128 I 317
30. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung i.S. A.X. und B.X. gegen Vorstand des Verbandes evangelisch-reformierter Kirchgemeinden der Stadt Schaffhausen und Obergericht des Kantons Schaffhausen (staatsrechtliche Beschwerde) 2P.187/2001 vom 19. April 2002
Regeste (de):
- Kirchensteuer; Art. 15 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 15 Glaubens- und Gewissensfreiheit - 1 Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet.
1 Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet. 2 Jede Person hat das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen. 3 Jede Person hat das Recht, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören und religiösem Unterricht zu folgen. 4 Niemand darf gezwungen werden, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören, eine religiöse Handlung vorzunehmen oder religiösem Unterricht zu folgen. SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 127 Grundsätze der Besteuerung - 1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln. 2 Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten. 3 Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen. SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 127 Grundsätze der Besteuerung - 1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln.
1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln. 2 Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten. 3 Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen. SR 131.223 Verfassung des Kantons Schaffhausen, vom 17. Juni 2002
KV/SH Art. 103 - 1 Die Gemeinden legen im Rahmen des übergeordneten Rechts ihre Organisation in einer Gemeindeverfassung fest.
1 Die Gemeinden legen im Rahmen des übergeordneten Rechts ihre Organisation in einer Gemeindeverfassung fest. 2 Die Gemeindeverfassung wird mit der Genehmigung des Regierungsrates rechtsgültig. - Festhalten an den aus der Glaubens- und Gewissensfreiheit bislang abgeleiteten Grundsätzen zur Besteuerung von Familien mit konfessionell gemischtem Charakter (E. 2.1).
- Der Begriff des Kirchgenossen im Sinne von Art. 103
SR 131.223 Verfassung des Kantons Schaffhausen, vom 17. Juni 2002
KV/SH Art. 103 - 1 Die Gemeinden legen im Rahmen des übergeordneten Rechts ihre Organisation in einer Gemeindeverfassung fest.
1 Die Gemeinden legen im Rahmen des übergeordneten Rechts ihre Organisation in einer Gemeindeverfassung fest. 2 Die Gemeindeverfassung wird mit der Genehmigung des Regierungsrates rechtsgültig. - Aus der Haushaltsbesteuerung lässt sich die Steuerpflicht beider Eheleute in einem Kanton begründen, auch wenn an sich nur ein Ehepartner in diesem Kanton steuerpflichtiges Einkommen erzielt bzw. Vermögen hat (E. 2.2.4).
- Dadurch werden weder das Doppelbesteuerungs- noch das Schlechterstellungsverbot verletzt, solange lediglich das in diesem Kanton steuerbare Vermögen und Einkommen der Kirchensteuer unterworfen wird (E. 2.3).
Regeste (fr):
- Impôt ecclésiastique; art. 15 al. 1, art. 127 al. 1 et 3 Cst., art. 49 al. 6, art. 4, art. 46 al. 2 aCst.; art. 103 Cst./SH; imposition d'un couple marié de confession mixte, imposable dans deux cantons différents.
- Maintien des principes déduits jusqu'à maintenant de la liberté de conscience et de croyance pour l'imposition des familles de confession mixte (consid. 2.1).
- La notion de membre de l'église, au sens de l'art. 103 Cst./SH, comprend aussi les personnes hors du canton appartenant à la même confession (consid. 2.2.2).
- Le fait que le couple est imposé comme une unité justifie que les deux époux soient assujettis à l'impôt dans un canton, même si seul un des conjoints y obtient un revenu imposable ou y a des éléments de fortune (consid. 2.2.4).
- Ni l'interdiction de la double imposition ni celle d'un traitement plus défavorable (Schlechterstellungsverbot) ne sont violées tant que seuls le revenu et la fortune sis dans le canton sont soumis à l'impôt ecclésiastique (consid. 2.3).
Regesto (it):
- Imposta di culto; art. 15 cpv. 1, art. 127 cpv. 1 e 3 Cost., art. 49 cpv. 6, art. 4, art. 46 cpv. 2 vCost.; art. 103 Cost./SH; tassazione di una coppia di coniugi di confessione mista, imponibile in due diversi cantoni.
- Conferma dei principi sino ad ora dedotti dalla libertà di credo e di coscienza per l'imposizione delle famiglie di confessione mista (consid. 2.1).
- La nozione di correligionario, ai sensi dell'art. 103 Cost./SH, comprende anche le persone residenti fuori cantone appartenenti alla medesima confessione (consid. 2.2.2).
- Il fatto che la coppia sia tassata come un tutt'uno giustifica l'assoggettamento di entrambi i coniugi all'imposta in un cantone anche se soltanto uno di loro vi consegue un reddito imponibile o vi possiede dei beni (consid. 2.2.4).
- Nella misura in cui soltanto il reddito e la sostanza presenti in quest'ultimo cantone sono sottoposti all'imposta di culto, non risultano violati né il divieto della doppia imposizione né quello di discriminazione (consid. 2.3).
Sachverhalt ab Seite 318
BGE 128 I 317 S. 318
A.- Die Eheleute A.X. und B.X. wohnen im Kanton Thurgau, wo sie unbeschränkt steuerpflichtig sind. A.X. ist zudem im Kanton Schaffhausen aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt steuerpflichtig, weil er dort (teilzeitlich) eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt. Mit definitiven Steuerrechnungen vom 11. November 1997 haben die evangelisch-reformierten Kirchgemeinden der Stadt Schaffhausen auf dem im Kanton Schaffhausen steuerbaren Einkommen des Ehemannes für die Jahre 1995 und 1996 Kirchensteuern erhoben. Diese wurden auf die Hälfte bzw. auf den Betrag von Fr. 319.85 reduziert, weil nur die Ehefrau der evangelisch-reformierten Konfession angehört, während der Ehemann konfessionslos ist.
B.- Die Steuerkommission der Zentralverwaltung des städtischen Kirchgemeindeverbandes, an die das Obergericht des Kantons Schaffhausen (im Folgenden: Obergericht) die von A.X. dagegen erhobene Einsprache am 17. April 1998 überwiesen hatte, und der Vorstand des Verbandes evangelisch-reformierter Kirchgemeinden der Stadt Schaffhausen bestätigten am 4. Januar bzw. 26. Februar 2001 die in Rechnung gestellte Kirchensteuer. A.X. gelangte anschliessend erfolglos an das Obergericht, welches seinen Rekurs am 1. Juni 2001 abwies.
BGE 128 I 317 S. 319
C.- A.X. und B.X. haben am 5. Juli 2001 beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde eingereicht. Sie beantragen, den Entscheid des Obergerichts vom 1. Juni 2001 aufzuheben.
D.- Der Vorstand des Verbandes evangelisch-reformierter Kirchgemeinden der Stadt Schaffhausen beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Die Kantonale Steuerkommission sowie das Obergericht des Kantons Schaffhausen haben auf eine Vernehmlassung sowie auf einen Antrag verzichtet, ebenso die zur Vernehmlassung geladene Steuerverwaltung des Kantons Thurgau. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
2. Die Beschwerdeführer machen im Wesentlichen eine Verletzung der Glaubens- und Gewissensfreiheit, des Legalitätsprinzips im Abgaberecht sowie des Doppelbesteuerungsverbots geltend. In diesem Zusammenhang berufen sie sich auch auf das Willkürverbot, dem insoweit aber keine selbständige Bedeutung zukommt. Das Bundesgericht prüft die Auslegung der einschlägigen Verfassungsbestimmungen frei, jene des Gesetzesrechts dagegen lediglich unter dem Gesichtswinkel der Willkür (BGE 127 I 60 E. 2a S. 64; BGE 126 I 180 E. 2a/aa S. 182).
2.1 Gemäss Art. 49 Abs. 6 der alten Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (aBV) und dem gleich lautenden Art. 10 Abs. 6
SR 131.223 Verfassung des Kantons Schaffhausen, vom 17. Juni 2002 KV/SH Art. 10 - Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen. Sie bildet die Grundlage der gesamten Rechtsordnung. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 15 Glaubens- und Gewissensfreiheit - 1 Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet. |
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1 | Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist gewährleistet. |
2 | Jede Person hat das Recht, ihre Religion und ihre weltanschauliche Überzeugung frei zu wählen und allein oder in Gemeinschaft mit anderen zu bekennen. |
3 | Jede Person hat das Recht, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören und religiösem Unterricht zu folgen. |
4 | Niemand darf gezwungen werden, einer Religionsgemeinschaft beizutreten oder anzugehören, eine religiöse Handlung vorzunehmen oder religiösem Unterricht zu folgen. |
Hiervon ausgehend hat das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung statuiert, dass dem konfessionell gemischten Charakter einer Familie Rechnung zu tragen ist, indem nur ein Bruchteil der vollen Kirchensteuer verlangt werden darf, welcher dem Verhältnis der verschiedenen Kirchenzugehörigkeiten innerhalb der besteuerten Gemeinschaft entspricht (BGE 100 Ia 255 E. 4a S. 259; Urteil 2P.301/1995 vom 24. Oktober 1997, E. 2b, publ. in: Pra 87/1998 Nr. 77 S. 475, StR 53/1998 S. 653 und KURT LOCHER/PETER LOCHER,
BGE 128 I 317 S. 320
Die Praxis der Bundessteuern, III. Teil, Das interkantonale Doppelbesteuerungsrecht, 1953 ff., § 2, II B, 2 Nr. 16). In der Berechnung der Kirchensteuer aufgrund des Gesamteinkommens der Familie hat das Bundesgericht hingegen nie einen Verstoss gegen die Religionsfreiheit gesehen. Vielmehr hielt es stets daran fest, dass die Faktorenaddition bei Ehegatten (dazu BGE 110 Ia 7 E. 3a S. 15 f.) eine Frage des Steuerrechts sei und grundsätzlich nichts damit zu tun habe, ob die Besteuerung einen verfassungswidrigen Gewissenszwang in sich schliesse (BGE 100 Ia 255 E. 4a S. 259). Dieser Rechtsprechung liegen die Gedanken zugrunde, dass der eine Ehegatte ebenso am Einkommen des anderen Partners teilhat, sich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des einen Partners auch nach dem Einkommen und Vermögen des anderen bestimmt und die Ehegatten zivilrechtlich und wirtschaftlich eine gewisse Einheit bilden. Demnach ist die wirtschaftliche Lage eines einkommenslosen Ehepartners nicht mit derjenigen eines einkommenslosen Ledigen vergleichbar. Deswegen hat das Bundesgericht zugelassen, dass für die Kirchensteuer des einkommenslosen Ehepartners dem Einkommen des der betreffenden Kirche nicht angehörenden anderen Ehepartners Rechnung getragen werden kann (BGE 100 Ia 255 E. 4a S. 259 ff.). Davon abzuweichen, besteht keine Veranlassung.
Die Kirchensteuerbehörden haben (in Befolgung von § 3 der Steuerordnung vom 6. Oktober 1986 des Verbandes der evangelisch-reformierten Kirchgemeinden der Stadt Schaffhausen, Kirchensteuerordnung) nur die Hälfte der vollen Kirchensteuer auf dem im Kanton Schaffhausen steuerbaren Einkommen und Vermögen verlangt. Zudem hat das Obergericht festgehalten, dass nicht der Ehemann, sondern lediglich die Ehefrau Steuersubjekt für die Kirchensteuer ist. Nach dem Gesagten wurde damit dem Umstand, dass der Ehemann konfessionslos ist, hinreichend Rechnung getragen. Die Glaubens- und Gewissensfreiheit wurde auch nicht dadurch verletzt, dass die Beschwerdeführer weder Mitglieder der Kirchgemeinden der Stadt Schaffhausen noch der Landeskirche des gleichnamigen Kantons sind. Wesentlich ist allein die (hier unstreitige) Zugehörigkeit der Ehefrau zum gleichen Glaubensbekenntnis wie der besteuernde Kirchenverband (BGE 98 Ia 405 E. 2 und 3 S. 406 f. mit Hinweisen; s. auch unten E. 2.2.2).
2.2 Die Beschwerdeführer behaupten, es fehle an einer gesetzlichen Grundlage für die Erhebung der Kirchensteuer.
2.2.1 Das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage (Legalitätsprinzip) im Abgaberecht ist ein selbständiges verfassungsmässiges
BGE 128 I 317 S. 321
Recht, dessen Verletzung unmittelbar gestützt auf Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 127 Grundsätze der Besteuerung - 1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln. |
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1 | Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln. |
2 | Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten. |
3 | Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen. |
SR 131.223 Verfassung des Kantons Schaffhausen, vom 17. Juni 2002 KV/SH Art. 103 - 1 Die Gemeinden legen im Rahmen des übergeordneten Rechts ihre Organisation in einer Gemeindeverfassung fest. |
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1 | Die Gemeinden legen im Rahmen des übergeordneten Rechts ihre Organisation in einer Gemeindeverfassung fest. |
2 | Die Gemeindeverfassung wird mit der Genehmigung des Regierungsrates rechtsgültig. |
2.2.2 Die Beschwerdeführer machen in diesem Zusammenhang zunächst geltend, der in Art. 103
SR 131.223 Verfassung des Kantons Schaffhausen, vom 17. Juni 2002 KV/SH Art. 103 - 1 Die Gemeinden legen im Rahmen des übergeordneten Rechts ihre Organisation in einer Gemeindeverfassung fest. |
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1 | Die Gemeinden legen im Rahmen des übergeordneten Rechts ihre Organisation in einer Gemeindeverfassung fest. |
2 | Die Gemeindeverfassung wird mit der Genehmigung des Regierungsrates rechtsgültig. |
SR 131.223 Verfassung des Kantons Schaffhausen, vom 17. Juni 2002 KV/SH Art. 101 - 1 Die Finanzkontrolle des Kantons ist durch ein unabhängiges Organ sicherzustellen, das im Auftrag des Regierungsrates und des Kantonsrates tätig wird. |
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1 | Die Finanzkontrolle des Kantons ist durch ein unabhängiges Organ sicherzustellen, das im Auftrag des Regierungsrates und des Kantonsrates tätig wird. |
2 | Die Wahl der Leiterin oder des Leiters der Finanzkontrolle erfolgt auf Vorschlag des Regierungsrates durch den Kantonsrat. |
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer enthält Art. 101
SR 131.223 Verfassung des Kantons Schaffhausen, vom 17. Juni 2002 KV/SH Art. 101 - 1 Die Finanzkontrolle des Kantons ist durch ein unabhängiges Organ sicherzustellen, das im Auftrag des Regierungsrates und des Kantonsrates tätig wird. |
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1 | Die Finanzkontrolle des Kantons ist durch ein unabhängiges Organ sicherzustellen, das im Auftrag des Regierungsrates und des Kantonsrates tätig wird. |
2 | Die Wahl der Leiterin oder des Leiters der Finanzkontrolle erfolgt auf Vorschlag des Regierungsrates durch den Kantonsrat. |
SR 131.223 Verfassung des Kantons Schaffhausen, vom 17. Juni 2002 KV/SH Art. 101 - 1 Die Finanzkontrolle des Kantons ist durch ein unabhängiges Organ sicherzustellen, das im Auftrag des Regierungsrates und des Kantonsrates tätig wird. |
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1 | Die Finanzkontrolle des Kantons ist durch ein unabhängiges Organ sicherzustellen, das im Auftrag des Regierungsrates und des Kantonsrates tätig wird. |
2 | Die Wahl der Leiterin oder des Leiters der Finanzkontrolle erfolgt auf Vorschlag des Regierungsrates durch den Kantonsrat. |
SR 131.223 Verfassung des Kantons Schaffhausen, vom 17. Juni 2002 KV/SH Art. 103 - 1 Die Gemeinden legen im Rahmen des übergeordneten Rechts ihre Organisation in einer Gemeindeverfassung fest. |
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1 | Die Gemeinden legen im Rahmen des übergeordneten Rechts ihre Organisation in einer Gemeindeverfassung fest. |
2 | Die Gemeindeverfassung wird mit der Genehmigung des Regierungsrates rechtsgültig. |
BGE 128 I 317 S. 322
Angehörigen der Kirchgemeinde die Rede ist. Eine ausdrückliche Begriffsbestimmung, was unter Kirchgenossen zu verstehen ist, fehlt. In Art. 10 Abs. 2
SR 131.223 Verfassung des Kantons Schaffhausen, vom 17. Juni 2002 KV/SH Art. 10 - Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen. Sie bildet die Grundlage der gesamten Rechtsordnung. |
SR 131.223 Verfassung des Kantons Schaffhausen, vom 17. Juni 2002 KV/SH Art. 10 - Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen. Sie bildet die Grundlage der gesamten Rechtsordnung. |
SR 131.223 Verfassung des Kantons Schaffhausen, vom 17. Juni 2002 KV/SH Art. 54 - 1 Der Kantonsrat behandelt das Regierungsprogramm, den Finanzplan, den Richtplan über die raumwirksamen Tätigkeiten sowie weitere grundlegende Pläne. |
|
1 | Der Kantonsrat behandelt das Regierungsprogramm, den Finanzplan, den Richtplan über die raumwirksamen Tätigkeiten sowie weitere grundlegende Pläne. |
2 | Sofern dem Kantonsrat durch das Gesetz kein Änderungs- oder Genehmigungsrecht zukommt, kann er zu Planungen in einer eigenen Erklärung Stellung nehmen. |
SR 131.223 Verfassung des Kantons Schaffhausen, vom 17. Juni 2002 KV/SH Art. 50 - Alle wichtigen Rechtssätze sind in der Form des Gesetzes zu erlassen. Dazu gehören Bestimmungen, für welche die Verfassung das Gesetz ausdrücklich vorsieht, sowie die grundlegenden Bestimmungen über |
|
a | die Volksrechte |
b | Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte |
c | die Rechte und Pflichten von Personen |
d | den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben sowie den Kreis der Abgabenpflichtigen |
e | die Aufgaben und die Leistungen des Kantons |
f | die Organisation und das Verfahren der Behörden. |
SR 131.223 Verfassung des Kantons Schaffhausen, vom 17. Juni 2002 KV/SH Art. 10 - Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen. Sie bildet die Grundlage der gesamten Rechtsordnung. |
SR 131.223 Verfassung des Kantons Schaffhausen, vom 17. Juni 2002 KV/SH Art. 10 - Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen. Sie bildet die Grundlage der gesamten Rechtsordnung. |
SR 131.223 Verfassung des Kantons Schaffhausen, vom 17. Juni 2002 KV/SH Art. 10 - Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen. Sie bildet die Grundlage der gesamten Rechtsordnung. |
SR 131.223 Verfassung des Kantons Schaffhausen, vom 17. Juni 2002 KV/SH Art. 50 - Alle wichtigen Rechtssätze sind in der Form des Gesetzes zu erlassen. Dazu gehören Bestimmungen, für welche die Verfassung das Gesetz ausdrücklich vorsieht, sowie die grundlegenden Bestimmungen über |
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a | die Volksrechte |
b | Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte |
c | die Rechte und Pflichten von Personen |
d | den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben sowie den Kreis der Abgabenpflichtigen |
e | die Aufgaben und die Leistungen des Kantons |
f | die Organisation und das Verfahren der Behörden. |
SR 131.223 Verfassung des Kantons Schaffhausen, vom 17. Juni 2002 KV/SH Art. 54 - 1 Der Kantonsrat behandelt das Regierungsprogramm, den Finanzplan, den Richtplan über die raumwirksamen Tätigkeiten sowie weitere grundlegende Pläne. |
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1 | Der Kantonsrat behandelt das Regierungsprogramm, den Finanzplan, den Richtplan über die raumwirksamen Tätigkeiten sowie weitere grundlegende Pläne. |
2 | Sofern dem Kantonsrat durch das Gesetz kein Änderungs- oder Genehmigungsrecht zukommt, kann er zu Planungen in einer eigenen Erklärung Stellung nehmen. |
SR 131.223 Verfassung des Kantons Schaffhausen, vom 17. Juni 2002 KV/SH Art. 103 - 1 Die Gemeinden legen im Rahmen des übergeordneten Rechts ihre Organisation in einer Gemeindeverfassung fest. |
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1 | Die Gemeinden legen im Rahmen des übergeordneten Rechts ihre Organisation in einer Gemeindeverfassung fest. |
2 | Die Gemeindeverfassung wird mit der Genehmigung des Regierungsrates rechtsgültig. |
SR 131.223 Verfassung des Kantons Schaffhausen, vom 17. Juni 2002 KV/SH Art. 10 - Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen. Sie bildet die Grundlage der gesamten Rechtsordnung. |
SR 131.223 Verfassung des Kantons Schaffhausen, vom 17. Juni 2002 KV/SH Art. 101 - 1 Die Finanzkontrolle des Kantons ist durch ein unabhängiges Organ sicherzustellen, das im Auftrag des Regierungsrates und des Kantonsrates tätig wird. |
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1 | Die Finanzkontrolle des Kantons ist durch ein unabhängiges Organ sicherzustellen, das im Auftrag des Regierungsrates und des Kantonsrates tätig wird. |
2 | Die Wahl der Leiterin oder des Leiters der Finanzkontrolle erfolgt auf Vorschlag des Regierungsrates durch den Kantonsrat. |
SR 131.223 Verfassung des Kantons Schaffhausen, vom 17. Juni 2002 KV/SH Art. 103 - 1 Die Gemeinden legen im Rahmen des übergeordneten Rechts ihre Organisation in einer Gemeindeverfassung fest. |
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1 | Die Gemeinden legen im Rahmen des übergeordneten Rechts ihre Organisation in einer Gemeindeverfassung fest. |
2 | Die Gemeindeverfassung wird mit der Genehmigung des Regierungsrates rechtsgültig. |
SR 131.223 Verfassung des Kantons Schaffhausen, vom 17. Juni 2002 KV/SH Art. 103 - 1 Die Gemeinden legen im Rahmen des übergeordneten Rechts ihre Organisation in einer Gemeindeverfassung fest. |
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1 | Die Gemeinden legen im Rahmen des übergeordneten Rechts ihre Organisation in einer Gemeindeverfassung fest. |
2 | Die Gemeindeverfassung wird mit der Genehmigung des Regierungsrates rechtsgültig. |
BGE 128 I 317 S. 323
und 231 des Schaffhauser Gesetzes vom 20. März 2000 über die direkten Steuern).
2.2.3 Sodann rügen die Beschwerdeführer, es fehle an einer klaren gesetzlichen Grundlage in einem formellen Gesetz; es bestehe nur in der Kantonsverfassung und nicht auf Gesetzesstufe eine Regelung; die Kirchensteuerordnung stelle kein Gesetz dar, da weder der Verband, der sie erlassen, noch der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, der sie genehmigt habe, "Gesetzgeber" seien. Zudem seien die mit der regierungsrätlichen Genehmigung vom 19. Mai 1987 verbundenen Auflagen nie erfüllt worden.
Art. 89
SR 131.223 Verfassung des Kantons Schaffhausen, vom 17. Juni 2002 KV/SH Art. 89 - 1 Kanton und Gemeinden sorgen für ein umfassendes Bildungsangebot, das allen im Kanton Wohnenden zugänglich ist, und sichern den Zugang zu weiterführenden Schulen. |
|
1 | Kanton und Gemeinden sorgen für ein umfassendes Bildungsangebot, das allen im Kanton Wohnenden zugänglich ist, und sichern den Zugang zu weiterführenden Schulen. |
2 | Der Kanton gewährt Ausbildungsbeiträge. |
SR 131.223 Verfassung des Kantons Schaffhausen, vom 17. Juni 2002 KV/SH Art. 90 - 1 Der Kanton setzt sich in Zusammenarbeit mit anderen Bildungsträgern und dem angrenzenden Ausland für die Koordination der Bildungsgänge ein, mit dem Ziel, deren Durchlässigkeit zu fördern. |
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1 | Der Kanton setzt sich in Zusammenarbeit mit anderen Bildungsträgern und dem angrenzenden Ausland für die Koordination der Bildungsgänge ein, mit dem Ziel, deren Durchlässigkeit zu fördern. |
2 | Kanton und Gemeinden arbeiten mit den Eltern bei der Erziehung und Bildung ihrer Kinder partnerschaftlich zusammen. |
3 | Kanton und Gemeinden können zur Ergänzung der eigenen Bildungsangebote mit privaten Bildungsträgern zusammenarbeiten. |
SR 131.223 Verfassung des Kantons Schaffhausen, vom 17. Juni 2002 KV/SH Art. 103 - 1 Die Gemeinden legen im Rahmen des übergeordneten Rechts ihre Organisation in einer Gemeindeverfassung fest. |
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1 | Die Gemeinden legen im Rahmen des übergeordneten Rechts ihre Organisation in einer Gemeindeverfassung fest. |
2 | Die Gemeindeverfassung wird mit der Genehmigung des Regierungsrates rechtsgültig. |
SR 131.223 Verfassung des Kantons Schaffhausen, vom 17. Juni 2002 KV/SH Art. 104 - 1 Für den Zusammenschluss, die Aufteilung und die Neueinteilung von Gemeinden ist die Zustimmung der betroffenen Gemeinden und die Genehmigung des Kantonsrates erforderlich. |
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1 | Für den Zusammenschluss, die Aufteilung und die Neueinteilung von Gemeinden ist die Zustimmung der betroffenen Gemeinden und die Genehmigung des Kantonsrates erforderlich. |
2 | Der Kanton kann den freiwilligen Zusammenschluss von Gemeinden fördern. |
2.2.4 Fehl geht schliesslich auch der Einwand der Beschwerdeführer, die Ehefrau sei im Kanton Schaffhausen gar nicht steuerpflichtig und könne daher nicht Steuersubjekt der streitigen Kirchensteuer sein. Zwar erzielt die Ehefrau selber - im Gegensatz zum konfessionslosen Ehemann - kein im Kanton Schaffhausen steuerpflichtiges Einkommen. Die Beschwerdeführer leben indes in ungetrennter Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt und unterliegen
BGE 128 I 317 S. 324
der Haushaltsbesteuerung. Demnach werden die Einkommen und Vermögen beider Ehepartner ohne Rücksicht auf ihren Güterstand zusammengerechnet (Art. 103
SR 131.223 Verfassung des Kantons Schaffhausen, vom 17. Juni 2002 KV/SH Art. 103 - 1 Die Gemeinden legen im Rahmen des übergeordneten Rechts ihre Organisation in einer Gemeindeverfassung fest. |
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1 | Die Gemeinden legen im Rahmen des übergeordneten Rechts ihre Organisation in einer Gemeindeverfassung fest. |
2 | Die Gemeindeverfassung wird mit der Genehmigung des Regierungsrates rechtsgültig. |
2.3 Das in Art. 127 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 127 Grundsätze der Besteuerung - 1 Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln. |
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1 | Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und deren Bemessung, ist in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln. |
2 | Soweit es die Art der Steuer zulässt, sind dabei insbesondere die Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie der Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten. |
3 | Die interkantonale Doppelbesteuerung ist untersagt. Der Bund trifft die erforderlichen Massnahmen. |
BGE 128 I 317 S. 325
eines Kantons auch dann Kirchensteuern erheben, wenn ein Konfessionsangehöriger nicht Mitglied der betreffenden Kirchgemeinde ist und ausserhalb des Kantons wohnt, sofern der Gegenstand der Besteuerung der Steuerhoheit des Kantons unterworfen ist (vgl. BGE 98 Ia 405 E. 2 und 3 S. 406 f.; BGE 69 I 225 E. 2 S. 231). Die Kirchensteuerbehörden der Stadt Schaffhausen haben lediglich das im Kanton Schaffhausen steuerbare Einkommen und Vermögen, nämlich das aus der selbständigen Tätigkeit des Ehemannes im Kanton Schaffhausen fliessende Einkommen und das hierzu gehörende Geschäftsvermögen, der Kirchensteuer unterworfen. Damit haben sie die sich aus dem Doppelbesteuerungsverbot ergebenden Prinzipien beachtet (vgl. BGE 121 I 259 E. 2b S. 261; Urteil 2P.325/1999 vom 15. Juni 2000, publ. in: StE 2001 A 24.32 Nr. 5, E. 2a; KURT LOCHER/PETER LOCHER, a.a.O., § 5, II A Nr. 4, je mit Hinweisen). Das genannte Einkommen wurde im Kanton Thurgau, wo die Beschwerdeführer ihren Wohnsitz haben, nicht mit der Kirchensteuer belegt. Aufgrund der Doppelbesteuerungsregeln wäre eine solche Besteuerung im Kanton Thurgau auch gar nicht zulässig, so dass eine virtuelle Doppelbesteuerung ausgeschlossen ist (vgl. BGE 125 I 54 E. 1b S. 55 f.). Dadurch dass die Belastung der Beschwerdeführer mit der Kirchensteuer weder anders noch stärker als bei ausschliesslich im Kanton Schaffhausen steuerpflichtigen Ehepaaren ausfiel, wurde der Grundsatz des Schlechterstellungsverbots (dazu BGE 120 Ia 361 E. 2a S. 363 mit Hinweisen) ebenfalls eingehalten.
2.4 Abschliessend könnte man sich noch fragen, ob dadurch verfassungsmässige Rechte verletzt wurden, dass die Steuerbescheide für die Kirchensteuern allein an den Ehemann und nicht zumindest auch an die Ehefrau adressiert wurden. Eine entsprechende Rüge haben die Beschwerdeführer indes nicht erhoben, jedenfalls nicht in rechtsgenügender Weise. Sie bemerken zwar, dass die Steuerbehörden immer nur den Ehemann angeschrieben und die Ehefrau in den Steuerbescheiden nicht einmal erwähnt hätten. Dieses bringen sie allerdings ausschliesslich im Zusammenhang mit ihrer Behauptung vor, die Ehefrau sei "klar nicht Steuersubjekt und (habe) im Kanton Schaffhausen in keiner Weise eine Steuerpflicht zu erfüllen"; deswegen sei lediglich der Ehemann von den Schaffhausern Steuerbehörden angeschrieben worden. Dass die Ehefrau sehr wohl Steuersubjekt für die Kirchensteuer im Kanton Schaffhausen sein kann, wurde aber vorn ausgeführt. Mangels rechtsgenügender Rüge ist somit unter anderem nicht zu prüfen, ob und inwieweit der Ehemann die Ehefrau vertreten hat bzw. vertreten durfte.