142 IV 250
34. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Bundesamt für Justiz (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) 1C_143/2016 vom 2. Mai 2016
Regeste (de):
- Art. 84
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.
1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. 2 Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist. - Besonders bedeutender Fall in Anbetracht der Tragweite der Angelegenheit bejaht (E. 1.3). Regeste b
- Art. 2
IR 0.353.933.6 Art. 1
AVUS Art. 2 Auslieferungsfähige Straftaten - 1. Auslieferungsfähig ist eine Straftat nur dann, wenn sie nach dem Recht beider Vertragsparteien mit Freiheitsentzug von mehr als einem Jahr bestraft werden kann. Betrifft das Auslieferungsersuchen eine Person, die verurteilt wurde, so wird die Auslieferung nur bewilligt, wenn die Dauer der zu verbüssenden Strafe oder der sichernden Massnahme oder deren Gesamtdauer noch mindestens sechs Monate beträgt.
1 Auslieferungsfähig ist eine Straftat nur dann, wenn sie nach dem Recht beider Vertragsparteien mit Freiheitsentzug von mehr als einem Jahr bestraft werden kann. Betrifft das Auslieferungsersuchen eine Person, die verurteilt wurde, so wird die Auslieferung nur bewilligt, wenn die Dauer der zu verbüssenden Strafe oder der sichernden Massnahme oder deren Gesamtdauer noch mindestens sechs Monate beträgt. 2 Im Sinne dieses Artikels ist unerheblich: a ob das Recht der Vertragsparteien die strafbare Handlung als dieselbe Straftat qualifiziert; oder b ob es sich um eine Straftat handelt, für die das Bundesrecht der Vereinigten Staaten den Nachweis innerstaatlicher Beförderung oder des Gebrauchs der Post oder anderer Nachrichtenmittel zur Durchführung des innerstaatlichen oder Aussenhandels erfordert, da diese Tatbestandsmerkmale lediglich zum Zwecke der Begründung der Bundesgerichtsbarkeit der Vereinigten Staaten dienen. 3 Unter den Bedingungen gemäss Absatz 1 und 2 wird die Auslieferung auch bewilligt für den Versuch, für die Teilnahme an einer Straftat oder für ein Komplott (conspiracy), eine Straftat zu begehen, wenn die zugrundeliegende strafbare Handlung ebenfalls eine Verletzung schweizerischen Bundesrechts darstellt. 4 Wird die Auslieferung bewilligt, so wird sie auch für jede andere Straftat bewilligt, die nach dem Recht beider Vertragsparteien strafbar ist, unabhängig von den zeitlichen Voraussetzungen von Absatz 1. SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 23 Unlauterer Wettbewerb - 1 Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Artikel 3, 4, 5 oder 6 begeht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.49
1 Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Artikel 3, 4, 5 oder 6 begeht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.49 2 Strafantrag stellen kann, wer nach den Artikeln 9 und 10 zur Zivilklage berechtigt ist. 3 Der Bund hat im Verfahren die Rechte eines Privatklägers.50 SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
UWG Art. 4a Bestechen und sich bestechen lassen - 1 Unlauter handelt, wer:
1 Unlauter handelt, wer: a einem Arbeitnehmer, einem Gesellschafter, einem Beauftragten oder einer anderen Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit dessen dienstlicher oder geschäftlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt; b als Arbeitnehmer, als Gesellschafter, als Beauftragter oder als andere Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit seiner dienstlichen oder geschäftlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. 2 Keine nicht gebührenden Vorteile sind vertraglich vom Dritten genehmigte sowie geringfügige, sozial übliche Vorteile. SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 35 Auslieferungsdelikte - 1 Die Auslieferung ist zulässig, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat:
1 Die Auslieferung ist zulässig, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat: a nach dem Recht sowohl der Schweiz als auch des ersuchenden Staates mit einer freiheitsbeschränkenden Sanktion im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Sanktion bedroht ist; und b nicht der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt. 2 Bei der Beurteilung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht werden nicht berücksichtigt: a dessen besondere Schuldformen und Strafbarkeitsbedingungen; b die Bedingungen des persönlichen und zeitlichen Geltungsbereichs des Strafgesetzbuches84 und des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192785 hinsichtlich der Strafvorschriften über Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen.86 - Bei der Beurteilung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht ist das Erfordernis des Strafantrags unbeachtlich (E. 5). Regeste d
- Art. 17
IR 0.353.933.6 Art. 1
AVUS Art. 17 Auslieferungsersuchen mehrerer Staaten - Haben die Verwaltungsbehörde der Vereinigten Staaten oder die zuständigen Behörden der Schweiz entweder wegen derselben oder wegen anderer Straftaten Auslieferungsersuchen mehrerer Staaten erhalten, entscheiden sie, welchem Staat der Verfolgte auszuliefern ist. Beim Entscheid berücksichtigt der ersuchte Staat alle erheblichen Umstände, insbesondere, aber nicht ausschliesslich, die verhältnismässige Schwere und den Begehungsort der Straftaten, die Empfangsdaten der Auslieferungsersuchen, die Staatsangehörigkeit des Verfolgten sowie die Möglichkeit einer Weiterlieferung an einen anderen Staat.
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz
IRSG Art. 40 Ersuchen mehrerer Staaten - 1 Stellen mehrere Staaten Ersuchen wegen derselben Tat, so wird in der Regel an den Staat ausgeliefert, auf dessen Hoheitsgebiet die Tat begangen worden ist oder das Schwergewicht ihrer Ausführung liegt.
1 Stellen mehrere Staaten Ersuchen wegen derselben Tat, so wird in der Regel an den Staat ausgeliefert, auf dessen Hoheitsgebiet die Tat begangen worden ist oder das Schwergewicht ihrer Ausführung liegt. 2 Wird die Auslieferung von mehreren Staaten wegen verschiedener Handlungen verlangt, so ist unter Berücksichtigung aller Umstände zu entscheiden, wobei insbesondere die Schwere der strafbaren Handlungen, der Tatort, die Reihenfolge des Eingangs der Ersuchen, die Staatsangehörigkeit des Verfolgten, die bessere soziale Wiedereingliederung und die Möglichkeit der Auslieferung an einen anderen Staat in Betracht fallen. - Keine Ermessensüberschreitung, wenn das Bundesamt für Justiz unter den gegebenen Umständen dem Auslieferungsersuchen der USA den Vorrang gegeben hat (E. 7). Regeste f
Regeste (fr):
- Art. 84 LTF; extradition d'un fonctionnaire de la FIFA vers les USA, cas particulièrement important.
- Cas particulièrement important admis au regard de la portée de l'affaire (consid. 1.3). Regeste b
- Art. 2 TEXUS, art. 23 al. 1 en relation avec l'art. 4a al. 1 let. b LCD, art. 35 al. 2 let. a EIMP; punissabilité selon le droit suisse, exigence d'une plainte pénale.
- L'existence d'une plainte pénale est sans pertinence pour l'examen de la punissabilité selon le droit suisse (consid. 5). Regeste d
- Art. 17 TEXUS, art. 40 EIMP; demandes concurrentes d'extradition formulées par les USA et le Nicaragua, priorité.
- Pas d'excès du pouvoir d'appréciation lorsque l'Office fédéral de la justice accorde, dans les circonstances données, la priorité à la demande d'extradition des USA (consid. 7). Regeste f
Regesto (it):
- Art. 84 LTF; estradizione di un funzionario della FIFA verso gli Stati Uniti d'America, caso particolarmente importante.
- Caso particolarmente importante ammesso in considerazione della portata della fattispecie (consid. 1.3). Regesto b
- Art. 2 TEstrSU, art. 23 cpv. 1 in relazione con l'art. 4a cpv. 1 lett. b LCSl, art. 35 cpv. 2 lett. a AIMP; punibilità secondo il diritto svizzero, esigenza della querela.
- L'esigenza di una querela è irrilevante per l'esame della punibilità secondo il diritto svizzero (consid. 5). Regesto d
- Art. 17 TEstrSU, art. 40 AIMP; domande di estradizione concorrenti formulate dagli Stati Uniti e dal Nicaragua, priorità.
- Nessun eccesso del potere di apprezzamento se, nelle circostanze date, l'Ufficio federale di giustizia ha accordato la priorità alla domanda di estradizione degli Stati Uniti (consid. 7). Regesto f
Sachverhalt ab Seite 252
BGE 142 IV 250 S. 252
A. A. ist nicaraguanischer Staatsangehöriger und FIFA-Funktionär. Am 21. Mai 2015 ersuchte das Justizdepartement der Vereinigten Staaten von Amerika (USA) um seine Verhaftung zwecks Auslieferung. Am 27. Mai 2015 nahm ihn die Polizei in Zürich fest. Anschliessend wurde er in Auslieferungshaft versetzt.
B. Am 1. Juli 2015 ersuchte die Botschaft der USA in Bern die Schweiz um die Auslieferung von A. für die ihm im Haftbefehl bzw. der Anklageschrift des Gerichts für den östlichen Bezirk von New York vom 20. Mai 2015 (Anklagepunkte 1 und 18-22) zur Last gelegten Straftaten. Im Auslieferungsersuchen wird im Wesentlichen Folgendes dargelegt: A. sei bis ungefähr Dezember 2012 Präsident des nicaraguanischen Fussballverbands (Federación Nicaraguense de Futbol [FENIFUT]) gewesen. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass er sich an einem Bestechungskomplott beteiligt habe, das die Zahlung von Schmiergeldern durch das Unternehmen B. Inc. betroffen habe. Dabei handle es sich um eine in den USA ansässige Tochtergesellschaft eines multinationalen Sportmarketingkonzerns. FENIFUT habe die Vermarktungsrechte für die Heimspiele der nicaraguanischen Nationalmannschaft für die Qualifikation zur Weltmeisterschaft 2018 besessen. Die B. Inc. habe diese Rechte erwerben wollen. Ungefähr im Jahr 2011 habe A. in seiner Funktion als Präsident von FENIFUT mit einem Vertreter der B. Inc. Verhandlungen geführt. Einige davon hätten in den USA stattgefunden. A. habe vom Vertreter der B. Inc. eine Bestechungszahlung von USD 100'000.- verlangt als Gegenleistung für sein Einverständnis, der B. Inc. die Rechte zu übertragen. Der Vertreter der B. Inc. habe der Zahlung des Bestechungsgelds zugestimmt. Im April 2011 hätten A. und der Vertreter der
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B. Inc. einen Vertrag unterschrieben, welcher der B. Inc. die Vermarktungsrechte übertragen habe. Die Bestechungsgeldzahlung an A. sei auf eine Weise erfolgt, die darauf angelegt gewesen sei, ihre Herkunft und ihren Zweck zu verschleiern. Ungefähr im Mai 2011 seien im Auftrag von Vertretern der B. Inc. USD 150'000.- von einem Konto einer Bank in Brasilien auf ein Konto einer Bank in den USA überwiesen worden. Einen Tag später sei der Betrag auf ein Konto einer Bank in Spanien, dessen Inhaber A. gewesen sei, geflossen. Während eines rechtmässig aufgezeichneten Gesprächs, das im Jahr 2014 in den USA geführt worden sei, habe A. bestätigt, dass USD 100'000.- für ihn selbst und USD 50'000.- für einen anderen Fussballfunktionär, der an den Vertragsverhandlungen beteiligt gewesen sei, bestimmt gewesen seien. Nach seinem Rücktritt als Präsident von FENIFUT habe A. weiterhin Bestechungszahlungen im Zusammenhang mit dem Verkauf der Rechte an den zukünftigen FENIFUT-Qualifikationsspielen für die Weltmeisterschaft gefordert. Durch sein Vorgehen habe er FENIFUT des vollständigen Werts der Vermarktungsrechte beraubt. Sein Verhalten habe sich zudem stark wettbewerbsmindernd ausgewirkt, den Markt für die Vermarktungsrechte verzerrt und andere Sportmarketingunternehmen daran gehindert, sich am Wettbewerb um die Rechte zu Bedingungen zu beteiligen, die für FENIFUT vorteilhafter gewesen wären.
C. Am 10. August 2015 ersuchte Nicaragua wegen des gleichen Sachverhalts ebenfalls um die Auslieferung von A. Am 14. August 2015 erklärte dieser, mit der vereinfachten Auslieferung an Nicaragua einverstanden zu sein. Gleichentags bewilligte das Bundesamt für Justiz (BJ) die vereinfachte Auslieferung von A. an Nicaragua; dies unter Vorbehalt des Entscheids über die Priorität der beiden Auslieferungsersuchen.
D. Am 15. Oktober 2015 bewilligte das BJ die prioritäre Auslieferung von A. an die Vereinigten Staaten für die dem Auslieferungsersuchen vom 1. Juli 2015 zu Grunde liegenden Straftaten; zudem erlaubte es seine Weiterlieferung an Nicaragua. Die von A. dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) am 16. März 2016 ab.
E. A. führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, den Entscheid des Bundesstrafgerichts aufzuheben. Seine Auslieferung an die USA sei nicht zu bewilligen und er sei an die Republik Nicaragua auszuliefern. Eventualiter sei er prioritär an
BGE 142 IV 250 S. 254
die Republik Nicaragua auszuliefern. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. (Zusammenfassung)
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
1. (...)
1.3 Gemäss Art. 84
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. |
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1 | Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. |
2 | Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist. |
Wie sich aus dem Wort "insbesondere" ergibt, umschreibt Art. 84 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. |
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1 | Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. |
2 | Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 188 Stellung des Bundesgerichts - 1 Das Bundesgericht ist die oberste rechtsprechende Behörde des Bundes. |
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1 | Das Bundesgericht ist die oberste rechtsprechende Behörde des Bundes. |
2 | Das Gesetz bestimmt die Organisation und das Verfahren. |
3 | Das Gericht verwaltet sich selbst. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 84 Internationale Rechtshilfe in Strafsachen - 1 Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. |
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1 | Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn er eine Auslieferung, eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. |
2 | Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist. |
BGE 142 IV 250 S. 255
1.5 Gemäss Art. 43
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 43 Ergänzende Beschwerdeschrift - Das Bundesgericht räumt den beschwerdeführenden Parteien auf Antrag eine angemessene Frist zur Ergänzung der Beschwerdebegründung ein, wenn: |
|
a | es eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als zulässig erachtet; und |
b | der aussergewöhnliche Umfang oder die besondere Schwierigkeit der Beschwerdesache eine Ergänzung erfordert. |
3. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Voraussetzungen für die Auslieferung an die USA seien nicht erfüllt. Für den Auslieferungsverkehr zwischen der Schweiz und den USA ist in erster Linie der zwischen diesen Staaten abgeschlossene Auslieferungsvertrag vom 14. November 1990 (AVUS; SR 0.353.933.6) massgebend. Zu beachten sind zudem Art. 43 f. des Übereinkommens vom 31. Oktober 2003 der Vereinten Nationen gegen Korruption (UNCAC; SR 0.311.56). Soweit diese Staatsverträge keine abschliessende Regelung enthalten, ist das schweizerische Landesrecht anwendbar, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG; SR 351). Dasselbe gilt nach dem "Günstigkeitsprinzip", wenn das schweizerische Landesrecht geringere Anforderungen an die Auslieferung stellt (Art. 23
IR 0.353.933.6 Art. 1 AVUS Art. 23 Verhältnis zu anderen Verträgen und zum Landesrecht - Wenn ein in diesem Vertrag vorgesehenes Verfahren die Auslieferung nach einem anderen Abkommen oder nach dem Recht im ersuchten Staat erleichtern würde, so wird das Verfahren nach diesem Vertrag angewendet. Die Auslieferung nach irgendeinem anderen internationalen Vertrag oder Übereinkommen oder nach dem innerstaatlichen Recht der Vertragsstaaten bleibt von diesem Vertrag unberührt und wird dadurch weder ausgeschlossen noch eingeschränkt. |
5.
5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, es fehle an der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht. Die Vorinstanzen gingen davon aus, das ihm vorgeworfene Verhalten falle unter den Tatbestand der Privatbestechung nach Art. 23 Abs. 1
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 23 Unlauterer Wettbewerb - 1 Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Artikel 3, 4, 5 oder 6 begeht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.49 |
|
1 | Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Artikel 3, 4, 5 oder 6 begeht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.49 |
2 | Strafantrag stellen kann, wer nach den Artikeln 9 und 10 zur Zivilklage berechtigt ist. |
3 | Der Bund hat im Verfahren die Rechte eines Privatklägers.50 |
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 4a Bestechen und sich bestechen lassen - 1 Unlauter handelt, wer: |
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1 | Unlauter handelt, wer: |
a | einem Arbeitnehmer, einem Gesellschafter, einem Beauftragten oder einer anderen Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit dessen dienstlicher oder geschäftlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt; |
b | als Arbeitnehmer, als Gesellschafter, als Beauftragter oder als andere Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit seiner dienstlichen oder geschäftlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. |
2 | Keine nicht gebührenden Vorteile sind vertraglich vom Dritten genehmigte sowie geringfügige, sozial übliche Vorteile. |
BGE 142 IV 250 S. 256
geschädigte FENIFUT ihren Willen kundgetan hätte, den Beschwerdeführer strafrechtlich zu verfolgen, sei nicht dargetan. Die Auslieferung sei deshalb unzulässig.
5.2 Gemäss Art. 2
IR 0.353.933.6 Art. 1 AVUS Art. 2 Auslieferungsfähige Straftaten - 1. Auslieferungsfähig ist eine Straftat nur dann, wenn sie nach dem Recht beider Vertragsparteien mit Freiheitsentzug von mehr als einem Jahr bestraft werden kann. Betrifft das Auslieferungsersuchen eine Person, die verurteilt wurde, so wird die Auslieferung nur bewilligt, wenn die Dauer der zu verbüssenden Strafe oder der sichernden Massnahme oder deren Gesamtdauer noch mindestens sechs Monate beträgt. |
|
1 | Auslieferungsfähig ist eine Straftat nur dann, wenn sie nach dem Recht beider Vertragsparteien mit Freiheitsentzug von mehr als einem Jahr bestraft werden kann. Betrifft das Auslieferungsersuchen eine Person, die verurteilt wurde, so wird die Auslieferung nur bewilligt, wenn die Dauer der zu verbüssenden Strafe oder der sichernden Massnahme oder deren Gesamtdauer noch mindestens sechs Monate beträgt. |
2 | Im Sinne dieses Artikels ist unerheblich: |
a | ob das Recht der Vertragsparteien die strafbare Handlung als dieselbe Straftat qualifiziert; oder |
b | ob es sich um eine Straftat handelt, für die das Bundesrecht der Vereinigten Staaten den Nachweis innerstaatlicher Beförderung oder des Gebrauchs der Post oder anderer Nachrichtenmittel zur Durchführung des innerstaatlichen oder Aussenhandels erfordert, da diese Tatbestandsmerkmale lediglich zum Zwecke der Begründung der Bundesgerichtsbarkeit der Vereinigten Staaten dienen. |
3 | Unter den Bedingungen gemäss Absatz 1 und 2 wird die Auslieferung auch bewilligt für den Versuch, für die Teilnahme an einer Straftat oder für ein Komplott (conspiracy), eine Straftat zu begehen, wenn die zugrundeliegende strafbare Handlung ebenfalls eine Verletzung schweizerischen Bundesrechts darstellt. |
4 | Wird die Auslieferung bewilligt, so wird sie auch für jede andere Straftat bewilligt, die nach dem Recht beider Vertragsparteien strafbar ist, unabhängig von den zeitlichen Voraussetzungen von Absatz 1. |
5.3 Gemäss Art. 23 Abs. 1
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 23 Unlauterer Wettbewerb - 1 Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Artikel 3, 4, 5 oder 6 begeht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.49 |
|
1 | Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Artikel 3, 4, 5 oder 6 begeht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.49 |
2 | Strafantrag stellen kann, wer nach den Artikeln 9 und 10 zur Zivilklage berechtigt ist. |
3 | Der Bund hat im Verfahren die Rechte eines Privatklägers.50 |
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 3 - 1 Unlauter handelt insbesondere, wer: |
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1 | Unlauter handelt insbesondere, wer: |
a | andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt; |
b | über sich, seine Firma, seine Geschäftsbezeichnung, seine Waren, Werke oder Leistungen, deren Preise, die vorrätige Menge, die Art der Verkaufsveranstaltung oder über seine Geschäftsverhältnisse unrichtige oder irreführende Angaben macht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt; |
c | unzutreffende Titel oder Berufsbezeichnungen verwendet, die geeignet sind, den Anschein besonderer Auszeichnungen oder Fähigkeiten zu erwecken; |
d | Massnahmen trifft, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines anderen herbeizuführen; |
e | sich, seine Waren, Werke, Leistungen oder deren Preise in unrichtiger, irreführender, unnötig herabsetzender oder anlehnender Weise mit anderen, ihren Waren, Werken, Leistungen oder deren Preisen vergleicht oder in entsprechender Weise Dritte im Wettbewerb begünstigt; |
f | ausgewählte Waren, Werke oder Leistungen wiederholt unter Einstandspreisen anbietet, diese Angebote in der Werbung besonders hervorhebt und damit den Kunden über die eigene oder die Leistungsfähigkeit von Mitbewerbern täuscht; Täuschung wird vermutet, wenn der Verkaufspreis unter dem Einstandspreis vergleichbarer Bezüge gleichartiger Waren, Werke oder Leistungen liegt; weist der Beklagte den tatsächlichen Einstandspreis nach, so ist dieser für die Beurteilung massgebend; |
g | den Kunden durch Zugaben über den tatsächlichen Wert des Angebots täuscht; |
h | den Kunden durch besonders aggressive Verkaufsmethoden in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt; |
i | die Beschaffenheit, die Menge, den Verwendungszweck, den Nutzen oder die Gefährlichkeit von Waren, Werken oder Leistungen verschleiert und dadurch den Kunden täuscht; |
k | es bei öffentlichen Auskündigungen über einen Konsumkredit unterlässt, seine Firma eindeutig zu bezeichnen oder den Nettobetrag des Kredits, die Gesamtkosten des Kredits und den effektiven Jahreszins deutlich anzugeben; |
l | es bei öffentlichen Auskündigungen über einen Konsumkredit zur Finanzierung von Waren oder Dienstleistungen unterlässt, seine Firma eindeutig zu bezeichnen oder den Barzahlungspreis, den Preis, der im Rahmen des Kreditvertrags zu bezahlen ist, und den effektiven Jahreszins deutlich anzugeben; |
m | im Rahmen einer geschäftlichen Tätigkeit einen Konsumkreditvertrag anbietet oder abschliesst und dabei Vertragsformulare verwendet, die unvollständige oder unrichtige Angaben über den Gegenstand des Vertrags, den Preis, die Zahlungsbedingungen, die Vertragsdauer, das Widerrufs- oder Kündigungsrecht des Kunden oder über sein Recht zu vorzeitiger Bezahlung der Restschuld enthalten; |
n | es bei öffentlichen Auskündigungen über einen Konsumkredit (Bst. k) oder über einen Konsumkredit zur Finanzierung von Waren oder Dienstleistungen (Bst. l) unterlässt, darauf hinzuweisen, dass die Kreditvergabe verboten ist, falls sie zur Überschuldung der Konsumentin oder des Konsumenten führt; |
o | Massenwerbung ohne direkten Zusammenhang mit einem angeforderten Inhalt fernmeldetechnisch sendet oder solche Sendungen veranlasst und es dabei unterlässt, vorher die Einwilligung der Kunden einzuholen, den korrekten Absender anzugeben oder auf eine problemlose und kostenlose Ablehnungsmöglichkeit hinzuweisen; wer beim Verkauf von Waren, Werken oder Leistungen Kontaktinformationen von Kunden erhält und dabei auf die Ablehnungsmöglichkeit hinweist, handelt nicht unlauter, wenn er diesen Kunden ohne deren Einwilligung Massenwerbung für eigene ähnliche Waren, Werke oder Leistungen sendet; |
p | mittels Offertformularen, Korrekturangeboten oder Ähnlichem für Eintragungen in Verzeichnisse jeglicher Art oder für Anzeigenaufträge wirbt oder solche Eintragungen oder Anzeigenaufträge unmittelbar anbietet, ohne in grosser Schrift, an gut sichtbarer Stelle und in verständlicher Sprache auf Folgendes hinzuweisen: |
p1 | die Entgeltlichkeit und den privaten Charakter des Angebots, |
p2 | die Laufzeit des Vertrags, |
p3 | den Gesamtpreis entsprechend der Laufzeit, und |
p4 | die geografische Verbreitung, die Form, die Mindestauflage und den spätesten Zeitpunkt der Publikation; |
q | für Eintragungen in Verzeichnisse jeglicher Art oder für Anzeigenaufträge Rechnungen verschickt, ohne vorgängig einen entsprechenden Auftrag erhalten zu haben; |
r | jemandem die Lieferung von Waren, die Ausrichtung von Prämien oder andere Leistungen zu Bedingungen in Aussicht stellt, die für diesen hauptsächlich durch die Anwerbung weiterer Personen einen Vorteil bedeuten und weniger durch den Verkauf oder Verbrauch von Waren oder Leistungen (Schneeball-, Lawinen- oder Pyramidensystem); |
s | Waren, Werke oder Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr anbietet und es dabei unterlässt: |
s1 | klare und vollständige Angaben über seine Identität und seine Kontaktadresse einschliesslich derjenigen der elektronischen Post zu machen, |
s2 | auf die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsabschluss führen, hinzuweisen, |
s3 | angemessene technische Mittel zur Verfügung zu stellen, mit denen Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkannt und korrigiert werden können, |
s4 | die Bestellung des Kunden unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen; |
t | im Rahmen eines Wettbewerbs oder einer Verlosung einen Gewinn verspricht, dessen Einlösung an die Inanspruchnahme einer kostenpflichtigen Mehrwertdienstnummer, die Leistung einer Aufwandsentschädigung, den Kauf einer Ware oder Dienstleistung oder an die Teilnahme an einer Verkaufsveranstaltung, Werbefahrt oder einer weiteren Verlosung gebunden ist; |
u | den Vermerk im Telefonverzeichnis nicht beachtet, dass ein Kunde keine Werbemitteilungen von Personen erhalten möchte, mit denen er in keiner Geschäftsbeziehung steht, und dass seine Daten zu Zwecken der Direktwerbung nicht weitergegeben werden dürfen; Kunden ohne Verzeichniseintrag sind den Kunden mit Verzeichniseintrag und Vermerk gleichgestellt; |
v | Werbeanrufe tätigt, ohne dass eine Rufnummer angezeigt wird, die im Telefonverzeichnis eingetragen ist und zu deren Nutzung er berechtigt ist; |
w | sich auf Informationen stützt, von denen sie oder er aufgrund eines Verstosses gegen die Buchstaben u oder v Kenntnis erhalten hat. |
2 | Absatz 1 Buchstabe s findet keine Anwendung auf die Sprachtelefonie und auf Verträge, die ausschliesslich durch den Austausch von elektronischer Post oder durch vergleichbare individuelle Kommunikation geschlossen werden.18 |
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 4 Verleitung zu Vertragsverletzung oder -auflösung - Unlauter handelt insbesondere, wer: |
|
a | Abnehmer zum Vertragsbruch verleitet, um selber mit ihnen einen Vertrag abschliessen zu können; |
b | ... |
c | Arbeitnehmer, Beauftragte oder andere Hilfspersonen zum Verrat oder zur Auskundschaftung von Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnissen ihres Arbeitgebers oder Auftraggebers verleitet; |
d | einen Konsumenten, der einen Konsumkreditvertrag abgeschlossen hat, veranlasst, den Vertrag zu widerrufen, um selber mit ihm einen solchen Vertrag abzuschliessen. |
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 4a Bestechen und sich bestechen lassen - 1 Unlauter handelt, wer: |
|
1 | Unlauter handelt, wer: |
a | einem Arbeitnehmer, einem Gesellschafter, einem Beauftragten oder einer anderen Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit dessen dienstlicher oder geschäftlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt; |
b | als Arbeitnehmer, als Gesellschafter, als Beauftragter oder als andere Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit seiner dienstlichen oder geschäftlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. |
2 | Keine nicht gebührenden Vorteile sind vertraglich vom Dritten genehmigte sowie geringfügige, sozial übliche Vorteile. |
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 5 Verwertung fremder Leistung - Unlauter handelt insbesondere, wer: |
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a | ein ihm anvertrautes Arbeitsergebnis wie Offerten, Berechnungen oder Pläne unbefugt verwertet; |
b | ein Arbeitsergebnis eines Dritten wie Offerten, Berechnungen oder Pläne verwertet, obwohl er wissen muss, dass es ihm unbefugterweise überlassen oder zugänglich gemacht worden ist; |
c | das marktreife Arbeitsergebnis eines andern ohne angemessenen eigenen Aufwand durch technische Reproduktionsverfahren als solches übernimmt und verwertet. |
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 4a Bestechen und sich bestechen lassen - 1 Unlauter handelt, wer: |
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1 | Unlauter handelt, wer: |
a | einem Arbeitnehmer, einem Gesellschafter, einem Beauftragten oder einer anderen Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit dessen dienstlicher oder geschäftlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt; |
b | als Arbeitnehmer, als Gesellschafter, als Beauftragter oder als andere Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit seiner dienstlichen oder geschäftlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. |
2 | Keine nicht gebührenden Vorteile sind vertraglich vom Dritten genehmigte sowie geringfügige, sozial übliche Vorteile. |
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 4a Bestechen und sich bestechen lassen - 1 Unlauter handelt, wer: |
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1 | Unlauter handelt, wer: |
a | einem Arbeitnehmer, einem Gesellschafter, einem Beauftragten oder einer anderen Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit dessen dienstlicher oder geschäftlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt; |
b | als Arbeitnehmer, als Gesellschafter, als Beauftragter oder als andere Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit seiner dienstlichen oder geschäftlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. |
2 | Keine nicht gebührenden Vorteile sind vertraglich vom Dritten genehmigte sowie geringfügige, sozial übliche Vorteile. |
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 4a Bestechen und sich bestechen lassen - 1 Unlauter handelt, wer: |
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1 | Unlauter handelt, wer: |
a | einem Arbeitnehmer, einem Gesellschafter, einem Beauftragten oder einer anderen Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit dessen dienstlicher oder geschäftlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt; |
b | als Arbeitnehmer, als Gesellschafter, als Beauftragter oder als andere Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit seiner dienstlichen oder geschäftlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. |
2 | Keine nicht gebührenden Vorteile sind vertraglich vom Dritten genehmigte sowie geringfügige, sozial übliche Vorteile. |
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 23 Unlauterer Wettbewerb - 1 Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Artikel 3, 4, 5 oder 6 begeht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.49 |
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1 | Wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Artikel 3, 4, 5 oder 6 begeht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.49 |
2 | Strafantrag stellen kann, wer nach den Artikeln 9 und 10 zur Zivilklage berechtigt ist. |
3 | Der Bund hat im Verfahren die Rechte eines Privatklägers.50 |
SR 241 Bundesgesetz vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) UWG Art. 4a Bestechen und sich bestechen lassen - 1 Unlauter handelt, wer: |
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1 | Unlauter handelt, wer: |
a | einem Arbeitnehmer, einem Gesellschafter, einem Beauftragten oder einer anderen Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit dessen dienstlicher oder geschäftlicher Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung zu dessen Gunsten oder zu Gunsten eines Dritten einen nicht gebührenden Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt; |
b | als Arbeitnehmer, als Gesellschafter, als Beauftragter oder als andere Hilfsperson eines Dritten im privaten Sektor im Zusammenhang mit seiner dienstlichen oder geschäftlichen Tätigkeit für eine pflichtwidrige oder eine im Ermessen stehende Handlung oder Unterlassung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt. |
2 | Keine nicht gebührenden Vorteile sind vertraglich vom Dritten genehmigte sowie geringfügige, sozial übliche Vorteile. |
BGE 142 IV 250 S. 257
Beurteilung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht unbeachtlich (Urteile 1A.215/2000 vom 16. Oktober 2000 E. 4c/aa; 1A.154/1995 vom 27. September 1995 E. 5b; ebenso Urteil des Bundesstrafgerichts RR.2012.201 vom 3. April 2013 E. 5.5.2). Dagegen bringt der Beschwerdeführer substanziiert nichts vor. Er wendet ein, die Rechtsprechung könne im Anwendungsbereich des AVUS nicht gelten, da dieser in Bezug auf die beidseitige Strafbarkeit besondere einschränkende Bestimmungen enthalte. Der Einwand geht fehl. Die Rechtsprechung stützt sich auf Art. 35 Abs. 2 lit. a
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 35 Auslieferungsdelikte - 1 Die Auslieferung ist zulässig, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat: |
|
1 | Die Auslieferung ist zulässig, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat: |
a | nach dem Recht sowohl der Schweiz als auch des ersuchenden Staates mit einer freiheitsbeschränkenden Sanktion im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Sanktion bedroht ist; und |
b | nicht der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt. |
2 | Bei der Beurteilung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht werden nicht berücksichtigt: |
a | dessen besondere Schuldformen und Strafbarkeitsbedingungen; |
b | die Bedingungen des persönlichen und zeitlichen Geltungsbereichs des Strafgesetzbuches84 und des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192785 hinsichtlich der Strafvorschriften über Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen.86 |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 35 Auslieferungsdelikte - 1 Die Auslieferung ist zulässig, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat: |
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1 | Die Auslieferung ist zulässig, wenn nach den Unterlagen des Ersuchens die Tat: |
a | nach dem Recht sowohl der Schweiz als auch des ersuchenden Staates mit einer freiheitsbeschränkenden Sanktion im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Sanktion bedroht ist; und |
b | nicht der schweizerischen Gerichtsbarkeit unterliegt. |
2 | Bei der Beurteilung der Strafbarkeit nach schweizerischem Recht werden nicht berücksichtigt: |
a | dessen besondere Schuldformen und Strafbarkeitsbedingungen; |
b | die Bedingungen des persönlichen und zeitlichen Geltungsbereichs des Strafgesetzbuches84 und des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 192785 hinsichtlich der Strafvorschriften über Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen.86 |
6.
6.1 Der Beschwerdeführer wendet ein, die Vorinstanz habe die örtliche Zuständigkeit der USA in willkürlicher Weise bejaht. Die Auslieferung an die USA sei mangels örtlicher Zuständigkeit unzulässig.
6.2 Gemäss Art. 32
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 32 Ausländer - Ausländer können einem anderen Staat wegen Handlungen, die er ahnden kann, zur Strafverfolgung oder zum Vollzug einer freiheitsbeschränkenden Sanktion übergeben werden, wenn dieser Staat um Auslieferung ersucht oder auf Ersuchen der Schweiz die Strafverfolgung oder die Vollstreckung des Strafentscheides übernimmt. |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 32 Ausländer - Ausländer können einem anderen Staat wegen Handlungen, die er ahnden kann, zur Strafverfolgung oder zum Vollzug einer freiheitsbeschränkenden Sanktion übergeben werden, wenn dieser Staat um Auslieferung ersucht oder auf Ersuchen der Schweiz die Strafverfolgung oder die Vollstreckung des Strafentscheides übernimmt. |
BGE 142 IV 250 S. 258
6.3 Der Rechtshilferichter ist an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (BGE 133 IV 76 E. 2.2 S. 79; BGE 132 II 81 E. 2.1 S. 85; je mit Hinweisen). Die Sachverhaltsschilderung im Auslieferungsersuchen der USA enthält keine derartigen Fehler, Lücken oder Widersprüche. Das Bundesgericht ist deshalb daran gebunden. Soweit der Beschwerdeführer von einem abweichenden Sachverhalt ausgeht, kann darauf nicht eingetreten werden.
6.4 Nach dem Auslieferungsersuchen der USA führte der Beschwerdeführer Vertragsverhandlungen über den Verkauf der Vermarktungsrechte teilweise in den USA. Er forderte eine Schmiergeldzahlung von der B. Inc., welche sie ihm gewährte. Bei dieser handelt es sich um eine Gesellschaft mit Sitz in den USA. Das Bestechungsgeld floss über das Konto einer Bank in den USA. Das Verhalten des Beschwerdeführers führte zu einer Marktverzerrung, welche auch die USA betraf. Wie der Beschwerdeführer sodann selber darlegt, unterzeichnete er den Vertrag über die Übertragung der Vermarktungsrechte in den USA. Der dem Beschwerdeführer vorgeworfene Sachverhalt weist demnach enge Bezugspunkte zu den USA auf. Angesichts dessen kann nach der zutreffenden Ansicht der Vorinstanz nicht gesagt werden, die USA bejahten ihre Zuständigkeit in offensichtlich unhaltbarer und damit willkürlicher Weise. Die Rüge ist unbegründet.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dem Auslieferungsersuchen der USA komme jedenfalls kein Vorrang zu. Er sei vielmehr an Nicaragua auszuliefern.
7.2 Haben die Verwaltungsbehörde der Vereinigten Staaten oder die zuständigen Behörden der Schweiz entweder wegen derselben oder wegen anderer Straftaten Auslieferungsersuchen mehrerer Staaten erhalten, entscheiden sie gemäss Art. 17
IR 0.353.933.6 Art. 1 AVUS Art. 17 Auslieferungsersuchen mehrerer Staaten - Haben die Verwaltungsbehörde der Vereinigten Staaten oder die zuständigen Behörden der Schweiz entweder wegen derselben oder wegen anderer Straftaten Auslieferungsersuchen mehrerer Staaten erhalten, entscheiden sie, welchem Staat der Verfolgte auszuliefern ist. Beim Entscheid berücksichtigt der ersuchte Staat alle erheblichen Umstände, insbesondere, aber nicht ausschliesslich, die verhältnismässige Schwere und den Begehungsort der Straftaten, die Empfangsdaten der Auslieferungsersuchen, die Staatsangehörigkeit des Verfolgten sowie die Möglichkeit einer Weiterlieferung an einen anderen Staat. |
BGE 142 IV 250 S. 259
Die Schweiz hat mit Nicaragua keinen bilateralen Auslieferungsvertrag geschlossen. Sie ist mit diesem Staat durch die UNCAC verbunden. Die UNCAC enthält keine Regel zum Vorrang bei konkurrierenden Auslieferungsersuchen. Für den Entscheid ist somit nach der Rechtsprechung Art. 17
IR 0.353.933.6 Art. 1 AVUS Art. 17 Auslieferungsersuchen mehrerer Staaten - Haben die Verwaltungsbehörde der Vereinigten Staaten oder die zuständigen Behörden der Schweiz entweder wegen derselben oder wegen anderer Straftaten Auslieferungsersuchen mehrerer Staaten erhalten, entscheiden sie, welchem Staat der Verfolgte auszuliefern ist. Beim Entscheid berücksichtigt der ersuchte Staat alle erheblichen Umstände, insbesondere, aber nicht ausschliesslich, die verhältnismässige Schwere und den Begehungsort der Straftaten, die Empfangsdaten der Auslieferungsersuchen, die Staatsangehörigkeit des Verfolgten sowie die Möglichkeit einer Weiterlieferung an einen anderen Staat. |
IR 0.353.933.6 Art. 1 AVUS Art. 17 Auslieferungsersuchen mehrerer Staaten - Haben die Verwaltungsbehörde der Vereinigten Staaten oder die zuständigen Behörden der Schweiz entweder wegen derselben oder wegen anderer Straftaten Auslieferungsersuchen mehrerer Staaten erhalten, entscheiden sie, welchem Staat der Verfolgte auszuliefern ist. Beim Entscheid berücksichtigt der ersuchte Staat alle erheblichen Umstände, insbesondere, aber nicht ausschliesslich, die verhältnismässige Schwere und den Begehungsort der Straftaten, die Empfangsdaten der Auslieferungsersuchen, die Staatsangehörigkeit des Verfolgten sowie die Möglichkeit einer Weiterlieferung an einen anderen Staat. |
IR 0.353.1 Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 EAUe Art. 17 Mehrheit von Auslieferungsersuchen - Wird wegen derselben oder wegen verschiedener Handlungen von mehreren Staaten zugleich um Auslieferung ersucht, so entscheidet der ersuchte Staat unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der verhältnismässigen Schwere der strafbaren Handlungen, des Ortes ihrer Begehung, des Zeitpunktes der Auslieferungsersuchen, der Staatsangehörigkeit des Verfolgten und der Möglichkeit einer späteren Auslieferung an einen anderen Staat. |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 40 Ersuchen mehrerer Staaten - 1 Stellen mehrere Staaten Ersuchen wegen derselben Tat, so wird in der Regel an den Staat ausgeliefert, auf dessen Hoheitsgebiet die Tat begangen worden ist oder das Schwergewicht ihrer Ausführung liegt. |
|
1 | Stellen mehrere Staaten Ersuchen wegen derselben Tat, so wird in der Regel an den Staat ausgeliefert, auf dessen Hoheitsgebiet die Tat begangen worden ist oder das Schwergewicht ihrer Ausführung liegt. |
2 | Wird die Auslieferung von mehreren Staaten wegen verschiedener Handlungen verlangt, so ist unter Berücksichtigung aller Umstände zu entscheiden, wobei insbesondere die Schwere der strafbaren Handlungen, der Tatort, die Reihenfolge des Eingangs der Ersuchen, die Staatsangehörigkeit des Verfolgten, die bessere soziale Wiedereingliederung und die Möglichkeit der Auslieferung an einen anderen Staat in Betracht fallen. |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 40 Ersuchen mehrerer Staaten - 1 Stellen mehrere Staaten Ersuchen wegen derselben Tat, so wird in der Regel an den Staat ausgeliefert, auf dessen Hoheitsgebiet die Tat begangen worden ist oder das Schwergewicht ihrer Ausführung liegt. |
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1 | Stellen mehrere Staaten Ersuchen wegen derselben Tat, so wird in der Regel an den Staat ausgeliefert, auf dessen Hoheitsgebiet die Tat begangen worden ist oder das Schwergewicht ihrer Ausführung liegt. |
2 | Wird die Auslieferung von mehreren Staaten wegen verschiedener Handlungen verlangt, so ist unter Berücksichtigung aller Umstände zu entscheiden, wobei insbesondere die Schwere der strafbaren Handlungen, der Tatort, die Reihenfolge des Eingangs der Ersuchen, die Staatsangehörigkeit des Verfolgten, die bessere soziale Wiedereingliederung und die Möglichkeit der Auslieferung an einen anderen Staat in Betracht fallen. |
IR 0.353.933.6 Art. 1 AVUS Art. 17 Auslieferungsersuchen mehrerer Staaten - Haben die Verwaltungsbehörde der Vereinigten Staaten oder die zuständigen Behörden der Schweiz entweder wegen derselben oder wegen anderer Straftaten Auslieferungsersuchen mehrerer Staaten erhalten, entscheiden sie, welchem Staat der Verfolgte auszuliefern ist. Beim Entscheid berücksichtigt der ersuchte Staat alle erheblichen Umstände, insbesondere, aber nicht ausschliesslich, die verhältnismässige Schwere und den Begehungsort der Straftaten, die Empfangsdaten der Auslieferungsersuchen, die Staatsangehörigkeit des Verfolgten sowie die Möglichkeit einer Weiterlieferung an einen anderen Staat. |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 40 Ersuchen mehrerer Staaten - 1 Stellen mehrere Staaten Ersuchen wegen derselben Tat, so wird in der Regel an den Staat ausgeliefert, auf dessen Hoheitsgebiet die Tat begangen worden ist oder das Schwergewicht ihrer Ausführung liegt. |
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1 | Stellen mehrere Staaten Ersuchen wegen derselben Tat, so wird in der Regel an den Staat ausgeliefert, auf dessen Hoheitsgebiet die Tat begangen worden ist oder das Schwergewicht ihrer Ausführung liegt. |
2 | Wird die Auslieferung von mehreren Staaten wegen verschiedener Handlungen verlangt, so ist unter Berücksichtigung aller Umstände zu entscheiden, wobei insbesondere die Schwere der strafbaren Handlungen, der Tatort, die Reihenfolge des Eingangs der Ersuchen, die Staatsangehörigkeit des Verfolgten, die bessere soziale Wiedereingliederung und die Möglichkeit der Auslieferung an einen anderen Staat in Betracht fallen. |
IR 0.353.933.6 Art. 1 AVUS Art. 17 Auslieferungsersuchen mehrerer Staaten - Haben die Verwaltungsbehörde der Vereinigten Staaten oder die zuständigen Behörden der Schweiz entweder wegen derselben oder wegen anderer Straftaten Auslieferungsersuchen mehrerer Staaten erhalten, entscheiden sie, welchem Staat der Verfolgte auszuliefern ist. Beim Entscheid berücksichtigt der ersuchte Staat alle erheblichen Umstände, insbesondere, aber nicht ausschliesslich, die verhältnismässige Schwere und den Begehungsort der Straftaten, die Empfangsdaten der Auslieferungsersuchen, die Staatsangehörigkeit des Verfolgten sowie die Möglichkeit einer Weiterlieferung an einen anderen Staat. |
7.3 Nach der Rechtsprechung verfügt - was der Beschwerdeführer ausdrücklich anerkennt - die Behörde des ersuchten Staates bei der Anwendung von Art. 17
IR 0.353.933.6 Art. 1 AVUS Art. 17 Auslieferungsersuchen mehrerer Staaten - Haben die Verwaltungsbehörde der Vereinigten Staaten oder die zuständigen Behörden der Schweiz entweder wegen derselben oder wegen anderer Straftaten Auslieferungsersuchen mehrerer Staaten erhalten, entscheiden sie, welchem Staat der Verfolgte auszuliefern ist. Beim Entscheid berücksichtigt der ersuchte Staat alle erheblichen Umstände, insbesondere, aber nicht ausschliesslich, die verhältnismässige Schwere und den Begehungsort der Straftaten, die Empfangsdaten der Auslieferungsersuchen, die Staatsangehörigkeit des Verfolgten sowie die Möglichkeit einer Weiterlieferung an einen anderen Staat. |
7.4 Nach dem Gesagten (E. 6.3) weisen die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen enge Bezugspunkte zum Staatsgebiet der USA auf. Die Strafverfolgungsbehörden der USA ermitteln nicht
BGE 142 IV 250 S. 260
nur gegen den Beschwerdeführer, sondern zahlreiche weitere Fussballfunktionäre und deren Gehilfen wegen der Annahme von Bestechungsgeldern von der B. Inc. Die Behörden der USA können somit bei Auslieferung des Beschwerdeführers an sie insoweit eine Gesamtbeurteilung vornehmen. Dies gewährleistet eine rechtsgleiche Behandlung der Beschuldigten, sei dies bei der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung. Da die B. Inc. den Sitz in den Vereinigten Staaten hat, ist zudem davon auszugehen, dass sich dort wesentliche Beweismittel, insbesondere Zeugen, befinden.
Nicaragua liefert keine eigenen Staatsangehörigen aus (Art. 43 der Verfassung von 1987). Der Beschwerdeführer stellt das nicht in Frage. Bei seiner Auslieferung an Nicaragua wäre seine Weiterlieferung an die USA somit nicht möglich. Umgekehrt besteht die Möglichkeit der Weiterlieferung an Nicaragua bei einer Auslieferung an die USA. Gemäss Art. 1 Ziff. 1
IR 0.353.933.6 Art. 1 AVUS Art. 1 Auslieferungsverpflichtung - 1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäss den Bestimmungen dieses Vertrages, einander Personen auszuliefern, die die zuständigen Behörden des ersuchenden Staates wegen einer auslieferungsfähigen Straftat verfolgen oder für schuldig befunden haben oder Personen, die zur Vollstreckung einer sichernden Massnahme gesucht werden. |
|
1 | Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäss den Bestimmungen dieses Vertrages, einander Personen auszuliefern, die die zuständigen Behörden des ersuchenden Staates wegen einer auslieferungsfähigen Straftat verfolgen oder für schuldig befunden haben oder Personen, die zur Vollstreckung einer sichernden Massnahme gesucht werden. |
2 | Für eine Straftat, die ausserhalb des Hoheitsgebiets des ersuchenden Staates begangen wurde, bewilligt der ersuchte Staat die Auslieferung, wenn: |
a | eine derartige Straftat unter gleichartigen Umständen nach seinem Recht bestraft würde; oder |
b | der Verfolgte ein Staatsangehöriger des ersuchenden Staates ist oder wegen einer Straftat gegen einen Staatsangehörigen des ersuchenden Staates gesucht wird. |
IR 0.353.933.6 Art. 1 AVUS Art. 1 Auslieferungsverpflichtung - 1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäss den Bestimmungen dieses Vertrages, einander Personen auszuliefern, die die zuständigen Behörden des ersuchenden Staates wegen einer auslieferungsfähigen Straftat verfolgen oder für schuldig befunden haben oder Personen, die zur Vollstreckung einer sichernden Massnahme gesucht werden. |
|
1 | Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemäss den Bestimmungen dieses Vertrages, einander Personen auszuliefern, die die zuständigen Behörden des ersuchenden Staates wegen einer auslieferungsfähigen Straftat verfolgen oder für schuldig befunden haben oder Personen, die zur Vollstreckung einer sichernden Massnahme gesucht werden. |
2 | Für eine Straftat, die ausserhalb des Hoheitsgebiets des ersuchenden Staates begangen wurde, bewilligt der ersuchte Staat die Auslieferung, wenn: |
a | eine derartige Straftat unter gleichartigen Umständen nach seinem Recht bestraft würde; oder |
b | der Verfolgte ein Staatsangehöriger des ersuchenden Staates ist oder wegen einer Straftat gegen einen Staatsangehörigen des ersuchenden Staates gesucht wird. |
BGE 142 IV 250 S. 261
Ob, wie die Vorinstanz annimmt, die Umstände den Verdacht erwecken, dass die nicaraguanischen Behörden ihr Auslieferungsersuchen deshalb gestellt haben, um die Auslieferung des Beschwerdeführers an die USA zu verhindern, kann dahingestellt bleiben. Die Beschwerde ist auch im vorliegenden Punkt unbegründet.
8.
8.1 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
8.2 Mit dem vorliegenden Entscheid braucht über das Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht mehr befunden zu werden. Die Beschwerde hatte im Übrigen ohnehin von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung. Gemäss Art. 103
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung. |
|
1 | Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung. |
2 | Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung: |
a | in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet; |
b | in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche; |
c | in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt; |
d | in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen. |
3 | Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung. |
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1 | Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung. |
2 | Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung: |
a | in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet; |
b | in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche; |
c | in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt; |
d | in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen. |
3 | Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen. |
SR 351.1 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG) - Rechtshilfegesetz IRSG Art. 21 Gemeinsame Bestimmungen - 1 Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert. |
|
1 | Der Verfolgte kann einen Rechtsbeistand bestellen. Sieht er davon ab oder ist er dazu nicht in der Lage, so wird ein Beistand amtlich ernannt, wenn es die Wahrung seiner Interessen erfordert. |
2 | Weitere Personen, die von der Rechtshilfemassnahme betroffen werden oder als Geschädigte bei Erhebungen anwesend sind, können, wenn es die Wahrung ihrer Interessen erfordert, bei der Durchführung der Rechtshilfehandlung einen Rechtsbeistand beiziehen und sich, soweit der Untersuchungszweck nicht beeinträchtigt wird, durch ihn vertreten lassen. |
3 | Personen, gegen die sich das ausländische Strafverfahren richtet, können Verfügungen nur anfechten, wenn eine Rechtshilfemassnahme sie persönlich und direkt betrifft und sie ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben.64 |
4 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid, der in Anwendung dieses Gesetzes ergangen ist, hat keine aufschiebende Wirkung. Ausgenommen sind Beschwerden gegen einen Entscheid: |
a | der die Auslieferung bewilligt; oder |
b | der die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten an das Ausland bewilligt.65 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung. |
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1 | Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung. |
2 | Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung: |
a | in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet; |
b | in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche; |
c | in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt; |
d | in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen. |
3 | Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen. |
BGE 142 IV 250 S. 262
Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt, nicht aber die Beschwerde gegen einen Entscheid, der die Auslieferung bewilligt. Die Auslieferung stellt den schwereren Eingriff dar. Daher muss hier die aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen erst recht gegeben sein. Nach dem Sinn und Zweck von Art. 103 Abs. 2 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung. |
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1 | Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung. |
2 | Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung: |
a | in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet; |
b | in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche; |
c | in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt; |
d | in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen. |
3 | Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung. |
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1 | Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung. |
2 | Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung: |
a | in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet; |
b | in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche; |
c | in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt; |
d | in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen. |
3 | Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 103 Aufschiebende Wirkung - 1 Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung. |
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1 | Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung. |
2 | Die Beschwerde hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung: |
a | in Zivilsachen, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet; |
b | in Strafsachen, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche; |
c | in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, wenn sie sich gegen eine Schlussverfügung oder gegen jede andere Verfügung richtet, welche die Übermittlung von Auskünften aus dem Geheimbereich oder die Herausgabe von Gegenständen oder Vermögenswerten bewilligt; |
d | in Verfahren auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuersachen. |
3 | Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann über die aufschiebende Wirkung von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine andere Anordnung treffen. |