Urteilskopf

129 III 415

69. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung i.S. G. AG gegen Ausgleichskasse K. (Berufung) 5C.8/2003 vom 16. April 2003

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Regesto (it):


Erwägungen ab Seite 415

BGE 129 III 415 S. 415

Aus den Erwägungen:

2.

2.1 Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 123 III 346 E. 1a S. 348). Ob eine Zivilrechtsstreitigkeit vorliegt (Art. 46 OG), beurteilt sich nach der Rechtsnatur des Streitgegenstandes (BGE 128 III 250 E. 1a S. 252; BGE 103 II 314 E. 2c S. 317). Entscheidend ist nicht, welches Verfahren die kantonalen Behörden eingeschlagen haben, sondern ob die Parteien Ansprüche des Bundeszivilrechts erhoben haben und ebensolche objektiv streitig sind (BGE 124 III 44 S. 1a S. 46; BGE 120 II 11 E. 2a S. 13).

2.2 Bestreitet ein Gläubiger den Bestand oder die Zulässigkeit einer im Konkurs eingegebenen öffentlichrechtlichen Forderung, die noch nicht rechtskräftig entschieden ist, so wird diese grundsätzlich mittels Kollokationsklage nach Art. 250
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 250 - 1 Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
1    Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim Richter am Konkursort gegen die Masse klagen.
2    Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. Heisst der Richter die Klage gut, so dient der Betrag, um den der Anteil des Beklagten an der Konkursmasse herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur vollen Deckung seiner Forderung einschliesslich der Prozesskosten. Ein Überschuss wird nach dem berichtigten Kollokationsplan verteilt.
3    ...446
SchKG bereinigt (BGE
BGE 129 III 415 S. 416

BGE 120 III 32 E. 2b S. 35), sofern diese Klage nicht - wie z.B. im Verrechnungssteuerrecht (Art. 45
SR 642.21 Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (Verrechnungssteuergesetz, VStG) - Verrechnungssteuergesetz
VStG Art. 45 - 1 Wird der Anspruch auf Steuern, Zinsen und Kosten auf Mahnung hin nicht befriedigt, so ist Betreibung einzuleiten; vorbehalten bleibt die Eingabe in einem Konkurs.
1    Wird der Anspruch auf Steuern, Zinsen und Kosten auf Mahnung hin nicht befriedigt, so ist Betreibung einzuleiten; vorbehalten bleibt die Eingabe in einem Konkurs.
2    Ist die Steuerforderung noch nicht rechtskräftig festgesetzt und wird sie bestritten, so unterbleibt ihre endgültige Kollokation, bis ein rechtskräftiger Steuerentscheid vorliegt.
VStG [SR 642.21]) - gesetzlich ausgeschlossen ist (BGE 120 III 147 E. 4a S. 149). Die Berufung gegen das Kollokationsurteil ist jedoch nur zulässig, wenn die umstrittene Forderung eine privatrechtliche ist (BGE 93 II 436 E. 1 S. 437; Urteil des Bundesgerichts 2P.441/1997 vom 28. September 1998, E. 1c/bb und cc, Pra 88/1999 Nr. 30 S. 181 f.; POUDRET/SANDOZ-MONOD, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Bd. II, N. 2.3.58.8 zu Titel II S. 56; AMONN/GASSER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl., 1997, § 46 Rz. 67: Berufung "bei gegebenen Voraussetzungen").
2.3 Im angefochtenen Kollokationsurteil des Obergerichts sind die von der Beklagten geltend gemachten AHV-Beiträge (vgl. Art. 12
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 12 Beitragspflichtige Arbeitgeber - 1 Als Arbeitgeber gilt, wer obligatorisch versicherten Personen Arbeitsentgelte gemäss Artikel 5 Absatz 2 ausrichtet.
1    Als Arbeitgeber gilt, wer obligatorisch versicherten Personen Arbeitsentgelte gemäss Artikel 5 Absatz 2 ausrichtet.
2    Beitragspflichtig sind alle Arbeitgeber, die in der Schweiz eine Betriebsstätte haben oder in ihrem Haushalt obligatorisch versicherte Personen beschäftigen.66
3    Vorbehalten bleiben internationale Abkommen und völkerrechtliche Übung hinsichtlich:
a  der Unterstellung unter die Beitragspflicht von Arbeitgebern ohne Betriebsstätte in der Schweiz;
b  der Befreiung von der Beitragspflicht von Arbeitgebern mit einer Betriebsstätte in der Schweiz.67
und Art. 63 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 63 Aufgaben der Ausgleichskassen - 1 Den Ausgleichskassen obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:330
1    Den Ausgleichskassen obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:330
a  die Festsetzung, die Herabsetzung und der Erlass der Beiträge;
b  die Festsetzung der Renten und Hilflosenentschädigungen331;
c  der Bezug der Beiträge sowie die Auszahlung der Renten und Hilflosenentschädigungen;
d  die Abrechnung über die bezogenen Beiträge und die ausbezahlten Renten und Hilflosenentschädigungen333 mit den ihnen angeschlossenen Arbeitgebern, Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen einerseits und mit der Zentralen Ausgleichsstelle anderseits;
e  der Erlass von Veranlagungsverfügungen und die Durchführung des Mahn- und Vollstreckungsverfahrens;
f  die Führung der individuellen Konten334;
g  der Bezug von Verwaltungskostenbeiträgen.
2    Den kantonalen Ausgleichskassen obliegt überdies die Kontrolle über die Erfassung aller Beitragspflichtigen.
3    Der Bundesrat kann den Ausgleichskassen im Rahmen dieses Gesetzes weitere Aufgaben übertragen.335 Er regelt die Zusammenarbeit zwischen den Ausgleichskassen und der Zentralen Ausgleichsstelle.336
4    ...337
5    ...338
AHVG [SR 831.10]) umstritten. Der Bezug von AHV-Beiträgen ist indessen öffentlichrechtlicher Natur und entsprechende Forderungen stellen keine Ansprüche des Bundeszivilrechts dar (vgl. BGE 109 Ib 146 E. 2 und 3 S. 149 ff.). Die Klägerin beruft sich in diesem Zusammenhang vergeblich auf das Urteil des Bundesgerichts 5C.1/2002 vom 29. Juli 2002, zumal im dort angefochtenen Kollokationsurteil eine privatrechtliche Darlehensforderung umstritten war. Da die vorliegende Streitsache nicht in den Bereich des Zivilrechts fällt, ist die Berufung nicht zulässig.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 129 III 415
Date : 16. April 2003
Published : 31. Dezember 2004
Source : Bundesgericht
Status : 129 III 415
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : Art. 43 und 46 OG; berufungsfähige Zivilrechtsstreitigkeit. Die Berufung gegen ein Kollokationsurteil (Art. 250 SchKG) ist


Legislation register
AHVG: 12  63
OG: 43  43e  46
SchKG: 250
VStG: 45
BGE-register
103-II-314 • 109-IB-146 • 120-II-11 • 120-III-147 • 120-III-32 • 123-III-346 • 124-III-44 • 128-III-250 • 129-III-415 • 93-II-436
Weitere Urteile ab 2000
2P.441/1997 • 5C.1/2002 • 5C.8/2003
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federal court • dispute under civil law • [noenglish] • [noenglish] • decision • legal nature • subject matter of action • position • cantonal administration • defendant • remedies • ex officio • collocational action • debt enforcement and bankruptcy law
Pra
88 Nr. 30