128 III 121
21. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung i.S. R.B. gegen B.B. (Berufung) 5C.259/2001 vom 10. Januar 2002
Regeste (de):
- Beginn der nachehelichen Unterhaltspflicht im Fall der Teilrechtskraft der Scheidung (Art. 126 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 126 - 1 Das Gericht setzt als Unterhaltsbeitrag eine Rente fest und bestimmt den Beginn der Beitragspflicht.
1 Das Gericht setzt als Unterhaltsbeitrag eine Rente fest und bestimmt den Beginn der Beitragspflicht. 2 Rechtfertigen es besondere Umstände, so kann anstelle einer Rente eine Abfindung festgesetzt werden. 3 Das Gericht kann den Unterhaltsbeitrag von Bedingungen abhängig machen. - Ist der Scheidungspunkt gemäss Art. 148 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 126 - 1 Das Gericht setzt als Unterhaltsbeitrag eine Rente fest und bestimmt den Beginn der Beitragspflicht.
1 Das Gericht setzt als Unterhaltsbeitrag eine Rente fest und bestimmt den Beginn der Beitragspflicht. 2 Rechtfertigen es besondere Umstände, so kann anstelle einer Rente eine Abfindung festgesetzt werden. 3 Das Gericht kann den Unterhaltsbeitrag von Bedingungen abhängig machen.
Regeste (fr):
- Début de l'obligation d'entretien après divorce en cas d'entrée en force partielle de celui-ci (art. 126 al. 1 CC).
- Lorsque la dissolution du mariage est entrée en force selon l'art. 148 al. 1 CC, le juge du fond peut, selon son appréciation, fixer le début de l'obligation d'entretien après divorce au moment de l'entrée en force partielle. Cela vaut aussi quand le juge des mesures provisoires a déterminé un droit à une contribution d'entretien qui va au-delà de l'entrée en force partielle (consid. 3).
Regesto (it):
- Inizio dell'obbligo di mantenimento dopo il divorzio nel caso di crescita in giudicato parziale della sentenza (art. 126 cpv. 1 CC).
- Quando lo scioglimento del matrimonio è cresciuto in giudicato secondo l'art. 148 cpv. 1 CC, il giudice del merito è libero, nell'ambito del suo potere di apprezzamento, di fissare l'inizio dell'obbligo di mantenimento dopo il divorzio al momento della crescita in giudicato parziale. Ciò vale anche se il giudice delle misure provvisionali ha stabilito un diritto a un contributo di mantenimento che si estende oltre il termine di crescita in giudicato parziale (consid. 3).
Sachverhalt ab Seite 121
BGE 128 III 121 S. 121
A.- Die Parteien heirateten im Jahr 1971. Am 7. November 1996 erhob die Ehefrau B.B. die Scheidungsklage. Mit gerichtlicher Vereinbarung vom 9. Dezember 1996 verpflichtete sich der Ehemann R.B., der Ehefrau B.B. für die Dauer des Getrenntlebens monatlich Fr. 2'000.- an ihren Unterhalt zu bezahlen. Mit Entscheid vom 7. Februar 2001 schied der Gerichtspräsident die Ehe und sprach der Klägerin einen monatlichen Unterhaltsbeitrag zu. Beide Parteien fochten die erstinstanzliche Unterhaltsregelung beim Appellationshof des Kantons Bern an. Mit Urteil vom 12. September 2001 verpflichtete dieser den Beklagten R.B. rückwirkend ab 1. März 2001 zur Zahlung von zeitlich befristeten nachehelichen Unterhaltsbeiträgen.
BGE 128 III 121 S. 122
B.- Mit Berufung an das Bundesgericht beantragt der Beklagte unter anderem, es seien ihm lediglich für die Zeit nach Rechtskraft des bundesgerichtlichen Urteils Unterhaltsbeiträge an die Klägerin aufzuerlegen. Das Bundesgericht weist die Berufung ab, soweit es darauf eintritt, und bestätigt das angefochtene Urteil.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
3. Der Appellationshof hat festgestellt, dass das erstinstanzliche Urteil vom Februar 2001 im Scheidungspunkt in Rechtskraft erwachsen ist, und hat den Beginn der nachehelichen Unterhaltspflicht auf März 2001 angesetzt. Der Beklagte wendet ein, diese rückwirkende Verpflichtung verstosse gegen Bundesrecht. Die Parteien hätten 1996 eine Trennungsvereinbarung getroffen, welche für die Zeit des Getrenntlebens einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'000.- vorsehe. Der dort festgelegte Betrag gelte bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils, in welchem der nacheheliche Unterhalt bestimmt werde. Die nacheheliche Unterhaltspflicht beginne deshalb erst ab Datum des bundesgerichtlichen Urteils zu laufen. a) Wurde das Scheidungsurteil unter dem alten Scheidungsrecht weitergezogen und wurden dabei nur die Nebenfolgen, nicht aber der Scheidungspunkt selber angefochten, so hing es vom jeweiligen kantonalen Prozessrecht ab, ob der Scheidungspunkt bereits in Rechtskraft erwuchs, oder ob die Rechtskraft bis zum Zeitpunkt hinausgeschoben wurde, in dem über sämtliche Folgen definitiv entschieden war (BGE 84 II 466 E. 1 S. 467). Seit 1. Januar 2000 gilt die Teilrechtskraft von Bundesrecht wegen (Art. 148 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 126 - 1 Das Gericht setzt als Unterhaltsbeitrag eine Rente fest und bestimmt den Beginn der Beitragspflicht. |
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1 | Das Gericht setzt als Unterhaltsbeitrag eine Rente fest und bestimmt den Beginn der Beitragspflicht. |
2 | Rechtfertigen es besondere Umstände, so kann anstelle einer Rente eine Abfindung festgesetzt werden. |
3 | Das Gericht kann den Unterhaltsbeitrag von Bedingungen abhängig machen. |
b) aa) War der Scheidungspunkt in Rechtskraft erwachsen, so konnte unter altem Scheidungsrecht das Sachgericht im späteren Rentenurteil - im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens - frei bestimmen, ob die Unterhaltspflicht erst mit Rechtskraft desselben oder rückwirkend ab Eintritt der Teilrechtskraft beginne. Zwar erachtete das Bundesgericht den Beginn der Unterhaltsverpflichtung mit der Rechtskraft des letztinstanzlichen Rentenurteils als die Regel, doch hielt es auch den rückwirkenden Beginn als mit dem Bundesrecht vereinbar (BGE 109 II 87 E. 4b S. 92; SPÜHLER/FREI-MAURER, Berner Kommentar, N. 54 zu Art. 151
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1 | Das Gericht setzt als Unterhaltsbeitrag eine Rente fest und bestimmt den Beginn der Beitragspflicht. |
2 | Rechtfertigen es besondere Umstände, so kann anstelle einer Rente eine Abfindung festgesetzt werden. |
3 | Das Gericht kann den Unterhaltsbeitrag von Bedingungen abhängig machen. |
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1 | Das Gericht setzt als Unterhaltsbeitrag eine Rente fest und bestimmt den Beginn der Beitragspflicht. |
2 | Rechtfertigen es besondere Umstände, so kann anstelle einer Rente eine Abfindung festgesetzt werden. |
3 | Das Gericht kann den Unterhaltsbeitrag von Bedingungen abhängig machen. |
BGE 128 III 121 S. 123
Mit der ausdrücklichen Normierung dieser Befugnis wollte der Gesetzgeber keine Änderung gegenüber dem bisherigen Recht bewirken. Sinn und Zweck von Art. 126
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1 | Das Gericht setzt als Unterhaltsbeitrag eine Rente fest und bestimmt den Beginn der Beitragspflicht. |
2 | Rechtfertigen es besondere Umstände, so kann anstelle einer Rente eine Abfindung festgesetzt werden. |
3 | Das Gericht kann den Unterhaltsbeitrag von Bedingungen abhängig machen. |
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1 | Das Gericht setzt als Unterhaltsbeitrag eine Rente fest und bestimmt den Beginn der Beitragspflicht. |
2 | Rechtfertigen es besondere Umstände, so kann anstelle einer Rente eine Abfindung festgesetzt werden. |
3 | Das Gericht kann den Unterhaltsbeitrag von Bedingungen abhängig machen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 126 - 1 Das Gericht setzt als Unterhaltsbeitrag eine Rente fest und bestimmt den Beginn der Beitragspflicht. |
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1 | Das Gericht setzt als Unterhaltsbeitrag eine Rente fest und bestimmt den Beginn der Beitragspflicht. |
2 | Rechtfertigen es besondere Umstände, so kann anstelle einer Rente eine Abfindung festgesetzt werden. |
3 | Das Gericht kann den Unterhaltsbeitrag von Bedingungen abhängig machen. |
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1 | Das Gericht setzt als Unterhaltsbeitrag eine Rente fest und bestimmt den Beginn der Beitragspflicht. |
2 | Rechtfertigen es besondere Umstände, so kann anstelle einer Rente eine Abfindung festgesetzt werden. |
3 | Das Gericht kann den Unterhaltsbeitrag von Bedingungen abhängig machen. |
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2 | Rechtfertigen es besondere Umstände, so kann anstelle einer Rente eine Abfindung festgesetzt werden. |
3 | Das Gericht kann den Unterhaltsbeitrag von Bedingungen abhängig machen. |
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1 | Das Gericht setzt als Unterhaltsbeitrag eine Rente fest und bestimmt den Beginn der Beitragspflicht. |
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BGE 128 III 121 S. 124
d) aa) Ermessensentscheide überprüft das Bundesgericht an sich frei. Es übt dabei aber Zurückhaltung und greift nur ein, wenn die Vorinstanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgegangen ist, wenn sie Tatsachen berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die hätten beachtet werden müssen. Es greift ausserdem in Ermessensentscheide ein, wenn sich diese im Ergebnis als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 123 III 274 E. 1a/cc mit Hinweisen).
bb) Vorliegend hat der Appellationshof den Beginn der nachehelichen Unterhaltspflicht an den Zeitpunkt des Eintritts der Teilrechtskraft geknüpft. Dass er dabei einen Ermessensfehler begangen hätte, aufgrund dessen das Bundesgericht seinen Entscheid aufheben müsste, ist weder behauptet noch dargetan. Eine Verletzung des Bundesrechts liegt demnach auch in diesem Punkt nicht vor.