147 III 172
19. Auszug aus dem Urteil der I. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen B. AG (Beschwerde in Zivilsachen) 4A_529/2020 vom 22. Dezember 2020
Regeste (de):
- Art. 86
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 86 Teilklage - Ist ein Anspruch teilbar, so kann auch nur ein Teil eingeklagt werden.
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 224 Widerklage - 1 Die beklagte Partei kann in der Klageantwort Widerklage erheben, wenn der geltend gemachte Anspruch nach der gleichen Verfahrensart wie die Hauptklage zu beurteilen ist.
1 Die beklagte Partei kann in der Klageantwort Widerklage erheben, wenn der geltend gemachte Anspruch nach der gleichen Verfahrensart wie die Hauptklage zu beurteilen ist. 2 Übersteigt der Streitwert der Widerklage die sachliche Zuständigkeit des Gerichts, so hat dieses beide Klagen dem Gericht mit der höheren sachlichen Zuständigkeit zu überweisen. 3 Wird Widerklage erhoben, so setzt das Gericht der klagenden Partei eine Frist zur schriftlichen Antwort. Widerklage auf Widerklage ist unzulässig. - Die Ausnahme vom Erfordernis der gleichen Verfahrensart gemäss Art. 224 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 224 Widerklage - 1 Die beklagte Partei kann in der Klageantwort Widerklage erheben, wenn der geltend gemachte Anspruch nach der gleichen Verfahrensart wie die Hauptklage zu beurteilen ist.
1 Die beklagte Partei kann in der Klageantwort Widerklage erheben, wenn der geltend gemachte Anspruch nach der gleichen Verfahrensart wie die Hauptklage zu beurteilen ist. 2 Übersteigt der Streitwert der Widerklage die sachliche Zuständigkeit des Gerichts, so hat dieses beide Klagen dem Gericht mit der höheren sachlichen Zuständigkeit zu überweisen. 3 Wird Widerklage erhoben, so setzt das Gericht der klagenden Partei eine Frist zur schriftlichen Antwort. Widerklage auf Widerklage ist unzulässig.
Regeste (fr):
- Art. 86 et 224 CPC; action partielle et demande reconventionnelle en constatation de droit négative.
- L'exception à l'exigence de la même procédure prévue à l'art. 224 al. 1 CPC pour les demandes reconventionnelles en constatation de droit négative vaut indépendamment du point de savoir si celles-ci ont été introduites en réaction à une action partielle au sens propre ou à une action partielle improprement dite (confirmation de la jurisprudence; consid. 2.3).
Regesto (it):
- Art. 86 e 224 CPC; azione parziale e domanda riconvenzionale di accertamento negativo.
- L'eccezione all'esigenza del medesimo tipo di procedura secondo l'art. 224 cpv. 1 CPC per le azioni riconvenzionali di accertamento negativo vale indipendentemente che queste siano state introdotte in reazione a una cosiddetta azione parziale in senso proprio o a una cosiddetta azione parziale in senso improprio (conferma della giurisprudenza; consid. 2.3).
Sachverhalt ab Seite 172
BGE 147 III 172 S. 172
A. Am 25. November 2005 ereignete sich vor dem Kreisel Richtung U. in V. ein Strassenverkehrsunfall. A. (Beschwerdeführerin) verlangt in diesem Zusammenhang Schadenersatz von der B. AG (Beschwerdegegnerin), bei welcher der andere am Unfall beteiligte Fahrzeuglenker haftpflichtversichert war. Am 18. Oktober 2018 erhob sie beim Kantonsgericht Zug Klage mit den folgenden Rechtsbegehren:
BGE 147 III 172 S. 173
"1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin CHF 30'000.00 nebst Zins zu 5 % p.a. seit 25. November 2005 (ein Anteil des der Klägerin zwischen dem 25. November 2005 und dem 31. Oktober 2018 entstandenen Erwerbsausfallschadens) zu bezahlen. 2. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass es sich bei der vorliegenden Klage um eine Teilklage (ein Anteil des der Klägerin zwischen dem 25. November 2005 und dem 31. Oktober 2018 entstandenen Erwerbsausfallschadens) handelt und dass gegenüber der Beklagten weitere Forderungen aus dem Unfall vom 25. November 2005 vorbehalten bleiben. [Kosten- und Entschädigungsfolge]"
In ihrer Antwort vom 8. Januar 2019 schloss die B. AG auf Abweisung der Klage und erhob Widerklage mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass sie A. aus dem Unfallereignis vom 25. November 2005 keinerlei Leistungen schuldet. Zudem stellte sie in prozessualer Hinsicht den Antrag, das Verfahren sei an das für das ordentliche Verfahren zuständige Gericht zu überweisen. Der Einzelrichter am Kantonsgericht bezifferte den Streitwert der negativen Feststellungswiderklage auf Fr. 2.5 Mio. und beschränkte das Verfahren mit Entscheid vom 14. März 2019 auf die Frage, ob die Widerklage zulässig ist. Mit Entscheid vom 10. September 2019 bejahte er diese Frage und überwies den Prozess zur Behandlung im ordentlichen Verfahren zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht. Dagegen gelangte A. mit Beschwerde, allenfalls mit Berufung, an das Obergericht des Kantons Zug. Dieses befand, das zulässige Rechtsmittel sei die Berufung, und wies diese mit Urteil vom 29. September 2020 ab, soweit es darauf eintrat. Es bestätigte den Entscheid des Einzelrichters und wies die Sache "zur Weiterführung im ordentlichen Verfahren" an das Kantonsgericht zurück. (...) Das Bundesgericht weist die von A. erhobene Beschwerde in Zivilsachen ab, soweit es darauf eintritt. (Auszug)
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
2.
2.1 Gemäss Art. 224 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 224 Widerklage - 1 Die beklagte Partei kann in der Klageantwort Widerklage erheben, wenn der geltend gemachte Anspruch nach der gleichen Verfahrensart wie die Hauptklage zu beurteilen ist. |
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1 | Die beklagte Partei kann in der Klageantwort Widerklage erheben, wenn der geltend gemachte Anspruch nach der gleichen Verfahrensart wie die Hauptklage zu beurteilen ist. |
2 | Übersteigt der Streitwert der Widerklage die sachliche Zuständigkeit des Gerichts, so hat dieses beide Klagen dem Gericht mit der höheren sachlichen Zuständigkeit zu überweisen. |
3 | Wird Widerklage erhoben, so setzt das Gericht der klagenden Partei eine Frist zur schriftlichen Antwort. Widerklage auf Widerklage ist unzulässig. |
BGE 147 III 172 S. 174
Verfahren eine Widerklage zu erheben, die aufgrund ihres Streitwerts von über Fr. 30'000.- (siehe Art. 243 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 243 Geltungsbereich - 1 Das vereinfachte Verfahren gilt für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken. |
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1 | Das vereinfachte Verfahren gilt für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von 30 000 Franken. |
2 | Es gilt ohne Rücksicht auf den Streitwert bei Streitigkeiten:91 |
a | nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 199592; |
b | wegen Gewalt, Drohungen oder Nachstellungen nach Artikel 28b ZGB94 oder betreffend eine elektronische Überwachung nach Artikel 28c ZGB; |
c | aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen sowie aus landwirtschaftlicher Pacht, sofern die Hinterlegung von Miet- und Pachtzinsen, der Schutz vor missbräuchlichen Miet- und Pachtzinsen, der Kündigungsschutz oder die Erstreckung des Miet- oder Pachtverhältnisses betroffen ist; |
d | zur Durchsetzung des Auskunftsrechts nach Artikel 25 DSG96; |
e | nach dem Mitwirkungsgesetz vom 17. Dezember 199397; |
f | aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 199498 über die Krankenversicherung. |
3 | Es findet keine Anwendung in Streitigkeiten vor der einzigen kantonalen Instanz nach den Artikeln 5 und 8 und vor dem Handelsgericht nach Artikel 6. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 224 Widerklage - 1 Die beklagte Partei kann in der Klageantwort Widerklage erheben, wenn der geltend gemachte Anspruch nach der gleichen Verfahrensart wie die Hauptklage zu beurteilen ist. |
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1 | Die beklagte Partei kann in der Klageantwort Widerklage erheben, wenn der geltend gemachte Anspruch nach der gleichen Verfahrensart wie die Hauptklage zu beurteilen ist. |
2 | Übersteigt der Streitwert der Widerklage die sachliche Zuständigkeit des Gerichts, so hat dieses beide Klagen dem Gericht mit der höheren sachlichen Zuständigkeit zu überweisen. |
3 | Wird Widerklage erhoben, so setzt das Gericht der klagenden Partei eine Frist zur schriftlichen Antwort. Widerklage auf Widerklage ist unzulässig. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 224 Widerklage - 1 Die beklagte Partei kann in der Klageantwort Widerklage erheben, wenn der geltend gemachte Anspruch nach der gleichen Verfahrensart wie die Hauptklage zu beurteilen ist. |
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1 | Die beklagte Partei kann in der Klageantwort Widerklage erheben, wenn der geltend gemachte Anspruch nach der gleichen Verfahrensart wie die Hauptklage zu beurteilen ist. |
2 | Übersteigt der Streitwert der Widerklage die sachliche Zuständigkeit des Gerichts, so hat dieses beide Klagen dem Gericht mit der höheren sachlichen Zuständigkeit zu überweisen. |
3 | Wird Widerklage erhoben, so setzt das Gericht der klagenden Partei eine Frist zur schriftlichen Antwort. Widerklage auf Widerklage ist unzulässig. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 88 Feststellungsklage - Mit der Feststellungsklage verlangt die klagende Partei die gerichtliche Feststellung, dass ein Recht oder Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht. |
2.2 Die Beschwerdeführerin argumentiert wie bereits im kantonalen Verfahren, die dargestellte Rechtsprechung sei im Personenschadenrecht nicht anwendbar und die negative Feststellungswiderklage der Beschwerdegegnerin daher unzulässig. Zu Unrecht: Aus den beiden genannten amtlich publizierten Entscheiden ergibt sich keine derartige Beschränkung. Im Gegenteil ist zu beachten, dass BGE 143 III 506 gerade einen Personenschaden zum Gegenstand hatte, und die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass das Bundesgericht die darin begründete (und in BGE 145 III 299 präzisierte) Rechtsprechung seither auch im Haftpflichtrecht anwendet (siehe insbesondere Urteil 4A_396/2018 vom 29. August 2019 E. 4.2.3, nicht publ. in: BGE 145 III 409, aber in Pra 2019 Nr. 134 S. 1311 und SZZP 2020 S. 36). Davon abzuweichen, besteht kein Anlass. Die Beschwerdeführerin nennt verschiedene Gründe, die nach ihrem Dafürhalten dafür sprechen, dass die geschädigte Person "von ihrem Gesamtschaden im Streitfall zunächst nur einen Teil" gerichtlich geltend macht, unter Hinweis auf diverse von einem ihrer Rechtsvertreter mitverfasste Artikel (WAGNER/SCHMID, Die Teilklage [im vereinfachten Verfahren] kommt nicht zur Ruhe, HAVE 2018 S. 175 ff.; dieselben, Die Individualisierung von Teilklagebegehren im Personenschadenrecht, HAVE 2017 S. 179 ff.; WAGNER/SCHMID/SANTSCHI, Die Teilklage im vereinfachten Verfahren: ein Instrument zur
BGE 147 III 172 S. 175
schnelleren und risikoärmeren Durchsetzung von Forderungen aus Personenschäden, HAVE 2013 S. 322 ff.). Indessen verbietet die dargestellte Rechtsprechung dieses Vorgehen nicht, sondern bedeutet lediglich, dass die mit einer Teilklage konfrontierte beklagte Partei, wenn sie über ein hinreichendes Rechtsschutzinteresse verfügt, unabhängig von der in Art. 224 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 224 Widerklage - 1 Die beklagte Partei kann in der Klageantwort Widerklage erheben, wenn der geltend gemachte Anspruch nach der gleichen Verfahrensart wie die Hauptklage zu beurteilen ist. |
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1 | Die beklagte Partei kann in der Klageantwort Widerklage erheben, wenn der geltend gemachte Anspruch nach der gleichen Verfahrensart wie die Hauptklage zu beurteilen ist. |
2 | Übersteigt der Streitwert der Widerklage die sachliche Zuständigkeit des Gerichts, so hat dieses beide Klagen dem Gericht mit der höheren sachlichen Zuständigkeit zu überweisen. |
3 | Wird Widerklage erhoben, so setzt das Gericht der klagenden Partei eine Frist zur schriftlichen Antwort. Widerklage auf Widerklage ist unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
2.3 Im Übrigen ist auch kein Grund erkennbar, allgemein auf das in BGE 145 III 299 Gesagte zurückzukommen und entgegen diesem Entscheid danach zu unterscheiden, ob die negative Feststellungswiderklage in Reaktion auf eine echte oder eine unechte Teilklage erhoben wird. Wohl trifft es zu, dass der Bundesrat in der Botschaft vom 26. Februar 2020 zur Änderung der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung), BBl 2020 2697 ff. unter Hinweis auf BGE 143 III 506 ausführt, zukünftig solle "von Gesetzes wegen zulässig sein, widerklageweise negative Feststellungsklage zu erheben, wenn hauptklageweise eine echte Teilklage im vereinfachten Verfahren erhoben wurde [...]" (S. 2759 f. zu Art. 224 Abs. 1bis
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 224 Widerklage - 1 Die beklagte Partei kann in der Klageantwort Widerklage erheben, wenn der geltend gemachte Anspruch nach der gleichen Verfahrensart wie die Hauptklage zu beurteilen ist. |
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1 | Die beklagte Partei kann in der Klageantwort Widerklage erheben, wenn der geltend gemachte Anspruch nach der gleichen Verfahrensart wie die Hauptklage zu beurteilen ist. |
2 | Übersteigt der Streitwert der Widerklage die sachliche Zuständigkeit des Gerichts, so hat dieses beide Klagen dem Gericht mit der höheren sachlichen Zuständigkeit zu überweisen. |
3 | Wird Widerklage erhoben, so setzt das Gericht der klagenden Partei eine Frist zur schriftlichen Antwort. Widerklage auf Widerklage ist unzulässig. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 224 Widerklage - 1 Die beklagte Partei kann in der Klageantwort Widerklage erheben, wenn der geltend gemachte Anspruch nach der gleichen Verfahrensart wie die Hauptklage zu beurteilen ist. |
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1 | Die beklagte Partei kann in der Klageantwort Widerklage erheben, wenn der geltend gemachte Anspruch nach der gleichen Verfahrensart wie die Hauptklage zu beurteilen ist. |
2 | Übersteigt der Streitwert der Widerklage die sachliche Zuständigkeit des Gerichts, so hat dieses beide Klagen dem Gericht mit der höheren sachlichen Zuständigkeit zu überweisen. |
3 | Wird Widerklage erhoben, so setzt das Gericht der klagenden Partei eine Frist zur schriftlichen Antwort. Widerklage auf Widerklage ist unzulässig. |
BGE 147 III 172 S. 176
die Teilklage eine Ungewissheit zur Folge hat, die es rechtfertigt, die Feststellung des Nichtbestands einer Forderung oder eines Rechtsverhältnisses zu verlangen; die Unterscheidung zwischen echten und unechten Teilklagen entfällt in diesem Zusammenhang. Somit kann offenbleiben, ob es sich bei der Klage der Beschwerdeführerin um eine echte oder unechte Teilklage handelt. Die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Qualifikation ist für das vorliegende Verfahren nicht entscheiderheblich.