133 III 273
31. Auszug aus dem Urteil der I. zivilrechtlichen Abteilung i.S. X. AG und Y. AG gegen Z. Inc. (Berufung) 4C.384/2006 vom 1. März 2007
Regeste (de):
- Art. 12 Abs. 1bis aURG; Auslegung des Begriffs "audiovisuelles Werk".
- Als "audiovisuelle Werke" im Sinn von Art. 12 Abs. 1bis aURG gelten ausschliesslich die für die öffentliche Aufführung vorgesehenen Kinofilme; Video- und Computerspiele fallen nicht unter diesen Begriff (E. 3).
Regeste (fr):
- Art. 12 al. 1bis aLDA; interprétation de la notion d'"oeuvre audiovisuelle".
- Ne constituent des "oeuvres audiovisuelles", au sens de l'art. 12 al. 1bis aLDA, que les films de cinéma destinés à la projection publique; les jeux vidéo et électroniques ne sont pas visés par cette notion (consid. 3).
Regesto (it):
- Art. 12 cpv. 1bis vLDA; interpretazione della nozione di "opera audiovisiva".
- Solamente i film cinematografici destinati alla proiezione pubblica vengono considerati "opere audiovisive" ai sensi dell'art. 12 cpv. 1bis vLDA; videogiochi e giochi elettronici non rientrano in questa categoria (consid. 3).
Sachverhalt ab Seite 273
BGE 133 III 273 S. 273
A. Die Z. Inc. (Klägerin) ist Miturheberin des Computer-Videospiels "Enter the Matrix". In der Schweiz ist die G. GmbH zum
BGE 133 III 273 S. 274
alleinigen Vertrieb von "Enter the Matrix" berechtigt. Die X. AG (Beklagte 1) handelt unter anderem mit Computer-Videospielen. Sie bezieht die Verkaufsware bei Lieferanten im Ausland oder in der Schweiz. Als Zwischenhändlerin bedient sie Endverkäufer in der Schweiz, unter anderem die Y. AG (Beklagte 2). In dieser Funktion als Zwischenhändlerin hat die Beklagte 1 das Computer-Videospiel "Enter the Matrix" bei Lieferanten aus Deutschland und Italien bezogen ("parallel importiert") und an die Beklagte 2 verkauft. Die Beklagte 2 hat die Computer-Videospiele "Enter the Matrix" an Endkonsumenten in der Schweiz vertrieben.
B. Am 23. Mai 2003 reichte die Klägerin beim Obergericht des Kantons Zürich gegen die Beklagten Klage ein wegen Verletzung ihrer Miturheberrechte am Computer-Videospiel "Enter the Matrix" und stellte folgende Anträge: "1. Es sei den Beklagten mit sofortiger Wirkung zu verbieten, Werkexemplare von "Enter The Matrix", die nicht von der - durch die Klägerin exklusiv zum Vertrieb in der Schweiz ermächtigten - G. GmbH bezogen worden sind, in der Schweiz anzubieten, weiter zu veräussern oder sonstwie zu verbreiten. 2. Die Beklagten seien zu verpflichten, die Anzahl der unautorisiert in die Schweiz importierten Werkexemplare von "Enter The Matrix", d.h. Lagerbestand und Anzahl bereits an Dritte weiterverbreiteten Werkexemplare, sowie deren Herkunft anzugeben. 3. Die Beklagten seien zur Rechnungslegung betreffend die unautorisiert in die Schweiz importierten bzw. hier zu Lande verbreiteten Werkexemplare "Enter The Matrix" zu verpflichten. 4. Für den Fall der Widerhandlung gegen die beantragten Anordnungen sei den Beklagten bzw. ihren Organen die Bestrafung gemäss Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
BGE 133 III 273 S. 275
Matrix" durch andere Lieferanten als die G. GmbH in die Schweiz zu importieren oder zu erwerben und zu vertreiben. Die Beklagten erhoben mit der Klageantwort vom 18. Juni 2003 Widerklage mit dem Begehren, die Klägerin sei zu verpflichten, ihnen den entgangenen Gewinn wegen des durch die vorsorglichen Massnahmen verunmöglichten Verkaufs der Computer-Videospiele "Enter the Matrix" bzw. sämtlichen aus dem verunmöglichten Angebot dieser Computer-Videospiele entstandenen Schaden zu ersetzen. Am 26. September 2006 fällte das Obergericht des Kantons Zürich folgendes Teilurteil: "1. a) Die Beklagten werden verpflichtet, innert 60 Tagen ab Rechtskraft dieses Teilurteils schriftlich Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über: - die Menge, die Einstandspreise und die Verkaufspreise der von ihnen bis 31. März 2004 eingekauften und verkauften Computerspiele "Enter the Matrix", wobei Menge und Preise separat nach Monat, Version (Xbox, PS2, CD-Rom, Game-Cube) und Sprache (deutsch, franz., ital.) auszuweisen sind - ihre unmittelbar im Hinblick auf den betreffenden Gewinn getätigten Aufwendungen (Gestehungskosten), aufgeschlüsselt nach Kostenfaktoren. b) Die Beklagten werden zudem verpflichtet, innert 60 Tagen ab Rechtskraft dieses Teilurteils der Klägerin folgende Dokumente aus ihren Geschäftsbuchhaltungen, erfassend den Zeitraum bis 31. März 2004, vorzulegen: - Kopien der Verträge, Rechnungen, Lieferscheine und dergleichen mit der Menge und den Einstandspreisen der eingekauften Exemplare "Enter the Matrix" sowie die entsprechenden Aufwandkontenauszüge ihrer Buchhaltungen - Verträge, Rechnungen, Lieferscheine, Preislisten und Tarife mit der Menge und den Verkaufspreisen der verkauften Exemplare von "Enter the Matrix" sowie die entsprechenden Ertragskontenauszüge ihrer Buchhaltungen - Weitere Unterlagen ihrer Geschäftsbuchhaltungen, aus denen sich die von ihnen im Rahmen der Auskunftserteilung geltend gemachten Aufwendungen belegen lassen, also Kostenkalkulationen und dazugehörige Aufwandkontenauszüge. 1. [in der berichtigten Fassung gemäss Verfügung des Obergerichtes vom 3. Oktober 2006] Die Verpflichtungen der Beklagten gemäss Ziff. 1 erfolgen unter der Androhung der Bestrafung ihrer Organe wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von
BGE 133 III 273 S. 276
Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
C. Mit Berufung vom 30. Oktober 2006 beantragen die Beklagten dem Bundesgericht, die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Teilurteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. September 2006 seien aufzuheben und die Klage vom 23. Mai 2003 sei abzuweisen. Die Klägerin beantragt im Wesentlichen, die Berufung sei abzuweisen.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
3. Im vorliegenden Berufungsverfahren ist umstritten, ob das Video-Computerspiel "Enter the Matrix" unter die seinerzeit geltende Fassung von Art. 12 Abs. 1bis aURG fiel, welche Bestimmung im Sinn einer Sonderregelung für "audiovisuelle Werke" in Abweichung vom Grundsatz der internationalen Erschöpfung gemäss Art. 12 Abs. 1
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz URG Art. 12 Erschöpfungsgrundsatz - 1 Hat ein Urheber oder eine Urheberin ein Werkexemplar veräussert oder der Veräusserung zugestimmt, so darf dieses weiterveräussert oder sonst wie verbreitet werden. |
|
1 | Hat ein Urheber oder eine Urheberin ein Werkexemplar veräussert oder der Veräusserung zugestimmt, so darf dieses weiterveräussert oder sonst wie verbreitet werden. |
1bis | Exemplare von audiovisuellen Werken dürfen so lange nicht weiterveräussert oder vermietet werden, als der Urheber oder die Urheberin dadurch in der Ausübung des Aufführungsrechts (Art. 10 Abs. 2 Bst. c) beeinträchtigt wird.7 |
2 | Hat ein Urheber oder eine Urheberin ein Computerprogramm veräussert oder der Veräusserung zugestimmt, so darf dieses gebraucht oder weiterveräussert werden. |
3 | Ausgeführte Werke der Baukunst dürfen vom Eigentümer oder von der Eigentümerin geändert werden; vorbehalten bleibt Artikel 11 Absatz 2. |
3.1 Art. 12 Abs. 1bis
SR 443.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 über Filmproduktion und Filmkultur (Filmgesetz, FiG) - Filmgesetz FiG Art. 12 Evaluation - 1 Die Zweckmässigkeit und Wirksamkeit der Förderungskonzepte und der Förderungsinstrumente wird regelmässig überprüft. |
|
1 | Die Zweckmässigkeit und Wirksamkeit der Förderungskonzepte und der Förderungsinstrumente wird regelmässig überprüft. |
2 | Die Ergebnisse der Überprüfung werden veröffentlicht. |
3 | Das EDI regelt das Evaluationsverfahren. |
SR 443.1 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2001 über Filmproduktion und Filmkultur (Filmgesetz, FiG) - Filmgesetz FiG Art. 36 Änderung bisherigen Rechts - Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert: |
Das Werkexemplar eines audiovisuellen Werkes darf nur weiterveräussert oder sonst wie verbreitet werden, wenn der Urheber oder die Urheberin es im Inland veräussert oder der Veräusserung im Inland zugestimmt hat. Die revidierte, am 1. April 2004 in Kraft getretene und heute noch geltende Fassung von Art. 12 Abs. 1bis nURG lautet wie folgt: Exemplare von audiovisuellen Werken dürfen so lange nicht weiterveräussert oder vermietet werden, als der Urheber oder die Urheberin dadurch in der Ausübung des Aufführungsrechts (Art. 10 Abs. 2 Bst. c) beeinträchtigt wird.
BGE 133 III 273 S. 277
Das Obergericht hat im Wesentlichen ausgeführt, dass Art. 12 Abs. 1bis aURG zwar vorwiegend dem Zweck des Filmgesetzes - nämlich der Förderung der Filme - diene. Es gebe jedoch keine Anhaltspunkte, weshalb Art. 12 Abs. 1bis aURG lediglich Filmwerke und nicht auch andere audiovisuelle Werke fördern sollte. Das hier zu beurteilende Computer-Videospiel "Enter the Matrix" sei als audiovisuelles Werk zu qualifizieren. Durch den Parallelimport der Computer-Videospiele hätten die Beklagten daher in der relevanten Zeitspanne vom 1. August 2002 bis zum Inkrafttreten der revidierten Fassung von Art. 12 Abs. 1bis nURG am 1. April 2004 das Urheberrecht der Klägerin und ihrer Miturheberin verletzt. Dagegen wendet die Klägerin im Wesentlichen ein, dass Art. 12 Abs. 1bis aURG nur auf Filmwerke, die für die Kinoauswertung vorgesehen seien, anwendbar sei. Abgesehen davon sei das Computer-Videospiel "Enter the Matrix" ohnehin nicht als audiovisuelles Werk, sondern als Computerprogramm im Sinn von Art. 2 Abs. 3
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz URG Art. 2 Werkbegriff - 1 Werke sind, unabhängig von ihrem Wert oder Zweck, geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben. |
|
1 | Werke sind, unabhängig von ihrem Wert oder Zweck, geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben. |
2 | Dazu gehören insbesondere: |
a | literarische, wissenschaftliche und andere Sprachwerke; |
b | Werke der Musik und andere akustische Werke; |
c | Werke der bildenden Kunst, insbesondere der Malerei, der Bildhauerei und der Graphik; |
d | Werke mit wissenschaftlichem oder technischem Inhalt wie Zeichnungen, Pläne, Karten oder plastische Darstellungen; |
e | Werke der Baukunst; |
f | Werke der angewandten Kunst; |
g | fotografische, filmische und andere visuelle oder audiovisuelle Werke; |
h | choreographische Werke und Pantomimen. |
3 | Als Werke gelten auch Computerprogramme. |
3bis | Fotografische Wiedergaben und mit einem der Fotografie ähnlichen Verfahren hergestellte Wiedergaben dreidimensionaler Objekte gelten als Werke, auch wenn sie keinen individuellen Charakter haben.4 |
4 | Ebenfalls geschützt sind Entwürfe, Titel und Teile von Werken, sofern es sich um geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter handelt. |
3.2 Der Sinn des hier anwendbaren Art. 12 Abs. 1bis aURG ist durch Auslegung zu ermitteln. Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen. Es können auch die Gesetzesmaterialien beigezogen werden, wenn sie auf die streitige Frage eine klare Antwort geben und dem Richter damit weiterhelfen (BGE 131 III 33 E. 2 S. 35 mit Hinweisen).
3.2.1 Nach dem Gesetzeswortlaut (grammatikalische Auslegung) findet Art. 12 Abs. 1bis aURG auf "audiovisuelle Werke" Anwendung. Das Obergericht weist zutreffend darauf hin, dass der Gesetzgeber an anderen Stellen durchaus zu unterscheiden wisse zwischen dem enger gefassten Begriff der "filmischen Werke" (Art. 2 Abs. 2 lit. g
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz URG Art. 2 Werkbegriff - 1 Werke sind, unabhängig von ihrem Wert oder Zweck, geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben. |
|
1 | Werke sind, unabhängig von ihrem Wert oder Zweck, geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben. |
2 | Dazu gehören insbesondere: |
a | literarische, wissenschaftliche und andere Sprachwerke; |
b | Werke der Musik und andere akustische Werke; |
c | Werke der bildenden Kunst, insbesondere der Malerei, der Bildhauerei und der Graphik; |
d | Werke mit wissenschaftlichem oder technischem Inhalt wie Zeichnungen, Pläne, Karten oder plastische Darstellungen; |
e | Werke der Baukunst; |
f | Werke der angewandten Kunst; |
g | fotografische, filmische und andere visuelle oder audiovisuelle Werke; |
h | choreographische Werke und Pantomimen. |
3 | Als Werke gelten auch Computerprogramme. |
3bis | Fotografische Wiedergaben und mit einem der Fotografie ähnlichen Verfahren hergestellte Wiedergaben dreidimensionaler Objekte gelten als Werke, auch wenn sie keinen individuellen Charakter haben.4 |
4 | Ebenfalls geschützt sind Entwürfe, Titel und Teile von Werken, sofern es sich um geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter handelt. |
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz URG Art. 30 Miturheberschaft - 1 Haben mehrere Personen an der Schaffung eines Werks mitgewirkt (Art. 7), so erlischt der Schutz: |
|
1 | Haben mehrere Personen an der Schaffung eines Werks mitgewirkt (Art. 7), so erlischt der Schutz: |
a | 50 Jahre nach dem Tod der zuletzt verstorbenen Person für Computerprogramme26; |
b | 70 Jahre nach dem Tod der zuletzt verstorbenen Person für alle anderen Werke27. |
2 | Lassen sich die einzelnen Beiträge trennen, so erlischt der Schutz der selbständig verwendbaren Beiträge 50 beziehungsweise 70 Jahre28 nach dem Tod des jeweiligen Urhebers oder der jeweiligen Urheberin. |
3 | Bei Filmen und anderen audiovisuellen Werken fällt für die Berechnung der Schutzdauer nur der Regisseur oder die Regisseurin in Betracht. |
BGE 133 III 273 S. 278
"audiovisuelle Werke" (Art. 2 Abs. 2 lit. g
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz URG Art. 2 Werkbegriff - 1 Werke sind, unabhängig von ihrem Wert oder Zweck, geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben. |
|
1 | Werke sind, unabhängig von ihrem Wert oder Zweck, geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben. |
2 | Dazu gehören insbesondere: |
a | literarische, wissenschaftliche und andere Sprachwerke; |
b | Werke der Musik und andere akustische Werke; |
c | Werke der bildenden Kunst, insbesondere der Malerei, der Bildhauerei und der Graphik; |
d | Werke mit wissenschaftlichem oder technischem Inhalt wie Zeichnungen, Pläne, Karten oder plastische Darstellungen; |
e | Werke der Baukunst; |
f | Werke der angewandten Kunst; |
g | fotografische, filmische und andere visuelle oder audiovisuelle Werke; |
h | choreographische Werke und Pantomimen. |
3 | Als Werke gelten auch Computerprogramme. |
3bis | Fotografische Wiedergaben und mit einem der Fotografie ähnlichen Verfahren hergestellte Wiedergaben dreidimensionaler Objekte gelten als Werke, auch wenn sie keinen individuellen Charakter haben.4 |
4 | Ebenfalls geschützt sind Entwürfe, Titel und Teile von Werken, sofern es sich um geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter handelt. |
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz URG Art. 12 Erschöpfungsgrundsatz - 1 Hat ein Urheber oder eine Urheberin ein Werkexemplar veräussert oder der Veräusserung zugestimmt, so darf dieses weiterveräussert oder sonst wie verbreitet werden. |
|
1 | Hat ein Urheber oder eine Urheberin ein Werkexemplar veräussert oder der Veräusserung zugestimmt, so darf dieses weiterveräussert oder sonst wie verbreitet werden. |
1bis | Exemplare von audiovisuellen Werken dürfen so lange nicht weiterveräussert oder vermietet werden, als der Urheber oder die Urheberin dadurch in der Ausübung des Aufführungsrechts (Art. 10 Abs. 2 Bst. c) beeinträchtigt wird.7 |
2 | Hat ein Urheber oder eine Urheberin ein Computerprogramm veräussert oder der Veräusserung zugestimmt, so darf dieses gebraucht oder weiterveräussert werden. |
3 | Ausgeführte Werke der Baukunst dürfen vom Eigentümer oder von der Eigentümerin geändert werden; vorbehalten bleibt Artikel 11 Absatz 2. |
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz URG Art. 30 Miturheberschaft - 1 Haben mehrere Personen an der Schaffung eines Werks mitgewirkt (Art. 7), so erlischt der Schutz: |
|
1 | Haben mehrere Personen an der Schaffung eines Werks mitgewirkt (Art. 7), so erlischt der Schutz: |
a | 50 Jahre nach dem Tod der zuletzt verstorbenen Person für Computerprogramme26; |
b | 70 Jahre nach dem Tod der zuletzt verstorbenen Person für alle anderen Werke27. |
2 | Lassen sich die einzelnen Beiträge trennen, so erlischt der Schutz der selbständig verwendbaren Beiträge 50 beziehungsweise 70 Jahre28 nach dem Tod des jeweiligen Urhebers oder der jeweiligen Urheberin. |
3 | Bei Filmen und anderen audiovisuellen Werken fällt für die Berechnung der Schutzdauer nur der Regisseur oder die Regisseurin in Betracht. |
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz URG Art. 10 Verwendung des Werks - 1 Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk verwendet wird. |
|
1 | Der Urheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie das Werk verwendet wird. |
2 | Der Urheber oder die Urheberin hat insbesondere das Recht: |
a | Werkexemplare wie Druckerzeugnisse, Ton-, Tonbild- oder Datenträger herzustellen; |
b | Werkexemplare anzubieten, zu veräussern oder sonst wie zu verbreiten; |
c | das Werk direkt oder mit irgendwelchen Mitteln vorzutragen, aufzuführen, vorzuführen, anderswo wahrnehmbar oder so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl dazu Zugang haben; |
d | das Werk durch Radio, Fernsehen oder ähnliche Einrichtungen, auch über Leitungen, zu senden; |
e | gesendete Werke mit Hilfe von technischen Einrichtungen, deren Träger nicht das ursprüngliche Sendeunternehmen ist, insbesondere auch über Leitungen, weiterzusenden; |
f | zugänglich gemachte, gesendete und weitergesendete Werke wahrnehmbar zu machen. |
3 | Der Urheber oder die Urheberin eines Computerprogrammes hat zudem das ausschliessliche Recht, dieses zu vermieten. |
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz URG Art. 12 Erschöpfungsgrundsatz - 1 Hat ein Urheber oder eine Urheberin ein Werkexemplar veräussert oder der Veräusserung zugestimmt, so darf dieses weiterveräussert oder sonst wie verbreitet werden. |
|
1 | Hat ein Urheber oder eine Urheberin ein Werkexemplar veräussert oder der Veräusserung zugestimmt, so darf dieses weiterveräussert oder sonst wie verbreitet werden. |
1bis | Exemplare von audiovisuellen Werken dürfen so lange nicht weiterveräussert oder vermietet werden, als der Urheber oder die Urheberin dadurch in der Ausübung des Aufführungsrechts (Art. 10 Abs. 2 Bst. c) beeinträchtigt wird.7 |
2 | Hat ein Urheber oder eine Urheberin ein Computerprogramm veräussert oder der Veräusserung zugestimmt, so darf dieses gebraucht oder weiterveräussert werden. |
3 | Ausgeführte Werke der Baukunst dürfen vom Eigentümer oder von der Eigentümerin geändert werden; vorbehalten bleibt Artikel 11 Absatz 2. |
3.2.2 Aufschlussreicher als die Gesetzesauslegung nach dem Wortlaut ist eine Auslegung von Art. 12 Abs. 1bis aURG nach dem Willen des Gesetzgebers (historische Auslegung). Im vorliegenden Fall kommt den Materialien eine erhebliche Bedeutung zu, weil die auszulegende Vorschrift erst am 1. August 2002 in Kraft getreten und damit jüngeren Datums ist (BGE 127 III 342 E. 2a S. 344 mit Hinweisen). Auf die Materialien ist freilich nur dann abzustellen, wenn sich daraus die Auffassung des Gesetzgebers zweifelsfrei ergibt (BGE 124 II 193 E. 5c S. 200 mit Hinweisen). Art. 12 Abs. 1bis aURG wurde im Rahmen der Revision des Filmgesetzes unter Rückgriff auf die Expertenkommission Moor eingefügt. Als hauptsächlichen Zweck nennt der Schlussbericht der Expertenkommission die Verhinderung des Imports von Filmen auf DVDs und Videokassetten in die Schweiz, um die kulturpolitisch unerwünschte Durchbrechung der "Auswertungskaskade" von neu produzierten Kinofilmen zu unterbinden (ZÄCH/UNTERNÄHRER, Kinofilmauswertung und Parallelimporte, sic! 11/2002 S. 790). Unter wirtschaftlicher Auswertungskaskade für Kinofilme ist zu verstehen, dass neu produzierte Kinofilme zuerst in den Kinos vorgeführt und erst danach auf DVDs oder Videokassetten bzw. durch Pay-TV und Fernseher verwertet werden (ZÄCH/UNTERNÄHRER, a.a.O., S. 787;
BGE 133 III 273 S. 279
LERCH/VOGEL, Zulässigkeit des Imports audiovisueller Werkexemplare im Lichte der Wirtschaftsverfassung, sic! 5/2003 S. 416). In der ständerätlichen Beratung äusserte sich Ständerat Bieri zu Art. 12 Abs. 1bis aURG wie folgt (AB 2001 S 535 f.): "Es geht um den Schutz vor dem Grauimport von Videokassetten. Der illegale Import oder Vertrieb solcher Videokassetten soll verboten und geahndet werden können. Auch die EU kennt diese Bestimmung, mit der sie sich gegen den illegalen Import aussereuropäischer Filme wehrt. Der Produzent muss seine Rechte zur Aufnahme eines Films oder einer Videokassette freigeben. Die Expertenkommission Moor sah eine solche Bestimmung ebenfalls vor. Der Bundesrat hat darauf verzichtet, weil er sie im Rahmen der anstehenden Revision des Urheberrechtsgesetzes aufnehmen wollte. Diese Revision lässt nun länger auf sich warten. Deshalb schlägt die Kommission im Einverständnis mit dem Bundesrat eine solche Bestimmung vor." Aus diesem Votum, das in der parlamentarischen Beratung unwidersprochen geblieben ist, ergibt sich eindeutig, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Revision des Filmgesetzes den urheberrechtlichen Schutz von "Filmwerken" im Auge hatte. Die gegenteilige Auffassung des Obergerichts, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, weshalb Art. 12 Abs. 1bis aURG lediglich "Filmwerke" und nicht auch andere "audiovisuelle Werke" fördern sollte, ist nicht überzeugend. Wie erwähnt ging es dem Gesetzgeber darum, aus kulturpolitischen Überlegungen die Kaskadenauswertung von Kinofilmen gegen Importe von Filmen auf DVDs und Videokassetten zu schützen. Daraus erhellt, dass der Gesetzgeber auf den urheberrechtlichen Schutz von "filmischen Werken" abzielte, auch wenn er den weiter gefassten Begriff "audiovisuelle Werke" verwendete. Aufgrund einer historischen Auslegung ergibt sich somit, dass Computer- und Videospiele von Art. 12 Abs. 1bis aURG nicht erfasst sind.
3.2.3 Zum gleichen Ergebnis führt eine Auslegung der umstrittenen Bestimmung nach ihrem Sinn und Zweck (teleologische Auslegung). Wie soeben erwähnt, ging es dem Gesetzgeber mit der Schaffung von Art. 12 Abs. 1bis aURG darum zu verhindern, dass DVDs und Videokassetten von Filmen bereits im Handel erhältlich sind, bevor die betreffenden Filmwerke auf der Stufe Kino ausgewertet sind (Schutz der Auswertungskaskade). Dies kommt insbesondere auch in den Vorarbeiten zum heute geltenden Art. 12 Abs. 1bis nURG klar zum Ausdruck, die nach der Rechtsprechung bei der Auslegung des hier massgebenden Art. 12 Abs. 1bis aURG
BGE 133 III 273 S. 280
mitberücksichtigt werden dürfen (BGE 131 II 13 E. 7.1 S. 31 f. mit Hinweisen). So führte Ständerat Schiesser in der parlamentarischen Beratung zu Art. 12 Abs. 1bis nURG Folgendes aus (AB 2003 S 337): "Es geht um die Abgrenzung des Begriffs 'audiovisuelles Werk' gegenüber anderen Werkkategorien wie Computerspielen, die ebenfalls als audiovisuelle Werke eingestuft werden könnten. Für Werke wie Computerspiele soll weiterhin nach Art. 12 Abs. 1
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz URG Art. 12 Erschöpfungsgrundsatz - 1 Hat ein Urheber oder eine Urheberin ein Werkexemplar veräussert oder der Veräusserung zugestimmt, so darf dieses weiterveräussert oder sonst wie verbreitet werden. |
|
1 | Hat ein Urheber oder eine Urheberin ein Werkexemplar veräussert oder der Veräusserung zugestimmt, so darf dieses weiterveräussert oder sonst wie verbreitet werden. |
1bis | Exemplare von audiovisuellen Werken dürfen so lange nicht weiterveräussert oder vermietet werden, als der Urheber oder die Urheberin dadurch in der Ausübung des Aufführungsrechts (Art. 10 Abs. 2 Bst. c) beeinträchtigt wird.7 |
2 | Hat ein Urheber oder eine Urheberin ein Computerprogramm veräussert oder der Veräusserung zugestimmt, so darf dieses gebraucht oder weiterveräussert werden. |
3 | Ausgeführte Werke der Baukunst dürfen vom Eigentümer oder von der Eigentümerin geändert werden; vorbehalten bleibt Artikel 11 Absatz 2. |
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz URG Art. 12 Erschöpfungsgrundsatz - 1 Hat ein Urheber oder eine Urheberin ein Werkexemplar veräussert oder der Veräusserung zugestimmt, so darf dieses weiterveräussert oder sonst wie verbreitet werden. |
|
1 | Hat ein Urheber oder eine Urheberin ein Werkexemplar veräussert oder der Veräusserung zugestimmt, so darf dieses weiterveräussert oder sonst wie verbreitet werden. |
1bis | Exemplare von audiovisuellen Werken dürfen so lange nicht weiterveräussert oder vermietet werden, als der Urheber oder die Urheberin dadurch in der Ausübung des Aufführungsrechts (Art. 10 Abs. 2 Bst. c) beeinträchtigt wird.7 |
2 | Hat ein Urheber oder eine Urheberin ein Computerprogramm veräussert oder der Veräusserung zugestimmt, so darf dieses gebraucht oder weiterveräussert werden. |
3 | Ausgeführte Werke der Baukunst dürfen vom Eigentümer oder von der Eigentümerin geändert werden; vorbehalten bleibt Artikel 11 Absatz 2. |
3.2.4 Zum gleichen Ergebnis führt schliesslich auch eine Ermittlung der Bedeutung von Art. 12 Abs. 1bis
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz URG Art. 12 Erschöpfungsgrundsatz - 1 Hat ein Urheber oder eine Urheberin ein Werkexemplar veräussert oder der Veräusserung zugestimmt, so darf dieses weiterveräussert oder sonst wie verbreitet werden. |
|
1 | Hat ein Urheber oder eine Urheberin ein Werkexemplar veräussert oder der Veräusserung zugestimmt, so darf dieses weiterveräussert oder sonst wie verbreitet werden. |
1bis | Exemplare von audiovisuellen Werken dürfen so lange nicht weiterveräussert oder vermietet werden, als der Urheber oder die Urheberin dadurch in der Ausübung des Aufführungsrechts (Art. 10 Abs. 2 Bst. c) beeinträchtigt wird.7 |
2 | Hat ein Urheber oder eine Urheberin ein Computerprogramm veräussert oder der Veräusserung zugestimmt, so darf dieses gebraucht oder weiterveräussert werden. |
3 | Ausgeführte Werke der Baukunst dürfen vom Eigentümer oder von der Eigentümerin geändert werden; vorbehalten bleibt Artikel 11 Absatz 2. |
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz URG Art. 12 Erschöpfungsgrundsatz - 1 Hat ein Urheber oder eine Urheberin ein Werkexemplar veräussert oder der Veräusserung zugestimmt, so darf dieses weiterveräussert oder sonst wie verbreitet werden. |
|
1 | Hat ein Urheber oder eine Urheberin ein Werkexemplar veräussert oder der Veräusserung zugestimmt, so darf dieses weiterveräussert oder sonst wie verbreitet werden. |
1bis | Exemplare von audiovisuellen Werken dürfen so lange nicht weiterveräussert oder vermietet werden, als der Urheber oder die Urheberin dadurch in der Ausübung des Aufführungsrechts (Art. 10 Abs. 2 Bst. c) beeinträchtigt wird.7 |
2 | Hat ein Urheber oder eine Urheberin ein Computerprogramm veräussert oder der Veräusserung zugestimmt, so darf dieses gebraucht oder weiterveräussert werden. |
3 | Ausgeführte Werke der Baukunst dürfen vom Eigentümer oder von der Eigentümerin geändert werden; vorbehalten bleibt Artikel 11 Absatz 2. |
BGE 133 III 273 S. 281
seinerzeit durch den Erlass von Art. 12 Abs. 1bis aURG durchbrochen (Verbot von Parallelimporten durch die Einführung der nationalen Erschöpfung) und später durch die heute geltende Fassung von Art. 12 Abs. 1bis nURG in zeitlicher Hinsicht eingeschränkt (Zulässigkeit von Parallelimporten erst nach der Kinoauswertung des betreffenden Films in der Schweiz). In Bezug auf den Vertrieb von Video- und Computerspielen sind jedoch keine kulturpolitischen Gründe ersichtlich, die eine Sonderregelung rechtfertigen würden (vgl. oben zitiertes Votum von Ständerat Schiesser, in: AB 2003 S 337). Auch bei einer systematischen Auslegung zeigt sich somit, dass für Computer- und Videospiele der Grundsatz der internationalen Erschöpfung gemäss Art. 12 Abs. 1
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz URG Art. 12 Erschöpfungsgrundsatz - 1 Hat ein Urheber oder eine Urheberin ein Werkexemplar veräussert oder der Veräusserung zugestimmt, so darf dieses weiterveräussert oder sonst wie verbreitet werden. |
|
1 | Hat ein Urheber oder eine Urheberin ein Werkexemplar veräussert oder der Veräusserung zugestimmt, so darf dieses weiterveräussert oder sonst wie verbreitet werden. |
1bis | Exemplare von audiovisuellen Werken dürfen so lange nicht weiterveräussert oder vermietet werden, als der Urheber oder die Urheberin dadurch in der Ausübung des Aufführungsrechts (Art. 10 Abs. 2 Bst. c) beeinträchtigt wird.7 |
2 | Hat ein Urheber oder eine Urheberin ein Computerprogramm veräussert oder der Veräusserung zugestimmt, so darf dieses gebraucht oder weiterveräussert werden. |
3 | Ausgeführte Werke der Baukunst dürfen vom Eigentümer oder von der Eigentümerin geändert werden; vorbehalten bleibt Artikel 11 Absatz 2. |
3.3 Im Ergebnis kann somit festgehalten werden, dass sich Video- und Computerspiele zwar aufgrund des Wortlautes von Art. 12 Abs. 1bis aURG unter den Begriff "audiovisuelle Werke" subsumieren liessen (E. 3.2.1). Die Berücksichtigung der Materialien (E. 3.2.2), des Gesetzeszwecks (E. 3.2.3) und der Gesetzessystematik (E. 3.2.4) ergibt jedoch eindeutig, dass Art. 12 Abs. 1bis aURG nur auf den urheberrechtlichen Schutz von Kinofilmen zugeschnitten ist. Video- und Computerspiele werden hingegen vom Schutzzweck dieser Bestimmung nicht erfasst. Die umstrittene Frage, ob Video- und Computerspiele ausschliesslich als Computerprogramme (Art. 2 Abs. 3
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz URG Art. 2 Werkbegriff - 1 Werke sind, unabhängig von ihrem Wert oder Zweck, geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben. |
|
1 | Werke sind, unabhängig von ihrem Wert oder Zweck, geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben. |
2 | Dazu gehören insbesondere: |
a | literarische, wissenschaftliche und andere Sprachwerke; |
b | Werke der Musik und andere akustische Werke; |
c | Werke der bildenden Kunst, insbesondere der Malerei, der Bildhauerei und der Graphik; |
d | Werke mit wissenschaftlichem oder technischem Inhalt wie Zeichnungen, Pläne, Karten oder plastische Darstellungen; |
e | Werke der Baukunst; |
f | Werke der angewandten Kunst; |
g | fotografische, filmische und andere visuelle oder audiovisuelle Werke; |
h | choreographische Werke und Pantomimen. |
3 | Als Werke gelten auch Computerprogramme. |
3bis | Fotografische Wiedergaben und mit einem der Fotografie ähnlichen Verfahren hergestellte Wiedergaben dreidimensionaler Objekte gelten als Werke, auch wenn sie keinen individuellen Charakter haben.4 |
4 | Ebenfalls geschützt sind Entwürfe, Titel und Teile von Werken, sofern es sich um geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter handelt. |
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz URG Art. 2 Werkbegriff - 1 Werke sind, unabhängig von ihrem Wert oder Zweck, geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben. |
|
1 | Werke sind, unabhängig von ihrem Wert oder Zweck, geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben. |
2 | Dazu gehören insbesondere: |
a | literarische, wissenschaftliche und andere Sprachwerke; |
b | Werke der Musik und andere akustische Werke; |
c | Werke der bildenden Kunst, insbesondere der Malerei, der Bildhauerei und der Graphik; |
d | Werke mit wissenschaftlichem oder technischem Inhalt wie Zeichnungen, Pläne, Karten oder plastische Darstellungen; |
e | Werke der Baukunst; |
f | Werke der angewandten Kunst; |
g | fotografische, filmische und andere visuelle oder audiovisuelle Werke; |
h | choreographische Werke und Pantomimen. |
3 | Als Werke gelten auch Computerprogramme. |
3bis | Fotografische Wiedergaben und mit einem der Fotografie ähnlichen Verfahren hergestellte Wiedergaben dreidimensionaler Objekte gelten als Werke, auch wenn sie keinen individuellen Charakter haben.4 |
4 | Ebenfalls geschützt sind Entwürfe, Titel und Teile von Werken, sofern es sich um geistige Schöpfungen mit individuellem Charakter handelt. |
4. Da aus den dargelegten Gründen die Sonderregelung von Art. 12 Abs. 1bis
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz URG Art. 12 Erschöpfungsgrundsatz - 1 Hat ein Urheber oder eine Urheberin ein Werkexemplar veräussert oder der Veräusserung zugestimmt, so darf dieses weiterveräussert oder sonst wie verbreitet werden. |
|
1 | Hat ein Urheber oder eine Urheberin ein Werkexemplar veräussert oder der Veräusserung zugestimmt, so darf dieses weiterveräussert oder sonst wie verbreitet werden. |
1bis | Exemplare von audiovisuellen Werken dürfen so lange nicht weiterveräussert oder vermietet werden, als der Urheber oder die Urheberin dadurch in der Ausübung des Aufführungsrechts (Art. 10 Abs. 2 Bst. c) beeinträchtigt wird.7 |
2 | Hat ein Urheber oder eine Urheberin ein Computerprogramm veräussert oder der Veräusserung zugestimmt, so darf dieses gebraucht oder weiterveräussert werden. |
3 | Ausgeführte Werke der Baukunst dürfen vom Eigentümer oder von der Eigentümerin geändert werden; vorbehalten bleibt Artikel 11 Absatz 2. |
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz URG Art. 12 Erschöpfungsgrundsatz - 1 Hat ein Urheber oder eine Urheberin ein Werkexemplar veräussert oder der Veräusserung zugestimmt, so darf dieses weiterveräussert oder sonst wie verbreitet werden. |
|
1 | Hat ein Urheber oder eine Urheberin ein Werkexemplar veräussert oder der Veräusserung zugestimmt, so darf dieses weiterveräussert oder sonst wie verbreitet werden. |
1bis | Exemplare von audiovisuellen Werken dürfen so lange nicht weiterveräussert oder vermietet werden, als der Urheber oder die Urheberin dadurch in der Ausübung des Aufführungsrechts (Art. 10 Abs. 2 Bst. c) beeinträchtigt wird.7 |
2 | Hat ein Urheber oder eine Urheberin ein Computerprogramm veräussert oder der Veräusserung zugestimmt, so darf dieses gebraucht oder weiterveräussert werden. |
3 | Ausgeführte Werke der Baukunst dürfen vom Eigentümer oder von der Eigentümerin geändert werden; vorbehalten bleibt Artikel 11 Absatz 2. |
SR 231.1 Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG) - Urheberrechtsgesetz URG Art. 62 Leistungsklagen - 1 Wer in seinem Urheber- oder verwandten Schutzrecht verletzt oder gefährdet wird, kann vom Gericht verlangen: |
|
1 | Wer in seinem Urheber- oder verwandten Schutzrecht verletzt oder gefährdet wird, kann vom Gericht verlangen: |
a | eine drohende Verletzung zu verbieten; |
b | eine bestehende Verletzung zu beseitigen; |
c | die beklagte Partei zu verpflichten, Herkunft und Menge der in ihrem Besitz befindlichen Gegenstände, die widerrechtlich hergestellt oder in Verkehr gebracht worden sind, anzugeben und Adressaten sowie Ausmass einer Weitergabe an gewerbliche Abnehmer und Abnehmerinnen zu nennen. |
1bis | Eine Gefährdung von Urheber- oder verwandten Schutzrechten liegt insbesondere vor bei Handlungen nach den Artikeln 39a Absätze 1 und 3, 39c Absätze 1 und 3 sowie bei Verletzung der Pflichten nach Artikel 39d.58 |
2 | Vorbehalten bleiben die Klagen nach dem Obligationenrecht59 auf Schadenersatz, auf Genugtuung sowie auf Herausgabe eines Gewinns entsprechend den Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag. |
3 | Wer über eine ausschliessliche Lizenz verfügt, ist selbständig zur Klage berechtigt, sofern dies im Lizenzvertrag nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Alle Lizenznehmer und Lizenznehmerinnen können einer Verletzungsklage beitreten, um ihren eigenen Schaden geltend zu machen.60 |
BGE 133 III 273 S. 282
unbegründet. Aus diesen Gründen ist die Berufung gutzuheissen, das Teilurteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. September 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Im Übrigen ist die Sache zur Beurteilung der Widerklage und zur Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im kantonalen Verfahren ans Obergericht des Kantons Zürich zurückzuweisen.