Urteilskopf

130 V 270

39. Auszug aus dem Urteil i.S. I. gegen Kanton Zürich und Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich B 63/03 vom 5. April 2004

Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 271

BGE 130 V 270 S. 271

A.

A.a I., geb. 1967, schloss 1988 die Ausbildung zur diplomierten Arbeits- und Hauswirtschaftslehrerin erfolgreich ab. Ab August 1989 beim Kanton Zürich angestellt und dadurch bei der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich (nachfolgend: BVK) vorsorgeversichert, war vorgesehen, dass sie im Schuljahr 1992/93, nebst Zeichenstunden in einem Team, je ein halbes Pensum als Hauswirtschafts- und Handarbeitslehrerin an der Oberstufe in R. unterrichten sollte. Im Anschluss an die im Oktober 1992 vollzogene Pensenreduktion, wonach I. nurmehr als Hauswirtschaftslehrerin tätig gewesen war, diagnostizierte der vertrauensärztlich beigezogene Dr. med. M., Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, eine neurotische Erschöpfungsdepression sowie Bulimie. Er sprach sich dafür aus, dass I. seit Oktober 1992 bis voraussichtlich Ende Sommer 1993 bei günstigem Heilungsverlauf 50 % arbeitsunfähig sei (Expertise vom 6. April 1993). Am 6. Juli 1993 kündigte I. das Arbeitsverhältnis mit dem Kanton Zürich aus "rein persönlichen Gründen". Gleichzeitig meldete sie ihr Interesse an, im Schuljahr 1993/94 Stellvertretungen in den Bereichen Haushaltskunde oder Handarbeit zu übernehmen (Schreiben vom 6. Juli 1993).
A.b Laut Angaben der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (vom 13. Juli 1998) und dem Auszug aus dem Individuellen Konto (vom 4. Mai 1998) bezog I. innert einer am 25. August 1993 eröffneten ersten Rahmenfrist für den Leistungsbezug von Oktober bis Dezember 1993, in den Monaten Februar, April sowie August bis November 1994 und in der Zeit von Juni bis August 1995 Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Daneben war sie verschiedentlich teilzeitlich erwerbstätig, wobei sie insbesondere tage- oder wochenweise Stellvertretungen für kantonale Lehrkräfte übernahm. Vom 22. August bis 10. November 1994 war sie in X. als Hauswirtschaftslehrerin angestellt. Das bis 31. Dezember 1994 befristete Arbeitsverhältnis, welches ein Drittelspensum umfasste, wurde laut Bericht der Finanzverwaltung X. (vom 21. Juli 1998) wegen eines Auslandaufenthaltes vorzeitig aufgelöst.
A.c Vom 1. September 1995 bis 30. November 1997 war I. im Schuldienst der Stadt Zürich tätig und war deshalb bei deren Versicherungskasse vorsorgeversichert. Sie unterrichtete als Hauswirtschaftslehrerin an der Schule Y. der Stadt Zürich bei wechselnden Beschäftigungsgraden zwischen 23 1/3 % und 66 2/3 % (während
BGE 130 V 270 S. 272

des Wintersemesters 1996/97). Erneut machten sich gesundheitliche Probleme bemerkbar. Im zuhanden der Versicherungskasse der Stadt Zürich (heute: Pensionskasse Stadt Zürich) erstatteten Gutachten vom 23. Dezember 1997 diagnostizierte Frau Dr. med. V., FMH Innere Medizin, eine rezidivierende depressive Störung bei gegenwärtig mittelschwerer bis schwerer Episode; seit dem 23. Juni 1997 bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als Lehrerin, wobei für eine differenziertere Prognose ein psychiatrisches Ergänzungsgutachten notwendig sei. Dr. med. B., Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte eine schizoaffektive Mischpsychose; die Explorandin sei seit Jahren vollständig arbeitsunfähig; mit einer wesentlichen Besserung des Gesundheitszustandes könne nicht gerechnet werden (Expertise vom 5. Februar 1998). Die Pensionskasse Stadt Zürich gewährte I. gemäss Leistungsausweis vom 1. Februar 1998 mit Wirkung ab 1. Dezember 1997 eine volle Invalidenrente unter Berücksichtigung eines durchschnittlichen Beschäftigungsgrades von 46 %. Auf die Anmeldung vom 9. April 1998 zum Leistungsbezug hin sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich I. rückwirkend ab 1. April 1997 eine ganze Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % zu (Verfügung vom 3. Dezember 1999).
A.d In der Folge liess I. am 7. Mai 2002 gegenüber der BVK die Zusprechung einer Invalidenrente beantragen. Diese verneinte ihre Leistungspflicht mit Schreiben vom 19. Juli und 13. November 2002.
B. Am 27. November 2002 liess I. Klage gegen die BVK einreichen mit dem Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verpflichten, ihr rückwirkend ab Dezember 1997 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % zuzusprechen. Diese Rente sei mit den ihr ausgerichteten Invalidenrenten der Eidgenössischen Invalidenversicherung und der Pensionskasse Stadt Zürich "zu koordinieren". Mit Entscheid vom 28. Mai 2003 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Klage ab.
C. I. lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern. Im Eventualpunkt beantragt sie zudem die Rückweisung zwecks Ergänzung des Verfahrens und Erlass eines neuen Entscheides. Die BVK beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung äussert sich in gleicher Weise.
BGE 130 V 270 S. 273

D. Das Gericht hat die Akten der Pensionskasse Stadt Zürich beigezogen.
Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführerin ist nach Lage der Akten unbestrittenerweise zu mehr als zwei Dritteln invalid, was ihr nach Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
IVG (in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) Anrecht auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung gibt und gemäss Art. 24 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 24 - 1 ...73
1    ...73
2    Die Invalidenrente wird nach dem gleichen Umwandlungssatz berechnet wie die Altersrente im 65. Altersjahr74. Für die Versicherten der Übergangsgeneration gilt der vom Bundesrat nach Buchstabe b der Übergangsbestimmungen der 1. BVG-Revision vom 3. Oktober 2003 festgelegte Umwandlungssatz.
3    Das der Berechnung zu Grunde liegende Altersguthaben besteht aus:
a  dem Altersguthaben, das der Versicherte bis zum Beginn des Anspruches auf die Invalidenrente erworben hat;
b  der Summe der Altersgutschriften für die bis zum Referenzalter fehlenden Jahre, ohne Zinsen.
4    Diese Altersgutschriften werden auf dem koordinierten Lohn des Versicherten während seines letzten Versicherungsjahres in der Vorsorgeeinrichtung berechnet.
5    Die Invalidenrente wird angepasst, wenn bei einem Vorsorgeausgleich ein Betrag nach Artikel 124 Absatz 1 ZGB75 übertragen wird. Der Bundesrat regelt die Berechnung der Anpassung.76
BVG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
IVG Anspruch auf eine volle BVG-Invalidenrente begründet. Strittig ist unter den Parteien die Frage, ob die Arbeitsunfähigkeit, welche dieser Invalidität zu Grunde liegt, in der Zeit zwischen 16. August 1989 und 15. September 1993 eingetreten ist, als die Beschwerdeführerin zufolge ihres Anstellungsverhältnisses beim Kanton Zürich und unter Beachtung der Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 10 Beginn und Ende der obligatorischen Versicherung - 1 Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird.22
1    Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird.22
2    Unter Vorbehalt von Artikel 8 Absatz 3 endet die Versicherungspflicht, wenn:
a  das Referenzalter23 erreicht wird (Art. 13);
b  das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird;
c  der Mindestlohn unterschritten wird;
d  der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung endet.25
3    Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert.26 Wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig.27
BVG bei der BVK vorsorgeversichert war. Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung dieser Frage massgeblichen Grundsätze gemäss der zu Art. 23
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
BVG ergangenen Rechtsprechung (BGE 123 V 264 Erw. 1c mit Hinweisen) im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (vgl. auch BGE 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und bb mit Hinweisen; SZS 2003 S. 507 und 509; Urteil M. vom 15. Juli 2003, B 40/01, Erw. 1 und 2). (...)

3.

3.1 Rechtsprechungsgemäss (zuletzt BGE 126 V 310 f. Erw. 1 in fine mit Hinweisen) sind die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge (Art. 6
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 6 Mindestvorschriften - Der zweite Teil dieses Gesetzes enthält Mindestvorschriften.
BVG) an die Feststellungen der Organe der Invalidenversicherung, insbesondere hinsichtlich des Eintrittes der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit (Eröffnung der Wartezeit; Art. 29 Abs. 1 lit. b
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
IVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 26 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195982 über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).83
1    Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195982 über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).83
2    Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch aufgeschoben wird, solange der Versicherte den vollen Lohn erhält.
3    Der Anspruch erlischt mit dem Tode des Anspruchsberechtigten oder, unter Vorbehalt von Artikel 26a, mit dem Wegfall der Invalidität.84 Bei Versicherten, die nach Artikel 2 Absatz 3 der obligatorischen Versicherung unterstehen oder nach Artikel 47 Absatz 2 ihre Vorsorge freiwillig weiterführen, erlischt die Invalidenrente spätestens bei Entstehen des Anspruches auf eine Altersleistung (Art. 13 Abs. 1).85
4    Befindet sich der Versicherte beim Entstehen des Leistungsanspruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, so ist jene Vorsorgeeinrichtung vorleistungspflichtig, der er zuletzt angehört hat. Steht die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung fest, so kann die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung auf diese Rückgriff nehmen.86
BVG), gebunden, soweit die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise auf Grund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Hingegen entfällt eine Bindungswirkung, wenn die Vorsorgeeinrichtung nicht spätestens im Vorbescheidverfahren (Art. 73bis
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 73bis Gegenstand und Zustellung des Vorbescheids - 1 Gegenstand des Vorbescheids nach Artikel 57a IVG sind Fragen, die in den Aufgabenbereich der IV-Stellen nach Artikel 57 Absatz 1 Buchstaben d und f-i IVG fallen.309
1    Gegenstand des Vorbescheids nach Artikel 57a IVG sind Fragen, die in den Aufgabenbereich der IV-Stellen nach Artikel 57 Absatz 1 Buchstaben d und f-i IVG fallen.309
2    Der Vorbescheid ist insbesondere zuzustellen:
a  dem Versicherten persönlich oder seinem gesetzlichen Vertreter;
b  der Person oder der Behörde, die den Anspruch geltend gemacht hat oder der eine Geldleistung ausgezahlt wird;
c  der zuständigen Ausgleichskasse, sofern es sich um einen Entscheid betreffend eine Rente, ein Taggeld oder eine Hilflosenentschädigung für Volljährige handelt;
d  dem zuständigen Unfallversicherer oder der Militärversicherung, sofern deren Leistungspflichten berührt werden;
e  dem zuständigen Krankenversicherer nach den Artikeln 2 und 3 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom 26. September 2014311 (Krankenversicherer nach dem KVAG), sofern dessen Leistungspflicht berührt wird;
f  der zuständigen Einrichtung der beruflichen Vorsorge, sofern die Verfügung deren Leistungspflicht nach den Artikeln 66 Absatz 2 und 70 ATSG berührt. Steht die Zuständigkeit nicht fest, so erfolgt die Zustellung an die Einrichtung, bei welcher die versicherte Person zuletzt versichert war oder bei welcher Leistungsansprüche angemeldet wurden.
IVV in der vom 1. Juli 1987 bis 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung; AS 1987 456 und AS 2002 3721) und, nach dessen Ersetzung durch das Einspracheverfahren ab 1. Januar 2003, angelegentlich der Verfügungseröffnung in das
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invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wird (BGE 129 V 73). Hält sich die Vorsorgeeinrichtung demgegenüber im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlich Verfügten, ja stützt sie sich darauf ab, ist das Problem des Nichteinbezugs des Vorsorgeversicherers ins Verfahren der Invalidenversicherung gegenstandslos. In diesem Fall kommt ohne Weiterungen die vom Gesetzgeber gewollte, in den Art. 23 ff
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
. BVG zum Ausdruck gebrachte Verbindlichkeitswirkung unter Vorbehalt offensichtlicher Unrichtigkeit des Entscheids der Invalidenversicherung zum Zuge. Mit anderen Worten: Stellt die Vorsorgeeinrichtung auf die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise ab, muss sich die versicherte Person diese entgegenhalten lassen, soweit diese für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend war, und zwar ungeachtet dessen, ob der Vorsorgeversicherer im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligt war oder nicht. Vorbehalten sind jene Fälle, in denen eine gesamthafte Prüfung der Aktenlage ergibt, dass die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung offensichtlich unhaltbar war (Urteil F. vom 9. Februar 2004, B 39/03). Nachträglich geltend gemachte Tatsachen oder Beweismittel, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren nicht von Amtes wegen hätten erhoben werden müssen, sind nur beachtlich, sofern sie von der Verwaltung oder bei damaligem Beschwerdeverfahren vom Gericht im Rahmen einer prozessualen Revision hätten berücksichtigt werden müssen (BGE 126 V 311 Erw. 2a).
3.2 Die beschwerdegegnerische BVK war, nach Lage der Akten, im Verfahren der Invalidenversicherung nicht involviert. Indem sie sich auf den Standpunkt stellt, dass die Arbeitsunfähigkeit, welche zur Invalidität führte, nicht in der Zeit zwischen 16. August 1989 und 15. September 1993 eingetreten und nicht sie, sondern die im Verfahren der Invalidenversicherung beteiligte städtische Versicherungskasse leistungspflichtig sei, stützt sie sich letztlich auf die Festlegungen im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren. Bei dieser Sachlage ist das Problem des Nichteinbezugs des in der Folge eingeklagten Vorsorgeversicherers ins Verfahren der Invalidenversicherung gegenstandslos (vgl. Erw. 3.1 hievor), und es ist von einem, vorbehältlich zweifelloser Unrichtigkeit, verbindlichen Entscheid der Invalidenversicherung auszugehen. Im hier zu beurteilenden Fall ist indes zu berücksichtigen, dass keine Anhaltspunkte für eine unverschuldet verspätete Anmeldung gemäss Art. 48 Abs. 2
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 48 Nachzahlung von Leistungen - 1 Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG297 nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen.
1    Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG297 nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen.
2    Die Leistung wird für einen längeren Zeitraum nachgezahlt, wenn die versicherte Person:
a  den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte; und
b  den Anspruch spätestens zwölf Monate, nachdem sie davon Kenntnis erhalten hat, geltend macht.
in fine IVG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig
BGE 130 V 270 S. 275

gewesenen Fassung) aktenkundig sind. Die Organe der Invalidenversicherung hatten mithin keinen Grund, bei der Festsetzung des Rentenbeginns weiter als bis April 1997 (zwölf Monate vor Anmeldung zum Rentenbezug) zurückzugehen. Dies spricht, für sich allein besehen, dafür, den Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit im hier stattfindenden berufsvorsorgerechtlichen Verfahren, im Ergebnis übereinstimmend mit der Vorinstanz, frei zu prüfen.
4. Der Fall der Beschwerdeführerin zeichnet sich dadurch aus, dass die Pensionskasse Stadt Zürich eine Leistungspflicht anerkannt hat, indem sie der Beschwerdeführerin gemäss Leistungsausweis vom 1. Februar 1998 mit Wirkung ab 1. Dezember 1997 eine volle Invalidenrente (bei einem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad von 46 %) zusprach, ohne dass dies nach Lage der Akten eine rechtliche Auseinandersetzung nach sich gezogen hätte. Die Vorsorgeeinrichtung der Stadt Zürich hat mithin über Jahre hinweg eine volle BVG-Invalidenrente ausgerichtet, ohne dass dies von einer Seite je beanstandet worden wäre. Erst im Mai 2002 wurde die Beschwerdeführerin mit ihren Ansprüchen bei der BVK vorstellig.
4.1 Art. 23
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
BVG kommt, wie die Vorinstanz zutreffend darlegte, insbesondere auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt und ihr später eine Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit angehört hatte. Damit eine Vorsorgeeinrichtung, der eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beim Eintritt der Arbeitsunfähigkeit angeschlossen war, für das erst nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Invaliditätsrisiko aufzukommen hat, ist erforderlich, dass zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität ein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht (BGE 123 V 264 Erw. 1c, BGE 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und bb mit Hinweisen).
4.2 Die Frage nach dem materiellen und vor allem temporalen Konnex stellt sich nun aber, insbesondere auch mit Blick auf den Grundsatz von Treu und Glauben, welcher staatliche Organe wie Private bindet (Art. 5 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BV), nicht in gleicher Weise, wenn
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seither eine andere Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungspflicht anerkannt und über Jahre hinweg Invalidenrenten erbracht hat, ohne dass dies, wie hier der Fall, jemals von einer der beiden beteiligten Parteien in irgend einer Weise in Frage gestellt worden wäre. Es besteht in einer solchen Situation erreichter Versicherungsdeckung nur bedingt Bedarf nach einer Kontrolle des Verlaufs der Arbeitsunfähigkeit zum Zwecke der Abgrenzung der Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen voneinander, wie gerade der hier zu beurteilende Fall zeigt. Das entsprechende Regelungsziel des Art. 23
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
BVG (Erw. 4.1 hievor) ist nämlich erreicht, seine erneute Anwendung insofern obsolet; dies vorbehältlich von Sachverhalten, in denen die Anerkennung der Leistungspflicht durch die letzte Vorsorgeeinrichtung als zweifellos unrichtig erscheint (vgl. BGE 127 V 469 Erw. 2c mit Hinweisen) oder eines auf Rückerstattung lautenden, durch die letzte Vorsorgeeinrichtung erstrittenen rechtskräftigen Gerichtsurteils, wonach deren Anerkennung der Leistungspflicht als unrechtmässig oder grundlos erfolgt (Zahlung einer Nichtschuld) zu qualifizieren ist.
4.3 Nach Lage der Akten besteht zu Recht allseits Einigkeit darüber, dass die Beschwerdeführerin an einem invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert leidet. Daran ändern Differenzen diagnostischer Art unter den beteiligten Spezialärzten psychiatrischer Fachrichtung nichts: Laut Bericht (vom 24. Juli 1998) des Dr. med. L., Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, findet sich eine ausgeprägte Persönlichkeitsstörung mit hauptsächlich selbstunsicherer und depressiver Ausprägung; die von Dr. med. B. in der Expertise vom 5. Februar 1998 gestellte Diagnose einer schizoaffektiven Mischpsychose liesse sich seiner Auffassung nach nicht erhärten. Indem die Pensionskasse Stadt Zürich ihre Leistungspflicht zufolge der psychisch begründeten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit anerkannte und sie hiefür eine volle Rente aus beruflicher Vorsorge zusprach, bleibt kein Raum für eine entsprechende Berechtigung gegenüber der BVK. Gestützt auf die Arbeitgeber- und Arztberichte ist zwar davon auszugehen, dass die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin bis weit in die Vergangenheit zurückreichen. Daneben vermitteln die Prozessakten aber auch das Bild einer Person, die bestrebt war, ihr an konflikt- und krisenträchtigen Situationen reiches Leben in eigenverantwortlicher Weise zu meistern. Dabei spielte auch der Arbeitsumfang eine Rolle. So erklärte sie etwa
BGE 130 V 270 S. 277

im Rahmen der psychiatrischen Begutachtung durch Dr. med. M. im Frühjahr 1993, sie rechne persönlich damit, bis zum Sommer 1993 wieder vollumfänglich arbeitsfähig zu sein; sie möchte indes künftig nurmehr zu 50 % erwerbstätig sein, weshalb sie bereits Vorkehren getroffen habe, um ihren Lebensunterhalt mit einem geringeren Lohn als bisher zu bestreiten. Vor dem Hintergrund dieser vielschichtigen, komplexen Lebensgeschichte fehlen eindeutige Belege dafür, dass die letztlich zur Invalidisierung führende psychische Gesundheitsschädigung sich seit Beendigung des Versicherungsverhältnisses mit der BVK durchgehend negativ auf das berufliche Fortkommen der Beschwerdeführerin ausgewirkt hätte. Etwas anderes ist weder bewiesen noch beweisbar, zumal aus der Zeit von Sommer 1993 bis 1995/96 datierende Arztberichte, namentlich solche psychiatrischer Fachrichtung, welche als Entscheidungsgrundlagen dienen könnten, nicht aktenkundig sind.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 130 V 270
Datum : 05. April 2004
Publiziert : 31. Dezember 2004
Quelle : Bundesgericht
Status : 130 V 270
Sachgebiet : BGE - Sozialversicherungsrecht (bis 2006: EVG)
Gegenstand : Art. 23 BVG: Abgrenzung der Leistungspflicht zweier Vorsorgeeinrichtungen. Hat eine Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungspflicht
Einordnung : Präzisierung der Rechtsprechung


Gesetzesregister
BV: 5
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 5 Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns - 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
1    Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht.
2    Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
3    Staatliche Organe und Private handeln nach Treu und Glauben.
4    Bund und Kantone beachten das Völkerrecht.
BVG: 6 
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 6 Mindestvorschriften - Der zweite Teil dieses Gesetzes enthält Mindestvorschriften.
10 
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 10 Beginn und Ende der obligatorischen Versicherung - 1 Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird.22
1    Die obligatorische Versicherung beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, für Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung mit dem Tag, für den erstmals eine Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet wird.22
2    Unter Vorbehalt von Artikel 8 Absatz 3 endet die Versicherungspflicht, wenn:
a  das Referenzalter23 erreicht wird (Art. 13);
b  das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird;
c  der Mindestlohn unterschritten wird;
d  der Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung endet.25
3    Für die Risiken Tod und Invalidität bleibt der Arbeitnehmer während eines Monats nach Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung versichert.26 Wird vorher ein neues Vorsorgeverhältnis begründet, so ist die neue Vorsorgeeinrichtung zuständig.27
23 
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 23 Leistungsanspruch - Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die:
a  im Sinne der IV zu mindestens 40 Prozent invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren;
b  infolge eines Geburtsgebrechens bei Aufnahme der Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren;
c  als Minderjährige invalid (Art. 8 Abs. 2 ATSG70) wurden und deshalb bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu mindestens 20 Prozent, aber weniger als 40 Prozent arbeitsunfähig waren und bei Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, auf mindestens 40 Prozent versichert waren.
24 
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 24 - 1 ...73
1    ...73
2    Die Invalidenrente wird nach dem gleichen Umwandlungssatz berechnet wie die Altersrente im 65. Altersjahr74. Für die Versicherten der Übergangsgeneration gilt der vom Bundesrat nach Buchstabe b der Übergangsbestimmungen der 1. BVG-Revision vom 3. Oktober 2003 festgelegte Umwandlungssatz.
3    Das der Berechnung zu Grunde liegende Altersguthaben besteht aus:
a  dem Altersguthaben, das der Versicherte bis zum Beginn des Anspruches auf die Invalidenrente erworben hat;
b  der Summe der Altersgutschriften für die bis zum Referenzalter fehlenden Jahre, ohne Zinsen.
4    Diese Altersgutschriften werden auf dem koordinierten Lohn des Versicherten während seines letzten Versicherungsjahres in der Vorsorgeeinrichtung berechnet.
5    Die Invalidenrente wird angepasst, wenn bei einem Vorsorgeausgleich ein Betrag nach Artikel 124 Absatz 1 ZGB75 übertragen wird. Der Bundesrat regelt die Berechnung der Anpassung.76
26
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 26 Beginn und Ende des Anspruchs - 1 Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195982 über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).83
1    Für den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen gelten sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 195982 über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG).83
2    Die Vorsorgeeinrichtung kann in ihren reglementarischen Bestimmungen vorsehen, dass der Anspruch aufgeschoben wird, solange der Versicherte den vollen Lohn erhält.
3    Der Anspruch erlischt mit dem Tode des Anspruchsberechtigten oder, unter Vorbehalt von Artikel 26a, mit dem Wegfall der Invalidität.84 Bei Versicherten, die nach Artikel 2 Absatz 3 der obligatorischen Versicherung unterstehen oder nach Artikel 47 Absatz 2 ihre Vorsorge freiwillig weiterführen, erlischt die Invalidenrente spätestens bei Entstehen des Anspruches auf eine Altersleistung (Art. 13 Abs. 1).85
4    Befindet sich der Versicherte beim Entstehen des Leistungsanspruchs nicht in der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung, so ist jene Vorsorgeeinrichtung vorleistungspflichtig, der er zuletzt angehört hat. Steht die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung fest, so kann die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung auf diese Rückgriff nehmen.86
IVG: 28 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206
2    ...207
29 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
1    Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG216, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2    Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann.
3    Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht.
4    Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird.
48
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 48 Nachzahlung von Leistungen - 1 Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG297 nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen.
1    Macht eine versicherte Person ihren Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, auf medizinische Massnahmen oder auf Hilfsmittel mehr als zwölf Monate nach dessen Entstehung geltend, so wird die Leistung in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG297 nur für die zwölf Monate nachgezahlt, die der Geltendmachung vorangehen.
2    Die Leistung wird für einen längeren Zeitraum nachgezahlt, wenn die versicherte Person:
a  den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte; und
b  den Anspruch spätestens zwölf Monate, nachdem sie davon Kenntnis erhalten hat, geltend macht.
IVV: 73bis
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 73bis Gegenstand und Zustellung des Vorbescheids - 1 Gegenstand des Vorbescheids nach Artikel 57a IVG sind Fragen, die in den Aufgabenbereich der IV-Stellen nach Artikel 57 Absatz 1 Buchstaben d und f-i IVG fallen.309
1    Gegenstand des Vorbescheids nach Artikel 57a IVG sind Fragen, die in den Aufgabenbereich der IV-Stellen nach Artikel 57 Absatz 1 Buchstaben d und f-i IVG fallen.309
2    Der Vorbescheid ist insbesondere zuzustellen:
a  dem Versicherten persönlich oder seinem gesetzlichen Vertreter;
b  der Person oder der Behörde, die den Anspruch geltend gemacht hat oder der eine Geldleistung ausgezahlt wird;
c  der zuständigen Ausgleichskasse, sofern es sich um einen Entscheid betreffend eine Rente, ein Taggeld oder eine Hilflosenentschädigung für Volljährige handelt;
d  dem zuständigen Unfallversicherer oder der Militärversicherung, sofern deren Leistungspflichten berührt werden;
e  dem zuständigen Krankenversicherer nach den Artikeln 2 und 3 des Krankenversicherungsaufsichtsgesetzes vom 26. September 2014311 (Krankenversicherer nach dem KVAG), sofern dessen Leistungspflicht berührt wird;
f  der zuständigen Einrichtung der beruflichen Vorsorge, sofern die Verfügung deren Leistungspflicht nach den Artikeln 66 Absatz 2 und 70 ATSG berührt. Steht die Zuständigkeit nicht fest, so erfolgt die Zustellung an die Einrichtung, bei welcher die versicherte Person zuletzt versichert war oder bei welcher Leistungsansprüche angemeldet wurden.
BGE Register
120-V-112 • 123-V-262 • 126-V-309 • 127-V-466 • 129-V-73 • 130-V-270
Weitere Urteile ab 2000
B_39/03 • B_40/01 • B_63/03
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorsorgeeinrichtung • invalidenrente • frage • spezialarzt • psychiatrie • 1995 • psychotherapie • vorinstanz • entscheid • gesundheitsschaden • arztbericht • arbeitnehmer • schuljahr • rechtsbegehren • zweifellose unrichtigkeit • sachverhalt • fachrichter • sprache • leistungsbezug • monat
... Alle anzeigen
AS
AS 2002/3721 • AS 1987/456
SZS
2003 S.507