BGE-130-V-237
Urteilskopf
130 V 237
34. Auszug aus dem Urteil i.S. K. gegen Arbeitslosenkasse des Kantons Zug und Verwaltungsgericht des Kantons Zug C 103/03 vom 13. Februar 2004
Regeste (de):
- Art. 277
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 277 - 1 Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.358
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 22 Höhe des Taggeldes - 1 Ein volles Taggeld beträgt 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Der Versicherte erhält zudem einen Zuschlag, der den auf den Tag umgerechneten gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen entspricht, auf die er Anspruch hätte, wenn er in einem Arbeitsverhältnis stände. Dieser Zuschlag wird nur ausbezahlt, soweit:
1 Ein volles Taggeld beträgt 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Der Versicherte erhält zudem einen Zuschlag, der den auf den Tag umgerechneten gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen entspricht, auf die er Anspruch hätte, wenn er in einem Arbeitsverhältnis stände. Dieser Zuschlag wird nur ausbezahlt, soweit: a die Kinderzulagen dem Versicherten während der Arbeitslosigkeit nicht ausgerichtet werden; und b für dasselbe Kind kein Anspruch einer erwerbstätigen Person besteht.89 2 Ein Taggeld in der Höhe von 70 Prozent des versicherten Verdienstes erhalten Versicherte, die:90 a keine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren haben; b ein volles Taggeld erreichen, das mehr als 140 Franken beträgt; und c keine Invalidenrente beziehen, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent entspricht. 3 Der Bundesrat passt den Mindestansatz nach Absatz 2 Buchstabe b in der Regel alle zwei Jahre auf Beginn des Kalenderjahres nach den Grundsätzen der AHV an.94 4 und 5 ...95 SR 837.02 Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV) - Arbeitslosenversicherungsverordnung
AVIV Art. 33 Taggeldansatz - (Art. 22 Abs. 2 und 3 AVIG)99
- Rz C53 KS-ALE, wonach im Rahmen der Taggeldfestsetzung die Unterhaltspflicht gegenüber Kindern gemäss Art. 276 ff
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 276 - 1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.354
Regeste (fr):
- Art. 277 CC; art. 22 al. 1 1ère phrase et al. 2 let. a LACI; art. 33 al. 1 OACI et ch. C53 de la circulaire du seco relative à l'indemnité de chômage (IC) (dans leur teneur en vigueur à partir du 1er juin 2002).
- Le chiffre C53 IC qui reconnaît, dans le cadre de la fixation de l'indemnité journalière, une obligation d'entretien envers les enfants au sens des art. 276 ss CC au plus tard jusqu'à ce que l'enfant ait atteint l'âge de 25 ans n'est pas conforme à la loi. Une limitation temporelle absolue de l'obligation d'entretien au moment où l'enfant atteint l'âge de 25 ans révolu n'existe pas en droit civil.
Regesto (it):
- Art. 277 CC; art. 22 cpv. 1 prima frase e cpv. 2 lett. a LADI; art. 33 cpv. 1 OADI come pure cifra marg. C53 della circolare del seco concernente l'indennità di disoccupazione (ID) (nel loro tenore in vigore dal 1° giugno 2002).
- La cifra marg. C53 ID, che riconosce, ai fini della determinazione dell'indennità giornaliera, un obbligo di mantenimento nei confronti dei figli ai sensi degli art. 276 segg. CC al massimo fino ai 25 anni, non è conforme alla legge. Una limitazione temporale assoluta dell'obbligo di mantenimento al compimento del 25° anno di età non esiste nel diritto civile.
Erwägungen ab Seite 237
BGE 130 V 237 S. 237
Aus den Erwägungen:
3. Arbeitslose erhalten gemäss Art. 22 Abs. 1

SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 22 Höhe des Taggeldes - 1 Ein volles Taggeld beträgt 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Der Versicherte erhält zudem einen Zuschlag, der den auf den Tag umgerechneten gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen entspricht, auf die er Anspruch hätte, wenn er in einem Arbeitsverhältnis stände. Dieser Zuschlag wird nur ausbezahlt, soweit: |
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1 | Ein volles Taggeld beträgt 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Der Versicherte erhält zudem einen Zuschlag, der den auf den Tag umgerechneten gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen entspricht, auf die er Anspruch hätte, wenn er in einem Arbeitsverhältnis stände. Dieser Zuschlag wird nur ausbezahlt, soweit: |
a | die Kinderzulagen dem Versicherten während der Arbeitslosigkeit nicht ausgerichtet werden; und |
b | für dasselbe Kind kein Anspruch einer erwerbstätigen Person besteht.89 |
2 | Ein Taggeld in der Höhe von 70 Prozent des versicherten Verdienstes erhalten Versicherte, die:90 |
a | keine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren haben; |
b | ein volles Taggeld erreichen, das mehr als 140 Franken beträgt; und |
c | keine Invalidenrente beziehen, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent entspricht. |
3 | Der Bundesrat passt den Mindestansatz nach Absatz 2 Buchstabe b in der Regel alle zwei Jahre auf Beginn des Kalenderjahres nach den Grundsätzen der AHV an.94 |
4 | und 5 ...95 |
3.1 Nachdem das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 124 V 67 ff. Erw. 4 und 5 befunden hatte, dass die bisherige Umschreibung des Begriffes der Unterhaltspflicht in Art. 33 Abs. 1
BGE 130 V 237 S. 238
AVIV gesetzes- und verfassungswidrig ist (weil die Annahme einer Unterhaltspflicht von der kantonalen Gesetzgebung im Bereich der Kinderzulagen und nicht vom entsprechenden zivilrechtlichen Begriff abhängig gemacht worden war), passte der Bundesat die betreffende Bestimmung auf den 1. Juni 2002 an. Dem geänderten Wortlaut zufolge besteht nun eine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern nach Art. 22 Abs. 2

SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 22 Höhe des Taggeldes - 1 Ein volles Taggeld beträgt 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Der Versicherte erhält zudem einen Zuschlag, der den auf den Tag umgerechneten gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen entspricht, auf die er Anspruch hätte, wenn er in einem Arbeitsverhältnis stände. Dieser Zuschlag wird nur ausbezahlt, soweit: |
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1 | Ein volles Taggeld beträgt 80 Prozent des versicherten Verdienstes. Der Versicherte erhält zudem einen Zuschlag, der den auf den Tag umgerechneten gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen entspricht, auf die er Anspruch hätte, wenn er in einem Arbeitsverhältnis stände. Dieser Zuschlag wird nur ausbezahlt, soweit: |
a | die Kinderzulagen dem Versicherten während der Arbeitslosigkeit nicht ausgerichtet werden; und |
b | für dasselbe Kind kein Anspruch einer erwerbstätigen Person besteht.89 |
2 | Ein Taggeld in der Höhe von 70 Prozent des versicherten Verdienstes erhalten Versicherte, die:90 |
a | keine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern unter 25 Jahren haben; |
b | ein volles Taggeld erreichen, das mehr als 140 Franken beträgt; und |
c | keine Invalidenrente beziehen, die einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent entspricht. |
3 | Der Bundesrat passt den Mindestansatz nach Absatz 2 Buchstabe b in der Regel alle zwei Jahre auf Beginn des Kalenderjahres nach den Grundsätzen der AHV an.94 |
4 | und 5 ...95 |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 277 - 1 Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.358 |
3.2 Die Unterhaltspflicht der Eltern (oder eines Elternteils) dauert bis zur Mündigkeit des Kindes (Art. 277 Abs. 1

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 277 - 1 Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.358 |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 277 - 1 Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.358 |
BGE 130 V 237 S. 239
[Basler Kommentar], Zivilgesetzbuch I, Art. 1

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 1 - 1 Das Gesetz findet auf alle Rechtsfragen Anwendung, für die es nach Wortlaut oder Auslegung eine Bestimmung enthält. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 456 - Die Haftung der vorsorgebeauftragten Person sowie diejenige des Ehegatten, der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners einer urteilsunfähigen Person oder des Vertreters oder der Vertreterin bei medizinischen Massnahmen, soweit es sich nicht um den Beistand oder die Beiständin handelt, richtet sich nach den Bestimmungen des Obligationenrechts504 über den Auftrag. |
3.3 Zwar beruft sich die Arbeitslosenkasse darauf, sie habe sich an die für sie nach Art. 110 Abs. 3

SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz AVIG Art. 110 Aufsicht - Die Aufsichtsbehörden (Art. 76 ATSG459) sorgen insbesondere für die einheitliche Rechtsanwendung. Sie können den Durchführungsorganen Weisungen erteilen. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 276 - 1 Der Unterhalt wird durch Pflege, Erziehung und Geldzahlung geleistet.354 |
4. Wie das kantonale Gericht zu Recht erwogen hat, ist somit nicht einzig der Wegfall der Altersgrenze ausschlaggebend für den Entscheid über einen allfälligen Anspruch auf das höhere Taggeld. Nach Art. 277 Abs. 2

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 277 - 1 Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Volljährigkeit des Kindes.358 |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 270 - 1 Sind die Eltern miteinander verheiratet und tragen sie verschiedene Namen, so erhält das Kind denjenigen ihrer Ledignamen, den sie bei der Eheschliessung zum Namen ihrer gemeinsamen Kinder bestimmt haben. |

SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 295 - 1 Die Mutter kann spätestens bis ein Jahr nach der Geburt gegen den Vater oder dessen Erben auf Ersatz klagen:383 |