Urteilskopf
149 V 240
23. Auszug aus dem Urteil der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. Kanton St. Gallen gegen Kanton Thurgau (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) 8C_18/2023 vom 5. Oktober 2023
Regeste (de):
Regeste (fr):
Regesto (it):
Sachverhalt ab Seite 241
BGE 149 V 240 S. 241
A.
A.a A.A. und B.A. (geboren 2013 und 2015) sind die Söhne von C.A. und D.A. Im Rahmen des Eheschutzverfahrens wurden sie für die Dauer der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts unter die Obhut der Mutter gestellt, die in der ehelichen Wohnung in U. SG verblieb (Entscheid des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland vom 23. März 2017). Mit Beschluss vom 19. Juli 2017 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde W. (nachfolgend: KESB) für A.A. und B.A. eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1
und 2
ZGB. Am 4. Oktober 2018 trat C.A. mit den Söhnen ins Frauenhaus ein, zunächst in Liechtenstein, danach in St. Gallen. Mit superprovisorischer Verfügung vom 30. November 2018 entzog die KESB D.A. das Aufenthaltsbestimmungsrecht über seine Söhne und platzierte diese per sofort in einem Kinderheim. Im Rahmen der Anordnung vorsorglicher Massnahmen entzog die KESB mit Beschluss vom 12. Dezember 2018 beiden Elternteilen das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Söhne und bestätigte deren Fremdplatzierung. Zudem ordnete sie u.a. eine ambulante Begutachtung der Kinder durch die Psychiatrische Universitätsklinik E., Kinder- und Jugendpsychiatrie, an und verpflichtete die Politische Gemeinde (PG) U. zur subsidiären Kostenübernahme. Mit Beschluss vom 22. März 2019 nahm die KESB - ebenfalls im Rahmen vorsorglicher Massnahmen - eine Umplatzierung von A.A. vor. Am 1. April 2019 verlegte C.A. ihren Wohnsitz von U. SG nach V. TG. Mit Beschluss (Hauptentscheid) vom 19. November 2019 bestätigte die KESB u.a. den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern gegenüber ihren Söhnen sowie deren Fremdplatzierung.
A.b Im Rahmen der Auseinandersetzung um die finanzielle Zuständigkeit unterbreitete die PG U. dem Amt für Soziales des Kantons St. Gallen am 14. Juni 2019 eine Unterstützungsanzeige, welche dieses am 2. Juli 2019 an das Sozialamt des Kantons Thurgau weiterleitete. Mit E-Mail vom 22. August 2019 ersuchte Letzteres um
BGE 149 V 240 S. 242
Rückzug der Unterstützungsanzeige, woraufhin das Amt für Soziales des Kantons St. Gallen am 26. August 2019 darauf hinwies, die Stellungnahme sei ausserhalb der Einsprachefrist eingereicht worden. Nach diversen Kontakten zwischen den beiden kantonalen Amtsstellen unterbreitete das Sozialamt des Kantons Thurgau dem Amt für Soziales des Kantons St. Gallen am 19. Februar 2021 ein Richtigstellungsbegehren. Dagegen erhob Letzteres am 16. März 2021 Einsprache, die das Sozialamt des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 21. Dezember 2021 abwies.
B. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Kantons St. Gallen wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 28. September 2022 ab.
C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt der Kanton St. Gallen beantragen, es sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids die Zuständigkeit des Kantons Thurgau für die finanzielle Sozialhilfe an A.A. und B.A. mit Wirkung ab 1. April 2019 festzustellen. Der Kanton Thurgau schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
1.
1.1 Angefochten ist ein Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d
, Art. 90
BGG). Gestützt auf Art. 82 lit. a
BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts. Der Beschwerdeführer rügt eine unrichtige Anwendung des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG; SR 851.1). Das ZUG ist öffentliches Recht des Bundes im Sinne von Art. 82 lit. a
und Art. 95 lit. a
BGG. Ein Ausschlussgrund liegt nicht vor (vgl. Art. 83
BGG).
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1
ZUG kann ein beteiligter Kanton eine Richtigstellung verlangen, wenn ein Unterstützungsfall offensichtlich unrichtig geregelt oder beurteilt worden ist. Anerkennt der angegangene Kanton die Richtigstellung nicht, muss er dagegen beim fordernden Kanton Einsprache erheben (Art. 33 Abs. 1
ZUG). Gegen eine allfällige Abweisung der Einsprache kann bei der zuständigen richterlichen Behörde des Kantons Beschwerde geführt werden
BGE 149 V 240 S. 243
(Art. 34 Abs. 2
ZUG). Deren Entscheid ist für den zur Erbringung finanzieller Leistungen verpflichteten Kanton gestützt auf Art. 89 Abs. 1
BGG mit Beschwerde ans Bundesgericht anfechtbar (BGE 136 V 351 E. 2.3; Urteil 8C_31/2013 vom 17. Juli 2013 E. 1.3, nicht publ. in: BGE 139 V 433; Urteil 8C_530/2014 vom 7. November 2014 E. 1.2). Der Kanton St. Gallen ist mithin beschwerdelegitimiert. (...)
3. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in Bestätigung des Einspracheentscheids des Sozialamts des Kantons Thurgau vom 21. Dezember 2021 feststellte, dass der Unterstützungsfall betreffend Kostenpflicht der Fremdplatzierung von A.A. und B.A. ab dem 1. April 2019 (Umzug der Mutter von U. SG nach V. TG) im Sinne von Art. 28 Abs. 1
ZUG offensichtlich unrichtig beurteilt wurde, indem die Unterstützungszuständigkeit ab diesem Zeitpunkt bei der PG V. bzw. beim Kanton Thurgau verortet wurde.
4. Die Richtigstellung wird sinngemäss als ein der Revision nachgebildetes Rechtsinstitut bezeichnet. Sie beschränkt sich indessen nicht auf die klassischen Revisionsgründe. Vielmehr kann ein Kanton die Richtigstellung verlangen, sobald er entdeckt, dass die bisherige Regelung des Falls, auf die sich die Kantone ausdrücklich oder stillschweigend geeinigt hatten, auf einem Sachverhalt beruht, den sie irrtümlich als richtig betrachteten. Aus Art. 28
ZUG lässt sich jedoch nicht ein vorbehaltloser Anspruch auf Korrektur sachlich nicht voll befriedigender Unterhaltsregelungen ableiten, mit dem sich die Folgen einer versäumten Rechtsmittelfrist, beispielsweise bei unterlassener Einsprache gegen eine Unterstützungsanzeige gemäss Art. 30
ZUG, jederzeit rückgängig machen lassen (vgl. Urteil 2A.504/1999 vom 9. März 2000 E. 2). Vielmehr folgt aus dem in Art. 28 Abs. 1
ZUG verwendeten Ausdruck "offensichtlich", dass qualifizierte Gründe für eine Richtigstellung sprechen müssen und es nicht ausreicht, wenn sich eine andere Lösung ebenfalls mit sachlichen Erwägungen vertreten lässt. Die Beweislast für die Voraussetzungen der Richtigstellung trägt derjenige Kanton, der sie verlangt. Er hat die entsprechenden Nachweise zu erbringen (Urteil 8C_530/2014 vom 7. November 2014 E. 2 mit Hinweisen).
5.
5.1 Bedürftige werden von ihrem Wohnkanton unterstützt (Art. 115
Satz 1 BV). Der Bund regelt die Ausnahmen und Zuständigkeiten (Art. 115
Satz 2 BV). Das ZUG präzisiert in dem durch die
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Verfassung vorgegebenen Rahmen, welcher Kanton für die Fürsorge zuständig ist, und es regelt den Ersatz von Unterstützungskosten unter den Kantonen (vgl. Art. 1 Abs. 1
und 2
ZUG).
5.2
5.2.1 Im innerkantonalen Verhältnis bestimmt das kantonale Recht das zuständige Gemeinwesen (vgl. BGE 143 V 451 E. 8.2). Gemäss § 4 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Thurgau vom 29. März 1984 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; RB 850.1) liegt die Zuständigkeit grundsätzlich bei der Wohnsitzgemeinde des Hilfsbedürftigen. Die Gemeinde des Aufenthaltsorts ist zuständig, solange die Wohnsitzgemeinde nicht feststeht oder wenn jemand unaufschiebbar der Hilfe bedarf. Wohnsitz und Aufenthalt bestimmen sich nach den Vorschriften des ZUG (§ 4 Abs. 2 SHG).
5.2.2 Die unterstützungsbedürftige Person hat ihren Wohnsitz im Sinne des ZUG (Unterstützungswohnsitz), der nicht zwingend identisch ist mit dem zivilrechtlichen Wohnsitz, in dem Kanton, in dem sie sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält. Dieser Kanton wird als Wohnkanton bezeichnet (Art. 4 Abs. 1
ZUG). Wer aus dem Kanton wegzieht, verliert nach Art. 9 Abs. 1
ZUG den bisherigen Unterstützungswohnsitz (BGE 143 V 451 E. 8.3 mit Hinweis).
5.2.3 Für minderjährige Kinder gelangt die folgende Spezialregelung gemäss Art. 7
ZUG zur Anwendung: Das minderjährige Kind teilt, unabhängig von seinem Aufenthaltsort, den Unterstützungswohnsitz der Eltern (Abs. 1). Wenn die Eltern keinen gemeinsamen zivilrechtlichen Wohnsitz haben, hat es einen eigenständigen Unterstützungswohnsitz am Wohnsitz des Elternteils, bei dem es überwiegend wohnt (Abs. 2). Es hat sodann u.a. einen eigenen Unterstützungswohnsitz am letzten Unterstützungswohnsitz nach den Abs. 1 und 2, wenn es dauernd nicht bei den Eltern oder einem Elternteil wohnt (Abs. 3 lit. c).
5.2.3.1 Letzteres ist der Fall bei Unmündigen, die unter elterlicher Sorge stehen, wirtschaftlich unselbstständig sind und dauerhaft nicht bei den Eltern oder einem Elternteil leben. Erfasst werden durch diese Bestimmung freiwillige und behördliche Fremdplatzierungen ohne Entzug der elterlichen Sorge (BGE 143 V 451 E. 8.4.2; Urteil 8C_ 833/2019 vom 17. Juni 2020 E. 3.2.4; WERNER THOMET, Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger [ZUG], 2. Aufl. 1994, Rz. 125). Als eigener
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Unterstützungswohnsitz des minderjährigen Kindes gemäss Art. 7 Abs. 3 lit. c
in Verbindung mit Abs. 1 und 2 ZUG gilt der Ort, an dem es unmittelbar vor der Fremdplatzierung gemeinsam mit den Eltern oder einem Elternteil gelebt bzw. Wohnsitz gehabt hat (THOMET, a.a.O., Rz. 127 und 131). Der derart definierte Unterstützungswohnsitz bleibt künftig für die gesamte Dauer der Fremdplatzierung der gleiche, auch wenn die Eltern oder der sorgeberechtigte Elternteil den Wohnsitz wechseln. Ziel der damaligen, auf 1. Juli 1992 in Kraft getretenen Gesetzesrevision war es, jeder unmündigen Person rasch und eindeutig einen Unterstützungswohnsitz zuweisen zu können, der bei dauernd Fremdplatzierten im Interesse der Standortgemeinden von Heimen und anderen sozial-pädagogischen Einrichtungen möglichst nicht am Aufenthaltsort sein sollte (THOMET, a.a.O., Rz. 130). Ein eigener Unterstützungswohnsitz am Aufenthaltsort soll nur bestehen, wenn kein "letzter gemeinsamer Wohnsitz" mit den Eltern oder einem Elternteil vorhanden ist (zum Ganzen: BGE 143 V 451 E. 8.4.2 mit Hinweisen).
5.2.3.2 Als lediglich vorübergehend - und damit keinen eigenen Unterstützungswohnsitz des minderjährigen Kindes nach Art. 7 Abs. 3 lit. c
in Verbindung mit Abs. 1 und 2 ZUG begründend - gelten rechtsprechungsgemäss, wie das kantonale Gericht zutreffend darlegte, Fremdaufenthalte in auswärtigen Institutionen, die entweder nur von kurzer Dauer sind oder bei denen ein enger Kontakt zwischen Kindern und Eltern aufrechterhalten wird und die Absicht besteht, dass die Kinder nach einer bestimmten Zeit wieder zu den Eltern ziehen. Dies ist beispielsweise der Fall bei Fremdaufenthalten im Rahmen von Ferien, Spital- oder Kuraufenthalten, Abklärungen der Invalidenversicherung, für die Dauer der Unpässlichkeit eines Elternteils oder bei auswärtiger Schul- oder Berufsausbildung. Kümmern sich die Eltern hingegen nicht ernstlich um ihre Kinder bzw. nehmen sie ihre elterliche Sorge nicht wahr und erfolgt die Fremdplatzierung auf unbestimmte Zeit oder für mehr als sechs Monate, spricht dies in der Regel für die Dauerhaftigkeit des Fremdaufenthaltes. Massgebend ist zudem der Zweck des Aufenthaltes: Therapeutische und der Abklärung dienende Massnahmen sprechen gegen und Kindesschutzmassnahmen tendenziell für eine dauernde Fremdplatzierung (BGE 143 V 451 E. 8.4.3 mit Hinweisen; vgl. auch THOMET, a.a.O., Rz. 132). Nicht relevant ist die tatsächliche Dauer des Fremdaufenthalts. Entscheidend ist einzig, ob bei Beginn der Fremdplatzierung von Dauerhaftigkeit auszugehen oder nur eine vorübergehende Lösung
BGE 149 V 240 S. 246
beabsichtigt war. Andernfalls könnte immer erst nach einer bestimmten Dauer des Fremdaufenthalts darüber entschieden werden, welcher Kanton letztlich die Kosten zu tragen hat, was nicht dem Sinn des Gesetzes entsprechen kann, will dieses doch gerade für klare Verhältnisse bei der interkantonalen Zuständigkeitsausscheidung sorgen (vgl. Art. 1 Abs. 1
ZUG und Botschaft vom 17. November 1976 zu einem Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger [BBl 1976 III 1193 ff., insb. 1201]; zum Ganzen: BGE 143 V 451 E. 8.4.3 mit Hinweis).
6. Für die Frage der offensichtlich unrichtigen Beurteilung des Unterstützungsfalls betreffend Kostenpflicht der Fremdplatzierung von A.A. und B.A. ab dem 1. April 2019 ist nach Gesagtem entscheidend, ob die Kinder bereits vor diesem Zeitpunkt oder aber erst nachher als dauerhaft fremdplatziert im Sinne des Art. 7 Abs. 3 lit. c
in Verbindung mit Abs. 1 und 2 ZUG zu gelten haben.
6.1 Das kantonale Gericht bejahte die Voraussetzung der offensichtlichen Unrichtigkeit der Beurteilung des vorliegend streitigen Unterstützungsfalls, da nicht erst ab dem KESB-Beschluss vom 19. November 2019 von einer dauerhaften Fremdplatzierung von A.A. und B.A. auszugehen sei. Es erwog im Wesentlichen, aus der superprovisorischen Verfügung der KESB vom 30. November 2018 und aus deren vorsorglichen Beschlüssen vom 12. Dezember 2018 und 22. März 2019 lasse nichts darauf schliessen, dass die als Kindesschutzmassnahme erfolgte Fremdplatzierung anfänglich nur als vorübergehende Lösung gedacht gewesen sei. Es würde denn - so die Vorinstanz im Weiteren - auch dem Zweck des Gesetzes widersprechen, dass die seit Ende November 2018 bestehende Fremdplatzierung erst knapp ein Jahr nach deren Beginn als "dauerhaft" im Sinne von Art. 7 Abs. 3 lit. c
ZUG gegolten und erst ab diesem Zeitpunkt Klarheit über das unterstützungspflichtige Gemeinwesen bestanden haben solle. Der Unterstützungswohnsitz von A.A. und B.A. befinde sich daher seit der ersten Fremdplatzierung am 30. November 2018 am letzten gemeinsamen Wohnsitz mit der Kindsmutter, mithin in der PG U. SG.
6.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe durch falsche Anwendung von Bestimmungen des ZUG Bundesrecht verletzt. Nebst fehlenden formellen Erfordernissen sei namentlich die materielle Voraussetzung der Richtigstellung, eine offensichtlich unrichtige Regelung oder Beurteilung des Unterstützungsfalls, nicht erfüllt.
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Die mit Beschluss der KESB vom 12. Dezember 2018 angeordnete Fremdplatzierung sei nicht auf Dauer angelegt gewesen, sondern als vorsorgliche Massnahme befristet bis zum Vorliegen der Ergebnisse des gleichzeitig angeordneten Gutachtens. Dieses habe die Grundlagen für den Entscheid über die Kindesschutzmassnahmen liefern sollen. Der Wohnsitz von A.A. und B.A. sei daher bis zum Hauptentscheid vom 19. November 2019 an demjenigen der Mutter hängen geblieben und habe per 1. April 2019 dessen Veränderung von U. SG nach V. TG mitgemacht.
7.
7.1
7.1.1 Wie der Beschwerdeführer geltend macht, wurden mit dem Beschluss der KESB vom 12. Dezember 2018 einerseits im Rahmen vorsorglicher Massnahmen beiden Elternteilen das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Söhne entzogen und deren Fremdplatzierung bestätigt, andererseits als verfahrensleitende Verfügung eine ambulante Begutachtung bei der Psychiatrischen Universitätsklinik E., Kinder- und Jugendpsychiatrie, angeordnet. Die KESB führte im Beschluss dazu aus, es sei notwendig, die aktuelle gesundheitliche Situation von A.A. und B.A. sowie ihren Bedarf an Unterstützung abzuklären. Die Ergebnisse aus der Begutachtung, in die auch die Erziehungskompetenzen der Eltern Eingang zu finden hätten, sollten eine Grundlage für den Entscheid über die Anpassung der bestehenden Kindesschutzmassnahmen bilden. Der Fragenkatalog an die Gutachterstelle umfasste neben der Beurteilung des Entwicklungszustands und des aktuellen psychischen Befindens der beiden Kinder sowie deren Beziehung untereinander, zu den Elternteilen und zu allfälligen weiteren Bezugspersonen namentlich auch Fragen zu den Kompetenzen und Ressourcen der Eltern hinsichtlich Pflege, Erziehung und Schutz der Kinder, zu Auffälligkeiten eines Elternteils sowie zur allfälligen Gefährdung der Kinder durch elterliche Verhaltensweisen. Gefragt wurde sodann insbesondere danach, ob die aktuelle Betreuungssituation im Wohl der Kinder sei oder ob zu dessen Wahrung Veränderungen angezeigt seien. In diesem Zusammenhang wurden mehrere Fragen eingeleitet mit "Falls aus gutachterlicher Sicht mit einer ausserhäuslichen Betreuung und Erziehung das Wohl der Kinder besser gewährleistet werden kann ...", "Falls es aus gutachterlicher Sicht einer vorübergehenden oder dauernden Fremdplatzierung der Kinder bedarf..." oder "Falls aus gutachterlicher Sicht eine Fremdplatzierung notwendig erscheint...".
BGE 149 V 240 S. 248
7.1.2 Wie der Beschwerdeführer im Weiteren vorbringt, fanden sich in den Beschlüssen der KESB vom 12. Dezember 2018 und 22. März 2019 - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - mehrere Formulierungen, aus denen auch auf eine nur vorübergehende Fremdplatzierung hätte geschlossen werden können. So heisst es im Sachverhalt des ersten Beschlusses u.a., gemäss Beiständin müsse C.A. zur Stabilisierung vorläufig von ihren Erziehungs- und Betreuungsaufgaben entlastet werden, gemäss Frauenhaus St. Gallen sei es wichtig, dass A.A. und B.A. vorläufig fremdplatziert blieben bzw. es mache Sinn, dass sich die Mutter zuerst stabilisieren könne und wieder Sicherheit erlange, bevor eine gemeinsame Zukunft mit den Kindern vorstellbar sei. Im zweiten Beschluss vom 22. März 2019 wurde sodann darauf hingewiesen, dass die von C.A. per 1. April 2019 im Kanton Thurgau gemietete Wohnung so gross sei, damit genügend Platz vorhanden sei, wenn die Kinder zu ihr kommen würden. Schliesslich gewährleistete die KESB der Mutter in beiden Beschlüssen ein Besuchsrecht.
7.1.3 Nach Gesagtem ist davon auszugehen, dass A.A. und B.A. wegen Kindswohlgefährdung im Sinne einer Kindesschutzmassnahme zunächst vorsorglich fremdplatziert wurden, wobei gleichzeitig Abklärungen angeordnet wurden, deren Ergebnisse Grundlage für den definitiven Entscheid über die Kindesschutzmassnahmen bilden sollten.
7.2 Gemäss Rechtsprechung ist für die Frage der Dauerhaftigkeit einer als Kindesschutzmassnahme auf unbestimmte Zeit angeordneten Fremdplatzierung einzig entscheidend, ob bei deren Beginn bereits von Dauerhaftigkeit auszugehen oder ob nur eine vorübergehende Lösung beabsichtigt war (BGE 143 V 451 E. 8.4.3). So gilt ein Kind auch nach vorsorglich vorgenommener Fremdplatzierung grundsätzlich erst ab deren definitiver Anordnung als "dauernd nicht bei den Eltern oder einem Elternteil" wohnend im Sinne von Art. 7 Abs. 3 lit. c
ZUG, wenn für die Entscheidgrundlage noch Abklärungen, namentlich eine Begutachtung, erforderlich waren (Urteil 8C_701/2013 vom 14. März 2014 E. 4.3). Anderseits kann die Dauerhaftigkeit bereits ab dem superprovisorisch verfügten Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Eltern und der vorsorglichen Fremdplatzierung des Kindes bejaht werden, wenn keine weiteren Abklärungen notwendig waren (Urteil 8C_833/2019 vom 17. Juni 2020 E. 4.2).
BGE 149 V 240 S. 249
7.3 Nach Dargelegtem kann es nicht als offensichtlich unrichtig qualifiziert werden, dass A.A. und B.A. erst ab dem mit als Hauptentscheid bezeichneten Beschluss der KESB vom 19. November 2019 als "dauernd nicht bei den Eltern oder einem Elternteil" wohnend im Sinne des Art. 7 Abs. 3 lit. c
ZUG galten. Zusammen mit der am 12. Dezember 2018 vorsorglich vorgenommenen Fremdplatzierung wurde nämlich eine Begutachtung als Grundlage für den definitiven Entscheid über die Kindesschutzmassnahmen angeordnet, wobei der Beschluss der KESB einen umfassenden Fragenkatalog zum Gesundheits- und Entwicklungszustand der Kinder, zu den Kompetenzen und Ressourcen der Eltern sowie zur Fremdplatzierung an sich enthielt. Es waren mithin für die Entscheidgrundlage noch Abklärungen erforderlich, weshalb rechtsprechungsgemäss erst ab der definitiven Anordnung der Fremdplatzierung von der Dauerhaftigkeit der Kindesschutzmassnahme auszugehen ist (vgl. E. 7.2 hiervor). Der Vollständigkeit halber kann zudem darauf hingewiesen werden, dass sich entgegen der Auffassung der Vorinstanz in den im Rahmen vorsorglicher Massnahmen ergangenen Beschlüssen der KESB vom 12. Dezember 2018 und 22. März 2019, wie in E. 7.1.2 hiervor dargelegt, durchaus Formulierungen fanden, aus denen auch auf eine nur vorübergehende Fremdplatzierung hätte geschlossen werden können. Aus ihnen allein kann indes für die entscheidende Frage der Dauerhaftigkeit der angeordneten Kindesschutzmassnahme nichts abgeleitet werden. Ist nach Gesagtem der qualifizierte Grund für eine Richtigstellung - die offensichtlich unrichtige Regelung oder Beurteilung des Unterstützungsfalls - nicht gegeben, hat die Vorinstanz mit dessen Bejahung Bundesrecht verletzt.
7.4 Fehlt es an der Voraussetzung der offensichtlichen Unrichtigkeit für eine Richtigstellung, erübrigen sich Weiterungen zu den vom Beschwerdeführer überdies gerügten formellen Mängeln des Richtigstellungsbegehrens.
149 V 240
23. Auszug aus dem Urteil der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. Kanton St. Gallen gegen Kanton Thurgau (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) 8C_18/2023 vom 5. Oktober 2023
Regeste (de):
- Art. 7 Abs. 3 lit. c
und Art. 28 Abs. 1SR 851.1 ZUG Bundesgesetz vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) - Zuständigkeitsgesetz
Art. 7 [1] Minderjährige Kinder [2]
1. Das minderjährige Kind teilt, unabhängig von seinem Aufenthaltsort, den Unterstützungswohnsitz der Eltern. [3] 2. Haben die Eltern keinen gemeinsamen zivilrechtlichen Wohnsitz, so hat das minderjährige Kind einen eigenständigen Unterstützungswohnsitz am Wohnsitz des Elternteils, bei dem es überwiegend wohnt. [4] 3. Es hat eigenen Unterstützungswohnsitz: a. [5] am Sitz der Kindesschutzbehörde, unter deren Vormundschaft es steht; b. am Ort nach Artikel 4, wenn es erwerbstätig und in der Lage ist, für seinen Lebensunterhalt selber aufzukommen; c. am letzten Unterstützungswohnsitz nach den Absätzen 1 und 2, wenn es dauernd nicht bei den Eltern oder einem Elternteil wohnt; d. an seinem Aufenthaltsort in den übrigen Fällen. [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1990, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1991 1328; BBl 1990 I 49).
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 33 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).
[4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 33 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
ZUG; Richtigstellung des Unterstützungswohnsitzes eines dauernd nicht bei den Eltern oder einem Elternteil wohnenden minderjährigen Kindes.SR 851.1 ZUG Bundesgesetz vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) - Zuständigkeitsgesetz
Art. 28
1. Ein beteiligter Kanton kann eine Richtigstellung verlangen, wenn ein Unterstützungsfall offensichtlich unrichtig geregelt oder beurteilt worden ist. 2. Der Aufenthaltskanton kann vom bisherigen Wohnkanton Richtigstellung im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 verlangen, wenn Behörden des Wohnkantons den Wegzug des Bedürftigen veranlasst haben. [1] 3. Der Anspruch auf Richtigstellung besteht nur für Unterstützungsleistungen, die in den letzten fünf Jahren vor dem Begehren ausgerichtet worden sind. [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 8. April 2017 (AS 2015 319; BBl 2012 7741, 7869).
- Da zusammen mit der vorsorglich vorgenommenen Fremdplatzierung eine Begutachtung als Grundlage für den definitiven Entscheid über die Kindesschutzmassnahme angeordnet wurde, kann es nicht als offensichtlich unrichtig qualifiziert werden, dass erst ab der definitiven Anordnung der Fremdplatzierung von deren Dauerhaftigkeit im Sinne von Art. 7 Abs. 3 lit. c
ZUG ausgegangen wurde. Der qualifizierte Grund für eine Richtigstellung gemäss Art. 28 Abs. 1SR 851.1 ZUG Bundesgesetz vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) - Zuständigkeitsgesetz
Art. 7 [1] Minderjährige Kinder [2]
1. Das minderjährige Kind teilt, unabhängig von seinem Aufenthaltsort, den Unterstützungswohnsitz der Eltern. [3] 2. Haben die Eltern keinen gemeinsamen zivilrechtlichen Wohnsitz, so hat das minderjährige Kind einen eigenständigen Unterstützungswohnsitz am Wohnsitz des Elternteils, bei dem es überwiegend wohnt. [4] 3. Es hat eigenen Unterstützungswohnsitz: a. [5] am Sitz der Kindesschutzbehörde, unter deren Vormundschaft es steht; b. am Ort nach Artikel 4, wenn es erwerbstätig und in der Lage ist, für seinen Lebensunterhalt selber aufzukommen; c. am letzten Unterstützungswohnsitz nach den Absätzen 1 und 2, wenn es dauernd nicht bei den Eltern oder einem Elternteil wohnt; d. an seinem Aufenthaltsort in den übrigen Fällen. [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1990, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1991 1328; BBl 1990 I 49).
[2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 33 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
[3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).
[4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529).
[5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 33 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001).
ZUG - die offensichtlich unrichtige Regelung oder Beurteilung des Unterstützungsfalls - ist daher nicht gegeben (E. 7.3).SR 851.1 ZUG Bundesgesetz vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) - Zuständigkeitsgesetz
Art. 28
1. Ein beteiligter Kanton kann eine Richtigstellung verlangen, wenn ein Unterstützungsfall offensichtlich unrichtig geregelt oder beurteilt worden ist. 2. Der Aufenthaltskanton kann vom bisherigen Wohnkanton Richtigstellung im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 verlangen, wenn Behörden des Wohnkantons den Wegzug des Bedürftigen veranlasst haben. [1] 3. Der Anspruch auf Richtigstellung besteht nur für Unterstützungsleistungen, die in den letzten fünf Jahren vor dem Begehren ausgerichtet worden sind. [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 8. April 2017 (AS 2015 319; BBl 2012 7741, 7869).
Regeste (fr):
- Art. 7 al. 3 let. c et art. 28 al. 1 LAS; rectification du domicile d'assistance d'un enfant mineur qui ne vit pas chez ses parents ou chez l'un d'eux de façon durable.
- Etant donné qu'une expertise a été ordonnée conjointement au placement extrafamilial à titre préventif, afin de servir de base pour statuer définitivement sur la mesure de protection de l'enfant, il n'est pas manifestement erroné de considérer que ce n'est qu'à partir de la décision définitive de placement que la condition de la durabilité au sens de l'art. 7 al. 3 let. c LAS est réalisée. Le motif qualifié pour une rectification selon l'art. 28 al. 1 LAS - le caractère manifestement erroné de la solution adoptée ou de la décision prise dans un cas d'assistance - n'est donc pas donné (consid. 7.3).
Regesto (it):
- Art. 7 cpv. 3 lett. c e art. 28 cpv. 1 LAS; rettificazione del domicilio assistenziale di un minorenne che non vive durevolmente coi genitori o con uno di loro.
- Siccome insieme al collocamento extrafamiliare in via precauzionale è stata disposta una perizia come base per la decisione definitiva sulla misura di protezione del figlio, non è manifestamente errato considerare che la condizione di durevolezza secondo l'art. 7 cpv. 3 lett. c LAS sia adempiuta soltanto a partire dalla decisione definitiva di collocamento extrafamiliare. Il motivo qualificato per una rettificazione ai sensi dell'art. 28 cpv. 1 LAS - il carattere manifestamente errato della soluzione adottata o della decisione presa nel caso assistenziale - non è dunque dato (consid. 7.3).
Sachverhalt ab Seite 241
BGE 149 V 240 S. 241
A.
A.a A.A. und B.A. (geboren 2013 und 2015) sind die Söhne von C.A. und D.A. Im Rahmen des Eheschutzverfahrens wurden sie für die Dauer der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts unter die Obhut der Mutter gestellt, die in der ehelichen Wohnung in U. SG verblieb (Entscheid des Kreisgerichts Werdenberg-Sarganserland vom 23. März 2017). Mit Beschluss vom 19. Juli 2017 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde W. (nachfolgend: KESB) für A.A. und B.A. eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 308 [1] |
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| Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. | ||||||
| Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs. [2] | ||||||
| Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077). | ||||||
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SR 210 ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 Art. 308 [1] |
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| Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt. | ||||||
| Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft, bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs. [2] | ||||||
| Die elterliche Sorge kann entsprechend beschränkt werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Juni 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 237; BBl 1974 II 1). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013 (Elterliche Sorge), in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2014 357; BBl 2011 9077). | ||||||
A.b Im Rahmen der Auseinandersetzung um die finanzielle Zuständigkeit unterbreitete die PG U. dem Amt für Soziales des Kantons St. Gallen am 14. Juni 2019 eine Unterstützungsanzeige, welche dieses am 2. Juli 2019 an das Sozialamt des Kantons Thurgau weiterleitete. Mit E-Mail vom 22. August 2019 ersuchte Letzteres um
BGE 149 V 240 S. 242
Rückzug der Unterstützungsanzeige, woraufhin das Amt für Soziales des Kantons St. Gallen am 26. August 2019 darauf hinwies, die Stellungnahme sei ausserhalb der Einsprachefrist eingereicht worden. Nach diversen Kontakten zwischen den beiden kantonalen Amtsstellen unterbreitete das Sozialamt des Kantons Thurgau dem Amt für Soziales des Kantons St. Gallen am 19. Februar 2021 ein Richtigstellungsbegehren. Dagegen erhob Letzteres am 16. März 2021 Einsprache, die das Sozialamt des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 21. Dezember 2021 abwies.
B. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Kantons St. Gallen wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 28. September 2022 ab.
C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt der Kanton St. Gallen beantragen, es sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids die Zuständigkeit des Kantons Thurgau für die finanzielle Sozialhilfe an A.A. und B.A. mit Wirkung ab 1. April 2019 festzustellen. Der Kanton Thurgau schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
1.
1.1 Angefochten ist ein Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide: | ||||||
| des Bundesverwaltungsgerichts; | ||||||
| des Bundesstrafgerichts; | ||||||
| der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; | ||||||
| letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist. | ||||||
| Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen. | ||||||
| Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 90 Endentscheide |
||||||
| Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
||||||
| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 82 Grundsatz |
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| Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: | ||||||
| gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; | ||||||
| gegen kantonale Erlasse; | ||||||
| betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 95 Schweizerisches Recht |
||||||
| Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: | ||||||
| Bundesrecht; | ||||||
| Völkerrecht; | ||||||
| kantonalen verfassungsmässigen Rechten; | ||||||
| kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; | ||||||
| interkantonalem Recht. | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 83 Ausnahmen |
||||||
| Die Beschwerde ist unzulässig gegen: | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; | ||||||
| Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:die Einreise,Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,die vorläufige Aufnahme,die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| die Einreise, | ||||||
| Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, | ||||||
| die vorläufige Aufnahme, | ||||||
| die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, | ||||||
| Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, | ||||||
| die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, | ||||||
| von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; | ||||||
| Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oderder geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder | ||||||
| der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2019 [5] über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 2009 [7]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; | ||||||
| Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; | ||||||
| Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; | ||||||
| Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,Freigaben; | ||||||
| das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, | ||||||
| die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, | ||||||
| Freigaben; | ||||||
| Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend: [12]Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13],Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [13], | ||||||
| Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 2010 [15]; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:die Aufnahme in die Warteliste,die Zuteilung von Organen; | ||||||
| die Aufnahme in die Warteliste, | ||||||
| die Zuteilung von Organen; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 34 [16] des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [17] (VGG) getroffen hat; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:...die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| ... | ||||||
| die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; | ||||||
| Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015 [20]); | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; | ||||||
| Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; | ||||||
| Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 2016 [24] über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; | ||||||
| Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; | ||||||
| Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 2016 [27] genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [2] Eingefügt durch Ziff. I 1 der V der BVers vom 20. Dez. 2006 über die Anpassung von Erlassen an die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes und des Verwaltungsgerichtsgesetzes, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2006 5599). [3] Fassung gemäss Ziff. I 2 des BG vom 1. Okt 2010 über die Koordination des Asyl- und des Auslieferungsverfahrens, in Kraft seit 1. April 2011 (AS 2011 925; BBl 2010 1467). [4] Fassung gemäss Anhang 7 Ziff. II 2 des BG vom 21. Juni 2019 über das öffentliche Beschaffungswesen, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 641; BBl 2017 1851). [5] SR 172.056.1 [6] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. März 2012 über den zweiten Schritt der Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2012 5619, 2013 1603; BBl 2011 911). [7] SR 745.1 [8] Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Steueramtshilfegesetzes vom 28. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2013 231; BBl 2011 6193). [9] Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 1 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Juni 2017 (AS 2017 3097; BBl 2014 7119). [10] Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 20. Juni 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 9; BBl 2013 8435). [11] Fassung gemäss Art. 106 Ziff. 3 des BG vom 24. März 2006 über Radio und Fernsehen, in Kraft seit 1. April 2007 (AS 2007 737; BBl 2003 1569). [12] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [13] SR 784.10 [14] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Postgesetzes vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 4993; BBl 2009 5181). [15] SR 783.0 [16] Berichtigt von der Redaktionskommission der BVers (Art. 58 Abs. 1 ParlG - SR 171.10). [17] SR 173.32. Dieser Art. ist aufgehoben. Siehe heute: Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 des BG vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (SR 832.10). [18] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 1 des BG vom 22. März 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 34633863; BBl 2012 2075). [19] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5339; BBl 2014 7483). [20] SR 958.1 [21] Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5207; BBl 2006 2829). [22] Eingefügt durch Anhang Ziff. II 1 des Energiegesetzes vom 30. Sept. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6839; BBl 2013 7561). [23] Eingefügt durch Art. 21 Abs. 2 des BG vom 30. Sept. 2016 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, in Kraft seit 1. April 2017 (AS 2017 753; BBl 2016 101). [24] SR 211.223.13 [25] Eingefügt durch Art. 36 Abs. 2 des BG vom 18. Juni 2021 über die Durchführung von internationalen Abkommen im Steuerbereich, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 703; BBl 2020 9219). [26] Eingefügt durch Ziff. I 2 des BG vom 16. Juni 2023 über die Beschleunigung der Bewilligungsverfahren für Windenergieanlagen, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 804; BBl 2023 344, 588). [27] SR 730.0 | ||||||
1.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1
|
SR 851.1 ZUG Bundesgesetz vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) - Zuständigkeitsgesetz Art. 28 |
||||||
| Ein beteiligter Kanton kann eine Richtigstellung verlangen, wenn ein Unterstützungsfall offensichtlich unrichtig geregelt oder beurteilt worden ist. | ||||||
| Der Aufenthaltskanton kann vom bisherigen Wohnkanton Richtigstellung im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 verlangen, wenn Behörden des Wohnkantons den Wegzug des Bedürftigen veranlasst haben. [1] | ||||||
| Der Anspruch auf Richtigstellung besteht nur für Unterstützungsleistungen, die in den letzten fünf Jahren vor dem Begehren ausgerichtet worden sind. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 8. April 2017 (AS 2015 319; BBl 2012 7741, 7869). | ||||||
|
SR 851.1 ZUG Bundesgesetz vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) - Zuständigkeitsgesetz Art. 33 Einsprache |
||||||
| Wenn ein Kanton den Anspruch auf Kostenersatz oder Richtigstellung oder die Abrechnungen nicht anerkennt, so muss er binnen 30 Tagen beim fordernden Kanton unter Angabe der Gründe Einsprache erheben. | ||||||
| Die Einsprachefrist beginnt mit dem Empfang der Unterstützungsanzeige, der Abrechnung oder des Begehrens auf Richtigstellung. | ||||||
BGE 149 V 240 S. 243
(Art. 34 Abs. 2
|
SR 851.1 ZUG Bundesgesetz vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) - Zuständigkeitsgesetz Art. 34 Beschluss und Beschwerde |
||||||
| Anerkennt der fordernde Kanton die Einsprache nicht und wird diese nicht zurückgezogen, so muss er sie unter Angabe der Gründe und ausdrücklicher Anrufung dieses Artikels abweisen. | ||||||
| Der Abweisungsbeschluss wird rechtskräftig, wenn der einsprechende Kanton nicht binnen 30 Tagen nach dem Empfang bei der zuständigen richterlichen Behörde des Kantons Beschwerde erhebt. [1] | ||||||
| ... [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 119 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197, 1069; BBl 2001 4202). [2] Aufgehoben durch Anhang Ziff. 119 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197, 1069; BBl 2001 4202). | ||||||
|
SR 173.110 BGG Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz Art. 89 Beschwerderecht |
||||||
| Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: | ||||||
| vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; | ||||||
| durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und | ||||||
| ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. | ||||||
| Zur Beschwerde sind ferner berechtigt: | ||||||
| die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann; | ||||||
| das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals; | ||||||
| Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt; | ||||||
| Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. | ||||||
| In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist. | ||||||
3. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in Bestätigung des Einspracheentscheids des Sozialamts des Kantons Thurgau vom 21. Dezember 2021 feststellte, dass der Unterstützungsfall betreffend Kostenpflicht der Fremdplatzierung von A.A. und B.A. ab dem 1. April 2019 (Umzug der Mutter von U. SG nach V. TG) im Sinne von Art. 28 Abs. 1
|
SR 851.1 ZUG Bundesgesetz vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) - Zuständigkeitsgesetz Art. 28 |
||||||
| Ein beteiligter Kanton kann eine Richtigstellung verlangen, wenn ein Unterstützungsfall offensichtlich unrichtig geregelt oder beurteilt worden ist. | ||||||
| Der Aufenthaltskanton kann vom bisherigen Wohnkanton Richtigstellung im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 verlangen, wenn Behörden des Wohnkantons den Wegzug des Bedürftigen veranlasst haben. [1] | ||||||
| Der Anspruch auf Richtigstellung besteht nur für Unterstützungsleistungen, die in den letzten fünf Jahren vor dem Begehren ausgerichtet worden sind. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 8. April 2017 (AS 2015 319; BBl 2012 7741, 7869). | ||||||
4. Die Richtigstellung wird sinngemäss als ein der Revision nachgebildetes Rechtsinstitut bezeichnet. Sie beschränkt sich indessen nicht auf die klassischen Revisionsgründe. Vielmehr kann ein Kanton die Richtigstellung verlangen, sobald er entdeckt, dass die bisherige Regelung des Falls, auf die sich die Kantone ausdrücklich oder stillschweigend geeinigt hatten, auf einem Sachverhalt beruht, den sie irrtümlich als richtig betrachteten. Aus Art. 28
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SR 851.1 ZUG Bundesgesetz vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) - Zuständigkeitsgesetz Art. 28 |
||||||
| Ein beteiligter Kanton kann eine Richtigstellung verlangen, wenn ein Unterstützungsfall offensichtlich unrichtig geregelt oder beurteilt worden ist. | ||||||
| Der Aufenthaltskanton kann vom bisherigen Wohnkanton Richtigstellung im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 verlangen, wenn Behörden des Wohnkantons den Wegzug des Bedürftigen veranlasst haben. [1] | ||||||
| Der Anspruch auf Richtigstellung besteht nur für Unterstützungsleistungen, die in den letzten fünf Jahren vor dem Begehren ausgerichtet worden sind. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 8. April 2017 (AS 2015 319; BBl 2012 7741, 7869). | ||||||
|
SR 851.1 ZUG Bundesgesetz vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) - Zuständigkeitsgesetz Art. 30 [1] ... [2] |
||||||
| Der Aufenthaltskanton, der einen Bedürftigen im Notfall unterstützt und dafür vom Wohnkanton die Erstattung der Kosten verlangt, muss diesem den Unterstützungsfall sobald als möglich anzeigen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1990, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1991 1328; BBl 1990 I 49). [2] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, mit Wirkung seit 8. April 2017 (AS 2015 319; BBl 2012 7741, 7869). | ||||||
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SR 851.1 ZUG Bundesgesetz vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) - Zuständigkeitsgesetz Art. 28 |
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| Ein beteiligter Kanton kann eine Richtigstellung verlangen, wenn ein Unterstützungsfall offensichtlich unrichtig geregelt oder beurteilt worden ist. | ||||||
| Der Aufenthaltskanton kann vom bisherigen Wohnkanton Richtigstellung im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 verlangen, wenn Behörden des Wohnkantons den Wegzug des Bedürftigen veranlasst haben. [1] | ||||||
| Der Anspruch auf Richtigstellung besteht nur für Unterstützungsleistungen, die in den letzten fünf Jahren vor dem Begehren ausgerichtet worden sind. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 2012, in Kraft seit 8. April 2017 (AS 2015 319; BBl 2012 7741, 7869). | ||||||
5.
5.1 Bedürftige werden von ihrem Wohnkanton unterstützt (Art. 115
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 115 Unterstützung Bedürftiger |
||||||
| Bedürftige werden von ihrem Wohnkanton unterstützt. Der Bund regelt die Ausnahmen und Zuständigkeiten. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 115 Unterstützung Bedürftiger |
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| Bedürftige werden von ihrem Wohnkanton unterstützt. Der Bund regelt die Ausnahmen und Zuständigkeiten. | ||||||
BGE 149 V 240 S. 244
Verfassung vorgegebenen Rahmen, welcher Kanton für die Fürsorge zuständig ist, und es regelt den Ersatz von Unterstützungskosten unter den Kantonen (vgl. Art. 1 Abs. 1
|
SR 851.1 ZUG Bundesgesetz vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) - Zuständigkeitsgesetz Art. 1 |
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| Dieses Gesetz bestimmt, welcher Kanton für die Unterstützung eines Bedürftigen, der sich in der Schweiz aufhält, zuständig ist. | ||||||
| Es regelt den Ersatz von Unterstützungskosten unter den Kantonen. | ||||||
| Die Unterstützung von Auslandschweizern richtet sich nach dem Auslandschweizergesetz vom 26. September 2014 [1], die Unterstützung Asylsuchender, von Flüchtlingen, Schutzbedürftiger, vorläufig Aufgenommener und Staatenloser nach besonderen Erlassen [2] des Bundes. [3] | ||||||
| [1] SR 195.1 [2] SR 142.31, 855.1 [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. III 6 des Auslandschweizergesetzes vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3857; BBl 2014 1915, 2617). | ||||||
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SR 851.1 ZUG Bundesgesetz vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) - Zuständigkeitsgesetz Art. 1 |
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| Dieses Gesetz bestimmt, welcher Kanton für die Unterstützung eines Bedürftigen, der sich in der Schweiz aufhält, zuständig ist. | ||||||
| Es regelt den Ersatz von Unterstützungskosten unter den Kantonen. | ||||||
| Die Unterstützung von Auslandschweizern richtet sich nach dem Auslandschweizergesetz vom 26. September 2014 [1], die Unterstützung Asylsuchender, von Flüchtlingen, Schutzbedürftiger, vorläufig Aufgenommener und Staatenloser nach besonderen Erlassen [2] des Bundes. [3] | ||||||
| [1] SR 195.1 [2] SR 142.31, 855.1 [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. III 6 des Auslandschweizergesetzes vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3857; BBl 2014 1915, 2617). | ||||||
5.2
5.2.1 Im innerkantonalen Verhältnis bestimmt das kantonale Recht das zuständige Gemeinwesen (vgl. BGE 143 V 451 E. 8.2). Gemäss § 4 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Thurgau vom 29. März 1984 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; RB 850.1) liegt die Zuständigkeit grundsätzlich bei der Wohnsitzgemeinde des Hilfsbedürftigen. Die Gemeinde des Aufenthaltsorts ist zuständig, solange die Wohnsitzgemeinde nicht feststeht oder wenn jemand unaufschiebbar der Hilfe bedarf. Wohnsitz und Aufenthalt bestimmen sich nach den Vorschriften des ZUG (§ 4 Abs. 2 SHG).
5.2.2 Die unterstützungsbedürftige Person hat ihren Wohnsitz im Sinne des ZUG (Unterstützungswohnsitz), der nicht zwingend identisch ist mit dem zivilrechtlichen Wohnsitz, in dem Kanton, in dem sie sich mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält. Dieser Kanton wird als Wohnkanton bezeichnet (Art. 4 Abs. 1
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SR 851.1 ZUG Bundesgesetz vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) - Zuständigkeitsgesetz Art. 4 |
||||||
| Der Bedürftige hat seinen Wohnsitz nach diesem Gesetz (Unterstützungswohnsitz) in dem Kanton, in dem er sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Dieser Kanton wird als Wohnkanton bezeichnet. | ||||||
| Die polizeiliche Anmeldung, für Ausländer die Ausstellung einer Anwesenheitsbewilligung, gilt als Wohnsitzbegründung, wenn nicht nachgewiesen ist, dass der Aufenthalt schon früher oder erst später begonnen hat oder nur vorübergehender Natur ist. | ||||||
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SR 851.1 ZUG Bundesgesetz vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) - Zuständigkeitsgesetz Art. 9 Im Allgemeinen |
||||||
| Wer aus dem Wohnkanton wegzieht, verliert den bisherigen Unterstützungswohnsitz. [1] | ||||||
| Ist der Zeitpunkt des Wegzugs zweifelhaft, so gilt derjenige der polizeilichen Abmeldung. | ||||||
| Der Eintritt in ein Heim, ein Spital oder in eine andere Einrichtung sowie die behördliche Unterbringung einer volljährigen Person in Familienpflege beendigen einen bestehenden Unterstützungswohnsitz nicht. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1990, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1991 1328; BBl 1990 I 49). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 33 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). | ||||||
5.2.3 Für minderjährige Kinder gelangt die folgende Spezialregelung gemäss Art. 7
|
SR 851.1 ZUG Bundesgesetz vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) - Zuständigkeitsgesetz Art. 7 [1] Minderjährige Kinder [2] |
||||||
| Das minderjährige Kind teilt, unabhängig von seinem Aufenthaltsort, den Unterstützungswohnsitz der Eltern. [3] | ||||||
| Haben die Eltern keinen gemeinsamen zivilrechtlichen Wohnsitz, so hat das minderjährige Kind einen eigenständigen Unterstützungswohnsitz am Wohnsitz des Elternteils, bei dem es überwiegend wohnt. [4] | ||||||
| Es hat eigenen Unterstützungswohnsitz: | ||||||
| am Sitz der Kindesschutzbehörde, unter deren Vormundschaft es steht; | ||||||
| am Ort nach Artikel 4, wenn es erwerbstätig und in der Lage ist, für seinen Lebensunterhalt selber aufzukommen; | ||||||
| am letzten Unterstützungswohnsitz nach den Absätzen 1 und 2, wenn es dauernd nicht bei den Eltern oder einem Elternteil wohnt; | ||||||
| an seinem Aufenthaltsort in den übrigen Fällen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1990, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1991 1328; BBl 1990 I 49). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 33 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529). [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529). [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 33 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). | ||||||
5.2.3.1 Letzteres ist der Fall bei Unmündigen, die unter elterlicher Sorge stehen, wirtschaftlich unselbstständig sind und dauerhaft nicht bei den Eltern oder einem Elternteil leben. Erfasst werden durch diese Bestimmung freiwillige und behördliche Fremdplatzierungen ohne Entzug der elterlichen Sorge (BGE 143 V 451 E. 8.4.2; Urteil 8C_ 833/2019 vom 17. Juni 2020 E. 3.2.4; WERNER THOMET, Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger [ZUG], 2. Aufl. 1994, Rz. 125). Als eigener
BGE 149 V 240 S. 245
Unterstützungswohnsitz des minderjährigen Kindes gemäss Art. 7 Abs. 3 lit. c
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SR 851.1 ZUG Bundesgesetz vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) - Zuständigkeitsgesetz Art. 7 [1] Minderjährige Kinder [2] |
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| Das minderjährige Kind teilt, unabhängig von seinem Aufenthaltsort, den Unterstützungswohnsitz der Eltern. [3] | ||||||
| Haben die Eltern keinen gemeinsamen zivilrechtlichen Wohnsitz, so hat das minderjährige Kind einen eigenständigen Unterstützungswohnsitz am Wohnsitz des Elternteils, bei dem es überwiegend wohnt. [4] | ||||||
| Es hat eigenen Unterstützungswohnsitz: | ||||||
| am Sitz der Kindesschutzbehörde, unter deren Vormundschaft es steht; | ||||||
| am Ort nach Artikel 4, wenn es erwerbstätig und in der Lage ist, für seinen Lebensunterhalt selber aufzukommen; | ||||||
| am letzten Unterstützungswohnsitz nach den Absätzen 1 und 2, wenn es dauernd nicht bei den Eltern oder einem Elternteil wohnt; | ||||||
| an seinem Aufenthaltsort in den übrigen Fällen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1990, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1991 1328; BBl 1990 I 49). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 33 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529). [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529). [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 33 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). | ||||||
5.2.3.2 Als lediglich vorübergehend - und damit keinen eigenen Unterstützungswohnsitz des minderjährigen Kindes nach Art. 7 Abs. 3 lit. c
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SR 851.1 ZUG Bundesgesetz vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) - Zuständigkeitsgesetz Art. 7 [1] Minderjährige Kinder [2] |
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| Das minderjährige Kind teilt, unabhängig von seinem Aufenthaltsort, den Unterstützungswohnsitz der Eltern. [3] | ||||||
| Haben die Eltern keinen gemeinsamen zivilrechtlichen Wohnsitz, so hat das minderjährige Kind einen eigenständigen Unterstützungswohnsitz am Wohnsitz des Elternteils, bei dem es überwiegend wohnt. [4] | ||||||
| Es hat eigenen Unterstützungswohnsitz: | ||||||
| am Sitz der Kindesschutzbehörde, unter deren Vormundschaft es steht; | ||||||
| am Ort nach Artikel 4, wenn es erwerbstätig und in der Lage ist, für seinen Lebensunterhalt selber aufzukommen; | ||||||
| am letzten Unterstützungswohnsitz nach den Absätzen 1 und 2, wenn es dauernd nicht bei den Eltern oder einem Elternteil wohnt; | ||||||
| an seinem Aufenthaltsort in den übrigen Fällen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1990, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1991 1328; BBl 1990 I 49). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 33 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529). [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529). [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 33 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). | ||||||
BGE 149 V 240 S. 246
beabsichtigt war. Andernfalls könnte immer erst nach einer bestimmten Dauer des Fremdaufenthalts darüber entschieden werden, welcher Kanton letztlich die Kosten zu tragen hat, was nicht dem Sinn des Gesetzes entsprechen kann, will dieses doch gerade für klare Verhältnisse bei der interkantonalen Zuständigkeitsausscheidung sorgen (vgl. Art. 1 Abs. 1
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SR 851.1 ZUG Bundesgesetz vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) - Zuständigkeitsgesetz Art. 1 |
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| Dieses Gesetz bestimmt, welcher Kanton für die Unterstützung eines Bedürftigen, der sich in der Schweiz aufhält, zuständig ist. | ||||||
| Es regelt den Ersatz von Unterstützungskosten unter den Kantonen. | ||||||
| Die Unterstützung von Auslandschweizern richtet sich nach dem Auslandschweizergesetz vom 26. September 2014 [1], die Unterstützung Asylsuchender, von Flüchtlingen, Schutzbedürftiger, vorläufig Aufgenommener und Staatenloser nach besonderen Erlassen [2] des Bundes. [3] | ||||||
| [1] SR 195.1 [2] SR 142.31, 855.1 [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. III 6 des Auslandschweizergesetzes vom 26. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Nov. 2015 (AS 2015 3857; BBl 2014 1915, 2617). | ||||||
6. Für die Frage der offensichtlich unrichtigen Beurteilung des Unterstützungsfalls betreffend Kostenpflicht der Fremdplatzierung von A.A. und B.A. ab dem 1. April 2019 ist nach Gesagtem entscheidend, ob die Kinder bereits vor diesem Zeitpunkt oder aber erst nachher als dauerhaft fremdplatziert im Sinne des Art. 7 Abs. 3 lit. c
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SR 851.1 ZUG Bundesgesetz vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) - Zuständigkeitsgesetz Art. 7 [1] Minderjährige Kinder [2] |
||||||
| Das minderjährige Kind teilt, unabhängig von seinem Aufenthaltsort, den Unterstützungswohnsitz der Eltern. [3] | ||||||
| Haben die Eltern keinen gemeinsamen zivilrechtlichen Wohnsitz, so hat das minderjährige Kind einen eigenständigen Unterstützungswohnsitz am Wohnsitz des Elternteils, bei dem es überwiegend wohnt. [4] | ||||||
| Es hat eigenen Unterstützungswohnsitz: | ||||||
| am Sitz der Kindesschutzbehörde, unter deren Vormundschaft es steht; | ||||||
| am Ort nach Artikel 4, wenn es erwerbstätig und in der Lage ist, für seinen Lebensunterhalt selber aufzukommen; | ||||||
| am letzten Unterstützungswohnsitz nach den Absätzen 1 und 2, wenn es dauernd nicht bei den Eltern oder einem Elternteil wohnt; | ||||||
| an seinem Aufenthaltsort in den übrigen Fällen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1990, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1991 1328; BBl 1990 I 49). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 33 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529). [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529). [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 33 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). | ||||||
6.1 Das kantonale Gericht bejahte die Voraussetzung der offensichtlichen Unrichtigkeit der Beurteilung des vorliegend streitigen Unterstützungsfalls, da nicht erst ab dem KESB-Beschluss vom 19. November 2019 von einer dauerhaften Fremdplatzierung von A.A. und B.A. auszugehen sei. Es erwog im Wesentlichen, aus der superprovisorischen Verfügung der KESB vom 30. November 2018 und aus deren vorsorglichen Beschlüssen vom 12. Dezember 2018 und 22. März 2019 lasse nichts darauf schliessen, dass die als Kindesschutzmassnahme erfolgte Fremdplatzierung anfänglich nur als vorübergehende Lösung gedacht gewesen sei. Es würde denn - so die Vorinstanz im Weiteren - auch dem Zweck des Gesetzes widersprechen, dass die seit Ende November 2018 bestehende Fremdplatzierung erst knapp ein Jahr nach deren Beginn als "dauerhaft" im Sinne von Art. 7 Abs. 3 lit. c
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SR 851.1 ZUG Bundesgesetz vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) - Zuständigkeitsgesetz Art. 7 [1] Minderjährige Kinder [2] |
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| Das minderjährige Kind teilt, unabhängig von seinem Aufenthaltsort, den Unterstützungswohnsitz der Eltern. [3] | ||||||
| Haben die Eltern keinen gemeinsamen zivilrechtlichen Wohnsitz, so hat das minderjährige Kind einen eigenständigen Unterstützungswohnsitz am Wohnsitz des Elternteils, bei dem es überwiegend wohnt. [4] | ||||||
| Es hat eigenen Unterstützungswohnsitz: | ||||||
| am Sitz der Kindesschutzbehörde, unter deren Vormundschaft es steht; | ||||||
| am Ort nach Artikel 4, wenn es erwerbstätig und in der Lage ist, für seinen Lebensunterhalt selber aufzukommen; | ||||||
| am letzten Unterstützungswohnsitz nach den Absätzen 1 und 2, wenn es dauernd nicht bei den Eltern oder einem Elternteil wohnt; | ||||||
| an seinem Aufenthaltsort in den übrigen Fällen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1990, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1991 1328; BBl 1990 I 49). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 33 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529). [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529). [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 33 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). | ||||||
6.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe durch falsche Anwendung von Bestimmungen des ZUG Bundesrecht verletzt. Nebst fehlenden formellen Erfordernissen sei namentlich die materielle Voraussetzung der Richtigstellung, eine offensichtlich unrichtige Regelung oder Beurteilung des Unterstützungsfalls, nicht erfüllt.
BGE 149 V 240 S. 247
Die mit Beschluss der KESB vom 12. Dezember 2018 angeordnete Fremdplatzierung sei nicht auf Dauer angelegt gewesen, sondern als vorsorgliche Massnahme befristet bis zum Vorliegen der Ergebnisse des gleichzeitig angeordneten Gutachtens. Dieses habe die Grundlagen für den Entscheid über die Kindesschutzmassnahmen liefern sollen. Der Wohnsitz von A.A. und B.A. sei daher bis zum Hauptentscheid vom 19. November 2019 an demjenigen der Mutter hängen geblieben und habe per 1. April 2019 dessen Veränderung von U. SG nach V. TG mitgemacht.
7.
7.1
7.1.1 Wie der Beschwerdeführer geltend macht, wurden mit dem Beschluss der KESB vom 12. Dezember 2018 einerseits im Rahmen vorsorglicher Massnahmen beiden Elternteilen das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Söhne entzogen und deren Fremdplatzierung bestätigt, andererseits als verfahrensleitende Verfügung eine ambulante Begutachtung bei der Psychiatrischen Universitätsklinik E., Kinder- und Jugendpsychiatrie, angeordnet. Die KESB führte im Beschluss dazu aus, es sei notwendig, die aktuelle gesundheitliche Situation von A.A. und B.A. sowie ihren Bedarf an Unterstützung abzuklären. Die Ergebnisse aus der Begutachtung, in die auch die Erziehungskompetenzen der Eltern Eingang zu finden hätten, sollten eine Grundlage für den Entscheid über die Anpassung der bestehenden Kindesschutzmassnahmen bilden. Der Fragenkatalog an die Gutachterstelle umfasste neben der Beurteilung des Entwicklungszustands und des aktuellen psychischen Befindens der beiden Kinder sowie deren Beziehung untereinander, zu den Elternteilen und zu allfälligen weiteren Bezugspersonen namentlich auch Fragen zu den Kompetenzen und Ressourcen der Eltern hinsichtlich Pflege, Erziehung und Schutz der Kinder, zu Auffälligkeiten eines Elternteils sowie zur allfälligen Gefährdung der Kinder durch elterliche Verhaltensweisen. Gefragt wurde sodann insbesondere danach, ob die aktuelle Betreuungssituation im Wohl der Kinder sei oder ob zu dessen Wahrung Veränderungen angezeigt seien. In diesem Zusammenhang wurden mehrere Fragen eingeleitet mit "Falls aus gutachterlicher Sicht mit einer ausserhäuslichen Betreuung und Erziehung das Wohl der Kinder besser gewährleistet werden kann ...", "Falls es aus gutachterlicher Sicht einer vorübergehenden oder dauernden Fremdplatzierung der Kinder bedarf..." oder "Falls aus gutachterlicher Sicht eine Fremdplatzierung notwendig erscheint...".
BGE 149 V 240 S. 248
7.1.2 Wie der Beschwerdeführer im Weiteren vorbringt, fanden sich in den Beschlüssen der KESB vom 12. Dezember 2018 und 22. März 2019 - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - mehrere Formulierungen, aus denen auch auf eine nur vorübergehende Fremdplatzierung hätte geschlossen werden können. So heisst es im Sachverhalt des ersten Beschlusses u.a., gemäss Beiständin müsse C.A. zur Stabilisierung vorläufig von ihren Erziehungs- und Betreuungsaufgaben entlastet werden, gemäss Frauenhaus St. Gallen sei es wichtig, dass A.A. und B.A. vorläufig fremdplatziert blieben bzw. es mache Sinn, dass sich die Mutter zuerst stabilisieren könne und wieder Sicherheit erlange, bevor eine gemeinsame Zukunft mit den Kindern vorstellbar sei. Im zweiten Beschluss vom 22. März 2019 wurde sodann darauf hingewiesen, dass die von C.A. per 1. April 2019 im Kanton Thurgau gemietete Wohnung so gross sei, damit genügend Platz vorhanden sei, wenn die Kinder zu ihr kommen würden. Schliesslich gewährleistete die KESB der Mutter in beiden Beschlüssen ein Besuchsrecht.
7.1.3 Nach Gesagtem ist davon auszugehen, dass A.A. und B.A. wegen Kindswohlgefährdung im Sinne einer Kindesschutzmassnahme zunächst vorsorglich fremdplatziert wurden, wobei gleichzeitig Abklärungen angeordnet wurden, deren Ergebnisse Grundlage für den definitiven Entscheid über die Kindesschutzmassnahmen bilden sollten.
7.2 Gemäss Rechtsprechung ist für die Frage der Dauerhaftigkeit einer als Kindesschutzmassnahme auf unbestimmte Zeit angeordneten Fremdplatzierung einzig entscheidend, ob bei deren Beginn bereits von Dauerhaftigkeit auszugehen oder ob nur eine vorübergehende Lösung beabsichtigt war (BGE 143 V 451 E. 8.4.3). So gilt ein Kind auch nach vorsorglich vorgenommener Fremdplatzierung grundsätzlich erst ab deren definitiver Anordnung als "dauernd nicht bei den Eltern oder einem Elternteil" wohnend im Sinne von Art. 7 Abs. 3 lit. c
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SR 851.1 ZUG Bundesgesetz vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) - Zuständigkeitsgesetz Art. 7 [1] Minderjährige Kinder [2] |
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| Das minderjährige Kind teilt, unabhängig von seinem Aufenthaltsort, den Unterstützungswohnsitz der Eltern. [3] | ||||||
| Haben die Eltern keinen gemeinsamen zivilrechtlichen Wohnsitz, so hat das minderjährige Kind einen eigenständigen Unterstützungswohnsitz am Wohnsitz des Elternteils, bei dem es überwiegend wohnt. [4] | ||||||
| Es hat eigenen Unterstützungswohnsitz: | ||||||
| am Sitz der Kindesschutzbehörde, unter deren Vormundschaft es steht; | ||||||
| am Ort nach Artikel 4, wenn es erwerbstätig und in der Lage ist, für seinen Lebensunterhalt selber aufzukommen; | ||||||
| am letzten Unterstützungswohnsitz nach den Absätzen 1 und 2, wenn es dauernd nicht bei den Eltern oder einem Elternteil wohnt; | ||||||
| an seinem Aufenthaltsort in den übrigen Fällen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1990, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1991 1328; BBl 1990 I 49). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 33 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529). [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529). [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 33 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). | ||||||
BGE 149 V 240 S. 249
7.3 Nach Dargelegtem kann es nicht als offensichtlich unrichtig qualifiziert werden, dass A.A. und B.A. erst ab dem mit als Hauptentscheid bezeichneten Beschluss der KESB vom 19. November 2019 als "dauernd nicht bei den Eltern oder einem Elternteil" wohnend im Sinne des Art. 7 Abs. 3 lit. c
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SR 851.1 ZUG Bundesgesetz vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) - Zuständigkeitsgesetz Art. 7 [1] Minderjährige Kinder [2] |
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| Das minderjährige Kind teilt, unabhängig von seinem Aufenthaltsort, den Unterstützungswohnsitz der Eltern. [3] | ||||||
| Haben die Eltern keinen gemeinsamen zivilrechtlichen Wohnsitz, so hat das minderjährige Kind einen eigenständigen Unterstützungswohnsitz am Wohnsitz des Elternteils, bei dem es überwiegend wohnt. [4] | ||||||
| Es hat eigenen Unterstützungswohnsitz: | ||||||
| am Sitz der Kindesschutzbehörde, unter deren Vormundschaft es steht; | ||||||
| am Ort nach Artikel 4, wenn es erwerbstätig und in der Lage ist, für seinen Lebensunterhalt selber aufzukommen; | ||||||
| am letzten Unterstützungswohnsitz nach den Absätzen 1 und 2, wenn es dauernd nicht bei den Eltern oder einem Elternteil wohnt; | ||||||
| an seinem Aufenthaltsort in den übrigen Fällen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 14. Dez. 1990, in Kraft seit 1. Juli 1992 (AS 1991 1328; BBl 1990 I 49). [2] Fassung gemäss Anhang Ziff. 33 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). [3] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529). [4] Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 des BG vom 20. März 2015 (Kindesunterhalt), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 4299; BBl 2014 529). [5] Fassung gemäss Anhang Ziff. 33 des BG vom 19. Dez. 2008 (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2011 725; BBl 2006 7001). | ||||||
7.4 Fehlt es an der Voraussetzung der offensichtlichen Unrichtigkeit für eine Richtigstellung, erübrigen sich Weiterungen zu den vom Beschwerdeführer überdies gerügten formellen Mängeln des Richtigstellungsbegehrens.
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