz dem Gesetze, sowie der ständigen bundesrechtlichen
Praxis. Soweit freilich dabei rein juristische Fragen auftauchen,
wird die Schatzungskommission sie nicht entscheiden, sondern den
Entscheid dem Bundesgericht überlassen und nur eventuell Sochatzungen
vornehmen. Dagegen ist davon keine Rede, dass dies grage des Eingrisss
in die Privatrechtssphäre erstinstanzlich von den kantonalen Gerichten
und oberinstanzlich vom Bundesgenchtf zu entscheiden sei, indem das
eidgenössische Expropriationsgefetz einen solchen Jnstanzenzug nicht
kennt. Sind daher die glarnerischen Gerichte in fraglicher Sache nicht
kompetent, so Ist der Rekurs begründet , Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:

Der Rekurs wird als begründet erklärt und das Urteil des Obergerichts des
Kantons Glarus vom 16./17. Dezember 1895 in Sachen des Tagwens Mühlehorn
und B. Egger gegen die Vereinigten Schweizerbahnen aufgehoben.
Informazioni decisione   •   DEFRITEN
Documento : 22 I 375
Data : 09. aprile 1896
Pubblicato : 31. dicembre 1896
Sorgente : Tribunale federale
Stato : 22 I 375
Ramo giuridico : DTF - Diritto costituzionale
Oggetto : 374 A. Staatsrechtliche Entscheidungen l. Abschnitt. Bundesverfassung. Conseil federal


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Elenca secondo la frequenza o in ordine alfabetico
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