Urteilskopf

133 III 185

22. Auszug aus dem Urteil der II. zivilrechtlichen Abteilung i.S. X. gegen Y. AG (Berufung) 5C.240/2006 vom 12. Januar 2007

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Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 185

BGE 133 III 185 S. 185

X. arbeitete als Pflegerin im Pflegeheim A. Im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses war sie einem Kollektivvertrag mit der Versicherung Y. AG (im Folgenden: Y.) angeschlossen, der eine
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Krankentaggeldversicherung gemäss Versicherungsvertragsgesetz (VVG) umfasste. Nachdem X. im Pflegeheim mehrere Brände gelegt hatte, wurde das Arbeitsverhältnis mit Wirkung ab 8. November 2004 aufgelöst. Seit diesem Tag befindet sich X. in Haft, zunächst in Untersuchungshaft und seit dem 7. Dezember 2004 in der Strafanstalt B. Dort wurde sogleich eine psychiatrische Behandlung aufgenommen. Zur Weiterführung des Versicherungsverhältnisses mit der Y. unterzeichnete X. am 22. Januar 2005 einen Antrag zum Übertritt in die Einzeltaggeldversicherung. Mit Schreiben vom 23. Februar 2005 meldete X., vertreten durch ihren Ehemann Z., den Krankheitsfall bei der Y. an. Sie legte ein Zeugnis des Psychiatrischen Dienstes der Universität C. bei, wonach die Fortsetzung der am 7. Dezember 2004 begonnenen psychiatrischen Behandlung notwendig sei. Y. lehnte die Ausrichtung von Taggeldleistungen ab mit der Begründung, X. befinde sich in Haft und es liege deshalb kein krankheitsbedingter Erwerbsausfall vor. Mit Eingaben vom 9. und 18. September 2005 reichte X. beim Versicherungsgericht des Kantons Aargau gegen Y. Klage ein und beantragte, die Beklagte zu verpflichten, ihr das vertragliche Krankentaggeld auszurichten. Das Versicherungsgericht wies die Klage durch Urteil vom 7. März 2006 ab. Gestützt auf eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung gelangte die Klägerin an das Eidgenössische Versicherungsgericht, das die Sache im Sinne von Art. 107 Abs. 2 OG zur Behandlung an das Bundesgericht weiterleitete. Das Bundesgericht heisst die als Berufung entgegengenommene Eingabe gut, hebt das Urteil der kantonalen Instanz auf und weist die Sache zur Entscheidung in quantitativer Hinsicht an diese zurück.
Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Das grundsätzlich anwendbare Versicherungsvertragsgesetz (VVG; SR 221.229.1) enthält keine spezifischen Bestimmungen zum Krankentaggeld. Mit dem kantonalen Versicherungsgericht ist deshalb auf die vertraglichen Vereinbarungen der Parteien abzustellen. Die Zusätzlichen Versicherungsbedingungen zur Taggeld-Versicherung bestimmen in Ziffer 1, dass diese Versicherung bis zur Höhe des versicherten Taggeldes "den nachgewiesenen Einkommensausfall,
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der durch eine krankheits- oder unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit entsteht", deckt.
2.1 Das kantonale Versicherungsgericht geht unter Hinweis auf das vom 23. Mai 2005 datierte Gutachten von Dr. T., Oberärztin in der Psychiatrischen Klinik D., davon aus, dass die Klägerin seit längerer Zeit psychisch erkrankt sei. Sie leide an einer dissoziativen Störung, an kombinierter Persönlichkeitsstörung sowie an einem Benzodiazepin-Abhängigkeitssyndrom. Diese psychische Erkrankung habe jedoch erst am 7. Dezember 2004 zu einer ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit geführt. Weder in jenem Zeitpunkt noch im Zeitpunkt der Meldung des Schadensfalles (23. Februar 2005) sei die Klägerin erwerbstätig gewesen, zumal das Anstellungsverhältnis beim Pflegeheim A. per 8. November 2004 aufgelöst worden sei. Da die Klägerin inhaftiert sei, sei sie sodann - unabhängig von ihrem Gesundheitszustand - weder in der Lage noch berechtigt, eine Arbeitstätigkeit ausserhalb der Strafanstalt auszuüben. Infolge des aufgelösten Arbeitsverhältnisses sei im massgebenden Zeitpunkt keine Einkommenseinbusse eingetreten und mangels Erfüllung der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzung der Vermittlungsfähigkeit auch kein Verlust von Arbeitslosenentschädigung. Trotz krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit stehe der Klägerin aus den dargelegten Gründen kein Anspruch auf Taggeldleistungen der Beklagten zu.
2.2

2.2.1 Vorab ist zu bemerken, dass den Ausführungen im angefochtenen Entscheid insofern ein offensichtliches - von Amtes wegen zu berichtigendes - Versehen im Sinne von Art. 63 Abs. 2 OG zugrunde liegt, als das von der Vorinstanz angerufene Zeugnis des Psychiatrischen Dienstes an der Medizinischen Fakultät der Universität C. vom 17. Februar 2005 sich in keiner Weise zur Arbeitsfähigkeit der Klägerin äussert. Aus dem Bericht lässt sich somit nicht schliessen, die Klägerin sei erst vom 7. Dezember 2004 an arbeitsunfähig gewesen.
2.2.2 Es trifft sodann zwar zu, dass die Klägerin - vordergründig - wegen der von ihr am Arbeitsort gelegten Brände entlassen wurde. Das vom kantonalen Versicherungsgericht herangezogene Gutachten der Psychiatrischen Klinik D. vom 23. Mai 2005 bestätigt indessen nicht nur das Vorbringen der Klägerin, sie sei bereits seit längerer Zeit psychisch krank gewesen; es ergibt sich aus diesem Bericht auch klar, dass die Brandstiftungen auf die festgestellten
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gesundheitlichen Störungen zurückzuführen waren. Der Funktion nach ist der Anstaltsaufenthalt denn auch dem Aufenthalt in einer Klinik gleichzusetzen. Dass der Arbeitgeber die Entlassung der Klägerin vom 8. November 2004 (nur) mit den - vordergründig als Einziges in Erscheinung getretenen - Brandstiftungen begründete, ist ohne Belang. Stellen die Brandstiftungen mithin krankheitsbedingte Handlungen dar, ist der Entlassungsgrund in der Erkrankung zu erblicken und die Arbeitsunfähigkeit als krankheitsbedingt zu qualifizieren. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit ist damit auf die Zeit des deliktischen Handelns der Klägerin anzusetzen, und nicht erst auf den Zeitpunkt ihres Eintritts in die Strafanstalt. Im Sozialversicherungsrecht ist vorgesehen, dass die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter eingestellt werden kann für die Zeit, da sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmenvollzug befindet (Art. 21 Abs. 5
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 21 - 1 Hat die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert, so können ihr die Geldleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden.
1    Hat die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert, so können ihr die Geldleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden.
2    Geldleistungen für Angehörige oder Hinterlassene werden nur gekürzt oder verweigert, wenn diese den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt haben.
3    Soweit Sozialversicherungen mit Erwerbsersatzcharakter keine Geldleistungen für Angehörige vorsehen, kann höchstens die Hälfte der Geldleistungen nach Absatz 1 gekürzt werden. Für die andere Hälfte bleibt die Kürzung nach Absatz 2 vorbehalten.
4    Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar.
5    Befindet sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmenvollzug, so kann während dieser Zeit die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter ganz oder teilweise eingestellt werden. Entzieht sich die versicherte Person dem Straf- oder Massnahmenvollzug, so wird die Auszahlung ab dem Zeitpunkt eingestellt, in dem der Straf- oder Massnahmenvollzug hätte beginnen sollen. Ausgenommen sind die Geldleistungen für Angehörige im Sinne von Absatz 3.18
des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Für den Fall, dass der Anspruchsberechtigte sich wegen im Vordergrund stehender Behandlungsbedürftigkeit im Massnahmenvollzug nach (a)Art. 43
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
1    Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
2    Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.
3    Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.
StGB befindet, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die Sistierung einer Invalidenrente indessen abgelehnt (BGE 129 V 211 E. 1.1 S. 216). In die gleiche Richtung weist ebenfalls ein Urteil des Waadtländer Kantonsgerichts vom 2. Juni 2004 (teilweise abgedruckt in: Jahrbuch des schweizerischen Arbeitsrechts [JAR] 2005 S. 456 ff.), wonach Art. 336c Abs. 1 lit. b
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 336c - 1 Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
1    Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
a  während die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet, sowie, sofern die Dienstleistung mehr als elf201 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher;
b  während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen;
c  während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin;
cbis  vor dem Ende des verlängerten Mutterschaftsurlaubs nach Artikel 329f Absatz 2;
cquater  solange der Anspruch auf Betreuungsurlaub nach Artikel 329i besteht, längstens aber während sechs Monaten ab dem Tag, an dem die Rahmenfrist zu laufen beginnt;
cquinquies  während des Urlaubs nach Artikel 329gbis;
cter  zwischen dem Beginn des Urlaubs nach Artikel 329f Absatz 3 und dem letzten bezogenen Urlaubstag, längstens aber während drei Monaten ab dem Ende der Sperrfrist nach Buchstabe c;
d  während der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnimmt.
2    Die Kündigung, die während einer der in Absatz 1 festgesetzten Sperrfristen erklärt wird, ist nichtig; ist dagegen die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt.
3    Gilt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin, wie das Ende eines Monats oder einer Arbeitswoche, und fällt dieser nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich diese bis zum nächstfolgenden Endtermin.
OR (Kündigungsschutz bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit) auch dann zum Tragen komme, wenn die Arbeitsunfähigkeit nicht ausschliesslich auf die Krankheit zurückzuführen sei, sondern auch auf einen anderen Grund, oder wenn zunächst dieser andere Grund die Arbeitsunfähigkeit verursacht habe (a.a.O., S. 457 f., E. 3b).
2.3 Aufgrund des Dargelegten ist festzuhalten, dass das kantonale Versicherungsgericht die Kausalität zu eng gefasst hat. Dessen Würdigung der tatsächlichen Gegebenheiten lässt sich mit der einschlägigen Vertragsbestimmung nicht vereinbaren. Die Klage wurde zu Unrecht abgewiesen, so dass die Berufung gutzuheissen und das angefochtene Urteil aufzuheben ist. Da die Vorinstanz sich zum Quantitativen (Dauer und Höhe der Taggeldleistungen) nicht geäussert hat, ist die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne des Ausgeführten an sie zurückzuweisen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 133 III 185
Datum : 12. Januar 2007
Publiziert : 26. Mai 2007
Quelle : Bundesgericht
Status : 133 III 185
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Zusatzversicherung zur Krankenversicherung nach KVG; Taggeldversicherung. Anspruch auf Taggeld für den Einkommensausfall


Gesetzesregister
ATSG: 21
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 21 - 1 Hat die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert, so können ihr die Geldleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden.
1    Hat die versicherte Person den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt oder verschlimmert, so können ihr die Geldleistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder in schweren Fällen verweigert werden.
2    Geldleistungen für Angehörige oder Hinterlassene werden nur gekürzt oder verweigert, wenn diese den Versicherungsfall vorsätzlich oder bei vorsätzlicher Ausübung eines Verbrechens oder Vergehens herbeigeführt haben.
3    Soweit Sozialversicherungen mit Erwerbsersatzcharakter keine Geldleistungen für Angehörige vorsehen, kann höchstens die Hälfte der Geldleistungen nach Absatz 1 gekürzt werden. Für die andere Hälfte bleibt die Kürzung nach Absatz 2 vorbehalten.
4    Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar.
5    Befindet sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmenvollzug, so kann während dieser Zeit die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter ganz oder teilweise eingestellt werden. Entzieht sich die versicherte Person dem Straf- oder Massnahmenvollzug, so wird die Auszahlung ab dem Zeitpunkt eingestellt, in dem der Straf- oder Massnahmenvollzug hätte beginnen sollen. Ausgenommen sind die Geldleistungen für Angehörige im Sinne von Absatz 3.18
OG: 63  107
OR: 336c
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 336c - 1 Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
1    Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen:
a  während die andere Partei schweizerischen obligatorischen Militär- oder Schutzdienst oder schweizerischen Zivildienst leistet, sowie, sofern die Dienstleistung mehr als elf201 Tage dauert, während vier Wochen vorher und nachher;
b  während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen;
c  während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin;
cbis  vor dem Ende des verlängerten Mutterschaftsurlaubs nach Artikel 329f Absatz 2;
cquater  solange der Anspruch auf Betreuungsurlaub nach Artikel 329i besteht, längstens aber während sechs Monaten ab dem Tag, an dem die Rahmenfrist zu laufen beginnt;
cquinquies  während des Urlaubs nach Artikel 329gbis;
cter  zwischen dem Beginn des Urlaubs nach Artikel 329f Absatz 3 und dem letzten bezogenen Urlaubstag, längstens aber während drei Monaten ab dem Ende der Sperrfrist nach Buchstabe c;
d  während der Arbeitnehmer mit Zustimmung des Arbeitgebers an einer von der zuständigen Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland teilnimmt.
2    Die Kündigung, die während einer der in Absatz 1 festgesetzten Sperrfristen erklärt wird, ist nichtig; ist dagegen die Kündigung vor Beginn einer solchen Frist erfolgt, aber die Kündigungsfrist bis dahin noch nicht abgelaufen, so wird deren Ablauf unterbrochen und erst nach Beendigung der Sperrfrist fortgesetzt.
3    Gilt für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Endtermin, wie das Ende eines Monats oder einer Arbeitswoche, und fällt dieser nicht mit dem Ende der fortgesetzten Kündigungsfrist zusammen, so verlängert sich diese bis zum nächstfolgenden Endtermin.
StGB: 43
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
1    Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
2    Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.
3    Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.
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129-V-211 • 133-III-185
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aargau • anstaltsaufenthalt • arbeitgeber • arbeitsrecht • arbeitsunfähigkeit • ausserhalb • begründung des entscheids • beklagter • brandstiftung • bundesgericht • bundesgesetz über den allgemeinen teil des sozialversicherungsrechts • bundesgesetz über den versicherungsvertrag • dauer • eidgenössisches versicherungsgericht • einzelarbeitsvertrag • entscheid • erwerbsausfall • funktion • geldleistung • gesundheitszustand • invalidenrente • kantonsgericht • krankheitsfall • pflegeheim • psychiatrische klinik • rechtsmittelbelehrung • sachverhalt • stelle • stichtag • strafanstalt • tag • untersuchungshaft • versicherungsgericht • von amtes wegen • vorinstanz • wiese • zusatzversicherung • öffentlich-rechtliches dienstverhältnis