Urteilskopf

129 V 408

63. Auszug aus dem Urteil i.S. S. gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (U 401/01) und Schweizerische Unfallversicherungsanstalt gegen S. (U 402/01) und Versicherungsgericht des Kantons Aargau U 401/01 + U 402/01 vom 30. Mai 2003

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Regesto (it):


Erwägungen ab Seite 409

BGE 129 V 408 S. 409

Aus den Erwägungen:

3.

3.1

3.1.1 Das kantonale Gericht hat das für den Einkommensvergleich nach Art. 18 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 18 Invalidität - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen.
UVG massgebende Einkommen ohne die Invalidität (Valideneinkommen) auf Fr. 75'400.- festgesetzt. Es folgte dabei den von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei sechs regionalen Garagebetrieben eingeholten schriftlichen Lohnauskünften, aus denen hervorgeht, dass ein Werkstattchef im Alter des Versicherten im Jahr 1999 ein durchschnittliches Monatseinkommen von rund Fr. 5'800.- erzielte (während der Lohn von Automechanikern um Fr. 700.- bis Fr. 1'000.- tiefer lag). Diese Angaben werden bestätigt durch die Auskünfte des Autogewerbe-Verbandes der Schweiz, wonach sich der Durchschnittslohn von eidg. dipl. Garagenchefs/Werkstattchefs in der Zentralschweiz in Kleinbetrieben (bis fünf Mitarbeiter) im Jahr 1998 auf Fr. 75'400.- (einschliesslich 13. Monatslohn) belief. Für das vom Versicherten geltend gemachte Valideneinkommen von Fr. 97'500.- fehlen dagegen jegliche Grundlagen. Wie die vom Versicherten selbst eingeholten Auskünfte bei (teils grösseren) Garagebetrieben ergeben haben, hätte er im Jahr 2001 als Automechaniker seinem Alter und seiner Berufserfahrung entsprechend einen Lohn von Fr. 5'200.- bis Fr. 5'700.- erzielt, was einem Jahreseinkommen von deutlich unter Fr. 75'400.- entspricht. Eine weitere Stütze findet das angenommene Valideneinkommen in der Lohnstatistik. Danach betrug der monatliche Bruttolohn (Zentralwert) im Bereich Handel und Reparatur von Automobilen bei Tätigkeiten mit dem Anforderungsniveau 1+2 (Verrichtung selbstständiger und qualifizierter bzw. höchst anspruchsvoller und schwierigster Arbeiten) im Jahr 1998 Fr. 5'916.- (Bundesamt für Statistik, Schweizerische Lohnstrukturerhebung [LSE] 1998, S. 25, Tabelle TA1, Männer), was umgerechnet auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,8 Stunden (Die Volkswirtschaft 2001, Heft 12, S. 80 Tabelle B 9.2) ein Jahreseinkommen von Fr. 74'184.- ergibt.
BGE 129 V 408 S. 410

3.1.2 Bezüglich der Anpassung an die Lohnentwicklung rechtfertigt sich - wie bei den Tabellenlöhnen - eine Differenzierung nach Geschlechtern, weshalb auf den Nominallohnindex für Männerlöhne abzustellen ist. Dieser betrug im Jahr 1998 104,6, im Jahr 2000 107,0 Punkte (1993 = 100; Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2001, S. 32, Tabelle T1.1.93, Handel/Reparatur/Gastgewerbe), sodass ein Jahreseinkommen von Fr. 75'886.- resultiert. Es besteht daher kein Anlass, von dem von der SUVA unter Berücksichtigung der regionalen Lohnverhältnisse ermittelten Valideneinkommen von Fr. 75'400.- abzugehen. (...)

4.2 (...)
Mangels zuverlässiger anderer Angaben ist das Jahreseinkommen von Fr. 43'800.-, welches der Versicherte im Jahr 1983 bei der Garage H. erzielt hätte, entsprechend der Erhöhung des Nominallohnindexes auf das Jahr 1999 umzurechnen. Der Nominallohnindex veränderte sich in den Jahren 1983 bis 1993 von 1186 auf 1743 Punkte (1939 = 100; Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2001, S. 37, Tabelle T1A.39, Arbeitnehmer, Männer) und von 1993 bis 1999 von 100 auf 106,0 Punkte (1993 = 100; Bundesamt für Statistik, Lohnentwicklung 2001, S. 32, Tabelle T1.1.93, Handel/Reparatur/Gastgewerbe; vgl. auch oben Erwägung 3.1). Daraus ergibt sich ein für den versicherten Verdienst massgebendes Jahreseinkommen von Fr. 68'232.-, auf welchem Betrag die SUVA die Rente neu festzusetzen haben wird.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 129 V 408
Datum : 30. Mai 2003
Publiziert : 31. Dezember 2004
Quelle : Bundesgericht
Status : 129 V 408
Sachgebiet : BGE - Sozialversicherungsrecht (bis 2006: EVG)
Gegenstand : Art. 15 Abs. 2 und Art. 18 Abs. 2 UVG: Nominallohnentwicklung. Bei der Anpassung an die Lohnentwicklung ist nach Geschlechtern


Gesetzesregister
UVG: 15 
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 15 - 1 Taggelder und Renten werden nach dem versicherten Verdienst bemessen.
1    Taggelder und Renten werden nach dem versicherten Verdienst bemessen.
2    Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn.
3    Bei der Festsetzung des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes nach Artikel 18 ATSG32 bezeichnet der Bundesrat die dazu gehörenden Nebenbezüge und Ersatzeinkünfte.33 Dabei sorgt er dafür, dass in der Regel mindestens 92 Prozent, aber nicht mehr als 96 Prozent der versicherten Arbeitnehmer zum vollen Verdienst versichert sind. Er erlässt Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfällen, namentlich bei:
a  langdauernder Taggeldberechtigung;
b  Berufskrankheiten;
c  Versicherten, die nicht oder noch nicht den berufsüblichen Lohn erhalten;
d  Versicherten, die unregelmässig beschäftigt sind.
18
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 18 Invalidität - 1 Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
1    Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 Prozent invalid (Art. 8 ATSG49), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des Referenzalters50 ereignet hat.51
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Artikel 16 ATSG abweichen.
BGE Register
129-V-408
Weitere Urteile ab 2000
U_401/01 • U_402/01
Stichwortregister
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