131 II 545
40. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung i.S. A. und Mitb. gegen Swisscom Mobile AG, F., Politische Gemeinde Bronschhofen und Baudepartement sowie Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen (Verwaltungsgerichtsbeschwerde) 1A.6/2005 vom 15. August 2005
Regeste (de):
- Schonung von Natur- und Heimatschutzobjekten bei der Errichtung von Mobilfunkanlagen (Art. 3 NHG).
- Die Erteilung einer Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage ist, auch innerhalb der Bauzone, eine Bundesaufgabe i.S.v. Art. 2 NHG, weshalb die zuständigen Behörden zur Schonung der in Art. 3 Abs. 1 NHG genannten Schutzobjekte verpflichtet sind (E. 2).
Regeste (fr):
- Obligation de ménager les objets dignes de protection au sens de l'art. 3 LPN lors de l'édification d'installations de téléphonie mobile.
- L'octroi d'une autorisation de construire une installation de téléphonie mobile constitue également à l'intérieur de la zone à bâtir une tâche de la Confédération au sens de l'art. 2 LPN; c'est pourquoi les autorités compétentes ont l'obligation de ménager les objets à protéger mentionnés à l'art. 3 al. 1 LPN (consid. 2).
Regesto (it):
- Rispetto degli oggetti degni di protezione ai sensi dell'art. 3 LPN nella costruzione di impianti di telefonia mobile.
- Il rilascio di una licenza edilizia per la costruzione di un impianto di telefonia mobile costituisce, anche all'interno della zona edificabile, un compito della Confederazione ai sensi dell'art. 2 LPN, per cui le autorità competenti hanno l'obbligo di rispettare gli oggetti degni di protezione indicati all'art. 3 cpv. 1 LPN (consid. 2).
Sachverhalt ab Seite 545
BGE 131 II 545 S. 545
Am 3. Juni 2002 reichte die Swisscom Mobile AG bei der Politischen Gemeinde Bronschhofen ein Baugesuch für den Neubau einer Mobilfunkantennenanlage auf dem Dach der zum Landgasthof Rössliguet gehörenden Scheune an der Braunauerstrasse 7 in Rossrüti ein. Gegen das Bauvorhaben gingen zahlreiche
BGE 131 II 545 S. 546
Einsprachen ein. Am 31. Oktober 2002 wies die Baukommission die Einsprachen ab und erteilte die Baubewilligung. Gegen diese Verfügung erhoben ein Teil der Einsprecher Rekurs beim Gemeinderat Bronschhofen und, nach dessen Abweisung, Rekurs beim Baudepartement des Kantons St. Gallen. Am 5. November 2003 führte das Baudepartement in Anwesenheit des Leiters der kantonalen Denkmalpflege sowie eines Mitarbeiters des Amtes für Umweltschutz einen Augenschein durch. Am 23. Januar 2004 wies das Baudepartement den Rekurs ab. Gegen den Rekursentscheid erhoben A., B., C., D., E. sowie weitere Einsprecher Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen. Dieses wies die Beschwerde am 9. November 2004 ab, soweit es darauf eintrat. Gegen den verwaltungsgerichtlichen Entscheid erheben A., B., C., D. sowie E. Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
2. Die Beschwerdeführer rügen zunächst eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451): Der Landgasthof befinde sich im Ortsbildinventar Rossrüti und stelle somit ein Kulturobjekt im Sinne der Schutzverordnung der Gemeinde Bronschhofen vom 15. September 1995 (SchutzV) dar. Zwar sei die Scheune selbst nicht unter Schutz gestellt; sie bilde jedoch mit dem Landgasthof eine Einheit; dies hätten die Vorinstanzen verkannt. Die Antennenanlage, die praktisch von sämtlichen Orten des Dorfes eingesehen werden könne, verunstalte zudem das geschützte Ortsbild von Rossrüti.
2.1 Art. 3 NHG bestimmt, dass der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone bei der Erfüllung von Bundesaufgaben dafür sorgen, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben (Abs. 1). Sie erfüllen diese Pflicht u.a., indem sie Konzessionen und Bewilligungen nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilen oder aber verweigern (Art. 2 Bst. b).
BGE 131 II 545 S. 547
Diese Pflicht gilt unabhängig von der Bedeutung des Objektes im Sinne von Artikel 4 NHG; eine Massnahme darf jedoch nicht weitergehen, als es der Schutz des Objektes und seiner Umgebung erfordert (Abs. 3). Bei der nach Art. 3 NHG gebotenen Interessenabwägung sind - anders als bei Art. 6 Abs. 2 NHG - sämtliche Interessen und nicht nur solche von nationaler Bedeutung zu berücksichtigten (ANNE-CHRISTINE FAVRE, NHG-Kommentar, N. 4 zu Art. 3 NHG).
2.2 Das Bundesgericht hat sich im Entscheid 1A.142/2004 vom 10. Dezember 2004 (E. 4.3) mit der Frage befasst, ob die Erteilung einer Baubewilligung für eine Mobilfunkantenne innerhalb der Bauzone eine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 NHG und Art. 78 Abs. 2 BV darstelle. Obwohl es die Frage im Ergebnis offen lassen konnte, sprach es sich in den damals angestellten Erwägungen für das Vorliegen einer Bundesaufgabe aus. Mobilfunkanlagen werden zur Erbringung einer vom Bund konzessionierten Dienstleistung errichtet. Die Mobilfunkkonzessionen, die von der Eidgenössischen Kommunikationskommission gestützt auf Bundes-Fernmelderecht erteilt werden, verpflichten die Konzessionärinnen zum Aufbau eines je eigenen Mobilfunknetzes, das einen bestimmten Prozentsatz der Bevölkerung und der Fläche abdecken muss. Zwar bleibt es den Mobilfunkbetreibern überlassen, an welchen Standorten sie ihre Anlagen errichten wollen, und die Bewilligung dieser Standorte bleibt - innerhalb der Bauzone - Aufgabe der Kantone und der Gemeinden. Dies schliesst das Vorliegen einer Bundesaufgabe jedoch nicht aus, wie ein Blick auf die Rechtslage bei der Errichtung von Zivilschutzbauten belegt: Das Bundesgesetz vom 4. Oktober 2002 über den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG; SR 520.1) verpflichtet die Kantone, ein ausgewogenes Schutzplatzangebot zu gewährleisten (Art. 47
SR 520.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz BZG Art. 47 Kontrollaufgaben - 1 Die Kantone führen die Kontrolle über die Schutzdienstpflichtigen. Diese erfolgt im Personalinformationssystem der Armee und des Zivilschutzes (PISA). |
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1 | Die Kantone führen die Kontrolle über die Schutzdienstpflichtigen. Diese erfolgt im Personalinformationssystem der Armee und des Zivilschutzes (PISA). |
2 | Das BABS kontrolliert, ob: |
a | die zeitlichen Obergrenzen nach den Artikeln 43 und 49-53 eingehalten werden; |
b | die Einsätze zugunsten der Gemeinschaft nach Artikel 53 Absatz 3 mit den Aufgaben des Zivilschutzes übereinstimmen. |
3 | Werden die zeitlichen Obergrenzen nach den Artikeln 43 und 49-53 überschritten, so weist das BABS den betreffenden Kanton an, die Schutzdienstpflichtigen nicht aufzubieten, und informiert die Zentrale Ausgleichsstelle. |
4 | Das BABS führt die Kontrolle über die Schutzdienstpflichtigen, die zur Erfüllung von Aufgaben nach Artikel 35 Absatz 4 eingesetzt werden. Die Kontrolle erfolgt im PISA. |
5 | Der Bundesrat legt den Umfang der Kontrolle nach Absatz 1 fest. Er kann Regelungen administrativer und technischer Art betreffend die Benutzung des PISA erlassen. |
6 | Er regelt das Kontrollverfahren nach Absatz 2. |
SR 520.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz BZG Art. 46 Aufgebot zu Einsätzen bei Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen und bewaffneten Konflikten - 1 Der Bundesrat kann die Schutzdienstpflichtigen aufbieten: |
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1 | Der Bundesrat kann die Schutzdienstpflichtigen aufbieten: |
a | bei Katastrophen und Notlagen, die mehrere Kantone oder die ganze Schweiz betreffen; |
b | bei Katastrophen und Notlagen, die das grenznahe Ausland betreffen; |
c | bei bewaffneten Konflikten. |
2 | Die Kantone können die Schutzdienstpflichtigen aufbieten bei Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen, die das Kantonsgebiet oder das benachbarte grenznahe Ausland betreffen; sie können die Schutzdienstpflichtigen auch zur Unterstützung anderer betroffener Kantone aufbieten. |
3 | Die Kantone regeln das Verfahren des Aufgebots. |
4 | Das BABS regelt das Verfahren des Aufgebots für Schutzdienstpflichtige, die zur Erfüllung von Aufgaben nach Artikel 35 Absatz 4 zur Verfügung stehen. |
BGE 131 II 545 S. 548
ungeschmälerten Erhaltung und grösstmöglichen Schonung von Inventar-Objekten nach Art. 6
SR 520.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz BZG Art. 46 Aufgebot zu Einsätzen bei Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen und bewaffneten Konflikten - 1 Der Bundesrat kann die Schutzdienstpflichtigen aufbieten: |
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1 | Der Bundesrat kann die Schutzdienstpflichtigen aufbieten: |
a | bei Katastrophen und Notlagen, die mehrere Kantone oder die ganze Schweiz betreffen; |
b | bei Katastrophen und Notlagen, die das grenznahe Ausland betreffen; |
c | bei bewaffneten Konflikten. |
2 | Die Kantone können die Schutzdienstpflichtigen aufbieten bei Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen, die das Kantonsgebiet oder das benachbarte grenznahe Ausland betreffen; sie können die Schutzdienstpflichtigen auch zur Unterstützung anderer betroffener Kantone aufbieten. |
3 | Die Kantone regeln das Verfahren des Aufgebots. |
4 | Das BABS regelt das Verfahren des Aufgebots für Schutzdienstpflichtige, die zur Erfüllung von Aufgaben nach Artikel 35 Absatz 4 zur Verfügung stehen. |
SR 520.1 Bundesgesetz vom 20. Dezember 2019 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) - Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz BZG Art. 46 Aufgebot zu Einsätzen bei Grossereignissen, Katastrophen, Notlagen und bewaffneten Konflikten - 1 Der Bundesrat kann die Schutzdienstpflichtigen aufbieten: |
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1 | Der Bundesrat kann die Schutzdienstpflichtigen aufbieten: |
a | bei Katastrophen und Notlagen, die mehrere Kantone oder die ganze Schweiz betreffen; |
b | bei Katastrophen und Notlagen, die das grenznahe Ausland betreffen; |
c | bei bewaffneten Konflikten. |
2 | Die Kantone können die Schutzdienstpflichtigen aufbieten bei Grossereignissen, Katastrophen und Notlagen, die das Kantonsgebiet oder das benachbarte grenznahe Ausland betreffen; sie können die Schutzdienstpflichtigen auch zur Unterstützung anderer betroffener Kantone aufbieten. |
3 | Die Kantone regeln das Verfahren des Aufgebots. |
4 | Das BABS regelt das Verfahren des Aufgebots für Schutzdienstpflichtige, die zur Erfüllung von Aufgaben nach Artikel 35 Absatz 4 zur Verfügung stehen. |