145 IV 329
38. Auszug aus dem Urteil der Strafrechtlichen Abteilung i.S. X. gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau (Beschwerde in Strafsachen) 6B_49/2019 vom 2. August 2019
Regeste (de):
- Art. 22
SR 415.0 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) - Sportförderungsgesetz
SpoFöG Art. 22 Strafbestimmungen - 1 Wer zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder besitzt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei Dritten anwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1 Wer zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder besitzt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei Dritten anwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.9 3 Ein schwerer Fall liegt namentlich vor, wenn die Täterin oder der Täter: a als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung einer der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen zusammengefunden hat; b durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in besonders schwerer Weise die Gesundheit oder das Leben von Sportlerinnen und Sportlern gefährdet; c Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren vermittelt, vertreibt, verschreibt oder abgibt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei diesen Personen anwendet; d durch gewerbsmässiges Handeln einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. 4 Erfolgen Herstellung, Erwerb, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr oder Besitz ausschliesslich zum Zweck des eigenen Konsums, so bleibt die Täterin oder der Täter straflos. SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 1 - Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt.
- Der Begriff "Dopingzweck" wird vom Gesetzgeber und allgemeinen Sprachgebrauch hinreichend bestimmt und die Strafnorm in Art. 22
SR 415.0 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) - Sportförderungsgesetz
SpoFöG Art. 22 Strafbestimmungen - 1 Wer zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder besitzt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei Dritten anwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1 Wer zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder besitzt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei Dritten anwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.9 3 Ein schwerer Fall liegt namentlich vor, wenn die Täterin oder der Täter: a als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung einer der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen zusammengefunden hat; b durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in besonders schwerer Weise die Gesundheit oder das Leben von Sportlerinnen und Sportlern gefährdet; c Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren vermittelt, vertreibt, verschreibt oder abgibt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei diesen Personen anwendet; d durch gewerbsmässiges Handeln einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. 4 Erfolgen Herstellung, Erwerb, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr oder Besitz ausschliesslich zum Zweck des eigenen Konsums, so bleibt die Täterin oder der Täter straflos. - Art. 22
SR 415.0 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) - Sportförderungsgesetz
SpoFöG Art. 22 Strafbestimmungen - 1 Wer zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder besitzt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei Dritten anwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1 Wer zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder besitzt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei Dritten anwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. 2 In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.9 3 Ein schwerer Fall liegt namentlich vor, wenn die Täterin oder der Täter: a als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung einer der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen zusammengefunden hat; b durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in besonders schwerer Weise die Gesundheit oder das Leben von Sportlerinnen und Sportlern gefährdet; c Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren vermittelt, vertreibt, verschreibt oder abgibt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei diesen Personen anwendet; d durch gewerbsmässiges Handeln einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. 4 Erfolgen Herstellung, Erwerb, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr oder Besitz ausschliesslich zum Zweck des eigenen Konsums, so bleibt die Täterin oder der Täter straflos.
Regeste (fr):
- Art. 22 LESp, art. 1 CP; dopage, principe de la légalité.
- La notion de "à des fins de dopage" est suffisamment déterminée par le législateur et le langage courant; la norme pénale de l'art. 22 LESp ne viole pas le principe de la légalité (consid. 2.3.2).
- L'art. 22 LESp est aussi applicable hors des compétitions (consid. 2.4.2).
Regesto (it):
- Art. 22 LPSpo, art. 1 CP; doping, principio della legalità.
- "A scopo di doping" è una nozione sufficientemente determinata dal legislatore e dal comune linguaggio corrente; la disposizione penale dell'art. 22 LPSpo non viola il principio della legalità (consid. 2.3.2).
- L'art. 22 LPSpo è applicabile anche al di fuori di competizioni (consid. 2.4.2).
Sachverhalt ab Seite 329
BGE 145 IV 329 S. 329
A. Das Bezirksgericht Lenzburg verurteilte X. am 14. September 2017 wegen gewerbsmässiger Widerhandlung gegen Art. 86 Abs. 1 lit. b
SR 812.21 Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) - Heilmittelgesetz HMG Art. 86 Verbrechen und Vergehen - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | Arzneimittel ohne die erforderliche Zulassung oder Bewilligung, entgegen den mit einer Zulassung oder Bewilligung verknüpften Auflagen und Bedingungen oder entgegen den in den Artikeln 3, 7, 21, 22, 26, 29 und 42 statuierten Sorgfaltspflichten herstellt, in Verkehr bringt, anwendet, verschreibt, einführt, ausführt oder damit im Ausland handelt; |
b | antibiotische Wirkstoffe entgegen den gestützt auf Artikel 42a Absatz 2 erlassenen Einschränkungen oder Verboten einsetzt; |
c | beim Umgang mit Blut und Blutprodukten die Vorschriften über die Spendetauglichkeit, die Testpflicht, die Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht oder Sorgfaltspflichten nach Artikel 37 verletzt oder die notwendigen Schutz- und Sicherheitsmassnahmen unterlässt; |
d | Medizinprodukte, die den Anforderungen dieses Gesetzes nicht entsprechen, in Verkehr bringt, ausführt oder anwendet oder Medizinprodukte anwendet, ohne dass die erforderlichen fachlichen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind; |
e | die Sorgfaltspflicht nach Artikel 48 oder die Instandhaltungspflicht für Medizinprodukte verletzt; |
f | am Menschen einen klinischen Versuch durchführt oder durchführen lässt, der den Anforderungen dieses Gesetzes nicht entspricht; |
g | Arzneimittel oder Medizinprodukte unrechtmässig nachmacht, verfälscht oder falsch bezeichnet oder unrechtmässig nachgemachte, verfälschte oder falsch bezeichnete Arzneimittel oder Medizinprodukte in Verkehr bringt, anwendet, einführt, ausführt oder damit im Ausland handelt; |
h | gegen ein Verbot nach Artikel 55 verstösst; |
i | Produkte in Verkehr bringt, die den vom Bundesrat nach Artikel 2a festgelegten Anforderungen nicht entsprechen; |
j | für menschliches Gewebe oder menschliche Zellen einen finanziellen Gewinn oder einen anderen Vorteil anbietet, gewährt, fordert oder annimmt oder solche Gewebe oder Zellen für die Herstellung von Produkten nach Artikel 2a verwendet; |
k | menschliches Gewebe oder menschliche Zellen für die Herstellung von Produkten nach Artikel 2a entnimmt oder verwendet, ohne dass für die Entnahme eine Zustimmung vorliegt. |
2 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer in den Fällen von Absatz 1 Buchstaben a-g und i-k:238 |
a | weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung die Gesundheit von Menschen konkret gefährdet; |
b | durch gewerbsmässiges Handeln einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer in den Fällen von Absatz 1 Buchstaben a, c, d, f, g und i-k als Mitglied einer Bande zur fortgesetzten Ausübung des unerlaubten Heilmittelhandels handelt.239 |
4 | Wer fahrlässig handelt, wird mit Geldstrafe bestraft. In leichten Fällen kann auf Busse erkannt werden.240 |
SR 812.21 Bundesgesetz vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) - Heilmittelgesetz HMG Art. 87 - 1 Mit Busse bis zu 50 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:242 |
|
1 | Mit Busse bis zu 50 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:242 |
a | Heilmittel oder pharmazeutische Hilfsstoffe herstellt, in Verkehr bringt, einführt, ausführt oder damit im Ausland handelt, die den Anforderungen, die in der Pharmakopöe aufgeführt sind, nicht entsprechen; |
b | gegen die Bestimmungen über die Werbung für Arzneimittel verstösst; |
c | Melde-, Registrierungs- oder Publikationspflichten dieses Gesetzes verletzt; |
d | Kennzeichnungs-, Buchführungs-, Aufbewahrungs- oder Mitwirkungspflichten verletzt; |
e | die Schweigepflicht verletzt, soweit nicht die Artikel 162, 320 oder 321 des Strafgesetzbuches244 verletzt sind; |
f | eine Widerhandlung nach Artikel 86 Absatz 1 Buchstaben a-g begeht, sofern das Heilmittel ausschliesslich für den Eigengebrauch bestimmt ist oder es sich um frei verkäufliche Arzneimittel oder um Medizinprodukte der Klasse I gemäss Anhang IX der Richtlinie 93/42/EWG246 über Medizinprodukte handelt; |
g | gegen eine unter Hinweis auf die Strafandrohung dieses Artikels gegen ihn erlassene Verfügung verstösst; |
h | die Transparenzpflicht nach Artikel 56 verletzt. |
2 | Wer in den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a, b, e oder f gewerbsmässig handelt, wird mit Geldstrafe bestraft.249 |
3 | Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft.250 |
4 | Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. |
5 | Eine Übertretung und die Strafe für eine Übertretung verjähren in fünf Jahren. |
6 | In besonders leichten Fällen kann auf Strafverfolgung und Bestrafung verzichtet werden. |
BGE 145 IV 329 S. 330
SpoFöG; SR 415.0), Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
|
1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427 |
SR 514.54 Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) - Waffengesetz WG Art. 33 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
|
1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: |
a | ohne Berechtigung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, erwirbt, besitzt, herstellt, abändert, umbaut, trägt, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt; |
ba | als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände anzumelden oder richtig zu deklarieren; |
c | eine Waffenhandelsbewilligung mit falschen oder unvollständigen Angaben erschleicht; |
d | die Verpflichtungen nach Artikel 21 verletzt; |
e | als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile nicht sicher aufbewahrt (Art. 17 Abs. 2 Bst. d); |
f | als Inhaber oder Inhaberin einer Waffenhandelsbewilligung: |
f1 | Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition herstellt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt, ohne diese Gegenstände mit einer Markierung nach Artikel 18a oder 18b zu versehen, |
f2 | Feuerwaffen, deren wesentliche Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die nicht nach Artikel 18a oder 18b markiert worden sind, |
f3 | Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Bestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt, die unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbracht worden sind; |
g | Personen nach Artikel 7 Absatz 1, die keine Ausnahmebewilligung nach Artikel 7 Absatz 2 vorweisen können, Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt oder vermittelt. |
2 | Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so ist die Strafe Geldstrafe.159 |
3 | Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich und gewerbsmässig ohne Berechtigung: |
a | Waffen, wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition oder Munitionsbestandteile anbietet, überträgt, vermittelt, herstellt, repariert, abändert, umbaut, in einen Schengen-Staat ausführt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt; |
b | ... |
c | nicht gemäss Artikel 18a oder 18b markierte oder unrechtmässig ins schweizerische Staatsgebiet verbrachte Feuerwaffen, deren wesentliche oder besonders konstruierte Waffenbestandteile, Waffenzubehör oder Munition anbietet, erwirbt, überträgt oder vermittelt. |
B. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts erhoben X. sowie die Staatsanwaltschaft Berufung. Mit Urteil vom 21. November 2018 stellte das Obergericht des Kantons Aargau fest, dass der Schuldspruch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz in Rechtskraft erwachsen war. Auf den Widerruf der durch das Obergericht des Kantons Bern angeordneten bedingten Geldstrafe verzichtete es. Im Übrigen bestätigte es mit wenigen weiteren, hier nicht relevanten Abweichungen das erstinstanzliche Urteil. Das Obergericht des Kantons Aargau hält bezogen auf die vorliegend noch relevanten Anklagepunkte zusammengefasst für erwiesen, dass X. ohne Berechtigung seit 10. August 2012 bzw. 1. Oktober 2012 bis ca. 31. März 2015 Arznei- und Dopingmittel an Konsumenten aus dem Fitness- und Bodybuildingbereich zwecks Muskelaufbaus und Leistungssteigerung abgab. Er erzielte dabei einen Gewinn von Fr. 148'468.-. Einen Betrag von Fr. 26'562.- aus der gewerbsmässigen Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz versteckte er bei sich zu Hause in einem Drucker und in einem Kleiderschrank.
C. X. führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei teilweise aufzuheben und das Verfahren sei in Bezug auf den Vorwurf der gewerbsmässigen Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz einzustellen. Eventualiter sei er von diesem Vorwurf freizusprechen. Von den Vorwürfen der gewerbsmässigen Widerhandlung gegen das Heilmittelgesetz und der Geldwäscherei sei er freizusprechen. Für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz sei er mit einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 90.- zu bestrafen. Subeventualiter sei er gemäss angefochtenem Urteil zu verurteilen und mit einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr und einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 90.- zu bestrafen.
BGE 145 IV 329 S. 331
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht mit Bezug auf die Verurteilung wegen gewerbsmässiger Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz eventualiter eine Verletzung des Legalitätsprinzips geltend.
2.2 Der Grundsatz der Legalität ("nulla poena sine lege") ist in Art. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 1 - Eine Strafe oder Massnahme darf nur wegen einer Tat verhängt werden, die das Gesetz ausdrücklich unter Strafe stellt. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 7 Keine Strafe ohne Gesetz - (1) Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt werden. |
2.3
2.3.1 Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, Art. 22
SR 415.0 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) - Sportförderungsgesetz SpoFöG Art. 22 Strafbestimmungen - 1 Wer zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder besitzt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei Dritten anwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder besitzt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei Dritten anwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.9 |
3 | Ein schwerer Fall liegt namentlich vor, wenn die Täterin oder der Täter: |
a | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung einer der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen zusammengefunden hat; |
b | durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in besonders schwerer Weise die Gesundheit oder das Leben von Sportlerinnen und Sportlern gefährdet; |
c | Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren vermittelt, vertreibt, verschreibt oder abgibt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei diesen Personen anwendet; |
d | durch gewerbsmässiges Handeln einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
4 | Erfolgen Herstellung, Erwerb, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr oder Besitz ausschliesslich zum Zweck des eigenen Konsums, so bleibt die Täterin oder der Täter straflos. |
2.3.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers wird Doping vom Gesetzgeber definiert. Laut Art. 19 Abs. 1
SR 415.0 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) - Sportförderungsgesetz SpoFöG Art. 19 Grundsatz - 1 Der Bund unterstützt und ergreift Massnahmen gegen den Missbrauch von Mitteln und Methoden zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit im Sport (Doping), insbesondere durch Ausbildung, Beratung, Dokumentation, Forschung, Information und Kontrollen. |
|
1 | Der Bund unterstützt und ergreift Massnahmen gegen den Missbrauch von Mitteln und Methoden zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit im Sport (Doping), insbesondere durch Ausbildung, Beratung, Dokumentation, Forschung, Information und Kontrollen. |
2 | Der Bundesrat kann die Kompetenz, Massnahmen gegen Doping zu ergreifen, ganz oder teilweise an eine nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping übertragen. Diese erlässt die erforderlichen Verfügungen. |
3 | Der Bundesrat legt die Mittel und die Methoden fest, deren Verwendung oder Anwendung strafbar sind. Er berücksichtigt dabei die internationale Entwicklung. |
BGE 145 IV 329 S. 332
"Missbrauch von Mitteln und Methoden zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit im Sport". Darüber hinaus werden die in dieser Definition genannten Mittel und Methoden vom Gesetzgeber näher beschrieben, wenn auch nicht direkt in der Strafbestimmung von Art. 22
SR 415.0 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) - Sportförderungsgesetz SpoFöG Art. 22 Strafbestimmungen - 1 Wer zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder besitzt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei Dritten anwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder besitzt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei Dritten anwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.9 |
3 | Ein schwerer Fall liegt namentlich vor, wenn die Täterin oder der Täter: |
a | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung einer der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen zusammengefunden hat; |
b | durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in besonders schwerer Weise die Gesundheit oder das Leben von Sportlerinnen und Sportlern gefährdet; |
c | Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren vermittelt, vertreibt, verschreibt oder abgibt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei diesen Personen anwendet; |
d | durch gewerbsmässiges Handeln einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
4 | Erfolgen Herstellung, Erwerb, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr oder Besitz ausschliesslich zum Zweck des eigenen Konsums, so bleibt die Täterin oder der Täter straflos. |
SR 415.0 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) - Sportförderungsgesetz SpoFöG Art. 19 Grundsatz - 1 Der Bund unterstützt und ergreift Massnahmen gegen den Missbrauch von Mitteln und Methoden zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit im Sport (Doping), insbesondere durch Ausbildung, Beratung, Dokumentation, Forschung, Information und Kontrollen. |
|
1 | Der Bund unterstützt und ergreift Massnahmen gegen den Missbrauch von Mitteln und Methoden zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit im Sport (Doping), insbesondere durch Ausbildung, Beratung, Dokumentation, Forschung, Information und Kontrollen. |
2 | Der Bundesrat kann die Kompetenz, Massnahmen gegen Doping zu ergreifen, ganz oder teilweise an eine nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping übertragen. Diese erlässt die erforderlichen Verfügungen. |
3 | Der Bundesrat legt die Mittel und die Methoden fest, deren Verwendung oder Anwendung strafbar sind. Er berücksichtigt dabei die internationale Entwicklung. |
SR 415.0 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) - Sportförderungsgesetz SpoFöG Art. 19 Grundsatz - 1 Der Bund unterstützt und ergreift Massnahmen gegen den Missbrauch von Mitteln und Methoden zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit im Sport (Doping), insbesondere durch Ausbildung, Beratung, Dokumentation, Forschung, Information und Kontrollen. |
|
1 | Der Bund unterstützt und ergreift Massnahmen gegen den Missbrauch von Mitteln und Methoden zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit im Sport (Doping), insbesondere durch Ausbildung, Beratung, Dokumentation, Forschung, Information und Kontrollen. |
2 | Der Bundesrat kann die Kompetenz, Massnahmen gegen Doping zu ergreifen, ganz oder teilweise an eine nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping übertragen. Diese erlässt die erforderlichen Verfügungen. |
3 | Der Bundesrat legt die Mittel und die Methoden fest, deren Verwendung oder Anwendung strafbar sind. Er berücksichtigt dabei die internationale Entwicklung. |
SR 415.0 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) - Sportförderungsgesetz SpoFöG Art. 19 Grundsatz - 1 Der Bund unterstützt und ergreift Massnahmen gegen den Missbrauch von Mitteln und Methoden zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit im Sport (Doping), insbesondere durch Ausbildung, Beratung, Dokumentation, Forschung, Information und Kontrollen. |
|
1 | Der Bund unterstützt und ergreift Massnahmen gegen den Missbrauch von Mitteln und Methoden zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit im Sport (Doping), insbesondere durch Ausbildung, Beratung, Dokumentation, Forschung, Information und Kontrollen. |
2 | Der Bundesrat kann die Kompetenz, Massnahmen gegen Doping zu ergreifen, ganz oder teilweise an eine nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping übertragen. Diese erlässt die erforderlichen Verfügungen. |
3 | Der Bundesrat legt die Mittel und die Methoden fest, deren Verwendung oder Anwendung strafbar sind. Er berücksichtigt dabei die internationale Entwicklung. |
SR 415.01 Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) - Sportförderungsverordnung SpoFöV Art. 74 Verbotene Mittel und Methoden - 1 Verbotene Dopingmittel im Sinne von Artikel 19 Absatz 3 SpoFöG sind: |
|
1 | Verbotene Dopingmittel im Sinne von Artikel 19 Absatz 3 SpoFöG sind: |
a | die im Anhang aufgeführten Stoffe; |
b | deren Salze, Ester, Ether und optische Isomere; |
c | die Salze, Ester und Ether der optischen Isomere; und |
d | Präparate, die diese Stoffe enthalten. |
2 | Verbotene Methoden im Sinne von Artikel 19 Absatz 3 SpoFöG sind die im Anhang aufgeführten Methoden. |
SR 415.0 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) - Sportförderungsgesetz SpoFöG Art. 19 Grundsatz - 1 Der Bund unterstützt und ergreift Massnahmen gegen den Missbrauch von Mitteln und Methoden zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit im Sport (Doping), insbesondere durch Ausbildung, Beratung, Dokumentation, Forschung, Information und Kontrollen. |
|
1 | Der Bund unterstützt und ergreift Massnahmen gegen den Missbrauch von Mitteln und Methoden zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit im Sport (Doping), insbesondere durch Ausbildung, Beratung, Dokumentation, Forschung, Information und Kontrollen. |
2 | Der Bundesrat kann die Kompetenz, Massnahmen gegen Doping zu ergreifen, ganz oder teilweise an eine nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping übertragen. Diese erlässt die erforderlichen Verfügungen. |
3 | Der Bundesrat legt die Mittel und die Methoden fest, deren Verwendung oder Anwendung strafbar sind. Er berücksichtigt dabei die internationale Entwicklung. |
SR 415.01 Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) - Sportförderungsverordnung SpoFöV Art. 74 Verbotene Mittel und Methoden - 1 Verbotene Dopingmittel im Sinne von Artikel 19 Absatz 3 SpoFöG sind: |
|
1 | Verbotene Dopingmittel im Sinne von Artikel 19 Absatz 3 SpoFöG sind: |
a | die im Anhang aufgeführten Stoffe; |
b | deren Salze, Ester, Ether und optische Isomere; |
c | die Salze, Ester und Ether der optischen Isomere; und |
d | Präparate, die diese Stoffe enthalten. |
2 | Verbotene Methoden im Sinne von Artikel 19 Absatz 3 SpoFöG sind die im Anhang aufgeführten Methoden. |
SR 415.0 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) - Sportförderungsgesetz SpoFöG Art. 19 Grundsatz - 1 Der Bund unterstützt und ergreift Massnahmen gegen den Missbrauch von Mitteln und Methoden zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit im Sport (Doping), insbesondere durch Ausbildung, Beratung, Dokumentation, Forschung, Information und Kontrollen. |
|
1 | Der Bund unterstützt und ergreift Massnahmen gegen den Missbrauch von Mitteln und Methoden zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit im Sport (Doping), insbesondere durch Ausbildung, Beratung, Dokumentation, Forschung, Information und Kontrollen. |
2 | Der Bundesrat kann die Kompetenz, Massnahmen gegen Doping zu ergreifen, ganz oder teilweise an eine nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping übertragen. Diese erlässt die erforderlichen Verfügungen. |
3 | Der Bundesrat legt die Mittel und die Methoden fest, deren Verwendung oder Anwendung strafbar sind. Er berücksichtigt dabei die internationale Entwicklung. |
SR 415.01 Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) - Sportförderungsverordnung SpoFöV Art. 74 Verbotene Mittel und Methoden - 1 Verbotene Dopingmittel im Sinne von Artikel 19 Absatz 3 SpoFöG sind: |
|
1 | Verbotene Dopingmittel im Sinne von Artikel 19 Absatz 3 SpoFöG sind: |
a | die im Anhang aufgeführten Stoffe; |
b | deren Salze, Ester, Ether und optische Isomere; |
c | die Salze, Ester und Ether der optischen Isomere; und |
d | Präparate, die diese Stoffe enthalten. |
2 | Verbotene Methoden im Sinne von Artikel 19 Absatz 3 SpoFöG sind die im Anhang aufgeführten Methoden. |
2.4
2.4.1 Der Beschwerdeführer begründet die von ihm geltend gemachte Verletzung des Legalitätsprinzips weiter damit, der Anwendungsbereich der Strafbestimmung betreffe bloss den (reglementierten) Wettkampfsport. Eine Ausweitung sei mit der ab 1. Oktober 2012 in Kraft getretenen Strafbestimmung nicht erfolgt.
BGE 145 IV 329 S. 333
2.4.2 Aus dem Gesetz ergibt sich keine Beschränkung der Strafnorm von Art. 22
SR 415.0 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) - Sportförderungsgesetz SpoFöG Art. 22 Strafbestimmungen - 1 Wer zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder besitzt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei Dritten anwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder besitzt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei Dritten anwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.9 |
3 | Ein schwerer Fall liegt namentlich vor, wenn die Täterin oder der Täter: |
a | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung einer der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen zusammengefunden hat; |
b | durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in besonders schwerer Weise die Gesundheit oder das Leben von Sportlerinnen und Sportlern gefährdet; |
c | Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren vermittelt, vertreibt, verschreibt oder abgibt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei diesen Personen anwendet; |
d | durch gewerbsmässiges Handeln einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
4 | Erfolgen Herstellung, Erwerb, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr oder Besitz ausschliesslich zum Zweck des eigenen Konsums, so bleibt die Täterin oder der Täter straflos. |
SR 415.0 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) - Sportförderungsgesetz SpoFöG Art. 22 Strafbestimmungen - 1 Wer zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder besitzt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei Dritten anwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder besitzt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei Dritten anwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.9 |
3 | Ein schwerer Fall liegt namentlich vor, wenn die Täterin oder der Täter: |
a | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung einer der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen zusammengefunden hat; |
b | durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in besonders schwerer Weise die Gesundheit oder das Leben von Sportlerinnen und Sportlern gefährdet; |
c | Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren vermittelt, vertreibt, verschreibt oder abgibt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei diesen Personen anwendet; |
d | durch gewerbsmässiges Handeln einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
4 | Erfolgen Herstellung, Erwerb, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr oder Besitz ausschliesslich zum Zweck des eigenen Konsums, so bleibt die Täterin oder der Täter straflos. |
SR 415.0 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) - Sportförderungsgesetz SpoFöG Art. 19 Grundsatz - 1 Der Bund unterstützt und ergreift Massnahmen gegen den Missbrauch von Mitteln und Methoden zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit im Sport (Doping), insbesondere durch Ausbildung, Beratung, Dokumentation, Forschung, Information und Kontrollen. |
|
1 | Der Bund unterstützt und ergreift Massnahmen gegen den Missbrauch von Mitteln und Methoden zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit im Sport (Doping), insbesondere durch Ausbildung, Beratung, Dokumentation, Forschung, Information und Kontrollen. |
2 | Der Bundesrat kann die Kompetenz, Massnahmen gegen Doping zu ergreifen, ganz oder teilweise an eine nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping übertragen. Diese erlässt die erforderlichen Verfügungen. |
3 | Der Bundesrat legt die Mittel und die Methoden fest, deren Verwendung oder Anwendung strafbar sind. Er berücksichtigt dabei die internationale Entwicklung. |
SR 415.0 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) - Sportförderungsgesetz SpoFöG Art. 19 Grundsatz - 1 Der Bund unterstützt und ergreift Massnahmen gegen den Missbrauch von Mitteln und Methoden zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit im Sport (Doping), insbesondere durch Ausbildung, Beratung, Dokumentation, Forschung, Information und Kontrollen. |
|
1 | Der Bund unterstützt und ergreift Massnahmen gegen den Missbrauch von Mitteln und Methoden zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit im Sport (Doping), insbesondere durch Ausbildung, Beratung, Dokumentation, Forschung, Information und Kontrollen. |
2 | Der Bundesrat kann die Kompetenz, Massnahmen gegen Doping zu ergreifen, ganz oder teilweise an eine nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping übertragen. Diese erlässt die erforderlichen Verfügungen. |
3 | Der Bundesrat legt die Mittel und die Methoden fest, deren Verwendung oder Anwendung strafbar sind. Er berücksichtigt dabei die internationale Entwicklung. |
SR 415.0 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) - Sportförderungsgesetz SpoFöG Art. 19 Grundsatz - 1 Der Bund unterstützt und ergreift Massnahmen gegen den Missbrauch von Mitteln und Methoden zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit im Sport (Doping), insbesondere durch Ausbildung, Beratung, Dokumentation, Forschung, Information und Kontrollen. |
|
1 | Der Bund unterstützt und ergreift Massnahmen gegen den Missbrauch von Mitteln und Methoden zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit im Sport (Doping), insbesondere durch Ausbildung, Beratung, Dokumentation, Forschung, Information und Kontrollen. |
2 | Der Bundesrat kann die Kompetenz, Massnahmen gegen Doping zu ergreifen, ganz oder teilweise an eine nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping übertragen. Diese erlässt die erforderlichen Verfügungen. |
3 | Der Bundesrat legt die Mittel und die Methoden fest, deren Verwendung oder Anwendung strafbar sind. Er berücksichtigt dabei die internationale Entwicklung. |
SR 415.01 Verordnung vom 23. Mai 2012 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsverordnung, SpoFöV) - Sportförderungsverordnung SpoFöV Art. 74 Verbotene Mittel und Methoden - 1 Verbotene Dopingmittel im Sinne von Artikel 19 Absatz 3 SpoFöG sind: |
|
1 | Verbotene Dopingmittel im Sinne von Artikel 19 Absatz 3 SpoFöG sind: |
a | die im Anhang aufgeführten Stoffe; |
b | deren Salze, Ester, Ether und optische Isomere; |
c | die Salze, Ester und Ether der optischen Isomere; und |
d | Präparate, die diese Stoffe enthalten. |
2 | Verbotene Methoden im Sinne von Artikel 19 Absatz 3 SpoFöG sind die im Anhang aufgeführten Methoden. |
SR 415.0 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) - Sportförderungsgesetz SpoFöG Art. 22 Strafbestimmungen - 1 Wer zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder besitzt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei Dritten anwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder besitzt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei Dritten anwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.9 |
3 | Ein schwerer Fall liegt namentlich vor, wenn die Täterin oder der Täter: |
a | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung einer der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen zusammengefunden hat; |
b | durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in besonders schwerer Weise die Gesundheit oder das Leben von Sportlerinnen und Sportlern gefährdet; |
c | Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren vermittelt, vertreibt, verschreibt oder abgibt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei diesen Personen anwendet; |
d | durch gewerbsmässiges Handeln einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
4 | Erfolgen Herstellung, Erwerb, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr oder Besitz ausschliesslich zum Zweck des eigenen Konsums, so bleibt die Täterin oder der Täter straflos. |
SR 415.0 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) - Sportförderungsgesetz SpoFöG Art. 25a Strafbestimmung - 1 Wer einer Person, die an einem Sportwettkampf eine Funktion ausübt, auf den Sportwetten angeboten werden, für die Verfälschung des Ablaufs dieses Sportwettkampfs zu deren Gunsten oder zugunsten einer Drittperson einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt (indirekte Wettkampfmanipulation), wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer einer Person, die an einem Sportwettkampf eine Funktion ausübt, auf den Sportwetten angeboten werden, für die Verfälschung des Ablaufs dieses Sportwettkampfs zu deren Gunsten oder zugunsten einer Drittperson einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt (indirekte Wettkampfmanipulation), wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
2 | Wer an einem Sportwettkampf eine Funktion ausübt, auf den Sportwetten angeboten werden, und für die Verfälschung des Ablaufs dieses Sportwettkampfs für sich oder eine Drittperson einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt (direkte Wettkampfmanipulation), wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. |
3 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Ein schwerer Fall liegt namentlich vor, wenn die Täterin oder der Täter:16 |
a | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der indirekten oder direkten Wettkampfmanipulation zusammengefunden hat; |
b | durch gewerbsmässiges Handeln einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
SR 415.0 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) - Sportförderungsgesetz SpoFöG Art. 22 Strafbestimmungen - 1 Wer zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder besitzt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei Dritten anwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder besitzt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei Dritten anwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.9 |
3 | Ein schwerer Fall liegt namentlich vor, wenn die Täterin oder der Täter: |
a | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung einer der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen zusammengefunden hat; |
b | durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in besonders schwerer Weise die Gesundheit oder das Leben von Sportlerinnen und Sportlern gefährdet; |
c | Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren vermittelt, vertreibt, verschreibt oder abgibt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei diesen Personen anwendet; |
d | durch gewerbsmässiges Handeln einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
4 | Erfolgen Herstellung, Erwerb, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr oder Besitz ausschliesslich zum Zweck des eigenen Konsums, so bleibt die Täterin oder der Täter straflos. |
SR 415.0 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) - Sportförderungsgesetz SpoFöG Art. 1 Ziele - 1 Dieses Gesetz strebt im Interesse der körperlichen Leistungsfähigkeit und der Gesundheit der Bevölkerung, der ganzheitlichen Bildung und des gesellschaftlichen Zusammenhalts folgende Ziele an: |
|
1 | Dieses Gesetz strebt im Interesse der körperlichen Leistungsfähigkeit und der Gesundheit der Bevölkerung, der ganzheitlichen Bildung und des gesellschaftlichen Zusammenhalts folgende Ziele an: |
a | Steigerung der Sport- und Bewegungsaktivitäten auf allen Altersstufen; |
b | Erhöhung des Stellenwerts des Sports und der Bewegung in Erziehung und Ausbildung; |
c | Schaffung geeigneter Rahmenbedingungen zur Förderung des leistungsorientierten Nachwuchssports und des Spitzensports; |
d | Förderung von Verhaltensweisen, mit denen die positiven Werte des Sports in der Gesellschaft verankert und unerwünschte Begleiterscheinungen bekämpft werden; |
e | Verhinderung von Unfällen bei Sport und Bewegung. |
2 | Der Bund erreicht diese Ziele durch: |
a | die Unterstützung und Durchführung von Programmen und Projekten; |
b | Massnahmen namentlich im Bereich der Bildung, des Leistungssports, der Fairness und der Sicherheit im Sport sowie der Forschung. |
SR 415.0 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) - Sportförderungsgesetz SpoFöG Art. 22 Strafbestimmungen - 1 Wer zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder besitzt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei Dritten anwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder besitzt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei Dritten anwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.9 |
3 | Ein schwerer Fall liegt namentlich vor, wenn die Täterin oder der Täter: |
a | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung einer der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen zusammengefunden hat; |
b | durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in besonders schwerer Weise die Gesundheit oder das Leben von Sportlerinnen und Sportlern gefährdet; |
c | Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren vermittelt, vertreibt, verschreibt oder abgibt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei diesen Personen anwendet; |
d | durch gewerbsmässiges Handeln einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
4 | Erfolgen Herstellung, Erwerb, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr oder Besitz ausschliesslich zum Zweck des eigenen Konsums, so bleibt die Täterin oder der Täter straflos. |
SR 415.0 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) - Sportförderungsgesetz SpoFöG Art. 18 - 1 Der Bund tritt für die Einhaltung von Fairness und Sicherheit im Sport ein. Er bekämpft unerwünschte Begleiterscheinungen des Sports. |
|
1 | Der Bund tritt für die Einhaltung von Fairness und Sicherheit im Sport ein. Er bekämpft unerwünschte Begleiterscheinungen des Sports. |
2 | Er arbeitet mit Kantonen und Verbänden zusammen. Er macht Finanzhilfen an den Dachverband der Schweizer Sportverbände oder andere Sportorganisationen und Trägerschaften sportlicher Veranstaltungen von deren Anstrengungen zugunsten des fairen und sicheren Sports abhängig. |
3 | Er kann präventive Massnahmen im Rahmen von Programmen und Projekten selbst durchführen. |
SR 415.0 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) - Sportförderungsgesetz SpoFöG Art. 19 Grundsatz - 1 Der Bund unterstützt und ergreift Massnahmen gegen den Missbrauch von Mitteln und Methoden zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit im Sport (Doping), insbesondere durch Ausbildung, Beratung, Dokumentation, Forschung, Information und Kontrollen. |
|
1 | Der Bund unterstützt und ergreift Massnahmen gegen den Missbrauch von Mitteln und Methoden zur Steigerung der körperlichen Leistungsfähigkeit im Sport (Doping), insbesondere durch Ausbildung, Beratung, Dokumentation, Forschung, Information und Kontrollen. |
2 | Der Bundesrat kann die Kompetenz, Massnahmen gegen Doping zu ergreifen, ganz oder teilweise an eine nationale Agentur zur Bekämpfung von Doping übertragen. Diese erlässt die erforderlichen Verfügungen. |
3 | Der Bundesrat legt die Mittel und die Methoden fest, deren Verwendung oder Anwendung strafbar sind. Er berücksichtigt dabei die internationale Entwicklung. |
BGE 145 IV 329 S. 334
zusätzlicher Hinweis dafür, dass nicht etwa nur Wettkampfsportler, sondern sämtliche sporttreibenden Personen vor Dopingmitteln geschützt werden sollen. In der Botschaft sind gleicherweise keine Hinweise auf eine vom Gesetzgeber beabsichtigte Beschränkung der Strafbarkeit auf den Wettkampfbereich erkennbar. Auch dieser zufolge ist vielmehr nicht lediglich der ehrliche Wettkampf, sondern nebst weiterer Antidopingaspekte die gesundheitsförderliche körperliche Aktivität schützenswert. Es liegt laut Botschaft im öffentlichen Interesse, bei der Ausübung von Sport auf den Einsatz von leistungssteigernden Substanzen und Methoden zu verzichten. Im Einklang mit dieser Sichtweise wollte der Gesetzgeber die Strafbestimmungen verschärfen und eine Steigerung der Wirksamkeit der Dopingbekämpfung erreichen. Er erkannte die früher geltenden Doping-Strafnormen, gerade was den Begriff "reglementierten Wettkampfsport" betrifft, als auslegungsbedürftig sowie lückenhaft und behob diese Unzulänglichkeit gezielt (vgl. Botschaft vom 11. November 2009 zum Sportförderungsgesetz und zum Bundesgesetz über die Informationssysteme des Bundes im Bereich Sport, BBl 2009 8220 ff. Ziff. 1.2.8.1 und Ziff. 1.3.5). Auch in der Literatur wird überwiegend die Auffassung vertreten, dass sich Art. 22
SR 415.0 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) - Sportförderungsgesetz SpoFöG Art. 22 Strafbestimmungen - 1 Wer zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder besitzt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei Dritten anwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder besitzt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei Dritten anwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.9 |
3 | Ein schwerer Fall liegt namentlich vor, wenn die Täterin oder der Täter: |
a | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung einer der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen zusammengefunden hat; |
b | durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in besonders schwerer Weise die Gesundheit oder das Leben von Sportlerinnen und Sportlern gefährdet; |
c | Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren vermittelt, vertreibt, verschreibt oder abgibt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei diesen Personen anwendet; |
d | durch gewerbsmässiges Handeln einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
4 | Erfolgen Herstellung, Erwerb, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr oder Besitz ausschliesslich zum Zweck des eigenen Konsums, so bleibt die Täterin oder der Täter straflos. |
SR 415.0 Bundesgesetz vom 17. Juni 2011 über die Förderung von Sport und Bewegung (Sportförderungsgesetz, SpoFöG) - Sportförderungsgesetz SpoFöG Art. 22 Strafbestimmungen - 1 Wer zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder besitzt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei Dritten anwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
|
1 | Wer zu Dopingzwecken Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 herstellt, erwirbt, einführt, ausführt, durchführt, vermittelt, vertreibt, verschreibt, in Verkehr bringt, abgibt oder besitzt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei Dritten anwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.9 |
3 | Ein schwerer Fall liegt namentlich vor, wenn die Täterin oder der Täter: |
a | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung einer der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen zusammengefunden hat; |
b | durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in besonders schwerer Weise die Gesundheit oder das Leben von Sportlerinnen und Sportlern gefährdet; |
c | Mittel nach Artikel 19 Absatz 3 an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren vermittelt, vertreibt, verschreibt oder abgibt oder Methoden nach Artikel 19 Absatz 3 bei diesen Personen anwendet; |
d | durch gewerbsmässiges Handeln einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
4 | Erfolgen Herstellung, Erwerb, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr oder Besitz ausschliesslich zum Zweck des eigenen Konsums, so bleibt die Täterin oder der Täter straflos. |