132 III 71
10. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung i.S. A. Beteiligungen AG gegen B. AG (Berufung) 4C.81/2005 vom 2. November 2005
Regeste (de):
- Einsichts- und Auskunftsrecht des Aktionärs (Art. 697
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 697 - 1 Jeder Aktionär ist berechtigt, an der Generalversammlung vom Verwaltungsrat Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft und von der Revisionsstelle Auskunft über Durchführung und Ergebnis ihrer Prüfung zu verlangen.
1 Jeder Aktionär ist berechtigt, an der Generalversammlung vom Verwaltungsrat Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft und von der Revisionsstelle Auskunft über Durchführung und Ergebnis ihrer Prüfung zu verlangen. 2 In Gesellschaften, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind, können Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen vertreten, vom Verwaltungsrat schriftlich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen. 3 Der Verwaltungsrat erteilt die Auskunft innert vier Monaten. Die Antworten des Verwaltungsrats sind zudem spätestens an der nächsten Generalversammlung zur Einsicht für die Aktionäre aufzulegen. 4 Die Auskunft muss erteilt werden, soweit sie für die Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist und soweit keine Geschäftsgeheimnisse oder anderen schutzwürdigen Interessen der Gesellschaft gefährdet werden. Eine Verweigerung der Auskunft ist schriftlich zu begründen. - Voraussetzungen und Gegenstand des Einsichtsrechts, insbesondere im Fall einer zu einem Konzern gehörenden Gesellschaft. Gerichtliche Überprüfung eines die Einsichtnahme ablehnenden Entscheides der Gesellschaft (E. 1).
- Die Auskunftsklage setzt voraus, dass ein Auskunftsbegehren an der Generalversammlung gestellt und die Auskunftserteilung ungerechtfertigt verweigert wurde (E. 2).
Regeste (fr):
- Droit de l'actionnaire de consulter des documents et de demander des renseignements (art. 697 CO).
- Conditions et portée du droit de l'actionnaire de consulter des documents, en particulier dans le cas d'une société appartenant à un groupe. Contrôle judiciaire d'une décision de la société refusant l'accès aux documents (consid. 1).
- L'action judiciaire tendant à obtenir des renseignements suppose que l'actionnaire ait présenté sa requête lors de l'assemblée générale et que les renseignements lui aient été indûment refusés (consid. 2).
Regesto (it):
- Diritto dell'azionista di consultare documenti e chiedere ragguagli (art. 697 CO).
- Presupposti e oggetto del diritto di consultazione, in particolare nel caso di una società appartenente a un gruppo. Verifica giudiziaria di una decisione della società con la quale è stato rifiutato l'accesso ai documenti (consid. 1).
- La causa volta ad ottenere dei ragguagli presuppone che una domanda in tal senso sia stata già formulata in occasione dell'assemblea generale e che il rilascio delle informazioni richieste sia stato a torto rifiutato (consid. 2).
Sachverhalt ab Seite 71
BGE 132 III 71 S. 71
A. Die A. Beteiligungen AG mit Sitz in W. (Beklagte) hat die Beteiligung an Unternehmungen aller Art, insbesondere eine dauernde Beteiligung an der A. AG zum Zweck. Die A. AG, ebenfalls mit Sitz in W., ist im Präzisions-Werkzeugmaschinenbau tätig und setzt ihre Produkte fast zu 100 % im Ausland ab. Sie verfügt über eine Vertriebsgesellschaft in Yokohama (Japan) und über Verkaufsbüros in Newcastle (GB), Moskau und Peking. Weitere Beteiligungen der A. Beteiligungen AG bilden die C. AG in W., die A. GmbH in L. (Deutschland) und die A. Corp. in E. (USA). Die A. Beteiligungen AG wird von einer Aktionärsgruppe beherrscht, die über einen
BGE 132 III 71 S. 72
Aktienanteil von über 50 % verfügt. Die B. AG mit Sitz in B. (Klägerin) ist im Besitz von rund 47 % der Aktien. Deren Verwaltungsratspräsident X. ist 1989 von der Mehrheitsgruppe aus dem Verwaltungsrat der A. Beteiligungen AG abgewählt worden. Im Vorfeld der ordentlichen Generalversammlung der A. Beteiligungen AG gelangte die B. AG mit Schreiben vom 2. Juni 2001 an deren Verwaltungsrat und ersuchte ihn, ihr bis spätestens 8. Juni 2001 die jeweils letzte vorliegende Jahresrechnung (Erfolgsrechnung und Bilanz) der A. AG, der C. AG, der A. GmbH (Deutschland), der A. Corp. (USA), der A. KK (Japan) sowie der ausländischen Vertriebsgesellschaften der A. AG, nämlich der A. AG (China), der A. AG (Russland) und der U.K. Vertretung A. AG (Grossbritannien) zukommen zu lassen. Eine Zustellung dieser Unterlagen vor der Generalversammlung unterblieb. Anlässlich der Generalversammlung vom 20. Juni 2001 stellte der Vertreter der B. AG erneut das Begehren um Aushändigung dieser Unterlagen und eventuell um Gewährung von Einsicht in diese. Der Verwaltungsrat der A. Beteiligungen AG gab diesem Begehren insoweit statt, als er die Generalversammlung für einige Zeit unterbrach, um den Vertretern der B. AG Einsicht in die genannten Unterlagen zu geben. Mit Schreiben vom 29. Juni 2001 ersuchte die B. AG darauf den Verwaltungsrat der A. Beteiligungen AG, ihr nochmals Einsicht in die Jahresrechnungen und Revisionsberichte der Beteiligungsgesellschaften zu gewähren, da der kurze Unterbruch anlässlich der Generalversammlung nicht ausgereicht habe. Am 21. August 2001 wies der Verwaltungsrat das Ersuchen ab, da bereits eine Einsichtnahme stattgefunden habe.
B. Am 13. Mai 2002 reichte die B. AG beim Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirkes Bülach gegen die A. Beteiligungen AG Klage ein und verlangte die Gewährung von Einsicht in die anlässlich der Generalversammlung vom 20. Juni 2001 für kurze Zeit vorgelegten Jahresrechnungen (Erfolgsrechnung und Bilanz) der A. AG, C. AG, A. GmbH (Deutschland), A. Corp. (USA) und A. KK (Japan) (Ziff. 1) sowie Einsicht in die Revisionsberichte zu den genannten Jahresrechnungen (Ziff. 2) unter Androhung von Bestrafung gemäss Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
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ihr zu bestimmenden, jedoch 8 Stunden (Jahresrechnungen) bzw. 4 Stunden (Revisionsberichte) nicht übersteigenden Zeitdauer. Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage. In der Replik vom 22. August 2003 präzisierte die Klägerin Ziff. 2 ihres Rechtsbegehrens dahingehend, dass sie Einsicht in die nach dem Recht am Sitz der jeweiligen Gesellschaft rechtsverbindlichen Revisionsberichte verlange, und ergänzte Ziff. 1 mit dem Begehren um zusätzliche Gewährung von Einsicht in die nach dem Recht am Sitz der jeweiligen Gesellschaft rechtsverbindlichen Jahresrechnungen. Zudem stellte sie neu das Eventualbegehren auf Erteilung schriftlicher Auskunft über sämtliche Angaben in den genannten Jahresrechnungen sowie über sämtliche Kommentare der Gesellschaftsprüfer in den genannten Revisionsberichten. Mit Verfügung vom 28. Juni 2004 wies die Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirkes Bülach die Klage ab. Gegen diese Verfügung rekurrierte die Klägerin an das Obergericht des Kantons Zürich und verlangte die Gutheissung ihres Begehrens. Mit Beschluss vom 11. Januar 2005 hob das Obergericht (II. Zivilkammer) die angefochtene Verfügung auf und verpflichtete die Beklagte, der Klägerin durch Aushändigung von Kopien Einsicht in die genannten Jahresrechnungen und Revisionsberichte der Beteiligungsgesellschaften zu gewähren unter Strafandrohung für den Fall der Nicht- oder nicht vollständigen Erfüllung innert der angesetzten Frist. Gegen den Beschluss des Obergerichts führt die Beklagte beim Bundesgericht Berufung mit dem Antrag, der Beschluss sei vollumfänglich aufzuheben und die Klage abzuweisen, eventuell sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Bundesgericht heisst die Berufung gut, hebt den angefochtenen Beschluss auf und weist die Klage ab.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
1. Die Beklagte rügt in erster Linie eine Verletzung von Art. 697
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 697 - 1 Jeder Aktionär ist berechtigt, an der Generalversammlung vom Verwaltungsrat Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft und von der Revisionsstelle Auskunft über Durchführung und Ergebnis ihrer Prüfung zu verlangen. |
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1 | Jeder Aktionär ist berechtigt, an der Generalversammlung vom Verwaltungsrat Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft und von der Revisionsstelle Auskunft über Durchführung und Ergebnis ihrer Prüfung zu verlangen. |
2 | In Gesellschaften, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind, können Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen vertreten, vom Verwaltungsrat schriftlich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen. |
3 | Der Verwaltungsrat erteilt die Auskunft innert vier Monaten. Die Antworten des Verwaltungsrats sind zudem spätestens an der nächsten Generalversammlung zur Einsicht für die Aktionäre aufzulegen. |
4 | Die Auskunft muss erteilt werden, soweit sie für die Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist und soweit keine Geschäftsgeheimnisse oder anderen schutzwürdigen Interessen der Gesellschaft gefährdet werden. Eine Verweigerung der Auskunft ist schriftlich zu begründen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 697 - 1 Jeder Aktionär ist berechtigt, an der Generalversammlung vom Verwaltungsrat Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft und von der Revisionsstelle Auskunft über Durchführung und Ergebnis ihrer Prüfung zu verlangen. |
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1 | Jeder Aktionär ist berechtigt, an der Generalversammlung vom Verwaltungsrat Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft und von der Revisionsstelle Auskunft über Durchführung und Ergebnis ihrer Prüfung zu verlangen. |
2 | In Gesellschaften, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind, können Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen vertreten, vom Verwaltungsrat schriftlich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen. |
3 | Der Verwaltungsrat erteilt die Auskunft innert vier Monaten. Die Antworten des Verwaltungsrats sind zudem spätestens an der nächsten Generalversammlung zur Einsicht für die Aktionäre aufzulegen. |
4 | Die Auskunft muss erteilt werden, soweit sie für die Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist und soweit keine Geschäftsgeheimnisse oder anderen schutzwürdigen Interessen der Gesellschaft gefährdet werden. Eine Verweigerung der Auskunft ist schriftlich zu begründen. |
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1.1 Gemäss Art. 697
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 697 - 1 Jeder Aktionär ist berechtigt, an der Generalversammlung vom Verwaltungsrat Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft und von der Revisionsstelle Auskunft über Durchführung und Ergebnis ihrer Prüfung zu verlangen. |
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1 | Jeder Aktionär ist berechtigt, an der Generalversammlung vom Verwaltungsrat Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft und von der Revisionsstelle Auskunft über Durchführung und Ergebnis ihrer Prüfung zu verlangen. |
2 | In Gesellschaften, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind, können Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen vertreten, vom Verwaltungsrat schriftlich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen. |
3 | Der Verwaltungsrat erteilt die Auskunft innert vier Monaten. Die Antworten des Verwaltungsrats sind zudem spätestens an der nächsten Generalversammlung zur Einsicht für die Aktionäre aufzulegen. |
4 | Die Auskunft muss erteilt werden, soweit sie für die Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist und soweit keine Geschäftsgeheimnisse oder anderen schutzwürdigen Interessen der Gesellschaft gefährdet werden. Eine Verweigerung der Auskunft ist schriftlich zu begründen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 697 - 1 Jeder Aktionär ist berechtigt, an der Generalversammlung vom Verwaltungsrat Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft und von der Revisionsstelle Auskunft über Durchführung und Ergebnis ihrer Prüfung zu verlangen. |
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1 | Jeder Aktionär ist berechtigt, an der Generalversammlung vom Verwaltungsrat Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft und von der Revisionsstelle Auskunft über Durchführung und Ergebnis ihrer Prüfung zu verlangen. |
2 | In Gesellschaften, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind, können Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen vertreten, vom Verwaltungsrat schriftlich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen. |
3 | Der Verwaltungsrat erteilt die Auskunft innert vier Monaten. Die Antworten des Verwaltungsrats sind zudem spätestens an der nächsten Generalversammlung zur Einsicht für die Aktionäre aufzulegen. |
4 | Die Auskunft muss erteilt werden, soweit sie für die Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist und soweit keine Geschäftsgeheimnisse oder anderen schutzwürdigen Interessen der Gesellschaft gefährdet werden. Eine Verweigerung der Auskunft ist schriftlich zu begründen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 697 - 1 Jeder Aktionär ist berechtigt, an der Generalversammlung vom Verwaltungsrat Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft und von der Revisionsstelle Auskunft über Durchführung und Ergebnis ihrer Prüfung zu verlangen. |
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1 | Jeder Aktionär ist berechtigt, an der Generalversammlung vom Verwaltungsrat Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft und von der Revisionsstelle Auskunft über Durchführung und Ergebnis ihrer Prüfung zu verlangen. |
2 | In Gesellschaften, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind, können Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen vertreten, vom Verwaltungsrat schriftlich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen. |
3 | Der Verwaltungsrat erteilt die Auskunft innert vier Monaten. Die Antworten des Verwaltungsrats sind zudem spätestens an der nächsten Generalversammlung zur Einsicht für die Aktionäre aufzulegen. |
4 | Die Auskunft muss erteilt werden, soweit sie für die Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist und soweit keine Geschäftsgeheimnisse oder anderen schutzwürdigen Interessen der Gesellschaft gefährdet werden. Eine Verweigerung der Auskunft ist schriftlich zu begründen. |
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1 | Jeder Aktionär ist berechtigt, an der Generalversammlung vom Verwaltungsrat Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft und von der Revisionsstelle Auskunft über Durchführung und Ergebnis ihrer Prüfung zu verlangen. |
2 | In Gesellschaften, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind, können Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen vertreten, vom Verwaltungsrat schriftlich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen. |
3 | Der Verwaltungsrat erteilt die Auskunft innert vier Monaten. Die Antworten des Verwaltungsrats sind zudem spätestens an der nächsten Generalversammlung zur Einsicht für die Aktionäre aufzulegen. |
4 | Die Auskunft muss erteilt werden, soweit sie für die Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist und soweit keine Geschäftsgeheimnisse oder anderen schutzwürdigen Interessen der Gesellschaft gefährdet werden. Eine Verweigerung der Auskunft ist schriftlich zu begründen. |
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im Sinne von Art. 697
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 697 - 1 Jeder Aktionär ist berechtigt, an der Generalversammlung vom Verwaltungsrat Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft und von der Revisionsstelle Auskunft über Durchführung und Ergebnis ihrer Prüfung zu verlangen. |
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1 | Jeder Aktionär ist berechtigt, an der Generalversammlung vom Verwaltungsrat Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft und von der Revisionsstelle Auskunft über Durchführung und Ergebnis ihrer Prüfung zu verlangen. |
2 | In Gesellschaften, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind, können Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen vertreten, vom Verwaltungsrat schriftlich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen. |
3 | Der Verwaltungsrat erteilt die Auskunft innert vier Monaten. Die Antworten des Verwaltungsrats sind zudem spätestens an der nächsten Generalversammlung zur Einsicht für die Aktionäre aufzulegen. |
4 | Die Auskunft muss erteilt werden, soweit sie für die Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist und soweit keine Geschäftsgeheimnisse oder anderen schutzwürdigen Interessen der Gesellschaft gefährdet werden. Eine Verweigerung der Auskunft ist schriftlich zu begründen. |
1.2 Gegenstand des Einsichtsrechts sind gemäss Art. 697 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 697 - 1 Jeder Aktionär ist berechtigt, an der Generalversammlung vom Verwaltungsrat Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft und von der Revisionsstelle Auskunft über Durchführung und Ergebnis ihrer Prüfung zu verlangen. |
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1 | Jeder Aktionär ist berechtigt, an der Generalversammlung vom Verwaltungsrat Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft und von der Revisionsstelle Auskunft über Durchführung und Ergebnis ihrer Prüfung zu verlangen. |
2 | In Gesellschaften, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind, können Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen vertreten, vom Verwaltungsrat schriftlich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen. |
3 | Der Verwaltungsrat erteilt die Auskunft innert vier Monaten. Die Antworten des Verwaltungsrats sind zudem spätestens an der nächsten Generalversammlung zur Einsicht für die Aktionäre aufzulegen. |
4 | Die Auskunft muss erteilt werden, soweit sie für die Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist und soweit keine Geschäftsgeheimnisse oder anderen schutzwürdigen Interessen der Gesellschaft gefährdet werden. Eine Verweigerung der Auskunft ist schriftlich zu begründen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 697 - 1 Jeder Aktionär ist berechtigt, an der Generalversammlung vom Verwaltungsrat Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft und von der Revisionsstelle Auskunft über Durchführung und Ergebnis ihrer Prüfung zu verlangen. |
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1 | Jeder Aktionär ist berechtigt, an der Generalversammlung vom Verwaltungsrat Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft und von der Revisionsstelle Auskunft über Durchführung und Ergebnis ihrer Prüfung zu verlangen. |
2 | In Gesellschaften, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind, können Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen vertreten, vom Verwaltungsrat schriftlich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen. |
3 | Der Verwaltungsrat erteilt die Auskunft innert vier Monaten. Die Antworten des Verwaltungsrats sind zudem spätestens an der nächsten Generalversammlung zur Einsicht für die Aktionäre aufzulegen. |
4 | Die Auskunft muss erteilt werden, soweit sie für die Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist und soweit keine Geschäftsgeheimnisse oder anderen schutzwürdigen Interessen der Gesellschaft gefährdet werden. Eine Verweigerung der Auskunft ist schriftlich zu begründen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 697a - 1 Die Geschäftsbücher und die Akten können von Aktionären eingesehen werden, die zusammen mindestens 5 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen vertreten. |
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1 | Die Geschäftsbücher und die Akten können von Aktionären eingesehen werden, die zusammen mindestens 5 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen vertreten. |
2 | Der Verwaltungsrat gewährt die Einsicht innert vier Monaten nach Eingang der Anfrage. Die Aktionäre dürfen Notizen machen. |
3 | Die Einsicht muss gewährt werden, soweit sie für die Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist und soweit keine Geschäftsgeheimnisse oder anderen schutzwürdigen Interessen der Gesellschaft gefährdet werden. Eine Verweigerung der Einsicht ist schriftlich zu begründen. |
1.3 Das Einsichtsrecht dient wie das Auskunftsrecht dazu, dem Aktionär jene Informationen zu verschaffen, die zur sinnvollen Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich sind. In Betracht kommen insbesondere das Stimmrecht, das heisst die Meinungsbildung hinsichtlich der Abnahme der Jahresrechnung und der
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Gewinnverteilung sowie in Bezug auf Wahlen und Décharge-Erteilung, sodann das Recht auf Durchführung einer Sonderprüfung, die Anfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung und die Verantwortlichkeitsklage. Auch das Recht auf Veräusserung der Aktien kann zu Einsichtsbegehren Anlass bilden, wenn der Aktionär den wirklichen Wert seiner Aktien erfahren will. Ob die verlangte Einsicht zur Meinungsbildung hinsichtlich der Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist, bestimmt sich nach dem Massstab eines vernünftigen Durchschnittsaktionärs (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 4C.234/2002 vom 4. Juni 2003, E. 4.2.1; Botschaft des Bundesrates über die Revision des Aktienrechts vom 23. Februar 1983, BBl 1983 II 745 ff., S. 907; WEBER, Basler Kommentar, N. 7 zu Art. 697
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 697 - 1 Jeder Aktionär ist berechtigt, an der Generalversammlung vom Verwaltungsrat Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft und von der Revisionsstelle Auskunft über Durchführung und Ergebnis ihrer Prüfung zu verlangen. |
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1 | Jeder Aktionär ist berechtigt, an der Generalversammlung vom Verwaltungsrat Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft und von der Revisionsstelle Auskunft über Durchführung und Ergebnis ihrer Prüfung zu verlangen. |
2 | In Gesellschaften, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind, können Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen vertreten, vom Verwaltungsrat schriftlich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen. |
3 | Der Verwaltungsrat erteilt die Auskunft innert vier Monaten. Die Antworten des Verwaltungsrats sind zudem spätestens an der nächsten Generalversammlung zur Einsicht für die Aktionäre aufzulegen. |
4 | Die Auskunft muss erteilt werden, soweit sie für die Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist und soweit keine Geschäftsgeheimnisse oder anderen schutzwürdigen Interessen der Gesellschaft gefährdet werden. Eine Verweigerung der Auskunft ist schriftlich zu begründen. |
1.3.1 Im Streitfall hat der Aktionär zu beweisen, dass die Einsicht im Hinblick auf die Ausübung seiner Rechte erforderlich ist (Urteil des Bundesgerichts 4C.234/2002 vom 4. Juni 2003, E. 4.2.2 mit Hinweisen; HORBER, a.a.O., S. 317). Es genügt aber vorerst der Beweis, dass der entsprechende Bezug in genereller Art für einen Durchschnittsaktionär gegeben ist, ohne spezifischen Nachweis bezogen auf die individuelle Situation des die Einsicht verlangenden Aktionärs und seine konkreten Interessen. In diesem Rahmen ergibt sich eine natürliche Vermutung zugunsten des Aktionärs, die von der Gesellschaft allenfalls entkräftet werden kann. Liegt das Auskunftsbegehren dagegen ausserhalb dieses Rahmens, hat der Aktionär sein individuelles Interesse unter Nachweis entsprechender konkreter Umstände zu belegen. In beiden Fällen reicht ein blosses Glaubhaftmachen nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 4C.234/ 2002 vom 4. Juni 2003, E. 4.2.2). In ihrer Berufungsantwort weist die Klägerin wiederholt darauf hin, es sei offensichtlich, dass die von ihr zur Einsicht verlangten Jahresrechnungen und Revisionsberichte über den Zustand der einzelnen Tochtergesellschaften zusätzliche, d.h. nicht aus der Konzernrechnung ersichtliche Auskünfte geben würden. Das genügt indessen nicht um darzutun, dass diese zusätzlichen Informationen für die Ausübung ihrer Aktionärsrechte erforderlich sind. Dass die Einsicht in schriftliche Unterlagen oder die Auskunftserteilung zusätzliche Informationen verschafft, liegt im Wesen der Sache. Dies als Begründung genügen zu lassen, würde deshalb bedeuten, dass
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entgegen der Anordnung des Gesetzgebers auf das Kriterium der Erforderlichkeit als Voraussetzung für einen Informationsanspruch verzichtet wird. Dass die verlangte Einsicht dem Aktionär zusätzliche Informationen verschafft, begründet auch noch keine natürliche Vermutung dafür, dass diese für die Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich sind.
1.3.2 Bei der Prüfung, ob die verlangte Einsicht für die Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich sei, ist jeweils auch zu berücksichtigen, über welche andere Angaben und Unterlagen der Aktionär - insbesondere aufgrund des ihm abgegebenen Geschäftsberichts - bereits verfügt. Mit der Aktienrechtsreform von 1992 wurden Gesellschaften, die eine oder mehrere andere Gesellschaften unter einheitlicher Leitung zusammenfassen (Konzerne), verpflichtet, eine konsolidierte Jahresrechnung (Konzernrechnung) zu erstellen (Art. 663e
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 697 - 1 Jeder Aktionär ist berechtigt, an der Generalversammlung vom Verwaltungsrat Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft und von der Revisionsstelle Auskunft über Durchführung und Ergebnis ihrer Prüfung zu verlangen. |
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1 | Jeder Aktionär ist berechtigt, an der Generalversammlung vom Verwaltungsrat Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft und von der Revisionsstelle Auskunft über Durchführung und Ergebnis ihrer Prüfung zu verlangen. |
2 | In Gesellschaften, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind, können Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen vertreten, vom Verwaltungsrat schriftlich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen. |
3 | Der Verwaltungsrat erteilt die Auskunft innert vier Monaten. Die Antworten des Verwaltungsrats sind zudem spätestens an der nächsten Generalversammlung zur Einsicht für die Aktionäre aufzulegen. |
4 | Die Auskunft muss erteilt werden, soweit sie für die Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist und soweit keine Geschäftsgeheimnisse oder anderen schutzwürdigen Interessen der Gesellschaft gefährdet werden. Eine Verweigerung der Auskunft ist schriftlich zu begründen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 662 |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 696 |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 731a - 1 Die Statuten und die Generalversammlung können die Organisation der Revisionsstelle eingehender regeln und deren Aufgaben erweitern. |
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1 | Die Statuten und die Generalversammlung können die Organisation der Revisionsstelle eingehender regeln und deren Aufgaben erweitern. |
2 | Der Revisionsstelle dürfen weder Aufgaben des Verwaltungsrates, noch Aufgaben, die ihre Unabhängigkeit beeinträchtigen, zugeteilt werden. |
3 | Die Generalversammlung kann zur Prüfung der Geschäftsführung oder einzelner Teile Sachverständige ernennen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 698 - 1 Oberstes Organ der Aktiengesellschaft ist die Generalversammlung der Aktionäre. |
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1 | Oberstes Organ der Aktiengesellschaft ist die Generalversammlung der Aktionäre. |
2 | Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu: |
1 | die Festsetzung und Änderung der Statuten; |
2 | die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle; |
3 | die Genehmigung des Lageberichts und der Konzernrechnung; |
4 | die Genehmigung der Jahresrechnung sowie die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes, insbesondere die Festsetzung der Dividende und der Tantieme; |
5 | die Festsetzung der Zwischendividende und die Genehmigung des dafür erforderlichen Zwischenabschlusses; |
6 | die Beschlussfassung über die Rückzahlung der gesetzlichen Kapitalreserve; |
7 | die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats; |
8 | die Dekotierung der Beteiligungspapiere der Gesellschaft; |
9 | die Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind.532 |
3 | Bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, stehen ihr folgende weitere unübertragbare Befugnisse zu: |
1 | die Wahl des Präsidenten des Verwaltungsrats; |
2 | die Wahl der Mitglieder des Vergütungsausschusses; |
3 | die Wahl des unabhängigen Stimmrechtsvertreters; |
4 | die Abstimmung über die Vergütungen des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats.533 |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 698 - 1 Oberstes Organ der Aktiengesellschaft ist die Generalversammlung der Aktionäre. |
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1 | Oberstes Organ der Aktiengesellschaft ist die Generalversammlung der Aktionäre. |
2 | Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu: |
1 | die Festsetzung und Änderung der Statuten; |
2 | die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle; |
3 | die Genehmigung des Lageberichts und der Konzernrechnung; |
4 | die Genehmigung der Jahresrechnung sowie die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes, insbesondere die Festsetzung der Dividende und der Tantieme; |
5 | die Festsetzung der Zwischendividende und die Genehmigung des dafür erforderlichen Zwischenabschlusses; |
6 | die Beschlussfassung über die Rückzahlung der gesetzlichen Kapitalreserve; |
7 | die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats; |
8 | die Dekotierung der Beteiligungspapiere der Gesellschaft; |
9 | die Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind.532 |
3 | Bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, stehen ihr folgende weitere unübertragbare Befugnisse zu: |
1 | die Wahl des Präsidenten des Verwaltungsrats; |
2 | die Wahl der Mitglieder des Vergütungsausschusses; |
3 | die Wahl des unabhängigen Stimmrechtsvertreters; |
4 | die Abstimmung über die Vergütungen des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats.533 |
Ziel der Konzernrechnung ist, dem Aktionär und allenfalls weiteren Kreisen Transparenz über die ganze unter einheitlicher Leitung zusammengefasste Gruppe von rechtlich selbständigen Gesellschaften zu verschaffen. Sie wird aufgestellt, wie wenn die Obergesellschaft und die Untergesellschaften nicht nur wirtschaftlich, sondern auch rechtlich eine Einheit, ein einziges Unternehmen bilden würden. Demgemäss werden die Einzelabschlüsse zusammengefügt und alle konzerninternen Vorgänge eliminiert (Botschaft des Bundesrates,
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a.a.O., S. 817 ff.). Diese Einheit ist allerdings fiktiv, wessen sich ein Leser einer Konzernrechnung immer bewusst sein muss (vgl. BÖCKLI, a.a.O., § 9 Rz. 8). Die Rechnung ist so aufzustellen, dass die Vermögens- und Ertragslage des Gesamtunternehmens möglichst zuverlässig bewertet werden kann (Art. 663g Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 698 - 1 Oberstes Organ der Aktiengesellschaft ist die Generalversammlung der Aktionäre. |
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1 | Oberstes Organ der Aktiengesellschaft ist die Generalversammlung der Aktionäre. |
2 | Ihr stehen folgende unübertragbare Befugnisse zu: |
1 | die Festsetzung und Änderung der Statuten; |
2 | die Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle; |
3 | die Genehmigung des Lageberichts und der Konzernrechnung; |
4 | die Genehmigung der Jahresrechnung sowie die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes, insbesondere die Festsetzung der Dividende und der Tantieme; |
5 | die Festsetzung der Zwischendividende und die Genehmigung des dafür erforderlichen Zwischenabschlusses; |
6 | die Beschlussfassung über die Rückzahlung der gesetzlichen Kapitalreserve; |
7 | die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats; |
8 | die Dekotierung der Beteiligungspapiere der Gesellschaft; |
9 | die Beschlussfassung über die Gegenstände, die der Generalversammlung durch das Gesetz oder die Statuten vorbehalten sind.532 |
3 | Bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, stehen ihr folgende weitere unübertragbare Befugnisse zu: |
1 | die Wahl des Präsidenten des Verwaltungsrats; |
2 | die Wahl der Mitglieder des Vergütungsausschusses; |
3 | die Wahl des unabhängigen Stimmrechtsvertreters; |
4 | die Abstimmung über die Vergütungen des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats.533 |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 662a |
1.3.3 Wenn die Klägerin über die ihr zur Verfügung stehende Konzernrechnung hinaus Einsicht in die Jahresrechnungen der Beteiligungsgesellschaften und die zugehörigen Revisionsberichte verlangt, muss sie somit nachweisen, dass diese weitergehenden Informationen für sie erforderlich sind, um ihre Aktionärsrechte in der Beklagten als Konzernobergesellschaft sinnvoll ausüben zu können. Dabei ist zu beachten, dass sie nur an der Muttergesellschaft als Aktionärin beteiligt ist, ihr in den Tochtergesellschaften aber keinerlei Aktionärsrechte zustehen. Der Wert ihrer Beteiligung an der Beklagten hängt von der finanziellen Situation des Gesamtunternehmens ab. Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb es für sie erforderlich sein soll, sich ein Bild über die finanzielle Situation jeder einzelnen Tochtergesellschaft machen zu können. Ein Recht auf Einblick in die Jahresrechnungen der Tochtergesellschaften lässt sich auch nicht begründen mit der abstrakten Möglichkeit, dass bezüglich der verschiedenen Tochtergesellschaften "unausgeglichene Verhältnisse" vorliegen könnten, indem etwa eine überfinanzierte und eine der Insolvenz nahe stehende Untergesellschaft mit einer stark verschuldeten Obergesellschaft konsolidiert werden. Dass der Nachweis einer solchen Situation dem Aktionär vor dem Einblick in die Jahresrechnungen der Untergesellschaften schwer fällt, trifft zwar zu. Entgegen der Auffassung des Obergerichts genügt dies indessen nicht, um den Aktionär vom konkreten Nachweis zu entbinden, dass die verlangten Informationen für ihn erforderlich sind. Andernfalls müsste die Erforderlichkeit für jedwelche gewünschte Information bejaht werden, da stets alles theoretisch möglich ist. Nicht näher dargelegt ist im Übrigen, inwieweit sich die geschilderte Situation auf die Ausübung der Aktionärsrechte durch den Einsicht verlangenden Aktionär auswirken soll. Die Auswirkungen solcher "unausgeglichener Verhältnisse" auf die finanzielle Lage des Gesamtunternehmens werden in der Konzernrechnung zwar nicht im Einzelnen transparent gemacht, aber soweit nötig ebenfalls erfasst. Dass die verlangte Einsicht für die Klägerin erforderlich sei, lässt sich auch nicht mit der Frage der Dividendenpolitik begründen.
BGE 132 III 71 S. 79
Die Generalversammlung der Beklagten kann nur über den Gewinn verfügen, welchen sie selbst erwirtschaftet und der ihr von den Tochtergesellschaften als Beteiligungsertrag zufliesst. Die Höhe des Beteiligungsertrags und des übrigen von ihr selbst erwirtschafteten Ertrags ist im Einzelabschluss der Konzernobergesellschaft ausgewiesen. Aus der konsolidierten Jahresrechnung ergibt sich anderseits der konsolidierte Gruppengewinn. Aus diesen Zahlen ist für die Klägerin somit auch ersichtlich, welcher Anteil des von den Tochtergesellschaften insgesamt erwirtschafteten Gewinns als Beteiligungsertrag an die Muttergesellschaft geflossen ist. Weshalb die Klägerin darüber hinaus für die Ausübung ihrer Aktionärsrechte auch wissen müsste, welche Anteile des Gewinns oder des abgeführten Beteiligungsertrages auf die einzelnen Tochtergesellschaften entfallen, wird von ihr nicht dargelegt. Auch in der Literatur wird ein genereller Anspruch der Aktionäre der Konzernobergesellschaft auf Einsicht in die Jahresrechnungen der Konzernuntergesellschaften, soweit sich dazu Stellungnahmen finden, verneint (so BÖCKLI, a.a.O., § 12 Rz. 159). Keine gegenteilige Auffassung ergibt sich bei jenen Autoren, die einfach einen Anspruch auf Auskunft über die Konzernrechnung bejahen (so FORSTMOSER/MEIER-HAYOZ/NOBEL, a.a.O., § 40 N. 198), da die Konzernrechnung keine Angaben über die Einzelabschlüsse umfasst. Vielmehr liegt es gerade im Wesen der Konzernrechnung, dass sie auf der Fiktion der Einheit des Gesamtunternehmens beruht und die Existenz rechtlich selbständiger Einheiten negiert. Zu unterscheiden ist auch zwischen dem Anspruch auf Auskunft über Geschäftsvorgänge in den Tochtergesellschaften und der Einsicht in die Jahresrechnungen der Tochtergesellschaften. Die mit Dritten getätigten Geschäftsvorgänge der Tochtergesellschaften fliessen in die Konzernrechnung ein. Hat ein solcher Vorgang eine entsprechende Tragweite, ist auch ein berechtigtes Informationsinteresse des Aktionärs der Muttergesellschaft zu bejahen (so ausdrücklich Urteil des Bundesgerichts 4C.234/2002 vom 4. Juni 2003, E. 4.1). Nur auf das Auskunftsrecht im Konzern beziehen sich die Stellungnahmen von WEBER (Basler Kommentar, N. 16 zu Art. 697
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 697 - 1 Jeder Aktionär ist berechtigt, an der Generalversammlung vom Verwaltungsrat Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft und von der Revisionsstelle Auskunft über Durchführung und Ergebnis ihrer Prüfung zu verlangen. |
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1 | Jeder Aktionär ist berechtigt, an der Generalversammlung vom Verwaltungsrat Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft und von der Revisionsstelle Auskunft über Durchführung und Ergebnis ihrer Prüfung zu verlangen. |
2 | In Gesellschaften, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind, können Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen vertreten, vom Verwaltungsrat schriftlich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen. |
3 | Der Verwaltungsrat erteilt die Auskunft innert vier Monaten. Die Antworten des Verwaltungsrats sind zudem spätestens an der nächsten Generalversammlung zur Einsicht für die Aktionäre aufzulegen. |
4 | Die Auskunft muss erteilt werden, soweit sie für die Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist und soweit keine Geschäftsgeheimnisse oder anderen schutzwürdigen Interessen der Gesellschaft gefährdet werden. Eine Verweigerung der Auskunft ist schriftlich zu begründen. |
BGE 132 III 71 S. 80
Erstellung und Vorlage einer Konzernrechnung eingeführt worden ist, kann auch nicht mehr auf die Entscheide und Stellungnahmen in der Literatur abgestellt werden, die noch unter dem früheren Recht ergangen sind bzw. sich auf jenes bezogen. Dies gilt insbesondere für den Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Juni 1967 (abgedruckt in: Schweizerische Aktiengesellschaft [SAG] 1973 S. 49 ff.). Das damals geschützte Informationsinteresse des Aktionärs der Muttergesellschaft wird nun durch die Konzernrechnung befriedigt. Der von der Klägerin zu erbringende Nachweis, dass die verlangte Einsicht in die Jahresrechnungen der Beteiligungsgesellschaften der Beklagten für sie zur Ausübung ihrer Aktionärsrechte in der Beklagten erforderlich sei, fehlt somit. Wenn das Obergericht im angefochtenen Entscheid die Beklagte trotzdem zur Gewährung von Einsicht verpflichtet hat, hat es Art. 697
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 697 - 1 Jeder Aktionär ist berechtigt, an der Generalversammlung vom Verwaltungsrat Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft und von der Revisionsstelle Auskunft über Durchführung und Ergebnis ihrer Prüfung zu verlangen. |
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1 | Jeder Aktionär ist berechtigt, an der Generalversammlung vom Verwaltungsrat Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft und von der Revisionsstelle Auskunft über Durchführung und Ergebnis ihrer Prüfung zu verlangen. |
2 | In Gesellschaften, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind, können Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen vertreten, vom Verwaltungsrat schriftlich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen. |
3 | Der Verwaltungsrat erteilt die Auskunft innert vier Monaten. Die Antworten des Verwaltungsrats sind zudem spätestens an der nächsten Generalversammlung zur Einsicht für die Aktionäre aufzulegen. |
4 | Die Auskunft muss erteilt werden, soweit sie für die Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist und soweit keine Geschäftsgeheimnisse oder anderen schutzwürdigen Interessen der Gesellschaft gefährdet werden. Eine Verweigerung der Auskunft ist schriftlich zu begründen. |
1.3.4 Nicht begründen lässt sich ein Anspruch auf Einsicht in die Jahresrechnungen der Beteiligungsgesellschaften der Beklagten mit der Stellung der Klägerin als Minderheitsaktionärin mit einem Aktienanteil von rund 47 %. Das Gesetz differenziert beim Auskunfts- und Einsichtsrecht der Aktionäre nicht nach der Höhe der Aktienbeteiligung. Vielmehr gilt auch dafür der Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre (FORSTMOSER, a.a.O., S. 106 ff.; KUNZ, a.a.O., S. 897). Entgegen dem Urteil des Obergerichts ist deshalb das von der Klägerin gestellte Hauptbegehren bezüglich Einsicht in die Jahresrechnungen der Beteiligungsgesellschaften abzuweisen.
1.3.5 Die vorstehenden Ausführungen gelten sinngemäss auch für das Begehren der Klägerin um Einsicht in die Revisionsberichte zu den Jahresrechnungen. Bereits die Revisionsstelle der Beklagten hat diese Revisionsberichte jeweils zu würdigen bei der Prüfung der Werthaltigkeit der Beteiligungen im Einzelabschluss der Muttergesellschaft. Zudem hat der Konzernprüfer zu überprüfen, ob die lokalen Zahlenwerke jeder wesentlichen Konzernuntergesellschaft ordnungsgemäss geprüft worden sind (BÖCKLI, a.a.O., § 15 Rz. 117). Inwieweit für die Klägerin zur Ausübung ihrer Aktionärsrechte als Aktionärin der Beklagten darüber hinaus noch eine eigene Einsicht in die Revisionsberichte zu den Jahresrechnungen der Tochtergesellschaften erforderlich sein soll, ist nicht ersichtlich. Auch dieses Begehren der Klägerin ist deshalb abzuweisen.
BGE 132 III 71 S. 81
1.4 Fehlt die Erforderlichkeit der verlangten Einsicht für die Ausübung der Aktionärsrechte der Klägerin, erübrigt es sich zu prüfen, ob einer Einsicht allenfalls Geschäftsgeheimnisse oder andere schützenswerte Interessen der Beklagten entgegenstehen. Ebenso ist nicht zu prüfen, ob der Anspruch des Aktionärs gemäss Art. 697 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 697 - 1 Jeder Aktionär ist berechtigt, an der Generalversammlung vom Verwaltungsrat Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft und von der Revisionsstelle Auskunft über Durchführung und Ergebnis ihrer Prüfung zu verlangen. |
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1 | Jeder Aktionär ist berechtigt, an der Generalversammlung vom Verwaltungsrat Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft und von der Revisionsstelle Auskunft über Durchführung und Ergebnis ihrer Prüfung zu verlangen. |
2 | In Gesellschaften, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind, können Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen vertreten, vom Verwaltungsrat schriftlich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen. |
3 | Der Verwaltungsrat erteilt die Auskunft innert vier Monaten. Die Antworten des Verwaltungsrats sind zudem spätestens an der nächsten Generalversammlung zur Einsicht für die Aktionäre aufzulegen. |
4 | Die Auskunft muss erteilt werden, soweit sie für die Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist und soweit keine Geschäftsgeheimnisse oder anderen schutzwürdigen Interessen der Gesellschaft gefährdet werden. Eine Verweigerung der Auskunft ist schriftlich zu begründen. |
2. Wird das Begehren der Klägerin um Einsicht abgewiesen, verbleibt ihr Eventualbegehren auf Erteilung von Auskunft über die Angaben in den Jahresrechnungen der Beteiligungsgesellschaften und in den zugehörigen Revisionsberichten.
2.1 Gemäss Art. 697
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 697 - 1 Jeder Aktionär ist berechtigt, an der Generalversammlung vom Verwaltungsrat Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft und von der Revisionsstelle Auskunft über Durchführung und Ergebnis ihrer Prüfung zu verlangen. |
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1 | Jeder Aktionär ist berechtigt, an der Generalversammlung vom Verwaltungsrat Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft und von der Revisionsstelle Auskunft über Durchführung und Ergebnis ihrer Prüfung zu verlangen. |
2 | In Gesellschaften, deren Aktien nicht an einer Börse kotiert sind, können Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen vertreten, vom Verwaltungsrat schriftlich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen. |
3 | Der Verwaltungsrat erteilt die Auskunft innert vier Monaten. Die Antworten des Verwaltungsrats sind zudem spätestens an der nächsten Generalversammlung zur Einsicht für die Aktionäre aufzulegen. |
4 | Die Auskunft muss erteilt werden, soweit sie für die Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist und soweit keine Geschäftsgeheimnisse oder anderen schutzwürdigen Interessen der Gesellschaft gefährdet werden. Eine Verweigerung der Auskunft ist schriftlich zu begründen. |
Nach dem Wortlaut des Gesetzes muss das Recht auf Auskunftserteilung an der Generalversammlung ausgeübt werden. Dies hindert nicht, dass ein Aktionär sein Begehren vorgängig schriftlich einreicht. Eine solche Voranfrage kann sogar erwünscht sein, um dem Verwaltungsrat zu ermöglichen, die erforderlichen Abklärungen zu treffen, damit er an der Generalversammlung sachgerecht Auskunft zu erteilen vermag. Die Bindung der Auskunftserteilung an die Generalversammlung soll sicherstellen, dass alle Aktionäre, die an dieser teilnehmen, den gleichen Informationsstand haben. Die an der Generalversammlung gestellten Begehren um Auskunft und die darauf erteilten Antworten sind zu protokollieren (Art. 702 Abs. 2 Ziff. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 702 - 1 Der Verwaltungsrat trifft die für die Feststellung der Stimmrechte erforderlichen Anordnungen. |
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1 | Der Verwaltungsrat trifft die für die Feststellung der Stimmrechte erforderlichen Anordnungen. |
2 | Er sorgt für die Führung des Protokolls. Dieses hält fest: |
1 | das Datum, den Beginn und das Ende sowie die Art und den Ort der Generalversammlung; |
2 | die Anzahl, die Art, den Nennwert und die Kategorie der vertretenen Aktien, unter Angabe der Aktien, die vom unabhängigen Stimmrechtsvertreter, von den Organstimmrechtsvertretern oder von Depotvertretern vertreten werden; |
3 | die Beschlüsse und die Wahlergebnisse; |
4 | die in der Generalversammlung gestellten Begehren um Auskunft und die darauf erteilten Antworten; |
5 | die von den Aktionären zu Protokoll gegebenen Erklärungen; |
6 | relevante technische Probleme, die bei der Durchführung der Generalversammlung auftreten.546 |
3 | Das Protokoll muss vom Protokollführer und vom Vorsitzenden der Generalversammlung unterzeichnet werden.547 |
4 | Jeder Aktionär kann verlangen, dass ihm das Protokoll innerhalb von 30 Tagen nach der Generalversammlung zugänglich gemacht wird.548 |
5 | Bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, sind die Beschlüsse und die Wahlergebnisse unter Angabe der genauen Stimmenverhältnisse innerhalb von 15 Tagen nach der Generalversammlung auf elektronischem Weg zugänglich zu machen.549 |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 702 - 1 Der Verwaltungsrat trifft die für die Feststellung der Stimmrechte erforderlichen Anordnungen. |
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1 | Der Verwaltungsrat trifft die für die Feststellung der Stimmrechte erforderlichen Anordnungen. |
2 | Er sorgt für die Führung des Protokolls. Dieses hält fest: |
1 | das Datum, den Beginn und das Ende sowie die Art und den Ort der Generalversammlung; |
2 | die Anzahl, die Art, den Nennwert und die Kategorie der vertretenen Aktien, unter Angabe der Aktien, die vom unabhängigen Stimmrechtsvertreter, von den Organstimmrechtsvertretern oder von Depotvertretern vertreten werden; |
3 | die Beschlüsse und die Wahlergebnisse; |
4 | die in der Generalversammlung gestellten Begehren um Auskunft und die darauf erteilten Antworten; |
5 | die von den Aktionären zu Protokoll gegebenen Erklärungen; |
6 | relevante technische Probleme, die bei der Durchführung der Generalversammlung auftreten.546 |
3 | Das Protokoll muss vom Protokollführer und vom Vorsitzenden der Generalversammlung unterzeichnet werden.547 |
4 | Jeder Aktionär kann verlangen, dass ihm das Protokoll innerhalb von 30 Tagen nach der Generalversammlung zugänglich gemacht wird.548 |
5 | Bei Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, sind die Beschlüsse und die Wahlergebnisse unter Angabe der genauen Stimmenverhältnisse innerhalb von 15 Tagen nach der Generalversammlung auf elektronischem Weg zugänglich zu machen.549 |
BGE 132 III 71 S. 82
S. 907; WEBER, Basler Kommentar, N. 4 zur 697 OR; BÖCKLI, a.a.O., § 12 Rz. 149; FORSTMOSER/MEIER-HAYOZ/NOBEL, a.a.O., § 40 N. 166 f.; KUNZ, a.a.O., S. 893 ff.; FORSTMOSER, a.a.O., S. 97; für eine zeitlich nicht limitierte Ausübung des Auskunftsrechts HORBER, a.a.O., S. 137 f.). Nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil hat die Klägerin in ihrem Schreiben vom 2. Juni 2001 sowie anlässlich der Generalversammlung vom 20. Juni 2001 nur ein Begehren um Einsicht gestellt. Das Eventualbegehren um Erteilung von Auskunft folgte dann erst in der Replik vom 22. August 2003. Damit fehlt es an der Klagevoraussetzung, dass ein Auskunftsbegehren an der Generalversammlung gestellt und die Auskunftserteilung ungerechtfertigt verweigert wurde. Die Erteilung von Auskunft kann auch nicht als blosses Minus betrachtet werden, das im gestellten Begehren um Gewährung von Einsicht enthalten gewesen wäre. Das Recht auf Einsicht und das Recht auf Auskunft haben einen verschiedenen Inhalt, und das für die Geltendmachung einzuhaltende Verfahren weist Unterschiede auf. Gegenstand des Einsichtsrechts sind bestehende Dokumente. Bei der Auskunftserteilung formuliert demgegenüber der Verwaltungsrat zu diesem Zweck selbst einen Informationsinhalt über den bestimmten Sachverhalt. Dieser Informationsinhalt wird grundsätzlich mündlich an der Generalversammlung bekannt gegeben und protokolliert. Damit erlangen alle an der Generalversammlung anwesenden Aktionäre und über die Möglichkeit, in das Generalversammlungsprotokoll Einsicht zu nehmen, auch die übrigen Aktionäre davon Kenntnis. Die durch die Einsicht in Geschäftsunterlagen erlangte Kenntnis bleibt demgegenüber beschränkt auf den betreffenden Aktionär. Während beim Einsichtsrecht das Dokument, auf welches sich das Begehren bezieht, zu bezeichnen ist, ist beim Auskunftsbegehren der konkrete Sachverhalt zu umschreiben. Auf das Eventualbegehren der Klägerin um Erteilung von Auskunft ist deshalb mangels eines entsprechenden Begehrens anlässlich der Generalversammlung vom 20. Juni 2001 bzw. im Vorfeld dieser Generalversammlung nicht einzutreten (DOMINIK VOCK, Prozessuale Fragen bei der Durchsetzung von Aktionärsrechten, Diss. Zürich 1999, S. 42 f.).
2.2 Selbst wenn die Klägerin im Übrigen ein entsprechendes Begehren anlässlich der Generalversammlung vom 20. Juni 2001 gestellt hätte, müsste ihr Eventualbegehren abgewiesen werden. Dieses bezieht sich auf Angaben in den Jahresrechnungen der
BGE 132 III 71 S. 83
Tochtergesellschaften und in den zugehörigen Revisionsberichten. Fehlt der Nachweis, dass die Einsicht in diese Unterlagen zur Ausübung der Aktionärsrechte erforderlich ist (vgl. vorne E. 1.3), so fehlt dieser auch für die Erforderlichkeit einer Auskunft darüber. Zudem ist das Begehren viel zu unbestimmt formuliert. Der geschäftliche Sachverhalt, über welchen Auskunft verlangt wird, wird nicht angegeben, sondern es werden nur die Dokumente bezeichnet, aus welchen alle darin enthaltenen Angaben verlangt werden. Damit wird das Wesen der Auskunftserteilung verkannt. Wie die Einzelrichterin des Bezirkes zutreffend festgestellt hat, dient die Auskunftserteilung nicht der Wiedergabe von Urkunden, sondern der Beantwortung von Fragen zu bestimmten Sachverhalten. Das Eventualbegehren der Klägerin ist deshalb in Wirklichkeit ein verkapptes Einsichtsbegehren.