139 III 449
64. Auszug aus dem Urteil der I. zivilrechtlichen Abteilung i.S. X. GmbH gegen Handelsregisteramt des Kantons Aargau (Beschwerde in Zivilsachen) 4A_206/2013 vom 5. September 2013
Regeste (de):
- Verzicht auf die eingeschränkte Revision gemäss Art. 727a Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 727a - 1 Sind die Voraussetzungen für eine ordentliche Revision nicht gegeben, so muss die Gesellschaft ihre Jahresrechnung durch eine Revisionsstelle eingeschränkt prüfen lassen.
- Voraussetzungen des Verzichts auf die eingeschränkte Revision (E. 2.1, 2.3.1 und 2.3.3); Belege zum Nachweis dieser Voraussetzungen (E. 2.3.2 und 2.3.4)
Regeste (fr):
- Renonciation au contrôle restreint selon l'art. 727a al. 2 CO (opting-out).
- Conditions de la renonciation au contrôle restreint (consid. 2.1, 2.3.1 et 2.3.3); documents prouvant la réalisation de ces conditions (consid. 2.3.2 et 2.3.4).
Regesto (it):
- Rinuncia alla revisione limitata secondo l'art. 727a cpv. 2 CO (opting-out).
- Presupposti per rinunciare a una revisione limitata (consid. 2.1., 2.3.1 e 2.3.3); documenti giustificativi per dimostrare l'esistenza di questi presupposti (consid. 2.3.2. e 2.3.4).
Sachverhalt ab Seite 450
BGE 139 III 449 S. 450
A.
A.a Die X. GmbH (Beschwerdeführerin) mit Sitz in Y. wurde am 8. Oktober 2003 in das Handelsregister eingetragen. Sie verfügte seit ihrer Gründung im Jahr 2003 nie über eine Revisionsstelle.
A.b Mit Eingabe vom 22. Januar 2011 meldete die Beschwerdeführerin unter Beifügung von Belegen die Eintragung des Verzichts auf eine eingeschränkte Revision (Opting-out) beim Handelsregisteramt des Kantons Aargau (Beschwerdegegner) an. Mit Schreiben vom 26. Januar 2011 bestätigte das Handelsregisteramt den Eingang der Anmeldung und forderte von der Beschwerdeführerin nebst den bereits eingereichten Beilagen zusätzlich den Prüfungsbericht eines zugelassenen Revisors für den Jahresabschluss 2009 nach. Mit Eingabe vom 2. Juli 2011 meldete die Beschwerdeführerin den Eintrag von A. als Vorsitzende der Geschäftsführung an und erneuerte gleichzeitig die Anmeldung des Opting-outs. Sie stellte sich dabei auf den Standpunkt, dass für die Eintragung des Opting-outs kein Prüfungsbericht eines zugelassenen Revisors benötigt werde. Mit Schreiben vom 22. November 2011 forderte das Handelsregisteramt die Beschwerdeführerin erneut auf, den Prüfungsbericht eines zugelassenen Revisors für den Jahresabschluss 2009 beizubringen.
B.
B.a Mit Verfügung vom 17. September 2012 verweigerte das Handelsregisteramt sowohl den Eintrag des Opting-outs als auch den Eintrag von A. als Vorsitzende der Geschäftsführung.
B.b Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 20. Oktober 2012 Beschwerde beim Handelsgericht des Kantons Aargau ein mit folgenden Rechtsbegehren: "1. Die Verfügung des Handelsregisteramtes des Kantons Aargau vom 17. September 2012 sei aufzuheben. 2. Das Handelsregisteramt des Kantons Aargau sei anzuweisen, die am 2. Juli 2011 zur Eintragung angemeldete Vorsitzende der Geschäftsführung im Handelsregister einzutragen.
BGE 139 III 449 S. 451
3. Das Handelsregisteramt des Kantons Aargau sei anzuweisen, den am 22. Januar 2011 zur Eintragung angemeldeten Verzicht auf eine eingeschränkte Revision (opting-out-Anmeldung) im Handelsregister einzutragen." Mit Urteil vom 20. Februar 2013 wies das Handelsgericht die Beschwerde ab.
C. Mit Beschwerde in Zivilsachen ficht die Beschwerdeführerin das Urteil des Handelsgerichts an und wiederholt die vor der Vorinstanz gestellten Anträge. Das Handelsregisteramt und die Vorinstanz beantragen Abweisung der Beschwerde. (Zusammenfassung)
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 62

SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV) HRegV Art. 62 Verzicht auf eine eingeschränkte Revision - 1 Aktiengesellschaften, die weder eine ordentliche noch eine eingeschränkte Revision durchführen, müssen dem Handelsregisteramt mit der Anmeldung zur Eintragung des Verzichts eine Erklärung einreichen, dass: |
|
1 | Aktiengesellschaften, die weder eine ordentliche noch eine eingeschränkte Revision durchführen, müssen dem Handelsregisteramt mit der Anmeldung zur Eintragung des Verzichts eine Erklärung einreichen, dass: |
a | die Gesellschaft die Voraussetzungen für die Pflicht zur ordentlichen Revision nicht erfüllt; |
b | die Gesellschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat; |
c | sämtliche Aktionärinnen und Aktionäre auf eine eingeschränkte Revision verzichtet haben. |
2 | Die Erklärung muss das Datum des Beginns des Geschäftsjahres enthalten, ab welchem der Verzicht gilt und von mindestens einem Mitglied des Verwaltungsrats unterzeichnet sein. Folgende Dokumente oder Kopien davon müssen der Erklärung beigelegt werden: |
a | die von der Generalversammlung genehmigte Jahresrechnung des letzten abgelaufenen Geschäftsjahres; |
b | das Protokoll betreffend die Genehmigung der Jahresrechnung oder ein Auszug davon; |
c | gegebenenfalls der Revisionsbericht betreffend das letzte abgelaufene Geschäftsjahr; und |
d | die Verzichtserklärungen der Aktionärinnen und Aktionäre oder das massgebliche Protokoll der Generalversammlung. |
3 | Die Erklärung kann bereits bei der Gründung abgegeben werden. |
4 | Soweit erforderlich, passt der Verwaltungsrat die Statuten an und meldet dem Handelsregisteramt die Löschung oder die Eintragung der Revisionsstelle an. |
5 | Das Handelsregisteramt fordert die Gesellschaft auf, die Verzichtserklärung zu erneuern oder eine Revisionsstelle zu bezeichnen, wenn: |
a | es von den kantonalen Steuerbehörden die Meldung erhält, dass eine Gesellschaft keine Jahresrechnung eingereicht hat (Art. 112 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990119 über die direkte Bundessteuer [DBG]); oder |
b | Umstände vorliegen, die den Anschein erwecken, dass die Voraussetzungen für den Verzicht auf eine eingeschränkte Revision nicht mehr gegeben sind. |
6 | Wenn die Gesellschaft weder die Verzichtserklärung erneuert noch eine Revisionsstelle anmeldet, überweist das Handelsregisteramt die Angelegenheit dem Gericht (Art. 939 OR). |
7 | Reicht die Gesellschaft infolge einer Aufforderung gemäss Absatz 5 Buchstabe a die Jahresrechnung gemäss Absatz 2 Buchstabe a ein, so leitet das Handelsregisteramt diese an die Steuerbehörden weiter (Art. 112 Abs. 1 DBG). |
2.1
2.1.1 Gemäss Art. 818 Abs. 1

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 818 - 1 Für die Revisionsstelle sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 727 - 1 Folgende Gesellschaften müssen ihre Jahresrechnung und gegebenenfalls ihre Konzernrechnung durch eine Revisionsstelle ordentlich prüfen lassen: |
Sind die Voraussetzungen für eine ordentliche Revision nicht gegeben, so muss die Gesellschaft ihre Jahresrechnung durch eine Revisionsstelle eingeschränkt prüfen lassen (Art. 727a Abs. 1

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 727a - 1 Sind die Voraussetzungen für eine ordentliche Revision nicht gegeben, so muss die Gesellschaft ihre Jahresrechnung durch eine Revisionsstelle eingeschränkt prüfen lassen. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 727a - 1 Sind die Voraussetzungen für eine ordentliche Revision nicht gegeben, so muss die Gesellschaft ihre Jahresrechnung durch eine Revisionsstelle eingeschränkt prüfen lassen. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 727a - 1 Sind die Voraussetzungen für eine ordentliche Revision nicht gegeben, so muss die Gesellschaft ihre Jahresrechnung durch eine Revisionsstelle eingeschränkt prüfen lassen. |
2.1.2 Gemäss Art. 83

SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV) HRegV Art. 83 - Für die Währung des Stammkapitals, für die Revision, für die Revisionsstelle, für die Auflösung, für den Widerruf der Auflösung, für die Löschung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und für die Übertragung von Stammanteilen bei überschuldeten Gesellschaften ohne Geschäftstätigkeit und ohne verwertbare Aktiven gelten die Bestimmungen über die Aktiengesellschaft sinngemäss. |
BGE 139 III 449 S. 452
Revisionsstelle die handelsregisterrechtlichen Bestimmungen über die Aktiengesellschaft sinngemäss. Hierzu gehört Art. 62

SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV) HRegV Art. 62 Verzicht auf eine eingeschränkte Revision - 1 Aktiengesellschaften, die weder eine ordentliche noch eine eingeschränkte Revision durchführen, müssen dem Handelsregisteramt mit der Anmeldung zur Eintragung des Verzichts eine Erklärung einreichen, dass: |
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1 | Aktiengesellschaften, die weder eine ordentliche noch eine eingeschränkte Revision durchführen, müssen dem Handelsregisteramt mit der Anmeldung zur Eintragung des Verzichts eine Erklärung einreichen, dass: |
a | die Gesellschaft die Voraussetzungen für die Pflicht zur ordentlichen Revision nicht erfüllt; |
b | die Gesellschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat; |
c | sämtliche Aktionärinnen und Aktionäre auf eine eingeschränkte Revision verzichtet haben. |
2 | Die Erklärung muss das Datum des Beginns des Geschäftsjahres enthalten, ab welchem der Verzicht gilt und von mindestens einem Mitglied des Verwaltungsrats unterzeichnet sein. Folgende Dokumente oder Kopien davon müssen der Erklärung beigelegt werden: |
a | die von der Generalversammlung genehmigte Jahresrechnung des letzten abgelaufenen Geschäftsjahres; |
b | das Protokoll betreffend die Genehmigung der Jahresrechnung oder ein Auszug davon; |
c | gegebenenfalls der Revisionsbericht betreffend das letzte abgelaufene Geschäftsjahr; und |
d | die Verzichtserklärungen der Aktionärinnen und Aktionäre oder das massgebliche Protokoll der Generalversammlung. |
3 | Die Erklärung kann bereits bei der Gründung abgegeben werden. |
4 | Soweit erforderlich, passt der Verwaltungsrat die Statuten an und meldet dem Handelsregisteramt die Löschung oder die Eintragung der Revisionsstelle an. |
5 | Das Handelsregisteramt fordert die Gesellschaft auf, die Verzichtserklärung zu erneuern oder eine Revisionsstelle zu bezeichnen, wenn: |
a | es von den kantonalen Steuerbehörden die Meldung erhält, dass eine Gesellschaft keine Jahresrechnung eingereicht hat (Art. 112 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990119 über die direkte Bundessteuer [DBG]); oder |
b | Umstände vorliegen, die den Anschein erwecken, dass die Voraussetzungen für den Verzicht auf eine eingeschränkte Revision nicht mehr gegeben sind. |
6 | Wenn die Gesellschaft weder die Verzichtserklärung erneuert noch eine Revisionsstelle anmeldet, überweist das Handelsregisteramt die Angelegenheit dem Gericht (Art. 939 OR). |
7 | Reicht die Gesellschaft infolge einer Aufforderung gemäss Absatz 5 Buchstabe a die Jahresrechnung gemäss Absatz 2 Buchstabe a ein, so leitet das Handelsregisteramt diese an die Steuerbehörden weiter (Art. 112 Abs. 1 DBG). |

SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV) HRegV Art. 62 Verzicht auf eine eingeschränkte Revision - 1 Aktiengesellschaften, die weder eine ordentliche noch eine eingeschränkte Revision durchführen, müssen dem Handelsregisteramt mit der Anmeldung zur Eintragung des Verzichts eine Erklärung einreichen, dass: |
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1 | Aktiengesellschaften, die weder eine ordentliche noch eine eingeschränkte Revision durchführen, müssen dem Handelsregisteramt mit der Anmeldung zur Eintragung des Verzichts eine Erklärung einreichen, dass: |
a | die Gesellschaft die Voraussetzungen für die Pflicht zur ordentlichen Revision nicht erfüllt; |
b | die Gesellschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat; |
c | sämtliche Aktionärinnen und Aktionäre auf eine eingeschränkte Revision verzichtet haben. |
2 | Die Erklärung muss das Datum des Beginns des Geschäftsjahres enthalten, ab welchem der Verzicht gilt und von mindestens einem Mitglied des Verwaltungsrats unterzeichnet sein. Folgende Dokumente oder Kopien davon müssen der Erklärung beigelegt werden: |
a | die von der Generalversammlung genehmigte Jahresrechnung des letzten abgelaufenen Geschäftsjahres; |
b | das Protokoll betreffend die Genehmigung der Jahresrechnung oder ein Auszug davon; |
c | gegebenenfalls der Revisionsbericht betreffend das letzte abgelaufene Geschäftsjahr; und |
d | die Verzichtserklärungen der Aktionärinnen und Aktionäre oder das massgebliche Protokoll der Generalversammlung. |
3 | Die Erklärung kann bereits bei der Gründung abgegeben werden. |
4 | Soweit erforderlich, passt der Verwaltungsrat die Statuten an und meldet dem Handelsregisteramt die Löschung oder die Eintragung der Revisionsstelle an. |
5 | Das Handelsregisteramt fordert die Gesellschaft auf, die Verzichtserklärung zu erneuern oder eine Revisionsstelle zu bezeichnen, wenn: |
a | es von den kantonalen Steuerbehörden die Meldung erhält, dass eine Gesellschaft keine Jahresrechnung eingereicht hat (Art. 112 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990119 über die direkte Bundessteuer [DBG]); oder |
b | Umstände vorliegen, die den Anschein erwecken, dass die Voraussetzungen für den Verzicht auf eine eingeschränkte Revision nicht mehr gegeben sind. |
6 | Wenn die Gesellschaft weder die Verzichtserklärung erneuert noch eine Revisionsstelle anmeldet, überweist das Handelsregisteramt die Angelegenheit dem Gericht (Art. 939 OR). |
7 | Reicht die Gesellschaft infolge einer Aufforderung gemäss Absatz 5 Buchstabe a die Jahresrechnung gemäss Absatz 2 Buchstabe a ein, so leitet das Handelsregisteramt diese an die Steuerbehörden weiter (Art. 112 Abs. 1 DBG). |
2.2 Die Vorinstanz führte aus, dass mit Inkrafttreten des neuen GmbH-Rechts per 1. Januar 2008 alle Gesellschaften mit beschränkter Haftung grundsätzlich (eingeschränkt) revisionspflichtig wurden. Ohne entsprechendes Opting-out müssten daher bei GmbHs die Jahresrechnungen der Jahre 2008 und folgende revidiert werden. Daraus schloss die Vorinstanz, dass bei einem Opting-out ab dem Geschäftsjahr 2009 oder später der Nachweis der Revision der vorangehenden Jahresrechnungen ab 2008 notwendig sei. Mit der Anmeldung sei in diesem Fall nebst den weiteren Unterlagen eine von einem zugelassenen Revisor geprüfte Bilanz (mit Vorjahreszahlen) und eine Jahresrechnung 2008 einzureichen. Andernfalls dürfe das
BGE 139 III 449 S. 453
Handelsregisteramt davon ausgehen, dass kein gültiges Opting-out beschlossen wurde. Im vorliegenden Fall habe die Beschwerdeführerin das von der Gesellschafterversammlung beschlossene Opting-out mit Eingabe vom 22. Januar 2011 beim Handelsregister angemeldet, wobei die Anmeldung zugleich den entsprechenden Zirkulationsbeschluss enthalten habe. Der Verzicht auf die Revisionsstelle könne aber frühestens für das Geschäftsjahr 2010 gelten, da die Gesellschaft die Fristen für den Beschluss eines Verzichts für die Geschäftsjahre 2008 und 2009 verpasst habe. Entsprechend sei die Beschwerdeführerin für die Geschäftsjahre 2008 und 2009 revisionspflichtig und müsse der Anmeldung auf einen Verzicht der Revisionsstelle eine von einem zugelassenen Revisor geprüfte Bilanz (mit Vorjahreszahlen) und Jahresrechnung 2009 beilegen. Da die Beschwerdeführerin es unterlassen habe, einen entsprechenden Prüfungsbericht eines zugelassenen Revisors für den Jahresabschluss 2009 beizulegen, habe das Handelsregisteramt die Eintragung des Opting-outs zu Recht verweigert.
2.3
2.3.1 Die Voraussetzungen eines Opting-outs ergeben sich aus Art. 727

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 727 - 1 Folgende Gesellschaften müssen ihre Jahresrechnung und gegebenenfalls ihre Konzernrechnung durch eine Revisionsstelle ordentlich prüfen lassen: |

SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV) HRegV Art. 62 Verzicht auf eine eingeschränkte Revision - 1 Aktiengesellschaften, die weder eine ordentliche noch eine eingeschränkte Revision durchführen, müssen dem Handelsregisteramt mit der Anmeldung zur Eintragung des Verzichts eine Erklärung einreichen, dass: |
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1 | Aktiengesellschaften, die weder eine ordentliche noch eine eingeschränkte Revision durchführen, müssen dem Handelsregisteramt mit der Anmeldung zur Eintragung des Verzichts eine Erklärung einreichen, dass: |
a | die Gesellschaft die Voraussetzungen für die Pflicht zur ordentlichen Revision nicht erfüllt; |
b | die Gesellschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat; |
c | sämtliche Aktionärinnen und Aktionäre auf eine eingeschränkte Revision verzichtet haben. |
2 | Die Erklärung muss das Datum des Beginns des Geschäftsjahres enthalten, ab welchem der Verzicht gilt und von mindestens einem Mitglied des Verwaltungsrats unterzeichnet sein. Folgende Dokumente oder Kopien davon müssen der Erklärung beigelegt werden: |
a | die von der Generalversammlung genehmigte Jahresrechnung des letzten abgelaufenen Geschäftsjahres; |
b | das Protokoll betreffend die Genehmigung der Jahresrechnung oder ein Auszug davon; |
c | gegebenenfalls der Revisionsbericht betreffend das letzte abgelaufene Geschäftsjahr; und |
d | die Verzichtserklärungen der Aktionärinnen und Aktionäre oder das massgebliche Protokoll der Generalversammlung. |
3 | Die Erklärung kann bereits bei der Gründung abgegeben werden. |
4 | Soweit erforderlich, passt der Verwaltungsrat die Statuten an und meldet dem Handelsregisteramt die Löschung oder die Eintragung der Revisionsstelle an. |
5 | Das Handelsregisteramt fordert die Gesellschaft auf, die Verzichtserklärung zu erneuern oder eine Revisionsstelle zu bezeichnen, wenn: |
a | es von den kantonalen Steuerbehörden die Meldung erhält, dass eine Gesellschaft keine Jahresrechnung eingereicht hat (Art. 112 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990119 über die direkte Bundessteuer [DBG]); oder |
b | Umstände vorliegen, die den Anschein erwecken, dass die Voraussetzungen für den Verzicht auf eine eingeschränkte Revision nicht mehr gegeben sind. |
6 | Wenn die Gesellschaft weder die Verzichtserklärung erneuert noch eine Revisionsstelle anmeldet, überweist das Handelsregisteramt die Angelegenheit dem Gericht (Art. 939 OR). |
7 | Reicht die Gesellschaft infolge einer Aufforderung gemäss Absatz 5 Buchstabe a die Jahresrechnung gemäss Absatz 2 Buchstabe a ein, so leitet das Handelsregisteramt diese an die Steuerbehörden weiter (Art. 112 Abs. 1 DBG). |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 727a - 1 Sind die Voraussetzungen für eine ordentliche Revision nicht gegeben, so muss die Gesellschaft ihre Jahresrechnung durch eine Revisionsstelle eingeschränkt prüfen lassen. |

SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV) HRegV Art. 62 Verzicht auf eine eingeschränkte Revision - 1 Aktiengesellschaften, die weder eine ordentliche noch eine eingeschränkte Revision durchführen, müssen dem Handelsregisteramt mit der Anmeldung zur Eintragung des Verzichts eine Erklärung einreichen, dass: |
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1 | Aktiengesellschaften, die weder eine ordentliche noch eine eingeschränkte Revision durchführen, müssen dem Handelsregisteramt mit der Anmeldung zur Eintragung des Verzichts eine Erklärung einreichen, dass: |
a | die Gesellschaft die Voraussetzungen für die Pflicht zur ordentlichen Revision nicht erfüllt; |
b | die Gesellschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat; |
c | sämtliche Aktionärinnen und Aktionäre auf eine eingeschränkte Revision verzichtet haben. |
2 | Die Erklärung muss das Datum des Beginns des Geschäftsjahres enthalten, ab welchem der Verzicht gilt und von mindestens einem Mitglied des Verwaltungsrats unterzeichnet sein. Folgende Dokumente oder Kopien davon müssen der Erklärung beigelegt werden: |
a | die von der Generalversammlung genehmigte Jahresrechnung des letzten abgelaufenen Geschäftsjahres; |
b | das Protokoll betreffend die Genehmigung der Jahresrechnung oder ein Auszug davon; |
c | gegebenenfalls der Revisionsbericht betreffend das letzte abgelaufene Geschäftsjahr; und |
d | die Verzichtserklärungen der Aktionärinnen und Aktionäre oder das massgebliche Protokoll der Generalversammlung. |
3 | Die Erklärung kann bereits bei der Gründung abgegeben werden. |
4 | Soweit erforderlich, passt der Verwaltungsrat die Statuten an und meldet dem Handelsregisteramt die Löschung oder die Eintragung der Revisionsstelle an. |
5 | Das Handelsregisteramt fordert die Gesellschaft auf, die Verzichtserklärung zu erneuern oder eine Revisionsstelle zu bezeichnen, wenn: |
a | es von den kantonalen Steuerbehörden die Meldung erhält, dass eine Gesellschaft keine Jahresrechnung eingereicht hat (Art. 112 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990119 über die direkte Bundessteuer [DBG]); oder |
b | Umstände vorliegen, die den Anschein erwecken, dass die Voraussetzungen für den Verzicht auf eine eingeschränkte Revision nicht mehr gegeben sind. |
6 | Wenn die Gesellschaft weder die Verzichtserklärung erneuert noch eine Revisionsstelle anmeldet, überweist das Handelsregisteramt die Angelegenheit dem Gericht (Art. 939 OR). |
7 | Reicht die Gesellschaft infolge einer Aufforderung gemäss Absatz 5 Buchstabe a die Jahresrechnung gemäss Absatz 2 Buchstabe a ein, so leitet das Handelsregisteramt diese an die Steuerbehörden weiter (Art. 112 Abs. 1 DBG). |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 727a - 1 Sind die Voraussetzungen für eine ordentliche Revision nicht gegeben, so muss die Gesellschaft ihre Jahresrechnung durch eine Revisionsstelle eingeschränkt prüfen lassen. |

SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV) HRegV Art. 62 Verzicht auf eine eingeschränkte Revision - 1 Aktiengesellschaften, die weder eine ordentliche noch eine eingeschränkte Revision durchführen, müssen dem Handelsregisteramt mit der Anmeldung zur Eintragung des Verzichts eine Erklärung einreichen, dass: |
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1 | Aktiengesellschaften, die weder eine ordentliche noch eine eingeschränkte Revision durchführen, müssen dem Handelsregisteramt mit der Anmeldung zur Eintragung des Verzichts eine Erklärung einreichen, dass: |
a | die Gesellschaft die Voraussetzungen für die Pflicht zur ordentlichen Revision nicht erfüllt; |
b | die Gesellschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat; |
c | sämtliche Aktionärinnen und Aktionäre auf eine eingeschränkte Revision verzichtet haben. |
2 | Die Erklärung muss das Datum des Beginns des Geschäftsjahres enthalten, ab welchem der Verzicht gilt und von mindestens einem Mitglied des Verwaltungsrats unterzeichnet sein. Folgende Dokumente oder Kopien davon müssen der Erklärung beigelegt werden: |
a | die von der Generalversammlung genehmigte Jahresrechnung des letzten abgelaufenen Geschäftsjahres; |
b | das Protokoll betreffend die Genehmigung der Jahresrechnung oder ein Auszug davon; |
c | gegebenenfalls der Revisionsbericht betreffend das letzte abgelaufene Geschäftsjahr; und |
d | die Verzichtserklärungen der Aktionärinnen und Aktionäre oder das massgebliche Protokoll der Generalversammlung. |
3 | Die Erklärung kann bereits bei der Gründung abgegeben werden. |
4 | Soweit erforderlich, passt der Verwaltungsrat die Statuten an und meldet dem Handelsregisteramt die Löschung oder die Eintragung der Revisionsstelle an. |
5 | Das Handelsregisteramt fordert die Gesellschaft auf, die Verzichtserklärung zu erneuern oder eine Revisionsstelle zu bezeichnen, wenn: |
a | es von den kantonalen Steuerbehörden die Meldung erhält, dass eine Gesellschaft keine Jahresrechnung eingereicht hat (Art. 112 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990119 über die direkte Bundessteuer [DBG]); oder |
b | Umstände vorliegen, die den Anschein erwecken, dass die Voraussetzungen für den Verzicht auf eine eingeschränkte Revision nicht mehr gegeben sind. |
6 | Wenn die Gesellschaft weder die Verzichtserklärung erneuert noch eine Revisionsstelle anmeldet, überweist das Handelsregisteramt die Angelegenheit dem Gericht (Art. 939 OR). |
7 | Reicht die Gesellschaft infolge einer Aufforderung gemäss Absatz 5 Buchstabe a die Jahresrechnung gemäss Absatz 2 Buchstabe a ein, so leitet das Handelsregisteramt diese an die Steuerbehörden weiter (Art. 112 Abs. 1 DBG). |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 727a - 1 Sind die Voraussetzungen für eine ordentliche Revision nicht gegeben, so muss die Gesellschaft ihre Jahresrechnung durch eine Revisionsstelle eingeschränkt prüfen lassen. |

SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV) HRegV Art. 62 Verzicht auf eine eingeschränkte Revision - 1 Aktiengesellschaften, die weder eine ordentliche noch eine eingeschränkte Revision durchführen, müssen dem Handelsregisteramt mit der Anmeldung zur Eintragung des Verzichts eine Erklärung einreichen, dass: |
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1 | Aktiengesellschaften, die weder eine ordentliche noch eine eingeschränkte Revision durchführen, müssen dem Handelsregisteramt mit der Anmeldung zur Eintragung des Verzichts eine Erklärung einreichen, dass: |
a | die Gesellschaft die Voraussetzungen für die Pflicht zur ordentlichen Revision nicht erfüllt; |
b | die Gesellschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat; |
c | sämtliche Aktionärinnen und Aktionäre auf eine eingeschränkte Revision verzichtet haben. |
2 | Die Erklärung muss das Datum des Beginns des Geschäftsjahres enthalten, ab welchem der Verzicht gilt und von mindestens einem Mitglied des Verwaltungsrats unterzeichnet sein. Folgende Dokumente oder Kopien davon müssen der Erklärung beigelegt werden: |
a | die von der Generalversammlung genehmigte Jahresrechnung des letzten abgelaufenen Geschäftsjahres; |
b | das Protokoll betreffend die Genehmigung der Jahresrechnung oder ein Auszug davon; |
c | gegebenenfalls der Revisionsbericht betreffend das letzte abgelaufene Geschäftsjahr; und |
d | die Verzichtserklärungen der Aktionärinnen und Aktionäre oder das massgebliche Protokoll der Generalversammlung. |
3 | Die Erklärung kann bereits bei der Gründung abgegeben werden. |
4 | Soweit erforderlich, passt der Verwaltungsrat die Statuten an und meldet dem Handelsregisteramt die Löschung oder die Eintragung der Revisionsstelle an. |
5 | Das Handelsregisteramt fordert die Gesellschaft auf, die Verzichtserklärung zu erneuern oder eine Revisionsstelle zu bezeichnen, wenn: |
a | es von den kantonalen Steuerbehörden die Meldung erhält, dass eine Gesellschaft keine Jahresrechnung eingereicht hat (Art. 112 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990119 über die direkte Bundessteuer [DBG]); oder |
b | Umstände vorliegen, die den Anschein erwecken, dass die Voraussetzungen für den Verzicht auf eine eingeschränkte Revision nicht mehr gegeben sind. |
6 | Wenn die Gesellschaft weder die Verzichtserklärung erneuert noch eine Revisionsstelle anmeldet, überweist das Handelsregisteramt die Angelegenheit dem Gericht (Art. 939 OR). |
7 | Reicht die Gesellschaft infolge einer Aufforderung gemäss Absatz 5 Buchstabe a die Jahresrechnung gemäss Absatz 2 Buchstabe a ein, so leitet das Handelsregisteramt diese an die Steuerbehörden weiter (Art. 112 Abs. 1 DBG). |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 727a - 1 Sind die Voraussetzungen für eine ordentliche Revision nicht gegeben, so muss die Gesellschaft ihre Jahresrechnung durch eine Revisionsstelle eingeschränkt prüfen lassen. |

SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV) HRegV Art. 174 Verzicht auf eine eingeschränkte Revision - Der Verzicht auf eine eingeschränkte Revision nach Artikel 62 darf erst ins Handelsregister eingetragen werden, wenn ein Mitglied des Verwaltungsrates schriftlich bestätigt, dass die Revisionsstelle die Jahresrechnung für das Geschäftsjahr, welches vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts begonnen hat, geprüft hat (Art. 7 der UeB der Änderung des OR vom 16. Dez. 2005288, GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht). |
BGE 139 III 449 S. 454
Geschäftsjahr, welches vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts begonnen hat, geprüft hat. Diese Vorschrift bezieht sich indessen nur auf Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften und Genossenschaften, also Gesellschaftsformen, die bereits unter altem Recht revisionspflichtig waren (FLORIAN ZIHLER, in: Handelsregisterverordnung [HRegV], Siffert/Turin [Hrsg.], 2013, N. 1 zu Art. 174

SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV) HRegV Art. 174 Verzicht auf eine eingeschränkte Revision - Der Verzicht auf eine eingeschränkte Revision nach Artikel 62 darf erst ins Handelsregister eingetragen werden, wenn ein Mitglied des Verwaltungsrates schriftlich bestätigt, dass die Revisionsstelle die Jahresrechnung für das Geschäftsjahr, welches vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts begonnen hat, geprüft hat (Art. 7 der UeB der Änderung des OR vom 16. Dez. 2005288, GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht). |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 727a - 1 Sind die Voraussetzungen für eine ordentliche Revision nicht gegeben, so muss die Gesellschaft ihre Jahresrechnung durch eine Revisionsstelle eingeschränkt prüfen lassen. |
2.3.2 Zweck der "massgeblichen aktuellen Unterlagen" i.S. von Art. 62 Abs. 2

SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV) HRegV Art. 62 Verzicht auf eine eingeschränkte Revision - 1 Aktiengesellschaften, die weder eine ordentliche noch eine eingeschränkte Revision durchführen, müssen dem Handelsregisteramt mit der Anmeldung zur Eintragung des Verzichts eine Erklärung einreichen, dass: |
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1 | Aktiengesellschaften, die weder eine ordentliche noch eine eingeschränkte Revision durchführen, müssen dem Handelsregisteramt mit der Anmeldung zur Eintragung des Verzichts eine Erklärung einreichen, dass: |
a | die Gesellschaft die Voraussetzungen für die Pflicht zur ordentlichen Revision nicht erfüllt; |
b | die Gesellschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat; |
c | sämtliche Aktionärinnen und Aktionäre auf eine eingeschränkte Revision verzichtet haben. |
2 | Die Erklärung muss das Datum des Beginns des Geschäftsjahres enthalten, ab welchem der Verzicht gilt und von mindestens einem Mitglied des Verwaltungsrats unterzeichnet sein. Folgende Dokumente oder Kopien davon müssen der Erklärung beigelegt werden: |
a | die von der Generalversammlung genehmigte Jahresrechnung des letzten abgelaufenen Geschäftsjahres; |
b | das Protokoll betreffend die Genehmigung der Jahresrechnung oder ein Auszug davon; |
c | gegebenenfalls der Revisionsbericht betreffend das letzte abgelaufene Geschäftsjahr; und |
d | die Verzichtserklärungen der Aktionärinnen und Aktionäre oder das massgebliche Protokoll der Generalversammlung. |
3 | Die Erklärung kann bereits bei der Gründung abgegeben werden. |
4 | Soweit erforderlich, passt der Verwaltungsrat die Statuten an und meldet dem Handelsregisteramt die Löschung oder die Eintragung der Revisionsstelle an. |
5 | Das Handelsregisteramt fordert die Gesellschaft auf, die Verzichtserklärung zu erneuern oder eine Revisionsstelle zu bezeichnen, wenn: |
a | es von den kantonalen Steuerbehörden die Meldung erhält, dass eine Gesellschaft keine Jahresrechnung eingereicht hat (Art. 112 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990119 über die direkte Bundessteuer [DBG]); oder |
b | Umstände vorliegen, die den Anschein erwecken, dass die Voraussetzungen für den Verzicht auf eine eingeschränkte Revision nicht mehr gegeben sind. |
6 | Wenn die Gesellschaft weder die Verzichtserklärung erneuert noch eine Revisionsstelle anmeldet, überweist das Handelsregisteramt die Angelegenheit dem Gericht (Art. 939 OR). |
7 | Reicht die Gesellschaft infolge einer Aufforderung gemäss Absatz 5 Buchstabe a die Jahresrechnung gemäss Absatz 2 Buchstabe a ein, so leitet das Handelsregisteramt diese an die Steuerbehörden weiter (Art. 112 Abs. 1 DBG). |

SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV) HRegV Art. 62 Verzicht auf eine eingeschränkte Revision - 1 Aktiengesellschaften, die weder eine ordentliche noch eine eingeschränkte Revision durchführen, müssen dem Handelsregisteramt mit der Anmeldung zur Eintragung des Verzichts eine Erklärung einreichen, dass: |
|
1 | Aktiengesellschaften, die weder eine ordentliche noch eine eingeschränkte Revision durchführen, müssen dem Handelsregisteramt mit der Anmeldung zur Eintragung des Verzichts eine Erklärung einreichen, dass: |
a | die Gesellschaft die Voraussetzungen für die Pflicht zur ordentlichen Revision nicht erfüllt; |
b | die Gesellschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat; |
c | sämtliche Aktionärinnen und Aktionäre auf eine eingeschränkte Revision verzichtet haben. |
2 | Die Erklärung muss das Datum des Beginns des Geschäftsjahres enthalten, ab welchem der Verzicht gilt und von mindestens einem Mitglied des Verwaltungsrats unterzeichnet sein. Folgende Dokumente oder Kopien davon müssen der Erklärung beigelegt werden: |
a | die von der Generalversammlung genehmigte Jahresrechnung des letzten abgelaufenen Geschäftsjahres; |
b | das Protokoll betreffend die Genehmigung der Jahresrechnung oder ein Auszug davon; |
c | gegebenenfalls der Revisionsbericht betreffend das letzte abgelaufene Geschäftsjahr; und |
d | die Verzichtserklärungen der Aktionärinnen und Aktionäre oder das massgebliche Protokoll der Generalversammlung. |
3 | Die Erklärung kann bereits bei der Gründung abgegeben werden. |
4 | Soweit erforderlich, passt der Verwaltungsrat die Statuten an und meldet dem Handelsregisteramt die Löschung oder die Eintragung der Revisionsstelle an. |
5 | Das Handelsregisteramt fordert die Gesellschaft auf, die Verzichtserklärung zu erneuern oder eine Revisionsstelle zu bezeichnen, wenn: |
a | es von den kantonalen Steuerbehörden die Meldung erhält, dass eine Gesellschaft keine Jahresrechnung eingereicht hat (Art. 112 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990119 über die direkte Bundessteuer [DBG]); oder |
b | Umstände vorliegen, die den Anschein erwecken, dass die Voraussetzungen für den Verzicht auf eine eingeschränkte Revision nicht mehr gegeben sind. |
6 | Wenn die Gesellschaft weder die Verzichtserklärung erneuert noch eine Revisionsstelle anmeldet, überweist das Handelsregisteramt die Angelegenheit dem Gericht (Art. 939 OR). |
7 | Reicht die Gesellschaft infolge einer Aufforderung gemäss Absatz 5 Buchstabe a die Jahresrechnung gemäss Absatz 2 Buchstabe a ein, so leitet das Handelsregisteramt diese an die Steuerbehörden weiter (Art. 112 Abs. 1 DBG). |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 727a - 1 Sind die Voraussetzungen für eine ordentliche Revision nicht gegeben, so muss die Gesellschaft ihre Jahresrechnung durch eine Revisionsstelle eingeschränkt prüfen lassen. |

SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV) HRegV Art. 62 Verzicht auf eine eingeschränkte Revision - 1 Aktiengesellschaften, die weder eine ordentliche noch eine eingeschränkte Revision durchführen, müssen dem Handelsregisteramt mit der Anmeldung zur Eintragung des Verzichts eine Erklärung einreichen, dass: |
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1 | Aktiengesellschaften, die weder eine ordentliche noch eine eingeschränkte Revision durchführen, müssen dem Handelsregisteramt mit der Anmeldung zur Eintragung des Verzichts eine Erklärung einreichen, dass: |
a | die Gesellschaft die Voraussetzungen für die Pflicht zur ordentlichen Revision nicht erfüllt; |
b | die Gesellschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat; |
c | sämtliche Aktionärinnen und Aktionäre auf eine eingeschränkte Revision verzichtet haben. |
2 | Die Erklärung muss das Datum des Beginns des Geschäftsjahres enthalten, ab welchem der Verzicht gilt und von mindestens einem Mitglied des Verwaltungsrats unterzeichnet sein. Folgende Dokumente oder Kopien davon müssen der Erklärung beigelegt werden: |
a | die von der Generalversammlung genehmigte Jahresrechnung des letzten abgelaufenen Geschäftsjahres; |
b | das Protokoll betreffend die Genehmigung der Jahresrechnung oder ein Auszug davon; |
c | gegebenenfalls der Revisionsbericht betreffend das letzte abgelaufene Geschäftsjahr; und |
d | die Verzichtserklärungen der Aktionärinnen und Aktionäre oder das massgebliche Protokoll der Generalversammlung. |
3 | Die Erklärung kann bereits bei der Gründung abgegeben werden. |
4 | Soweit erforderlich, passt der Verwaltungsrat die Statuten an und meldet dem Handelsregisteramt die Löschung oder die Eintragung der Revisionsstelle an. |
5 | Das Handelsregisteramt fordert die Gesellschaft auf, die Verzichtserklärung zu erneuern oder eine Revisionsstelle zu bezeichnen, wenn: |
a | es von den kantonalen Steuerbehörden die Meldung erhält, dass eine Gesellschaft keine Jahresrechnung eingereicht hat (Art. 112 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990119 über die direkte Bundessteuer [DBG]); oder |
b | Umstände vorliegen, die den Anschein erwecken, dass die Voraussetzungen für den Verzicht auf eine eingeschränkte Revision nicht mehr gegeben sind. |
6 | Wenn die Gesellschaft weder die Verzichtserklärung erneuert noch eine Revisionsstelle anmeldet, überweist das Handelsregisteramt die Angelegenheit dem Gericht (Art. 939 OR). |
7 | Reicht die Gesellschaft infolge einer Aufforderung gemäss Absatz 5 Buchstabe a die Jahresrechnung gemäss Absatz 2 Buchstabe a ein, so leitet das Handelsregisteramt diese an die Steuerbehörden weiter (Art. 112 Abs. 1 DBG). |

SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV) HRegV Art. 15 |

SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV) HRegV Art. 15 |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 727a - 1 Sind die Voraussetzungen für eine ordentliche Revision nicht gegeben, so muss die Gesellschaft ihre Jahresrechnung durch eine Revisionsstelle eingeschränkt prüfen lassen. |

SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV) HRegV Art. 62 Verzicht auf eine eingeschränkte Revision - 1 Aktiengesellschaften, die weder eine ordentliche noch eine eingeschränkte Revision durchführen, müssen dem Handelsregisteramt mit der Anmeldung zur Eintragung des Verzichts eine Erklärung einreichen, dass: |
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1 | Aktiengesellschaften, die weder eine ordentliche noch eine eingeschränkte Revision durchführen, müssen dem Handelsregisteramt mit der Anmeldung zur Eintragung des Verzichts eine Erklärung einreichen, dass: |
a | die Gesellschaft die Voraussetzungen für die Pflicht zur ordentlichen Revision nicht erfüllt; |
b | die Gesellschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat; |
c | sämtliche Aktionärinnen und Aktionäre auf eine eingeschränkte Revision verzichtet haben. |
2 | Die Erklärung muss das Datum des Beginns des Geschäftsjahres enthalten, ab welchem der Verzicht gilt und von mindestens einem Mitglied des Verwaltungsrats unterzeichnet sein. Folgende Dokumente oder Kopien davon müssen der Erklärung beigelegt werden: |
a | die von der Generalversammlung genehmigte Jahresrechnung des letzten abgelaufenen Geschäftsjahres; |
b | das Protokoll betreffend die Genehmigung der Jahresrechnung oder ein Auszug davon; |
c | gegebenenfalls der Revisionsbericht betreffend das letzte abgelaufene Geschäftsjahr; und |
d | die Verzichtserklärungen der Aktionärinnen und Aktionäre oder das massgebliche Protokoll der Generalversammlung. |
3 | Die Erklärung kann bereits bei der Gründung abgegeben werden. |
4 | Soweit erforderlich, passt der Verwaltungsrat die Statuten an und meldet dem Handelsregisteramt die Löschung oder die Eintragung der Revisionsstelle an. |
5 | Das Handelsregisteramt fordert die Gesellschaft auf, die Verzichtserklärung zu erneuern oder eine Revisionsstelle zu bezeichnen, wenn: |
a | es von den kantonalen Steuerbehörden die Meldung erhält, dass eine Gesellschaft keine Jahresrechnung eingereicht hat (Art. 112 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990119 über die direkte Bundessteuer [DBG]); oder |
b | Umstände vorliegen, die den Anschein erwecken, dass die Voraussetzungen für den Verzicht auf eine eingeschränkte Revision nicht mehr gegeben sind. |
6 | Wenn die Gesellschaft weder die Verzichtserklärung erneuert noch eine Revisionsstelle anmeldet, überweist das Handelsregisteramt die Angelegenheit dem Gericht (Art. 939 OR). |
7 | Reicht die Gesellschaft infolge einer Aufforderung gemäss Absatz 5 Buchstabe a die Jahresrechnung gemäss Absatz 2 Buchstabe a ein, so leitet das Handelsregisteramt diese an die Steuerbehörden weiter (Art. 112 Abs. 1 DBG). |
BGE 139 III 449 S. 455
steht im Einklang mit der Praxismitteilung des Eidgenössischen Amtes für das Handelsregister vom 2. Juli 2009 (S. 3), wonach als Beleg lediglich eine gemäss Art. 961

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 961 - Unternehmen, die von Gesetzes wegen zu einer ordentlichen Revision verpflichtet sind, müssen: |

SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV) HRegV Art. 62 Verzicht auf eine eingeschränkte Revision - 1 Aktiengesellschaften, die weder eine ordentliche noch eine eingeschränkte Revision durchführen, müssen dem Handelsregisteramt mit der Anmeldung zur Eintragung des Verzichts eine Erklärung einreichen, dass: |
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1 | Aktiengesellschaften, die weder eine ordentliche noch eine eingeschränkte Revision durchführen, müssen dem Handelsregisteramt mit der Anmeldung zur Eintragung des Verzichts eine Erklärung einreichen, dass: |
a | die Gesellschaft die Voraussetzungen für die Pflicht zur ordentlichen Revision nicht erfüllt; |
b | die Gesellschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat; |
c | sämtliche Aktionärinnen und Aktionäre auf eine eingeschränkte Revision verzichtet haben. |
2 | Die Erklärung muss das Datum des Beginns des Geschäftsjahres enthalten, ab welchem der Verzicht gilt und von mindestens einem Mitglied des Verwaltungsrats unterzeichnet sein. Folgende Dokumente oder Kopien davon müssen der Erklärung beigelegt werden: |
a | die von der Generalversammlung genehmigte Jahresrechnung des letzten abgelaufenen Geschäftsjahres; |
b | das Protokoll betreffend die Genehmigung der Jahresrechnung oder ein Auszug davon; |
c | gegebenenfalls der Revisionsbericht betreffend das letzte abgelaufene Geschäftsjahr; und |
d | die Verzichtserklärungen der Aktionärinnen und Aktionäre oder das massgebliche Protokoll der Generalversammlung. |
3 | Die Erklärung kann bereits bei der Gründung abgegeben werden. |
4 | Soweit erforderlich, passt der Verwaltungsrat die Statuten an und meldet dem Handelsregisteramt die Löschung oder die Eintragung der Revisionsstelle an. |
5 | Das Handelsregisteramt fordert die Gesellschaft auf, die Verzichtserklärung zu erneuern oder eine Revisionsstelle zu bezeichnen, wenn: |
a | es von den kantonalen Steuerbehörden die Meldung erhält, dass eine Gesellschaft keine Jahresrechnung eingereicht hat (Art. 112 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990119 über die direkte Bundessteuer [DBG]); oder |
b | Umstände vorliegen, die den Anschein erwecken, dass die Voraussetzungen für den Verzicht auf eine eingeschränkte Revision nicht mehr gegeben sind. |
6 | Wenn die Gesellschaft weder die Verzichtserklärung erneuert noch eine Revisionsstelle anmeldet, überweist das Handelsregisteramt die Angelegenheit dem Gericht (Art. 939 OR). |
7 | Reicht die Gesellschaft infolge einer Aufforderung gemäss Absatz 5 Buchstabe a die Jahresrechnung gemäss Absatz 2 Buchstabe a ein, so leitet das Handelsregisteramt diese an die Steuerbehörden weiter (Art. 112 Abs. 1 DBG). |
2.3.3 Eine andere Lehrmeinung, auf welche die Vorinstanz abgestellt hat und die offenbar der Praxis einiger kantonaler Handelsregisterämter entspricht, verlangt hingegen, dass bei einem Opting-out ab einem späteren Jahr als 2008 auch der Nachweis der Revision der vorangegangenen Jahre zu erbringen sei, wobei die Revisionsstelle im Hinblick auf diese Berichterstattung nur zu wählen, nicht aber im Handelsregister einzutragen sei (MICHAEL GWELESSIANI, Praxiskommentar zur Handelsregisterverordnung, 2. Aufl. 2012, N. 280a zu Art. 62

SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV) HRegV Art. 62 Verzicht auf eine eingeschränkte Revision - 1 Aktiengesellschaften, die weder eine ordentliche noch eine eingeschränkte Revision durchführen, müssen dem Handelsregisteramt mit der Anmeldung zur Eintragung des Verzichts eine Erklärung einreichen, dass: |
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1 | Aktiengesellschaften, die weder eine ordentliche noch eine eingeschränkte Revision durchführen, müssen dem Handelsregisteramt mit der Anmeldung zur Eintragung des Verzichts eine Erklärung einreichen, dass: |
a | die Gesellschaft die Voraussetzungen für die Pflicht zur ordentlichen Revision nicht erfüllt; |
b | die Gesellschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat; |
c | sämtliche Aktionärinnen und Aktionäre auf eine eingeschränkte Revision verzichtet haben. |
2 | Die Erklärung muss das Datum des Beginns des Geschäftsjahres enthalten, ab welchem der Verzicht gilt und von mindestens einem Mitglied des Verwaltungsrats unterzeichnet sein. Folgende Dokumente oder Kopien davon müssen der Erklärung beigelegt werden: |
a | die von der Generalversammlung genehmigte Jahresrechnung des letzten abgelaufenen Geschäftsjahres; |
b | das Protokoll betreffend die Genehmigung der Jahresrechnung oder ein Auszug davon; |
c | gegebenenfalls der Revisionsbericht betreffend das letzte abgelaufene Geschäftsjahr; und |
d | die Verzichtserklärungen der Aktionärinnen und Aktionäre oder das massgebliche Protokoll der Generalversammlung. |
3 | Die Erklärung kann bereits bei der Gründung abgegeben werden. |
4 | Soweit erforderlich, passt der Verwaltungsrat die Statuten an und meldet dem Handelsregisteramt die Löschung oder die Eintragung der Revisionsstelle an. |
5 | Das Handelsregisteramt fordert die Gesellschaft auf, die Verzichtserklärung zu erneuern oder eine Revisionsstelle zu bezeichnen, wenn: |
a | es von den kantonalen Steuerbehörden die Meldung erhält, dass eine Gesellschaft keine Jahresrechnung eingereicht hat (Art. 112 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990119 über die direkte Bundessteuer [DBG]); oder |
b | Umstände vorliegen, die den Anschein erwecken, dass die Voraussetzungen für den Verzicht auf eine eingeschränkte Revision nicht mehr gegeben sind. |
6 | Wenn die Gesellschaft weder die Verzichtserklärung erneuert noch eine Revisionsstelle anmeldet, überweist das Handelsregisteramt die Angelegenheit dem Gericht (Art. 939 OR). |
7 | Reicht die Gesellschaft infolge einer Aufforderung gemäss Absatz 5 Buchstabe a die Jahresrechnung gemäss Absatz 2 Buchstabe a ein, so leitet das Handelsregisteramt diese an die Steuerbehörden weiter (Art. 112 Abs. 1 DBG). |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 727 - 1 Folgende Gesellschaften müssen ihre Jahresrechnung und gegebenenfalls ihre Konzernrechnung durch eine Revisionsstelle ordentlich prüfen lassen: |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 727 - 1 Folgende Gesellschaften müssen ihre Jahresrechnung und gegebenenfalls ihre Konzernrechnung durch eine Revisionsstelle ordentlich prüfen lassen: |

SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV) HRegV Art. 62 Verzicht auf eine eingeschränkte Revision - 1 Aktiengesellschaften, die weder eine ordentliche noch eine eingeschränkte Revision durchführen, müssen dem Handelsregisteramt mit der Anmeldung zur Eintragung des Verzichts eine Erklärung einreichen, dass: |
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1 | Aktiengesellschaften, die weder eine ordentliche noch eine eingeschränkte Revision durchführen, müssen dem Handelsregisteramt mit der Anmeldung zur Eintragung des Verzichts eine Erklärung einreichen, dass: |
a | die Gesellschaft die Voraussetzungen für die Pflicht zur ordentlichen Revision nicht erfüllt; |
b | die Gesellschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat; |
c | sämtliche Aktionärinnen und Aktionäre auf eine eingeschränkte Revision verzichtet haben. |
2 | Die Erklärung muss das Datum des Beginns des Geschäftsjahres enthalten, ab welchem der Verzicht gilt und von mindestens einem Mitglied des Verwaltungsrats unterzeichnet sein. Folgende Dokumente oder Kopien davon müssen der Erklärung beigelegt werden: |
a | die von der Generalversammlung genehmigte Jahresrechnung des letzten abgelaufenen Geschäftsjahres; |
b | das Protokoll betreffend die Genehmigung der Jahresrechnung oder ein Auszug davon; |
c | gegebenenfalls der Revisionsbericht betreffend das letzte abgelaufene Geschäftsjahr; und |
d | die Verzichtserklärungen der Aktionärinnen und Aktionäre oder das massgebliche Protokoll der Generalversammlung. |
3 | Die Erklärung kann bereits bei der Gründung abgegeben werden. |
4 | Soweit erforderlich, passt der Verwaltungsrat die Statuten an und meldet dem Handelsregisteramt die Löschung oder die Eintragung der Revisionsstelle an. |
5 | Das Handelsregisteramt fordert die Gesellschaft auf, die Verzichtserklärung zu erneuern oder eine Revisionsstelle zu bezeichnen, wenn: |
a | es von den kantonalen Steuerbehörden die Meldung erhält, dass eine Gesellschaft keine Jahresrechnung eingereicht hat (Art. 112 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990119 über die direkte Bundessteuer [DBG]); oder |
b | Umstände vorliegen, die den Anschein erwecken, dass die Voraussetzungen für den Verzicht auf eine eingeschränkte Revision nicht mehr gegeben sind. |
6 | Wenn die Gesellschaft weder die Verzichtserklärung erneuert noch eine Revisionsstelle anmeldet, überweist das Handelsregisteramt die Angelegenheit dem Gericht (Art. 939 OR). |
7 | Reicht die Gesellschaft infolge einer Aufforderung gemäss Absatz 5 Buchstabe a die Jahresrechnung gemäss Absatz 2 Buchstabe a ein, so leitet das Handelsregisteramt diese an die Steuerbehörden weiter (Art. 112 Abs. 1 DBG). |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 727 - 1 Folgende Gesellschaften müssen ihre Jahresrechnung und gegebenenfalls ihre Konzernrechnung durch eine Revisionsstelle ordentlich prüfen lassen: |
BGE 139 III 449 S. 456
2009 (Ziff. 2.1) eine entsprechende Voraussetzung ableiten, äussern sich diese doch lediglich zur Gültigkeit der Genehmigung einer Jahresrechnung nach Art. 731 Abs. 3

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 731 - 1 Bei Gesellschaften, die verpflichtet sind, ihre Jahresrechnung und gegebenenfalls ihre Konzernrechnung durch eine Revisionsstelle prüfen zu lassen, muss der Revisionsbericht vorliegen, bevor die Generalversammlung die Jahresrechnung und die Konzernrechnung genehmigt und über die Verwendung des Bilanzgewinns beschliesst. |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 731b - 1 Ein Aktionär oder ein Gläubiger kann dem Gericht bei folgenden Mängeln in der Organisation der Gesellschaft beantragen, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen: |
2.3.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass ein Prüfungsbericht eines zugelassenen Revisors für die als Beleg einzureichende Jahresrechnung nicht zu den "massgeblichen aktuellen Unterlagen" i.S. von Art. 62 Abs. 2

SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV) HRegV Art. 62 Verzicht auf eine eingeschränkte Revision - 1 Aktiengesellschaften, die weder eine ordentliche noch eine eingeschränkte Revision durchführen, müssen dem Handelsregisteramt mit der Anmeldung zur Eintragung des Verzichts eine Erklärung einreichen, dass: |
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1 | Aktiengesellschaften, die weder eine ordentliche noch eine eingeschränkte Revision durchführen, müssen dem Handelsregisteramt mit der Anmeldung zur Eintragung des Verzichts eine Erklärung einreichen, dass: |
a | die Gesellschaft die Voraussetzungen für die Pflicht zur ordentlichen Revision nicht erfüllt; |
b | die Gesellschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat; |
c | sämtliche Aktionärinnen und Aktionäre auf eine eingeschränkte Revision verzichtet haben. |
2 | Die Erklärung muss das Datum des Beginns des Geschäftsjahres enthalten, ab welchem der Verzicht gilt und von mindestens einem Mitglied des Verwaltungsrats unterzeichnet sein. Folgende Dokumente oder Kopien davon müssen der Erklärung beigelegt werden: |
a | die von der Generalversammlung genehmigte Jahresrechnung des letzten abgelaufenen Geschäftsjahres; |
b | das Protokoll betreffend die Genehmigung der Jahresrechnung oder ein Auszug davon; |
c | gegebenenfalls der Revisionsbericht betreffend das letzte abgelaufene Geschäftsjahr; und |
d | die Verzichtserklärungen der Aktionärinnen und Aktionäre oder das massgebliche Protokoll der Generalversammlung. |
3 | Die Erklärung kann bereits bei der Gründung abgegeben werden. |
4 | Soweit erforderlich, passt der Verwaltungsrat die Statuten an und meldet dem Handelsregisteramt die Löschung oder die Eintragung der Revisionsstelle an. |
5 | Das Handelsregisteramt fordert die Gesellschaft auf, die Verzichtserklärung zu erneuern oder eine Revisionsstelle zu bezeichnen, wenn: |
a | es von den kantonalen Steuerbehörden die Meldung erhält, dass eine Gesellschaft keine Jahresrechnung eingereicht hat (Art. 112 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990119 über die direkte Bundessteuer [DBG]); oder |
b | Umstände vorliegen, die den Anschein erwecken, dass die Voraussetzungen für den Verzicht auf eine eingeschränkte Revision nicht mehr gegeben sind. |
6 | Wenn die Gesellschaft weder die Verzichtserklärung erneuert noch eine Revisionsstelle anmeldet, überweist das Handelsregisteramt die Angelegenheit dem Gericht (Art. 939 OR). |
7 | Reicht die Gesellschaft infolge einer Aufforderung gemäss Absatz 5 Buchstabe a die Jahresrechnung gemäss Absatz 2 Buchstabe a ein, so leitet das Handelsregisteramt diese an die Steuerbehörden weiter (Art. 112 Abs. 1 DBG). |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 727 - 1 Folgende Gesellschaften müssen ihre Jahresrechnung und gegebenenfalls ihre Konzernrechnung durch eine Revisionsstelle ordentlich prüfen lassen: |

SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV) HRegV Art. 62 Verzicht auf eine eingeschränkte Revision - 1 Aktiengesellschaften, die weder eine ordentliche noch eine eingeschränkte Revision durchführen, müssen dem Handelsregisteramt mit der Anmeldung zur Eintragung des Verzichts eine Erklärung einreichen, dass: |
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1 | Aktiengesellschaften, die weder eine ordentliche noch eine eingeschränkte Revision durchführen, müssen dem Handelsregisteramt mit der Anmeldung zur Eintragung des Verzichts eine Erklärung einreichen, dass: |
a | die Gesellschaft die Voraussetzungen für die Pflicht zur ordentlichen Revision nicht erfüllt; |
b | die Gesellschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat; |
c | sämtliche Aktionärinnen und Aktionäre auf eine eingeschränkte Revision verzichtet haben. |
2 | Die Erklärung muss das Datum des Beginns des Geschäftsjahres enthalten, ab welchem der Verzicht gilt und von mindestens einem Mitglied des Verwaltungsrats unterzeichnet sein. Folgende Dokumente oder Kopien davon müssen der Erklärung beigelegt werden: |
a | die von der Generalversammlung genehmigte Jahresrechnung des letzten abgelaufenen Geschäftsjahres; |
b | das Protokoll betreffend die Genehmigung der Jahresrechnung oder ein Auszug davon; |
c | gegebenenfalls der Revisionsbericht betreffend das letzte abgelaufene Geschäftsjahr; und |
d | die Verzichtserklärungen der Aktionärinnen und Aktionäre oder das massgebliche Protokoll der Generalversammlung. |
3 | Die Erklärung kann bereits bei der Gründung abgegeben werden. |
4 | Soweit erforderlich, passt der Verwaltungsrat die Statuten an und meldet dem Handelsregisteramt die Löschung oder die Eintragung der Revisionsstelle an. |
5 | Das Handelsregisteramt fordert die Gesellschaft auf, die Verzichtserklärung zu erneuern oder eine Revisionsstelle zu bezeichnen, wenn: |
a | es von den kantonalen Steuerbehörden die Meldung erhält, dass eine Gesellschaft keine Jahresrechnung eingereicht hat (Art. 112 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990119 über die direkte Bundessteuer [DBG]); oder |
b | Umstände vorliegen, die den Anschein erwecken, dass die Voraussetzungen für den Verzicht auf eine eingeschränkte Revision nicht mehr gegeben sind. |
6 | Wenn die Gesellschaft weder die Verzichtserklärung erneuert noch eine Revisionsstelle anmeldet, überweist das Handelsregisteramt die Angelegenheit dem Gericht (Art. 939 OR). |
7 | Reicht die Gesellschaft infolge einer Aufforderung gemäss Absatz 5 Buchstabe a die Jahresrechnung gemäss Absatz 2 Buchstabe a ein, so leitet das Handelsregisteramt diese an die Steuerbehörden weiter (Art. 112 Abs. 1 DBG). |

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 727 - 1 Folgende Gesellschaften müssen ihre Jahresrechnung und gegebenenfalls ihre Konzernrechnung durch eine Revisionsstelle ordentlich prüfen lassen: |

SR 221.411 Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 2007 (HRegV) HRegV Art. 62 Verzicht auf eine eingeschränkte Revision - 1 Aktiengesellschaften, die weder eine ordentliche noch eine eingeschränkte Revision durchführen, müssen dem Handelsregisteramt mit der Anmeldung zur Eintragung des Verzichts eine Erklärung einreichen, dass: |
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1 | Aktiengesellschaften, die weder eine ordentliche noch eine eingeschränkte Revision durchführen, müssen dem Handelsregisteramt mit der Anmeldung zur Eintragung des Verzichts eine Erklärung einreichen, dass: |
a | die Gesellschaft die Voraussetzungen für die Pflicht zur ordentlichen Revision nicht erfüllt; |
b | die Gesellschaft nicht mehr als zehn Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt hat; |
c | sämtliche Aktionärinnen und Aktionäre auf eine eingeschränkte Revision verzichtet haben. |
2 | Die Erklärung muss das Datum des Beginns des Geschäftsjahres enthalten, ab welchem der Verzicht gilt und von mindestens einem Mitglied des Verwaltungsrats unterzeichnet sein. Folgende Dokumente oder Kopien davon müssen der Erklärung beigelegt werden: |
a | die von der Generalversammlung genehmigte Jahresrechnung des letzten abgelaufenen Geschäftsjahres; |
b | das Protokoll betreffend die Genehmigung der Jahresrechnung oder ein Auszug davon; |
c | gegebenenfalls der Revisionsbericht betreffend das letzte abgelaufene Geschäftsjahr; und |
d | die Verzichtserklärungen der Aktionärinnen und Aktionäre oder das massgebliche Protokoll der Generalversammlung. |
3 | Die Erklärung kann bereits bei der Gründung abgegeben werden. |
4 | Soweit erforderlich, passt der Verwaltungsrat die Statuten an und meldet dem Handelsregisteramt die Löschung oder die Eintragung der Revisionsstelle an. |
5 | Das Handelsregisteramt fordert die Gesellschaft auf, die Verzichtserklärung zu erneuern oder eine Revisionsstelle zu bezeichnen, wenn: |
a | es von den kantonalen Steuerbehörden die Meldung erhält, dass eine Gesellschaft keine Jahresrechnung eingereicht hat (Art. 112 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990119 über die direkte Bundessteuer [DBG]); oder |
b | Umstände vorliegen, die den Anschein erwecken, dass die Voraussetzungen für den Verzicht auf eine eingeschränkte Revision nicht mehr gegeben sind. |
6 | Wenn die Gesellschaft weder die Verzichtserklärung erneuert noch eine Revisionsstelle anmeldet, überweist das Handelsregisteramt die Angelegenheit dem Gericht (Art. 939 OR). |
7 | Reicht die Gesellschaft infolge einer Aufforderung gemäss Absatz 5 Buchstabe a die Jahresrechnung gemäss Absatz 2 Buchstabe a ein, so leitet das Handelsregisteramt diese an die Steuerbehörden weiter (Art. 112 Abs. 1 DBG). |
2.4 Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt begründet und der angefochtene Entscheid ist aufzuheben, soweit das Begehren um Eintragung des Opting-outs abgewiesen wurde. Den für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
|
1 | Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
2 | Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat. |
3 | Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.97 |
4 | Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195498 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.99 |