144 V 388
43. Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. Sanagate AG, CSS Kranken-Versicherung AG und Arcosana AG gegen Bundesamt für Gesundheit (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) 9C_903/2017 vom 21. November 2018
Regeste (de):
- aArt. 13 Abs. 2 lit. c und aArt. 60
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 60
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 106
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 106
SR 832.102 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV)
KVV Art. 78
SR 832.102 Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV)
KVV Art. 78
SR 832.12 Bundesgesetz vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG) - Krankenversicherungsaufsichtsgesetz
KVAG Art. 12 Finanzierungsverfahren - Die Versicherer müssen die soziale Krankenversicherung nach dem Bedarfsdeckungsverfahren finanzieren.
- Die Krankenversicherer können nur in jenen Bereichen eigene Regeln aufstellen, in denen das KVG ihnen eine diesbezügliche Kompetenz ausdrücklich einräumt. Dies gilt auch hinsichtlich der Finanzierung der sozialen Krankenversicherung (E. 4). Der Gesetzgeber hat deren Quellen abschliessend geregelt (Prämien und Kostenbeteiligungen der versicherten Personen sowie Beiträge der öffentlichen Hand). Weder aus aArt. 60
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 60
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)
KVG Art. 60
Regeste (fr):
- Ancien art. 13 al. 2 let. c et ancien art. 60 LAMal (les deux dispositions ont été abrogées à la fin décembre 2015), anciens art. 106-106c LAMal (dans leur version en vigueur du 1er janvier 2015 au 31 décembre 2017); anciens art. 78-78c OAMal (abrogés à la fin décembre 2015); art. 12 LSAMal; admissibilité d'aides financières relevant du droit des assurances privées d'une société mère (holding) à sa société fille LAMal pour la formation de réserves supplémentaires dans le domaine de l'assurance-maladie sociale.
- Les assureurs-maladie peuvent instaurer leurs propres règles seulement dans les domaines dans lesquels la LAMal leur accorde expressément une compétence à cet égard. Cela vaut aussi en ce qui concerne le financement de l'assurance-maladie sociale (consid. 4). Le législateur en a réglementé les sources de manière exhaustive (primes et participations aux coûts des personnes assurées ainsi que contributions publiques). On ne peut rien déduire de l'ancien art. 60 LAMal ("système financier et présentation des comptes") ni de l'ancien art. 106a LAMal ("contribution des assureurs et de la Confédération pour la correction des primes") ou de la LSAMal entrée en vigueur le 1er janvier 2016 à propos de l'admissibilité de possibilités supplémentaires de financement - par exemple sous forme d'apports de fonds du domaine de l'assurance complémentaire LCA (consid. 5-7). D'éventuelles règles du droit des sociétés respectivement de groupe de sociétés n'y peuvent rien changer (consid. 5.6).
Regesto (it):
- Vecchio art. 13 cpv. 2 lett. c e vecchio art. 60 LAMal (le due disposizioni sono state abrogate a fine dicembre 2015), vecchi art. 106-106c LAMal (nelle versioni in vigore dal 1° gennaio 2015 al 31 dicembre 2017); vecchi art. 78-78c OAMal (abrogati a fine dicembre 2015); art. 12 LVAMal; ammissibilità di un versamento di diritto assicurativo privato di una società madre (holding) alle sue società figlie LAMal per la formazione di riserve supplementari nell'ambito dell'assicurazione sociale malattie.
- Gli assicuratori malattie possono stabilire proprie regole solo negli ambiti dove la LAMal concede loro espressamente una competenza a tal riguardo. Questo vale anche per il finanziamento dell'assicurazione sociale malattie (consid. 4). Il legislatore ne ha regolamentato le fonti in modo definitivo (premi e partecipazioni ai costi delle persone assicurate come pure contributi pubblici). Non è possibile dedurre ulteriori possibilità di finanziamento né dal vecchio art. 60 LAMal ("procedura di finanziamento e presentazione dei conti") né dal vecchio art. 106a LAMal ("contributi degli assicuratori e della Confederazione per la correzione dei premi") e nemmeno dalla LVAMal entrata in vigore il 1° gennaio 2016 - ad esempio sotto forma di apporti di mezzi dal settore dell'assicurazione complementare LCA (consid. 5-7). Eventuali disposizioni di diritto societario o di gruppi di società non possono cambiare alcunché (consid. 5.6).
Sachverhalt ab Seite 389
BGE 144 V 388 S. 389
A.
A.a Im Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis 31. Dezember 2013 hatten sich zwischen den Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und den Kosten für die medizinischen Leistungen in einigen Kantonen Ungleichgewichte gebildet. In gewissen Kantonen waren im Verhältnis zu den Leistungen zu hohe oder zu tiefe Prämien erhoben worden. In den Kantonen mit zu hohen Prämien hatten sich entsprechend Überschüsse angehäuft, während in Kantonen mit zu tiefen Prämien Defizite entstanden waren. In der Folge leitete die Bundesversammlung am 21. März 2014 mit dem Erlass von Art. 106 bis
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 60 |
BGE 144 V 388 S. 390
Bundesgesetzes über die Krankenversicherung [Korrektur der zwischen 1996 und 2011 bezahlten Prämien], BBl 2012 1923 [nachfolgend: Botschaft Prämienkorrektur KVG]). Mit den Gesetzesnovellen sollten die jeweils zu viel oder zu wenig bezahlten Prämien zu rund der Hälfte ausgeglichen werden. Die Finanzierung wurde je zu einem Drittel durch den Bund, die Versicherten in den begünstigten Kantonen sowie die Krankenversicherer bestritten. aArt. 106a
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 60 |
A.b Im Rahmen der Analyse der provisorischen Berichterstattung zum Geschäftsjahr 2014 stellte das BAG fest, dass die in Luzern domizilierte CSS Holding AG Zuschüsse in der Höhe von 8,5 Mio. Fr. in die Sanagate AG, von 58,6 Mio. Fr. in die CSS Kranken-Versicherung AG und von 12,8 Mio. Fr. in die Arcosana AG, allesamt mit Sitz in Luzern (nachfolgend: KVG-Gesellschaften), geleistet hatte. Damit wurde bezweckt, die Umsetzung der sog. Prämienkorrektur nach aArt. 106a
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 60 |
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 60 |
BGE 144 V 388 S. 391
des gesetzmässigen Zustands zu nennen. Mit Stellungnahme vom 9. März 2015 bestätigten die betroffenen Unternehmen, dass die CSS Holding AG als Muttergesellschaft entschieden habe, einen Teil ihrer freien Gewinnreserven zur einmaligen Alimentierung der Reserven einzelner KVG-Gesellschaften zu verwenden und deren Eigenkapital mit Zuschüssen aufzustocken. Für die Umsetzung der sog. Prämienkorrektur gemäss aArt. 106a
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 60 |
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 21 Daten der Versicherer - 1 Die Versicherer sind verpflichtet, dem Bundesamt regelmässig die für die Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Daten weiterzugeben. |
|
1 | Die Versicherer sind verpflichtet, dem Bundesamt regelmässig die für die Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Daten weiterzugeben. |
2 | Die Daten sind aggregiert weiterzugeben. Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Daten zudem pro versicherte Person weiterzugeben sind, sofern aggregierte Daten nicht zur Erfüllung der folgenden Aufgaben genügen und die Daten pro versicherte Person anderweitig nicht zu beschaffen sind: |
a | zur Überwachung der Kostenentwicklung nach Leistungsart und nach Leistungserbringer sowie zur Erarbeitung von Entscheidgrundlagen für Massnahmen zur Eindämmung der Kostenentwicklung; |
b | zur Analyse der Wirkung des Gesetzes und des Gesetzesvollzugs und zur Erarbeitung von Entscheidgrundlagen im Hinblick auf Gesetzes- und Gesetzesvollzugsänderungen; |
c | zur Evaluation des Risikoausgleichs. |
3 | Das Bundesamt ist dafür verantwortlich, dass im Rahmen der Datenverwendung die Anonymität der Versicherten gewahrt ist. |
4 | Es stellt die erhobenen Daten den Datenlieferanten, der Forschung und Wissenschaft sowie der Öffentlichkeit zur Verfügung. |
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 21 Daten der Versicherer - 1 Die Versicherer sind verpflichtet, dem Bundesamt regelmässig die für die Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Daten weiterzugeben. |
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1 | Die Versicherer sind verpflichtet, dem Bundesamt regelmässig die für die Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Daten weiterzugeben. |
2 | Die Daten sind aggregiert weiterzugeben. Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Daten zudem pro versicherte Person weiterzugeben sind, sofern aggregierte Daten nicht zur Erfüllung der folgenden Aufgaben genügen und die Daten pro versicherte Person anderweitig nicht zu beschaffen sind: |
a | zur Überwachung der Kostenentwicklung nach Leistungsart und nach Leistungserbringer sowie zur Erarbeitung von Entscheidgrundlagen für Massnahmen zur Eindämmung der Kostenentwicklung; |
b | zur Analyse der Wirkung des Gesetzes und des Gesetzesvollzugs und zur Erarbeitung von Entscheidgrundlagen im Hinblick auf Gesetzes- und Gesetzesvollzugsänderungen; |
c | zur Evaluation des Risikoausgleichs. |
3 | Das Bundesamt ist dafür verantwortlich, dass im Rahmen der Datenverwendung die Anonymität der Versicherten gewahrt ist. |
4 | Es stellt die erhobenen Daten den Datenlieferanten, der Forschung und Wissenschaft sowie der Öffentlichkeit zur Verfügung. |
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 21 Daten der Versicherer - 1 Die Versicherer sind verpflichtet, dem Bundesamt regelmässig die für die Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Daten weiterzugeben. |
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1 | Die Versicherer sind verpflichtet, dem Bundesamt regelmässig die für die Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Daten weiterzugeben. |
2 | Die Daten sind aggregiert weiterzugeben. Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Daten zudem pro versicherte Person weiterzugeben sind, sofern aggregierte Daten nicht zur Erfüllung der folgenden Aufgaben genügen und die Daten pro versicherte Person anderweitig nicht zu beschaffen sind: |
a | zur Überwachung der Kostenentwicklung nach Leistungsart und nach Leistungserbringer sowie zur Erarbeitung von Entscheidgrundlagen für Massnahmen zur Eindämmung der Kostenentwicklung; |
b | zur Analyse der Wirkung des Gesetzes und des Gesetzesvollzugs und zur Erarbeitung von Entscheidgrundlagen im Hinblick auf Gesetzes- und Gesetzesvollzugsänderungen; |
c | zur Evaluation des Risikoausgleichs. |
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4 | Es stellt die erhobenen Daten den Datenlieferanten, der Forschung und Wissenschaft sowie der Öffentlichkeit zur Verfügung. |
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 21 Daten der Versicherer - 1 Die Versicherer sind verpflichtet, dem Bundesamt regelmässig die für die Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Daten weiterzugeben. |
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1 | Die Versicherer sind verpflichtet, dem Bundesamt regelmässig die für die Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Daten weiterzugeben. |
2 | Die Daten sind aggregiert weiterzugeben. Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Daten zudem pro versicherte Person weiterzugeben sind, sofern aggregierte Daten nicht zur Erfüllung der folgenden Aufgaben genügen und die Daten pro versicherte Person anderweitig nicht zu beschaffen sind: |
a | zur Überwachung der Kostenentwicklung nach Leistungsart und nach Leistungserbringer sowie zur Erarbeitung von Entscheidgrundlagen für Massnahmen zur Eindämmung der Kostenentwicklung; |
b | zur Analyse der Wirkung des Gesetzes und des Gesetzesvollzugs und zur Erarbeitung von Entscheidgrundlagen im Hinblick auf Gesetzes- und Gesetzesvollzugsänderungen; |
c | zur Evaluation des Risikoausgleichs. |
3 | Das Bundesamt ist dafür verantwortlich, dass im Rahmen der Datenverwendung die Anonymität der Versicherten gewahrt ist. |
4 | Es stellt die erhobenen Daten den Datenlieferanten, der Forschung und Wissenschaft sowie der Öffentlichkeit zur Verfügung. |
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 60 |
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 60 |
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 93a |
A.c Die KVG-Gesellschaften beantragten dem BAG Mitte September 2015, den Einmalzuschlag auf den Prämien freiwillig, unpräjudiziell und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht - im Sinne der Rückerstattung der Einmalzuschläge an die Versicherten für den Fall der gerichtlich bestätigten Rechtmässigkeit der Finanzierung der Zuschüsse durch die Konzernmutter - im Rahmen der Prämientarifierung 2016 zu erheben. Das BAG nahm die Anträge als Genehmigungsgesuche entgegen und bewilligte mit Verfügungen vom 22. September 2015 die entsprechenden Prämientarife wie auch die einmaligen Prämienzuschläge (in voller Höhe von Fr. 33.- pro versicherte Person).
B.
B.a Gegen die Weisungen des BAG vom 23. März 2015 liessen die KVG-Gesellschaften Beschwerden beim Bundesverwaltungsgericht einreichen. Dieses vereinigte die Verfahren und trat mit Entscheid vom 7. September 2015 auf die Rechtsvorkehren nicht ein. Die in der Folge letztinstanzlich erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 9C_742/2015 vom 5. Juli 2016).
B.b Die gegen die Verfügungen des BAG vom 22. September 2015 eingeleiteten Beschwerdeprozesse wurden vom Bundesverwaltungsgericht
BGE 144 V 388 S. 392
ebenfalls vereinigt und mit Entscheid vom 3. Dezember 2015 sistiert. Nach Ergehen des bundesgerichtlichen Urteils 9C_742/2015 vom 5. Juli 2016 nahm das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren wieder auf. Mit Entscheid vom 6. November 2017 beschied es die Beschwerde abschlägig und wies die KVG-Gesellschaften an, die Zuschüsse der CSS Holding AG in der Höhe von 8,5 Mio. Fr. (Sanagate AG), von 58,6 Mio. Fr. (CSS Kranken-Versicherung AG) und von 12,8 Mio. Fr. (Arcosana AG) entsprechend der Weisung des BAG vom 23. März 2015 rückgängig zu machen.
C. Die KVG-Gesellschaften lassen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie der Weisungen des BAG vom 23. März 2015 sei dieses anzuhalten, von einer Rückgängigmachung der in den Weisungen vom 23. März 2015 erwähnten Zuschüssen in der Höhe von 8,5 Mio. Fr. hinsichtlich der Sanagate AG, von 58,6 Mio. Fr. hinsichtlich der CSS Kranken-Versicherung AG und von 12,8 Mio. Fr. hinsichtlich der Arcosana AG abzusehen. Das Bundesamt sei sodann anzuweisen, ihre Prämientarife und die Einmalzuschläge für das Jahr 2016 in Berücksichtigung der genannten Zuschüsse zu genehmigen, eventualiter die Genehmigung ihrer Prämientarife und der Einmalzuschläge für das Jahr 2016 in Berücksichtigung der Zuschüsse neu zu verfügen (Antrag-Ziff. 1). Ferner sei, soweit erforderlich, festzustellen, dass sie im Zusammenhang mit den Feststellungen des BAG in dessen Weisungen vom 23. März 2015 aArt. 13 Abs. 2
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 21 Daten der Versicherer - 1 Die Versicherer sind verpflichtet, dem Bundesamt regelmässig die für die Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Daten weiterzugeben. |
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1 | Die Versicherer sind verpflichtet, dem Bundesamt regelmässig die für die Erfüllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Daten weiterzugeben. |
2 | Die Daten sind aggregiert weiterzugeben. Der Bundesrat kann vorsehen, dass die Daten zudem pro versicherte Person weiterzugeben sind, sofern aggregierte Daten nicht zur Erfüllung der folgenden Aufgaben genügen und die Daten pro versicherte Person anderweitig nicht zu beschaffen sind: |
a | zur Überwachung der Kostenentwicklung nach Leistungsart und nach Leistungserbringer sowie zur Erarbeitung von Entscheidgrundlagen für Massnahmen zur Eindämmung der Kostenentwicklung; |
b | zur Analyse der Wirkung des Gesetzes und des Gesetzesvollzugs und zur Erarbeitung von Entscheidgrundlagen im Hinblick auf Gesetzes- und Gesetzesvollzugsänderungen; |
c | zur Evaluation des Risikoausgleichs. |
3 | Das Bundesamt ist dafür verantwortlich, dass im Rahmen der Datenverwendung die Anonymität der Versicherten gewahrt ist. |
4 | Es stellt die erhobenen Daten den Datenlieferanten, der Forschung und Wissenschaft sowie der Öffentlichkeit zur Verfügung. |
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 60 |
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 60 |
Das BAG beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen; des Weitern sei das Feststellungsbegehren gemäss Antrag-Ziff. 2 der Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
Erwägungen
Erwägungen:
1. Uneinig sind sich die Verfahrensbeteiligten zunächst in Bezug auf die Frage, was Streitgegenstand des vor- wie letztinstanzlichen Verfahrens bildet.
BGE 144 V 388 S. 393
1.1 Die Vorinstanz führte aus, Anfechtungsgegenstand stellten die (End-)Verfügungen des BAG vom 22. September 2015 betreffend die Genehmigung der Prämientarife und des Einmalzuschlags für das Jahr 2016 dar. Die genehmigten Prämientarife seien durch die Beschwerdeführerinnen unbeanstandet geblieben und daher nicht streitgegenständlich. Demgegenüber hätten die Beschwerdeführerinnen die Genehmigung des Einmalzuschlags für den Fall bzw. unter dem Vorbehalt gerügt, dass die Weisung des Bundesamtes vom 23. März 2015 - und damit die Unrechtmässigkeit der Zuschüsse der CSS Holding AG an ihre KVG-Gesellschaften zwecks Erhöhung der Reserven und daraus resultierend Vermeidung des Einmalzuschlags - gerichtlich als korrekt beurteilt würde. Demnach sei, so das Bundesverwaltungsgericht im Weiteren, mit Blick auf die materiellen Anträge der Beschwerdeführerinnen und deren Begründung vorab die Frage der Zulässigkeit des Zuschusses der CSS Holding AG streitig und zu prüfen. Die Beschwerdeführerinnen stellen sich ihrerseits auf den Standpunkt, sie hätten die Verfügungen des BAG vom 22. September 2015 im Kontext mit den fraglichen Zuschüssen vollumfänglich - sowohl mit Bezug auf die für das Jahr 2016 genehmigten Prämientarife wie auch Einmalzuschläge - angefochten. Es habe daher eine uneingeschränkte Prüfung zu erfolgen. Der Beschwerdegegner vertritt demgegenüber die Auffassung, die Beschwerdeführerinnen hätten weder die mit Verfügungen vom 22. September 2015 für 2016 genehmigten Prämientarife noch die Einmalzuschläge angefochten, sondern insbesondere auch letztere tatsächlich von ihren Versicherten eingefordert. Es sei den Beschwerdeführerinnen vielmehr stets darum gegangen, die fraglichen Zuschüsse gerichtlich überprüfen zu lassen, was jedoch, da kein diesbezüglicher Konnex zum Prämientarif- und Einmalzuschlagsgenehmigungsverfahren 2016 bestehe, mittels Feststellungsverfahrens hätte bewerkstelligt werden müssen. Da die Verfügungen vom 22. September 2015 somit in Rechtskraft erwachsen seien, sei auf die Beschwerde letztinstanzlich nicht einzutreten.
1.2
1.2.1 Der Streitgegenstand bestimmt sich nach dem angefochtenen Entscheid und den Parteibegehren (Urteil 9C_818/2013 vom 24. Februar 2014 E. 1 mit Hinweis).
1.2.2 Nach Massgabe der vorinstanzlichen Erwägungen sowie der Ausführungen der Beschwerdeführerinnen sowohl vor dem
BGE 144 V 388 S. 394
Bundesverwaltungsgericht wie auch letztinstanzlich kann davon ausgegangen werden, dass die (End-)Verfügungen des Beschwerdegegners vom 22. September 2015 soweit angefochten worden sind, als das BAG damit Einmalzuschläge für 2016 ohne Berücksichtigung der von der CSS Holding AG an die KVG-Gesellschaften transferierten privatversicherungsrechtlichen Zuschüsse, womit eine Erhöhung der Reserven und als Folge die Vermeidung der Erhebung von Einmalzuschlägen bewirkt werden sollte (vgl. aArt. 106a Abs. 3
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 60 |
2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
BGE 144 V 388 S. 395
3. Die Rechtmässigkeit der am 22. September 2015 erlassenen Verfügungen des Beschwerdegegners ist - unstreitig - gestützt auf die bis Ende 2015 gültig gewesenen Fassungen von KVG und KVV (SR 832.102) zu prüfen (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3 S. 333 mit Hinweis; BGE 127 V 466 E. 1 S. 467; Urteil 9C_582/2016 vom 16. Januar 2017 E. 5.1). Keine (unmittelbare) Geltung zu beanspruchen vermögen deshalb die Bestimmungen des am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen KVAG sowie der darauf beruhenden Verordnung vom 18. November 2015 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsverordnung, KVAV; SR 832.121).
4. Zu beurteilen ist vor dem Hintergrund der Weisungen des BAG vom 23. März 2015 und der mit (End-)Verfügungen vom 22. September 2015 u.a. für das Jahr 2016 genehmigten Einmalzuschläge gemäss aArt. 106a
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 60 |
4.1 Im angefochtenen Entscheid wurde zutreffend erwogen, dass Art. 1 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
BGE 144 V 388 S. 396
anerkannt war, unter dem Regime des KVG gänzlich dahingefallen ist. Im Gegenteil kommt in den Bereichen, die der Gesetzgeber im Einzelnen geregelt hat, das Legalitäts- statt des bisherigen Autonomieprinzips zum Tragen. Die Krankenversicherer können deshalb nur in jenen Bereichen eigene Regeln aufstellen, in denen das Gesetz ihnen eine diesbezügliche Kompetenz ausdrücklich einräumt. Dieser Grundsatz wurde in der Folge mehrfach bestätigt (BGE 130 V 546 E. 4.1 S. 550 f. und BGE 142 V 87 E. 5.3 S. 93; Urteil 9C_582/2016 vom 16. Januar 2017 E. 6 mit diversen Hinweisen). Darüber hinaus bleiben die Krankenversicherer namentlich in der Organisation des Geschäftsbetriebs, in der Werbung, in Personalfragen und in der Regelung administrativer Verfahrensabläufe selbstständig. Als Durchführungsorgan der mittelbaren Staatsverwaltung (vgl. BGE 140 I 338 E. 7 S. 346; BGE 124 V 393 E. 2c S. 399 mit Hinweis) sind sie Selbstverwaltungsträger. Sie haben daher die ihnen vom KVG zugewiesenen Aufgaben mit eigenen technischen, personellen und finanziellen Mitteln zu lösen. Das schliesst aber bei allfälligen gesetzlichen Regelungslücken keine gesetzesergänzende Regelungskompetenz mit ein. Soweit die Krankenversicherer die ihnen vom KVG übertragenen Aufgaben erfüllen, ist ihr Handeln - im Rahmen ihrer Funktion als Sozialversicherungsträger (vgl. Art. 117
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 117 Kranken- und Unfallversicherung - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über die Kranken- und die Unfallversicherung. |
|
1 | Der Bund erlässt Vorschriften über die Kranken- und die Unfallversicherung. |
2 | Er kann die Kranken- und die Unfallversicherung allgemein oder für einzelne Bevölkerungsgruppen obligatorisch erklären. |
4.2 Die Beschwerdeführerinnen gehen daher fehl in der Annahme, ihre Muttergesellschaft könne über die Konzernpolitik und damit auch über allfällige Finanzflüsse zuhanden ihrer KVG-Tochtergesellschaften frei bestimmen. Vielmehr gilt nach dem Ausgeführten mit Vorinstanz und Bundesamt der Grundsatz, dass die finanzielle Autonomie der Krankenversicherer - auch in ihrer Rolle als konkurrierende Anbieter der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Urteil 9C_878/2013 vom 14. Oktober 2014 E. 3.4 mit diversen Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur, in: SVR 2015 KV Nr. 9 S. 36) - ebenfalls auf die gesetzlichen Grundlagen des KVG beschränkt ist. Mit dem System der sozialen Krankenversicherung wäre es nicht vereinbar, wenn der Gesetzgeber deren Finanzierung nicht abschliessend geregelt hätte. Nur für den Fall, dass dieser eine
BGE 144 V 388 S. 397
Verflechtung von Mitteln aus dem Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und denjenigen, die aus den auf dem Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG; SR 221.229.1) basierenden Zusatzversicherungen resultieren, ausdrücklich für zulässig erklärte, wäre es den Beschwerdeführerinnen erlaubt, ihre Eigenmittel durch privatversicherungsrechtliche Zuschüsse der CSS Holding AG zu erhöhen. Dies ist, wie die nachstehenden Erwägungen zeigen, nicht der Fall. Soweit in der Beschwerde auf die in der Botschaft des Bundesrates vom 6. November 1991 über die Revision der Krankenversicherung (BBl 1992 I 93; nachfolgend: Botschaft KVG) erwähnte "weitgehende Autonomie" der Krankenkassen hingewiesen wird, handelt es sich um die bundesrätliche Beschreibung der noch unter dem KUVG herrschenden Rechtslage (vgl. BBl 1992 I 95 3. Abschnitt).
5. Zentrale Bestimmung zur Finanzierung der Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung stellte bis Ende 2015 aArt. 60
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 60 |
5.1 Nach aArt. 60 Abs. 1
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 60 |
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 60 |
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 60 |
BGE 144 V 388 S. 398
eine umfassende Regelung zu den Reserven (Bestimmung, Mindesthöhe, Häufigkeit und Zeitpunkt der Ermittlung, Berichterstattung; vgl. zudem Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern [EDI] vom 18. Oktober 2011 über die Reserven in der sozialen Krankenversicherung [ResV-EDI; SR 832.102.15]).
5.2 Der zentrale Finanzierungsgrundsatz lautet demgemäss, dass sich die soziale Krankenversicherung nach dem Ausgabenumlageverfahren (bzw. nunmehr - seit 1. Januar 2016 - Bedarfsdeckungsverfahren genannt [Art. 12
SR 832.12 Bundesgesetz vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG) - Krankenversicherungsaufsichtsgesetz KVAG Art. 12 Finanzierungsverfahren - Die Versicherer müssen die soziale Krankenversicherung nach dem Bedarfsdeckungsverfahren finanzieren. |
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 60 |
5.3 Der Botschaft KVG sind im Zusammenhang mit der Finanzierung der sozialen Krankenversicherung - und damit namentlich aArt. 60
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 60 |
5.3.1 "Im Bereich der Finanzierung bringt der Entwurf keine grundlegenden Änderungen im Vergleich zur geltenden Ordnung. Die Krankenversicherung soll weiterhin durch eine unbestimmte Zahl von Versicherern durchgeführt werden, von welchen jeder finanziell autonom ist. Das Ausgabenumlageverfahren mit einem Reservefonds der einzelnen Versicherer wird beibehalten. Sämtliche Versicherer, also auch die neu hinzutretenden privaten Versicherungsgesellschaften, haben in der Finanzierung der sozialen Krankenversicherung, das heisst in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der freiwilligen Taggeldversicherung, den Grundsatz der Gegenseitigkeit zu beachten. Dies bedeutet, dass die Einnahmen für die soziale Krankenversicherung dieser Versicherung erhalten bleiben müssen. Ein allfälliger Überschuss darf nicht für andere Zwecke verwendet werden, insbesondere dürfen keine Gewinnbeteiligungen ausgeschüttet werden. Der Entwurf kennt wie das geltende Recht für die obligatorische Krankenpflegeversicherung drei Finanzierungsquellen,
BGE 144 V 388 S. 399
nämlich die Prämien der Versicherten, die Kostenbeteiligungen der Patienten und die Beiträge der öffentlichen Hand" (BBl 1992 I 133).
5.3.2 "Wie bisher wird eine Vielzahl von Versicherern die Krankenversicherung betreiben. Zu den Krankenkassen kommen nun die Privatversicherer hinzu. Dieses System hat sich bei der Unfallversicherung bewährt. Selbstverständlich müssen alle Versicherer, die sich am Vollzug des KVG beteiligen, die soziale Krankenversicherung nach denselben Bestimmungen durchführen, das heisst von den übrigen Versicherungen völlig getrennt und ohne Erwerbszweck" (BBl 1992 I 145 oben zu Art. 8
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 8 Grundsatz - 1 Die Deckung für Unfälle kann sistiert werden bei Versicherten, die nach dem Unfallversicherungsgesetz vom 20. März 1981 (UVG)37 obligatorisch für dieses Risiko voll gedeckt sind. Der Versicherer veranlasst das Ruhen auf Antrag der versicherten Person, wenn diese nachweist, dass sie voll nach dem UVG versichert ist. Die Prämie wird entsprechend herabgesetzt. |
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1 | Die Deckung für Unfälle kann sistiert werden bei Versicherten, die nach dem Unfallversicherungsgesetz vom 20. März 1981 (UVG)37 obligatorisch für dieses Risiko voll gedeckt sind. Der Versicherer veranlasst das Ruhen auf Antrag der versicherten Person, wenn diese nachweist, dass sie voll nach dem UVG versichert ist. Die Prämie wird entsprechend herabgesetzt. |
2 | Die Unfälle sind nach diesem Gesetz gedeckt, sobald die Unfalldeckung nach dem UVG ganz oder teilweise aufhört. |
3 | Die soziale Krankenversicherung übernimmt die Kosten für die Folgen derjenigen Unfälle, welche vor dem Ruhen der Versicherung bei ihr versichert waren. |
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 8 Grundsatz - 1 Die Deckung für Unfälle kann sistiert werden bei Versicherten, die nach dem Unfallversicherungsgesetz vom 20. März 1981 (UVG)37 obligatorisch für dieses Risiko voll gedeckt sind. Der Versicherer veranlasst das Ruhen auf Antrag der versicherten Person, wenn diese nachweist, dass sie voll nach dem UVG versichert ist. Die Prämie wird entsprechend herabgesetzt. |
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1 | Die Deckung für Unfälle kann sistiert werden bei Versicherten, die nach dem Unfallversicherungsgesetz vom 20. März 1981 (UVG)37 obligatorisch für dieses Risiko voll gedeckt sind. Der Versicherer veranlasst das Ruhen auf Antrag der versicherten Person, wenn diese nachweist, dass sie voll nach dem UVG versichert ist. Die Prämie wird entsprechend herabgesetzt. |
2 | Die Unfälle sind nach diesem Gesetz gedeckt, sobald die Unfalldeckung nach dem UVG ganz oder teilweise aufhört. |
3 | Die soziale Krankenversicherung übernimmt die Kosten für die Folgen derjenigen Unfälle, welche vor dem Ruhen der Versicherung bei ihr versichert waren. |
5.3.3 "Im Rahmen der sozialen Krankenversicherung sind die Versicherer dem Grundsatz der Gegenseitigkeit verpflichtet, was im Wesentlichen bedeutet, dass sie bei dieser Versicherung keinen Gewinn erzielen dürfen. [...] Ausserdem ist auch der verwaltungsrechtliche Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten. Schliesslich haben die Versicherer dafür zu sorgen, dass die soziale Krankenversicherung selbsttragend ist. [...] In finanzieller Hinsicht müssen die Versicherer insbesondere über die vorgeschriebenen Reserven und Liquiditäten verfügen. Eine minimale Ausgangsreserve (Eigenkapital zu Beginn der Tätigkeit als Sozialversicherer) wird auf dem Verordnungsweg festgelegt. Die finanziellen Anforderungen müssen jederzeit erfüllt sein; bei ungenügenden Einnahmen der sozialen Krankenversicherung sind die Prämien zu erhöhen" (BBl 1992 I 146 f. zu Art. 10
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 10 Ende der Sistierung; Verfahren - 1 Der Arbeitgeber informiert eine aus dem Arbeitsverhältnis oder aus der Nichtberufsunfallversicherung nach dem UVG38 ausscheidende Person schriftlich darüber, dass sie dies ihrem Versicherer nach diesem Gesetz zu melden hat. Die gleiche Pflicht trifft die Arbeitslosenversicherung, wenn der Anspruch auf Leistungen ihr gegenüber erlischt und die betreffende Person kein neues Arbeitsverhältnis eingeht. |
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1 | Der Arbeitgeber informiert eine aus dem Arbeitsverhältnis oder aus der Nichtberufsunfallversicherung nach dem UVG38 ausscheidende Person schriftlich darüber, dass sie dies ihrem Versicherer nach diesem Gesetz zu melden hat. Die gleiche Pflicht trifft die Arbeitslosenversicherung, wenn der Anspruch auf Leistungen ihr gegenüber erlischt und die betreffende Person kein neues Arbeitsverhältnis eingeht. |
2 | Hat die versicherte Person ihre Pflicht nach Absatz 1 nicht erfüllt, so kann der Versicherer von ihr den Prämienanteil für die Unfalldeckung samt Verzugszinsen seit der Beendigung der Unfalldeckung nach UVG bis zum Zeitpunkt, in dem der Versicherer davon Kenntnis erhält, verlangen. Hat der Arbeitgeber oder die Arbeitslosenversicherung die Pflicht nach Absatz 1 nicht erfüllt, so kann der Versicherer die gleichen Forderungen ihnen gegenüber geltend machen. |
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 10 Ende der Sistierung; Verfahren - 1 Der Arbeitgeber informiert eine aus dem Arbeitsverhältnis oder aus der Nichtberufsunfallversicherung nach dem UVG38 ausscheidende Person schriftlich darüber, dass sie dies ihrem Versicherer nach diesem Gesetz zu melden hat. Die gleiche Pflicht trifft die Arbeitslosenversicherung, wenn der Anspruch auf Leistungen ihr gegenüber erlischt und die betreffende Person kein neues Arbeitsverhältnis eingeht. |
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1 | Der Arbeitgeber informiert eine aus dem Arbeitsverhältnis oder aus der Nichtberufsunfallversicherung nach dem UVG38 ausscheidende Person schriftlich darüber, dass sie dies ihrem Versicherer nach diesem Gesetz zu melden hat. Die gleiche Pflicht trifft die Arbeitslosenversicherung, wenn der Anspruch auf Leistungen ihr gegenüber erlischt und die betreffende Person kein neues Arbeitsverhältnis eingeht. |
2 | Hat die versicherte Person ihre Pflicht nach Absatz 1 nicht erfüllt, so kann der Versicherer von ihr den Prämienanteil für die Unfalldeckung samt Verzugszinsen seit der Beendigung der Unfalldeckung nach UVG bis zum Zeitpunkt, in dem der Versicherer davon Kenntnis erhält, verlangen. Hat der Arbeitgeber oder die Arbeitslosenversicherung die Pflicht nach Absatz 1 nicht erfüllt, so kann der Versicherer die gleichen Forderungen ihnen gegenüber geltend machen. |
5.3.4 "Das heute in der sozialen Krankenversicherung geltende Ausgabenumlageverfahren soll auch unter dem neuen Recht beibehalten werden. Dies bedeutet, dass die laufenden Ausgaben grundsätzlich durch die laufenden Einnahmen zu decken sind. Die Versicherer haben also ihre Prämien so festzusetzen, dass sie damit die für die gleiche Periode geschuldeten Leistungen decken können. [...] Die Versicherer haben aus ihren Einnahmen aber auch Reserven zu bilden. Dabei werden zwei Arten von Reserven unterschieden, nämlich Reserven für bereits eingetretene Krankheiten, das heisst für vorhandene Verpflichtungen, die im Zeitpunkt der Rechnungsablage noch nicht erfüllt sind, und Reserven, denen keine eigentliche Verpflichtung gegenübersteht, die aber für die längerfristige Zahlungsfähigkeit des Versicherers garantieren sollen. Mit dem in Absatz 2 erwähnten Grundsatz, dass die Finanzierung selbsttragend sein müsse, wird klargestellt, dass zur Finanzierung der obligatorischen
BGE 144 V 388 S. 400
Krankenpflegeversicherung nur Einnahmen aus dieser Versicherung verwendet werden dürfen und die Versicherer die Finanzierung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht mit anderen von ihnen geführten Versicherungen vermischen dürfen. Aus diesem Grund wird vorgeschrieben, dass in der Bilanz des Versicherers, die dieser für seinen gesamten Tätigkeitsbereich aufzustellen hat, auf der Passivseite seine Reserven für die obligatorische Krankenpflegeversicherung gesondert von anderen Reserven auszuweisen sind. Nicht verlangt wird hingegen, dass er auch seine Aktiven (Wertschriften usw.) den einzelnen Versicherungszweigen gesondert zuweist. Im Gegensatz zur Bilanz, die den gesamten Tätigkeitsbereich des Versicherers abdeckt, verlangt Absatz 3, dass für die obligatorische Krankenpflegeversicherung eine besondere, das heisst vollständige Betriebsrechnung zu führen ist. Für die bedeutendsten Teile der Rechnung, nämlich die Prämien und die Leistungen bietet dies keine besonderen Probleme. Für Einnahmen und Ausgaben, die von anderen Versicherungen nicht eindeutig getrennt werden können (Zinse, Verwaltungskosten), können für die Aufteilung Annahmen getroffen werden, die aber der Realität entsprechen müssen. In Absatz 4 wird festgehalten, dass der Bundesrat die notwendigen Vorschriften zum Finanzierungsverfahren und zur Rechnungslegung erlässt. Dazu zählen Vorschriften zur Rechnungsführung (Buchhaltung usw.), Rechnungsablage (Gliederung der Rechnung usw.), Rechnungskontrolle (Kontrollstelle des Versicherers, Kontrollen durch Aufsichtsbehörde), Reservebildung (Höhe, Bewertungsgrundsätze) und zulässigen Kapitalanlagen" (BBl 1992 I 192 unten f. zu Art. 52
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 52 Analysen und Arzneimittel, Mittel und Gegenstände - 1 Nach Anhören der zuständigen Kommissionen und unter Berücksichtigung der Grundsätze nach den Artikeln 32 Absatz 1 und 43 Absatz 6: |
|
1 | Nach Anhören der zuständigen Kommissionen und unter Berücksichtigung der Grundsätze nach den Artikeln 32 Absatz 1 und 43 Absatz 6: |
a | erlässt das EDI: |
a1 | eine Liste der Analysen mit Tarif, |
a2 | eine Liste der in der Rezeptur verwendeten Präparate, Wirk- und Hilfsstoffe mit Tarif; dieser umfasst auch die Leistungen des Apothekers oder der Apothekerin, |
a3 | Bestimmungen über die Leistungspflicht und den Umfang der Vergütung von der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mitteln und Gegenständen, die nach den Artikeln 25 Absatz 2 Buchstabe b und 25a Absätze 1bis und 2 verwendet werden; |
b | erstellt das BAG eine Liste der pharmazeutischen Spezialitäten und konfektionierten Arzneimittel mit Preisen (Spezialitätenliste). |
2 | Für Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG176) werden zusätzlich Kosten für die zum Leistungskatalog der Invalidenversicherung gehörenden Arzneimittel nach Artikel 14ter Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959177 über die Invalidenversicherung zu den gestützt auf diese Bestimmung festgelegten Höchstpreisen übernommen.178 |
3 | Analysen, Arzneimittel und der Untersuchung oder der Behandlung dienende Mittel und Gegenstände dürfen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung höchstens nach den Tarifen, Preisen und Vergütungsansätzen nach Absatz 1 in Rechnung gestellt werden.179 Das EDI bezeichnet die im Praxislaboratorium des Arztes oder der Ärztin vorgenommenen Analysen, für die der Tarif nach den Artikeln 46 und 48 festgesetzt werden kann.180 Es kann zudem die der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände nach Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 3 bezeichnen, für die ein Tarif nach Artikel 46 vereinbart werden kann.181 |
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 60 |
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 60 |
5.4
5.4.1 Mit Vorinstanz und Beschwerdegegner lassen der Wortlaut von aArt. 60
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 60 |
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 60 |
BGE 144 V 388 S. 401
Versicherer, die sich am Vollzug des KVG beteiligen, die soziale Krankenversicherung nach denselben Bestimmungen durchzuführen haben, "das heisst von übrigen Versicherungen völlig getrennt und ohne Erwerbszweck" (vgl. E. 5.3.2 am Ende hiervor), und auf diese Weise unter den gleichen Bedingungen am Wettbewerb partizipieren können sollen. Die bundesrätlichen Erläuterungen verdeutlichen sodann ebenfalls, dass die Krankenversicherer über ein minimales Eigenkapital verfügen müssen, welches der Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit zu Beginn der Tätigkeit dient (vgl. E. 5.3.3 hiervor). Schliesslich beinhalten das KVG und seine Verordnungsbestimmungen im Zusammenhang mit den Reserven eine umfassende Regelung. An die betreffenden spezialgesetzlichen Vorgaben sind die Beschwerdeführerinnen in ihrer Eigenschaft als KVG-Versicherer ebenfalls gebunden.
5.4.2 Der Auffassung von Bundesverwaltungsgericht und BAG, wonach der Botschaftstext kein anderes Ergebnis zulasse, als dass der Gesetzgeber die Quellen der Finanzierung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung abschliessend geregelt habe (Prämien und Kostenbeteiligungen der Versicherten sowie Beiträge der öffentlichen Hand [vgl. E. 5.3.1 am Ende hiervor]) und zur Kompensation ungenügender Einnahmen die Prämien zu erhöhen seien (E. 5.3.3 am Ende hiervor), ist vor diesem Hintergrund vollumfänglich beizupflichten. Eine (indirekte) Quersubventionierung der sozialen Krankenversicherung durch Mittel aus dem VVG-Bereich ist ausgeschlossen.
5.5 Zusammenfassend sollte die Finanzierung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung somit gesetzgeberisch abschliessend geregelt werden und lässt aArt. 60
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 60 |
5.5.1 Dies ergibt sich zum einen aus der dargestellten wortlautgetreuen sowie historischen Auslegungsoptik. In Bezug auf letzteres Element gilt es zudem zu beachten, dass die Entstehungsgeschichte im Auslegungsvorgang zwar nicht unmittelbar entscheidend ist, sie aber als Hilfsmittel dient, um den Sinn der Norm zu erkennen. Namentlich zur Auslegung neuerer Texte, die - wie hier - noch auf wenig veränderte Umstände und ein kaum gewandeltes Rechtsverständnis treffen, kommt den Materialien eine besondere Bedeutung zu (BGE 142 V 442 E. 5.1 S. 445 mit Hinweisen; BGE 144 V 333 E. 10.1 S. 344).
BGE 144 V 388 S. 402
5.5.2 Zum andern zeigt auch eine teleologische Herangehensweise den nämlichen Schluss auf. Eine Zulassung der hier fraglichen Zuschüsse könnte denjenigen Versicherern, welche den Zusatzversicherungs- neben dem obligatorischen Krankenpflegeversicherungsbereich in einer Holdingstruktur betreiben, ungerechtfertigte Vorteile verschaffen und beeinträchtigte den Wettbewerb der Krankenversicherer nach KVG in unzulässiger Weise. Die Konkurrenz unter den KVG-Versicherern würde dadurch mittels verfälschter Prämienunterschiede verschärft und die Höhe der Prämienunterschiede bildete nicht mehr allein das Resultat von effizienter Führung, einer guten Verwaltung und einer umfassenden Kostenkontrolle durch den sozialen Krankenversicherer, sondern wäre ebenso auf den Rückhalt durch die (finanziell starken) VVG-Versicherer zurückzuführen. Die zwingenden Normen des KVG sehen sodann nicht nur eine finanzielle, sondern auch eine rechtliche Abgrenzung zwischen KVG- und VVG-Bereich vor. So unterliegen die Zusatzversicherungen der Wirtschaftsfreiheit, während für die soziale Krankenversicherung die Sonderordnung des Wettbewerbs nach den Regeln des KVG (und nunmehr des KVAG) gilt (Urteil 9C_878/2013 vom 14. Oktober 2014 E. 3.4, in: SVR 2015 KV Nr. 9 S. 36). Unabhängig von ihrer Rechtsform dürfen Krankenversicherer nach wie vor auch im Zusatzversicherungsgeschäft keinen Erwerbszweck verfolgen, wenn sie dieses und die obligatorische Krankenpflegeversicherung unter dem Hut einer einzigen juristischen Person betreiben. Um nicht dem Gewinnverbot unterworfen zu sein und um aufsichtsrechtlich problematische Verflechtungen zu vermeiden, haben sich viele Krankenversicherer entschieden, die Zusatzversicherungen auf eigene Rechtsträger zu übertragen, die von der sozialen Krankenversicherung in diesen Punkten unbeeinflusst sind. Versicherer wie die CSS-Gruppe bieten ihre Zusatzversicherungen gerade auch aus diesem Grund im Rahmen eines Holdinggefässes an. Die dieser angegliederten Gesellschaften der Zusatzversicherungen (CSS Versicherung AG und INTRAS Versicherung AG) unterliegen dank dieser bewusst gewählten Struktur nicht dem Erwerbszweckverbot. Andere Krankenversicherer bieten ihre Zusatzversicherungen demgegenüber in der gleichen Rechtseinheit an, vermitteln diese bloss oder verzichten überhaupt darauf. Diesen gegenüber hätten die Beschwerdeführerinnen einen Wettbewerbsvorteil, wenn sie über Zuschüsse der Holding (sprich aus dem Zusatzversicherungsbereich) ihre eigenen Eigenmittel erhöhen könnten. Dies kann nicht Sinn und Zweck von aArt. 60 Abs. 1
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 60 |
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 60 |
BGE 144 V 388 S. 403
5.5.3 Schliesslich lässt aArt. 60
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 60 |
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 60 |
5.6
5.6.1 Im angefochtenen Entscheid wurde ferner zutreffend darauf hingewiesen, dass es den Beschwerdeführerinnen zwar unbenommen ist (und war), sich als Anbieter der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in einer Konzernstruktur nach den Vorschriften des OR zu organisieren (BGE 128 V 272 E. 6d/aa S. 285 f.). Dadurch dürfen jedoch die zwingenden Regelungen des KVG und seiner Ausführungsverordnungen nicht verletzt bzw. umgangen werden, die als spezialgesetzliche Normen den gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen des OR vorgehen. Auch erweist sich nach dem Gesagten der Einwand der Beschwerdeführerinnen als unbehelflich, die CSS Holding AG habe als Konzernmutter durch die fraglichen Zuschüsse lediglich ihre Sorgfalts- und Treuepflicht und somit die Konzernleitungspflicht gemäss Art. 717 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 717 - 1 Die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, müssen ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren. |
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1 | Die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, müssen ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen wahren. |
2 | Sie haben die Aktionäre unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln. |
5.6.2 Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die in Frage stehenden Mittelzuflüsse nach Aussage der Beschwerdeführerinnen aus Beteiligungs- und Anlageerfolgen der Muttergesellschaft(in Form von Dividenden) stammen und damit Ausdruck eines
BGE 144 V 388 S. 404
marktwirtschaftlichen Engagements und einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung sind. Die Regelung von aArt. 60 Abs. 1
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 60 |
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 60 |
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 18 - 1 Die Versicherer gründen eine gemeinsame Einrichtung in Form einer Stiftung. Die Stiftungsurkunde und die Reglemente der Einrichtung bedürfen der Genehmigung durch das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)46. Kommt die Gründung der gemeinsamen Einrichtung nicht zustande, so nimmt der Bundesrat sie vor. Er erlässt die nötigen Vorschriften, wenn sich die Versicherer über den Betrieb der Einrichtung nicht einigen können. |
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1 | Die Versicherer gründen eine gemeinsame Einrichtung in Form einer Stiftung. Die Stiftungsurkunde und die Reglemente der Einrichtung bedürfen der Genehmigung durch das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)46. Kommt die Gründung der gemeinsamen Einrichtung nicht zustande, so nimmt der Bundesrat sie vor. Er erlässt die nötigen Vorschriften, wenn sich die Versicherer über den Betrieb der Einrichtung nicht einigen können. |
2 | Die gemeinsame Einrichtung übernimmt die Kosten für die gesetzlichen Leistungen anstelle von zahlungsunfähigen Versicherern nach Artikel 51 KVAG47.48 |
2bis | Die gemeinsame Einrichtung entscheidet über Anträge um Befreiung von der Versicherungspflicht von Rentnern und Rentnerinnen sowie deren Familienangehörigen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Norwegen oder im Vereinigten Königreich wohnen.49 |
2ter | Sie weist Rentner und Rentnerinnen sowie deren Familienangehörige, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Norwegen oder im Vereinigten Königreich wohnen und die ihrer Versicherungspflicht nicht rechtzeitig nachkommen, einem Versicherer zu.50 |
2quater | Sie unterstützt die Kantone bei der Durchführung der Prämienverbilligung nach Artikel 65a für Versicherte, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Norwegen oder im Vereinigten Königreich wohnen.51 |
2quinquies | Sie führt die Prämienverbilligung nach Artikel 66a durch.52 |
2sexies | Die gemeinsame Einrichtung kann von den Kantonen gegen Entschädigung weitere Vollzugsaufgaben übernehmen.53 |
2septies | Sie führt den Lebendspende-Nachsorgefonds nach Artikel 15b des Transplantationsgesetzes vom 8. Oktober 200454.55 |
3 | Der Bundesrat kann der gemeinsamen Einrichtung weitere Aufgaben übertragen, namentlich zur Erfüllung internationaler Verpflichtungen. |
4 | Die Versicherer können ihr im gegenseitigen Einvernehmen bestimmte Aufgaben von gemeinsamem Interesse anvertrauen, namentlich im administrativen und technischen Bereich. |
5 | Zur Finanzierung der Aufgaben nach den Absätzen 2 und 4 müssen die Versicherer zu Lasten der sozialen Krankenversicherung Beiträge an die gemeinsame Einrichtung entrichten. Die gemeinsame Einrichtung fordert diese Beiträge ein und erhebt bei verspäteter Zahlung einen Verzugszins. Die Höhe der Beiträge und des Verzugszinses bemisst sich nach den Reglementen der gemeinsamen Einrichtung.56 |
5bis | Der Bund übernimmt die Finanzierung der Aufgaben nach den Absätzen 2bis-2quinquies.57 |
6 | Der Bundesrat regelt die Finanzierung der Aufgaben, die er der gemeinsamen Einrichtung nach Absatz 3 überträgt. |
7 | Die gemeinsame Einrichtung führt für jede ihrer Aufgaben eine getrennte Rechnung. Sie geniesst Steuerfreiheit nach Artikel 80 ATSG58.59 |
8 | Auf Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht gegen Verfügungen der gemeinsamen Einrichtung nach den Absätzen 2bis, 2ter und 2quinquies ist Artikel 85bis Absätze 2 und 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194660 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sinngemäss anwendbar.61 |
5.7 Die vom Beschwerdegegner verfügte Rückzahlungsverpflichtung der von der CSS Holding AG an die Beschwerdeführerinnen übereigneten Zuschüsse beruht demnach auf einer nicht zu beanstandenden Auslegung von aArt. 60
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 60 |
6. Die Beschwerdeführerinnen berufen sich ferner im Sinne einer "Vorberücksichtigung" auf das per 1. Januar 2016 in Kraft getretene KVAG.
6.1 Unstreitig findet das betreffende Gesetz auf die hier zu beurteilende Zulässigkeit der fraglichen Zuschüsse der CSS Holding AG
BGE 144 V 388 S. 405
an ihre KVG-Tochtergesellschaften keine unmittelbare Anwendung (vgl. E. 3 hiervor).
6.2 Wie Vorinstanz und Beschwerdegegner überdies richtig erkannt haben, ändert das KVAG ohnehin nichts an der sich bis Ende 2015 in aArt. 60
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 60 |
6.2.1 Dass das neue Aufsichtsgesetz über die soziale Krankenversicherung keine grundsätzliche Abkehr von diesen Grundsätzen bewirken sollte, verdeutlichen namentlich die Ausführungen in der entsprechenden bundesrätlichen Botschaft (vom 15. Februar 2012, BBl 2012 1941 [nachfolgend: Botschaft KVAG]).
6.2.1.1 Zu Art. 11
SR 832.12 Bundesgesetz vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG) - Krankenversicherungsaufsichtsgesetz KVAG Art. 11 Vorbehalt anderer Erlasse - Die Bestimmungen des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 199514 betreffend die Beurteilung von Unternehmenszusammenschlüssen sowie des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 200315 bleiben vorbehalten. |
SR 832.12 Bundesgesetz vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG) - Krankenversicherungsaufsichtsgesetz KVAG Art. 12 Finanzierungsverfahren - Die Versicherer müssen die soziale Krankenversicherung nach dem Bedarfsdeckungsverfahren finanzieren. |
BGE 144 V 388 S. 406
gesprochen. In dieser Gesetzesvorlage wird nun der aktuariell richtige Begriff eingeführt. Am aktuellen Finanzierungsverfahren ändert sich dadurch nichts." Ferner enthält die Botschaft KVAG zu Art. 15 Abs. 2
SR 832.12 Bundesgesetz vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG) - Krankenversicherungsaufsichtsgesetz KVAG Art. 15 Gebundenes Vermögen der sozialen Krankenversicherung - 1 Die Versicherer müssen die Ansprüche aus Versicherungsverhältnissen und Rückversicherungsverträgen durch ein gebundenes Vermögen der sozialen Krankenversicherung sicherstellen. Sie müssen der Aufsichtsbehörde den entsprechenden Nachweis jährlich erbringen; die Aufsichtsbehörde kann den Nachweis jederzeit verlangen. |
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1 | Die Versicherer müssen die Ansprüche aus Versicherungsverhältnissen und Rückversicherungsverträgen durch ein gebundenes Vermögen der sozialen Krankenversicherung sicherstellen. Sie müssen der Aufsichtsbehörde den entsprechenden Nachweis jährlich erbringen; die Aufsichtsbehörde kann den Nachweis jederzeit verlangen. |
2 | Der Sollbetrag des gebundenen Vermögens der sozialen Krankenversicherung entspricht den versicherungstechnischen Rückstellungen. |
3 | Die Werte des gebundenen Vermögens der sozialen Krankenversicherung müssen gekennzeichnet sein. Sie dürfen ausschliesslich für die durch das gebundene Vermögen der sozialen Krankenversicherung sicherzustellenden Ansprüche verwendet werden. |
SR 832.12 Bundesgesetz vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG) - Krankenversicherungsaufsichtsgesetz KVAG Art. 16 Genehmigung der Prämientarife - 1 Die Prämientarife für die obligatorische Krankenpflegeversicherung und die freiwillige Einzeltaggeldversicherung bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Sie dürfen vor ihrer Genehmigung weder veröffentlicht noch angewendet werden. |
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1 | Die Prämientarife für die obligatorische Krankenpflegeversicherung und die freiwillige Einzeltaggeldversicherung bedürfen der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Sie dürfen vor ihrer Genehmigung weder veröffentlicht noch angewendet werden. |
2 | Die Aufsichtsbehörde prüft, ob die vorgelegten Prämientarife die Solvenz des Versicherers und die Interessen der Versicherten nach dem KVG16 gewährleisten. |
3 | Die Prämien des Versicherers decken die kantonal unterschiedlichen Kosten. Massgebend ist der Wohnort der versicherten Person. Der Versicherer berücksichtigt insbesondere den Risikoausgleich, die Veränderungen der Rückstellungen sowie die Grösse und die laufende Veränderung des Versichertenbestandes im entsprechenden Kanton. |
4 | Die Aufsichtsbehörde verweigert die Genehmigung des Prämientarifs, wenn dieser Prämien vorsieht, die: |
a | den gesetzlichen Vorgaben nicht entsprechen; |
b | die Kosten im Sinne von Absatz 3 nicht decken; |
c | unangemessen hoch über den Kosten im Sinne von Absatz 3 liegen; |
d | zu übermässigen Reserven führen. |
5 | Bei Nichtgenehmigung des Prämientarifs verfügt die Aufsichtsbehörde die zu ergreifenden Massnahmen. |
6 | Vor der Genehmigung des Prämientarifs können die Kantone zu den für ihren Kanton geschätzten Kosten gegenüber den Versicherern und der Aufsichtsbehörde Stellung nehmen; das Genehmigungsverfahren darf dadurch nicht verzögert werden. Die Kantone können bei den Versicherern und der Aufsichtsbehörde die dazu benötigten Informationen einholen. Diese Informationen dürfen weder veröffentlicht noch weitergeleitet werden. |
7 | Werden die Prämientarife für weniger als ein Jahr genehmigt, so verlangt die Aufsichtsbehörde, dass der Versicherer mit den Tarifen auch die Dauer der Genehmigung bekannt gibt. |
6.2.1.2 Gerade die letztgenannte Aussage lässt, wie im angefochtenen Entscheid korrekt erwogen wurde, nicht den Schluss zu, dass die bisherigen Finanzierungsgrundsätze mit dem KVAG hätten geändert werden sollen bzw. die Quersubventionierung nach aArt. 60
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 60 |
6.2.2 Schliesslich ergeben sich auch aus den übrigen Materialien keinerlei Hinweise darauf, dass Mittelzuflüsse aus anderen Versicherungszweigen zur Äufnung von Reserven im KVG-Bereich zugelassen werden sollten. So ist auf die Beratungen in den Räten hinzuweisen, aus denen nichts Anderes hervorgeht, als dass die Finanzierung aus Drittmitteln mit dem KVAG (endlich) kontrolliert und unterbunden werden können sollte (in diesem Sinne etwa das Votum der Nationalrätin Moret [in AB 2014 N 1350]: "Grâce à cette loi, la FINMA et l'OFSP pourront procéder à des échanges d'informations afin de s'assurer qu'il n'y a pas de transferts financiers entre l'assurance de base et les assurances complémentaires. [...]."). Ebenso wenig sind dem "Kommentar und Inhalt der Bestimmungen" zur KVAV von März 2015 (abrufbar unter www.admin.ch/ch/d/gg/pc/documents/2613/KVAV-Aufsicht_Erl.-Bericht_de.pdf [zuletzt besucht am 30. Oktober 2018]) zu Art. 22
SR 832.121 Verordnung vom 18. November 2015 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsverordnung, KVAV) - Krankenversicherungsaufsichtsverordnung KVAV Art. 22 Verwahrung der Werte - 1 Der Versicherer hat dem gebundenen Vermögen zugewiesene bewegliche Vermögenswerte in Fremdverwahrung zu geben. |
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1 | Der Versicherer hat dem gebundenen Vermögen zugewiesene bewegliche Vermögenswerte in Fremdverwahrung zu geben. |
2 | Er meldet der Aufsichtsbehörde Verwahrerin und Verwahrungsort sowie deren Änderungen. |
3 | Die Verwahrerin führt ein Verzeichnis der Werte und kennzeichnet sie als zum gebundenen Vermögen gehörend. |
4 | Der Verwahrungsvertrag muss vorsehen, dass die Verwahrerin dem Versicherer gegenüber für die Erfüllung der Verwahrerpflichten haftet. |
5 | Die Aufsichtsbehörde kann aus wichtigen Gründen jederzeit einen Wechsel der Verwahrerin oder des Verwahrungsortes verfügen. |
SR 832.121 Verordnung vom 18. November 2015 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsverordnung, KVAV) - Krankenversicherungsaufsichtsverordnung KVAV Art. 20 Begrenzungen - 1 Anlagen des gebundenen Vermögens, die eine der folgenden Begrenzungen überschreiten, gelten als ungeeignet, es sei denn, sie sind mit derivativen Finanzinstrumenten nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe f effektiv abgesichert: |
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1 | Anlagen des gebundenen Vermögens, die eine der folgenden Begrenzungen überschreiten, gelten als ungeeignet, es sei denn, sie sind mit derivativen Finanzinstrumenten nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe f effektiv abgesichert: |
a | alle Anlagen: 5 Prozent des gebundenen Vermögens je Schuldnerin; bei Anlagen nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a 20 Prozent des gebundenen Vermögens je Schuldnerin, sofern eine Bank nach dem Bankengesetz vom 8. November 19349 Schuldnerin ist; |
b | in Anlagen nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c: 25 Prozent des gebundenen Vermögens; |
c | in Anlagen nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d: 25 Prozent des gebundenen Vermögens, wobei der Versicherer: |
c1 | höchstens 5 Prozent des gebundenen Vermögens im Ausland anlegen darf, |
c2 | je Objekt höchstens 5 Prozent des gebundenen Vermögens anlegen darf, soweit er das Objekt nicht selber nutzt; |
d | in Anlagen in Fremdwährungen: 20 Prozent des gebundenen Vermögens. |
2 | Für Forderungen gegenüber der Eidgenossenschaft, den Kantonen und schweizerischen Pfandbriefinstituten gilt die Begrenzung nach Absatz 1 Buchstabe a nicht. |
3 | Das EDI kann Weisungen zur Berechnung der Begrenzungen erlassen. |
6.3 Zusammenfassend hat das Parlament über die Jahre mit verschiedenen Änderungen immer wieder versucht, den innerhalb des KVG bestehenden Wettbewerb unter den Teilnehmern zu stärken und auch von den Zusatzversicherungen unabhängiger zu gestalten (vgl. Art. 7 Abs. 6 bis
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 7 Wechsel des Versicherers - 1 Die versicherte Person kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist den Versicherer auf das Ende eines Kalendersemesters wechseln. |
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1 | Die versicherte Person kann unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist den Versicherer auf das Ende eines Kalendersemesters wechseln. |
2 | Bei der Mitteilung der neuen Prämie kann die versicherte Person den Versicherer unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist auf das Ende des Monats wechseln, welcher der Gültigkeit der neuen Prämie vorangeht. Der Versicherer muss die neuen, vom Bundesamt für Gesundheit29 (BAG)30 genehmigten Prämien jeder versicherten Person mindestens zwei Monate im Voraus mitteilen und dabei auf das Recht, den Versicherer zu wechseln, hinweisen.31 |
3 | Muss die versicherte Person einen Versicherer verlassen, weil sie ihren Wohnort verlegt oder die Stelle wechselt, so endet das Versicherungsverhältnis im Zeitpunkt der Verlegung des Wohnortes oder des Stellenantritts beim neuen Arbeitgeber. |
4 | Führt ein Versicherer die soziale Krankenversicherung freiwillig oder aufgrund eines behördlichen Entscheides nicht mehr durch, so endet das Versicherungsverhältnis mit dem Entzug der Bewilligung nach Artikel 43 KVAG32.33 |
5 | Das Versicherungsverhältnis endet beim bisherigen Versicherer erst, wenn ihm der neue Versicherer mitgeteilt hat, dass die betreffende Person bei ihm ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes versichert ist. Unterlässt der neue Versicherer diese Mitteilung, so hat er der versicherten Person den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen, insbesondere die Prämiendifferenz. Sobald der bisherige Versicherer die Mitteilung erhalten hat, informiert er die betroffene Person, ab welchem Zeitpunkt sie nicht mehr bei ihm versichert ist. |
6 | Wenn der bisherige Versicherer den Wechsel des Versicherers verunmöglicht, hat er der versicherten Person den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen, insbesondere die Prämiendifferenz.34 |
7 | Der bisherige Versicherer darf eine versicherte Person nicht dazu zwingen, bei einem Wechsel des Versicherers auch die bei ihm abgeschlossenen Zusatzversicherungen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 KVAG zu kündigen.35 |
8 | Der Versicherer darf einer versicherten Person die bei ihm abgeschlossenen Zusatzversicherungen nach Artikel 2 Absatz 2 KVAG nicht allein aufgrund der Tatsache kündigen, dass die versicherte Person den Versicherer für die soziale Krankenversicherung wechselt.36 |
BGE 144 V 388 S. 407
anderem die besagten Quersubventionierungen besser zu erkennen und zu verhindern. Namentlich wurde auch die Aufsicht des BAG über allfällige Konzernstrukturen verstärkt, damit finanzielle Transaktionen innerhalb eines entsprechenden Unternehmens besser überprüft werden können (Art. 44 Abs. 1
SR 832.12 Bundesgesetz vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG) - Krankenversicherungsaufsichtsgesetz KVAG Art. 44 - 1 Die Aufsichtsbehörde kann die Transaktionen zwischen einem Versicherer in der sozialen Krankenversicherung und anderen Unternehmen überprüfen. |
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1 | Die Aufsichtsbehörde kann die Transaktionen zwischen einem Versicherer in der sozialen Krankenversicherung und anderen Unternehmen überprüfen. |
2 | Sie kann diese Prüfung an die externe Revisionsstelle delegieren. |
3 | Sie kann Vorschriften zum Risikomanagement und zum internen Kontrollsystem erlassen, sofern die Versicherer davon betroffen sind. |
4 | Die Artikel 20 (einwandfreie Geschäftstätigkeit) und 38 Absatz 2 Buchstabe f (Abberufung von Personen) gelten sinngemäss für die Holdinggesellschaft. |
5 | In Bezug auf die Absätze 1 und 3 gilt die Auskunftspflicht nach Artikel 35 sinngemäss für die führende Holdingsgesellschaft. |
7. In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob die Feststellung der Vorinstanz, die im Zusammenhang mit der Prämienkorrektur erlassenen, vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2017 in Kraft gestandenen aArt. 106 ff
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 106 |
7.1 Wie bereits dargelegt, hatte das Parlament am 21. März 2014 eine Revision des KVG zur Prämienkorrektur verabschiedet (aArt. 106 bis
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 60 |
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 60 |
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 106 |
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 106 |
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 106 |
BGE 144 V 388 S. 408
7.2 Die Gründe für den entsprechenden Ausgleich sind in der Botschaft Prämienkorrektur KVG wie folgt beschrieben (BBl 2012 1923 ff., insb. 1925 f.): "Die obligatorische Krankenpflegeversicherung wird nach Artikel 60 Abs. 1
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 60 |
BGE 144 V 388 S. 409
7.2.1 Wie hiervor ausgeführt, finanziert sich die obligatorische Krankenpflegeversicherung über das Ausgabenumlageverfahren (gemäss aArt. 60 Abs. 1
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 60 |
SR 832.12 Bundesgesetz vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG) - Krankenversicherungsaufsichtsgesetz KVAG Art. 12 Finanzierungsverfahren - Die Versicherer müssen die soziale Krankenversicherung nach dem Bedarfsdeckungsverfahren finanzieren. |
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 106 |
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 60 |
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 60 |
7.2.2 Es steht damit mit Vorinstanz und Beschwerdegegner fest, dass der Beitrag für die Korrektur der Prämien nach aArt. 106a Abs. 3
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 60 |
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 60 |
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 106 |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 25 Rückerstattung - 1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. |
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1 | Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt. |
2 | Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung.19 Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend. |
3 | Zuviel bezahlte Beiträge können zurückgefordert werden. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem der Beitragspflichtige von seinen zu hohen Zahlungen Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge bezahlt wurden. |
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 106 |
BGE 144 V 388 S. 410
Verhältnis zu aArt. 60 Abs. 1
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 60 |
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 60 |
8. Abschliessend anzumerken ist, dass die gestützt auf die Darstellung des Beschwerdegegners getroffenen Feststellungen der Vorinstanz, die Reservesätze der Beschwerdeführerinnen hätten nach Zahlung des Beitrags in den Fonds zugunsten der Versicherten, in deren Wohnsitzkanton zu viel Prämien bezahlt worden waren (aArt. 106 Abs. 1
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 106 |
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 106 |
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 60 |
9. Sowohl die Weisungen des BAG vom 23. März 2015 wie auch dessen Verfügungen vom 22. September 2015 (Einmalzuschläge auf Prämien 2016 und insoweit Prämientarif 2016) sind daher rechtmässig ergangen. Es hat folglich beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden.
10. Mit dem Urteil in der Hauptsache wird das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
11. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |