150 II 294
24. Extrait de l'arrêt de la IIe Cour de droit public dans la cause République et Canton de Neuchâtel contre Secrétariat d'État aux migrations (recours en matière de droit public) 2C_692/2022 du 22 février 2024
Regeste (de):
- Art. 88 und 89b Abs. 2 AsylG; Art. 5 AsylV 2; Art. 16 Abs. 1, 2 und 5 SuG; Art. 5 und 39 VwVG; Vorgehensweise des SEM, wenn es beabsichtigt, auf die Ausrichtung von Pauschalabgeltungen in Anwendung von Art. 89b Abs. 2 AsylG zu verzichten.
- Rüge des Kantons (E. 6) und Standpunkt des Bundesverwaltungsgerichts (E. 6.1). Regeln über die Ausrichtung von Pauschalabgeltungen gemäss Art. 88 AsylG (E. 6.2). Möglichkeit, direkt gestützt auf das Gesetz eine Subvention auszurichten oder darauf zu verzichten, wenn dieses die Voraussetzungen für die Gewährung und die Höhe präzise regelt (E. 6.3). Vorliegend musste das SEM keine formelle Verfügung erlassen, bevor es auf die Ausrichtung der Pauschalabgeltung an den Kanton Neuenburg verzichtete, der nachträglich eine Verfügung auf Gesuch hin gemäss Art. 16 Abs. 5 SuG erwirken konnte (E. 6.4).
Regeste (fr):
- Art. 88 et 89b al. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 89b Rückforderung und Verzicht auf die Ausrichtung von Pauschalabgeltungen - 1 Der Bund kann bereits ausgerichtete Pauschalabgeltungen nach Artikel 88 des vorliegenden Gesetzes und nach den Artikeln 58 und 87 AIG257 zurückfordern, wenn ein Kanton die Vollzugsaufgaben gemäss Artikel 46 des vorliegenden Gesetzes nicht oder nur mangelhaft erfüllt und keine entschuldbaren Gründe vorliegen.
1 Der Bund kann bereits ausgerichtete Pauschalabgeltungen nach Artikel 88 des vorliegenden Gesetzes und nach den Artikeln 58 und 87 AIG257 zurückfordern, wenn ein Kanton die Vollzugsaufgaben gemäss Artikel 46 des vorliegenden Gesetzes nicht oder nur mangelhaft erfüllt und keine entschuldbaren Gründe vorliegen. 2 Führt die Nichterfüllung oder die mangelhafte Erfüllung von Vollzugsaufgaben nach Artikel 46 zu einer Verlängerung der Aufenthaltsdauer der betroffenen Person in der Schweiz, so kann der Bund darauf verzichten, die entsprechenden beim Kanton anfallenden Kosten durch Pauschalabgeltungen nach Artikel 88 des vorliegenden Gesetzes und nach den Artikeln 58 und 87 AIG zu entschädigen. SR 142.312 Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2) - Asylverordnung 2
AsylV-2 Art. 5 Auszahlungsverfahren - (Art. 88, 91 Abs. 2bis AsylG; Art. 87 AIG)
1 Der Bund vergütet den Kantonen die Leistungen nach Artikel 88 und Artikel 91 Absatz 2bis des AsylG sowie nach Artikel 87 des Ausländer- und Integrations- 2 Die quartalsweisen Auszahlungen erfolgen binnen 60 Tagen gestützt auf das Datum der Erfassung im Datensystem des SEM. 3 Meldungen der Kantone zur Berichtigung der für die Auszahlungen massgebenden Daten sind laufend beim SEM, spätestens bis jeweils am 30. April des Folgejahres einzureichen. 4 Korrekturen der Auszahlungen nach Absatz 2 erfolgen jeweils im Folgejahr. Dabei werden die Differenzen zwischen dem Ereignis- und dem Erfassungsdatum ausgeglichen. Die Nachzahlungen oder Rückforderungen werden mit den quartalsweisen Auszahlungen verrechnet. 5 ...17 6 Sämtliche Zahlungen werden ausschliesslich auf die Kontokorrente der Kantone bei der Eidgenössischen Finanzverwaltung angewiesen. Subventionsrechtliche Rückforderungen sowie Rückforderungen aus Kürzungen nach Artikel 89a Absatz 2 des AsylG werden mit den Auszahlungen nach Absatz 2 verrechnet.18 SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 16 Rechtsform - 1 Finanzhilfen und Abgeltungen werden in der Regel durch Verfügung gewährt.
1 Finanzhilfen und Abgeltungen werden in der Regel durch Verfügung gewährt. 2 Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag kann insbesondere abgeschlossen werden, wenn: a die zuständige Behörde über einen erheblichen Ermessensspielraum verfügt; oder b bei Finanzhilfen ausgeschlossen werden soll, dass der Empfänger einseitig auf die Erfüllung der Aufgabe verzichtet. 3 Finanzhilfen und Abgeltungen an die Kantone werden in der Regel aufgrund von Programmvereinbarungen gewährt. 4 Leistungen an eine grosse Zahl von Empfängern können formlos gewährt werden. 5 Für die Ablehnung von Gesuchen ist in jedem Fall eine Verfügung nötig. SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 16 Rechtsform - 1 Finanzhilfen und Abgeltungen werden in der Regel durch Verfügung gewährt.
1 Finanzhilfen und Abgeltungen werden in der Regel durch Verfügung gewährt. 2 Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag kann insbesondere abgeschlossen werden, wenn: a die zuständige Behörde über einen erheblichen Ermessensspielraum verfügt; oder b bei Finanzhilfen ausgeschlossen werden soll, dass der Empfänger einseitig auf die Erfüllung der Aufgabe verzichtet. 3 Finanzhilfen und Abgeltungen an die Kantone werden in der Regel aufgrund von Programmvereinbarungen gewährt. 4 Leistungen an eine grosse Zahl von Empfängern können formlos gewährt werden. 5 Für die Ablehnung von Gesuchen ist in jedem Fall eine Verfügung nötig. SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 16 Rechtsform - 1 Finanzhilfen und Abgeltungen werden in der Regel durch Verfügung gewährt.
1 Finanzhilfen und Abgeltungen werden in der Regel durch Verfügung gewährt. 2 Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag kann insbesondere abgeschlossen werden, wenn: a die zuständige Behörde über einen erheblichen Ermessensspielraum verfügt; oder b bei Finanzhilfen ausgeschlossen werden soll, dass der Empfänger einseitig auf die Erfüllung der Aufgabe verzichtet. 3 Finanzhilfen und Abgeltungen an die Kantone werden in der Regel aufgrund von Programmvereinbarungen gewährt. 4 Leistungen an eine grosse Zahl von Empfängern können formlos gewährt werden. 5 Für die Ablehnung von Gesuchen ist in jedem Fall eine Verfügung nötig. SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: a Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; b Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; c Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. 2 Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 3 Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 39 - Die Behörde kann ihre Verfügungen vollstrecken, wenn:
a die Verfügung nicht mehr durch Rechtsmittel angefochten werden kann; b die Verfügung zwar noch angefochten werden kann, das zulässige Rechtsmittel aber keine aufschiebende Wirkung hat; c die einem Rechtsmittel zukommende aufschiebende Wirkung entzogen wird. SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 89b Rückforderung und Verzicht auf die Ausrichtung von Pauschalabgeltungen - 1 Der Bund kann bereits ausgerichtete Pauschalabgeltungen nach Artikel 88 des vorliegenden Gesetzes und nach den Artikeln 58 und 87 AIG257 zurückfordern, wenn ein Kanton die Vollzugsaufgaben gemäss Artikel 46 des vorliegenden Gesetzes nicht oder nur mangelhaft erfüllt und keine entschuldbaren Gründe vorliegen.
1 Der Bund kann bereits ausgerichtete Pauschalabgeltungen nach Artikel 88 des vorliegenden Gesetzes und nach den Artikeln 58 und 87 AIG257 zurückfordern, wenn ein Kanton die Vollzugsaufgaben gemäss Artikel 46 des vorliegenden Gesetzes nicht oder nur mangelhaft erfüllt und keine entschuldbaren Gründe vorliegen. 2 Führt die Nichterfüllung oder die mangelhafte Erfüllung von Vollzugsaufgaben nach Artikel 46 zu einer Verlängerung der Aufenthaltsdauer der betroffenen Person in der Schweiz, so kann der Bund darauf verzichten, die entsprechenden beim Kanton anfallenden Kosten durch Pauschalabgeltungen nach Artikel 88 des vorliegenden Gesetzes und nach den Artikeln 58 und 87 AIG zu entschädigen. - Grief du canton (consid. 6) et position du Tribunal administratif fédéral (consid. 6.1). Règles régissant le versement des indemnités forfaitaires prévues à l'art. 88
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 88 Pauschalabgeltung - 1 Der Bund gilt den Kantonen die Kosten aus dem Vollzug dieses Gesetzes mit Pauschalen ab. Diese enthalten nicht die Beiträge nach den Artikeln 91-93b.243
1 Der Bund gilt den Kantonen die Kosten aus dem Vollzug dieses Gesetzes mit Pauschalen ab. Diese enthalten nicht die Beiträge nach den Artikeln 91-93b.243 2 Die Pauschalen für asylsuchende und schutzbedürftige Personen ohne Aufenthaltsbewilligung decken namentlich die Kosten für die Sozialhilfe sowie die obligatorische Krankenpflegeversicherung und enthalten zudem einen Beitrag an die Betreuungskosten. 3 Die Pauschalen für Flüchtlinge und schutzbedürftige Personen mit Aufenthaltsbewilligung und für Flüchtlinge mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB244 oder Artikel 49a oder 49abis MStG245 oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 AIG246 decken namentlich die Kosten für die Sozialhilfe und enthalten zudem einen Beitrag an die Betreuungs- und Verwaltungskosten.247 Sie werden längstens während fünf Jahren nach Einreichung des Asylgesuchs ausgerichtet.248 3bis Der Bund kann für Personen, die im Rahmen einer Asylgewährung für Flüchtlingsgruppen nach Artikel 56 in der Schweiz aufgenommen werden, die Pauschale nach Absatz 3 länger als fünf Jahre ausrichten, namentlich wenn diese Personen bei ihrer Einreise behindert oder betagt sind.249 4 Die Pauschalen für Personen, die nach Artikel 82 nur Anspruch auf Nothilfe haben, sind eine Entschädigung für die Gewährung der Nothilfe.250 5 ...251 SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 16 Rechtsform - 1 Finanzhilfen und Abgeltungen werden in der Regel durch Verfügung gewährt.
1 Finanzhilfen und Abgeltungen werden in der Regel durch Verfügung gewährt. 2 Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag kann insbesondere abgeschlossen werden, wenn: a die zuständige Behörde über einen erheblichen Ermessensspielraum verfügt; oder b bei Finanzhilfen ausgeschlossen werden soll, dass der Empfänger einseitig auf die Erfüllung der Aufgabe verzichtet. 3 Finanzhilfen und Abgeltungen an die Kantone werden in der Regel aufgrund von Programmvereinbarungen gewährt. 4 Leistungen an eine grosse Zahl von Empfängern können formlos gewährt werden. 5 Für die Ablehnung von Gesuchen ist in jedem Fall eine Verfügung nötig.
Regesto (it):
- Art. 88 e
SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 16 Rechtsform - 1 Finanzhilfen und Abgeltungen werden in der Regel durch Verfügung gewährt.
1 Finanzhilfen und Abgeltungen werden in der Regel durch Verfügung gewährt. 2 Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag kann insbesondere abgeschlossen werden, wenn: a die zuständige Behörde über einen erheblichen Ermessensspielraum verfügt; oder b bei Finanzhilfen ausgeschlossen werden soll, dass der Empfänger einseitig auf die Erfüllung der Aufgabe verzichtet. 3 Finanzhilfen und Abgeltungen an die Kantone werden in der Regel aufgrund von Programmvereinbarungen gewährt. 4 Leistungen an eine grosse Zahl von Empfängern können formlos gewährt werden. 5 Für die Ablehnung von Gesuchen ist in jedem Fall eine Verfügung nötig. SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 16 Rechtsform - 1 Finanzhilfen und Abgeltungen werden in der Regel durch Verfügung gewährt.
1 Finanzhilfen und Abgeltungen werden in der Regel durch Verfügung gewährt. 2 Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag kann insbesondere abgeschlossen werden, wenn: a die zuständige Behörde über einen erheblichen Ermessensspielraum verfügt; oder b bei Finanzhilfen ausgeschlossen werden soll, dass der Empfänger einseitig auf die Erfüllung der Aufgabe verzichtet. 3 Finanzhilfen und Abgeltungen an die Kantone werden in der Regel aufgrund von Programmvereinbarungen gewährt. 4 Leistungen an eine grosse Zahl von Empfängern können formlos gewährt werden. 5 Für die Ablehnung von Gesuchen ist in jedem Fall eine Verfügung nötig. SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 16 Rechtsform - 1 Finanzhilfen und Abgeltungen werden in der Regel durch Verfügung gewährt.
1 Finanzhilfen und Abgeltungen werden in der Regel durch Verfügung gewährt. 2 Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag kann insbesondere abgeschlossen werden, wenn: a die zuständige Behörde über einen erheblichen Ermessensspielraum verfügt; oder b bei Finanzhilfen ausgeschlossen werden soll, dass der Empfänger einseitig auf die Erfüllung der Aufgabe verzichtet. 3 Finanzhilfen und Abgeltungen an die Kantone werden in der Regel aufgrund von Programmvereinbarungen gewährt. 4 Leistungen an eine grosse Zahl von Empfängern können formlos gewährt werden. 5 Für die Ablehnung von Gesuchen ist in jedem Fall eine Verfügung nötig. SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 16 Rechtsform - 1 Finanzhilfen und Abgeltungen werden in der Regel durch Verfügung gewährt.
1 Finanzhilfen und Abgeltungen werden in der Regel durch Verfügung gewährt. 2 Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag kann insbesondere abgeschlossen werden, wenn: a die zuständige Behörde über einen erheblichen Ermessensspielraum verfügt; oder b bei Finanzhilfen ausgeschlossen werden soll, dass der Empfänger einseitig auf die Erfüllung der Aufgabe verzichtet. 3 Finanzhilfen und Abgeltungen an die Kantone werden in der Regel aufgrund von Programmvereinbarungen gewährt. 4 Leistungen an eine grosse Zahl von Empfängern können formlos gewährt werden. 5 Für die Ablehnung von Gesuchen ist in jedem Fall eine Verfügung nötig. SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 16 Rechtsform - 1 Finanzhilfen und Abgeltungen werden in der Regel durch Verfügung gewährt.
1 Finanzhilfen und Abgeltungen werden in der Regel durch Verfügung gewährt. 2 Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag kann insbesondere abgeschlossen werden, wenn: a die zuständige Behörde über einen erheblichen Ermessensspielraum verfügt; oder b bei Finanzhilfen ausgeschlossen werden soll, dass der Empfänger einseitig auf die Erfüllung der Aufgabe verzichtet. 3 Finanzhilfen und Abgeltungen an die Kantone werden in der Regel aufgrund von Programmvereinbarungen gewährt. 4 Leistungen an eine grosse Zahl von Empfängern können formlos gewährt werden. 5 Für die Ablehnung von Gesuchen ist in jedem Fall eine Verfügung nötig. SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 89b Rückforderung und Verzicht auf die Ausrichtung von Pauschalabgeltungen - 1 Der Bund kann bereits ausgerichtete Pauschalabgeltungen nach Artikel 88 des vorliegenden Gesetzes und nach den Artikeln 58 und 87 AIG257 zurückfordern, wenn ein Kanton die Vollzugsaufgaben gemäss Artikel 46 des vorliegenden Gesetzes nicht oder nur mangelhaft erfüllt und keine entschuldbaren Gründe vorliegen.
1 Der Bund kann bereits ausgerichtete Pauschalabgeltungen nach Artikel 88 des vorliegenden Gesetzes und nach den Artikeln 58 und 87 AIG257 zurückfordern, wenn ein Kanton die Vollzugsaufgaben gemäss Artikel 46 des vorliegenden Gesetzes nicht oder nur mangelhaft erfüllt und keine entschuldbaren Gründe vorliegen. 2 Führt die Nichterfüllung oder die mangelhafte Erfüllung von Vollzugsaufgaben nach Artikel 46 zu einer Verlängerung der Aufenthaltsdauer der betroffenen Person in der Schweiz, so kann der Bund darauf verzichten, die entsprechenden beim Kanton anfallenden Kosten durch Pauschalabgeltungen nach Artikel 88 des vorliegenden Gesetzes und nach den Artikeln 58 und 87 AIG zu entschädigen. - Censura del Cantone (consid. 6) e posizione del Tribunale amministrativo federale (consid. 6.1). Regole relative al versamento delle indennità forfettarie previste dall'art. 88
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 88 Pauschalabgeltung - 1 Der Bund gilt den Kantonen die Kosten aus dem Vollzug dieses Gesetzes mit Pauschalen ab. Diese enthalten nicht die Beiträge nach den Artikeln 91-93b.243
1 Der Bund gilt den Kantonen die Kosten aus dem Vollzug dieses Gesetzes mit Pauschalen ab. Diese enthalten nicht die Beiträge nach den Artikeln 91-93b.243 2 Die Pauschalen für asylsuchende und schutzbedürftige Personen ohne Aufenthaltsbewilligung decken namentlich die Kosten für die Sozialhilfe sowie die obligatorische Krankenpflegeversicherung und enthalten zudem einen Beitrag an die Betreuungskosten. 3 Die Pauschalen für Flüchtlinge und schutzbedürftige Personen mit Aufenthaltsbewilligung und für Flüchtlinge mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB244 oder Artikel 49a oder 49abis MStG245 oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 AIG246 decken namentlich die Kosten für die Sozialhilfe und enthalten zudem einen Beitrag an die Betreuungs- und Verwaltungskosten.247 Sie werden längstens während fünf Jahren nach Einreichung des Asylgesuchs ausgerichtet.248 3bis Der Bund kann für Personen, die im Rahmen einer Asylgewährung für Flüchtlingsgruppen nach Artikel 56 in der Schweiz aufgenommen werden, die Pauschale nach Absatz 3 länger als fünf Jahre ausrichten, namentlich wenn diese Personen bei ihrer Einreise behindert oder betagt sind.249 4 Die Pauschalen für Personen, die nach Artikel 82 nur Anspruch auf Nothilfe haben, sind eine Entschädigung für die Gewährung der Nothilfe.250 5 ...251 SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz
SuG Art. 16 Rechtsform - 1 Finanzhilfen und Abgeltungen werden in der Regel durch Verfügung gewährt.
1 Finanzhilfen und Abgeltungen werden in der Regel durch Verfügung gewährt. 2 Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag kann insbesondere abgeschlossen werden, wenn: a die zuständige Behörde über einen erheblichen Ermessensspielraum verfügt; oder b bei Finanzhilfen ausgeschlossen werden soll, dass der Empfänger einseitig auf die Erfüllung der Aufgabe verzichtet. 3 Finanzhilfen und Abgeltungen an die Kantone werden in der Regel aufgrund von Programmvereinbarungen gewährt. 4 Leistungen an eine grosse Zahl von Empfängern können formlos gewährt werden. 5 Für die Ablehnung von Gesuchen ist in jedem Fall eine Verfügung nötig.
Sachverhalt ab Seite 295
BGE 150 II 294 S. 295
Par décision du 31 août 2015, le Secrétariat d'État aux migrations (ci-après: le SEM) a refusé d'entrer en matière sur la demande d'asile que A., ressortissant turc, avait déposée quelque temps plus tôt en Suisse, au motif que la Bulgarie était l'État compétent pour traiter une telle demande en application de l'Accord d'association à Dublin. Le SEM a alors ordonné le transfert de l'intéressé vers ce pays. Cette décision a été confirmée sur recours par le Tribunal administratif fédéral par arrêt du 23 mars 2016, lequel est entré en force le 25 mars 2016. Par acte du 27 octobre 2017, le SEM a constaté que le transfert "Dublin" de A. vers la Bulgarie n'avait pas eu lieu et que le délai pour exécuter cette mesure était échu et, partant, ouvert une procédure nationale de traitement de la demande d'asile en ce qui le concernait. En marge de cette décision, le SEM a informé les autorités cantonales neuchâteloises de la fin du versement des subventions fédérales liées à la prise en charge de ce requérant, dont elles auraient dû précédemment exécuter le transfert dans la mesure où l'intéressé était attribué au canton de Neuchâtel depuis le 16 juin 2015 déjà.
Par décision du 8 mars 2019 rendue sur demande de la République et canton de Neuchâtel, le SEM a constaté n'avoir plus l'obligation de rembourser au canton les frais découlant de l'application de la loi sur l'asile en lien avec le cas de A. dès l'échéance de son délai de transfert vers la Bulgarie, soit depuis le 27 octobre 2017, et qu'il était dès lors en droit de refuser le versement de toute subvention fédérale relative à ces frais à partir de cette date. Le 29 juin 2022, le Tribunal administratif fédéral a rejeté le recours que le canton avait formé devant lui contre la décision précitée. Agissant par l'intermédiaire de son Conseil d'État, la République et canton de Neuchâtel dépose un recours en matière de droit public auprès du Tribunal fédéral à l'encontre de l'arrêt du Tribunal administratif fédéral du 29 juin 2022. Elle conclut à l'annulation de l'arrêt attaqué et, cela fait, au renvoi de la cause à l'autorité précédente pour nouvelle décision au sens de son recours. Subsidiairement, le canton demande qu'il soit à tout le moins ordonné à la Confédération de lui verser le montant de 51'653 fr. 89, correspondant aux
BGE 150 II 294 S. 296
subventions fédérales qui auraient dû lui être versées en raison de la prise en charge de A. de novembre 2017 à juin 2020, avec intérêt à 5 % l'an. (résumé)
Erwägungen
Extrait des considérants:
6. Enfin, la République et canton de Neuchâtel soutient que le SEM aurait violé le droit fédéral en suspendant le versement des indemnités forfaitaires liées à la prise en charge de A. immédiatement après la fin de son délai de transfert vers la Bulgarie, sans rendre préalablement de décision en ce sens. Elle affirme qu'en application de la loi du 26 juin 1998 sur l'asile (LAsi; RS 142.31) et de l'ordonnance 2 du 11 août 1999 sur l'asile relative au financement (Ordonnance 2 sur l'asile, OA 2; RS 142.312), ainsi que des règles essentielles de procédure et, en particulier, des art. 5

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 39 - Die Behörde kann ihre Verfügungen vollstrecken, wenn: |
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a | die Verfügung nicht mehr durch Rechtsmittel angefochten werden kann; |
b | die Verfügung zwar noch angefochten werden kann, das zulässige Rechtsmittel aber keine aufschiebende Wirkung hat; |
c | die einem Rechtsmittel zukommende aufschiebende Wirkung entzogen wird. |
6.1 Comme déjà dit (cf. consid. 4.2 non publié), le Tribunal administratif fédéral a considéré, dans son arrêt, que le SEM avait tout simplement respecté la procédure fixée dans sa circulaire du 19 septembre 2016 intitulée "Suppression des subventions fédérales lors de manquements de la part des cantons à l'exécution des renvois dans le cadre d'une procédure Dublin" en suspendant le versement des indemnités forfaitaires litigieuses dès la fin du délai de transfert de A. vers la Bulgarie, ce sans rendre immédiatement de décision formelle attaquable en justice sur ce point. Reste à examiner si cette manière de procéder, que la République et canton de Neuchâtel conteste, est conforme au droit fédéral, étant rappelé que la circulaire du SEM précitée, qui n'a pas force de loi en tant que simple ordonnance administrative, ne lie pas le Tribunal fédéral (cf., sur ce sujet, notamment ATF 146 II 321 consid. 4.3; ATF 142 II 182 consid. 2.3.2).
6.2 La loi sur l'asile prévoit, à son art. 88, que la Confédération verse des indemnités forfaitaires aux cantons pour les frais résultant de l'application de la présente loi, sans toutefois régler elle-même les
BGE 150 II 294 S. 297
modalités concrètes de versement de ces indemnités. Celles-ci sont régies par l'ordonnance 2 sur l'asile (OA 2), conformément à l'art. 89 al. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 89 Festsetzung der Pauschalen - 1 Der Bundesrat legt die Höhe der Pauschalen auf Grund der voraussichtlichen Aufwendungen für kostengünstige Lösungen fest. |
|
1 | Der Bundesrat legt die Höhe der Pauschalen auf Grund der voraussichtlichen Aufwendungen für kostengünstige Lösungen fest. |
2 | Er bestimmt die Ausgestaltung der Pauschalen sowie die Dauer ihrer Ausrichtung und die Voraussetzungen dafür. Er kann die Pauschalen namentlich: |
a | in Abhängigkeit des Aufenthaltsstatus und der Aufenthaltsdauer festlegen; |
b | unter Berücksichtigung der Kostenunterschiede im interkantonalen Vergleich abstufen. |
3 | Das SEM kann die Ausrichtung einzelner Pauschalenbestandteile von der Erreichung sozialpolitischer Ziele abhängig machen. |
4 | Die Pauschalen werden periodisch der Teuerungsentwicklung angepasst und bei Bedarf überprüft. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 89 Festsetzung der Pauschalen - 1 Der Bundesrat legt die Höhe der Pauschalen auf Grund der voraussichtlichen Aufwendungen für kostengünstige Lösungen fest. |
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1 | Der Bundesrat legt die Höhe der Pauschalen auf Grund der voraussichtlichen Aufwendungen für kostengünstige Lösungen fest. |
2 | Er bestimmt die Ausgestaltung der Pauschalen sowie die Dauer ihrer Ausrichtung und die Voraussetzungen dafür. Er kann die Pauschalen namentlich: |
a | in Abhängigkeit des Aufenthaltsstatus und der Aufenthaltsdauer festlegen; |
b | unter Berücksichtigung der Kostenunterschiede im interkantonalen Vergleich abstufen. |
3 | Das SEM kann die Ausrichtung einzelner Pauschalenbestandteile von der Erreichung sozialpolitischer Ziele abhängig machen. |
4 | Die Pauschalen werden periodisch der Teuerungsentwicklung angepasst und bei Bedarf überprüft. |

SR 142.312 Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2) - Asylverordnung 2 AsylV-2 Art. 20 Dauer der Kostenerstattungspflicht - (Art. 88 und 89 AsylG; Art. 87 Abs. 1 Bst. a und 87 Abs. 3 AIG) |
|
a | der Nichteintretens- oder der negative Asyl- und Wegweisungsentscheid rechtskräftig wird; |
b | das Asylgesuch abgeschrieben wird; |
c | eine Person die Schweiz definitiv verlassen hat oder unkontrolliert abgereist ist; |
d | die vorläufige Aufnahme erlischt oder rechtskräftig aufgehoben wird, längstens aber während sieben Jahren seit derjenigen Einreise, nach welcher die vorläufige Aufnahme erstmals angeordnet worden ist; |
e | der vorübergehende Schutz erlischt oder rechtskräftig aufgehoben wird, längstens aber bis zum Zeitpunkt, in dem eine Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 74 Absatz 2 des AsylG zu erteilen ist; |
f | eine ausländerrechtliche Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung erteilt wird oder nach Artikel 42 oder 43 Absätze 1, 5 und 6 AIG46 oder nach Artikel 3 des Anhangs I des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA)47 oder nach Artikel 3 Anhang K Anlage 1 des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA)48 ein Anspruch darauf besteht; entsteht ein Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung, wird während der Dauer des Bewilligungsverfahrens die Globalpauschale nicht vergütet; liegt ein rechtskräftiger kantonaler Entscheid bezüglich der Verweigerung der Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung vor, so vergütet der Bund dem Kanton auf Gesuch hin die Globalpauschale rückwirkend bis längstens zum Wegfall des Verweigerungsgrundes. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 88 Pauschalabgeltung - 1 Der Bund gilt den Kantonen die Kosten aus dem Vollzug dieses Gesetzes mit Pauschalen ab. Diese enthalten nicht die Beiträge nach den Artikeln 91-93b.243 |
|
1 | Der Bund gilt den Kantonen die Kosten aus dem Vollzug dieses Gesetzes mit Pauschalen ab. Diese enthalten nicht die Beiträge nach den Artikeln 91-93b.243 |
2 | Die Pauschalen für asylsuchende und schutzbedürftige Personen ohne Aufenthaltsbewilligung decken namentlich die Kosten für die Sozialhilfe sowie die obligatorische Krankenpflegeversicherung und enthalten zudem einen Beitrag an die Betreuungskosten. |
3 | Die Pauschalen für Flüchtlinge und schutzbedürftige Personen mit Aufenthaltsbewilligung und für Flüchtlinge mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB244 oder Artikel 49a oder 49abis MStG245 oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 AIG246 decken namentlich die Kosten für die Sozialhilfe und enthalten zudem einen Beitrag an die Betreuungs- und Verwaltungskosten.247 Sie werden längstens während fünf Jahren nach Einreichung des Asylgesuchs ausgerichtet.248 |
3bis | Der Bund kann für Personen, die im Rahmen einer Asylgewährung für Flüchtlingsgruppen nach Artikel 56 in der Schweiz aufgenommen werden, die Pauschale nach Absatz 3 länger als fünf Jahre ausrichten, namentlich wenn diese Personen bei ihrer Einreise behindert oder betagt sind.249 |
4 | Die Pauschalen für Personen, die nach Artikel 82 nur Anspruch auf Nothilfe haben, sind eine Entschädigung für die Gewährung der Nothilfe.250 |
5 | ...251 |

SR 142.312 Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2) - Asylverordnung 2 AsylV-2 Art. 5 Auszahlungsverfahren - (Art. 88, 91 Abs. 2bis AsylG; Art. 87 AIG) |
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1 | Der Bund vergütet den Kantonen die Leistungen nach Artikel 88 und Artikel 91 Absatz 2bis des AsylG sowie nach Artikel 87 des Ausländer- und Integrations- |
2 | Die quartalsweisen Auszahlungen erfolgen binnen 60 Tagen gestützt auf das Datum der Erfassung im Datensystem des SEM. |
3 | Meldungen der Kantone zur Berichtigung der für die Auszahlungen massgebenden Daten sind laufend beim SEM, spätestens bis jeweils am 30. April des Folgejahres einzureichen. |
4 | Korrekturen der Auszahlungen nach Absatz 2 erfolgen jeweils im Folgejahr. Dabei werden die Differenzen zwischen dem Ereignis- und dem Erfassungsdatum ausgeglichen. Die Nachzahlungen oder Rückforderungen werden mit den quartalsweisen Auszahlungen verrechnet. |
5 | ...17 |
6 | Sämtliche Zahlungen werden ausschliesslich auf die Kontokorrente der Kantone bei der Eidgenössischen Finanzverwaltung angewiesen. Subventionsrechtliche Rückforderungen sowie Rückforderungen aus Kürzungen nach Artikel 89a Absatz 2 des AsylG werden mit den Auszahlungen nach Absatz 2 verrechnet.18 |

SR 142.312 Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2) - Asylverordnung 2 AsylV-2 Art. 5 Auszahlungsverfahren - (Art. 88, 91 Abs. 2bis AsylG; Art. 87 AIG) |
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1 | Der Bund vergütet den Kantonen die Leistungen nach Artikel 88 und Artikel 91 Absatz 2bis des AsylG sowie nach Artikel 87 des Ausländer- und Integrations- |
2 | Die quartalsweisen Auszahlungen erfolgen binnen 60 Tagen gestützt auf das Datum der Erfassung im Datensystem des SEM. |
3 | Meldungen der Kantone zur Berichtigung der für die Auszahlungen massgebenden Daten sind laufend beim SEM, spätestens bis jeweils am 30. April des Folgejahres einzureichen. |
4 | Korrekturen der Auszahlungen nach Absatz 2 erfolgen jeweils im Folgejahr. Dabei werden die Differenzen zwischen dem Ereignis- und dem Erfassungsdatum ausgeglichen. Die Nachzahlungen oder Rückforderungen werden mit den quartalsweisen Auszahlungen verrechnet. |
5 | ...17 |
6 | Sämtliche Zahlungen werden ausschliesslich auf die Kontokorrente der Kantone bei der Eidgenössischen Finanzverwaltung angewiesen. Subventionsrechtliche Rückforderungen sowie Rückforderungen aus Kürzungen nach Artikel 89a Absatz 2 des AsylG werden mit den Auszahlungen nach Absatz 2 verrechnet.18 |

SR 142.312 Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2) - Asylverordnung 2 AsylV-2 Art. 5 Auszahlungsverfahren - (Art. 88, 91 Abs. 2bis AsylG; Art. 87 AIG) |
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1 | Der Bund vergütet den Kantonen die Leistungen nach Artikel 88 und Artikel 91 Absatz 2bis des AsylG sowie nach Artikel 87 des Ausländer- und Integrations- |
2 | Die quartalsweisen Auszahlungen erfolgen binnen 60 Tagen gestützt auf das Datum der Erfassung im Datensystem des SEM. |
3 | Meldungen der Kantone zur Berichtigung der für die Auszahlungen massgebenden Daten sind laufend beim SEM, spätestens bis jeweils am 30. April des Folgejahres einzureichen. |
4 | Korrekturen der Auszahlungen nach Absatz 2 erfolgen jeweils im Folgejahr. Dabei werden die Differenzen zwischen dem Ereignis- und dem Erfassungsdatum ausgeglichen. Die Nachzahlungen oder Rückforderungen werden mit den quartalsweisen Auszahlungen verrechnet. |
5 | ...17 |
6 | Sämtliche Zahlungen werden ausschliesslich auf die Kontokorrente der Kantone bei der Eidgenössischen Finanzverwaltung angewiesen. Subventionsrechtliche Rückforderungen sowie Rückforderungen aus Kürzungen nach Artikel 89a Absatz 2 des AsylG werden mit den Auszahlungen nach Absatz 2 verrechnet.18 |

SR 142.312 Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2) - Asylverordnung 2 AsylV-2 Art. 5 Auszahlungsverfahren - (Art. 88, 91 Abs. 2bis AsylG; Art. 87 AIG) |
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1 | Der Bund vergütet den Kantonen die Leistungen nach Artikel 88 und Artikel 91 Absatz 2bis des AsylG sowie nach Artikel 87 des Ausländer- und Integrations- |
2 | Die quartalsweisen Auszahlungen erfolgen binnen 60 Tagen gestützt auf das Datum der Erfassung im Datensystem des SEM. |
3 | Meldungen der Kantone zur Berichtigung der für die Auszahlungen massgebenden Daten sind laufend beim SEM, spätestens bis jeweils am 30. April des Folgejahres einzureichen. |
4 | Korrekturen der Auszahlungen nach Absatz 2 erfolgen jeweils im Folgejahr. Dabei werden die Differenzen zwischen dem Ereignis- und dem Erfassungsdatum ausgeglichen. Die Nachzahlungen oder Rückforderungen werden mit den quartalsweisen Auszahlungen verrechnet. |
5 | ...17 |
6 | Sämtliche Zahlungen werden ausschliesslich auf die Kontokorrente der Kantone bei der Eidgenössischen Finanzverwaltung angewiesen. Subventionsrechtliche Rückforderungen sowie Rückforderungen aus Kürzungen nach Artikel 89a Absatz 2 des AsylG werden mit den Auszahlungen nach Absatz 2 verrechnet.18 |
6.3 Comme on le voit, si l'ordonnance 2 sur l'asile contient certes une réglementation détaillée sur les modalités concrètes de versement des indemnités forfaitaires prévues à l'art. 88

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 88 Pauschalabgeltung - 1 Der Bund gilt den Kantonen die Kosten aus dem Vollzug dieses Gesetzes mit Pauschalen ab. Diese enthalten nicht die Beiträge nach den Artikeln 91-93b.243 |
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1 | Der Bund gilt den Kantonen die Kosten aus dem Vollzug dieses Gesetzes mit Pauschalen ab. Diese enthalten nicht die Beiträge nach den Artikeln 91-93b.243 |
2 | Die Pauschalen für asylsuchende und schutzbedürftige Personen ohne Aufenthaltsbewilligung decken namentlich die Kosten für die Sozialhilfe sowie die obligatorische Krankenpflegeversicherung und enthalten zudem einen Beitrag an die Betreuungskosten. |
3 | Die Pauschalen für Flüchtlinge und schutzbedürftige Personen mit Aufenthaltsbewilligung und für Flüchtlinge mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB244 oder Artikel 49a oder 49abis MStG245 oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 AIG246 decken namentlich die Kosten für die Sozialhilfe und enthalten zudem einen Beitrag an die Betreuungs- und Verwaltungskosten.247 Sie werden längstens während fünf Jahren nach Einreichung des Asylgesuchs ausgerichtet.248 |
3bis | Der Bund kann für Personen, die im Rahmen einer Asylgewährung für Flüchtlingsgruppen nach Artikel 56 in der Schweiz aufgenommen werden, die Pauschale nach Absatz 3 länger als fünf Jahre ausrichten, namentlich wenn diese Personen bei ihrer Einreise behindert oder betagt sind.249 |
4 | Die Pauschalen für Personen, die nach Artikel 82 nur Anspruch auf Nothilfe haben, sind eine Entschädigung für die Gewährung der Nothilfe.250 |
5 | ...251 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 89b Rückforderung und Verzicht auf die Ausrichtung von Pauschalabgeltungen - 1 Der Bund kann bereits ausgerichtete Pauschalabgeltungen nach Artikel 88 des vorliegenden Gesetzes und nach den Artikeln 58 und 87 AIG257 zurückfordern, wenn ein Kanton die Vollzugsaufgaben gemäss Artikel 46 des vorliegenden Gesetzes nicht oder nur mangelhaft erfüllt und keine entschuldbaren Gründe vorliegen. |
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1 | Der Bund kann bereits ausgerichtete Pauschalabgeltungen nach Artikel 88 des vorliegenden Gesetzes und nach den Artikeln 58 und 87 AIG257 zurückfordern, wenn ein Kanton die Vollzugsaufgaben gemäss Artikel 46 des vorliegenden Gesetzes nicht oder nur mangelhaft erfüllt und keine entschuldbaren Gründe vorliegen. |
2 | Führt die Nichterfüllung oder die mangelhafte Erfüllung von Vollzugsaufgaben nach Artikel 46 zu einer Verlängerung der Aufenthaltsdauer der betroffenen Person in der Schweiz, so kann der Bund darauf verzichten, die entsprechenden beim Kanton anfallenden Kosten durch Pauschalabgeltungen nach Artikel 88 des vorliegenden Gesetzes und nach den Artikeln 58 und 87 AIG zu entschädigen. |

SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz SuG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen. |
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1 | Dieses Gesetz gilt für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen. |
2 | Das dritte Kapitel ist anwendbar, soweit andere Bundesgesetze oder allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse nichts Abweichendes vorschreiben. |
3 | Das dritte Kapitel gilt sinngemäss für Finanzhilfen und Abgeltungen, die nicht in der Form von nichtrückzahlbaren Geldleistungen ausgerichtet werden, soweit es mit dem Zweck der Finanzhilfen und Abgeltungen vereinbar ist. |
4 | Das dritte Kapitel gilt jedoch nicht für: |
a | Leistungen an ausländische Staaten oder an von finanziellen Beiträgen oder anderen Unterstützungsmassnahmen nach Artikel 19 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20075 Begünstigte, mit Ausnahme der internationalen Nichtregierungsorganisationen. |
b | Leistungen an Institutionen mit Sitz im Ausland. |

SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz SuG Art. 3 Begriffe - 1 Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Geldwerte Vorteile sind insbesondere nichtrückzahlbare Geldleistungen, Vorzugsbedingungen bei Darlehen, Bürgschaften sowie unentgeltliche oder verbilligte Dienst- und Sachleistungen. |
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1 | Finanzhilfen sind geldwerte Vorteile, die Empfängern ausserhalb der Bundesverwaltung gewährt werden, um die Erfüllung einer vom Empfänger gewählten Aufgabe zu fördern oder zu erhalten. Geldwerte Vorteile sind insbesondere nichtrückzahlbare Geldleistungen, Vorzugsbedingungen bei Darlehen, Bürgschaften sowie unentgeltliche oder verbilligte Dienst- und Sachleistungen. |
2 | Abgeltungen sind Leistungen an Empfänger ausserhalb der Bundesverwaltung zur Milderung oder zum Ausgleich von finanziellen Lasten, die sich ergeben aus der Erfüllung von: |
a | bundesrechtlich vorgeschriebenen Aufgaben; |
b | öffentlichrechtlichen Aufgaben, die dem Empfänger vom Bund übertragen worden sind. |

SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz SuG Art. 16 Rechtsform - 1 Finanzhilfen und Abgeltungen werden in der Regel durch Verfügung gewährt. |
|
1 | Finanzhilfen und Abgeltungen werden in der Regel durch Verfügung gewährt. |
2 | Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag kann insbesondere abgeschlossen werden, wenn: |
a | die zuständige Behörde über einen erheblichen Ermessensspielraum verfügt; oder |
b | bei Finanzhilfen ausgeschlossen werden soll, dass der Empfänger einseitig auf die Erfüllung der Aufgabe verzichtet. |
3 | Finanzhilfen und Abgeltungen an die Kantone werden in der Regel aufgrund von Programmvereinbarungen gewährt. |
4 | Leistungen an eine grosse Zahl von Empfängern können formlos gewährt werden. |
5 | Für die Ablehnung von Gesuchen ist in jedem Fall eine Verfügung nötig. |

SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz SuG Art. 16 Rechtsform - 1 Finanzhilfen und Abgeltungen werden in der Regel durch Verfügung gewährt. |
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1 | Finanzhilfen und Abgeltungen werden in der Regel durch Verfügung gewährt. |
2 | Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag kann insbesondere abgeschlossen werden, wenn: |
a | die zuständige Behörde über einen erheblichen Ermessensspielraum verfügt; oder |
b | bei Finanzhilfen ausgeschlossen werden soll, dass der Empfänger einseitig auf die Erfüllung der Aufgabe verzichtet. |
3 | Finanzhilfen und Abgeltungen an die Kantone werden in der Regel aufgrund von Programmvereinbarungen gewährt. |
4 | Leistungen an eine grosse Zahl von Empfängern können formlos gewährt werden. |
5 | Für die Ablehnung von Gesuchen ist in jedem Fall eine Verfügung nötig. |
BGE 150 II 294 S. 298
cf. art. 2 al. 2

SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz SuG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen. |
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1 | Dieses Gesetz gilt für alle im Bundesrecht vorgesehenen Finanzhilfen und Abgeltungen. |
2 | Das dritte Kapitel ist anwendbar, soweit andere Bundesgesetze oder allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse nichts Abweichendes vorschreiben. |
3 | Das dritte Kapitel gilt sinngemäss für Finanzhilfen und Abgeltungen, die nicht in der Form von nichtrückzahlbaren Geldleistungen ausgerichtet werden, soweit es mit dem Zweck der Finanzhilfen und Abgeltungen vereinbar ist. |
4 | Das dritte Kapitel gilt jedoch nicht für: |
a | Leistungen an ausländische Staaten oder an von finanziellen Beiträgen oder anderen Unterstützungsmassnahmen nach Artikel 19 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 20075 Begünstigte, mit Ausnahme der internationalen Nichtregierungsorganisationen. |
b | Leistungen an Institutionen mit Sitz im Ausland. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz SuG Art. 16 Rechtsform - 1 Finanzhilfen und Abgeltungen werden in der Regel durch Verfügung gewährt. |
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1 | Finanzhilfen und Abgeltungen werden in der Regel durch Verfügung gewährt. |
2 | Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag kann insbesondere abgeschlossen werden, wenn: |
a | die zuständige Behörde über einen erheblichen Ermessensspielraum verfügt; oder |
b | bei Finanzhilfen ausgeschlossen werden soll, dass der Empfänger einseitig auf die Erfüllung der Aufgabe verzichtet. |
3 | Finanzhilfen und Abgeltungen an die Kantone werden in der Regel aufgrund von Programmvereinbarungen gewährt. |
4 | Leistungen an eine grosse Zahl von Empfängern können formlos gewährt werden. |
5 | Für die Ablehnung von Gesuchen ist in jedem Fall eine Verfügung nötig. |
6.4 Sur le vu de ce qui précède, la Cour de céans ne voit pas que le SEM aurait violé le droit fédéral en suspendant le versement des indemnités forfaitaires litigieuses avant même de notifier une décision formelle en ce sens à la République et canton de Neuchâtel. En effet, force est de constater que le canton ne peut se prévaloir d'aucune décision formelle ni d'aucune convention lui octroyant un quelconque droit à obtenir lesdites indemnités. La seule décision que le canton ait jamais reçue de la Confédération en lien avec les indemnités forfaitaires litigieuses est celle que le SEM a rendue à sa demande en date du 8 mars 2019, conformément à l'art. 16 al. 5

SR 616.1 Bundesgesetz vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG) - Subventionsgesetz SuG Art. 16 Rechtsform - 1 Finanzhilfen und Abgeltungen werden in der Regel durch Verfügung gewährt. |
|
1 | Finanzhilfen und Abgeltungen werden in der Regel durch Verfügung gewährt. |
2 | Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag kann insbesondere abgeschlossen werden, wenn: |
a | die zuständige Behörde über einen erheblichen Ermessensspielraum verfügt; oder |
b | bei Finanzhilfen ausgeschlossen werden soll, dass der Empfänger einseitig auf die Erfüllung der Aufgabe verzichtet. |
3 | Finanzhilfen und Abgeltungen an die Kantone werden in der Regel aufgrund von Programmvereinbarungen gewährt. |
4 | Leistungen an eine grosse Zahl von Empfängern können formlos gewährt werden. |
5 | Für die Ablehnung von Gesuchen ist in jedem Fall eine Verfügung nötig. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 88 Pauschalabgeltung - 1 Der Bund gilt den Kantonen die Kosten aus dem Vollzug dieses Gesetzes mit Pauschalen ab. Diese enthalten nicht die Beiträge nach den Artikeln 91-93b.243 |
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1 | Der Bund gilt den Kantonen die Kosten aus dem Vollzug dieses Gesetzes mit Pauschalen ab. Diese enthalten nicht die Beiträge nach den Artikeln 91-93b.243 |
2 | Die Pauschalen für asylsuchende und schutzbedürftige Personen ohne Aufenthaltsbewilligung decken namentlich die Kosten für die Sozialhilfe sowie die obligatorische Krankenpflegeversicherung und enthalten zudem einen Beitrag an die Betreuungskosten. |
3 | Die Pauschalen für Flüchtlinge und schutzbedürftige Personen mit Aufenthaltsbewilligung und für Flüchtlinge mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB244 oder Artikel 49a oder 49abis MStG245 oder mit einer rechtskräftigen Ausweisung nach Artikel 68 AIG246 decken namentlich die Kosten für die Sozialhilfe und enthalten zudem einen Beitrag an die Betreuungs- und Verwaltungskosten.247 Sie werden längstens während fünf Jahren nach Einreichung des Asylgesuchs ausgerichtet.248 |
3bis | Der Bund kann für Personen, die im Rahmen einer Asylgewährung für Flüchtlingsgruppen nach Artikel 56 in der Schweiz aufgenommen werden, die Pauschale nach Absatz 3 länger als fünf Jahre ausrichten, namentlich wenn diese Personen bei ihrer Einreise behindert oder betagt sind.249 |
4 | Die Pauschalen für Personen, die nach Artikel 82 nur Anspruch auf Nothilfe haben, sind eine Entschädigung für die Gewährung der Nothilfe.250 |
5 | ...251 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 89b Rückforderung und Verzicht auf die Ausrichtung von Pauschalabgeltungen - 1 Der Bund kann bereits ausgerichtete Pauschalabgeltungen nach Artikel 88 des vorliegenden Gesetzes und nach den Artikeln 58 und 87 AIG257 zurückfordern, wenn ein Kanton die Vollzugsaufgaben gemäss Artikel 46 des vorliegenden Gesetzes nicht oder nur mangelhaft erfüllt und keine entschuldbaren Gründe vorliegen. |
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1 | Der Bund kann bereits ausgerichtete Pauschalabgeltungen nach Artikel 88 des vorliegenden Gesetzes und nach den Artikeln 58 und 87 AIG257 zurückfordern, wenn ein Kanton die Vollzugsaufgaben gemäss Artikel 46 des vorliegenden Gesetzes nicht oder nur mangelhaft erfüllt und keine entschuldbaren Gründe vorliegen. |
2 | Führt die Nichterfüllung oder die mangelhafte Erfüllung von Vollzugsaufgaben nach Artikel 46 zu einer Verlängerung der Aufenthaltsdauer der betroffenen Person in der Schweiz, so kann der Bund darauf verzichten, die entsprechenden beim Kanton anfallenden Kosten durch Pauschalabgeltungen nach Artikel 88 des vorliegenden Gesetzes und nach den Artikeln 58 und 87 AIG zu entschädigen. |
BGE 150 II 294 S. 299
SEM de suspendre le versement des indemnités forfaitaires litigieuses dès le 27 octobre 2017 sans rendre préalablement de décision formelle au sens de l'art. 5

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 39 - Die Behörde kann ihre Verfügungen vollstrecken, wenn: |
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a | die Verfügung nicht mehr durch Rechtsmittel angefochten werden kann; |
b | die Verfügung zwar noch angefochten werden kann, das zulässige Rechtsmittel aber keine aufschiebende Wirkung hat; |
c | die einem Rechtsmittel zukommende aufschiebende Wirkung entzogen wird. |
6.5 Il résulte de ce qui précède que le recours est mal fondé en tant qu'il prétend que l'arrêt attaqué violerait le droit fédéral en confirmant que le SEM était habilité à suspendre le paiement des indemnités forfaitaires litigieuses au fond dès le 27 octobre 2017 sans nécessairement rendre préalablement de décision formelle en ce sens.