Urteilskopf

136 IV 145

22. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. SF Schweizer Fernsehen gegen Stadtrichteramt Zürich (Beschwerde in Strafsachen) 1B_44/2010 vom 10. November 2010

Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 146

BGE 136 IV 145 S. 146

Aufgrund einer Strafanzeige von X. führte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug wegen Ehrverletzung und Missbrauchs einer Fernmeldeanlage eine Strafanzeige gegen Unbekannt. Zwischen August 2008 und August 2009 waren von einer unbekannten Person diverse Beiträge ins Internet gestellt worden. Einer dieser Beiträge erschien auf der Website des SF Schweizer Fernsehens als Kommentar zu einem Blog. Er war mit "X." unterzeichnet. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug forderte das SF Schweizer Fernsehen auf, der Polizei die Unterlagen zum erwähnten Blog-Kommentar herauszugeben (IP-Adresse des Kommentar-Erstellers, Datum und Zeitpunkt). Das SF Schweizer Fernsehen erhob gegen diese Editionsverfügung Beschwerde bei der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug. Diese wies die Beschwerde ab, weil sich das SF Schweizer Fernsehen im vorliegenden Zusammenhang nicht auf den Quellenschutz im Sinne von Art. 28a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 28a - 1 Verweigern Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, oder ihre Hilfspersonen das Zeugnis über die Identität des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen, so dürfen weder Strafen noch prozessuale Zwangsmassnahmen gegen sie verhängt werden.
1    Verweigern Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, oder ihre Hilfspersonen das Zeugnis über die Identität des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen, so dürfen weder Strafen noch prozessuale Zwangsmassnahmen gegen sie verhängt werden.
2    Absatz 1 gilt nicht, wenn das Gericht16 feststellt, dass:
a  das Zeugnis erforderlich ist, um eine Person aus einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben zu retten; oder
b  ohne das Zeugnis ein Tötungsdelikt im Sinne der Artikel 111-113 oder ein anderes Verbrechen, das mit einer Mindeststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, oder eine Straftat nach den Artikeln 187, 189-191, 197 Absatz 4, 260ter, 260quinquies, 260sexies, 305bis, 305ter und 322ter-322septies des vorliegenden Gesetzes oder nach Artikel 19 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 195118 nicht aufgeklärt werden oder der einer solchen Tat Beschuldigte nicht ergriffen werden kann.
StGB berufen könne. Dagegen führt das SF Schweizer Fernsehen beim Bundesgericht unter Berufung auf das Redaktionsgeheimnis und den Quellenschutz Beschwerde in Strafsachen. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und hebt die Editionsverfügung der Staatsanwaltschaft und den Entscheid der Justizkommission des Obergerichts auf. (Zusammenfassung)

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Frage, dass nach dem kantonalen Strafprozessrecht eine Herausgabepflicht für entsprechende Daten und Informationen angenommen werden kann. Er beruft sich indes auf den Quellenschutz nach Art. 28a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 28a - 1 Verweigern Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, oder ihre Hilfspersonen das Zeugnis über die Identität des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen, so dürfen weder Strafen noch prozessuale Zwangsmassnahmen gegen sie verhängt werden.
1    Verweigern Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, oder ihre Hilfspersonen das Zeugnis über die Identität des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen, so dürfen weder Strafen noch prozessuale Zwangsmassnahmen gegen sie verhängt werden.
2    Absatz 1 gilt nicht, wenn das Gericht16 feststellt, dass:
a  das Zeugnis erforderlich ist, um eine Person aus einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben zu retten; oder
b  ohne das Zeugnis ein Tötungsdelikt im Sinne der Artikel 111-113 oder ein anderes Verbrechen, das mit einer Mindeststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, oder eine Straftat nach den Artikeln 187, 189-191, 197 Absatz 4, 260ter, 260quinquies, 260sexies, 305bis, 305ter und 322ter-322septies des vorliegenden Gesetzes oder nach Artikel 19 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 195118 nicht aufgeklärt werden oder der einer solchen Tat Beschuldigte nicht ergriffen werden kann.
StGB und das Redaktionsgeheimnis gemäss Art. 17 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 17 Medienfreiheit - 1 Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet.
1    Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet.
2    Zensur ist verboten.
3    Das Redaktionsgeheimnis ist gewährleistet.
BV und wehrt sich gegen die Pflicht zur Auskunftserteilung. Er macht insbesondere geltend, vor dem verfassungsrechtlichen Hintergrund könne, anders als die Justizkommission im angefochtenen Entscheid angenommen hat, nicht streng zwischen Information und Unterhaltung unterschieden und diese grundsätzlich vom Quellenschutz ausgenommen werden. Vorerst ist darzulegen, wie es im vorliegenden Fall zum inkriminierten Kommentar gekommen ist, dessentwegen Strafanzeige wegen Ehrverletzung erhoben worden ist.
BGE 136 IV 145 S. 147

Das SF Schweizer Fernsehen realisierte und strahlte im Sommer 2009 das sog. Living-History-Projekt "Alpenfestung - Leben im Réduit" aus. Gemäss Sendungskonzept wird danach gefragt, wie es Soldaten wochenlang in einer Kriegsfestung ausgehalten und wie sie mit Nagelschuhen Märsche in den Alpen gemeistert haben, wie die Frauen die Lebensmittelproduktion erhöht und ohne Traktor und Pflug stotzige Felder beackert haben. Hierfür zogen fünfundzwanzig Männer in eine Kriegsfestung und lebten wie im Aktivdienst, drei Frauen mit fünf Kindern bewirtschafteten einen ärmlichen Bauernhof und beteiligten sich an der Anbauschlacht. Das Sendungskonzept will einen neuen Blick auf den Mythos des Réduit öffnen. Es hat in der Öffentlichkeit zu breiten Diskussionen Anlass gegeben. In diesem Zusammenhang - wie auch zu verschiedenen andern Themenbereichen und Sendungen - schaltete das SF Schweizer Fernsehen auf seiner Internetseite einen sog. Blog auf. Ein solcher Blog wird von Mitarbeitern des SF Schweizer Fernsehen verfasst und dient der Weitergabe von Neuigkeiten in regelmässiger Zeitfolge sowie der Diskussion und dem Wissensaustausch (im Folgenden: Blog oder Blog-Beitrag). Den privaten Besuchern des Blogs auf der SF-Internetseite wird mit einem Link "Kommentare" (vgl. http://www.blog. sf.tv) die Möglichkeit eingeräumt, zu den Blog-Beiträgen Meinungen zu äussern und Kommentare abzugeben (im Folgenden: Kommentare bzw. Kommentatoren). Diese Kommentare erscheinen dann auf der Website von SF Schweizer Fernsehen als Anhang zum Blog. Es ist nicht bekannt, ob die Blog-Kommentare im Allgemeinen anonym oder unter Phantasie-Pseudonymen oder aber unter echten Namen eingereicht werden. Im vorliegenden Fall hat ein an der Sendung "Alpenfestung - Leben im Réduit"- Beteiligter am 5. August 2009 unter dem Namen Michael Schwizer einen Blog mit dem Titel "Der Maulwurf (Tag 9, noch 11 Tage)" verfasst und mit "Aus dem Bunker, Sdt M. Schwizer" unterzeichnet. Der Blog von der "Übung Hades" berichtet von einem Gerücht über einen sog. Maulwurf und gibt die Stimmung in der Festung zu später Nacht wieder. Er weist folgenden Wortlaut auf: "Gott sei Dank, wir leben noch!
Die Übung 'Hades' ist noch in vollem Gang. Soldat Müller ist verletzt und sitzt darum hier mit mir in der Telefonzentrale, um mir zu helfen, auf bessere Zeiten zu warten.
BGE 136 IV 145 S. 148

Auf bessere Zeiten wartet auch unser vermeintlicher Maulwurf. Seit mehren Tagen kursiert ein Gerücht über einen Maulwurf in der Kompanie, auch ich wurde bereits verdächtigt. Gemäss Berichten des GDFF (Geheimdienst Festung Fürigen) liegen bereits konkrete Hinweise vor. Wir sind auf jede Hülf angewiesen. Meldungen, Tipps, Vermutungen oder sogar konkrete Hinweise, bitte so rasch wie möglich an die diese Nachricht publizierende Stelle richten. Danke. Während sich die Zeiger Richtung Mitternacht schleppen und Ruhe in der Festung einkehrt, klingelte ich noch einmal alle Standorte durch, um gute Nacht zu wünschen und die Stimmung von einigen Kameraden nachzufragen: 'Wir haben die Hälfte geschafft, Jungs, wie fühlt ihr euch gerade zu dieser Sekunde, ausgedrückt in wenigen Worten?' Voilà:
Soldat Meienberger: 'noch intakt'
Korporal Ammann: 'hoffnungslos' (nicht ernst)
Soldat Lüscher: 'gut'
Soldat Brunner: 'seggsy'
Soldat Gaberthüel: 'weiss'
Soldat Brügger: 'gut, ein wenig angespannt'
Korporal Bürgi: 'sehr gut'
Soldat Käppeli: 'auch gut'
Leutnant Kunz: 'motiviert'
Soldat Müller: 'Ok. Nur grosse Lust auf Zigerbrötli'
Feldweibel Burri: 'sehr gut'
Gefreiter Egli: 'sensationell'
Oberleutnant Flury: 'hervorragend'
Soldat Christen: 'bereit'
Ich: nicken und lächeln, nicken und lächeln.
Es wäre durchaus vorstellbar, dass ich mich dem Kommentar von Soldat Lüscher angeschlossen hätte, wäre da nicht nur ein Kaltwasserhahn in der Dusche." Zu diesem Blog sind von privaten Besuchern verschiedene Kommentare eingegangen und auf der Homepage von SF Schweizer Fernsehen aufgeschaltet. Einer dieser Kommentare datiert vom 10. August 2009 und ist mit "X." unterzeichnet. Dieser Kommentar bildete den Ausgangspunkt der Strafanzeige wegen Ehrverletzung. Er weist folgenden Wortlaut auf: "Ich selbst war auch eine gewisse Zeit als Maulwurf tätig und kann mir als langjähriger Truppenkommandant aus einem als Reduit dienenden Gemeindehaus, das in der späteren Nachkriegszeit als Hauptquartier einer Stellung vom verdeckt operierenden zivilen Führungsstab genutzt wurde, sehr gut vorstellen, was alles für Probleme vor allem in Bezug auf die Motivation des Fussvolkes auftreten können. Wir lösten dies jeweils so, dass der Bartli von Richterswil mit allen auf die Chilbi gegangen ist. Es gab dann Freibier für die Basisleute und ein paar Fahrten auf
BGE 136 IV 145 S. 149

den Bahnen. Danach ist aller wieder zum Stimmen gekommen, und wir konnten unser Treiben in der Unterwelt wieder mit voller Power fortsetzen. Orpheus und Eurydike sind mir ehrlich gesagt weder in Richterswil noch in Hausen am Albis je begegnet bei meinem Wirken als Kommandant. Dafür habe ich jetzt in Zug gemerkt, wie wohltuend es ist, vom Fluss des Vergessens, Lethe, in der Unterwelt, sprich Hades einen Schluck zu nehmen. So habe ich in der Zwischenzeit den Koller überwunden und als Drosselbart von Zug wieder eine neue Aufgabe gefunden, die mir viel Freude bereitet. X."

3.

3.1 Unter dem Titel der Medienfreiheit gewährleistet Art. 17 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 17 Medienfreiheit - 1 Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet.
1    Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet.
2    Zensur ist verboten.
3    Das Redaktionsgeheimnis ist gewährleistet.
BV in genereller Weise das Redaktionsgeheimnis. Ein entsprechender Schutz journalistischer Quellen leitet sich zudem aus Art. 10 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 10 Freiheit der Meinungsäusserung - (1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Radio-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.
EMRK ab (vgl. zum Ganzen BGE 132 I 181 E. 2 S. 184, mit Hinweis auf Urteil EGMR Goodwin gegen Grossbritannien, Recueil CourEDH 1996-II S. 483). Diese Gewährleistungen erlauben den für eine demokratische Auseinandersetzung erforderlichen Informationsfluss. Das Fehlen eines solchen Schutzes würde es den Medienschaffenden erschweren, zu den erforderlichen Informationen zu gelangen, welche ihnen erst erlauben, die in einer demokratischen Gesellschaft unentbehrliche Wächterfunktion wahrzunehmen. Diese Garantien sind indes nicht absolut. Sie können nach den Kriterien von Art. 36
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV und Art. 10 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 10 Freiheit der Meinungsäusserung - (1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Radio-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.
EMRK unter Beachtung der Bedeutung des Quellenschutzes in einem demokratischen Rechtsstaat eingeschränkt werden.
Im Wesentlichen sind der Quellenschutz und dessen Einschränkung durch die Bestimmung von Art. 28a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 28a - 1 Verweigern Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, oder ihre Hilfspersonen das Zeugnis über die Identität des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen, so dürfen weder Strafen noch prozessuale Zwangsmassnahmen gegen sie verhängt werden.
1    Verweigern Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, oder ihre Hilfspersonen das Zeugnis über die Identität des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen, so dürfen weder Strafen noch prozessuale Zwangsmassnahmen gegen sie verhängt werden.
2    Absatz 1 gilt nicht, wenn das Gericht16 feststellt, dass:
a  das Zeugnis erforderlich ist, um eine Person aus einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben zu retten; oder
b  ohne das Zeugnis ein Tötungsdelikt im Sinne der Artikel 111-113 oder ein anderes Verbrechen, das mit einer Mindeststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, oder eine Straftat nach den Artikeln 187, 189-191, 197 Absatz 4, 260ter, 260quinquies, 260sexies, 305bis, 305ter und 322ter-322septies des vorliegenden Gesetzes oder nach Artikel 19 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 195118 nicht aufgeklärt werden oder der einer solchen Tat Beschuldigte nicht ergriffen werden kann.
StGB umschrieben und konkretisiert (vgl. auch den entsprechenden Verweis in Art. 42 Abs. 1
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 42 - 1 Das Zeugnis kann verweigert werden:
1    Das Zeugnis kann verweigert werden:
a  von folgenden Personen, wenn die Beantwortung der Frage sie der Gefahr der strafgerichtlichen Verfolgung oder einer schweren Benachteiligung der Ehre aussetzen kann oder ihnen einen unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden verursachen würde:
abis  von Personen, gegen die nach Artikel 28a des Strafgesetzbuchs20 für die Verweigerung des Zeugnisses keine Strafen oder prozessualen Massnahmen verhängt werden dürfen;
a1  dem Zeugen, seinem Ehegatten, seiner eingetragenen Partnerin, seinem eingetragenen Partner oder einer Person, mit der er eine faktische Lebensgemeinschaft führt,
a2  Verwandten oder Verschwägerten des Zeugen in gerader Linie und im zweiten Grad der Seitenlinie;
b  von den in Artikel 321 Ziffer 1 des Strafgesetzbuches genannten Personen über Tatsachen, die nach dieser Vorschrift unter das Berufsgeheimnis fallen, sofern der Berechtigte nicht in die Offenbarung des Geheimnisses eingewilligt hat.
2    Die Offenbarung anderer Berufsgeheimnisse sowie eines Geschäftsgeheimnisses kann der Richter dem Zeugen erlassen, wenn dessen Interesse an der Geheimhaltung auch bei Berücksichtigung der Sicherungsmassnahmen gemäss Artikel 38 das Interesse des Beweisführers an der Preisgabe überwiegt.
3    Für die Zeugnispflicht von Beamten und deren Hilfspersonen über Wahrnehmungen in Ausübung ihres Amtes oder ihrer Hilfstätigkeit sind die einschränkenden Vorschriften des Verwaltungsrechtes des Bundes und der Kantone massgebend.21
lit. abis BZP [SR 273]). Die Bestimmung von Art. 28a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 28a - 1 Verweigern Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, oder ihre Hilfspersonen das Zeugnis über die Identität des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen, so dürfen weder Strafen noch prozessuale Zwangsmassnahmen gegen sie verhängt werden.
1    Verweigern Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, oder ihre Hilfspersonen das Zeugnis über die Identität des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen, so dürfen weder Strafen noch prozessuale Zwangsmassnahmen gegen sie verhängt werden.
2    Absatz 1 gilt nicht, wenn das Gericht16 feststellt, dass:
a  das Zeugnis erforderlich ist, um eine Person aus einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben zu retten; oder
b  ohne das Zeugnis ein Tötungsdelikt im Sinne der Artikel 111-113 oder ein anderes Verbrechen, das mit einer Mindeststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, oder eine Straftat nach den Artikeln 187, 189-191, 197 Absatz 4, 260ter, 260quinquies, 260sexies, 305bis, 305ter und 322ter-322septies des vorliegenden Gesetzes oder nach Artikel 19 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 195118 nicht aufgeklärt werden oder der einer solchen Tat Beschuldigte nicht ergriffen werden kann.
StGB steht imvorliegenden Verfahren im Vordergrund und kommt auf die streitige Angelegenheit zur Anwendung. Dabei ist deren Verhältnismässigkeit im Einzelfall unter dem Gesichtswinkel der verfassungsrechtlichen Gewährleistungen zu prüfen.
3.2 Die Bestimmung von Art. 28a Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 28a - 1 Verweigern Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, oder ihre Hilfspersonen das Zeugnis über die Identität des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen, so dürfen weder Strafen noch prozessuale Zwangsmassnahmen gegen sie verhängt werden.
1    Verweigern Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, oder ihre Hilfspersonen das Zeugnis über die Identität des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen, so dürfen weder Strafen noch prozessuale Zwangsmassnahmen gegen sie verhängt werden.
2    Absatz 1 gilt nicht, wenn das Gericht16 feststellt, dass:
a  das Zeugnis erforderlich ist, um eine Person aus einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben zu retten; oder
b  ohne das Zeugnis ein Tötungsdelikt im Sinne der Artikel 111-113 oder ein anderes Verbrechen, das mit einer Mindeststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, oder eine Straftat nach den Artikeln 187, 189-191, 197 Absatz 4, 260ter, 260quinquies, 260sexies, 305bis, 305ter und 322ter-322septies des vorliegenden Gesetzes oder nach Artikel 19 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 195118 nicht aufgeklärt werden oder der einer solchen Tat Beschuldigte nicht ergriffen werden kann.
StGB (vormals im Rahmen der Revision des Medienstraf- und Verfahrensrechts vom 10. Oktober 1998 mit Art. 27bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 28a - 1 Verweigern Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, oder ihre Hilfspersonen das Zeugnis über die Identität des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen, so dürfen weder Strafen noch prozessuale Zwangsmassnahmen gegen sie verhängt werden.
1    Verweigern Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, oder ihre Hilfspersonen das Zeugnis über die Identität des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen, so dürfen weder Strafen noch prozessuale Zwangsmassnahmen gegen sie verhängt werden.
2    Absatz 1 gilt nicht, wenn das Gericht16 feststellt, dass:
a  das Zeugnis erforderlich ist, um eine Person aus einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben zu retten; oder
b  ohne das Zeugnis ein Tötungsdelikt im Sinne der Artikel 111-113 oder ein anderes Verbrechen, das mit einer Mindeststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, oder eine Straftat nach den Artikeln 187, 189-191, 197 Absatz 4, 260ter, 260quinquies, 260sexies, 305bis, 305ter und 322ter-322septies des vorliegenden Gesetzes oder nach Artikel 19 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 195118 nicht aufgeklärt werden oder der einer solchen Tat Beschuldigte nicht ergriffen werden kann.
StGB eingeführt, AS 1998 852) sieht das Folgende vor: Verweigern Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, oder ihre Hilfspersonen das
BGE 136 IV 145 S. 150

Zeugnis über die Identität des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen, so dürfen weder Strafen noch prozessuale Zwangsmassnahmen gegen sie verhängt werden. Abs. 2 der Bestimmung sieht im Zusammenhang mit schweren Delikten Ausnahmen von diesem Quellenschutz vor. Art. 28a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 28a - 1 Verweigern Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, oder ihre Hilfspersonen das Zeugnis über die Identität des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen, so dürfen weder Strafen noch prozessuale Zwangsmassnahmen gegen sie verhängt werden.
1    Verweigern Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, oder ihre Hilfspersonen das Zeugnis über die Identität des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen, so dürfen weder Strafen noch prozessuale Zwangsmassnahmen gegen sie verhängt werden.
2    Absatz 1 gilt nicht, wenn das Gericht16 feststellt, dass:
a  das Zeugnis erforderlich ist, um eine Person aus einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben zu retten; oder
b  ohne das Zeugnis ein Tötungsdelikt im Sinne der Artikel 111-113 oder ein anderes Verbrechen, das mit einer Mindeststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, oder eine Straftat nach den Artikeln 187, 189-191, 197 Absatz 4, 260ter, 260quinquies, 260sexies, 305bis, 305ter und 322ter-322septies des vorliegenden Gesetzes oder nach Artikel 19 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 195118 nicht aufgeklärt werden oder der einer solchen Tat Beschuldigte nicht ergriffen werden kann.
StGB ist materiell unverändert als Art. 172 in die eidgenössische Strafprozessordnung übernommen worden, behält indes im Strafgesetzbuch weiterhin seinen Platz (vgl. NIKLAUS SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2009, N. 1 zu Art. 172
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 172 Quellenschutz der Medienschaffenden - 1 Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, sowie ihre Hilfspersonen können das Zeugnis über die Identität der Autorin oder des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen verweigern.
1    Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, sowie ihre Hilfspersonen können das Zeugnis über die Identität der Autorin oder des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen verweigern.
2    Sie haben auszusagen, wenn:
a  das Zeugnis erforderlich ist, um eine Person aus einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben zu retten;
b  ohne das Zeugnis eine der folgenden Straftaten nicht aufgeklärt werden oder die einer solchen Tat beschuldigte Person nicht ergriffen werden kann:
b1  Tötungsdelikte im Sinne der Artikel 111-113 StGB90,
b2  Verbrechen, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren bedroht sind,
b3  Straftaten nach den Artikeln 187, 189, 190, 191, 197 Absatz 4, 260ter, 260quinquies, 260sexies, 305bis, 305ter und 322ter-322septies StGB,
b4  Straftaten nach Artikel 19 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 195193 (BetmG).
StPO). Die Bestimmung steht überdies im Zusammenhang mit Art. 28
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 28 - 1 Wird eine strafbare Handlung durch Veröffentlichung in einem Medium begangen und erschöpft sie sich in dieser Veröffentlichung, so ist, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, der Autor allein strafbar.
1    Wird eine strafbare Handlung durch Veröffentlichung in einem Medium begangen und erschöpft sie sich in dieser Veröffentlichung, so ist, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, der Autor allein strafbar.
2    Kann der Autor nicht ermittelt oder in der Schweiz nicht vor Gericht gestellt werden, so ist der verantwortliche Redaktor nach Artikel 322bis strafbar. Fehlt ein verantwortlicher Redaktor, so ist jene Person nach Artikel 322bis strafbar, die für die Veröffentlichung verantwortlich ist.
3    Hat die Veröffentlichung ohne Wissen oder gegen den Willen des Autors stattgefunden, so ist der Redaktor oder, wenn ein solcher fehlt, die für die Veröffentlichung verantwortliche Person als Täter strafbar.
4    Die wahrheitsgetreue Berichterstattung über öffentliche Verhandlungen und amtliche Mitteilungen einer Behörde ist straflos.
StGB zur Strafbarkeit der Medien und mit Art. 322bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322bis - 1 Wer als Verantwortlicher nach Artikel 28 Absätze 2 und 3 eine Veröffentlichung, durch die eine strafbare Handlung begangen wird, vorsätzlich nicht verhindert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
3    Ist die durch den Autor begangene Tat ein Antragsdelikt, so wird die strafbare Handlung nach Absatz 1 nur verfolgt, wenn ein Antrag auf Verfolgung des Autors vorliegt.
StGB über die Nichtverhinderung einer strafbaren Veröffentlichung in den Medien (vgl. STÉPHANE WERLY, La protection du secret rédactionnel [im Folgenden: Protection], 2005, S. 181 ff.). Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Fall zu prüfen, ob die einzelnen Tatbestandselemente von Art. 28a Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 28a - 1 Verweigern Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, oder ihre Hilfspersonen das Zeugnis über die Identität des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen, so dürfen weder Strafen noch prozessuale Zwangsmassnahmen gegen sie verhängt werden.
1    Verweigern Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, oder ihre Hilfspersonen das Zeugnis über die Identität des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen, so dürfen weder Strafen noch prozessuale Zwangsmassnahmen gegen sie verhängt werden.
2    Absatz 1 gilt nicht, wenn das Gericht16 feststellt, dass:
a  das Zeugnis erforderlich ist, um eine Person aus einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben zu retten; oder
b  ohne das Zeugnis ein Tötungsdelikt im Sinne der Artikel 111-113 oder ein anderes Verbrechen, das mit einer Mindeststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, oder eine Straftat nach den Artikeln 187, 189-191, 197 Absatz 4, 260ter, 260quinquies, 260sexies, 305bis, 305ter und 322ter-322septies des vorliegenden Gesetzes oder nach Artikel 19 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 195118 nicht aufgeklärt werden oder der einer solchen Tat Beschuldigte nicht ergriffen werden kann.
StGB erfüllt sind und der Quellenschutz zum Tragen kommt oder ob die eingeforderten Angaben vom Beschwerdeführer herauszugeben sind.
3.3 Das SF Schweizer Fernsehen ist ein periodisch erscheinendes Medium im Sinne von Art. 28a Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 28a - 1 Verweigern Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, oder ihre Hilfspersonen das Zeugnis über die Identität des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen, so dürfen weder Strafen noch prozessuale Zwangsmassnahmen gegen sie verhängt werden.
1    Verweigern Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, oder ihre Hilfspersonen das Zeugnis über die Identität des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen, so dürfen weder Strafen noch prozessuale Zwangsmassnahmen gegen sie verhängt werden.
2    Absatz 1 gilt nicht, wenn das Gericht16 feststellt, dass:
a  das Zeugnis erforderlich ist, um eine Person aus einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben zu retten; oder
b  ohne das Zeugnis ein Tötungsdelikt im Sinne der Artikel 111-113 oder ein anderes Verbrechen, das mit einer Mindeststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, oder eine Straftat nach den Artikeln 187, 189-191, 197 Absatz 4, 260ter, 260quinquies, 260sexies, 305bis, 305ter und 322ter-322septies des vorliegenden Gesetzes oder nach Artikel 19 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 195118 nicht aufgeklärt werden oder der einer solchen Tat Beschuldigte nicht ergriffen werden kann.
StGB. Das gilt über die eigentlichen Fernsehsendungen hinaus auch in Bezug auf die Blogs, welche auf der Website des Beschwerdeführers in regelmässiger Zeitfolge aufgeschaltet werden und sich an einen grossen Kreis und an die Öffentlichkeit richten. Unbestritten ist für das SF Schweizer Fernsehen auch das Tatbestandselement der beruflichen Tätigkeit. Es ist unerheblich, dass der Blog-Kommentator nicht beruflich tätig ist. Dieser kann sich von vornherein nicht (direkt) auf den Quellenschutz berufen (vgl. zum Ganzen FRANZ ZELLER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 2. Aufl. 2007, N. 17 f. und 22 zu Art. 28a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 28a - 1 Verweigern Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, oder ihre Hilfspersonen das Zeugnis über die Identität des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen, so dürfen weder Strafen noch prozessuale Zwangsmassnahmen gegen sie verhängt werden.
1    Verweigern Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, oder ihre Hilfspersonen das Zeugnis über die Identität des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen, so dürfen weder Strafen noch prozessuale Zwangsmassnahmen gegen sie verhängt werden.
2    Absatz 1 gilt nicht, wenn das Gericht16 feststellt, dass:
a  das Zeugnis erforderlich ist, um eine Person aus einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben zu retten; oder
b  ohne das Zeugnis ein Tötungsdelikt im Sinne der Artikel 111-113 oder ein anderes Verbrechen, das mit einer Mindeststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, oder eine Straftat nach den Artikeln 187, 189-191, 197 Absatz 4, 260ter, 260quinquies, 260sexies, 305bis, 305ter und 322ter-322septies des vorliegenden Gesetzes oder nach Artikel 19 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 195118 nicht aufgeklärt werden oder der einer solchen Tat Beschuldigte nicht ergriffen werden kann.
StGB; STEFAN TRECHSEL UND ANDERE, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2008, N. 2 zu Art. 28a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 28a - 1 Verweigern Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, oder ihre Hilfspersonen das Zeugnis über die Identität des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen, so dürfen weder Strafen noch prozessuale Zwangsmassnahmen gegen sie verhängt werden.
1    Verweigern Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, oder ihre Hilfspersonen das Zeugnis über die Identität des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen, so dürfen weder Strafen noch prozessuale Zwangsmassnahmen gegen sie verhängt werden.
2    Absatz 1 gilt nicht, wenn das Gericht16 feststellt, dass:
a  das Zeugnis erforderlich ist, um eine Person aus einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben zu retten; oder
b  ohne das Zeugnis ein Tötungsdelikt im Sinne der Artikel 111-113 oder ein anderes Verbrechen, das mit einer Mindeststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, oder eine Straftat nach den Artikeln 187, 189-191, 197 Absatz 4, 260ter, 260quinquies, 260sexies, 305bis, 305ter und 322ter-322septies des vorliegenden Gesetzes oder nach Artikel 19 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 195118 nicht aufgeklärt werden oder der einer solchen Tat Beschuldigte nicht ergriffen werden kann.
StGB; SCHMID, a.a.O., N. 3 zu Art. 172
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 172
StGB; ANDREAS DONATSCH, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2010, N. 6 zu Art. 172
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 172 Quellenschutz der Medienschaffenden - 1 Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, sowie ihre Hilfspersonen können das Zeugnis über die Identität der Autorin oder des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen verweigern.
1    Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, sowie ihre Hilfspersonen können das Zeugnis über die Identität der Autorin oder des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen verweigern.
2    Sie haben auszusagen, wenn:
a  das Zeugnis erforderlich ist, um eine Person aus einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben zu retten;
b  ohne das Zeugnis eine der folgenden Straftaten nicht aufgeklärt werden oder die einer solchen Tat beschuldigte Person nicht ergriffen werden kann:
b1  Tötungsdelikte im Sinne der Artikel 111-113 StGB90,
b2  Verbrechen, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren bedroht sind,
b3  Straftaten nach den Artikeln 187, 189, 190, 191, 197 Absatz 4, 260ter, 260quinquies, 260sexies, 305bis, 305ter und 322ter-322septies StGB,
b4  Straftaten nach Artikel 19 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 195193 (BetmG).
StPO; WERLY, Protection, a.a.O., S. 210, 214; STÉPHANE WERLY, in: Commentaire romand, Code pénal, Bd. I, [im Folgenden: Commentaire], 2009, N. 15 ff. und 22 ff. zu Art. 28a
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StGB Art. 28a - 1 Verweigern Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, oder ihre Hilfspersonen das Zeugnis über die Identität des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen, so dürfen weder Strafen noch prozessuale Zwangsmassnahmen gegen sie verhängt werden.
1    Verweigern Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, oder ihre Hilfspersonen das Zeugnis über die Identität des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen, so dürfen weder Strafen noch prozessuale Zwangsmassnahmen gegen sie verhängt werden.
2    Absatz 1 gilt nicht, wenn das Gericht16 feststellt, dass:
a  das Zeugnis erforderlich ist, um eine Person aus einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben zu retten; oder
b  ohne das Zeugnis ein Tötungsdelikt im Sinne der Artikel 111-113 oder ein anderes Verbrechen, das mit einer Mindeststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, oder eine Straftat nach den Artikeln 187, 189-191, 197 Absatz 4, 260ter, 260quinquies, 260sexies, 305bis, 305ter und 322ter-322septies des vorliegenden Gesetzes oder nach Artikel 19 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 195118 nicht aufgeklärt werden oder der einer solchen Tat Beschuldigte nicht ergriffen werden kann.
StGB).
3.4 Weiter stellt sich die Frage, ob es sich beim Blog und den dazu ergangenen Kommentaren um Informationen im redaktionellen Teil gemäss Art. 28a Abs. 1
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StGB Art. 28a - 1 Verweigern Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, oder ihre Hilfspersonen das Zeugnis über die Identität des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen, so dürfen weder Strafen noch prozessuale Zwangsmassnahmen gegen sie verhängt werden.
1    Verweigern Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, oder ihre Hilfspersonen das Zeugnis über die Identität des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen, so dürfen weder Strafen noch prozessuale Zwangsmassnahmen gegen sie verhängt werden.
2    Absatz 1 gilt nicht, wenn das Gericht16 feststellt, dass:
a  das Zeugnis erforderlich ist, um eine Person aus einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben zu retten; oder
b  ohne das Zeugnis ein Tötungsdelikt im Sinne der Artikel 111-113 oder ein anderes Verbrechen, das mit einer Mindeststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, oder eine Straftat nach den Artikeln 187, 189-191, 197 Absatz 4, 260ter, 260quinquies, 260sexies, 305bis, 305ter und 322ter-322septies des vorliegenden Gesetzes oder nach Artikel 19 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 195118 nicht aufgeklärt werden oder der einer solchen Tat Beschuldigte nicht ergriffen werden kann.
StGB handelt.
BGE 136 IV 145 S. 151

Mit der Beschränkung des Quellenschutzes auf den redaktionellen Teil wollte der Gesetzgeber im Wesentlichen den Anzeigeteil in Printmedien und die Werbeblöcke von Radio- und Fernsehprogrammen ausschliessen (vgl. ZELLER, a.a.O., N. 20 zu Art. 28a
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StGB Art. 28a - 1 Verweigern Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, oder ihre Hilfspersonen das Zeugnis über die Identität des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen, so dürfen weder Strafen noch prozessuale Zwangsmassnahmen gegen sie verhängt werden.
1    Verweigern Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, oder ihre Hilfspersonen das Zeugnis über die Identität des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen, so dürfen weder Strafen noch prozessuale Zwangsmassnahmen gegen sie verhängt werden.
2    Absatz 1 gilt nicht, wenn das Gericht16 feststellt, dass:
a  das Zeugnis erforderlich ist, um eine Person aus einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben zu retten; oder
b  ohne das Zeugnis ein Tötungsdelikt im Sinne der Artikel 111-113 oder ein anderes Verbrechen, das mit einer Mindeststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, oder eine Straftat nach den Artikeln 187, 189-191, 197 Absatz 4, 260ter, 260quinquies, 260sexies, 305bis, 305ter und 322ter-322septies des vorliegenden Gesetzes oder nach Artikel 19 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 195118 nicht aufgeklärt werden oder der einer solchen Tat Beschuldigte nicht ergriffen werden kann.
StGB; TRECHSEL, a.a.O., N. 4 zu Art. 28a
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StGB Art. 28a - 1 Verweigern Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, oder ihre Hilfspersonen das Zeugnis über die Identität des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen, so dürfen weder Strafen noch prozessuale Zwangsmassnahmen gegen sie verhängt werden.
1    Verweigern Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, oder ihre Hilfspersonen das Zeugnis über die Identität des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen, so dürfen weder Strafen noch prozessuale Zwangsmassnahmen gegen sie verhängt werden.
2    Absatz 1 gilt nicht, wenn das Gericht16 feststellt, dass:
a  das Zeugnis erforderlich ist, um eine Person aus einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben zu retten; oder
b  ohne das Zeugnis ein Tötungsdelikt im Sinne der Artikel 111-113 oder ein anderes Verbrechen, das mit einer Mindeststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, oder eine Straftat nach den Artikeln 187, 189-191, 197 Absatz 4, 260ter, 260quinquies, 260sexies, 305bis, 305ter und 322ter-322septies des vorliegenden Gesetzes oder nach Artikel 19 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 195118 nicht aufgeklärt werden oder der einer solchen Tat Beschuldigte nicht ergriffen werden kann.
StGB). Diese gesetzgeberische Unterscheidung wird als problematisch betrachtet, weil die beiden Bereiche nicht immer auseinandergehalten werden können. Auch im Werbeteil können ideelle Zwecke verfolgt werden, wie etwa politische Auseinandersetzungen zeigen (vgl. SCHMID, a.a.O., N. 3 zu Art. 172
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StGB Art. 172
StGB; ZELLER, a.a.O., N. 20 zu Art. 28a
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StGB Art. 28a - 1 Verweigern Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, oder ihre Hilfspersonen das Zeugnis über die Identität des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen, so dürfen weder Strafen noch prozessuale Zwangsmassnahmen gegen sie verhängt werden.
1    Verweigern Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, oder ihre Hilfspersonen das Zeugnis über die Identität des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen, so dürfen weder Strafen noch prozessuale Zwangsmassnahmen gegen sie verhängt werden.
2    Absatz 1 gilt nicht, wenn das Gericht16 feststellt, dass:
a  das Zeugnis erforderlich ist, um eine Person aus einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben zu retten; oder
b  ohne das Zeugnis ein Tötungsdelikt im Sinne der Artikel 111-113 oder ein anderes Verbrechen, das mit einer Mindeststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, oder eine Straftat nach den Artikeln 187, 189-191, 197 Absatz 4, 260ter, 260quinquies, 260sexies, 305bis, 305ter und 322ter-322septies des vorliegenden Gesetzes oder nach Artikel 19 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 195118 nicht aufgeklärt werden oder der einer solchen Tat Beschuldigte nicht ergriffen werden kann.
StGB). Im vorliegenden Fall ergibt sich klar, dass sich weder der Blog noch der Kommentar in einem Anzeigeteil befindet. Sie sind vielmehr im redaktionellen Teil der Internetseite aufgeschaltet, welcher vom SF Schweizer Fernsehen verantwortet wird und einen Zusammenhang mit der zugrunde liegenden Sendung aufweist. Insoweit ist eine Berufung auf Art. 28a Abs. 1
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StGB Art. 28a - 1 Verweigern Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, oder ihre Hilfspersonen das Zeugnis über die Identität des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen, so dürfen weder Strafen noch prozessuale Zwangsmassnahmen gegen sie verhängt werden.
1    Verweigern Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, oder ihre Hilfspersonen das Zeugnis über die Identität des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen, so dürfen weder Strafen noch prozessuale Zwangsmassnahmen gegen sie verhängt werden.
2    Absatz 1 gilt nicht, wenn das Gericht16 feststellt, dass:
a  das Zeugnis erforderlich ist, um eine Person aus einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben zu retten; oder
b  ohne das Zeugnis ein Tötungsdelikt im Sinne der Artikel 111-113 oder ein anderes Verbrechen, das mit einer Mindeststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, oder eine Straftat nach den Artikeln 187, 189-191, 197 Absatz 4, 260ter, 260quinquies, 260sexies, 305bis, 305ter und 322ter-322septies des vorliegenden Gesetzes oder nach Artikel 19 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 195118 nicht aufgeklärt werden oder der einer solchen Tat Beschuldigte nicht ergriffen werden kann.
StGB möglich.
3.5 Der Quellenschutz ist nach dem Wortlaut von Art. 28a Abs. 1
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StGB Art. 28a - 1 Verweigern Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, oder ihre Hilfspersonen das Zeugnis über die Identität des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen, so dürfen weder Strafen noch prozessuale Zwangsmassnahmen gegen sie verhängt werden.
1    Verweigern Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, oder ihre Hilfspersonen das Zeugnis über die Identität des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen, so dürfen weder Strafen noch prozessuale Zwangsmassnahmen gegen sie verhängt werden.
2    Absatz 1 gilt nicht, wenn das Gericht16 feststellt, dass:
a  das Zeugnis erforderlich ist, um eine Person aus einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben zu retten; oder
b  ohne das Zeugnis ein Tötungsdelikt im Sinne der Artikel 111-113 oder ein anderes Verbrechen, das mit einer Mindeststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, oder eine Straftat nach den Artikeln 187, 189-191, 197 Absatz 4, 260ter, 260quinquies, 260sexies, 305bis, 305ter und 322ter-322septies des vorliegenden Gesetzes oder nach Artikel 19 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 195118 nicht aufgeklärt werden oder der einer solchen Tat Beschuldigte nicht ergriffen werden kann.
StGB auf die Vermittlung von Informationen beschränkt. Diese Beschränkung folgt der nachvollziehbaren Überlegung, dass das Redaktionsgeheimnis im Dienste der Informationsfreiheit steht und entsprechend der Funktionen der Medien in einer demokratischen Gesellschaft für eigentliche Informationen gelten solle, dass es indes nicht angezeigt sei, die Strafverfolgung für blosse Unterhaltungszwecke, die keinen entsprechenden Zusammenhang mit der Informationsfreiheit aufweisen, zu erschweren (vgl. ZELLER, a.a.O., N. 21 zu Art. 28a
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StGB Art. 28a - 1 Verweigern Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, oder ihre Hilfspersonen das Zeugnis über die Identität des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen, so dürfen weder Strafen noch prozessuale Zwangsmassnahmen gegen sie verhängt werden.
1    Verweigern Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, oder ihre Hilfspersonen das Zeugnis über die Identität des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen, so dürfen weder Strafen noch prozessuale Zwangsmassnahmen gegen sie verhängt werden.
2    Absatz 1 gilt nicht, wenn das Gericht16 feststellt, dass:
a  das Zeugnis erforderlich ist, um eine Person aus einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben zu retten; oder
b  ohne das Zeugnis ein Tötungsdelikt im Sinne der Artikel 111-113 oder ein anderes Verbrechen, das mit einer Mindeststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, oder eine Straftat nach den Artikeln 187, 189-191, 197 Absatz 4, 260ter, 260quinquies, 260sexies, 305bis, 305ter und 322ter-322septies des vorliegenden Gesetzes oder nach Artikel 19 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 195118 nicht aufgeklärt werden oder der einer solchen Tat Beschuldigte nicht ergriffen werden kann.
StGB, mit weiteren Hinweisen). Die Unterscheidung zwischen Information und Unterhaltung stösst in der Praxis auf Schwierigkeiten. Die beiden Bereiche lassen sich nicht klar auseinanderhalten und können sich überlappen. Auch in sog. Unterhaltungssendungen können Informationen vermittelt oder ideelle Werte angesprochen werden. Eine klare Trennung erweist sich insbesondere bei neueren journalistischen Stilformen als problematisch, zu denen etwa das sog. Infotainment oder die Dokufiction gezählt werden. Die Lehre äussert sich dementsprechend kritisch und skeptisch zu der dem Quellenschutz nach Art. 28a
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StGB Art. 28a - 1 Verweigern Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, oder ihre Hilfspersonen das Zeugnis über die Identität des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen, so dürfen weder Strafen noch prozessuale Zwangsmassnahmen gegen sie verhängt werden.
1    Verweigern Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, oder ihre Hilfspersonen das Zeugnis über die Identität des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen, so dürfen weder Strafen noch prozessuale Zwangsmassnahmen gegen sie verhängt werden.
2    Absatz 1 gilt nicht, wenn das Gericht16 feststellt, dass:
a  das Zeugnis erforderlich ist, um eine Person aus einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben zu retten; oder
b  ohne das Zeugnis ein Tötungsdelikt im Sinne der Artikel 111-113 oder ein anderes Verbrechen, das mit einer Mindeststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, oder eine Straftat nach den Artikeln 187, 189-191, 197 Absatz 4, 260ter, 260quinquies, 260sexies, 305bis, 305ter und 322ter-322septies des vorliegenden Gesetzes oder nach Artikel 19 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 195118 nicht aufgeklärt werden oder der einer solchen Tat Beschuldigte nicht ergriffen werden kann.
StGB zugrunde liegenden Abgrenzung (vgl. ZELLER, a.a.O., N. 21 zu Art. 28a
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StGB Art. 28a - 1 Verweigern Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, oder ihre Hilfspersonen das Zeugnis über die Identität des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen, so dürfen weder Strafen noch prozessuale Zwangsmassnahmen gegen sie verhängt werden.
1    Verweigern Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, oder ihre Hilfspersonen das Zeugnis über die Identität des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen, so dürfen weder Strafen noch prozessuale Zwangsmassnahmen gegen sie verhängt werden.
2    Absatz 1 gilt nicht, wenn das Gericht16 feststellt, dass:
a  das Zeugnis erforderlich ist, um eine Person aus einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben zu retten; oder
b  ohne das Zeugnis ein Tötungsdelikt im Sinne der Artikel 111-113 oder ein anderes Verbrechen, das mit einer Mindeststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, oder eine Straftat nach den Artikeln 187, 189-191, 197 Absatz 4, 260ter, 260quinquies, 260sexies, 305bis, 305ter und 322ter-322septies des vorliegenden Gesetzes oder nach Artikel 19 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 195118 nicht aufgeklärt werden oder der einer solchen Tat Beschuldigte nicht ergriffen werden kann.
StGB; TRECHSEL, a.a.O., N. 3 zu Art. 28a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 28a - 1 Verweigern Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, oder ihre Hilfspersonen das Zeugnis über die Identität des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen, so dürfen weder Strafen noch prozessuale Zwangsmassnahmen gegen sie verhängt werden.
1    Verweigern Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, oder ihre Hilfspersonen das Zeugnis über die Identität des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen, so dürfen weder Strafen noch prozessuale Zwangsmassnahmen gegen sie verhängt werden.
2    Absatz 1 gilt nicht, wenn das Gericht16 feststellt, dass:
a  das Zeugnis erforderlich ist, um eine Person aus einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben zu retten; oder
b  ohne das Zeugnis ein Tötungsdelikt im Sinne der Artikel 111-113 oder ein anderes Verbrechen, das mit einer Mindeststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, oder eine Straftat nach den Artikeln 187, 189-191, 197 Absatz 4, 260ter, 260quinquies, 260sexies, 305bis, 305ter und 322ter-322septies des vorliegenden Gesetzes oder nach Artikel 19 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 195118 nicht aufgeklärt werden oder der einer solchen Tat Beschuldigte nicht ergriffen werden kann.
StGB; SCHMID, a.a.O., N. 3 zu Art. 172
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 172
StGB; WERLY, Protection, a.a.O., S. 212; derselbe, Commentaire, a.a.O., N. 20 zu Art. 28a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 28a - 1 Verweigern Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, oder ihre Hilfspersonen das Zeugnis über die Identität des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen, so dürfen weder Strafen noch prozessuale Zwangsmassnahmen gegen sie verhängt werden.
1    Verweigern Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, oder ihre Hilfspersonen das Zeugnis über die Identität des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen, so dürfen weder Strafen noch prozessuale Zwangsmassnahmen gegen sie verhängt werden.
2    Absatz 1 gilt nicht, wenn das Gericht16 feststellt, dass:
a  das Zeugnis erforderlich ist, um eine Person aus einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben zu retten; oder
b  ohne das Zeugnis ein Tötungsdelikt im Sinne der Artikel 111-113 oder ein anderes Verbrechen, das mit einer Mindeststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, oder eine Straftat nach den Artikeln 187, 189-191, 197 Absatz 4, 260ter, 260quinquies, 260sexies, 305bis, 305ter und 322ter-322septies des vorliegenden Gesetzes oder nach Artikel 19 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 195118 nicht aufgeklärt werden oder der einer solchen Tat Beschuldigte nicht ergriffen werden kann.
StGB).
BGE 136 IV 145 S. 152

In Anbetracht unterschiedlichster Formen und Erscheinungen stellt sich die Frage, wie eine konkrete Äusserung oder Sendung mit Blick auf Art. 28a Abs. 1
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1    Verweigern Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, oder ihre Hilfspersonen das Zeugnis über die Identität des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen, so dürfen weder Strafen noch prozessuale Zwangsmassnahmen gegen sie verhängt werden.
2    Absatz 1 gilt nicht, wenn das Gericht16 feststellt, dass:
a  das Zeugnis erforderlich ist, um eine Person aus einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben zu retten; oder
b  ohne das Zeugnis ein Tötungsdelikt im Sinne der Artikel 111-113 oder ein anderes Verbrechen, das mit einer Mindeststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, oder eine Straftat nach den Artikeln 187, 189-191, 197 Absatz 4, 260ter, 260quinquies, 260sexies, 305bis, 305ter und 322ter-322septies des vorliegenden Gesetzes oder nach Artikel 19 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 195118 nicht aufgeklärt werden oder der einer solchen Tat Beschuldigte nicht ergriffen werden kann.
StGB im Einzelfall zu qualifizieren und wie die von der Bestimmung angesprochene Information im Allgemeinen zu umschreiben ist. Trotz der Unbestimmtheit des Begriffs der Information lassen sich Anhaltspunkte nennen. Die Anwendung kann sich in verfassungskonformer Auslegung an den verfassungsrechtlichen Grundanliegen ausrichten, wie sie sich aus Art. 17 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 17 Medienfreiheit - 1 Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet.
1    Die Freiheit von Presse, Radio und Fernsehen sowie anderer Formen der öffentlichen fernmeldetechnischen Verbreitung von Darbietungen und Informationen ist gewährleistet.
2    Zensur ist verboten.
3    Das Redaktionsgeheimnis ist gewährleistet.
BV und Art. 10 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 10 Freiheit der Meinungsäusserung - (1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Radio-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben.
EMRK ergeben. Wegen der Bedeutung der Medienfreiheit und des Redaktionsgeheimnisses in einer demokratischen Gesellschaft ist der Begriff der Information weit auszulegen. Zu den Informationen gehören nicht nur sog. seriöse Botschaften, es kann gleichermassen die Vermittlung von Belanglosigkeiten dazu zählen. Auf ihren Wahrheitsgehalt und ihre Ernsthaftigkeit kann es nicht ankommen. Ebenso unerheblich ist, ob die Information von allgemeinem und öffentlichem Interesse ist. Es darf berücksichtigt werden, dass auch mit der sog. Unterhaltung Informationen verbunden sein können. Der Begriff der Unterhaltung ist demnach restriktiv zu verstehen. Diese Sichtweise wird durch die Systematik der Bestimmung von Art. 28a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 28a - 1 Verweigern Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, oder ihre Hilfspersonen das Zeugnis über die Identität des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen, so dürfen weder Strafen noch prozessuale Zwangsmassnahmen gegen sie verhängt werden.
1    Verweigern Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, oder ihre Hilfspersonen das Zeugnis über die Identität des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen, so dürfen weder Strafen noch prozessuale Zwangsmassnahmen gegen sie verhängt werden.
2    Absatz 1 gilt nicht, wenn das Gericht16 feststellt, dass:
a  das Zeugnis erforderlich ist, um eine Person aus einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben zu retten; oder
b  ohne das Zeugnis ein Tötungsdelikt im Sinne der Artikel 111-113 oder ein anderes Verbrechen, das mit einer Mindeststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, oder eine Straftat nach den Artikeln 187, 189-191, 197 Absatz 4, 260ter, 260quinquies, 260sexies, 305bis, 305ter und 322ter-322septies des vorliegenden Gesetzes oder nach Artikel 19 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 195118 nicht aufgeklärt werden oder der einer solchen Tat Beschuldigte nicht ergriffen werden kann.
StGB bestärkt. Die Durchbrechung des Quellenschutzes nach Abs. 2 ist auf gewichtige Straftatbestände ausgerichtet. Das bedeutet, dass der Quellenschutz in weitem Umfang mit einem weit verstandenen Informationsbegriff gelten soll. Von Bedeutung ist schliesslich der Gesichtswinkel der Rechtssicherheit. Unabhängig vom Umstand, dass der Kommentator aus dem Redaktionsgeheimnis keinen direkten Schutz für sich ableiten kann (ZELLER, a.a.O., N. 21 zu Art. 28a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 28a - 1 Verweigern Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, oder ihre Hilfspersonen das Zeugnis über die Identität des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen, so dürfen weder Strafen noch prozessuale Zwangsmassnahmen gegen sie verhängt werden.
1    Verweigern Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, oder ihre Hilfspersonen das Zeugnis über die Identität des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen, so dürfen weder Strafen noch prozessuale Zwangsmassnahmen gegen sie verhängt werden.
2    Absatz 1 gilt nicht, wenn das Gericht16 feststellt, dass:
a  das Zeugnis erforderlich ist, um eine Person aus einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben zu retten; oder
b  ohne das Zeugnis ein Tötungsdelikt im Sinne der Artikel 111-113 oder ein anderes Verbrechen, das mit einer Mindeststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, oder eine Straftat nach den Artikeln 187, 189-191, 197 Absatz 4, 260ter, 260quinquies, 260sexies, 305bis, 305ter und 322ter-322septies des vorliegenden Gesetzes oder nach Artikel 19 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 195118 nicht aufgeklärt werden oder der einer solchen Tat Beschuldigte nicht ergriffen werden kann.
StGB), vermag ein generell weiter Informationsbegriff der Rechtssicherheit zu dienen. Er erspart sowohl dem Medium wie der Drittperson, allein ausgehend von einer konkreten Äusserung die Unterscheidung von Information und Unterhaltung im Einzelfall vornehmen zu müssen. Das ermöglicht dem Medium insoweit eine klare Haltung und nachvollziehbare Praxis. Anzumerken ist schliesslich, dass der Quellenschutz nicht zu einem strafrechtlichen Freipass führt, sondern lediglich eine Verlagerung bewirkt. Der Quellenschutz löst die Anwendung von Art. 28
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 28 - 1 Wird eine strafbare Handlung durch Veröffentlichung in einem Medium begangen und erschöpft sie sich in dieser Veröffentlichung, so ist, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, der Autor allein strafbar.
1    Wird eine strafbare Handlung durch Veröffentlichung in einem Medium begangen und erschöpft sie sich in dieser Veröffentlichung, so ist, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen, der Autor allein strafbar.
2    Kann der Autor nicht ermittelt oder in der Schweiz nicht vor Gericht gestellt werden, so ist der verantwortliche Redaktor nach Artikel 322bis strafbar. Fehlt ein verantwortlicher Redaktor, so ist jene Person nach Artikel 322bis strafbar, die für die Veröffentlichung verantwortlich ist.
3    Hat die Veröffentlichung ohne Wissen oder gegen den Willen des Autors stattgefunden, so ist der Redaktor oder, wenn ein solcher fehlt, die für die Veröffentlichung verantwortliche Person als Täter strafbar.
4    Die wahrheitsgetreue Berichterstattung über öffentliche Verhandlungen und amtliche Mitteilungen einer Behörde ist straflos.
sowie von Art. 322bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 322bis - 1 Wer als Verantwortlicher nach Artikel 28 Absätze 2 und 3 eine Veröffentlichung, durch die eine strafbare Handlung begangen wird, vorsätzlich nicht verhindert, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.
3    Ist die durch den Autor begangene Tat ein Antragsdelikt, so wird die strafbare Handlung nach Absatz 1 nur verfolgt, wenn ein Antrag auf Verfolgung des Autors vorliegt.
StGB aus, sodass die Straftat gleichwohl geahndet werden kann (WERLY, Commentaire, N. 3 zu Art. 28a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 28a - 1 Verweigern Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, oder ihre Hilfspersonen das Zeugnis über die Identität des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen, so dürfen weder Strafen noch prozessuale Zwangsmassnahmen gegen sie verhängt werden.
1    Verweigern Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, oder ihre Hilfspersonen das Zeugnis über die Identität des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen, so dürfen weder Strafen noch prozessuale Zwangsmassnahmen gegen sie verhängt werden.
2    Absatz 1 gilt nicht, wenn das Gericht16 feststellt, dass:
a  das Zeugnis erforderlich ist, um eine Person aus einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben zu retten; oder
b  ohne das Zeugnis ein Tötungsdelikt im Sinne der Artikel 111-113 oder ein anderes Verbrechen, das mit einer Mindeststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, oder eine Straftat nach den Artikeln 187, 189-191, 197 Absatz 4, 260ter, 260quinquies, 260sexies, 305bis, 305ter und 322ter-322septies des vorliegenden Gesetzes oder nach Artikel 19 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 195118 nicht aufgeklärt werden oder der einer solchen Tat Beschuldigte nicht ergriffen werden kann.
StGB). Danach ist anstelle des Autors der verantwortliche Redaktor, wenn ein solcher fehlt die für die Veröffentlichung verantwortliche Person strafbar. Dies ist mit Blick auf den hohen Stellenwert der Medienfreiheit
BGE 136 IV 145 S. 153

vom Geschädigten hinzunehmen. Überdies bedeutet der Umstand, dass sich das Medium nach Art. 28a Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 28a - 1 Verweigern Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, oder ihre Hilfspersonen das Zeugnis über die Identität des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen, so dürfen weder Strafen noch prozessuale Zwangsmassnahmen gegen sie verhängt werden.
1    Verweigern Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, oder ihre Hilfspersonen das Zeugnis über die Identität des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen, so dürfen weder Strafen noch prozessuale Zwangsmassnahmen gegen sie verhängt werden.
2    Absatz 1 gilt nicht, wenn das Gericht16 feststellt, dass:
a  das Zeugnis erforderlich ist, um eine Person aus einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben zu retten; oder
b  ohne das Zeugnis ein Tötungsdelikt im Sinne der Artikel 111-113 oder ein anderes Verbrechen, das mit einer Mindeststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, oder eine Straftat nach den Artikeln 187, 189-191, 197 Absatz 4, 260ter, 260quinquies, 260sexies, 305bis, 305ter und 322ter-322septies des vorliegenden Gesetzes oder nach Artikel 19 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 195118 nicht aufgeklärt werden oder der einer solchen Tat Beschuldigte nicht ergriffen werden kann.
StGB auf den Quellenschutz berufen kann, in keiner Weise, dass das Medium tatsächlich davon Gebrauch machen müsste. Es ist frei, die entsprechenden Angaben über einen Informanten herauszugeben und insoweit auf das Redaktionsgeheimnis zu verzichten. Anzufügen ist schliesslich, dass eine weite Auslegung des Informationsbegriffs keinen Vorschub zum Rechtsmissbrauch leistet. Wohl kann der Informant oder Kommentator in persönlicher Weise auf eine bestimmte Person zielen. Er hat, wie dargetan, keine direkten Ansprüche aus dem Redaktionsgeheimnis und somit keine Gewähr, dass der Quellenschutz von Seiten des Mediums tatsächlich in Anspruch genommen wird.
3.6 Im vorliegenden Fall kann davon ausgegangen werden, dass die Sendung "Alpenfestung - Leben im Réduit" nicht der blossen Unterhaltung dient, sondern gemäss ihrem Konzept eine Auseinandersetzung mit einem bestimmten Aspekt aus der Zeit des Zweiten Weltkrieges bezweckt. Sie hat denn auch, wie allgemein bekannt, eine breite Diskussion über Sinn und Zweck von derartigen Living-History-Projekten ausgelöst. Die Sendung stellt klar eine Information im Sinne von Art. 28a Abs.1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 28a - 1 Verweigern Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, oder ihre Hilfspersonen das Zeugnis über die Identität des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen, so dürfen weder Strafen noch prozessuale Zwangsmassnahmen gegen sie verhängt werden.
1    Verweigern Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, oder ihre Hilfspersonen das Zeugnis über die Identität des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen, so dürfen weder Strafen noch prozessuale Zwangsmassnahmen gegen sie verhängt werden.
2    Absatz 1 gilt nicht, wenn das Gericht16 feststellt, dass:
a  das Zeugnis erforderlich ist, um eine Person aus einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben zu retten; oder
b  ohne das Zeugnis ein Tötungsdelikt im Sinne der Artikel 111-113 oder ein anderes Verbrechen, das mit einer Mindeststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, oder eine Straftat nach den Artikeln 187, 189-191, 197 Absatz 4, 260ter, 260quinquies, 260sexies, 305bis, 305ter und 322ter-322septies des vorliegenden Gesetzes oder nach Artikel 19 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 195118 nicht aufgeklärt werden oder der einer solchen Tat Beschuldigte nicht ergriffen werden kann.
StGB dar.
Dasselbe trifft auf den Blog zu. Er wurde von einem Mitarbeiter des SF Schweizer Fernsehens in der Person des Soldaten Michael Schwizer verfasst und entstammt aus dem direkten Umfeld des Projekts. Der Blog weist nicht nur einen unmittelbaren Zusammenhang mit der Sendung auf, sondern ergänzt diese mit einem Hinweis auf einen vermuteten "Maulwurf" und mit einer Schilderung der Stimmung unter den in einer Telefonzentrale Diensthabenden zu Mitternacht. An der Zuordnung zur Information im Sinne von Art. 28a Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 28a - 1 Verweigern Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, oder ihre Hilfspersonen das Zeugnis über die Identität des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen, so dürfen weder Strafen noch prozessuale Zwangsmassnahmen gegen sie verhängt werden.
1    Verweigern Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, oder ihre Hilfspersonen das Zeugnis über die Identität des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen, so dürfen weder Strafen noch prozessuale Zwangsmassnahmen gegen sie verhängt werden.
2    Absatz 1 gilt nicht, wenn das Gericht16 feststellt, dass:
a  das Zeugnis erforderlich ist, um eine Person aus einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben zu retten; oder
b  ohne das Zeugnis ein Tötungsdelikt im Sinne der Artikel 111-113 oder ein anderes Verbrechen, das mit einer Mindeststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, oder eine Straftat nach den Artikeln 187, 189-191, 197 Absatz 4, 260ter, 260quinquies, 260sexies, 305bis, 305ter und 322ter-322septies des vorliegenden Gesetzes oder nach Artikel 19 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 195118 nicht aufgeklärt werden oder der einer solchen Tat Beschuldigte nicht ergriffen werden kann.
StGB ändert der Umstand nichts, dass der Blog - anders als die eigentliche Fernsehsendung - in einem andern Gefäss enthalten und nicht ausgestrahlt, sondern auf der Website des Schweizer Fernsehens aufgeschaltet ist. Das Gefäss von Blog und Kommentar ist so aufgebaut, dass der Blog gewissermassen Frage und Anlass darstellt und darauf mit einem Kommentar und einer persönlichen Einschätzung geantwortet wird. Nach den Worten der Vorinstanz sollen die Kommentare persönliche Wahrnehmungen enthalten, wie der Blog-Verfasser als Mitwirkender der Sendung und wie der Blog-Beitrag als solcher erlebt und empfunden werden. Auf der Internetseite heisst es: "Liebe
BGE 136 IV 145 S. 154

Blog-Besucherinnen und -Besucher, Wir freuen uns, wenn Sie die Beiträge unserer Blog-Autoren kommentieren, und bitten Sie, sich dabei an die Netiquette zu halten." So wird denn in den Kommentaren teils geschrieben, dass die Blog-Beiträge mit Begeisterung gelesen würden, und es werden die Autoren zum Weitermachen aufgefordert. So gesehen bilden Blog und Kommentare eine sich bedingende Einheit und können nicht voneinander getrennt werden. Das spricht dafür, den Kommentar tatsächlich der Information zuzurechnen.
3.7 Damit stellt sich weiter die Frage, wie der umstrittene Kommentar zu qualifizieren ist. Im Allgemeinen können Kommentare naturgemäss sehr unterschiedliche Inhalte und Formen annehmen. Der Informationscharakter kann einem Kommentar von vornherein nicht abgesprochen werden, wenn in einer persönlichen Stellungnahme Zustimmung zur Sendung, das Einverständnis mit einem bestimmten Blog oder eine an die Protagonisten der Sendung gerichtete Aufmunterung zum Weitermachen und Ausharren auf dem Bauernhof und in der Festung zum Ausdruck gebracht werden. Gleiches gilt für die Wiedergabe von eigenen Erfahrungen auf Bauernhöfen oder in einer Festung oder gar für Erlebnisberichte von Veteranen aus der Zeit des Zweiten Weltkriegs. Umgekehrt gehören auch belanglosere Inhalte noch zur Information, da der verfassungsrechtliche Hintergrund eine Qualifizierung letztlich verbietet. Das kann zutreffen, wenn Sendung und Blog zu persönlichen Plaudereien Anlass geben. Mischformen von Realität und Phantasie können ebenso wenig ausgeschlossen werden wie sog. Klatsch mit mehr oder weniger Zusammenhang zur Sendung. Im vorliegenden Fall bringt der Kommentator zum Ausdruck, dass er einmal eine Maulwurf-Situation erlebt und als Truppenkommandant gewirkt habe, dass ein Gemeindehaus als Réduit gedient habe, wie eine Motivationskrise unter dem Fussvolk mit probaten Mitteln gemeistert worden sei und dass er mit der Aufnahme einer neuen, ihm Freude bereitenden Arbeit seinen persönlichen Koller überwunden habe. Zudem nimmt der Bericht Bezug auf die griechische Mythologie. Damit kommen ohne Zweifel Informationen zum Ausdruck. Daran ändert sich nichts, dass diese nicht von allgemeinem oder öffentlichem Interesse sind und als belanglos erscheinen. Unerheblich ist überdies, ob der Kommentar einen unterhaltenden Wert aufweist. Es ist mit Blick auf Medienfreiheit schliesslich nicht von Bedeutung, ob die im Kommentar angesprochenen Fakten der Realität
BGE 136 IV 145 S. 155

entsprechen oder als erfunden wirken. Umgekehrt erschöpft sich der umstrittene Kommentar nicht in einer reinen Unterhaltung, der von vornherein jegliche Botschaft abginge.
3.8 Gesamthaft zeigt sich, dass die Unterscheidung zwischen Information und Unterhaltung sowohl in allgemeiner Hinsicht als auch im konkreten Fall schwierig ist. Mit Blick auf den verfassungsrechtlichen Hintergrund der Medienfreiheit und die Ausrichtung der Bestimmung von Art. 28a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 28a - 1 Verweigern Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, oder ihre Hilfspersonen das Zeugnis über die Identität des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen, so dürfen weder Strafen noch prozessuale Zwangsmassnahmen gegen sie verhängt werden.
1    Verweigern Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, oder ihre Hilfspersonen das Zeugnis über die Identität des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen, so dürfen weder Strafen noch prozessuale Zwangsmassnahmen gegen sie verhängt werden.
2    Absatz 1 gilt nicht, wenn das Gericht16 feststellt, dass:
a  das Zeugnis erforderlich ist, um eine Person aus einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben zu retten; oder
b  ohne das Zeugnis ein Tötungsdelikt im Sinne der Artikel 111-113 oder ein anderes Verbrechen, das mit einer Mindeststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, oder eine Straftat nach den Artikeln 187, 189-191, 197 Absatz 4, 260ter, 260quinquies, 260sexies, 305bis, 305ter und 322ter-322septies des vorliegenden Gesetzes oder nach Artikel 19 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 195118 nicht aufgeklärt werden oder der einer solchen Tat Beschuldigte nicht ergriffen werden kann.
StGB sowie im Interesse der Rechtssicherheit ist im Allgemeinen von einem weiten Informationsbegriff auszugehen. Im vorliegenden Fall ist von Bedeutung, dass der umstrittene Kommentar an den Blog anschliesst und gewissermassen eine Antwort auf den Blog darstellt. Schliesslich hat sich gezeigt, dass der Beitrag auch konkret betrachtet tatsächlich Informationen enthält, welche die Anwendung des Quellenschutzes rechtfertigen. Somit fällt der fragliche Kommentar in den Anwendungsbereich von Art. 28a Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 28a - 1 Verweigern Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, oder ihre Hilfspersonen das Zeugnis über die Identität des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen, so dürfen weder Strafen noch prozessuale Zwangsmassnahmen gegen sie verhängt werden.
1    Verweigern Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, oder ihre Hilfspersonen das Zeugnis über die Identität des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen, so dürfen weder Strafen noch prozessuale Zwangsmassnahmen gegen sie verhängt werden.
2    Absatz 1 gilt nicht, wenn das Gericht16 feststellt, dass:
a  das Zeugnis erforderlich ist, um eine Person aus einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben zu retten; oder
b  ohne das Zeugnis ein Tötungsdelikt im Sinne der Artikel 111-113 oder ein anderes Verbrechen, das mit einer Mindeststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, oder eine Straftat nach den Artikeln 187, 189-191, 197 Absatz 4, 260ter, 260quinquies, 260sexies, 305bis, 305ter und 322ter-322septies des vorliegenden Gesetzes oder nach Artikel 19 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 195118 nicht aufgeklärt werden oder der einer solchen Tat Beschuldigte nicht ergriffen werden kann.
StGB. Das bedeutet, dass das SF Schweizer Fernsehen die Identität des Autors nicht preisgeben muss. Zum Quellenschutz nach Art. 28a Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 28a - 1 Verweigern Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, oder ihre Hilfspersonen das Zeugnis über die Identität des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen, so dürfen weder Strafen noch prozessuale Zwangsmassnahmen gegen sie verhängt werden.
1    Verweigern Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, oder ihre Hilfspersonen das Zeugnis über die Identität des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen, so dürfen weder Strafen noch prozessuale Zwangsmassnahmen gegen sie verhängt werden.
2    Absatz 1 gilt nicht, wenn das Gericht16 feststellt, dass:
a  das Zeugnis erforderlich ist, um eine Person aus einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben zu retten; oder
b  ohne das Zeugnis ein Tötungsdelikt im Sinne der Artikel 111-113 oder ein anderes Verbrechen, das mit einer Mindeststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, oder eine Straftat nach den Artikeln 187, 189-191, 197 Absatz 4, 260ter, 260quinquies, 260sexies, 305bis, 305ter und 322ter-322septies des vorliegenden Gesetzes oder nach Artikel 19 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 195118 nicht aufgeklärt werden oder der einer solchen Tat Beschuldigte nicht ergriffen werden kann.
StGB gehört nicht nur der Name des Autors. Dem Schutz unterstehen auch weitere Angaben, welche dessen Identifizierung erlauben. Dazu zählen insbesondere auch die IP-Adresse des Erstellers und der Zeitpunkt der Übermittlung, welche die Suche nach dem Autor ermöglichen (vgl. zur Bedeutung von IP-Adressen BGE 136 II 508 E. 3.3). Damit erweist sich die Beschwerde als begründet.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 136 IV 145
Date : 10. November 2010
Published : 02. April 2011
Source : Bundesgericht
Status : 136 IV 145
Subject area : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Subject : Quellenschutz für Blog-Kommentar auf Internetseite des Schweizer Fernsehens; Art. 17 Abs. 3 BV, Art. 28a StGB. Bedeutung


Legislation register
BV: 17  36
BZP: 42
EMRK: 10
StGB: 27bis  28  28a  172  322bis
StPO: 172
BGE-register
132-I-181 • 136-II-508 • 136-IV-145
Weitere Urteile ab 2000
1B_44/2010
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AS 1998/852