141 III 201
30. Auszug aus dem Urteil der I. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Gesellschaft B. (Beschwerde in Zivilsachen) 4A_92/2015 vom 18. Mai 2015
Regeste (de):
- Art. 189 Abs. 3 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 189 Schiedsgutachten - 1 Die Parteien können vereinbaren, über streitige Tatsachen ein Schiedsgutachten einzuholen.
1 Die Parteien können vereinbaren, über streitige Tatsachen ein Schiedsgutachten einzuholen. 2 Für die Form der Vereinbarung gilt Artikel 17 Absatz 2. 3 Das Schiedsgutachten bindet das Gericht hinsichtlich der darin festgestellten Tatsachen, wenn: a die Parteien über das Rechtsverhältnis frei verfügen können; b gegen die beauftragte Person kein Ausstandsgrund vorlag; und c das Schiedsgutachten ohne Bevorzugung einer Partei erstellt wurde und nicht offensichtlich unrichtig ist. SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 361 Ernennung durch die Parteien - 1 Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden nach der Vereinbarung der Parteien ernannt.
1 Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden nach der Vereinbarung der Parteien ernannt. 2 Bei Fehlen einer Vereinbarung ernennt jede Partei die gleiche Anzahl Mitglieder; diese wählen einstimmig eine Präsidentin oder einen Präsidenten. 3 Wird eine Schiedsrichterin oder ein Schiedsrichter der Stellung nach bezeichnet, so gilt als ernannt, wer diese Stellung bei Abgabe der Annahmeerklärung bekleidet. 4 In den Angelegenheiten aus Miete und Pacht von Wohnräumen können die Parteien einzig die Schlichtungsbehörde als Schiedsgericht einsetzen. - Bei der Miete und Pacht von Wohnräumen ist es nicht zulässig, bestimmte Fragen im Streitfall an einen privaten Dritten als Schiedsgutachter zu delegieren (E. 3 und 4).
Regeste (fr):
- Art. 189 al. 3 let. a et art. 361 al. 4 CPC; examen de l'admissibilité des avis d'experts-arbitres.
- En matière de bail à loyer et de bail à ferme portant sur des habitations, la délégation de questions déterminées à un tiers privé ayant la qualité d'expert-arbitre n'est pas admissible (consid. 3 et 4).
Regesto (it):
- Art. 189 cpv. 3 lett. a e art. 361 cpv. 4 CPC; ammissibilità di perizie di arbitratori.
- In materia di locazione o affitto di locali d'abitazione non è ammissibile delegare, nel caso di un litigio, determinate questioni a un terzo privato quale arbitratore che allestisce una perizia (consid. 3 e 4).
Sachverhalt ab Seite 201
BGE 141 III 201 S. 201
A.
A.a A. (Mieter, Beklagter, Beschwerdeführer) schloss am 30. Oktober 1997 mit der Gesellschaft B. (Vermieterin, Klägerin, Beschwerdegegnerin) einen Mietvertrag über eine 10-Zimmer-Villa ab. Die Parteien vereinbarten einen monatlichen Mietzins von Fr. 7'900.- und erklärten eine vom 17. Oktober 1997 datierende
BGE 141 III 201 S. 202
Zusatzvereinbarung zum integrierenden Bestandteil des Mietvertrags. Darin wird unter anderem festgehalten, dass dem Mieter ein zweimaliges Optionsrecht auf Verlängerung des Vertrags um je fünf Jahre, d.h. bis 31. März 2013 bzw. 31. März 2018 zusteht. Wird das Optionsrecht ausgeübt, haben die Parteien das Recht, auf den 1. April 2008 bzw. 1. April 2013 die Anpassung des Mietzinses an die dannzumal herrschenden orts- und quartierüblichen Marktverhältnisse zu verlangen. Für den Fall, dass sich die Parteien über die Mietzinsanpassung nicht einigen können, soll der massgebende Betrag durch ein Schiedsgutachten der Schatzungsabteilung des Hauseigentümerverbands (HEV) Zürich festgesetzt werden.
A.b Mit Schreiben vom 15. Juni 2012 teilte der Mieter der Vermieterin mit, er übe das ihm zustehende Optionsrecht aus und verlängere den Mietvertrag um fünf Jahre bis 31. März 2018. Nachdem sich die Parteien in der Folge nicht über die Anpassung des Mietzinses hatten einigen können, teilte die Vermieterin dem Mieter am 24. Oktober 2012 mit, dass der Mietzins gestützt auf ein Schiedsgutachten der Schatzungsabteilung des Hauseigentümerverbands Zürich per 1. April 2013 auf Fr. 10'255.- erhöht werde. Die entsprechende Mitteilung auf amtlich genehmigtem Formular erfolgte am gleichen Tag. Mit Eingabe vom 21. November 2012 focht der Mieter die erklärte Mietzinserhöhung bei der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirks Meilen an. Mit Beschluss vom 18. Dezember 2012 stellte die Schlichtungsbehörde Meilen fest, dass anlässlich der an diesem Tag erfolgten Schlichtungsverhandlung keine Einigung erzielt worden sei, und stellte der Vermieterin die Klagebewilligung aus.
B.
B.a Mit Eingabe vom 31. Januar 2013 erhob die Vermieterin beim Mietgericht des Bezirksgerichts Meilen Klage mit dem Hauptbegehren, es sei festzustellen, dass die Mietzinserhöhung vom 24. Oktober 2012 gültig sei und der ab 1. April 2013 für das fragliche Mietobjekt geltende Mietzins Fr. 10'255.- pro Monat betrage. Mit Urteil vom 4. Februar 2014 stellte das Mietgericht fest, dass die Mietzinserhöhung vom 24. Oktober 2012 teilweise gültig sei und der ab 1. April 2013 geltende Nettomietzins Fr. 9'655.- pro Monat betrage.
B.b Auf Berufung des Beklagten hin wies das Obergericht des Kantons Zürich den Antrag auf Durchführung eines Augenscheins im
BGE 141 III 201 S. 203
Berufungsverfahren mit Beschluss vom 6. Januar 2015 ab. Mit Urteil vom gleichen Tag wies das Obergericht die Berufung ab und bestätigte das Urteil des Mietgerichts vom 4. Februar 2014.
C. Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt der Beklagte dem Bundesgericht, es seien der Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Januar 2015 aufzuheben und es sei festzustellen, dass die mit amtlichem Formular vom 24. Oktober 2012 angezeigte Mietzinserhöhung missbräuchlich sei und daher der geschuldete Monatsmietzins Fr. 7'400.- betrage. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Bundesgericht hebt den angefochtenen Entscheid in teilweiser Gutheissung der Beschwerde auf und weist die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. (Zusammenfassung)
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
3. Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei nach Art. 189 Abs. 3 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 189 Schiedsgutachten - 1 Die Parteien können vereinbaren, über streitige Tatsachen ein Schiedsgutachten einzuholen. |
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1 | Die Parteien können vereinbaren, über streitige Tatsachen ein Schiedsgutachten einzuholen. |
2 | Für die Form der Vereinbarung gilt Artikel 17 Absatz 2. |
3 | Das Schiedsgutachten bindet das Gericht hinsichtlich der darin festgestellten Tatsachen, wenn: |
a | die Parteien über das Rechtsverhältnis frei verfügen können; |
b | gegen die beauftragte Person kein Ausstandsgrund vorlag; und |
c | das Schiedsgutachten ohne Bevorzugung einer Partei erstellt wurde und nicht offensichtlich unrichtig ist. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 361 Ernennung durch die Parteien - 1 Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden nach der Vereinbarung der Parteien ernannt. |
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1 | Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden nach der Vereinbarung der Parteien ernannt. |
2 | Bei Fehlen einer Vereinbarung ernennt jede Partei die gleiche Anzahl Mitglieder; diese wählen einstimmig eine Präsidentin oder einen Präsidenten. |
3 | Wird eine Schiedsrichterin oder ein Schiedsrichter der Stellung nach bezeichnet, so gilt als ernannt, wer diese Stellung bei Abgabe der Annahmeerklärung bekleidet. |
4 | In den Angelegenheiten aus Miete und Pacht von Wohnräumen können die Parteien einzig die Schlichtungsbehörde als Schiedsgericht einsetzen. |
3.1 Die Vorinstanz erwog, durch die Vereinbarung eines Schiedsgutachtens verpflichteten sich die Vertragsparteien, bestimmte Tatsachen statt vom mit dem Streit befassten Gericht von einem privaten Gutachter feststellen zu lassen. Ein für das angerufene Gericht verbindliches Schiedsgutachten könne nach Art. 189 Abs. 3 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 189 Schiedsgutachten - 1 Die Parteien können vereinbaren, über streitige Tatsachen ein Schiedsgutachten einzuholen. |
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1 | Die Parteien können vereinbaren, über streitige Tatsachen ein Schiedsgutachten einzuholen. |
2 | Für die Form der Vereinbarung gilt Artikel 17 Absatz 2. |
3 | Das Schiedsgutachten bindet das Gericht hinsichtlich der darin festgestellten Tatsachen, wenn: |
a | die Parteien über das Rechtsverhältnis frei verfügen können; |
b | gegen die beauftragte Person kein Ausstandsgrund vorlag; und |
c | das Schiedsgutachten ohne Bevorzugung einer Partei erstellt wurde und nicht offensichtlich unrichtig ist. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 354 Schiedsfähigkeit - Gegenstand eines Schiedsverfahrens kann jeder Anspruch sein, über den die Parteien frei verfügen können. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 354 Schiedsfähigkeit - Gegenstand eines Schiedsverfahrens kann jeder Anspruch sein, über den die Parteien frei verfügen können. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 269 - Mietzinse sind missbräuchlich, wenn damit ein übersetzter Ertrag aus der Mietsache erzielt wird oder wenn sie auf einem offensichtlich übersetzten Kaufpreis beruhen. |
BGE 141 III 201 S. 204
Streit auch in diesen Fällen durch Vergleich oder Klageanerkennung erledigt werden könne. Entsprechend sei die strittige Anpassung der Mietzinsen schiedsfähig. Gemäss Art. 361 Abs. 4
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 361 Ernennung durch die Parteien - 1 Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden nach der Vereinbarung der Parteien ernannt. |
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1 | Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden nach der Vereinbarung der Parteien ernannt. |
2 | Bei Fehlen einer Vereinbarung ernennt jede Partei die gleiche Anzahl Mitglieder; diese wählen einstimmig eine Präsidentin oder einen Präsidenten. |
3 | Wird eine Schiedsrichterin oder ein Schiedsrichter der Stellung nach bezeichnet, so gilt als ernannt, wer diese Stellung bei Abgabe der Annahmeerklärung bekleidet. |
4 | In den Angelegenheiten aus Miete und Pacht von Wohnräumen können die Parteien einzig die Schlichtungsbehörde als Schiedsgericht einsetzen. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 361 Ernennung durch die Parteien - 1 Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden nach der Vereinbarung der Parteien ernannt. |
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1 | Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden nach der Vereinbarung der Parteien ernannt. |
2 | Bei Fehlen einer Vereinbarung ernennt jede Partei die gleiche Anzahl Mitglieder; diese wählen einstimmig eine Präsidentin oder einen Präsidenten. |
3 | Wird eine Schiedsrichterin oder ein Schiedsrichter der Stellung nach bezeichnet, so gilt als ernannt, wer diese Stellung bei Abgabe der Annahmeerklärung bekleidet. |
4 | In den Angelegenheiten aus Miete und Pacht von Wohnräumen können die Parteien einzig die Schlichtungsbehörde als Schiedsgericht einsetzen. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 361 Ernennung durch die Parteien - 1 Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden nach der Vereinbarung der Parteien ernannt. |
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1 | Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden nach der Vereinbarung der Parteien ernannt. |
2 | Bei Fehlen einer Vereinbarung ernennt jede Partei die gleiche Anzahl Mitglieder; diese wählen einstimmig eine Präsidentin oder einen Präsidenten. |
3 | Wird eine Schiedsrichterin oder ein Schiedsrichter der Stellung nach bezeichnet, so gilt als ernannt, wer diese Stellung bei Abgabe der Annahmeerklärung bekleidet. |
4 | In den Angelegenheiten aus Miete und Pacht von Wohnräumen können die Parteien einzig die Schlichtungsbehörde als Schiedsgericht einsetzen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 190 Massgebendes Recht - Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 361 Ernennung durch die Parteien - 1 Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden nach der Vereinbarung der Parteien ernannt. |
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1 | Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden nach der Vereinbarung der Parteien ernannt. |
2 | Bei Fehlen einer Vereinbarung ernennt jede Partei die gleiche Anzahl Mitglieder; diese wählen einstimmig eine Präsidentin oder einen Präsidenten. |
3 | Wird eine Schiedsrichterin oder ein Schiedsrichter der Stellung nach bezeichnet, so gilt als ernannt, wer diese Stellung bei Abgabe der Annahmeerklärung bekleidet. |
4 | In den Angelegenheiten aus Miete und Pacht von Wohnräumen können die Parteien einzig die Schlichtungsbehörde als Schiedsgericht einsetzen. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 361 Ernennung durch die Parteien - 1 Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden nach der Vereinbarung der Parteien ernannt. |
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1 | Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden nach der Vereinbarung der Parteien ernannt. |
2 | Bei Fehlen einer Vereinbarung ernennt jede Partei die gleiche Anzahl Mitglieder; diese wählen einstimmig eine Präsidentin oder einen Präsidenten. |
3 | Wird eine Schiedsrichterin oder ein Schiedsrichter der Stellung nach bezeichnet, so gilt als ernannt, wer diese Stellung bei Abgabe der Annahmeerklärung bekleidet. |
4 | In den Angelegenheiten aus Miete und Pacht von Wohnräumen können die Parteien einzig die Schlichtungsbehörde als Schiedsgericht einsetzen. |
BGE 141 III 201 S. 205
meisten Fällen aber nicht als Gutachter, da ihm die nötige Fachkompetenz in der Regel fehle. Entsprechend sei auch in Angelegenheiten aus Miete und Pacht von Wohnräumen von der Zulässigkeit von Schiedsgutachten auszugehen.
3.2
3.2.1 Nach Art. 189 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 189 Schiedsgutachten - 1 Die Parteien können vereinbaren, über streitige Tatsachen ein Schiedsgutachten einzuholen. |
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1 | Die Parteien können vereinbaren, über streitige Tatsachen ein Schiedsgutachten einzuholen. |
2 | Für die Form der Vereinbarung gilt Artikel 17 Absatz 2. |
3 | Das Schiedsgutachten bindet das Gericht hinsichtlich der darin festgestellten Tatsachen, wenn: |
a | die Parteien über das Rechtsverhältnis frei verfügen können; |
b | gegen die beauftragte Person kein Ausstandsgrund vorlag; und |
c | das Schiedsgutachten ohne Bevorzugung einer Partei erstellt wurde und nicht offensichtlich unrichtig ist. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 189 Schiedsgutachten - 1 Die Parteien können vereinbaren, über streitige Tatsachen ein Schiedsgutachten einzuholen. |
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1 | Die Parteien können vereinbaren, über streitige Tatsachen ein Schiedsgutachten einzuholen. |
2 | Für die Form der Vereinbarung gilt Artikel 17 Absatz 2. |
3 | Das Schiedsgutachten bindet das Gericht hinsichtlich der darin festgestellten Tatsachen, wenn: |
a | die Parteien über das Rechtsverhältnis frei verfügen können; |
b | gegen die beauftragte Person kein Ausstandsgrund vorlag; und |
c | das Schiedsgutachten ohne Bevorzugung einer Partei erstellt wurde und nicht offensichtlich unrichtig ist. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 387 Wirkungen des Schiedsspruches - Mit der Eröffnung hat der Schiedsspruch die Wirkung eines rechtskräftigen und vollstreckbaren gerichtlichen Entscheids. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 189 Schiedsgutachten - 1 Die Parteien können vereinbaren, über streitige Tatsachen ein Schiedsgutachten einzuholen. |
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1 | Die Parteien können vereinbaren, über streitige Tatsachen ein Schiedsgutachten einzuholen. |
2 | Für die Form der Vereinbarung gilt Artikel 17 Absatz 2. |
3 | Das Schiedsgutachten bindet das Gericht hinsichtlich der darin festgestellten Tatsachen, wenn: |
a | die Parteien über das Rechtsverhältnis frei verfügen können; |
b | gegen die beauftragte Person kein Ausstandsgrund vorlag; und |
c | das Schiedsgutachten ohne Bevorzugung einer Partei erstellt wurde und nicht offensichtlich unrichtig ist. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 189 Schiedsgutachten - 1 Die Parteien können vereinbaren, über streitige Tatsachen ein Schiedsgutachten einzuholen. |
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1 | Die Parteien können vereinbaren, über streitige Tatsachen ein Schiedsgutachten einzuholen. |
2 | Für die Form der Vereinbarung gilt Artikel 17 Absatz 2. |
3 | Das Schiedsgutachten bindet das Gericht hinsichtlich der darin festgestellten Tatsachen, wenn: |
a | die Parteien über das Rechtsverhältnis frei verfügen können; |
b | gegen die beauftragte Person kein Ausstandsgrund vorlag; und |
c | das Schiedsgutachten ohne Bevorzugung einer Partei erstellt wurde und nicht offensichtlich unrichtig ist. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 189 Schiedsgutachten - 1 Die Parteien können vereinbaren, über streitige Tatsachen ein Schiedsgutachten einzuholen. |
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1 | Die Parteien können vereinbaren, über streitige Tatsachen ein Schiedsgutachten einzuholen. |
2 | Für die Form der Vereinbarung gilt Artikel 17 Absatz 2. |
3 | Das Schiedsgutachten bindet das Gericht hinsichtlich der darin festgestellten Tatsachen, wenn: |
a | die Parteien über das Rechtsverhältnis frei verfügen können; |
b | gegen die beauftragte Person kein Ausstandsgrund vorlag; und |
c | das Schiedsgutachten ohne Bevorzugung einer Partei erstellt wurde und nicht offensichtlich unrichtig ist. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 354 Schiedsfähigkeit - Gegenstand eines Schiedsverfahrens kann jeder Anspruch sein, über den die Parteien frei verfügen können. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 189 Schiedsgutachten - 1 Die Parteien können vereinbaren, über streitige Tatsachen ein Schiedsgutachten einzuholen. |
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1 | Die Parteien können vereinbaren, über streitige Tatsachen ein Schiedsgutachten einzuholen. |
2 | Für die Form der Vereinbarung gilt Artikel 17 Absatz 2. |
3 | Das Schiedsgutachten bindet das Gericht hinsichtlich der darin festgestellten Tatsachen, wenn: |
a | die Parteien über das Rechtsverhältnis frei verfügen können; |
b | gegen die beauftragte Person kein Ausstandsgrund vorlag; und |
c | das Schiedsgutachten ohne Bevorzugung einer Partei erstellt wurde und nicht offensichtlich unrichtig ist. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 189 Schiedsgutachten - 1 Die Parteien können vereinbaren, über streitige Tatsachen ein Schiedsgutachten einzuholen. |
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1 | Die Parteien können vereinbaren, über streitige Tatsachen ein Schiedsgutachten einzuholen. |
2 | Für die Form der Vereinbarung gilt Artikel 17 Absatz 2. |
3 | Das Schiedsgutachten bindet das Gericht hinsichtlich der darin festgestellten Tatsachen, wenn: |
a | die Parteien über das Rechtsverhältnis frei verfügen können; |
b | gegen die beauftragte Person kein Ausstandsgrund vorlag; und |
c | das Schiedsgutachten ohne Bevorzugung einer Partei erstellt wurde und nicht offensichtlich unrichtig ist. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 189 Schiedsgutachten - 1 Die Parteien können vereinbaren, über streitige Tatsachen ein Schiedsgutachten einzuholen. |
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1 | Die Parteien können vereinbaren, über streitige Tatsachen ein Schiedsgutachten einzuholen. |
2 | Für die Form der Vereinbarung gilt Artikel 17 Absatz 2. |
3 | Das Schiedsgutachten bindet das Gericht hinsichtlich der darin festgestellten Tatsachen, wenn: |
a | die Parteien über das Rechtsverhältnis frei verfügen können; |
b | gegen die beauftragte Person kein Ausstandsgrund vorlag; und |
c | das Schiedsgutachten ohne Bevorzugung einer Partei erstellt wurde und nicht offensichtlich unrichtig ist. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 189 Schiedsgutachten - 1 Die Parteien können vereinbaren, über streitige Tatsachen ein Schiedsgutachten einzuholen. |
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1 | Die Parteien können vereinbaren, über streitige Tatsachen ein Schiedsgutachten einzuholen. |
2 | Für die Form der Vereinbarung gilt Artikel 17 Absatz 2. |
3 | Das Schiedsgutachten bindet das Gericht hinsichtlich der darin festgestellten Tatsachen, wenn: |
a | die Parteien über das Rechtsverhältnis frei verfügen können; |
b | gegen die beauftragte Person kein Ausstandsgrund vorlag; und |
c | das Schiedsgutachten ohne Bevorzugung einer Partei erstellt wurde und nicht offensichtlich unrichtig ist. |
BGE 141 III 201 S. 206
& McKenzie [Hrsg.], 2010, N. 4 zu Art. 189
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 189 Schiedsgutachten - 1 Die Parteien können vereinbaren, über streitige Tatsachen ein Schiedsgutachten einzuholen. |
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1 | Die Parteien können vereinbaren, über streitige Tatsachen ein Schiedsgutachten einzuholen. |
2 | Für die Form der Vereinbarung gilt Artikel 17 Absatz 2. |
3 | Das Schiedsgutachten bindet das Gericht hinsichtlich der darin festgestellten Tatsachen, wenn: |
a | die Parteien über das Rechtsverhältnis frei verfügen können; |
b | gegen die beauftragte Person kein Ausstandsgrund vorlag; und |
c | das Schiedsgutachten ohne Bevorzugung einer Partei erstellt wurde und nicht offensichtlich unrichtig ist. |
3.2.2 Die Möglichkeit, Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohnräumen den staatlichen Gerichten durch Vereinbarung zu entziehen und stattdessen von einem Schiedsgericht entscheiden zu lassen, ist nach geltendem Recht stark eingeschränkt. Selbst wenn es sich um einen Anspruch handelt, über den die Parteien frei verfügen können (Art. 354
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 354 Schiedsfähigkeit - Gegenstand eines Schiedsverfahrens kann jeder Anspruch sein, über den die Parteien frei verfügen können. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 361 Ernennung durch die Parteien - 1 Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden nach der Vereinbarung der Parteien ernannt. |
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1 | Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden nach der Vereinbarung der Parteien ernannt. |
2 | Bei Fehlen einer Vereinbarung ernennt jede Partei die gleiche Anzahl Mitglieder; diese wählen einstimmig eine Präsidentin oder einen Präsidenten. |
3 | Wird eine Schiedsrichterin oder ein Schiedsrichter der Stellung nach bezeichnet, so gilt als ernannt, wer diese Stellung bei Abgabe der Annahmeerklärung bekleidet. |
4 | In den Angelegenheiten aus Miete und Pacht von Wohnräumen können die Parteien einzig die Schlichtungsbehörde als Schiedsgericht einsetzen. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 361 Ernennung durch die Parteien - 1 Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden nach der Vereinbarung der Parteien ernannt. |
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1 | Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden nach der Vereinbarung der Parteien ernannt. |
2 | Bei Fehlen einer Vereinbarung ernennt jede Partei die gleiche Anzahl Mitglieder; diese wählen einstimmig eine Präsidentin oder einen Präsidenten. |
3 | Wird eine Schiedsrichterin oder ein Schiedsrichter der Stellung nach bezeichnet, so gilt als ernannt, wer diese Stellung bei Abgabe der Annahmeerklärung bekleidet. |
4 | In den Angelegenheiten aus Miete und Pacht von Wohnräumen können die Parteien einzig die Schlichtungsbehörde als Schiedsgericht einsetzen. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 361 Ernennung durch die Parteien - 1 Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden nach der Vereinbarung der Parteien ernannt. |
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1 | Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden nach der Vereinbarung der Parteien ernannt. |
2 | Bei Fehlen einer Vereinbarung ernennt jede Partei die gleiche Anzahl Mitglieder; diese wählen einstimmig eine Präsidentin oder einen Präsidenten. |
3 | Wird eine Schiedsrichterin oder ein Schiedsrichter der Stellung nach bezeichnet, so gilt als ernannt, wer diese Stellung bei Abgabe der Annahmeerklärung bekleidet. |
4 | In den Angelegenheiten aus Miete und Pacht von Wohnräumen können die Parteien einzig die Schlichtungsbehörde als Schiedsgericht einsetzen. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 361 Ernennung durch die Parteien - 1 Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden nach der Vereinbarung der Parteien ernannt. |
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1 | Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden nach der Vereinbarung der Parteien ernannt. |
2 | Bei Fehlen einer Vereinbarung ernennt jede Partei die gleiche Anzahl Mitglieder; diese wählen einstimmig eine Präsidentin oder einen Präsidenten. |
3 | Wird eine Schiedsrichterin oder ein Schiedsrichter der Stellung nach bezeichnet, so gilt als ernannt, wer diese Stellung bei Abgabe der Annahmeerklärung bekleidet. |
4 | In den Angelegenheiten aus Miete und Pacht von Wohnräumen können die Parteien einzig die Schlichtungsbehörde als Schiedsgericht einsetzen. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 361 Ernennung durch die Parteien - 1 Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden nach der Vereinbarung der Parteien ernannt. |
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1 | Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden nach der Vereinbarung der Parteien ernannt. |
2 | Bei Fehlen einer Vereinbarung ernennt jede Partei die gleiche Anzahl Mitglieder; diese wählen einstimmig eine Präsidentin oder einen Präsidenten. |
3 | Wird eine Schiedsrichterin oder ein Schiedsrichter der Stellung nach bezeichnet, so gilt als ernannt, wer diese Stellung bei Abgabe der Annahmeerklärung bekleidet. |
4 | In den Angelegenheiten aus Miete und Pacht von Wohnräumen können die Parteien einzig die Schlichtungsbehörde als Schiedsgericht einsetzen. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 361 Ernennung durch die Parteien - 1 Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden nach der Vereinbarung der Parteien ernannt. |
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1 | Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden nach der Vereinbarung der Parteien ernannt. |
2 | Bei Fehlen einer Vereinbarung ernennt jede Partei die gleiche Anzahl Mitglieder; diese wählen einstimmig eine Präsidentin oder einen Präsidenten. |
3 | Wird eine Schiedsrichterin oder ein Schiedsrichter der Stellung nach bezeichnet, so gilt als ernannt, wer diese Stellung bei Abgabe der Annahmeerklärung bekleidet. |
4 | In den Angelegenheiten aus Miete und Pacht von Wohnräumen können die Parteien einzig die Schlichtungsbehörde als Schiedsgericht einsetzen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 271 - 1 Die Kündigung ist anfechtbar, wenn sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst. |
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1 | Die Kündigung ist anfechtbar, wenn sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst. |
2 | Die Kündigung muss auf Verlangen begründet werden. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 273c - 1 Der Mieter kann auf Rechte, die ihm nach diesem Abschnitt zustehen, nur verzichten, wenn dies ausdrücklich vorgesehen ist. |
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1 | Der Mieter kann auf Rechte, die ihm nach diesem Abschnitt zustehen, nur verzichten, wenn dies ausdrücklich vorgesehen ist. |
2 | Abweichende Vereinbarungen sind nichtig. |
BGE 141 III 201 S. 207
Die Bestimmung von aArt. 274c
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 361 Ernennung durch die Parteien - 1 Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden nach der Vereinbarung der Parteien ernannt. |
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1 | Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden nach der Vereinbarung der Parteien ernannt. |
2 | Bei Fehlen einer Vereinbarung ernennt jede Partei die gleiche Anzahl Mitglieder; diese wählen einstimmig eine Präsidentin oder einen Präsidenten. |
3 | Wird eine Schiedsrichterin oder ein Schiedsrichter der Stellung nach bezeichnet, so gilt als ernannt, wer diese Stellung bei Abgabe der Annahmeerklärung bekleidet. |
4 | In den Angelegenheiten aus Miete und Pacht von Wohnräumen können die Parteien einzig die Schlichtungsbehörde als Schiedsgericht einsetzen. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 361 Ernennung durch die Parteien - 1 Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden nach der Vereinbarung der Parteien ernannt. |
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1 | Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden nach der Vereinbarung der Parteien ernannt. |
2 | Bei Fehlen einer Vereinbarung ernennt jede Partei die gleiche Anzahl Mitglieder; diese wählen einstimmig eine Präsidentin oder einen Präsidenten. |
3 | Wird eine Schiedsrichterin oder ein Schiedsrichter der Stellung nach bezeichnet, so gilt als ernannt, wer diese Stellung bei Abgabe der Annahmeerklärung bekleidet. |
4 | In den Angelegenheiten aus Miete und Pacht von Wohnräumen können die Parteien einzig die Schlichtungsbehörde als Schiedsgericht einsetzen. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 361 Ernennung durch die Parteien - 1 Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden nach der Vereinbarung der Parteien ernannt. |
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1 | Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden nach der Vereinbarung der Parteien ernannt. |
2 | Bei Fehlen einer Vereinbarung ernennt jede Partei die gleiche Anzahl Mitglieder; diese wählen einstimmig eine Präsidentin oder einen Präsidenten. |
3 | Wird eine Schiedsrichterin oder ein Schiedsrichter der Stellung nach bezeichnet, so gilt als ernannt, wer diese Stellung bei Abgabe der Annahmeerklärung bekleidet. |
4 | In den Angelegenheiten aus Miete und Pacht von Wohnräumen können die Parteien einzig die Schlichtungsbehörde als Schiedsgericht einsetzen. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 361 Ernennung durch die Parteien - 1 Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden nach der Vereinbarung der Parteien ernannt. |
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1 | Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden nach der Vereinbarung der Parteien ernannt. |
2 | Bei Fehlen einer Vereinbarung ernennt jede Partei die gleiche Anzahl Mitglieder; diese wählen einstimmig eine Präsidentin oder einen Präsidenten. |
3 | Wird eine Schiedsrichterin oder ein Schiedsrichter der Stellung nach bezeichnet, so gilt als ernannt, wer diese Stellung bei Abgabe der Annahmeerklärung bekleidet. |
4 | In den Angelegenheiten aus Miete und Pacht von Wohnräumen können die Parteien einzig die Schlichtungsbehörde als Schiedsgericht einsetzen. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 361 Ernennung durch die Parteien - 1 Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden nach der Vereinbarung der Parteien ernannt. |
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1 | Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden nach der Vereinbarung der Parteien ernannt. |
2 | Bei Fehlen einer Vereinbarung ernennt jede Partei die gleiche Anzahl Mitglieder; diese wählen einstimmig eine Präsidentin oder einen Präsidenten. |
3 | Wird eine Schiedsrichterin oder ein Schiedsrichter der Stellung nach bezeichnet, so gilt als ernannt, wer diese Stellung bei Abgabe der Annahmeerklärung bekleidet. |
4 | In den Angelegenheiten aus Miete und Pacht von Wohnräumen können die Parteien einzig die Schlichtungsbehörde als Schiedsgericht einsetzen. |
3.2.3 Ungeachtet der abweichenden Formulierung in Art. 361 Abs. 4
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1 | Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden nach der Vereinbarung der Parteien ernannt. |
2 | Bei Fehlen einer Vereinbarung ernennt jede Partei die gleiche Anzahl Mitglieder; diese wählen einstimmig eine Präsidentin oder einen Präsidenten. |
3 | Wird eine Schiedsrichterin oder ein Schiedsrichter der Stellung nach bezeichnet, so gilt als ernannt, wer diese Stellung bei Abgabe der Annahmeerklärung bekleidet. |
4 | In den Angelegenheiten aus Miete und Pacht von Wohnräumen können die Parteien einzig die Schlichtungsbehörde als Schiedsgericht einsetzen. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 354 Schiedsfähigkeit - Gegenstand eines Schiedsverfahrens kann jeder Anspruch sein, über den die Parteien frei verfügen können. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 361 Ernennung durch die Parteien - 1 Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden nach der Vereinbarung der Parteien ernannt. |
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1 | Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden nach der Vereinbarung der Parteien ernannt. |
2 | Bei Fehlen einer Vereinbarung ernennt jede Partei die gleiche Anzahl Mitglieder; diese wählen einstimmig eine Präsidentin oder einen Präsidenten. |
3 | Wird eine Schiedsrichterin oder ein Schiedsrichter der Stellung nach bezeichnet, so gilt als ernannt, wer diese Stellung bei Abgabe der Annahmeerklärung bekleidet. |
4 | In den Angelegenheiten aus Miete und Pacht von Wohnräumen können die Parteien einzig die Schlichtungsbehörde als Schiedsgericht einsetzen. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 354 Schiedsfähigkeit - Gegenstand eines Schiedsverfahrens kann jeder Anspruch sein, über den die Parteien frei verfügen können. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 354 Schiedsfähigkeit - Gegenstand eines Schiedsverfahrens kann jeder Anspruch sein, über den die Parteien frei verfügen können. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 354 Schiedsfähigkeit - Gegenstand eines Schiedsverfahrens kann jeder Anspruch sein, über den die Parteien frei verfügen können. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 361 Ernennung durch die Parteien - 1 Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden nach der Vereinbarung der Parteien ernannt. |
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1 | Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden nach der Vereinbarung der Parteien ernannt. |
2 | Bei Fehlen einer Vereinbarung ernennt jede Partei die gleiche Anzahl Mitglieder; diese wählen einstimmig eine Präsidentin oder einen Präsidenten. |
3 | Wird eine Schiedsrichterin oder ein Schiedsrichter der Stellung nach bezeichnet, so gilt als ernannt, wer diese Stellung bei Abgabe der Annahmeerklärung bekleidet. |
4 | In den Angelegenheiten aus Miete und Pacht von Wohnräumen können die Parteien einzig die Schlichtungsbehörde als Schiedsgericht einsetzen. |
BGE 141 III 201 S. 208
Streitigkeiten aus: STEFAN GRUNDMANN, in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Sutter-Somm und andere [Hrsg.], 2. Aufl. 2013, N. 35 zu Art. 361
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 361 Ernennung durch die Parteien - 1 Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden nach der Vereinbarung der Parteien ernannt. |
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1 | Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden nach der Vereinbarung der Parteien ernannt. |
2 | Bei Fehlen einer Vereinbarung ernennt jede Partei die gleiche Anzahl Mitglieder; diese wählen einstimmig eine Präsidentin oder einen Präsidenten. |
3 | Wird eine Schiedsrichterin oder ein Schiedsrichter der Stellung nach bezeichnet, so gilt als ernannt, wer diese Stellung bei Abgabe der Annahmeerklärung bekleidet. |
4 | In den Angelegenheiten aus Miete und Pacht von Wohnräumen können die Parteien einzig die Schlichtungsbehörde als Schiedsgericht einsetzen. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 354 Schiedsfähigkeit - Gegenstand eines Schiedsverfahrens kann jeder Anspruch sein, über den die Parteien frei verfügen können. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 354 Schiedsfähigkeit - Gegenstand eines Schiedsverfahrens kann jeder Anspruch sein, über den die Parteien frei verfügen können. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 361 Ernennung durch die Parteien - 1 Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden nach der Vereinbarung der Parteien ernannt. |
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1 | Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden nach der Vereinbarung der Parteien ernannt. |
2 | Bei Fehlen einer Vereinbarung ernennt jede Partei die gleiche Anzahl Mitglieder; diese wählen einstimmig eine Präsidentin oder einen Präsidenten. |
3 | Wird eine Schiedsrichterin oder ein Schiedsrichter der Stellung nach bezeichnet, so gilt als ernannt, wer diese Stellung bei Abgabe der Annahmeerklärung bekleidet. |
4 | In den Angelegenheiten aus Miete und Pacht von Wohnräumen können die Parteien einzig die Schlichtungsbehörde als Schiedsgericht einsetzen. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 361 Ernennung durch die Parteien - 1 Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden nach der Vereinbarung der Parteien ernannt. |
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1 | Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden nach der Vereinbarung der Parteien ernannt. |
2 | Bei Fehlen einer Vereinbarung ernennt jede Partei die gleiche Anzahl Mitglieder; diese wählen einstimmig eine Präsidentin oder einen Präsidenten. |
3 | Wird eine Schiedsrichterin oder ein Schiedsrichter der Stellung nach bezeichnet, so gilt als ernannt, wer diese Stellung bei Abgabe der Annahmeerklärung bekleidet. |
4 | In den Angelegenheiten aus Miete und Pacht von Wohnräumen können die Parteien einzig die Schlichtungsbehörde als Schiedsgericht einsetzen. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 361 Ernennung durch die Parteien - 1 Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden nach der Vereinbarung der Parteien ernannt. |
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1 | Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden nach der Vereinbarung der Parteien ernannt. |
2 | Bei Fehlen einer Vereinbarung ernennt jede Partei die gleiche Anzahl Mitglieder; diese wählen einstimmig eine Präsidentin oder einen Präsidenten. |
3 | Wird eine Schiedsrichterin oder ein Schiedsrichter der Stellung nach bezeichnet, so gilt als ernannt, wer diese Stellung bei Abgabe der Annahmeerklärung bekleidet. |
4 | In den Angelegenheiten aus Miete und Pacht von Wohnräumen können die Parteien einzig die Schlichtungsbehörde als Schiedsgericht einsetzen. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 189 Schiedsgutachten - 1 Die Parteien können vereinbaren, über streitige Tatsachen ein Schiedsgutachten einzuholen. |
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1 | Die Parteien können vereinbaren, über streitige Tatsachen ein Schiedsgutachten einzuholen. |
2 | Für die Form der Vereinbarung gilt Artikel 17 Absatz 2. |
3 | Das Schiedsgutachten bindet das Gericht hinsichtlich der darin festgestellten Tatsachen, wenn: |
a | die Parteien über das Rechtsverhältnis frei verfügen können; |
b | gegen die beauftragte Person kein Ausstandsgrund vorlag; und |
c | das Schiedsgutachten ohne Bevorzugung einer Partei erstellt wurde und nicht offensichtlich unrichtig ist. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 189 Schiedsgutachten - 1 Die Parteien können vereinbaren, über streitige Tatsachen ein Schiedsgutachten einzuholen. |
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1 | Die Parteien können vereinbaren, über streitige Tatsachen ein Schiedsgutachten einzuholen. |
2 | Für die Form der Vereinbarung gilt Artikel 17 Absatz 2. |
3 | Das Schiedsgutachten bindet das Gericht hinsichtlich der darin festgestellten Tatsachen, wenn: |
a | die Parteien über das Rechtsverhältnis frei verfügen können; |
b | gegen die beauftragte Person kein Ausstandsgrund vorlag; und |
c | das Schiedsgutachten ohne Bevorzugung einer Partei erstellt wurde und nicht offensichtlich unrichtig ist. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 361 Ernennung durch die Parteien - 1 Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden nach der Vereinbarung der Parteien ernannt. |
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1 | Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden nach der Vereinbarung der Parteien ernannt. |
2 | Bei Fehlen einer Vereinbarung ernennt jede Partei die gleiche Anzahl Mitglieder; diese wählen einstimmig eine Präsidentin oder einen Präsidenten. |
3 | Wird eine Schiedsrichterin oder ein Schiedsrichter der Stellung nach bezeichnet, so gilt als ernannt, wer diese Stellung bei Abgabe der Annahmeerklärung bekleidet. |
4 | In den Angelegenheiten aus Miete und Pacht von Wohnräumen können die Parteien einzig die Schlichtungsbehörde als Schiedsgericht einsetzen. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 189 Schiedsgutachten - 1 Die Parteien können vereinbaren, über streitige Tatsachen ein Schiedsgutachten einzuholen. |
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1 | Die Parteien können vereinbaren, über streitige Tatsachen ein Schiedsgutachten einzuholen. |
2 | Für die Form der Vereinbarung gilt Artikel 17 Absatz 2. |
3 | Das Schiedsgutachten bindet das Gericht hinsichtlich der darin festgestellten Tatsachen, wenn: |
a | die Parteien über das Rechtsverhältnis frei verfügen können; |
b | gegen die beauftragte Person kein Ausstandsgrund vorlag; und |
c | das Schiedsgutachten ohne Bevorzugung einer Partei erstellt wurde und nicht offensichtlich unrichtig ist. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 183 Grundsätze - 1 Das Gericht kann auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen bei einer oder mehreren sachverständigen Personen ein Gutachten einholen. Es hört vorgängig die Parteien an. |
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1 | Das Gericht kann auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen bei einer oder mehreren sachverständigen Personen ein Gutachten einholen. Es hört vorgängig die Parteien an. |
2 | Für eine sachverständige Person gelten die gleichen Ausstandsgründe wie für die Gerichtspersonen. |
3 | Eigenes Fachwissen hat das Gericht offen zu legen, damit die Parteien dazu Stellung nehmen können. |
BGE 141 III 201 S. 209
-pacht) sowohl die Vereinbarung von Schiedsgutachten (Art. 189
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 189 Schiedsgutachten - 1 Die Parteien können vereinbaren, über streitige Tatsachen ein Schiedsgutachten einzuholen. |
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1 | Die Parteien können vereinbaren, über streitige Tatsachen ein Schiedsgutachten einzuholen. |
2 | Für die Form der Vereinbarung gilt Artikel 17 Absatz 2. |
3 | Das Schiedsgutachten bindet das Gericht hinsichtlich der darin festgestellten Tatsachen, wenn: |
a | die Parteien über das Rechtsverhältnis frei verfügen können; |
b | gegen die beauftragte Person kein Ausstandsgrund vorlag; und |
c | das Schiedsgutachten ohne Bevorzugung einer Partei erstellt wurde und nicht offensichtlich unrichtig ist. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 189 Schiedsgutachten - 1 Die Parteien können vereinbaren, über streitige Tatsachen ein Schiedsgutachten einzuholen. |
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1 | Die Parteien können vereinbaren, über streitige Tatsachen ein Schiedsgutachten einzuholen. |
2 | Für die Form der Vereinbarung gilt Artikel 17 Absatz 2. |
3 | Das Schiedsgutachten bindet das Gericht hinsichtlich der darin festgestellten Tatsachen, wenn: |
a | die Parteien über das Rechtsverhältnis frei verfügen können; |
b | gegen die beauftragte Person kein Ausstandsgrund vorlag; und |
c | das Schiedsgutachten ohne Bevorzugung einer Partei erstellt wurde und nicht offensichtlich unrichtig ist. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 361 Ernennung durch die Parteien - 1 Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden nach der Vereinbarung der Parteien ernannt. |
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1 | Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden nach der Vereinbarung der Parteien ernannt. |
2 | Bei Fehlen einer Vereinbarung ernennt jede Partei die gleiche Anzahl Mitglieder; diese wählen einstimmig eine Präsidentin oder einen Präsidenten. |
3 | Wird eine Schiedsrichterin oder ein Schiedsrichter der Stellung nach bezeichnet, so gilt als ernannt, wer diese Stellung bei Abgabe der Annahmeerklärung bekleidet. |
4 | In den Angelegenheiten aus Miete und Pacht von Wohnräumen können die Parteien einzig die Schlichtungsbehörde als Schiedsgericht einsetzen. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 354 Schiedsfähigkeit - Gegenstand eines Schiedsverfahrens kann jeder Anspruch sein, über den die Parteien frei verfügen können. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 354 Schiedsfähigkeit - Gegenstand eines Schiedsverfahrens kann jeder Anspruch sein, über den die Parteien frei verfügen können. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 361 Ernennung durch die Parteien - 1 Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden nach der Vereinbarung der Parteien ernannt. |
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1 | Die Mitglieder des Schiedsgerichts werden nach der Vereinbarung der Parteien ernannt. |
2 | Bei Fehlen einer Vereinbarung ernennt jede Partei die gleiche Anzahl Mitglieder; diese wählen einstimmig eine Präsidentin oder einen Präsidenten. |
3 | Wird eine Schiedsrichterin oder ein Schiedsrichter der Stellung nach bezeichnet, so gilt als ernannt, wer diese Stellung bei Abgabe der Annahmeerklärung bekleidet. |
4 | In den Angelegenheiten aus Miete und Pacht von Wohnräumen können die Parteien einzig die Schlichtungsbehörde als Schiedsgericht einsetzen. |
4. Die Vorinstanz ist in Verletzung von Bundesrecht von der Zulässigkeit von Schiedsgutachten privater Dritter in Angelegenheiten von Miete und Pacht von Wohnräumen ausgegangen und hat sich daher zu Unrecht nach Art. 189 Abs. 3
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 189 Schiedsgutachten - 1 Die Parteien können vereinbaren, über streitige Tatsachen ein Schiedsgutachten einzuholen. |
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1 | Die Parteien können vereinbaren, über streitige Tatsachen ein Schiedsgutachten einzuholen. |
2 | Für die Form der Vereinbarung gilt Artikel 17 Absatz 2. |
3 | Das Schiedsgutachten bindet das Gericht hinsichtlich der darin festgestellten Tatsachen, wenn: |
a | die Parteien über das Rechtsverhältnis frei verfügen können; |
b | gegen die beauftragte Person kein Ausstandsgrund vorlag; und |
c | das Schiedsgutachten ohne Bevorzugung einer Partei erstellt wurde und nicht offensichtlich unrichtig ist. |