Urteilskopf

131 V 164

23. Auszug aus dem Urteil i.S. F. gegen IV-Stelle des Kantons Aargau und Versicherungsgericht des Kantons Aargau I 297/03 vom 3. Mai 2005

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Regesto (it):


Erwägungen ab Seite 164

BGE 131 V 164 S. 164

Aus den Erwägungen:

2.

2.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren
BGE 131 V 164 S. 165

Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a mit Hinweisen). Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den auf Grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Anfechtungs- und Streitgegenstand sind danach identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird; bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten - verfügungsweise festgelegten - Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 125 V 414 Erw. 1b in Verbindung mit Erw. 2a).
2.2 Wird gleichzeitig eine Rente zugesprochen und diese revisionsweise, in sinngemässer Anwendung von Art. 41
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 41
IVG und Art. 88a
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 88a Änderung des Anspruchs - 1 Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
1    Eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Verminderung der Hilflosigkeit, des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird.
2    Eine Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, oder eine Zunahme der Hilflosigkeit oder Erhöhung des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes oder Hilfebedarfs ist zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate gedauert hat. Artikel 29bis ist sinngemäss anwendbar.
IVV, herauf- oder herabgesetzt oder aufgehoben, liegt ein zwar komplexes, im Wesentlichen jedoch einzig durch die Höhe der Leistung und die Anspruchsperioden definiertes Rechtsverhältnis vor. Der Umstand allein, dass Umfang und allenfalls Dauer des Rentenanspruchs über den verfügungsweise geregelten Zeitraum hinweg variieren, ist unter anfechtungs- und streitgegenständlichem Gesichtspunkt belanglos. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die gerichtliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass unbestritten gebliebene Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 417 Erw. 2d mit Hinweisen). Die Frage, ob diese Grundsätze auch gelten, wenn die ursprüngliche und die zeitlich direkt anschliessende (höhere oder tiefere) Rente in zwei separaten Verfügungen gleichen Datums zugesprochen werden, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht im Urteil P. vom 24. September 1999 (I 364/98) verneint. In dem in gleicher Sache ergangenen Urteil P. vom 22. August 2001 (I 11/00; AHI 2001 S. 277) hat das Gericht hingegen offen gelassen, ob daran festgehalten werden kann. Im Urteil L. vom 28. August 2000 (I 486/99) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die Frage bejaht.
2.3 Nach BGE
125 V 413 liegt materiell ein einziges Rechtsverhältnis vor, wenn eine Leistung rückwirkend zugesprochen, diese aber gleichzeitig befristet, herauf- oder herabgesetzt wird. Daran ist
BGE 131 V 164 S. 166

- entgegen dem erwähnten Urteil I 364/98 - in allen Verfügungslagen festzuhalten:
2.3.1 Die Zusprechung und (rückwirkende) Revision der Rente sind Gegenstand ein und derselben Verfügung. Darauf beruht BGE 125 V 413. Es dürfte sich um den Regelfall handeln. Die gerichtliche Überprüfung ist nach dem Gesagten nicht eingeschränkt.
2.3.2 Zusprechung der Leistung und deren Anpassung an inzwischen eingetretene veränderte Verhältnisse werden (z.B. aus technischen Gründen) in zwei oder mehreren separaten Verfügungen gleichen Datums angeordnet. Dieser Sachverhalt war gegeben in den Urteilen P. (I 364/98, I 11/00) und liegt auch hier vor. Für die gerichtliche Überprüfbarkeit kann es keinen Unterschied machen, ob die IV-Stelle eine oder mehrere Verfügungen redigiert und eröffnet. Denn am Verfügungsinhalt ändert sich nichts.

2.3.3 Schliesslich stellt sich die Frage, wie es sich mit der gerichtlichen Prüfungsbefugnis verhält, wenn die leistungszusprechende Verfügung und eine allfällige zweite oder weitere Verfügung über deren rückwirkende Abänderung zufolge Anpassung an eingetretene veränderte Verhältnisse zeitlich auseinander liegen. Dazu gilt es festzustellen, dass ein zeitlich gestaffelter Verfügungserlass, soweit er die rückwirkende Festlegung des Invaliditätsgrades betrifft, aus den in BGE 125 V 413 dargelegten materiellrechtlichen Gründen unzulässig ist. Eine rückwirkend vorgenommene befristete und/oder abgestufte Rentenzusprechung hat vielmehr aus einem einheitlichen Beschluss der IV-Stelle heraus zu erfolgen und ist demzufolge zeitgleich verfügungsweise zu eröffnen (Rz 3000 f. in Verbindung mit Rz 3008 des vom Bundesamt für Sozialversicherung herausgegebenen Kreisschreibens über das Verfahren in der IV [KSVI]; vgl. auch Rz 3040 KSVI ["Beschluss betreffend Invalidität/Hilflosigkeit"]). Nur eine solche Betrachtungsweise ist mit dem Grundsatz vereinbar, dass die Abklärungs-, Beurteilungs-, Beschlusses- und Verfügungspflicht der IV-Stelle stets den gesamten Zeitraum bis zum Verfügungserlass umfasst (BGE 129 V 223 Erw. 4.1 in fine). Antizipierte Invaliditätsschätzungen mit in die Zukunft gerichteten Rentenherabsetzungen und/oder -befristungen sind im Bereiche der Invalidenversicherung ohnehin unzulässig (BGE 97 V 58).

2.3.4 In diesem Sinne ist die im Urteil P. vom 22. August 2001 (I 11/00; AHI 2001 S. 279 Erw. 1b) offen gelassene Frage im Sinne des erwähnten Urteils L. (I 486/99) dahin gehend zu beantworten,
BGE 131 V 164 S. 167

dass es in anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht irrelevant ist, ob eine rückwirkende Zusprechung einer abgestuften und/oder befristeten Invalidenrente in einer oder in mehreren Verfügungen gleichen Datums eröffnet wird. Es gelten die Grundsätze gemäss BGE 125 V 413.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 131 V 164
Date : 03. Mai 2005
Published : 31. Dezember 2005
Source : Bundesgericht
Status : 131 V 164
Subject area : BGE - Sozialversicherungsrecht (bis 2006: EVG)
Subject : Art. 5 VwVG; Art. 97 Abs. 1 und Art. 128 OG; Art. 28 Abs. 2 (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung), Art.


Legislation register
IVG: 28  29  41
IVV: 88a
OG: 97  128
VwVG: 5
BGE-register
125-V-413 • 129-V-222 • 131-V-164 • 97-V-58
Weitere Urteile ab 2000
I_11/00 • I_297/03 • I_364/98 • I_486/99
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AHI
2001 S.277 • 2001 S.279