150 V 73
9. Auszug aus dem Urteil der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Ausgleichskasse des Kantons Zürich (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) 9C_597/2023 vom 20. Dezember 2023
Regeste (de):
- Art. 39
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 39 Aufschub des Bezugs der Altersrente - 1 Personen, die Anspruch auf eine Altersrente haben, können den Beginn des Bezugs der ganzen Rente oder eines Anteils zwischen 20 und 80 Prozent davon um mindestens ein Jahr, höchstens aber um fünf Jahre aufschieben. Innerhalb dieser Frist können sie die Rente jederzeit auf den Anfang des Folgemonats abrufen.
1 Personen, die Anspruch auf eine Altersrente haben, können den Beginn des Bezugs der ganzen Rente oder eines Anteils zwischen 20 und 80 Prozent davon um mindestens ein Jahr, höchstens aber um fünf Jahre aufschieben. Innerhalb dieser Frist können sie die Rente jederzeit auf den Anfang des Folgemonats abrufen. 2 Personen, die den Bezug eines Anteils der Rente aufgeschoben haben, können einmal die Senkung des Anteils verlangen. Die Erhöhung des aufgeschobenen Anteils ist ausgeschlossen. 3 Die aufgeschobene Altersrente beziehungsweise der Anteil davon wird um den versicherungsmathematischen Gegenwert der aufgeschobenen Leistungen erhöht. 4 Der Bundesrat setzt die Erhöhungsfaktoren einheitlich fest und ordnet das Verfahren. Er kann einzelne Rentenarten vom Aufschub ausschliessen. Er überprüft die Erhöhungsfaktoren mindestens alle zehn Jahre. SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 55ter Erhöhung beim Rentenaufschub - 1 Beim Aufschub der Rente gelten die folgenden Erhöhungssätze in Prozent der Altersrente:
1 Beim Aufschub der Rente gelten die folgenden Erhöhungssätze in Prozent der Altersrente: 2 Der Erhöhungsbetrag wird ermittelt, indem die Summe der aufgeschobenen Renten durch die entsprechende Anzahl Monate geteilt wird und das Ergebnis mit dem entsprechenden Erhöhungssatz nach Absatz 1 multipliziert wird. 3 Bei einer Senkung des aufgeschobenen Anteils wird der Erhöhungssatz für den Rentenanteil, um den der aufgeschobene Anteil gesenkt wird, neu bestimmt. Der auf diese Weise ermittelte Erhöhungsbetrag wird mit dem abgerufenen Anteil der Altersrente ausgerichtet. 4 Werden zusätzlich zur Altersrente Kinderrenten oder Zusatzrenten gewährt, so darf die Summe aller Erhöhungsbeträge den Erhöhungsbetrag zur Altersrente nicht übersteigen. 5 Der Erhöhungsbetrag wird der Lohn- und Preisentwicklung angepasst. - Die in Art. 55ter Abs. 2
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 55ter Erhöhung beim Rentenaufschub - 1 Beim Aufschub der Rente gelten die folgenden Erhöhungssätze in Prozent der Altersrente:
1 Beim Aufschub der Rente gelten die folgenden Erhöhungssätze in Prozent der Altersrente: 2 Der Erhöhungsbetrag wird ermittelt, indem die Summe der aufgeschobenen Renten durch die entsprechende Anzahl Monate geteilt wird und das Ergebnis mit dem entsprechenden Erhöhungssatz nach Absatz 1 multipliziert wird. 3 Bei einer Senkung des aufgeschobenen Anteils wird der Erhöhungssatz für den Rentenanteil, um den der aufgeschobene Anteil gesenkt wird, neu bestimmt. Der auf diese Weise ermittelte Erhöhungsbetrag wird mit dem abgerufenen Anteil der Altersrente ausgerichtet. 4 Werden zusätzlich zur Altersrente Kinderrenten oder Zusatzrenten gewährt, so darf die Summe aller Erhöhungsbeträge den Erhöhungsbetrag zur Altersrente nicht übersteigen. 5 Der Erhöhungsbetrag wird der Lohn- und Preisentwicklung angepasst. SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 39 Aufschub des Bezugs der Altersrente - 1 Personen, die Anspruch auf eine Altersrente haben, können den Beginn des Bezugs der ganzen Rente oder eines Anteils zwischen 20 und 80 Prozent davon um mindestens ein Jahr, höchstens aber um fünf Jahre aufschieben. Innerhalb dieser Frist können sie die Rente jederzeit auf den Anfang des Folgemonats abrufen.
1 Personen, die Anspruch auf eine Altersrente haben, können den Beginn des Bezugs der ganzen Rente oder eines Anteils zwischen 20 und 80 Prozent davon um mindestens ein Jahr, höchstens aber um fünf Jahre aufschieben. Innerhalb dieser Frist können sie die Rente jederzeit auf den Anfang des Folgemonats abrufen. 2 Personen, die den Bezug eines Anteils der Rente aufgeschoben haben, können einmal die Senkung des Anteils verlangen. Die Erhöhung des aufgeschobenen Anteils ist ausgeschlossen. 3 Die aufgeschobene Altersrente beziehungsweise der Anteil davon wird um den versicherungsmathematischen Gegenwert der aufgeschobenen Leistungen erhöht. 4 Der Bundesrat setzt die Erhöhungsfaktoren einheitlich fest und ordnet das Verfahren. Er kann einzelne Rentenarten vom Aufschub ausschliessen. Er überprüft die Erhöhungsfaktoren mindestens alle zehn Jahre.
Regeste (fr):
- Art. 39 LAVS; art. 55ter RAVS; ajournement de la rente.
- La méthode de calcul du supplément en cas d'ajournement de la rente prévue à l'art. 55ter al. 2 RAVS, en relation avec l'art. 39 al. 3 LAVS, qui est concrétisée aux ch. 6301 ss DR, s'avère conforme au droit fédéral (consid. 3-7).
Regesto (it):
- Art. 39 LAVS; art. 55ter OAVS; rinvio della rendita.
- Il metodo per il calcolo del supplemento per il rinvio della rendita previsto all'art. 55ter cpv. 2 OAVS, fondato sull'art. 39 cpv. 3 LAVS, e concretizzato alla cifra marginale 6301 segg. DR, risulta conforme al diritto federale (consid. 3-7).
Sachverhalt ab Seite 74
BGE 150 V 73 S. 74
A. Der im Januar 1953 geborene A. meldete sich Anfang Dezember 2017 bei der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und ersuchte um Aufschub der ihm ab 1. Februar 2018 ordentlicherweise zustehenden AHV-Altersrente. Mit Schreiben vom 2. März 2018 bestätigte die Behörde den gewünschten Aufschub der Altersrente, welche gegenwärtig monatlich Fr. 2'350.- betragen würde. Am 7. Februar 2023 setzte A. die Verwaltung davon in Kenntnis, dass er die Rente per sofort, d.h. auf den Endpunkt der längstmöglichen Aufschubsdauer (fünf Jahre), abrufen wolle. Die Ausgleichskasse sprach ihm daraufhin rückwirkend per 1. Februar 2023 eine Altersrente zu. Bei der Berechnung dieses als Vollrente auszurichtenden Rentenbetreffnisses wurde zum einen der monatliche Rentengrundbetrag von aktuell Fr. 2'450.- berücksichtigt; zum andern ermittelte die Ausgleichskasse einen Zuschlag von Fr. 748.- pro Monat, den sie entsprechend einem für eine fünfjährige Aufschubsdauer geltenden prozentualen Zuschlag von 31,5 % auf der Summe der tatsächlich aufgeschobenen Rentenbeträge dividiert durch die Anzahl aufgeschobener Monate festsetzte, woraus eine Rente im Betrag von insgesamt Fr. 3'198.- monatlich resultierte (Verfügung vom 10. Februar 2023). Dagegen erhob A. Einsprache mit der Begründung, der ihm angerechnete Zuschlag belaufe sich nicht auf die ihm zugesicherten 31,5 % der aktuellen Vollrente, die vielmehr Fr. 772.- betrügen. Mit Einspracheentscheid vom 27. Februar 2023 kam die Ausgleichskasse zum Schluss, die Rente, namentlich der Aufschubszuschlag, sei nach Massgabe der relevanten rechtlichen Bestimmungen korrekt ermittelt worden, weshalb es bei der verfügten Rentenhöhe bleibe.
B. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab, soweit es darauf eintrat (Urteil vom 31. August 2023).
C. A. führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, es sei festzustellen, dass die Vorinstanz ihr "eigenes Ermessen des 'versicherungstechnischen Gegenwerts' von Art. 39 Abs. 2
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 39 Aufschub des Bezugs der Altersrente - 1 Personen, die Anspruch auf eine Altersrente haben, können den Beginn des Bezugs der ganzen Rente oder eines Anteils zwischen 20 und 80 Prozent davon um mindestens ein Jahr, höchstens aber um fünf Jahre aufschieben. Innerhalb dieser Frist können sie die Rente jederzeit auf den Anfang des Folgemonats abrufen. |
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1 | Personen, die Anspruch auf eine Altersrente haben, können den Beginn des Bezugs der ganzen Rente oder eines Anteils zwischen 20 und 80 Prozent davon um mindestens ein Jahr, höchstens aber um fünf Jahre aufschieben. Innerhalb dieser Frist können sie die Rente jederzeit auf den Anfang des Folgemonats abrufen. |
2 | Personen, die den Bezug eines Anteils der Rente aufgeschoben haben, können einmal die Senkung des Anteils verlangen. Die Erhöhung des aufgeschobenen Anteils ist ausgeschlossen. |
3 | Die aufgeschobene Altersrente beziehungsweise der Anteil davon wird um den versicherungsmathematischen Gegenwert der aufgeschobenen Leistungen erhöht. |
4 | Der Bundesrat setzt die Erhöhungsfaktoren einheitlich fest und ordnet das Verfahren. Er kann einzelne Rentenarten vom Aufschub ausschliessen. Er überprüft die Erhöhungsfaktoren mindestens alle zehn Jahre. |
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 55ter Erhöhung beim Rentenaufschub - 1 Beim Aufschub der Rente gelten die folgenden Erhöhungssätze in Prozent der Altersrente: |
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1 | Beim Aufschub der Rente gelten die folgenden Erhöhungssätze in Prozent der Altersrente: |
2 | Der Erhöhungsbetrag wird ermittelt, indem die Summe der aufgeschobenen Renten durch die entsprechende Anzahl Monate geteilt wird und das Ergebnis mit dem entsprechenden Erhöhungssatz nach Absatz 1 multipliziert wird. |
3 | Bei einer Senkung des aufgeschobenen Anteils wird der Erhöhungssatz für den Rentenanteil, um den der aufgeschobene Anteil gesenkt wird, neu bestimmt. Der auf diese Weise ermittelte Erhöhungsbetrag wird mit dem abgerufenen Anteil der Altersrente ausgerichtet. |
4 | Werden zusätzlich zur Altersrente Kinderrenten oder Zusatzrenten gewährt, so darf die Summe aller Erhöhungsbeträge den Erhöhungsbetrag zur Altersrente nicht übersteigen. |
5 | Der Erhöhungsbetrag wird der Lohn- und Preisentwicklung angepasst. |
BGE 150 V 73 S. 75
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
3. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den monatlichen Rentenbetrag des Beschwerdeführers auf Fr. 3'198.- festgelegt hat. Dabei dreht sich der Streit um die Frage, wie der Aufschubszuschlag zu berechnen ist.
4.
4.1 Nach Art. 39
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 39 Aufschub des Bezugs der Altersrente - 1 Personen, die Anspruch auf eine Altersrente haben, können den Beginn des Bezugs der ganzen Rente oder eines Anteils zwischen 20 und 80 Prozent davon um mindestens ein Jahr, höchstens aber um fünf Jahre aufschieben. Innerhalb dieser Frist können sie die Rente jederzeit auf den Anfang des Folgemonats abrufen. |
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1 | Personen, die Anspruch auf eine Altersrente haben, können den Beginn des Bezugs der ganzen Rente oder eines Anteils zwischen 20 und 80 Prozent davon um mindestens ein Jahr, höchstens aber um fünf Jahre aufschieben. Innerhalb dieser Frist können sie die Rente jederzeit auf den Anfang des Folgemonats abrufen. |
2 | Personen, die den Bezug eines Anteils der Rente aufgeschoben haben, können einmal die Senkung des Anteils verlangen. Die Erhöhung des aufgeschobenen Anteils ist ausgeschlossen. |
3 | Die aufgeschobene Altersrente beziehungsweise der Anteil davon wird um den versicherungsmathematischen Gegenwert der aufgeschobenen Leistungen erhöht. |
4 | Der Bundesrat setzt die Erhöhungsfaktoren einheitlich fest und ordnet das Verfahren. Er kann einzelne Rentenarten vom Aufschub ausschliessen. Er überprüft die Erhöhungsfaktoren mindestens alle zehn Jahre. |
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 55bis Ausschluss vom Rentenaufschub - Vom Aufschub gemäss Artikel 39 AHVG sind ausgeschlossen: |
|
a | ... |
b | die ganzen Altersrenten, die ganze Invalidenrenten ablösen; |
bbis | die Anteile von Altersrenten, die den Anteilen von Invalidenrenten entsprechen, die sie ablösen; |
c | die Altersrenten, zu denen eine Hilflosenentschädigung gewährt wird; |
g | die Altersrenten für freiwillig Versicherte, die eine Fürsorgeleistung gemäss Artikel 92 AHVG oder Artikel 76 IVG260 bis zur Zurücklegung der Altersgrenze gemäss Artikel 21 Absätze 1 und 2 AHVG bezogen haben. |
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 55quater Aufschubserklärung und Abruf - 1 Die Aufschubsdauer beginnt vom ersten Tag an zu laufen, der dem Monat folgt, in dem das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht wurde. Der Aufschub ist innert eines Jahres ab Beginn der Aufschubsdauer durch Einreichen des amtlichen Formulars zu erklären. Ist innert dieser Frist keine Aufschubserklärung erfolgt, so wird die Altersrente nach den allgemein geltenden Vorschriften festgesetzt und ausbezahlt.263 |
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1 | Die Aufschubsdauer beginnt vom ersten Tag an zu laufen, der dem Monat folgt, in dem das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht wurde. Der Aufschub ist innert eines Jahres ab Beginn der Aufschubsdauer durch Einreichen des amtlichen Formulars zu erklären. Ist innert dieser Frist keine Aufschubserklärung erfolgt, so wird die Altersrente nach den allgemein geltenden Vorschriften festgesetzt und ausbezahlt.263 |
2 | Der Abruf erfolgt über das amtliche Formular.264 |
3 | Wird eine aufgeschobene Altersrente abgerufen, so wird sie vom folgenden Monat an ausbezahlt, eine Nachzahlung von Renten ist ausgeschlossen. |
4 | Stirbt der Rentenberechtigte, so gilt die Altersrente als abgerufen.265 |
5 | Eine Herabsetzung des aufgeschobenen Anteils der Rente ist über das amtliche Formular zu beantragen. Die Änderung kann frühestens für den Monat erfolgen, der auf den Monat der Antragstellung folgt.266 |
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 55bis Ausschluss vom Rentenaufschub - Vom Aufschub gemäss Artikel 39 AHVG sind ausgeschlossen: |
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a | ... |
b | die ganzen Altersrenten, die ganze Invalidenrenten ablösen; |
bbis | die Anteile von Altersrenten, die den Anteilen von Invalidenrenten entsprechen, die sie ablösen; |
c | die Altersrenten, zu denen eine Hilflosenentschädigung gewährt wird; |
g | die Altersrenten für freiwillig Versicherte, die eine Fürsorgeleistung gemäss Artikel 92 AHVG oder Artikel 76 IVG260 bis zur Zurücklegung der Altersgrenze gemäss Artikel 21 Absätze 1 und 2 AHVG bezogen haben. |
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 55quater Aufschubserklärung und Abruf - 1 Die Aufschubsdauer beginnt vom ersten Tag an zu laufen, der dem Monat folgt, in dem das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht wurde. Der Aufschub ist innert eines Jahres ab Beginn der Aufschubsdauer durch Einreichen des amtlichen Formulars zu erklären. Ist innert dieser Frist keine Aufschubserklärung erfolgt, so wird die Altersrente nach den allgemein geltenden Vorschriften festgesetzt und ausbezahlt.263 |
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1 | Die Aufschubsdauer beginnt vom ersten Tag an zu laufen, der dem Monat folgt, in dem das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht wurde. Der Aufschub ist innert eines Jahres ab Beginn der Aufschubsdauer durch Einreichen des amtlichen Formulars zu erklären. Ist innert dieser Frist keine Aufschubserklärung erfolgt, so wird die Altersrente nach den allgemein geltenden Vorschriften festgesetzt und ausbezahlt.263 |
2 | Der Abruf erfolgt über das amtliche Formular.264 |
3 | Wird eine aufgeschobene Altersrente abgerufen, so wird sie vom folgenden Monat an ausbezahlt, eine Nachzahlung von Renten ist ausgeschlossen. |
4 | Stirbt der Rentenberechtigte, so gilt die Altersrente als abgerufen.265 |
5 | Eine Herabsetzung des aufgeschobenen Anteils der Rente ist über das amtliche Formular zu beantragen. Die Änderung kann frühestens für den Monat erfolgen, der auf den Monat der Antragstellung folgt.266 |
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 55ter Erhöhung beim Rentenaufschub - 1 Beim Aufschub der Rente gelten die folgenden Erhöhungssätze in Prozent der Altersrente: |
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1 | Beim Aufschub der Rente gelten die folgenden Erhöhungssätze in Prozent der Altersrente: |
2 | Der Erhöhungsbetrag wird ermittelt, indem die Summe der aufgeschobenen Renten durch die entsprechende Anzahl Monate geteilt wird und das Ergebnis mit dem entsprechenden Erhöhungssatz nach Absatz 1 multipliziert wird. |
3 | Bei einer Senkung des aufgeschobenen Anteils wird der Erhöhungssatz für den Rentenanteil, um den der aufgeschobene Anteil gesenkt wird, neu bestimmt. Der auf diese Weise ermittelte Erhöhungsbetrag wird mit dem abgerufenen Anteil der Altersrente ausgerichtet. |
4 | Werden zusätzlich zur Altersrente Kinderrenten oder Zusatzrenten gewährt, so darf die Summe aller Erhöhungsbeträge den Erhöhungsbetrag zur Altersrente nicht übersteigen. |
5 | Der Erhöhungsbetrag wird der Lohn- und Preisentwicklung angepasst. |
4.2 Konkretisierend hält das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) in seiner Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2023 gültigen Fassung, das Folgende fest: Gemäss Rz. 6301 verzichtet die versicherte Person beim Rentenaufschub während der Dauer des Aufschubs auf den Bezug der ihr zustehenden ordentlichen Altersrente. Die Aufschubsdauer
BGE 150 V 73 S. 76
beträgt mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre. Innerhalb dieser Frist kann die Rente auf einen bestimmten Monat abgerufen werden (Art. 39 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 39 Aufschub des Bezugs der Altersrente - 1 Personen, die Anspruch auf eine Altersrente haben, können den Beginn des Bezugs der ganzen Rente oder eines Anteils zwischen 20 und 80 Prozent davon um mindestens ein Jahr, höchstens aber um fünf Jahre aufschieben. Innerhalb dieser Frist können sie die Rente jederzeit auf den Anfang des Folgemonats abrufen. |
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1 | Personen, die Anspruch auf eine Altersrente haben, können den Beginn des Bezugs der ganzen Rente oder eines Anteils zwischen 20 und 80 Prozent davon um mindestens ein Jahr, höchstens aber um fünf Jahre aufschieben. Innerhalb dieser Frist können sie die Rente jederzeit auf den Anfang des Folgemonats abrufen. |
2 | Personen, die den Bezug eines Anteils der Rente aufgeschoben haben, können einmal die Senkung des Anteils verlangen. Die Erhöhung des aufgeschobenen Anteils ist ausgeschlossen. |
3 | Die aufgeschobene Altersrente beziehungsweise der Anteil davon wird um den versicherungsmathematischen Gegenwert der aufgeschobenen Leistungen erhöht. |
4 | Der Bundesrat setzt die Erhöhungsfaktoren einheitlich fest und ordnet das Verfahren. Er kann einzelne Rentenarten vom Aufschub ausschliessen. Er überprüft die Erhöhungsfaktoren mindestens alle zehn Jahre. |
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 55ter Erhöhung beim Rentenaufschub - 1 Beim Aufschub der Rente gelten die folgenden Erhöhungssätze in Prozent der Altersrente: |
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1 | Beim Aufschub der Rente gelten die folgenden Erhöhungssätze in Prozent der Altersrente: |
2 | Der Erhöhungsbetrag wird ermittelt, indem die Summe der aufgeschobenen Renten durch die entsprechende Anzahl Monate geteilt wird und das Ergebnis mit dem entsprechenden Erhöhungssatz nach Absatz 1 multipliziert wird. |
3 | Bei einer Senkung des aufgeschobenen Anteils wird der Erhöhungssatz für den Rentenanteil, um den der aufgeschobene Anteil gesenkt wird, neu bestimmt. Der auf diese Weise ermittelte Erhöhungsbetrag wird mit dem abgerufenen Anteil der Altersrente ausgerichtet. |
4 | Werden zusätzlich zur Altersrente Kinderrenten oder Zusatzrenten gewährt, so darf die Summe aller Erhöhungsbeträge den Erhöhungsbetrag zur Altersrente nicht übersteigen. |
5 | Der Erhöhungsbetrag wird der Lohn- und Preisentwicklung angepasst. |
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 55ter Erhöhung beim Rentenaufschub - 1 Beim Aufschub der Rente gelten die folgenden Erhöhungssätze in Prozent der Altersrente: |
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1 | Beim Aufschub der Rente gelten die folgenden Erhöhungssätze in Prozent der Altersrente: |
2 | Der Erhöhungsbetrag wird ermittelt, indem die Summe der aufgeschobenen Renten durch die entsprechende Anzahl Monate geteilt wird und das Ergebnis mit dem entsprechenden Erhöhungssatz nach Absatz 1 multipliziert wird. |
3 | Bei einer Senkung des aufgeschobenen Anteils wird der Erhöhungssatz für den Rentenanteil, um den der aufgeschobene Anteil gesenkt wird, neu bestimmt. Der auf diese Weise ermittelte Erhöhungsbetrag wird mit dem abgerufenen Anteil der Altersrente ausgerichtet. |
4 | Werden zusätzlich zur Altersrente Kinderrenten oder Zusatzrenten gewährt, so darf die Summe aller Erhöhungsbeträge den Erhöhungsbetrag zur Altersrente nicht übersteigen. |
5 | Der Erhöhungsbetrag wird der Lohn- und Preisentwicklung angepasst. |
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 55ter Erhöhung beim Rentenaufschub - 1 Beim Aufschub der Rente gelten die folgenden Erhöhungssätze in Prozent der Altersrente: |
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1 | Beim Aufschub der Rente gelten die folgenden Erhöhungssätze in Prozent der Altersrente: |
2 | Der Erhöhungsbetrag wird ermittelt, indem die Summe der aufgeschobenen Renten durch die entsprechende Anzahl Monate geteilt wird und das Ergebnis mit dem entsprechenden Erhöhungssatz nach Absatz 1 multipliziert wird. |
3 | Bei einer Senkung des aufgeschobenen Anteils wird der Erhöhungssatz für den Rentenanteil, um den der aufgeschobene Anteil gesenkt wird, neu bestimmt. Der auf diese Weise ermittelte Erhöhungsbetrag wird mit dem abgerufenen Anteil der Altersrente ausgerichtet. |
4 | Werden zusätzlich zur Altersrente Kinderrenten oder Zusatzrenten gewährt, so darf die Summe aller Erhöhungsbeträge den Erhöhungsbetrag zur Altersrente nicht übersteigen. |
5 | Der Erhöhungsbetrag wird der Lohn- und Preisentwicklung angepasst. |
5.
5.1 Die Vorinstanz kommt in ihrem Urteil - in Bestätigung des Standpunkts der Beschwerdegegnerin - zum Schluss, der im Januar 1953 geborene Beschwerdeführer habe seine ihm ab 1. Februar 2018 ordentlich zustehende AHV-Altersrente mit Gesuch von Anfang Dezember 2017 rechtzeitig aufschieben lassen. Am 7. Februar 2023 sei alsdann - nach einem maximal möglichen fünfjährigen Aufschub - der Abruf der Rente erfolgt. Gestützt darauf betrage der Aufschubszuschlag 31,5 %. Werde die Summe der aufgeschobenen Altersrentenleistungen in der Höhe von insgesamt Fr. 142'540.- (Februar bis Dezember 2018: Fr. 25'850.- [11 x Fr. 2'350.-]; Januar 2019 bis Dezember 2020: Fr. 56'880.- [24 x Fr. 2'370.-]; Januar 2021 bis
BGE 150 V 73 S. 77
Dezember 2022: Fr. 57'360.- [24 x Fr. 2'390.-]; Januar 2023: Fr. 2'450.-) durch die Anzahl aufgeschobener Monate (60) geteilt, resultiere daraus - multipliziert mit 31,5 % - ein zusätzlicher monatlicher Rentenbetrag von Fr. 748.- respektive eine aktuelle Altersrente von insgesamt Fr. 3'198.- monatlich.
5.2 Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen vor, der derart berechnete Aufschubszuschlag belaufe sich gemessen an der ab 1. Januar 2023 geltenden AHV-Maximalrente von Fr. 2'450.- auf lediglich 30,53 %. Das verletze den in Art. 39 Abs. 2
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 39 Aufschub des Bezugs der Altersrente - 1 Personen, die Anspruch auf eine Altersrente haben, können den Beginn des Bezugs der ganzen Rente oder eines Anteils zwischen 20 und 80 Prozent davon um mindestens ein Jahr, höchstens aber um fünf Jahre aufschieben. Innerhalb dieser Frist können sie die Rente jederzeit auf den Anfang des Folgemonats abrufen. |
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1 | Personen, die Anspruch auf eine Altersrente haben, können den Beginn des Bezugs der ganzen Rente oder eines Anteils zwischen 20 und 80 Prozent davon um mindestens ein Jahr, höchstens aber um fünf Jahre aufschieben. Innerhalb dieser Frist können sie die Rente jederzeit auf den Anfang des Folgemonats abrufen. |
2 | Personen, die den Bezug eines Anteils der Rente aufgeschoben haben, können einmal die Senkung des Anteils verlangen. Die Erhöhung des aufgeschobenen Anteils ist ausgeschlossen. |
3 | Die aufgeschobene Altersrente beziehungsweise der Anteil davon wird um den versicherungsmathematischen Gegenwert der aufgeschobenen Leistungen erhöht. |
4 | Der Bundesrat setzt die Erhöhungsfaktoren einheitlich fest und ordnet das Verfahren. Er kann einzelne Rentenarten vom Aufschub ausschliessen. Er überprüft die Erhöhungsfaktoren mindestens alle zehn Jahre. |
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 39 Aufschub des Bezugs der Altersrente - 1 Personen, die Anspruch auf eine Altersrente haben, können den Beginn des Bezugs der ganzen Rente oder eines Anteils zwischen 20 und 80 Prozent davon um mindestens ein Jahr, höchstens aber um fünf Jahre aufschieben. Innerhalb dieser Frist können sie die Rente jederzeit auf den Anfang des Folgemonats abrufen. |
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1 | Personen, die Anspruch auf eine Altersrente haben, können den Beginn des Bezugs der ganzen Rente oder eines Anteils zwischen 20 und 80 Prozent davon um mindestens ein Jahr, höchstens aber um fünf Jahre aufschieben. Innerhalb dieser Frist können sie die Rente jederzeit auf den Anfang des Folgemonats abrufen. |
2 | Personen, die den Bezug eines Anteils der Rente aufgeschoben haben, können einmal die Senkung des Anteils verlangen. Die Erhöhung des aufgeschobenen Anteils ist ausgeschlossen. |
3 | Die aufgeschobene Altersrente beziehungsweise der Anteil davon wird um den versicherungsmathematischen Gegenwert der aufgeschobenen Leistungen erhöht. |
4 | Der Bundesrat setzt die Erhöhungsfaktoren einheitlich fest und ordnet das Verfahren. Er kann einzelne Rentenarten vom Aufschub ausschliessen. Er überprüft die Erhöhungsfaktoren mindestens alle zehn Jahre. |
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 55ter Erhöhung beim Rentenaufschub - 1 Beim Aufschub der Rente gelten die folgenden Erhöhungssätze in Prozent der Altersrente: |
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1 | Beim Aufschub der Rente gelten die folgenden Erhöhungssätze in Prozent der Altersrente: |
2 | Der Erhöhungsbetrag wird ermittelt, indem die Summe der aufgeschobenen Renten durch die entsprechende Anzahl Monate geteilt wird und das Ergebnis mit dem entsprechenden Erhöhungssatz nach Absatz 1 multipliziert wird. |
3 | Bei einer Senkung des aufgeschobenen Anteils wird der Erhöhungssatz für den Rentenanteil, um den der aufgeschobene Anteil gesenkt wird, neu bestimmt. Der auf diese Weise ermittelte Erhöhungsbetrag wird mit dem abgerufenen Anteil der Altersrente ausgerichtet. |
4 | Werden zusätzlich zur Altersrente Kinderrenten oder Zusatzrenten gewährt, so darf die Summe aller Erhöhungsbeträge den Erhöhungsbetrag zur Altersrente nicht übersteigen. |
5 | Der Erhöhungsbetrag wird der Lohn- und Preisentwicklung angepasst. |
6.
6.1 Wie im vorinstanzlichen Urteil zutreffend erkannt wurde, trägt die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene - und kantonalgerichtlich bestätigte - Bemessung der dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Februar 2023 auszuzahlenden Altersrente, insbesondere die Ermittlung des Aufschubszuschlags, den einschlägigen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen Rechnung. Sie entspricht überdies den sachbezüglichen Ausführungen in der RWL und den AHV/IV-Merkblättern. Der Beschwerdeführer stellt mit seiner Argumentation die Bundesrechtskonformität der in Art. 55ter Abs. 2
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 55ter Erhöhung beim Rentenaufschub - 1 Beim Aufschub der Rente gelten die folgenden Erhöhungssätze in Prozent der Altersrente: |
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1 | Beim Aufschub der Rente gelten die folgenden Erhöhungssätze in Prozent der Altersrente: |
2 | Der Erhöhungsbetrag wird ermittelt, indem die Summe der aufgeschobenen Renten durch die entsprechende Anzahl Monate geteilt wird und das Ergebnis mit dem entsprechenden Erhöhungssatz nach Absatz 1 multipliziert wird. |
3 | Bei einer Senkung des aufgeschobenen Anteils wird der Erhöhungssatz für den Rentenanteil, um den der aufgeschobene Anteil gesenkt wird, neu bestimmt. Der auf diese Weise ermittelte Erhöhungsbetrag wird mit dem abgerufenen Anteil der Altersrente ausgerichtet. |
4 | Werden zusätzlich zur Altersrente Kinderrenten oder Zusatzrenten gewährt, so darf die Summe aller Erhöhungsbeträge den Erhöhungsbetrag zur Altersrente nicht übersteigen. |
5 | Der Erhöhungsbetrag wird der Lohn- und Preisentwicklung angepasst. |
6.2 Das Bundesgericht kann Verordnungen des Bundesrats vorfrageweise auf ihre Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit prüfen. Bei unselbstständigen Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, geht es in erster Linie darum, zu beurteilen, ob sich
BGE 150 V 73 S. 78
der Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnisse gehalten hat. Besteht ein sehr weiter Ermessensspielraum für die Regelung auf Verordnungsebene, muss sich das Gericht auf die Prüfung beschränken, ob die umstrittene Vorschrift offensichtlich aus dem Rahmen der im Gesetz delegierten Kompetenzen fällt oder aus andern Gründen gesetzes- oder verfassungswidrig ist (vgl. Art. 190
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
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1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
7.
7.1 Gemäss Abs. 2 von Art. 39
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 39 Aufschub des Bezugs der Altersrente - 1 Personen, die Anspruch auf eine Altersrente haben, können den Beginn des Bezugs der ganzen Rente oder eines Anteils zwischen 20 und 80 Prozent davon um mindestens ein Jahr, höchstens aber um fünf Jahre aufschieben. Innerhalb dieser Frist können sie die Rente jederzeit auf den Anfang des Folgemonats abrufen. |
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1 | Personen, die Anspruch auf eine Altersrente haben, können den Beginn des Bezugs der ganzen Rente oder eines Anteils zwischen 20 und 80 Prozent davon um mindestens ein Jahr, höchstens aber um fünf Jahre aufschieben. Innerhalb dieser Frist können sie die Rente jederzeit auf den Anfang des Folgemonats abrufen. |
2 | Personen, die den Bezug eines Anteils der Rente aufgeschoben haben, können einmal die Senkung des Anteils verlangen. Die Erhöhung des aufgeschobenen Anteils ist ausgeschlossen. |
3 | Die aufgeschobene Altersrente beziehungsweise der Anteil davon wird um den versicherungsmathematischen Gegenwert der aufgeschobenen Leistungen erhöht. |
4 | Der Bundesrat setzt die Erhöhungsfaktoren einheitlich fest und ordnet das Verfahren. Er kann einzelne Rentenarten vom Aufschub ausschliessen. Er überprüft die Erhöhungsfaktoren mindestens alle zehn Jahre. |
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 39 Aufschub des Bezugs der Altersrente - 1 Personen, die Anspruch auf eine Altersrente haben, können den Beginn des Bezugs der ganzen Rente oder eines Anteils zwischen 20 und 80 Prozent davon um mindestens ein Jahr, höchstens aber um fünf Jahre aufschieben. Innerhalb dieser Frist können sie die Rente jederzeit auf den Anfang des Folgemonats abrufen. |
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1 | Personen, die Anspruch auf eine Altersrente haben, können den Beginn des Bezugs der ganzen Rente oder eines Anteils zwischen 20 und 80 Prozent davon um mindestens ein Jahr, höchstens aber um fünf Jahre aufschieben. Innerhalb dieser Frist können sie die Rente jederzeit auf den Anfang des Folgemonats abrufen. |
2 | Personen, die den Bezug eines Anteils der Rente aufgeschoben haben, können einmal die Senkung des Anteils verlangen. Die Erhöhung des aufgeschobenen Anteils ist ausgeschlossen. |
3 | Die aufgeschobene Altersrente beziehungsweise der Anteil davon wird um den versicherungsmathematischen Gegenwert der aufgeschobenen Leistungen erhöht. |
4 | Der Bundesrat setzt die Erhöhungsfaktoren einheitlich fest und ordnet das Verfahren. Er kann einzelne Rentenarten vom Aufschub ausschliessen. Er überprüft die Erhöhungsfaktoren mindestens alle zehn Jahre. |
BGE 150 V 73 S. 79
7.2 Die Festlegung der in Art. 39 Abs. 3
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 39 Aufschub des Bezugs der Altersrente - 1 Personen, die Anspruch auf eine Altersrente haben, können den Beginn des Bezugs der ganzen Rente oder eines Anteils zwischen 20 und 80 Prozent davon um mindestens ein Jahr, höchstens aber um fünf Jahre aufschieben. Innerhalb dieser Frist können sie die Rente jederzeit auf den Anfang des Folgemonats abrufen. |
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1 | Personen, die Anspruch auf eine Altersrente haben, können den Beginn des Bezugs der ganzen Rente oder eines Anteils zwischen 20 und 80 Prozent davon um mindestens ein Jahr, höchstens aber um fünf Jahre aufschieben. Innerhalb dieser Frist können sie die Rente jederzeit auf den Anfang des Folgemonats abrufen. |
2 | Personen, die den Bezug eines Anteils der Rente aufgeschoben haben, können einmal die Senkung des Anteils verlangen. Die Erhöhung des aufgeschobenen Anteils ist ausgeschlossen. |
3 | Die aufgeschobene Altersrente beziehungsweise der Anteil davon wird um den versicherungsmathematischen Gegenwert der aufgeschobenen Leistungen erhöht. |
4 | Der Bundesrat setzt die Erhöhungsfaktoren einheitlich fest und ordnet das Verfahren. Er kann einzelne Rentenarten vom Aufschub ausschliessen. Er überprüft die Erhöhungsfaktoren mindestens alle zehn Jahre. |
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 55ter Erhöhung beim Rentenaufschub - 1 Beim Aufschub der Rente gelten die folgenden Erhöhungssätze in Prozent der Altersrente: |
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1 | Beim Aufschub der Rente gelten die folgenden Erhöhungssätze in Prozent der Altersrente: |
2 | Der Erhöhungsbetrag wird ermittelt, indem die Summe der aufgeschobenen Renten durch die entsprechende Anzahl Monate geteilt wird und das Ergebnis mit dem entsprechenden Erhöhungssatz nach Absatz 1 multipliziert wird. |
3 | Bei einer Senkung des aufgeschobenen Anteils wird der Erhöhungssatz für den Rentenanteil, um den der aufgeschobene Anteil gesenkt wird, neu bestimmt. Der auf diese Weise ermittelte Erhöhungsbetrag wird mit dem abgerufenen Anteil der Altersrente ausgerichtet. |
4 | Werden zusätzlich zur Altersrente Kinderrenten oder Zusatzrenten gewährt, so darf die Summe aller Erhöhungsbeträge den Erhöhungsbetrag zur Altersrente nicht übersteigen. |
5 | Der Erhöhungsbetrag wird der Lohn- und Preisentwicklung angepasst. |
7.2.1 Er belief sich, laut der vom 1. Januar 1973 bis 31. Dezember 1996 in Kraft stehenden Normfassung, je nach einer Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren, auf 8,4 bis 50,0 %. Abs. 2 Satz 2 von aArt. 55ter
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 55ter Erhöhung beim Rentenaufschub - 1 Beim Aufschub der Rente gelten die folgenden Erhöhungssätze in Prozent der Altersrente: |
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1 | Beim Aufschub der Rente gelten die folgenden Erhöhungssätze in Prozent der Altersrente: |
2 | Der Erhöhungsbetrag wird ermittelt, indem die Summe der aufgeschobenen Renten durch die entsprechende Anzahl Monate geteilt wird und das Ergebnis mit dem entsprechenden Erhöhungssatz nach Absatz 1 multipliziert wird. |
3 | Bei einer Senkung des aufgeschobenen Anteils wird der Erhöhungssatz für den Rentenanteil, um den der aufgeschobene Anteil gesenkt wird, neu bestimmt. Der auf diese Weise ermittelte Erhöhungsbetrag wird mit dem abgerufenen Anteil der Altersrente ausgerichtet. |
4 | Werden zusätzlich zur Altersrente Kinderrenten oder Zusatzrenten gewährt, so darf die Summe aller Erhöhungsbeträge den Erhöhungsbetrag zur Altersrente nicht übersteigen. |
5 | Der Erhöhungsbetrag wird der Lohn- und Preisentwicklung angepasst. |
7.2.2 Im Rahmen der 10. AHV-Revision (vgl. BBl 1990 II 1 ff.) erfolgte anlässlich der Einführung des Rentenvorbezugs (a.a.O., S. 27) per 1. Januar 1997 auch eine Anpassung in Bezug auf den Zuschlag beim Rentenaufschub. Mit dem Rentenaufschub sollten Personen während der Dauer des Rentenbezugs betragsmässig so gestellt werden, wie wenn sie die AHV-Rente mit Erreichen des ordentlichen Rentenalters bezogen hätten. Dies bedinge - so die entsprechenden Erläuterungen vom 29. November 1995 zur Durchführung der 10. AHV-Revision (wiedergegeben in AHI 1996 S. 1 ff.) -, dass der beim Rentenaufschub vorgesehene feste Zuschlag beim monatlichen AHV-Rentenbetrag auf den Zeitpunkt des "eigentlichen" AHV-Rentenanspruchs nach versicherungstechnischen Grundsätzen berechnet werde. Der Zuschlag sei ein Festbetrag, der einem Prozentsatz des Durchschnitts der aufgeschobenen Rente entspreche. Mit Einführung der 10. AHV-Revision werde der Aufschubszuschlag wie der monatliche Rentenbetrag der Lohn- und Preisentwicklung angepasst. Da der Zuschlag weiterhin dem Gegenwert der nicht bezogenen Rente entsprechen solle, bedeute dies, dass der erstmalige Zuschlag auf einem tieferen Prozentsatz als heute festzusetzen sei (vgl. AHI 1996 S. 39 unten f.).
BGE 150 V 73 S. 80
In Nachachtung dieser Grundsätze sieht Art. 55ter
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 55ter Erhöhung beim Rentenaufschub - 1 Beim Aufschub der Rente gelten die folgenden Erhöhungssätze in Prozent der Altersrente: |
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1 | Beim Aufschub der Rente gelten die folgenden Erhöhungssätze in Prozent der Altersrente: |
2 | Der Erhöhungsbetrag wird ermittelt, indem die Summe der aufgeschobenen Renten durch die entsprechende Anzahl Monate geteilt wird und das Ergebnis mit dem entsprechenden Erhöhungssatz nach Absatz 1 multipliziert wird. |
3 | Bei einer Senkung des aufgeschobenen Anteils wird der Erhöhungssatz für den Rentenanteil, um den der aufgeschobene Anteil gesenkt wird, neu bestimmt. Der auf diese Weise ermittelte Erhöhungsbetrag wird mit dem abgerufenen Anteil der Altersrente ausgerichtet. |
4 | Werden zusätzlich zur Altersrente Kinderrenten oder Zusatzrenten gewährt, so darf die Summe aller Erhöhungsbeträge den Erhöhungsbetrag zur Altersrente nicht übersteigen. |
5 | Der Erhöhungsbetrag wird der Lohn- und Preisentwicklung angepasst. |
7.3 Daraus ergibt sich ohne Weiteres - und ist auch unbestritten -, dass es in der bundesrätlichen Kompetenz liegt, im Rahmen der Festlegung der Erhöhungsfaktoren eine Regelung bezüglich die Berechnung des Aufschubszuschlags vorzusehen, wie dies mit Art. 55ter
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 55ter Erhöhung beim Rentenaufschub - 1 Beim Aufschub der Rente gelten die folgenden Erhöhungssätze in Prozent der Altersrente: |
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1 | Beim Aufschub der Rente gelten die folgenden Erhöhungssätze in Prozent der Altersrente: |
2 | Der Erhöhungsbetrag wird ermittelt, indem die Summe der aufgeschobenen Renten durch die entsprechende Anzahl Monate geteilt wird und das Ergebnis mit dem entsprechenden Erhöhungssatz nach Absatz 1 multipliziert wird. |
3 | Bei einer Senkung des aufgeschobenen Anteils wird der Erhöhungssatz für den Rentenanteil, um den der aufgeschobene Anteil gesenkt wird, neu bestimmt. Der auf diese Weise ermittelte Erhöhungsbetrag wird mit dem abgerufenen Anteil der Altersrente ausgerichtet. |
4 | Werden zusätzlich zur Altersrente Kinderrenten oder Zusatzrenten gewährt, so darf die Summe aller Erhöhungsbeträge den Erhöhungsbetrag zur Altersrente nicht übersteigen. |
5 | Der Erhöhungsbetrag wird der Lohn- und Preisentwicklung angepasst. |
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 39 Aufschub des Bezugs der Altersrente - 1 Personen, die Anspruch auf eine Altersrente haben, können den Beginn des Bezugs der ganzen Rente oder eines Anteils zwischen 20 und 80 Prozent davon um mindestens ein Jahr, höchstens aber um fünf Jahre aufschieben. Innerhalb dieser Frist können sie die Rente jederzeit auf den Anfang des Folgemonats abrufen. |
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1 | Personen, die Anspruch auf eine Altersrente haben, können den Beginn des Bezugs der ganzen Rente oder eines Anteils zwischen 20 und 80 Prozent davon um mindestens ein Jahr, höchstens aber um fünf Jahre aufschieben. Innerhalb dieser Frist können sie die Rente jederzeit auf den Anfang des Folgemonats abrufen. |
2 | Personen, die den Bezug eines Anteils der Rente aufgeschoben haben, können einmal die Senkung des Anteils verlangen. Die Erhöhung des aufgeschobenen Anteils ist ausgeschlossen. |
3 | Die aufgeschobene Altersrente beziehungsweise der Anteil davon wird um den versicherungsmathematischen Gegenwert der aufgeschobenen Leistungen erhöht. |
4 | Der Bundesrat setzt die Erhöhungsfaktoren einheitlich fest und ordnet das Verfahren. Er kann einzelne Rentenarten vom Aufschub ausschliessen. Er überprüft die Erhöhungsfaktoren mindestens alle zehn Jahre. |
7.3.1 Zunächst entschied sich der Bundesrat für eine Berechnungsform, bei welcher der prozentuale Zuschlag auf der Basis von höheren Prozentsätzen und, wie vom Beschwerdeführer auch für seine Rentenbemessung geltend gemacht, gestützt auf den im Zeitpunkt des Rentenabrufs massgeblichen Rentenbetrag ermittelt wurde, ohne dass in der Folge indes eine Anpassung an die Preis- und Einkommensentwicklung stattfand. Dies wurde höchstrichterlich ausdrücklich als gesetzes- und verfassungskonform beurteilt (BGE 117 V 125 [keine Anpassung an die Preis- und Einkommensentwicklung]; Urteil H 67/93 vom 24. November 1993, in: AHI 1994 S. 146 [für die Ermittlung des frankenmässigen Zuschlags ist jene Rente massgebend, die im Zeitpunkt des Abrufs beansprucht werden könnte]). Dem erstgenannten Urteil ist insbesondere das Folgende zu entnehmen: (E. 2b): "Die Vorinstanz hat unter Bezugnahme auf BGE 98 V 257 Erw. 1 erwogen, der versicherungsmässige Gegenwert einer während der Aufschubszeit nicht bezogenen Rentenleistung lasse sich spätestens nach Ablauf der Aufschubszeit betragsmässig berechnen. Dieser Betrag bleibe in der Folge unverändert und werde insbesondere auch durch eine nach der Aufschubszeit eingetretene Preis- und Einkommensentwicklung nicht beeinflusst. Dagegen seien zwischen Aufschub und Abruf teuerungsbedingt eingetretene Erhöhungen der Rente insofern berücksichtigt, als nach Art. 55ter Abs. 2
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 55ter Erhöhung beim Rentenaufschub - 1 Beim Aufschub der Rente gelten die folgenden Erhöhungssätze in Prozent der Altersrente: |
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1 | Beim Aufschub der Rente gelten die folgenden Erhöhungssätze in Prozent der Altersrente: |
2 | Der Erhöhungsbetrag wird ermittelt, indem die Summe der aufgeschobenen Renten durch die entsprechende Anzahl Monate geteilt wird und das Ergebnis mit dem entsprechenden Erhöhungssatz nach Absatz 1 multipliziert wird. |
3 | Bei einer Senkung des aufgeschobenen Anteils wird der Erhöhungssatz für den Rentenanteil, um den der aufgeschobene Anteil gesenkt wird, neu bestimmt. Der auf diese Weise ermittelte Erhöhungsbetrag wird mit dem abgerufenen Anteil der Altersrente ausgerichtet. |
4 | Werden zusätzlich zur Altersrente Kinderrenten oder Zusatzrenten gewährt, so darf die Summe aller Erhöhungsbeträge den Erhöhungsbetrag zur Altersrente nicht übersteigen. |
5 | Der Erhöhungsbetrag wird der Lohn- und Preisentwicklung angepasst. |
BGE 150 V 73 S. 81
für die Ermittlung des frankenmässigen Zuschlages jene Rente massgebend sei, die im Zeitpunkt des Abrufs beansprucht werden könnte. [...] Würde aber das Risiko einer zukünftigen Teuerung berücksichtigt, so müsste der Zuschlag anfänglich jedenfalls geringer sein, weil der versicherungsmässige Gegenwert der nichtbezogenen Renten nicht überstiegen werden dürfe. Wenn sich nun der Verordnungsgeber in Art. 55ter
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 55ter Erhöhung beim Rentenaufschub - 1 Beim Aufschub der Rente gelten die folgenden Erhöhungssätze in Prozent der Altersrente: |
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1 | Beim Aufschub der Rente gelten die folgenden Erhöhungssätze in Prozent der Altersrente: |
2 | Der Erhöhungsbetrag wird ermittelt, indem die Summe der aufgeschobenen Renten durch die entsprechende Anzahl Monate geteilt wird und das Ergebnis mit dem entsprechenden Erhöhungssatz nach Absatz 1 multipliziert wird. |
3 | Bei einer Senkung des aufgeschobenen Anteils wird der Erhöhungssatz für den Rentenanteil, um den der aufgeschobene Anteil gesenkt wird, neu bestimmt. Der auf diese Weise ermittelte Erhöhungsbetrag wird mit dem abgerufenen Anteil der Altersrente ausgerichtet. |
4 | Werden zusätzlich zur Altersrente Kinderrenten oder Zusatzrenten gewährt, so darf die Summe aller Erhöhungsbeträge den Erhöhungsbetrag zur Altersrente nicht übersteigen. |
5 | Der Erhöhungsbetrag wird der Lohn- und Preisentwicklung angepasst. |
(E. 2e): "Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass zumindest in denjenigen Fällen, in denen einerseits während der Aufschubszeit keine Teuerung besteht, die Bemessungsregel des Art. 55ter Abs. 2
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 55ter Erhöhung beim Rentenaufschub - 1 Beim Aufschub der Rente gelten die folgenden Erhöhungssätze in Prozent der Altersrente: |
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1 | Beim Aufschub der Rente gelten die folgenden Erhöhungssätze in Prozent der Altersrente: |
2 | Der Erhöhungsbetrag wird ermittelt, indem die Summe der aufgeschobenen Renten durch die entsprechende Anzahl Monate geteilt wird und das Ergebnis mit dem entsprechenden Erhöhungssatz nach Absatz 1 multipliziert wird. |
3 | Bei einer Senkung des aufgeschobenen Anteils wird der Erhöhungssatz für den Rentenanteil, um den der aufgeschobene Anteil gesenkt wird, neu bestimmt. Der auf diese Weise ermittelte Erhöhungsbetrag wird mit dem abgerufenen Anteil der Altersrente ausgerichtet. |
4 | Werden zusätzlich zur Altersrente Kinderrenten oder Zusatzrenten gewährt, so darf die Summe aller Erhöhungsbeträge den Erhöhungsbetrag zur Altersrente nicht übersteigen. |
5 | Der Erhöhungsbetrag wird der Lohn- und Preisentwicklung angepasst. |
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 55ter Erhöhung beim Rentenaufschub - 1 Beim Aufschub der Rente gelten die folgenden Erhöhungssätze in Prozent der Altersrente: |
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1 | Beim Aufschub der Rente gelten die folgenden Erhöhungssätze in Prozent der Altersrente: |
2 | Der Erhöhungsbetrag wird ermittelt, indem die Summe der aufgeschobenen Renten durch die entsprechende Anzahl Monate geteilt wird und das Ergebnis mit dem entsprechenden Erhöhungssatz nach Absatz 1 multipliziert wird. |
3 | Bei einer Senkung des aufgeschobenen Anteils wird der Erhöhungssatz für den Rentenanteil, um den der aufgeschobene Anteil gesenkt wird, neu bestimmt. Der auf diese Weise ermittelte Erhöhungsbetrag wird mit dem abgerufenen Anteil der Altersrente ausgerichtet. |
4 | Werden zusätzlich zur Altersrente Kinderrenten oder Zusatzrenten gewährt, so darf die Summe aller Erhöhungsbeträge den Erhöhungsbetrag zur Altersrente nicht übersteigen. |
5 | Der Erhöhungsbetrag wird der Lohn- und Preisentwicklung angepasst. |
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 55ter Erhöhung beim Rentenaufschub - 1 Beim Aufschub der Rente gelten die folgenden Erhöhungssätze in Prozent der Altersrente: |
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1 | Beim Aufschub der Rente gelten die folgenden Erhöhungssätze in Prozent der Altersrente: |
2 | Der Erhöhungsbetrag wird ermittelt, indem die Summe der aufgeschobenen Renten durch die entsprechende Anzahl Monate geteilt wird und das Ergebnis mit dem entsprechenden Erhöhungssatz nach Absatz 1 multipliziert wird. |
3 | Bei einer Senkung des aufgeschobenen Anteils wird der Erhöhungssatz für den Rentenanteil, um den der aufgeschobene Anteil gesenkt wird, neu bestimmt. Der auf diese Weise ermittelte Erhöhungsbetrag wird mit dem abgerufenen Anteil der Altersrente ausgerichtet. |
4 | Werden zusätzlich zur Altersrente Kinderrenten oder Zusatzrenten gewährt, so darf die Summe aller Erhöhungsbeträge den Erhöhungsbetrag zur Altersrente nicht übersteigen. |
5 | Der Erhöhungsbetrag wird der Lohn- und Preisentwicklung angepasst. |
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 55ter Erhöhung beim Rentenaufschub - 1 Beim Aufschub der Rente gelten die folgenden Erhöhungssätze in Prozent der Altersrente: |
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1 | Beim Aufschub der Rente gelten die folgenden Erhöhungssätze in Prozent der Altersrente: |
2 | Der Erhöhungsbetrag wird ermittelt, indem die Summe der aufgeschobenen Renten durch die entsprechende Anzahl Monate geteilt wird und das Ergebnis mit dem entsprechenden Erhöhungssatz nach Absatz 1 multipliziert wird. |
3 | Bei einer Senkung des aufgeschobenen Anteils wird der Erhöhungssatz für den Rentenanteil, um den der aufgeschobene Anteil gesenkt wird, neu bestimmt. Der auf diese Weise ermittelte Erhöhungsbetrag wird mit dem abgerufenen Anteil der Altersrente ausgerichtet. |
4 | Werden zusätzlich zur Altersrente Kinderrenten oder Zusatzrenten gewährt, so darf die Summe aller Erhöhungsbeträge den Erhöhungsbetrag zur Altersrente nicht übersteigen. |
5 | Der Erhöhungsbetrag wird der Lohn- und Preisentwicklung angepasst. |
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 39 Aufschub des Bezugs der Altersrente - 1 Personen, die Anspruch auf eine Altersrente haben, können den Beginn des Bezugs der ganzen Rente oder eines Anteils zwischen 20 und 80 Prozent davon um mindestens ein Jahr, höchstens aber um fünf Jahre aufschieben. Innerhalb dieser Frist können sie die Rente jederzeit auf den Anfang des Folgemonats abrufen. |
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1 | Personen, die Anspruch auf eine Altersrente haben, können den Beginn des Bezugs der ganzen Rente oder eines Anteils zwischen 20 und 80 Prozent davon um mindestens ein Jahr, höchstens aber um fünf Jahre aufschieben. Innerhalb dieser Frist können sie die Rente jederzeit auf den Anfang des Folgemonats abrufen. |
2 | Personen, die den Bezug eines Anteils der Rente aufgeschoben haben, können einmal die Senkung des Anteils verlangen. Die Erhöhung des aufgeschobenen Anteils ist ausgeschlossen. |
3 | Die aufgeschobene Altersrente beziehungsweise der Anteil davon wird um den versicherungsmathematischen Gegenwert der aufgeschobenen Leistungen erhöht. |
4 | Der Bundesrat setzt die Erhöhungsfaktoren einheitlich fest und ordnet das Verfahren. Er kann einzelne Rentenarten vom Aufschub ausschliessen. Er überprüft die Erhöhungsfaktoren mindestens alle zehn Jahre. |
BGE 150 V 73 S. 82
der Rentenzulage. Aber auch die übrigen angerufenen und einschlägigen Verfassungs- und Gesetzesnormen betreffend Rentenanpassung führen zu keinem anderen Ergebnis. Wohl schreibt Art. 34quater Abs. 2
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 39 Aufschub des Bezugs der Altersrente - 1 Personen, die Anspruch auf eine Altersrente haben, können den Beginn des Bezugs der ganzen Rente oder eines Anteils zwischen 20 und 80 Prozent davon um mindestens ein Jahr, höchstens aber um fünf Jahre aufschieben. Innerhalb dieser Frist können sie die Rente jederzeit auf den Anfang des Folgemonats abrufen. |
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1 | Personen, die Anspruch auf eine Altersrente haben, können den Beginn des Bezugs der ganzen Rente oder eines Anteils zwischen 20 und 80 Prozent davon um mindestens ein Jahr, höchstens aber um fünf Jahre aufschieben. Innerhalb dieser Frist können sie die Rente jederzeit auf den Anfang des Folgemonats abrufen. |
2 | Personen, die den Bezug eines Anteils der Rente aufgeschoben haben, können einmal die Senkung des Anteils verlangen. Die Erhöhung des aufgeschobenen Anteils ist ausgeschlossen. |
3 | Die aufgeschobene Altersrente beziehungsweise der Anteil davon wird um den versicherungsmathematischen Gegenwert der aufgeschobenen Leistungen erhöht. |
4 | Der Bundesrat setzt die Erhöhungsfaktoren einheitlich fest und ordnet das Verfahren. Er kann einzelne Rentenarten vom Aufschub ausschliessen. Er überprüft die Erhöhungsfaktoren mindestens alle zehn Jahre. |
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 33ter Anpassung der Renten an die Lohn- und Preisentwicklung - 1 Der Bundesrat passt die ordentlichen Renten in der Regel alle zwei Jahre auf Beginn des Kalenderjahres der Lohn- und Preisentwicklung an, indem er auf Antrag der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung den Rentenindex neu festsetzt. |
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1 | Der Bundesrat passt die ordentlichen Renten in der Regel alle zwei Jahre auf Beginn des Kalenderjahres der Lohn- und Preisentwicklung an, indem er auf Antrag der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung den Rentenindex neu festsetzt. |
2 | Der Rentenindex ist das arithmetische Mittel des vom Bundesamt für Statistik177 ermittelten Lohnindexes und des Landesindexes der Konsumentenpreise. |
3 | Der Bundesrat stellt je nach der finanziellen Lage der Versicherung Antrag auf Änderung des Verhältnisses zwischen den beiden Indexwerten nach Absatz 2. |
4 | Der Bundesrat passt die ordentlichen Renten früher an, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise innerhalb eines Jahres um mehr als 4 Prozent angestiegen ist.178 |
5 | Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen, den Rentenindex auf- oder abrunden und das Verfahren der Rentenanpassung regeln. |
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 55ter Erhöhung beim Rentenaufschub - 1 Beim Aufschub der Rente gelten die folgenden Erhöhungssätze in Prozent der Altersrente: |
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1 | Beim Aufschub der Rente gelten die folgenden Erhöhungssätze in Prozent der Altersrente: |
2 | Der Erhöhungsbetrag wird ermittelt, indem die Summe der aufgeschobenen Renten durch die entsprechende Anzahl Monate geteilt wird und das Ergebnis mit dem entsprechenden Erhöhungssatz nach Absatz 1 multipliziert wird. |
3 | Bei einer Senkung des aufgeschobenen Anteils wird der Erhöhungssatz für den Rentenanteil, um den der aufgeschobene Anteil gesenkt wird, neu bestimmt. Der auf diese Weise ermittelte Erhöhungsbetrag wird mit dem abgerufenen Anteil der Altersrente ausgerichtet. |
4 | Werden zusätzlich zur Altersrente Kinderrenten oder Zusatzrenten gewährt, so darf die Summe aller Erhöhungsbeträge den Erhöhungsbetrag zur Altersrente nicht übersteigen. |
5 | Der Erhöhungsbetrag wird der Lohn- und Preisentwicklung angepasst. |
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) AHVG Art. 33ter Anpassung der Renten an die Lohn- und Preisentwicklung - 1 Der Bundesrat passt die ordentlichen Renten in der Regel alle zwei Jahre auf Beginn des Kalenderjahres der Lohn- und Preisentwicklung an, indem er auf Antrag der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung den Rentenindex neu festsetzt. |
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1 | Der Bundesrat passt die ordentlichen Renten in der Regel alle zwei Jahre auf Beginn des Kalenderjahres der Lohn- und Preisentwicklung an, indem er auf Antrag der Eidgenössischen Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung den Rentenindex neu festsetzt. |
2 | Der Rentenindex ist das arithmetische Mittel des vom Bundesamt für Statistik177 ermittelten Lohnindexes und des Landesindexes der Konsumentenpreise. |
3 | Der Bundesrat stellt je nach der finanziellen Lage der Versicherung Antrag auf Änderung des Verhältnisses zwischen den beiden Indexwerten nach Absatz 2. |
4 | Der Bundesrat passt die ordentlichen Renten früher an, wenn der Landesindex der Konsumentenpreise innerhalb eines Jahres um mehr als 4 Prozent angestiegen ist.178 |
5 | Der Bundesrat kann ergänzende Vorschriften erlassen, den Rentenindex auf- oder abrunden und das Verfahren der Rentenanpassung regeln. |
7.3.2 Nach dem Aufgezeigten nahm der Bundesrat anlässlich der 10. AHV-Revision per 1. Januar 1997 insoweit eine Änderung hinsichtlich der Aufschubthematik vor, als neu für die Ermittlung des frankenmässigen Zuschlags nicht länger jene Rente massgebend ist, die im Zeitpunkt des Abrufs hätte beansprucht werden können. Vielmehr bildet diesbezüglich nunmehr die Summe der aufgeschobenen Monatsbetreffnisse nach Massgabe der in Art. 55ter Abs. 2
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 55ter Erhöhung beim Rentenaufschub - 1 Beim Aufschub der Rente gelten die folgenden Erhöhungssätze in Prozent der Altersrente: |
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1 | Beim Aufschub der Rente gelten die folgenden Erhöhungssätze in Prozent der Altersrente: |
2 | Der Erhöhungsbetrag wird ermittelt, indem die Summe der aufgeschobenen Renten durch die entsprechende Anzahl Monate geteilt wird und das Ergebnis mit dem entsprechenden Erhöhungssatz nach Absatz 1 multipliziert wird. |
3 | Bei einer Senkung des aufgeschobenen Anteils wird der Erhöhungssatz für den Rentenanteil, um den der aufgeschobene Anteil gesenkt wird, neu bestimmt. Der auf diese Weise ermittelte Erhöhungsbetrag wird mit dem abgerufenen Anteil der Altersrente ausgerichtet. |
4 | Werden zusätzlich zur Altersrente Kinderrenten oder Zusatzrenten gewährt, so darf die Summe aller Erhöhungsbeträge den Erhöhungsbetrag zur Altersrente nicht übersteigen. |
5 | Der Erhöhungsbetrag wird der Lohn- und Preisentwicklung angepasst. |
BGE 150 V 73 S. 83
Erwägungen verdeutlichen, auf ernsthafte Gründe stützen. Würde im Sinne des vom Beschwerdeführer Vorgetragenen entschieden - Zuschlag auf der Basis der im Zeitpunkt des Abrufs massgeblichen Rente, Anpassung des derart ermittelten Zuschlags an die Preis- und Einkommensentwicklung -, würde der kapitalisierte Wert des Rentenzuschlags den versicherungsmässigen Gegenwert der während der Aufschubszeit nichtbezogenen Renten mit der Zeit immer mehr übersteigen, was nicht gesetzeskonform wäre. Gründe, die für eine Gesetzeswidrigkeit in dem Sinne sprächen, dass dem Anliegen der Erhöhung um den versicherungstechnischen Gegenwert nicht Rechnung getragen worden wäre, sind mit der Vorinstanz somit nicht auszumachen. Die in Art. 55ter
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) AHVV Art. 55ter Erhöhung beim Rentenaufschub - 1 Beim Aufschub der Rente gelten die folgenden Erhöhungssätze in Prozent der Altersrente: |
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1 | Beim Aufschub der Rente gelten die folgenden Erhöhungssätze in Prozent der Altersrente: |
2 | Der Erhöhungsbetrag wird ermittelt, indem die Summe der aufgeschobenen Renten durch die entsprechende Anzahl Monate geteilt wird und das Ergebnis mit dem entsprechenden Erhöhungssatz nach Absatz 1 multipliziert wird. |
3 | Bei einer Senkung des aufgeschobenen Anteils wird der Erhöhungssatz für den Rentenanteil, um den der aufgeschobene Anteil gesenkt wird, neu bestimmt. Der auf diese Weise ermittelte Erhöhungsbetrag wird mit dem abgerufenen Anteil der Altersrente ausgerichtet. |
4 | Werden zusätzlich zur Altersrente Kinderrenten oder Zusatzrenten gewährt, so darf die Summe aller Erhöhungsbeträge den Erhöhungsbetrag zur Altersrente nicht übersteigen. |
5 | Der Erhöhungsbetrag wird der Lohn- und Preisentwicklung angepasst. |