139 V 331
42. Auszug aus dem Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung i.S. D. gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) 8C_17/2013 vom 31. Mai 2013
Regeste (de):
- Art. 20 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 20 Höhe - 1 Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 80 Prozent des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt.
a bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent: um 2 Prozentpunkte, höchstens aber um 40 Prozent; b bei einem Invaliditätsgrad unter 40 Prozent: um 1 Prozentpunkt, höchstens aber um 20 Prozent.59 SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 20 Höhe - 1 Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 80 Prozent des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt.
a bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent: um 2 Prozentpunkte, höchstens aber um 40 Prozent; b bei einem Invaliditätsgrad unter 40 Prozent: um 1 Prozentpunkt, höchstens aber um 20 Prozent.59 SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 32 Berechnung der Komplementärrenten in Sonderfällen - 1 Entschädigt eine Rente der IV auch eine nicht nach UVG versicherte Invalidität, wird bei der Berechnung der Komplementärrente nur jener Teil der Rente der IV berücksichtigt, welcher die obligatorisch versicherte Tätigkeit abgilt.
- Keine analoge Anwendung von Art. 32 Abs. 2
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 32 Berechnung der Komplementärrenten in Sonderfällen - 1 Entschädigt eine Rente der IV auch eine nicht nach UVG versicherte Invalidität, wird bei der Berechnung der Komplementärrente nur jener Teil der Rente der IV berücksichtigt, welcher die obligatorisch versicherte Tätigkeit abgilt.
Regeste (fr):
- Art. 20 al. 2 et 3 LAA; art. 32 al. 2 OLAA; rente complémentaire.
- Il n'y a pas d'application analogique de l'art. 32 al. 2 OLAA dans le cas où un accident justifiant le droit à une rente d'invalidité est survenu avant (même si c'est de peu) l'événement ayant donné naissance à une rente de survivant de l'AVS (confirmation de la jurisprudence; consid. 4).
Regesto (it):
- Art. 20 cpv. 2 e 3 LAINF; art. 32 cpv. 2 OAINF; rendita complementare.
- Nessuna applicazione per analogia dell'art. 32 cpv. 2 OAINF al caso in cui l'infortunio giustificante una rendita d'invalidità è subentrato (anche se per poco) prima dell'evento che ha dato luogo alla rendita per superstiti dell'AVS (conferma della giurisprudenza; consid. 4).
Sachverhalt ab Seite 331
BGE 139 V 331 S. 331
A. D., geboren 1963, war ab 21. November 2005 bei der T. AG angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Der von ihr getrennt lebende Ehemann schoss sie am 31. Oktober 2008 an und verletzte sie schwer (Lungendurchschuss Oberlappen rechts, knöcherne Läsion des Processus transversus rechts BWK 5/6). Anschliessend richtete er die Waffe gegen sich selbst und erlag seinen Verletzungen.
Erwägungen
Die Ausgleichskasse Luzern richtete D. ab 1. November 2008 eine Witwenrente in der Höhe von Fr. 1'016.- (ab 1. Januar 2009 von Fr. 1'048.-) und für ihren minderjährigen Sohn (geboren 1994) eine Vaterwaisenrente in der Höhe von Fr. 508.- (ab 1. Januar 2009 von Fr. 524.-) aus, insgesamt Fr. 1'524.- (ab 1. Januar 2009 Fr. 1'572.-; Verfügung vom 11. Februar 2009). Am 8. Juli 2011 gewährte die SUVA ihr ab 1. August 2011 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % in der Höhe von Fr. 4'136.95 sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 50 %. Mit Verfügungen vom 27. Oktober und 17. November 2011 sprach ihr die IV-Stelle Luzern ab 1. Januar 2010 eine ganze Invalidenrente von Fr. 1'606.- (ab 1. Januar 2011 von Fr. 1'634.-) und eine
BGE 139 V 331 S. 332
Kinderrente von Fr. 496.- (ab 1. Januar 2011 von Fr. 505.-) zu, insgesamt Fr. 2'102.- (ab 1. Januar 2011 Fr. 2'139.-). Die SUVA verfügte am 3. November 2011 eine Komplementärrente von Fr. 2'515.05 und verrechnete den vom 1. August bis 30. November 2011 zu viel ausbezahlten Betrag von Fr. 6'487.60 mit den Leistungen der Ausgleichskasse. Dies bestätigte die SUVA mit Einspracheentscheid vom 3. Januar 2012.
B. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher D. eine Komplementärrente von Fr. 4'058.05 beantragen liess, mit Entscheid vom 3. Dezember 2012 ab.
C. D. lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben, ihr sei eine Komplementärrente von Fr. 4'058.05 zu gewähren und es seien die Verrechnungen ab 1. Januar 2010 auf der Basis der beantragten Komplementärrente vorzunehmen. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
2. Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Berechnung der Komplementärrente durch SUVA und Vorinstanz zutreffend ist resp. ob diese Art. 32 Abs. 2

SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 32 Berechnung der Komplementärrenten in Sonderfällen - 1 Entschädigt eine Rente der IV auch eine nicht nach UVG versicherte Invalidität, wird bei der Berechnung der Komplementärrente nur jener Teil der Rente der IV berücksichtigt, welcher die obligatorisch versicherte Tätigkeit abgilt. |
3. Einer versicherten Person, welche eine Rente der Invalidenversicherung (IV) oder der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) bezieht, wird die Invalidenrente der Unfallversicherung (UV) als Komplementärrente ausgerichtet; diese entspricht in Abweichung von Art. 69

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 69 Überentschädigung - 1 Das Zusammentreffen von Leistungen verschiedener Sozialversicherungen darf nicht zu einer Überentschädigung der berechtigten Person führen. Bei der Berechnung der Überentschädigung werden nur Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung berücksichtigt, die der anspruchsberechtigten Person auf Grund des schädigenden Ereignisses gewährt werden. |
|
1 | Das Zusammentreffen von Leistungen verschiedener Sozialversicherungen darf nicht zu einer Überentschädigung der berechtigten Person führen. Bei der Berechnung der Überentschädigung werden nur Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung berücksichtigt, die der anspruchsberechtigten Person auf Grund des schädigenden Ereignisses gewährt werden. |
2 | Eine Überentschädigung liegt in dem Masse vor, als die gesetzlichen Sozialversicherungsleistungen den wegen des Versicherungsfalls mutmasslich entgangenen Verdienst zuzüglich der durch den Versicherungsfall verursachten Mehrkosten und allfälliger Einkommenseinbussen von Angehörigen übersteigen. |
3 | Die Leistungen werden um den Betrag der Überentschädigung gekürzt. Von einer Kürzung ausgeschlossen sind die Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung und der Invalidenversicherung sowie alle Hilflosen- und Integritätsentschädigungen. Bei Kapitalleistungen wird der Rentenwert berücksichtigt. |

SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 20 Höhe - 1 Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 80 Prozent des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt. |
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a | bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent: um 2 Prozentpunkte, höchstens aber um 40 Prozent; |
b | bei einem Invaliditätsgrad unter 40 Prozent: um 1 Prozentpunkt, höchstens aber um 20 Prozent.59 |

SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 20 Höhe - 1 Die Invalidenrente beträgt bei Vollinvalidität 80 Prozent des versicherten Verdienstes; bei Teilinvalidität wird sie entsprechend gekürzt. |
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a | bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent: um 2 Prozentpunkte, höchstens aber um 40 Prozent; |
b | bei einem Invaliditätsgrad unter 40 Prozent: um 1 Prozentpunkt, höchstens aber um 20 Prozent.59 |

SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 32 Berechnung der Komplementärrenten in Sonderfällen - 1 Entschädigt eine Rente der IV auch eine nicht nach UVG versicherte Invalidität, wird bei der Berechnung der Komplementärrente nur jener Teil der Rente der IV berücksichtigt, welcher die obligatorisch versicherte Tätigkeit abgilt. |
BGE 139 V 331 S. 333
analog anwendbar, da keine vom Gericht auszufüllende Lücke besteht (SVR 2009 UV Nr. 55 S. 194, 8C_607/2008 E. 2).
4.
4.1 Die Versicherte macht geltend, eine korrekt vorgenommene Auslegung der Norm spreche für die direkte Anwendung von Art. 32 Abs. 2

SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 32 Berechnung der Komplementärrenten in Sonderfällen - 1 Entschädigt eine Rente der IV auch eine nicht nach UVG versicherte Invalidität, wird bei der Berechnung der Komplementärrente nur jener Teil der Rente der IV berücksichtigt, welcher die obligatorisch versicherte Tätigkeit abgilt. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 32 Berechnung der Komplementärrenten in Sonderfällen - 1 Entschädigt eine Rente der IV auch eine nicht nach UVG versicherte Invalidität, wird bei der Berechnung der Komplementärrente nur jener Teil der Rente der IV berücksichtigt, welcher die obligatorisch versicherte Tätigkeit abgilt. |

SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 32 Berechnung der Komplementärrenten in Sonderfällen - 1 Entschädigt eine Rente der IV auch eine nicht nach UVG versicherte Invalidität, wird bei der Berechnung der Komplementärrente nur jener Teil der Rente der IV berücksichtigt, welcher die obligatorisch versicherte Tätigkeit abgilt. |

SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 32 Berechnung der Komplementärrenten in Sonderfällen - 1 Entschädigt eine Rente der IV auch eine nicht nach UVG versicherte Invalidität, wird bei der Berechnung der Komplementärrente nur jener Teil der Rente der IV berücksichtigt, welcher die obligatorisch versicherte Tätigkeit abgilt. |

SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 32 Berechnung der Komplementärrenten in Sonderfällen - 1 Entschädigt eine Rente der IV auch eine nicht nach UVG versicherte Invalidität, wird bei der Berechnung der Komplementärrente nur jener Teil der Rente der IV berücksichtigt, welcher die obligatorisch versicherte Tätigkeit abgilt. |

SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 32 Berechnung der Komplementärrenten in Sonderfällen - 1 Entschädigt eine Rente der IV auch eine nicht nach UVG versicherte Invalidität, wird bei der Berechnung der Komplementärrente nur jener Teil der Rente der IV berücksichtigt, welcher die obligatorisch versicherte Tätigkeit abgilt. |
4.2 Weiter beruft sie sich darauf, dass der Unfall nur teilkausal für die Zusprechung der IV-Rente sei; dies ergebe sich auch aus der Stellungnahme des regionalen ärztlichen Dienstes der IV (RAD) vom 7. April 2011, wonach eine vorbestehende psychische Störung massgebend sei. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die IV-Rente sei alleine aus unfallbedingten Gründen zugesprochen worden, sei somit eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |
BGE 139 V 331 S. 334
Die Argumentation der Versicherten ist widersprüchlich. Angesichts der funktionell nur geringgradigen Einschränkungen (vgl. Berichte des Kreisarztes vom 30. März 2011 sowie des Dr. med. K., Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, SUVA, vom 9. März 2011) stünde ihr keine Invalidenrente der UV im zugesprochenen Ausmass (Invaliditätsgrad von 100 %) zu, wenn die invalidisierenden psychischen Einschränkungen nicht massgeblich auf das Ereignis vom 31. Oktober 2008 zurückzuführen wären. Bei einem rechtlich relevanten Vorbestehen dieser Beschwerden wäre jedoch eine allfällige Kürzung nach Art. 36 Abs. 2

SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG) UVG Art. 36 - 1 Die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen werden nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist. |
4.3 Zudem rügt die Versicherte, die verneinte analoge Anwendung von Art. 32 Abs. 2

SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 32 Berechnung der Komplementärrenten in Sonderfällen - 1 Entschädigt eine Rente der IV auch eine nicht nach UVG versicherte Invalidität, wird bei der Berechnung der Komplementärrente nur jener Teil der Rente der IV berücksichtigt, welcher die obligatorisch versicherte Tätigkeit abgilt. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
4.4 Nachdem die Nichtanwendung des Art. 32 Abs. 2

SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV) UVV Art. 32 Berechnung der Komplementärrenten in Sonderfällen - 1 Entschädigt eine Rente der IV auch eine nicht nach UVG versicherte Invalidität, wird bei der Berechnung der Komplementärrente nur jener Teil der Rente der IV berücksichtigt, welcher die obligatorisch versicherte Tätigkeit abgilt. |