142 IV 286
38. Auszug aus dem Urteil der Strafrechtlichen Abteilung i.S. X. gegen Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz (Beschwerde in Strafsachen) 6B_110/2016 vom 27. Juli 2016
Regeste (de):
- Art. 85 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 85 Form der Mitteilungen und der Zustellung - 1 Die Strafbehörden bedienen sich für ihre Mitteilungen der Schriftform, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.
1 Die Strafbehörden bedienen sich für ihre Mitteilungen der Schriftform, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. 2 Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei. 3 Sie ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder dem Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde. Vorbehalten bleiben Anweisungen der Strafbehörden, eine Mitteilung der Adressatin oder dem Adressaten persönlich zuzustellen. 4 Sie gilt zudem als erfolgt: a bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist: am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste; b bei persönlicher Zustellung, wenn die Adressatin oder der Adressat die Annahme verweigert und dies von der Überbringerin oder dem Überbringer festgehalten wird: am Tag der Weigerung. - Damit die Zustellfiktion nach Art. 85 Abs. 4 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 85 Form der Mitteilungen und der Zustellung - 1 Die Strafbehörden bedienen sich für ihre Mitteilungen der Schriftform, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt.
1 Die Strafbehörden bedienen sich für ihre Mitteilungen der Schriftform, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. 2 Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei. 3 Sie ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder dem Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde. Vorbehalten bleiben Anweisungen der Strafbehörden, eine Mitteilung der Adressatin oder dem Adressaten persönlich zuzustellen. 4 Sie gilt zudem als erfolgt: a bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist: am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste; b bei persönlicher Zustellung, wenn die Adressatin oder der Adressat die Annahme verweigert und dies von der Überbringerin oder dem Überbringer festgehalten wird: am Tag der Weigerung.
Regeste (fr):
- Art. 85 al. 2 et al. 4 let. a CPP; notification fictive, caractère reconnaissable de l'expéditeur.
- Pour que la fiction de notification selon l'art. 85 al. 4 let. a CPP opère, le destinataire doit pouvoir reconnaître que l'expéditeur est l'autorité dont il doit s'attendre à un envoi en raison d'un rapport procédural préexistant (consid. 1.6.2). Il suffit, à cet égard, que l'autorité soit reconnaissable au vu des indications figurant sur l'enveloppe. Il n'est pas nécessaire que l'expéditeur soit reconnaissable sur l'invitation à retirer un envoi émise par la poste, dans l'hypothèse où l'envoi ne pourrait pas être notifié. Un envoi recommandé (lettre signature) suffit (consid. 1.6.3).
Regesto (it):
- Art. 85 cpv. 2 e cpv. 4 lett. a CPP; finzione della notificazione, riconoscibilità del mittente.
- Perché possa trovare applicazione la finzione della notificazione giusta l'art. 85 cpv. 4 lett. a CPP, il destinatario deve poter riconoscere che il mittente è l'autorità da cui deve aspettarsi di ricevere un invio in ragione di un rapporto procedurale pendente (consid. 1.6.2). Al riguardo è sufficiente che, sulla base delle indicazioni figuranti sulla busta, l'autorità sia riconoscibile. Nella misura in cui non sia stato possibile recapitare l'invio, non è necessario che sull'invito della Posta a ritirare l'invio il mittente sia riconoscibile. Un invio postale raccomandato è sufficiente (consid. 1.6.3).
Sachverhalt ab Seite 287
BGE 142 IV 286 S. 287
A. Am 30. August 2013 verunfallte X. mit einem Motorfahrzeug. Die Staatsanwaltschaft Innerschwyz verurteilte ihn mit Strafbefehl vom 22. Mai 2014 wegen fahrlässigen Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 aSVG zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 100.- und einer Busse von Fr. 500.-. Nachdem der eingeschriebene Strafbefehl am 23. Mai 2014 nicht zugestellt werden konnte, wurde er bei der Post zur Abholung hinterlegt. X. holte ihn nicht ab. Am 13. Juni 2014 spedierte die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl nochmals per A-Post mit dem Hinweis, er sei mit dem Vermerk "nicht abgeholt" zurückgeschickt worden. Zudem machte die Staatsanwaltschaft X. darauf aufmerksam, dass die Einsprachefrist mit der neuerlichen Zustellung nicht unterbrochen werde und der Fristenlauf nicht neu beginne. X. erhob am 14. Juni 2014 Einsprache. Am 16. Januar 2015 überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl an das Bezirksgericht Schwyz zur Beurteilung, ob die Einsprachefrist gewahrt sei. Mit Verfügung vom 17. März 2015 entschied die Einzelrichterin am Bezirksgericht Schwyz, die Einsprache sei verspätet und der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Schwyz mit Beschluss vom 18. Dezember 2015 ab.
B. X. beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, der kantonsgerichtliche Beschluss sei aufzuheben. Es sei "das Verfahren zur materiellen Behandlung der Streitsache an die Staatsanwaltschaft Innerschwyz zurückzuweisen". Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung und Entscheidung an die "kantonale Behörde" zurückzuweisen. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
1. (...)
1.6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, für ihn sei nicht erkennbar gewesen, dass es sich um eine Sendung der Staatsanwaltschaft gehandelt habe, weshalb keine gehörige Zustellung vorliege. Auf dem Abholschein seien lediglich die Sendungsnummer und die Aufgabestelle Schwyz ersichtlich gewesen.
1.6.2 Für die Annahme der Zustellfiktion ist vorauszusetzen, dass der Empfänger diejenige Behörde als Absender erkennen kann, mit deren Sendung er rechnen muss. Da sich die prozessuale Pflicht
BGE 142 IV 286 S. 288
einer Partei auf behördliche Akte derjenigen Behörde beschränkt, zu der sie in einem Prozessrechtsverhältnis steht, muss der Absender eindeutig identifizierbar sein (vgl. DANIELA BRÜSCHWEILER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 85
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 85 Form der Mitteilungen und der Zustellung - 1 Die Strafbehörden bedienen sich für ihre Mitteilungen der Schriftform, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. |
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1 | Die Strafbehörden bedienen sich für ihre Mitteilungen der Schriftform, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. |
2 | Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei. |
3 | Sie ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder dem Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde. Vorbehalten bleiben Anweisungen der Strafbehörden, eine Mitteilung der Adressatin oder dem Adressaten persönlich zuzustellen. |
4 | Sie gilt zudem als erfolgt: |
a | bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist: am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste; |
b | bei persönlicher Zustellung, wenn die Adressatin oder der Adressat die Annahme verweigert und dies von der Überbringerin oder dem Überbringer festgehalten wird: am Tag der Weigerung. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
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1 | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. |
2 | Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. |
3 | Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben. |
4 | Bund und Kantone beachten das Völkerrecht. |
1.6.3 Wie der Beschwerdeführer selber ausführt, waren auf dem Briefumschlag der Staatsanwaltschaft deren Bezeichnung und Anschrift mit Postfach, Ort und Postleitzahl erkennbar. Zwar konnte der Beschwerdeführer davon keine Kenntnis mehr nehmen, weil der
BGE 142 IV 286 S. 289
Brief bereits zurückgesandt worden war, als er ihn abholen wollte. Dies hat er sich aber selber zuzuschreiben, da er erst nach Ablauf der siebentägigen Aufbewahrungsfrist bei der Post erschien. Nicht erforderlich ist, dass der Absender der Sendung auf der Abholungseinladung selbst erkennbar ist. Es reicht aus, wenn die Sendung per Einschreiben erfolgt (vgl. Art. 85 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 85 Form der Mitteilungen und der Zustellung - 1 Die Strafbehörden bedienen sich für ihre Mitteilungen der Schriftform, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. |
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1 | Die Strafbehörden bedienen sich für ihre Mitteilungen der Schriftform, soweit dieses Gesetz nichts Abweichendes bestimmt. |
2 | Die Zustellung erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei. |
3 | Sie ist erfolgt, wenn die Sendung von der Adressatin oder dem Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde. Vorbehalten bleiben Anweisungen der Strafbehörden, eine Mitteilung der Adressatin oder dem Adressaten persönlich zuzustellen. |
4 | Sie gilt zudem als erfolgt: |
a | bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist: am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste; |
b | bei persönlicher Zustellung, wenn die Adressatin oder der Adressat die Annahme verweigert und dies von der Überbringerin oder dem Überbringer festgehalten wird: am Tag der Weigerung. |