Urteilskopf

138 V 86

12. Auszug aus dem Urteil der II. sozialrechtlichen Abteilung i.S. Pensionskasse Basel-Stadt gegen B. (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) 9C_73/2011 vom 17. Januar 2012

Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 88

BGE 138 V 86 S. 88

A. Die 1957 geborene N. war seit dem 1. August 1983 bei der Pensionskasse Basel-Stadt (nachfolgend: Pensionskasse) vorsorgeversichert. Am 31. Juli 2007 liessen sie und die 1961 geborene B. ihre Partnerschaft im schweizerischen Zivilstandsregister eintragen, worüber N. die Pensionskasse informierte. Ab 1. Oktober 2008 bezog N. von der Pensionskasse eine ganze Invalidenrente. Am 29. Juli 2009 verstarb sie. Auf Grund des Todesfalles sprach die Pensionskasse B. am 18. August 2009 eine einmalige Abfindung von Fr. 72'723.60 (drei Ehegatten-Jahresrenten) zu. Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente bestehe nicht, da die eingetragene Partnerschaft keine fünf Jahre gedauert habe. Mit Einspracheentscheid vom 25. November 2009 bestätigte der Verwaltungsrat der Pensionskasse die Verfügung vom 18. August 2009. Zur Begründung führte er an, dass mangels eines gemeinsamen Wohnsitzes die Voraussetzung einer mindestens fünf Jahre dauernden, ununterbrochenen gemeinsamen Haushaltung nicht erfüllt sei.

B. Am 23. Juni 2010 reichte B. Klage beim Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt ein. Sie beantragte im Wesentlichen, die Pensionskasse sei zu verpflichten, ihr rückwirkend ab 1. August 2009 eine Hinterbliebenenrente von jährlich Fr. 24'241.20, eventuell eine obligatorische BVG-Witwenrente von monatlich wenigstens Fr. 905.60, auszurichten (zuzüglich 5 % Zins ab Klageeinreichung). Mit Entscheid vom 7. Dezember 2010 hiess das kantonale Sozialversicherungsgericht die Klage gut. Es sprach B. unter Anrechnung der bereits erhaltenen einmaligen Abfindung von Fr. 72'723.60 ab 1. August 2009 eine Rente von monatlich Fr. 2'020.10 zu, zuzüglich 5 % Zins auf den bereits fällig gewordenen Rentenbetreffnissen seit 23. Juni 2010.
C. Dagegen erhebt die Pensionskasse Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Klage abzuweisen.
BGE 138 V 86 S. 89

B. schliesst auf Abweisung der Beschwerde, eventualiter auf Rückweisung der Sache an das kantonale Gericht zur Abklärung des massgeblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung. Das Bundesamt für Sozialversicherungen und das kantonale Gericht verzichten auf eine Vernehmlassung.
D. Das Bundesgericht hat am 17. Januar 2012 eine publikumsöffentliche Beratung durchgeführt. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2.

2.1 Gemäss Art. 19 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 19 Überlebender Ehegatte - 1 Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten:
1    Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten:
a  für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss; oder
b  älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat.
2    Der überlebende Ehegatte, der keine der Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, hat Anspruch auf eine einmalige Abfindung in Höhe von drei Jahresrenten.
3    Der Bundesrat regelt den Anspruch geschiedener Personen auf Hinterlassenenleistungen.
BVG (SR 831.40) und § 37 Abs. 1 Gesetz vom 28. Juni 2007 betreffend die Pensionskasse Basel-Stadt (Pensionskassengesetz [PKG]; SG 166.100) hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss (lit. a) oder älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat (lit. b). Gemäss Art. 19a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 19a Überlebende eingetragene Partnerin, überlebender eingetragener Partner - Artikel 19 gilt für die überlebende eingetragene Partnerin oder den überlebenden eingetragenen Partner sinngemäss.
BVG und § 37 Abs. 6 PKG haben überlebende eingetragene Partnerinnen oder Partner die gleiche Rechtsstellung wie Witwer (Art. 19a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 19a Überlebende eingetragene Partnerin, überlebender eingetragener Partner - Artikel 19 gilt für die überlebende eingetragene Partnerin oder den überlebenden eingetragenen Partner sinngemäss.
BVG) bzw. Ehegatten (§ 37 Abs. 6 PKG; vgl. auch Art. 43 Abs. 8 des Vorsorgereglements vom 1. Januar 2008 [nachfolgend: Reglement]). Es steht fest und ist unbestritten, dass die eingetragene Partnerschaft der Beschwerdegegnerin und der Versicherten bei deren Tod noch keine fünf Jahre gedauert hat, mithin Erstere keinen Anspruch auf eine Witwenrente gemäss § 37 Abs. 1 lit. b und Abs. 6 PKG hat.
2.2 Art. 20a Abs. 1 lit. a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 20a Weitere begünstigte Personen - 1 Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den Artikeln 19 und 2060 folgende begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistungen vorsehen:
1    Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den Artikeln 19 und 2060 folgende begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistungen vorsehen:
a  natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss;
b  beim Fehlen von begünstigten Personen nach Buchstabe a: die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 20 nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister;
c  beim Fehlen von begünstigten Personen nach den Buchstaben a und b: die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens, im Umfang:
c1  der von der versicherten Person einbezahlten Beiträge, oder
c2  von 50 Prozent des Vorsorgekapitals.
2    Kein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen nach Absatz 1 Buchstabe a besteht, wenn die begünstigte Person eine Witwer- oder Witwenrente bezieht.
BVG statuiert, dass die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement neben überlebenden Ehegatten und Waisen auch natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss, für die Hinterlassenenleistungen vorsehen kann. Damit sollten im Bereich des Überobligatoriums die Hinterlassenenleistungen für nicht verheiratete Lebenspartner verbessert und der Kreis der begünstigten Personen vereinheitlicht werden (Botschaft vom 1. März 2000 zur Revision des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [1. BVG-Revision], BBl 2000 2637 ff., 2683 f. Ziff. 2.9.6).
BGE 138 V 86 S. 90

Gemäss § 38 Abs. 1 PKG wird die überlebende Lebenspartnerin bzw. der überlebende Lebenspartner gleichen oder verschiedenen Geschlechts hinsichtlich Anspruchsberechtigung und Höhe der Leistungen der überlebenden Ehegattin bzw. dem überlebenden Ehegatten gleichgestellt, sofern zusätzlich beide Partner unverheiratet waren und zwischen ihnen keine Verwandtschaft im Sinne von Art. 95
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 95 - 1 Die Eheschliessung ist zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen Geschwistern oder Halbgeschwistern, gleichgültig ob sie miteinander durch Abstammung oder durch Adoption verwandt sind, verboten.169
1    Die Eheschliessung ist zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen Geschwistern oder Halbgeschwistern, gleichgültig ob sie miteinander durch Abstammung oder durch Adoption verwandt sind, verboten.169
2    Die Adoption hebt das Ehehindernis der Verwandtschaft zwischen dem Adoptivkind und seinen Nachkommen einerseits und seiner angestammten Familie anderseits nicht auf.
ZGB bestand (lit. a) und die eheähnliche Lebensgemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltung und gegenseitiger Unterstützungspflicht im Zeitpunkt des Todes nachweislich mindestens fünf Jahre ununterbrochen gedauert hat oder ein gemeinsames rentenberechtigtes Kind vorhanden ist (lit. b) und die versicherte Person zu Lebzeiten der Pensionskasse die anspruchsberechtigte Lebenspartnerin bzw. den anspruchsberechtigten Lebenspartner schriftlich mitgeteilt hat (lit. c). Dabei wird die Dauer einer nachgewiesenen Lebenspartnerschaft an die Ehedauer gemäss den Anspruchsvoraussetzungen von § 37 Abs. 1 lit. b angerechnet (§ 38 Abs. 3 PKG). Die versicherte bzw. die begünstigte Person hat die für die Abklärung notwendigen Unterlagen einzureichen. Die Geschäftsstelle prüft im Leistungsfall abschliessend, ob die Anspruchsvoraussetzungen für eine Lebenspartnerrente gegeben sind (Art. 22 Abs. 1 Reglement).
3. Wie die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich festgestellt hat (nicht publ. E. 1) und im Übrigen unbestritten ist, hatten die Beschwerdegegnerin und die Versicherte keinen gemeinsamen Wohnsitz. Uneinigkeit besteht unter den Parteien in der Frage, ob die Anspruchsvoraussetzung von § 38 lit. b PKG ("gemeinsame Haushaltung und gegenseitige Unterstützungspflicht") bereits aus diesem Grunde zu verneinen ist.
3.1 Das kantonale Gericht ist zum Schluss gekommen, dass der Anspruch auf eine Hinterlassenenrente gemäss § 38 Abs. 3 (recte: Abs. 1) PKG lediglich eine ununterbrochene Lebenspartnerschaft von bestimmter Dauer bedinge, wobei ein gemeinsamer Wohnsitz nicht Voraussetzung sei. Vielmehr sei für das Vorliegen der Lebensgemeinschaft mit "gemeinsamer Haushaltung und gegenseitiger Unterstützungspflicht" allein entscheidend, ob die beiden Partner bereit seien, einander Beistand und Unterstützung zu leisten. Der Nachweis hierfür (Art. 22 Abs. 1 Reglement) könne mit sämtlichen tauglichen Mitteln erbracht werden. Das kantonale Gericht verwies auf den Ratschlag und Entwurf des Regierungsrates des Kantons
BGE 138 V 86 S. 91

Basel-Stadt vom 29. August 2006 zur Totalrevision des Pensionskassengesetzes vom 20. März 1980, wonach der Nachweis für eine ununterbrochene eheähnliche Gemeinschaft (Zweierbeziehung) nur in der Regel durch den gemeinsamen Wohnsitz erbracht werde. Ausserdem zog es das übergeordnete Recht, d.h. Art. 20a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 20a Weitere begünstigte Personen - 1 Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den Artikeln 19 und 2060 folgende begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistungen vorsehen:
1    Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den Artikeln 19 und 2060 folgende begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistungen vorsehen:
a  natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss;
b  beim Fehlen von begünstigten Personen nach Buchstabe a: die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 20 nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister;
c  beim Fehlen von begünstigten Personen nach den Buchstaben a und b: die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens, im Umfang:
c1  der von der versicherten Person einbezahlten Beiträge, oder
c2  von 50 Prozent des Vorsorgekapitals.
2    Kein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen nach Absatz 1 Buchstabe a besteht, wenn die begünstigte Person eine Witwer- oder Witwenrente bezieht.
BVG, in seine Würdigung mit ein, indem es darlegte, dass der Wille des Bundesgesetzgebers gegen zusätzliche materielle Voraussetzungen spreche. Um eine solche handle es sich, wenn für das Vorliegen einer Lebensgemeinschaft der gemeinsame Wohnsitz verlangt werde. Ferner sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine ständige ungeteilte Wohngemeinschaft nicht ein begriffsnotwendiges (konstitutives) Element der Lebensgemeinschaft im berufsvorsorgerechtlichen Sinn.
3.2 Die Pensionskasse beruft sich in der Beschwerde vorab auf den klaren Wortlaut von § 38 Abs. 1 lit. b PKG, der die Leistungspflicht unmissverständlich an die gemeinsame Haushaltung binde. Diese setze begrifflich eine gemeinsame örtliche Wohnsituation voraus. Die Voraussetzung einer Gemeinschaft mit einer gemeinsamen Haushaltung trage zudem dem Zweckgedanken der beruflichen Vorsorge Rechnung, nämlich der Deckung eines Versorgerschadens. Die Ausweitung des Begriffs der Lebensgemeinschaft auf nicht zusammenlebende, nicht finanziell voneinander abhängige Lebenspartner entspreche nicht dem Grundkonzept der beruflichen Vorsorge. Nebst einem gemeinsamen Haushalt verlange § 38 Abs. 1 lit. b PKG auch eine gegenseitige Unterstützungspflicht. Der diesbezüglich treffendste Beweis liege in der schriftlichen Dokumentation resp. in der Abfassung eines gegenseitigen Unterstützungsvertrags. Da ein solcher nicht nachgewiesen und auch keine Begünstigung erfolgt sei, dürfe die Periode vor der eingetragenen Partnerschaft auch aus diesem Grund nicht angerechnet werden. Gestützt auf eine Analyse der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelangt die Beschwerdeführerin schliesslich zur Auffassung, Art. 20a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 20a Weitere begünstigte Personen - 1 Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den Artikeln 19 und 2060 folgende begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistungen vorsehen:
1    Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den Artikeln 19 und 2060 folgende begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistungen vorsehen:
a  natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss;
b  beim Fehlen von begünstigten Personen nach Buchstabe a: die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 20 nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister;
c  beim Fehlen von begünstigten Personen nach den Buchstaben a und b: die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens, im Umfang:
c1  der von der versicherten Person einbezahlten Beiträge, oder
c2  von 50 Prozent des Vorsorgekapitals.
2    Kein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen nach Absatz 1 Buchstabe a besteht, wenn die begünstigte Person eine Witwer- oder Witwenrente bezieht.
BVG verbiete es lediglich, den Kreis der möglichen Begünstigten auszudehnen, während eine (reglementarische) Einschränkung des Begünstigtenkreises zulässig sei.
3.3 Die Beschwerdegegnerin bringt im Wesentlichen vor, die Versicherte und sie hätten nicht nur in ökonomischer Hinsicht einen gemeinsamen Haushalt geführt, indem sie gemeinsam eingekauft, zusammen gegessen und geputzt sowie sich die weiteren
BGE 138 V 86 S. 92

Haushaltsarbeiten geteilt hätten. Sie habe die Versicherte auch während ihrer Krebserkrankung bis zu ihrem Tod im Jahre 2009 gepflegt. Auf der anderen Seite sei sie von der Versicherten finanziell unterstützt worden. Die Existenz der gemeinsamen Haushaltung könne nicht bereits deshalb abgelehnt werden, weil sie und die Versicherte während der gesamten Partnerschaft zwei Objekte gemietet hätten, wobei die Wohnung an der Strasse X. nur zum Arbeiten und für gelegentliches Übernachten genutzt worden sei. Der Begriff der gemeinsamen Haushaltung dürfe nicht mit demjenigen des gemeinsamen Wohnsitzes gleichgesetzt werden. Letzterer habe nur deklarative Wirkung. So gelte auch im Eherecht nicht der gemeinsame Wohnsitz, sondern der gemeinsame Haushalt als Anknüpfungspunkt. Für den Nachweis einer Lebenspartnerschaft mit gemeinsamer Haushaltführung oder mit Unterstützungspflicht kämen sämtliche sachdienlichen Unterlagen in Betracht. Art. 22 Reglement schreibe keine besonderen Beweismittel vor.
4.

4.1 Das Bundesgericht hat den Begriff der Lebensgemeinschaft im Sinne von Art. 20a Abs. 1 lit. a
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 20a Weitere begünstigte Personen - 1 Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den Artikeln 19 und 2060 folgende begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistungen vorsehen:
1    Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den Artikeln 19 und 2060 folgende begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistungen vorsehen:
a  natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss;
b  beim Fehlen von begünstigten Personen nach Buchstabe a: die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 20 nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister;
c  beim Fehlen von begünstigten Personen nach den Buchstaben a und b: die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens, im Umfang:
c1  der von der versicherten Person einbezahlten Beiträge, oder
c2  von 50 Prozent des Vorsorgekapitals.
2    Kein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen nach Absatz 1 Buchstabe a besteht, wenn die begünstigte Person eine Witwer- oder Witwenrente bezieht.
BVG in BGE 134 V 369 näher umschrieben. Darunter ist eine Verbindung von zwei Personen gleichen oder verschiedenen Geschlechts zu verstehen, welcher grundsätzlich Ausschliesslichkeitscharakter zukommt, sowohl in geistig-seelischer als auch in körperlicher und wirtschaftlicher Hinsicht. Dabei müssen diese Merkmale nicht kumulativ gegeben sein. Insbesondere ist weder eine ständige ungeteilte Wohngemeinschaft notwendig, noch dass eine Partei von der anderen massgeblich unterstützt worden war. Entscheidend ist, ob auf Grund einer Würdigung sämtlicher Umstände von der Bereitschaft beider Partner, einander Treue und Beistand zu leisten, wie es Art. 159 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 159 - 1 Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
1    Durch die Trauung werden die Ehegatten zur ehelichen Gemeinschaft verbunden.
2    Sie verpflichten sich gegenseitig, das Wohl der Gemeinschaft in einträchtigem Zusammenwirken zu wahren und für die Kinder gemeinsam zu sorgen.
3    Sie schulden einander Treue und Beistand.
ZGB von Ehegatten fordert, auszugehen ist (BGE 137 V 383 E. 4.1 S. 389 f.; BGE 134 V 369 E. 7 und 7.1 S. 379 f.). In diesem weiten Sinne hat die Vorinstanz auch § 38 Abs. 1 lit. b PKG interpretiert, denn zusätzliche materielle Voraussetzungen seien nicht zulässig. Die beiden Partnerinnen seien bereit gewesen, einander Beistand und Unterstützung zu leisten. Ihre Verbindung habe die Qualität einer Schicksalsgemeinschaft aufgewiesen. Den entsprechenden Nachweis erachtete die Vorinstanz unter anderem mit der Auflage von je zwei Vereinbarungen über die Entbindung vom Arztgeheimnis und über das Besuchsrecht, von zwei
BGE 138 V 86 S. 93

Patientinnenverfügungen, zwei Erklärungen über die Ernennung zur Vormundin bzw. zum Beistand sowie von zwei Generalvollmachten als erbracht.
4.2 § 38 Abs. 1 lit. b PKG bedingt unmissverständlich den Nachweis einer "gemeinsamen Haushaltung und gegenseitigen Unterstützungspflicht". Er macht somit die Begünstigung der Beschwerdegegnerin von einschränkenderen Voraussetzungen als den im Gesetz genannten abhängig. Dies ist, wie das Bundesgericht unlängst in einem Grundsatzurteil erkannt hat, prinzipiell zulässig (BGE 137 V 383 E. 3.2 S. 387 f.). In jenem Fall war der Anspruch auf eine Partnerrente bei einem Konkubinatsverhältnis streitig, welcher unter anderem voraussetzte, dass unmittelbar vor dem Tod während mindestens fünf Jahren ununterbrochen ein gemeinsamer Haushalt geführt wurde. Die hier statuierte Einschränkung unterscheidet sich insoweit davon, als sie nicht nur eine gemeinsame Haushaltung, sondern darüber hinaus eine gegenseitige Unterstützungspflicht fordert. Dieses zusätzliche Element allein ist indessen kein Grund, im vorliegenden Fall die Gestaltungsfreiheit der Vorsorgeeinrichtung, welche vor allem im überobligatorischen Bereich zum Tragen kommt (vgl. Art. 49
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 49 Selbstständigkeitsbereich - 1 Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen dieses Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei. Sie können im Reglement vorsehen, dass Leistungen, die über die gesetzlichen Mindestbestimmungen hinausgehen, nur bis zum Erreichen des Referenzalters ausgerichtet werden.
1    Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Rahmen dieses Gesetzes in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei. Sie können im Reglement vorsehen, dass Leistungen, die über die gesetzlichen Mindestbestimmungen hinausgehen, nur bis zum Erreichen des Referenzalters ausgerichtet werden.
2    Gewährt eine Vorsorgeeinrichtung mehr als die Mindestleistungen, so gelten für die weiter gehende Vorsorge nur die Vorschriften über:153
1  die Definition und Grundsätze der beruflichen Vorsorge sowie des versicherbaren Lohnes oder des versicherbaren Einkommens (Art. 1, 33a und 33b);
10  die Integrität und Loyalität der Verantwortlichen, die Rechtsgeschäfte mit Nahestehenden und die Interessenkonflikte (Art. 51b, 51c und 53a);
11  die Teil- oder Gesamtliquidation (Art. 53b-53d);
12  die Auflösung von Verträgen (Art. 53e-53f);
13  den Sicherheitsfonds (Art. 56 Abs. 1 Bst. c und i und Abs. 2-5, 56a, 57 und 59);
14  die Aufsicht und die Oberaufsicht (Art. 61-62a und 64-64c);
15  ...
16  die finanzielle Sicherheit (Art. 65, 65c, 65d Abs. 1, 2 und 3 Bst. a zweiter Satz und b, Art. 65e, 66 Abs. 4, 67 und 72a-72g);
17  die Transparenz (Art. 65a);
18  die Rückstellungen und die Wertschwankungsreserven (Art. 65b);
19  die Versicherungsverträge zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungseinrichtungen (Art. 68 Abs. 3 und 4);
2  den Bezug der Altersleistung (Art. 13 Abs. 2, 13a und 13b);
20  die Überschussbeteiligungen aus Versicherungsverträgen (Art. 68a);
21  die Vermögensverwaltung (Art. 71) und die Stimmpflicht als Aktionärin (Art. 71a und 71b);
22  die Rechtspflege (Art. 73 und 74);
23  die Strafbestimmungen (Art. 75-79);
24  den Einkauf (Art. 79b);
25  den versicherbaren Lohn und das versicherbare Einkommen (Art. 79c);
26b  die Information der Versicherten (Art. 86b).
3  die Begünstigten bei Hinterlassenenleistungen (Art. 20a);
3a  die Anpassung der Invalidenrente nach dem Vorsorgeausgleich (Art. 24 Abs. 5);
3b  die provisorische Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs bei Herabsetzung oder Aufhebung der Rente der Invalidenversicherung (Art. 26a);
4  die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen (Art. 35a);
5  die Anpassung an die Preisentwicklung (Art. 36 Abs. 2-4);
5b  die Massnahmen bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht (Art. 40);
6  die Verjährung von Ansprüchen und die Aufbewahrung von Vorsorgeunterlagen (Art. 41);
6a  das Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung nach Vollendung des 58. Altersjahres (Art. 47a);
7b  die paritätische Verwaltung und die Aufgaben des obersten Organs der Vorsorgeeinrichtung (Art. 51 und 51a);
8  die Verantwortlichkeit (Art. 52);
9  die Zulassung und die Aufgaben der Kontrollorgane (Art. 52a-52e);
BVG), wieder zu beschneiden. Der verfassungsmässige Minimalstandard, den es zu wahren gilt (rechtsgleiche Behandlung, Willkürverbot, Verhältnismässigkeit [BGE 137 V 383 E. 3.2 S. 388; BGE 134 V 223 E. 3.1 S. 228; BGE 132 V 149 E. 5.2.4 S. 154 und 278 E. 4.2 S. 281]), wird dadurch nicht tangiert. Ist es grundsätzlich erlaubt, zusätzliche materielle Voraussetzungen zu den in Art. 20a Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 20a Weitere begünstigte Personen - 1 Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den Artikeln 19 und 2060 folgende begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistungen vorsehen:
1    Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den Artikeln 19 und 2060 folgende begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistungen vorsehen:
a  natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss;
b  beim Fehlen von begünstigten Personen nach Buchstabe a: die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 20 nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister;
c  beim Fehlen von begünstigten Personen nach den Buchstaben a und b: die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens, im Umfang:
c1  der von der versicherten Person einbezahlten Beiträge, oder
c2  von 50 Prozent des Vorsorgekapitals.
2    Kein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen nach Absatz 1 Buchstabe a besteht, wenn die begünstigte Person eine Witwer- oder Witwenrente bezieht.
BVG statuierten zu normieren, wie im erwähnten Grundsatzurteil entschieden, kommt es nicht auf deren Anzahl an. Dies ergibt sich auch methodisch aus dem Grössenschluss (argumentum a maiori ad minus; vgl. ERNST A. KRAMER, Juristische Methodenlehre, 3. Aufl. 2010, S. 200 f.). Nachdem Art. 20a Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 20a Weitere begünstigte Personen - 1 Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den Artikeln 19 und 2060 folgende begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistungen vorsehen:
1    Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den Artikeln 19 und 2060 folgende begünstigte Personen für die Hinterlassenenleistungen vorsehen:
a  natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss;
b  beim Fehlen von begünstigten Personen nach Buchstabe a: die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 20 nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister;
c  beim Fehlen von begünstigten Personen nach den Buchstaben a und b: die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Gemeinwesens, im Umfang:
c1  der von der versicherten Person einbezahlten Beiträge, oder
c2  von 50 Prozent des Vorsorgekapitals.
2    Kein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen nach Absatz 1 Buchstabe a besteht, wenn die begünstigte Person eine Witwer- oder Witwenrente bezieht.
BVG eine Kann-Vorschrift darstellt, also auf eine Begünstigung weiterer Personen überhaupt verzichtet werden kann, müssen - im Rahmen der vorgenannten verfassungsrechtlichen Prinzipien - auch restriktive Lösungen gestattet sein.

5. Die - nach dem Gesagten zulässigerweise statuierten - zusätzlichen materiellen Voraussetzungen bedürfen, weil sie nicht hinreichend bestimmt sind, der Auslegung.
5.1 Das Bundesgericht hat den Begriff des gemeinsamen Haushalts im zitierten Urteil zeitgemäss weit verstanden. Massgebend müsse sein, dass die Lebenspartner den manifesten Willen hätten, ihre
BGE 138 V 86 S. 94

Lebensgemeinschaft, soweit es die Umstände ermöglichten, als ungeteilte Wohngemeinschaft im selben Haushalt zu leben (BGE 137 V 383 E. 3.3 S. 388 f.). Dabei hatte sich die Auslegung grundsätzlich am Vertrauensprinzip zu orientieren, zumal es um eine Reglementsbestimmung einer privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtung ging. Da es sich bei der Beschwerdeführerin um eine öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtung handelt (§ 1 Abs. 1 PKG), hat die Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des PKG nach den gewöhnlichen Regeln der Gesetzesauslegung zu erfolgen (BGE 134 V 208 E. 2.2 S. 211; BGE 133 V 314 E. 4.1 S. 316 f.). Danach ist das Gesetz in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich von Sinn und Zweck sowie der dem Text zu Grunde liegenden Wertung. Wichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, u.a. dann nämlich, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (BGE 137 V 167 E. 3.1 S. 169 f.; BGE 135 II 78 E. 2.2 S. 81; BGE 135 V 215 E. 7.1 S. 229 und 249 E. 4.1 S. 252).
5.1.1 Der Begriff der gemeinsamen Haushaltung sagt für sich allein nichts darüber aus, wie das gemeinsame Wohnen gestaltet sein soll. Seine Verbindung mit der Voraussetzung der gegenseitigen Unterstützungspflicht (vgl. dazu E. 5.2) weist dagegen - in systematischer Hinsicht - auf eine eng zu verstehende Wohngemeinschaft hin. In dieselbe Richtung zeigt der historische Wille. Wie aus dem Ratschlag und Entwurf des Regierungsrats des Kantons Basel-Stadt vom 29. August 2006 betreffend die Totalrevision des Pensionskassengesetzes vom 20. März 1980 erhellt, wird zum Nachweis der eheähnlichen Gemeinschaft "in der Regel auf den gemeinsamen Wohnsitz" abgestellt. Wohl lässt diese Formulierung Raum für anderweitige Lebens- oder Wohnmodelle. Sie vermag jedoch nicht zu kaschieren, dass der Gesetzgeber eine klassische Zweierbeziehung vor Augen hatte. Eine solche lag hier - in Anbetracht des getrennten Wohnsitzes - nicht vor.
BGE 138 V 86 S. 95

5.1.2 Auch wenn Sinn und Zweck von § 38 Abs. 1 lit. b PKG gleich wie im Rahmen der Auslegung einer privatrechtlichen Reglementsbestimmung "nur" fordert, dass die Lebenspartner den manifesten Willen hatten, ihre Lebensgemeinschaft, soweit es die Umstände ermöglichten, als ungeteilte Wohngemeinschaft im selben Haushalt zu leben, ist die hier zu beurteilende Partnerschaft nicht von dieser Formel erfasst. Insbesondere sind keine Umstände gegeben, die einen gemeinsamen Wohnsitz erschwert oder verunmöglicht hätten. In der Klage werden rein praktische Gründe angeführt, weshalb zwei Wohnungen gemietet worden seien: Während die - etwas grössere - Wohnung an der Strasse Y. Beziehungsmittelpunkt gewesen sei, habe die (kleinere) Wohnung an der Strasse X. vornehmlich als Arbeitsdomizil und manchmal, nach Arbeitszeiten bis zu später Stunde, zum Übernachten sowie zur Unterbringung von Besucherinnen und Besuchern gedient. Beide Wohnungen befinden sich in Z. Auf die Möglichkeit, Wohnen und Arbeiten gänzlich zu trennen, wurde bewusst verzichtet. Damit hielten sich die Beschwerdegegnerin und die verstorbene Versicherte einen gewissen Freiraum offen. Diese - jederzeit und beliebig wählbare - Rückzugsmöglichkeit lässt nicht den Schluss zu, die beiden hätten den manifesten Willen gehabt, ihre Lebensgemeinschaft als ungeteilte Wohngemeinschaft in derselben Haushaltung zu leben.
5.1.3 Im zu beurteilenden Fall schliesst somit der Umstand des getrennten Wohnsitzes eine gemeinsame Haushaltung aus. Die Beschwerde ist daher bereits wegen Nichterfüllens der ersten in § 38 Abs. 1 lit. b PKG stipulierten Voraussetzung abzuweisen.
5.2 Obwohl bei dieser Rechtslage grundsätzlich offenbleiben kann, ob und inwieweit die (zusätzlich) statuierte Voraussetzung der gegenseitigen Unterstützungspflicht erfüllt ist, rechtfertigt es sich, einige Hinweise zu diesem Erfordernis anzubringen und prozessuale Grundlagen des Klageverfahrens in Erinnerung zu rufen.
5.2.1 Der Terminus "Unterstützungspflicht" als solcher vermag sowohl eine materielle als auch eine immaterielle Komponente zu enthalten. Der Kontext von § 38 Abs. 1 lit. b PKG spricht für den materiellen Aspekt. Die alternative Bedingung, dass ein gemeinsames rentenberechtigtes Kind vorhanden ist, verdeutlicht, dass es primär um den Versorgerschaden geht, der durch den Tod der versicherten Person entsteht. Wie die Ehegattenrente bezweckt auch die Lebenspartnerrente, das Risiko eines finanziellen Nachteils

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aufzufangen, den ein hinterlassener Partner erleiden kann. Die gegenseitige moralische Unterstützungspflicht ist jeder eheähnlichen Lebensgemeinschaft immanent (vgl. E. 4.1 Abs. 1 in fine), so dass sie nicht (nochmals) der ausdrücklichen Erwähnung bedarf. Im erwähnten Ratschlag und Entwurf des Regierungsrats des Kantons Basel-Stadt vom 29. August 2006 wird schliesslich zu § 38 Abs. 1 PKG festgehalten: "Die eheähnliche Gemeinschaft (Zweierbeziehung) muss nachweislich während mindestens 5 Jahren ununterbrochen bestanden haben [...] und der Versicherte muss den Lebenspartner unterhalten oder im wesentlichen Umfang unterstützt haben [...]". DieseErläuterung hat unmissverständlich die materielle Seite des verwendeten Begriffs "Unterstützungspflicht" im Visier. Zusammengefasst weisen, abgesehen vom grammatikalischen, sämtliche Auslegungselemente eindeutig auf die materielle Komponente der geforderten gegenseitigen Unterstützungspflicht hin. Es sind somit rechtsgenügliche Gründe gegeben, um dem Wortlaut einen entsprechenden Inhalt zu verleihen.
5.2.2 Die Beschwerdegegnerin bringt vor, die Versicherte und sie hätten einen gemeinsamen Haushalt geführt und die entsprechenden Kosten zusammen getragen. In der Vernehmlassung macht sie erstmals geltend, von der verstorbenen Versicherten finanziell unterstützt worden zu sein. Weder die Behauptung, die Kosten des Zusammenlebens gemeinsam getragen zu haben, noch diejenige, von der verstorbenen Versicherten finanziell unterstützt worden zu sein, sind weiter substanziiert. Es bleiben sowohl die individuellen finanziellen Leistungsmöglichkeiten als auch die effektive Kostenaufteilung im Dunkeln. Abgesehen davon, dass sich daraus nicht zwingend eine gegenseitige Unterstützungspflicht ableiten lässt, impliziert die Behauptung, die Kosten des Zusammenlebens gemeinsam getragen zu haben, höchstens, dass jede der beiden für die Hälfte der Kosten des gemeinsamen Haushalts aufgekommen ist. Ob dies für die Annahme einer gegenseitigen Unterstützungspflicht ausreicht, braucht nicht beantwortet zu werden. Weder diesbezüglich noch bezüglich der behaupteten finanziellen Unterstützung ist ein Nachweis erbracht. Die Beschwerdegegnerin nennt in diesen beiden Punkten keine Zeugen und legt keine Akten auf. Die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Belege sind nicht geeignet oder zu wenig aussagekräftig, um eine gegenseitige finanzielle Unterstützungspflicht oder eine zumindest
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hälftige Kostenteilung nachzuweisen oder die fehlende Substanziierung zu ersetzen.
5.2.3 Mangels rechtsgenüglicher Substanziierung und auf Grund ungenügender Beweisführung besteht - selbst wenn die Voraussetzung der gemeinsamen Haushaltung erfüllt wäre - kein Anlass für weitere Abklärungen im Sinne einer Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Ergänzung des Sachverhalts (nicht publ. E. 1.1). Da die Klage nach Art. 73
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
1    Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG302 dienen;
b  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c  Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d  den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.303
2    Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
4    ...304
BVG nicht auf ein Verfahren der ursprünglichen Verwaltungsrechtspflege folgt (BGE 129 V 450 E. 2 S. 452), bedingt sie die Darlegung sämtlicher rechtserheblicher Tatsachen und Beweismittel zu sämtlichen anspruchsbegründenden Voraussetzungen, das heisst insbesondere zur gemeinsamen Haushaltung und zur gegenseitigen Unterstützungspflicht. Zwar gilt auch im Rahmen der beruflichen Vorsorge der Untersuchungsgrundsatz (Art. 73 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
1    Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG302 dienen;
b  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c  Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d  den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.303
2    Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
4    ...304
BVG); dieser wird aber durch die Mitwirkungspflichten der Parteien beschränkt (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195). Dazu gehört in erster Linie die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen (vgl. bereits Urteile des Eidg. Versicherungsgerichts B 61/00 vom 26. September 2001 E. 1a/bb und B 21/02 vom 11. Dezember 2002 E. 3.2). Die Bestreitungslast darf nicht zu einer Umkehr der Behauptungs- und Beweislast führen. Zudem sind an den Untersuchungsgrundsatz geringere Anforderungen zu stellen, wenn die Parteien, wie hier, durch Anwälte vertreten sind (NICCOLÒ RASELLI, Verfahrensrechtliche Probleme bei der Beurteilung von Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung, SZS 2005 S. 283; STAEHELIN/VISCHER, Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 1996, N. 31 zu Art. 343
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 343
OR).
5.3 Fällt der Anspruch auf eine Lebenspartnerrente bereits mangels Erfüllens der ersten Anspruchsvoraussetzung (gemeinsame Haushaltung; § 38 Abs. 1 lit. b PKG) ausser Betracht, kann auch offenbleiben, ob es sich bei der Voraussetzung gemäss § 38 Abs. 1 lit. c PKG - die versicherte Person hat zu Lebzeiten der Pensionskasse die anspruchsberechtigte Lebenspartnerin oder den anspruchsberechtigten Lebenspartner schriftlich mitzuteilen - lediglich um ein rein formelles Erfordernis ohne konstitutive Wirkung handelt, wie die Vorinstanz festgehalten hat.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 138 V 86
Date : 17. Januar 2012
Published : 14. April 2012
Source : Bundesgericht
Status : 138 V 86
Subject area : BGE - Sozialversicherungsrecht (bis 2006: EVG)
Subject : Art. 20a Abs. 1 lit. a und Art. 73 Abs. 2 BVG; § 38 Abs. 1 lit. b und c Gesetz betreffend die Pensionskasse Basel-Stadt (PKG);


Legislation register
BVG: 19  19a  20a  49  73
OR: 343
ZGB: 95  159
BGE-register
125-V-193 • 129-V-450 • 132-V-149 • 133-V-314 • 134-V-208 • 134-V-223 • 134-V-369 • 135-II-78 • 135-V-215 • 137-V-167 • 137-V-383 • 138-V-86
Weitere Urteile ab 2000
9C_73/2011 • B_21/02 • B_61/00
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BBl
2000/2637
SZS
2005 S.283