@8 B. Civih'eehispflege.

derweitige, nicht mit der Erschwerung der Zlnleihenskbedingiisiigeii
zusammenhängende vermögensrechtliche Schadigung Ndess·chigers dagegen
ist nicht ersichtlich; bestimmte Anhaltspunkte sur eine solche sind
nicht festgestellt und es istauch, da die falschen Ceiruche über die
ökonomische Lage die-Z Klagerstilemlich rasch zum Schneigen gebracht
werden konnten und daranshin sein Kredit sich vollgg wiederherstellte,
nicht anzunehmen, dass ein weiterer irgend erhe licher Vermögensschaden
eingetreten sein. Eine ernstliche Verletzung der persönlichen Verhältnisse
des Klagers sodann ist zweifellos eingetreten; esist mit den Voiinstanzen
anzuerkennen: dass das ihm plötzlich oielsach entgegentretende
nnbegrundete Migtrauen in seine ökonomische Leistungsfähigkeit-den
Klagerties verletzen und ihn bei seinen weitverzweigten geschastlichen
Beziehungen zeitioeise mit schwerer anälender Sorge vor einer
weit-gehenden Erschiitiej rnng seiner ganzen ökonomischen Existenz
ersiillen ninsste, DELE auch zeitweise thatsächlich sein Kredit hnrck;
das uinlansenoe {alii/e Gerücht geschädigt wurde. Allein es stillt
immerhin in Betra )t:, dass diese Erscheinungen nur vornhergehende waren,
da es verhältnissmässig rasch gelang, die nmlansenden falschen Geriichte
völlig zu widerlegen. Zieht man diesen Umstand in Beteacht, erwägt man
fernen dasz der dein Finger erwachsene sinetmogenîx rechtliche Schaden,
wie er zisserniaszig nicht genau seststeltbar ist, so auch überhaupt
nicht als sehr belangreich kann bezeichnet wei-

den wird endlich erwogen, dass dein Beklagten nicht vorsätzlich

rechtswidriges Thun sondern nur eine allerdings grobe Fahrlässigk
keit impiitirt werden farm, was nach Art. Ji DER-. bei Benni; sung
der Entschädigung in Betracht zu iallenhat, so erscheiqu die non den
Vorinstanzen ausgeioorseneEntschadignngssiimine ns zu hoch bemessen. Die
vorinstanzliche Entscheidnng beruht intsläe fondere insofern ans einein
Rechtsirrthnnie, als sie daraus abs e ," es falle dem Bektagten böse
Absicht gur Hast, ioahTeiid ,hoch,; wie gezeigt, nicht vorsätzlich
sondern mn: sahrlassig rechtplwidrigekjs ";)?-n!dein desselben
anzunehmen ist. Nach den dargelegten Umstandei des Falles rechtfertigt
sich allerdings eine ausgiebige Cntscha1i: gung; immerhin ist mit
Rücksicht insbesondere ans den mangecgt den Vorsatz die vorinstanzlich
gessirochene fEntschadignng nsler nnerheblich zu reduziten und erscheint
ee in Wurdigung a]V. Obligaliouenrecht. N° 87. 619

Verhältnisse als angemessen, die Entschädigung aus 5000 Fr. festzusetzen
Demnach hat dasBundesgericht erkannte

Das angesochtene Urtheil des Obergerichtes desKantons Aargan bom
31. Mai 1889 wird dahin abgeändert, dass die vom Beklagten dem Kläger
zu bezahlende Entschädigung ans 5000 Fr. festgesetzt wird; im Uebrigen
hat es bei dein angesochtenen Urtheile sein Bewenden.87. Urtheil vom
14. September 1889 in Sachen Nägeli gegen Schweizer und Genossen.

A. Durch Urtheil vom 15. Juni 1889 hat die Appellationsfammeldes
Obergerichtes des Kantons Zürich erkannt:

1. Die Beilagten sind schuldig, die von ihnen gn Gründung der
Bijouteriesabrik Zürich gezeichneten Aktienbeträge an die Kon-

kursmaise genannten Aktiengesellschaft zu bezahlen, und zwar:

1. Cäsar Stapser . . . .Fr.162,000 L. Jakob Nägeli. . . . . 9,500

3. Heinrich Stüssi-Triinisoy . 125,0l)0 je nebst Zinszii 5 % vom
4. August 1888 cm.

L. Die Staatsgebühr ist für die zweite Instanz auf 200 Fr. festgesetzt;
die übrigen Kosten betragen:

27 Fr. 90 Cis-. Schreibgebührr, 2 05 Citatioiisgebühr, 80 Stempel,
" ;,Vorw-

3. Die erstund zweitinstanzlichen Kosten sind den Beklagten zu gleichen
Theilen ausgelegt, ohne Subsidiärhaft.

*i. Dieselben haben den Klagerii sür beide Jnstanzen zusammen eine
Mozessentschädigung von 100 Fr. (incl. WeisungskostenJ zu bezahlen und
zwar zu gleichen Theilen und Unter subsidiäre-r Hast.

B. Gegen diesesUrtheil ergriff der Beklagte Jakob Nägeli die

GDC!

620 B. Civürechtspflege.

Weiterziehung an das Bundesgericht Bei der heutigen Verhandlung beantragt
sein Anwalt: essei die gegnerischer-fette gestellte Klage abzuweisen
und die diesseitige Berufung somit als begründet zu erklaren, unter
Kostenund Entschädigungssolge für die Gegenpartei für alle drei Jnstanzen

Der Anwalt der Kläger und Rekmsbeklagten dagegen trägt auf Abweisung der
Beschwerde und Bestätigung des angefochtenen Urtheils unter Kostenfolge
an.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Thatsächlich ist Von den Vorinstanzen folgendes festgestellt:
Am 8. Oktober 1885 gründeten Cäsar Stapfer, Jakob Nägeli und Heinrich
Stüssi-Trümpy in Verbindung mit star Starken Alsred Rüttimann, K. Ricklin
und Sg. Fr. Witest, Geranten der allgemeinen Kreditbank in Basel, eine
Aktiengesellschaft unter der Firma Bijonteriesabrik Zürich, mit einem
angeblichen Aktienkapital von 500,000 Fr. und mit Sitz und Gerichtsstand
in Zurich. Nach den von sämmtlichen sieben Gründern unterzeichneten
Statuten bezweckt die Aktiengesellschaft den Betrieb des Handels und der
Fabrikation von Gold-,sSilberund Kompositionswaaren, zu welchem Zwecke
Filialen und Depots im Zn: und Auslande errichtet werden sollen. Das
Gesellschaftskapital zerfällt in 1000 anaberaktien zu 500 gr.; als
Einlage übernimmt die Aktiengesellschaft von der (Kollektivgesellschaft)
Bijouteriefabrik ©. Stapser

in Zärich (deren Theilbaber die Mitgründer Cäsar und Oskar ss

Stapfer waren) deren in den Statuten näher bezeichnete Geschäfte und
Waarenvorräthe um den Anschlag-Zorns von 500,0i)0 Fr. (worm 150,000 Fr. in
baar und 850,000 Fr. in vollständig liberirten Aktien der Gesellschaft
zu leisten sind). Das Protokoll der konstitnirenden Generalversammlung
der Aktionäre der Bijou: teriefabrik Zürich vom 8. Oktober 1885 besagt
über den Gründungshergang: Es sind anwesend '? Aktionäre, welche das
ganze Aktienkapttal im Betrage oon 500,000 Fr. repräsentiren. Es wird
konstatirt, dass das ganze Aktienkapital gezeichnet und 20 % an jede Aktie
einbezahlt sind. Die vorliegenden Stamten werden einstimmig angenommen
und durch sämmtliche Aktionäre unter-zeichnet (S'è wird alsdann zur
Wahl der Mitglieder der Verwaltnng geschritten und als Verwaltungstäthe
einstimmigIV. Obligaiionem'echt. N° 87. * 621

gewählt: 1. Cäsar Stapfer-Schäppi; 2. ©. Stiissi-Trümpy, in Zürich;
3. Alsred Rüttimann, in Zürich Als RechnungsreviÎoren' für das erste Jahr
werden bezeichnet: 1. Jakob Nägeli, in Zürichz 2. Karl Alder Stapser,
in Herisau Es wird hierauî der lant Art, 5 der Statuten seitens der
Gesellschaft mit der Bij.onteriesabrik ©. Siasdser abgeschlossene
Kausvertrag über die Einîagen genehmigt, wobei sich laut § 610 O.-R. die
Verkaufer (Safar Stapfer und star Stapser der Abstimmung enthalten Die
übrigen 5 Aktionäre

1. Stüssi-Trümpy mit . . . . . 250 Aktien.

2. A. Rütttmann . . . . . 20

3. K. Rickltn '. . . . . 10

ä. Jakob Nägeli . . . . . 19 0.8; Fr Wüest . . 1

nebmen den Vertrag laut Statuten xm; da die genannten Aktionare mehr als
den vierten Theil der Aktienzeichner bilden und der Betrag ihrer Antheile
(When) mehr als den vierten Theil des genannten Grandkapitals darstellen,
ist den Erfordernissen des § 619 des schweizerischen Obligationenrechtes
Genüge geleistet. Die erste konstituirende Generalversammlung der
Aktionäre der Bijouteriefabrik Zürich wird hiemit geschlossen und das
Protokoll in doppelter Anssertigung von sämmtlichen Aktionären der
Gesellschaft unterzeichnet.

1. ©. Stüssi-Trümpy . . . . . 250 Aktien 2. Cäsar Stapfer . . . . . . 350
3. Oskar Stapfer . . . . . . 350 &. A. Rüttimann . . . . . . 20
5. K. Ricklin. . . . . . . . 10 6. Jakob Nägeli. . . . . . . 19
7. H. Fr. Wüest . . . . . . 1

"? Aktionäre 1000 Aktien Am gleichen Tage wählte der Verwaltungsrath zum
Direkto der Aktiengesellschaft den Cäsar Stapser-Schäppi. Mit Eingabe
Vom 13. Oktober 1885 beantragten die Verwaltungsratbsmitglieder H
Stüssi-Triimpy, A Rüttimann und Casar Stapse r-Schappi die (Eintragung
der Aktiengesells chaft in das Handelsregister des Kante-ins Zürich
indem sie die Statuten, die Beschlüss e der Ge-

522 B. Civilrechlspflege.

neralversammlung und des Verwaltungsrathe5, sowie einen Auszug des
K·assa-Konto der Bijouteriesobrik Zürich (wonach 20 0/0 auf jede Aktie
einbezahlt gewesen waren) in beglaubigter Form oorlegten Daraufhin
erfolgte am Lit. Oktober 1885 die Eintragung der Aktiengesellschaft in
das Handelsregisterz am 26. Oktober erfolgte über-dem im Handelsamtsblatte
die Anzeige Von der Auflösung der Kollektivgesellschaft Bijouteriefabrik
©. Stapfer, mit dem Zusatze, die Gesellschafter Cäsar und Oskar Stapser
werben die Liauidation als Vertreter der ausgelösten Gesellschaft
fortsetzen. In Wirklichkeit war irgendwelche baare Einzahlung aus die
Aktien der Bijonteriefabrik Zürich nicht geleistet worden und es war die
Werthung der Einlage eine um dass vielfache übersetzte Nichtsdestoweniger
begann die Aktiengesellschaft ihren Geschäftsbetrieb. Allein schon am
26. Mai 1886 wurde über dieselbe, nachdem am 14. Januar gleichen Jahres
einer der Hauptaktionäre H. Stüssi-Trümpn in Konkurs gefallen war,
der Konkurs eröffnet; später folgte die Konkurseröffnung über Oskar und
Cäsar Stapfer persönlich und über die Kollektivgeselischaft GStapfer in
Liquidation. Die Abtretung der Aktiven der letztern Gesellschaft an die
Aktiengesellschaft Bijouteriefabrik Zürich wurde in Prozessen zwischen
Gläubigern der beiden Gesellschaften richterlich als ungültig behandelt,
weil zu Benachtheilignng der Gläubiger der Kollektivgesellschaft
G. Stapser geschehen. Jin Konkurse der Aktiengesellschaft Bijouteriefabrik
Zürich beschloss die Kraftansverwaltung, ihrerseits weder die
Aktienzeichner auf Einzahlung der rückständigen Aktienbeträge noch
die Gründer der Aktiengesellschaft auf Schadenersatz zu belangen,
sondern die Verfolgung dieser Ansprüche den Gläubigern auf eigene
Rechnung zu überlassen ; binnen der hiefür angesetzten Frist erhoben
(Emma Schweizer in gem ee, Dr. med. Hüni in .sgorgen, Jacques lHeer
in BTU-ich, Albert Kennel & Cie in Pruntrut gegen Cäsar Stapser,
Jakob Nägeli und Heinrich Stiissinrümsoy Klage auf Einzahlung der von
ihnen gezeichneten Aktien, nämlich gegen Cäsar Stapfer auf Einzahlung
von 175,000 Fr. (abzciglich des Werthes eingebrachter Waaren), gegen
Stilsszrümpy aus Einzahlung mm 125,000 Fr· und gegen Jakob Nägeli auf
Einzahlung von 9500 Fr.; gleichzeitig erhoben die Kläger gegen die
nämlichenw. Ohlîgalioncnrecht. N° 87. 623

Beklagten auch eine, auf Art. 671 Ziffer 3 OH-R gestützte
Schadenersatzklage auf die nämlichen Beträge Die Kläger hatten sämmtlich
im Konkurse der Aktiengesellschaft Bijoateriefabrik Zürich Forderungen
angemeldet, und zwar {EURme Schweizer eine Forderung von SLO Fr. für
Salär, Dr. Hiini eine solche von 5000 Fr., J. Heer eine solche von 21,558
Fr., und A. Kennel & Cie eine solche von LOM Fr. 20 (été. Dr. Hüni hatte
als Gläubiger der Kollektivgesellschaft G. Stapfer in deren Konkurs
das Guthaben derselben an die Aktiengesellschaft Bijouteriefabrik
Zürich (für von der Aktiengesellschaft verkaufte Waaren der Firma
G. Stapser) sowie allfällige Schadenersatzforderungen an die Gründer
der Aktiengesellschaft auf öffentlicher Gant erworben. Durch Cession
vom 8. August 1888 trat er von diesem Guthaben den ebenfalls im Konkurse
der Firma G. Stapfer zu Verlust gekommenen Klägern J. Heer und Kennel &
Cie den die Summe von 5000 Fr. über-steigenden Betrag in dem Sinne ab,
dass die beiden Kläger das über 5000 Fr. erhältliche Pius à reisen ihrer
Forderungen auf G. Stapser zu repartiren haben. Diese Forderungen waren
nunmehr von Dr. Hüni sowie von J. Heer und Kennel & (Sie im Konkurse der
Aktiengesellschaft angemeldet worden. Die erste Instanz (Bezirksgericht
Zurich) hat die Klage auf Einzahlung der rückständigen Aktienbetrijge
abgewiesen, wesentlich ausdem Grunde, weil diese Einzahlung nur gegen
Aushändigung von Aktientiteln verlangt werden könnte, nun aber die Kläger
nicht im Stande seien, den Beklagten Aktientitel auszuhändigen Die
zweite Instanz dagegen hat in ihrem Fakt. A erwähnten Urtheile gemäss
dem Klageantrage erkannt. Gegen diese Entscheidung hat sich einzig der
Veklagte Nägeli beim Bundesgerichte beschwert Der Schadenersatzprozess der
Kläger gegen die Beklagten ist noch bei den kantonalen Jnstanzen anhängig,
da derselbe bis nach rechts-kräftigem Entscheide des gegenwärtigen
Prozesse-Z sistirt wurde.

L. Der Beklagte hat in erster Linie den Klägern die Legitimation zur
Klage bestritten, weil dieselben nicht Gläubiger der me: tiengesellschaft
Bijouteriefabrik Zurich, resp. weil ihre Forderungen an diese Gesellschaft
bestritten und nicht festgestellt seien. Die Vorinstanz hat dein gegenüber
ausgeführt, die Aktiolegitimation

624 B. Civilrechtspflege.

der Kläger sei durch die blosse Thatsache gegeben, dass dieselben im
Konkurse der Aktiengesellschaft formell als Gläubiger aufgetreten und
ihnen mit Rücksicht hierauf von der Konkursderwaltung die Führung dieses
Prozesses Überlassen worden sei; denn sie machen ja keinen selbständigen,
ihnen als Gläubiger-it direkt zustehenden Anspruch, sondern einen Anspruch
der Aktiengesellschaft geltend und bedürfen desshalb zu ihrer Legitimation
auch nur der Ermächtigung seitens der letztern, welche Ermächtigung nach
am. 62 des kantonalen Konkursgesetzes jedem gegeben werden könne der im
Konkurse formell als Gläubiger auftrete. Ob die Forderungen der Kläger
an die Aktiengesellschaft materiell begründet seien oder nicht, sei hier
nicht zu untersuchen, sondern müsse im Konkurse der schuldnerischen
Gesellschaft untersucht und entschieden werden. Diese Entscheidung
entzieht sich der Nachprüfung des Bundesgerichtes. Unzweifelhaft ist,
dass die Kläger an Stelle und mit Ermächtigung der Konkursderwaltung einen
Anspruch der Konkursrnasse der Aktiengesellschaft Bijouteriefabrik Zürich
und nicht etwa einen selbständigen, unmittelbar aus ihrem individuellen
Gläubiger-rechte hergeleiteten, Anspruch geltend machen. Die Frage

nun aber, wer berechtigt sei, die Rechte der Konkursmasse geltend _

zu machen, ob hier jeder, der eine Forderung im Konkurse angemeldet
habe, von der Konkursverwaltung ermächtigt werden könne, oder oh es
vielmehr der vorherigen Feststellung seines Gläubigerrechtes bedürfe,
ist ausschliesslich nach dem kantonalen Konkursrechte und nicht nach
eidgenössischetn leigationenrechte zu beurtheilen und daher gemäss
Art. 29 O.-G. vom Bundesgericht nicht zu prüfen. Wenn der Beklagte die
Aktivlegitimatien der Klager im Ferneru desshalb bestritten hat, weil er
zu denselben in keinem Vertragsverhältnisses stehe, ein solche-Z vielmehr
nur zwischen den einzelnen Aktienzeichnern und Gründern begründet worden
sei, so geht auch diese Einwendung vollständig fehl. Es ist ja flat,
dass ausder Aktienzeichnung die (zu begründende) Aktiengesellschaft
berechtigt werden sollte und mit ihrer Entstehung berechtigt wurde. Die
Kläger aber machen, wie Benza-ft, lediglich die Rechte der Konkursmafse
der Aktiengesellschaft geltend-

Z. Die von der ersten Instanz für begründet erachtete Einwendung, da die
Aktiengesellschaft in Folge KonkursausdruchesIV. Ùbligationenrecht. N°
ST. ss 623

Aktientitel zu gewähren, nicht mehr im Stande sei, so können auch die
Zeichner zu Einzahlung der gezeichneten Aktien nicht mehr angehalten
werden, ist von dem lepellationsgerichte mit Recht zurückgewiesen worden
Allerdings ist die Verpflichtung des Aktieuzeichners keine einseitige,
sondern geht auf Einzahlung der gezeichneten Beträge gegen Einriiumung
von Aktienrechten, so dass der Zeichner zur Einzahlung nur gegen Gewährung
der entsprechenden Zahl von Aktienrechten verpflichtet ist Es ist ferner
richtig, dass diese Natur der Verpflichtung des Aktienzeichners durch den
Konkursausbruch über die Gesellschaft prinzipiell nicht geändert wird,
sowie dass der Zeichner in der Regel berechtigt ist, zu verlangen, dass
ihm für die ihm gebührenden Aktienrechte (gegen Vollzahlung) Aktienbriefe
aus-gefolgt werden; denn in dem Aktienbriefe (der Aktie in diesem
Sinne) oerkörpert sich ja das Aktienrecht; der Aktienhrief ist nach den
Bestimmungen des Gesetzesdessen Träger. Allein diese Regel gilt doch, wie
mit der Vorinstanz anzuerkennen ist, nicht schlechthin unbedingt; soweit
bei ausgebrochenem Konkurse über die Aktiengesellschaft die Einräumung
der Aktienrechte an die Zeichner noch möglich ist und anerboten wird und
nur die Ausfertigung der Aktienbriefe in statutenmässige-r Form wegen
Wegfalles der kompetenten Gesellschaftsorgane in Folge der Auflösung der
Gesellschaft nicht mehr erfolgen farm, müssen sich die Zeichner, statt
der Aktienbriefe, mit der Quittung über die geleisteten Einzahlung-en
und der gleichzeitigeu Anerkennung ihrer Eigenschaft als Aktionäre,
als einem nach Lage der Sache gleichwerthigen, Ersatze begnugern Inder
That wird ja hiedurch in dem vorausgesetzten Falle dem Aktienzeichner
die Ausübung aller Rechte eines Aktionärs, vonn denen im Konkurse der
Gesellschaft noch die Rede sein kann, ermogltcht. Aktienrecht und
Aktienbrief sind eben nicht identisch; wenn auch letzterer der normale
Träger des erstern ist, so erscheint er doch nicht als schlechthin und
unbedingt zu Entstehung des Aktienrechi? nothwendiger Faktor. Es ist denn
auch die aus der gegentheiligen Ansicht folgende Konsequenz, wonach da, wo
vor dem Kontursausbrnche tiber eine Aktiengesellschaft die Aktienbriese
nilcht gefertigt wurden, die Aktienzeichner im Konkurse von jeder
Einzahlungspslicht befreit wären und die Gesellschaftsgltiubiger also

626 B. Civilrechlspflege.

(von ihren Schadenersatzsorderungen gegen Gründer oder Verwaltung
abgesehen) das leere Nachsehen hätten, gewiss eine völlig unerträgliche
Im vorliegenden Falle sind nun Aktienbriefe zwar wohl gedruckt, aber weder
gestemvelt noch von den kompetenien Organen der Gesellschaft unterzeichnet
und noch weniger natürlich begeben worden Die Gesellschaft hat also
nicht etwa über die Aktienrechte (durch Begebung der Aktienbriefe) zu
Gunsten anderer Personen als der Zeichner verfügt; dieselbe rein. deren
Konkursrnasse ist vielmehr in der Lage und bereit, den Zeichnern
die ihren Zeichnungen entsprechenden Aktienrechte einzuräumen und es
können nur, da nach der Feststellung des Vorderrichters in Folge des
Konkursausbruches die hiesiir kompetenten Gesellschaftsorgane weggefallen
sind, die Aktienbriefe nicht mehr in statutenmässiger Form ausgesertigt,
sondern müssen durch eine Quittung verbunden mit der Anerkennung
der Eigenschaft als Aktionär ersetzt werden. Nach dem oben bemerkten
werden hiedurch die Aktienzeichner nicht befreit. Die Entscheidungen
des deutschen Reichsoberhandelsgerichtes (XIX S. 230 ff. und XX S. 273
ff.), aus welche zu Begründung der gegentheiligen Ansicht Rezug genommen
worden ist, treffen den vorliegenden Fall nicht ; sie haben vielmehr den
ganz andern Thatbestand im Auge, dass die Aktiengesellschaft während
ihresBestehens die Aktienbriese an andere Personen als die Zeichner
begeben hat und daher im Konkurfe zu Einriiumung von Ætienrechten an die
Zeichner nicht mehr im Stande ist; der hier in Frage liegende Fall (wo
überhaupt während desBestehens der Aktiengesellschaft keine Aktienbriefe
gefertigt und begeben wurden) wird dabei ausdrücklich vorbehalten
(vergl. auch Var-asseur Bei-ne des Sociétés, I S. 235).

i. Vom Beklagten ist der Klage des Fernern die Einwendung entgegengestellt
worden, er habe niemals den Willen gehabt, durch seine Unterschrift
sich zu Einzahlung der gezeichneten Aktienbeträge zu verpflichten Sein
Wille sei, in Uebereinstimmung mit demjenigen der Mitgründer, blos
dahin gegangen, für ein ihm zustehendes (gefährdetes) Guthaben an die
Kollektivgesellschaft G Stadfer durch Uebernahme einer entsprechenden
Anzahl Aktien der neu zu gründenden Aktiengesellschaft (welche von
der KreditBunf in Basel hätten vertrieben werden sollen) Deckung
oderIV. Obligaiionenrechi. N° 87. ss 627

Zahlung zu empfangen Essei ihm seitens der Mitgründer, speziell der
Gebrüder Stavser, zugesichert und vorgespiegelt werben, er brauche nichts
einzubezahlen, sondern könne seine Einzahlungspflicht durch Verrechnung
des Guthabens an die Kollektivgesellk schaft Stapser & Cie erfüllen und
er habe diesauch geglaubt In diesem Sinne habe er seine Unterschrift
gegeben,"ohne die Statuten, bie auch nicht seien oorgelesen worden,
auch nur zu lesen. Niemals habe er daran gedacht, eine Verpflichtung zu
Einzahlung der Aktienbeträge zu fibernehmenz von den Manivulationen der
Mitgründer, insbesondere von dem Missverhältnisse zwischen dein wirklichen
Werthe der eingebrachten Waaren und dem Anschlagspreise derselben habe
er keine Kenntniss gehabt; es stehen ihm daher die Einwendungen des
mangelnden Verpflichtungswillens beziehungsweise des wesentlichen Jrrthums
und des Betrags zur Seite. Diese Einwendungen sind von der Vorinstanz
mit Recht zurückgeiviesen worden Der Beklagte bestreitet nicht-. dass
er die unbedingte, irgend welche Beschränkung oder Nebenabrede nicht
enthaltende, zu Baareinzahlung verpflichtende Aktienzeichnnng mit
dem Bewusstsein und Willem, eine solche Zeichnungserklärung abzugeben,
vorgenommen habe. Danach haftet er aber gegenüber der Aktiengesellschaft
resp. deren Konkursmasse nach Massgabe des Inhaltes dieser seiner
schriftlichen Erklärung und kann anderweitige, mit Projektanten oder
Mitgründern allsällig vereinbarte Beschränkungen oder Nebenabreden der
Aktiengesellschaft nicht entgegenhalten. Diese wird berechtigt nach
Inhalt derjenigen Willenserklärung, welche vom Zeichner zu ihren Hunden,
um als Answeiss der Zeichnung des Grundkavitals und damit zu Ermöglichung
der Vegründung der Gesellschaft zu dienen, abgegeben wurde, d. h. nach
Inhalt der schriftlichen Betheiligungserklärung Dean der Beklagte wusste
und musste wissen, dass seine Zeichnung in diesem Sinne könne und werde
verwendet werden ; er wollte der Aktiengesellschaft und beziehungsweise
dem Handelsregisterführer gegenüber seine Betheiligungserklärung so
abgeben, wie dieselbe lautet, d. h. als unbedingte, zur Einzahlung
verpflichtende Betheiligungserklärnng Den auf, er habe sich nicht
wirklich zur Einzahlung verpflichten wollen, kann sich ein Aktienzeichner,
welcher eine unbedingte Betheiligungserklarung ausgestellt und diese zum

628 B. Civilrechtspflege.

Ausweise der Deckung des Grundkapitals hat verwenden lassen oder wohl gar
selbst verwendet hat, der Aktiengesellschaft oder deren Gläubigerschaft
gegenüber gewiss nicht berufen. Der Aktiengesellschaft und damit
mittelbar Dritten gegenüber haft-et der Zeichner vielmehr so wie seine
zu ihren Hunden abgegebeneVetheiligungserklärung lautet (vergl. Art. 16
Absatz 2 .O.-R.). Abweichungen mit Projektanten oder Mitgründem, wonach
die Zahlung Überhaupt nicht oder nur unter gewissen im Zahlungsschein
nicht ausgedrückten Modalitäten geschehen solle, mögen einen Anspruch
gegenüber den betreffenden Kontrahenten begründen; der Aktiengesellschaft
stehen sie nicht entgegen. Denn die Projektanten oder Gründer sind, wenn
sie auch für Begründung der Aktiengesellschaft thätig sind, doch nicht
Stellvertreter derselben; die Aktiengesellschaft erscheint vielmehr ihnen
gegenüber als Dritter; ihre Rechte gegenüber dem Zeichner stützen sich
unmittelbar auf dessen schriftliche Betheiligungserklärung (vergl. hier
Wiener, Zeitschrift für Handelsrecht, M S. 450 u. ff.). Danach kann
denn, da eben Aktiengesellschaft und Gründer nicht identisch, auch die
letztern nicht die Stellvertreter der erstern sind, dem Anspruche der
Aktiengesellschaft aus dem Zeichnungsschein auch nicht die Einrede des
Betruges wegen Handlungen der Gründer oder Projektanten entgegengehalten
werden (Art. 24 und 25 SD.-N.). Uebrigens könnte im vorliegenden Falle
von einem Betrage der Mitgründer gegenüber dem Beklagten nach dem
vorinstanzlich festgestellten Thatbestande thatsächlich nicht die Rede
sein. Denn die Vorinstanz nimmt an, der Bei-tagte habe im Ernste gar
nicht geglaubt, sich durch Verrechnung seines werthlosen Guthabens an
die Firma G. Stapfer Von seiner Cinzahlungspflicht befreien zu können,
und sei auch darüber nicht im Zweifel gewesen, dass die von den Gebrüdern
Stapfer eingebrachten Waaren den ihnen im Gründungsvertrage beigelegten
Werth bei weitem nicht besitzen; er habe sich vielmehr einfach durch
die Hoffnung leiten lassen, die gezeichneten Aktien noch rechtzeitig
vor dein Krache absetzen zu können und dadurch frei zu werden

5. Des Wettern ist vom Beklagten eingewendet worden er hafte aus seiner
Zeichnung gemäss Art. 817 D.M. desshalb nicht, weil die Aktiengesellschaft
überhaupt nicht gültig zu Stande ge-{'i-'. Obligationenrceht. N° 87. 629

kommen sei. Hiegegen ist zu bemerken: Die Aktiengesellschaft
Bijouteriefabrik Zur-ich ist ins Handelsregister eingetragen
und hat auch thatsächlich ihre Geschäfte begonnen. Richtig ist
allerdings, dass bei ihrer Begründung in arger Weise gegen gesetzliche
Normatiodorschriften verstossen wurde-, da die Bescheinigung, es seien
20E,i auf jede Aktie einbezahlt, eine durchaus unwahre war. Allein ein
bei der Gründungbegangener Verstoss gegen eine Normatidvorschrift
des Gesetzesmacht die durch die Eintragung ins Handelsregister
formell begründete Aktiengesellschaft nicht uichtig Freilich sind die
Normativoorschriften des Gesetzes in dem Sinne zwingend-en Rechtetts,
dass sie durch den Parteiwillen nicht abgeändert werden können, und
die Registerbehörde deren Erfüllung zu prüfen und so fern sie ersieht,
dass dieselben nicht erfüllt sind, die Eintragung zu verweigern hat;
es sollen also nach dem Willen des Gesetzes Aktiengesellschaften nicht
anders als unter Erfüllung der sämmtlichen Normatiovorschristen begründet
werben. Allein wenn eine Aktiengesellschaft nichtsdestoweniger trotz
Nichterfüllung einer Normativvorschrift zum Eintrage gelangt-, indem
es z. B. wie im vorliegenden Falle gelingt, den Handels-registerführer
durch unrichtige Bescheinigungen zu täuschen, so ist die eingetragene
Gesellschaft nicht nichtig. Trotz des Vorstosses gegen die
Normatiooorschrift äussert der Fornialakt der Eintragung seine Wirkung:
die Gesellschaft hat durch denselben rechtliche Persönlichkeit erlangt;
der Versioss gegen die Normativvorschrift ist durch die Eintragung
geheilt. Das Gesetz droht die Folge der Richtigkeit nicht ausdrücklich
an und es ergibt sich dieselbe auch nicht aus dem Zusammenhange des
Gesetzes-. Vielmehr folgt daraus, dass das Gesetz (ein. 623 Q.-R.) zwar
wohl die Haftung für Rechtsgeschäfte, welche für eine Aktiengesellschaft
vor deren Eintrag ins Handelsregister abgeschlossen werden, normirt,
dagegen eine Bestimmung riicksichtlich der Rechtsgeschäfte eingetragener,
aber unter Verletzung ges etzlicher Normativvorschriften begründeter,
Gesellschaften nicht enthält, dass eseben für die Rechtsgeschäfte
eingetragener Gesellschaften schlechthin die Aktiengesellschaft als
haftbar-, dieselbe also als rechtlich existent betrachtet Und behandelt
Jn diesem Sinne haben sich denn auch die deutsche Doktrin und Praxis
übereinstimmend ausgesprochen, welche für die Auslegung des

630 B. Civihechtspflege.

thigationenrechtes um so mehr von Bedeutung find, als das
Ohligationenrecht in seinen Vorschriften über die Entstehung der
Aktiengesellschaften sich wesentlich an die deutsche Aktiennodelle
Von 1870 anlehnt. Das stanzösische Recht seinerseits dagegen schreibt
allerdingsvor, dass eine Aktiengesellschaft, bei deren Gründung
gegen gesetzliche Normativnorschriften verstossen worden ist, aus
Betreiben jedes Betheiligten file ungültig könne erklärt werden Allein
es ist immerhin zu beachten, dass es auch in Frankreich anerkannten
Rechte-us ist, dass die Aktionäre die Richtigkeit der Gesellschaft
Dritten nicht entgegenhalten können, dass dieselben vielmehr,
trotz der Nichtigerllärung der Gesellschaft, für die während deren
faktischem Bestande aus ihren Namen abgeschlossenen Rechtsgeschäste
Dritten haften Ü. Lyon-Caén & Renault, Précis de droit commercial,
i. Ausl. I, Nr. 470). Wenn der Beklagte speziell behauptet, es habe
die Aktiengesellschaft Bijouteriefabrik Zürich mangels eines wirklich
vorhandenen Grundkapitals nicht entstehen können, so ist auch dies
unrichtig Das Grundkapital der Gesellschaft war, und zwar vollständig,
gezeichnet; dass es nicht vollständig eindringlich ist, hindert die
Entstehung der Aktiengesellschaft nicht Der Beklagte kann sich übrigens
hieraus um so weniger berufen, als er selbst in Verbindung mit den übrigen
Grilndern die Erklärung abgegeben hat, es sei das Grundkapital vollständig
gezeichnet, und nun gewiss nicht hintendrein geltend machen farm, es
sei das Grundtapital wegen Jnsolvenz einzelner Zeichner u. s. w. nicht
resp. nicht vollständig eindringlich.

6. Noch weniger ist die Einwendung begründet, dass der Beklagte durch
Gutschrist der gezeichneten Beträge im Kassabuch liberirt worden sei. Die
fragliche Gntschrist ist von den Gesellschaftsgründern bewirkt worden
Die Vorinstanz führt nun mit Recht aus, dass diese einen Zeichner nur
durch Vernichtung seiner Zeichnung seiner Verbindlichkeit entlassen
können, dass dagegen die von ihnen ausgesprochene Befreiung don der
Einzahlungspflicht für eine der Aktiengesellschaft iiderwiesene Zeichnung
der Gesellschaft gegenüber unwirksam sei, und dass übrigens auch die
Gesellschaft selbst die Zeichner selbstverständlich nicht entlassen
könnte ,IV. Obligationenrecht. N° 88. ss 631l

7. Die Behauptung des Bellagten, er könne blos zur Zahlung von 20 "o der
gezeichneten Summe angehalten werden ermangelt jeden Grandes, und die
weitere Einwendung, die 'Un: zahlungspflicht könne nur bis aus die Höhe
der klägerischen Forderungen geltend gemacht werden, erledigt sich durch
den einfachen Hinweis daraus, dass die Klage-r nicht ihre Forderungen
an die Aktiengesellschaft, sondern die Rechte der Aktiengesellschaft
aus der Zeichnung geltend machen. Dagegen hätte allerdings wohl mit
Recht geltend gemacht werden können, es sei die Aktiengesellschaft
resp. deren Konkursmasse zu Einsorderung der Zeichnungen nur insoweit
besagt, als dies zu Befriedigung der sämmtlichen Konkursgläuhiger der
Gesellschaft erforderlich sei, und es sei die hiesu erforderliche Summe
aus die sämmtlichen Zeichner nach Verhältm? ihrer noch ausstehenden
Beiträge (unter eventueller antheilsmassiger Haftung derselben für nicht
einbezahlte Beträge anderweitiger Sekhmet) zu vertheilen. Allein dieser
Gesichtspunkt ist vom Beklagten nicht geltend gemacht worden; es ist
speziell nicht hehauptet oder dargethan worden, dass die Bezahlung der
sämmtlichen Gesellschaftsschnlden nicht die Cinsorderung seines gesammten
Beitrages ersordere

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Weiterzithng des Betlagten Nägeli wird als unbegründet abgewiesen
und es hat demnach in allen Theilen bei dem angesochtenen Urtheil-e der
Appellationskammer des Obergerichtes des Kantons Ztirich vom 15. Juni
1889 sein Bewenden.

88. Arrél du 98 Septembre 1889 clans in cause Morel contre Hei-Mein

Par jugement du 22 Juin 1889, le Tribunal cantonal de Neuchatel a äéclaré
la demande du sieur Hjltiker bien fondée en prmcipe, pronunce que l'hoirie
Morel défenderesse doit _Payer au demandeur la somme capitale de 5000
fr. avec mtérét à 5 % dès le jour de I'introdnctîon de let demande,

xv 1889 zu
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 15 I 619
Datum : 30. Mai 1889
Publiziert : 30. Dezember 1890
Quelle : Bundesgericht
Status : 15 I 619
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : @8 B. Civih'eehispflege. derweitige, nicht mit der Erschwerung der Zlnleihenskbedingiisiigeii


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