127 IV 135
21. Auszug aus dem Urteil der Anklagekammer vom 15. Mai 2001 i.S. Bezirksstatthalteramt Arlesheim gegen Generalprokurator des Kantons Bern
Regeste (de):
- Art. 350 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr.
1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr. 2 Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits. - Beim Schuldinterlokut (im Sinne von Art. 294 StrV/BE) gilt der Täter noch als verfolgt, solange nicht erstinstanzlich über den Strafpunkt entschieden ist (E. 2).
Regeste (fr):
- Art. 350 ch. 1 CP; détermination du for en cas de scission des débats.
- En cas de scission des débats (au sens de l'art. 294 du Code de procédure pénale bernois), l'inculpé est considéré comme encore "poursuivi" tant que la première instance ne s'est pas prononcée également sur la peine (consid. 2).
Regesto (it):
- Art. 350 n. 1 CP; determinazione del foro in caso di scissione dei dibattimenti.
- In caso di scissione dei dibattimenti (ai sensi dell'art. 294 del Codice di procedura penale bernese), l'imputato è considerato come ancora "perseguito" fin quando la prima istanza non si è pronunciata anche sulla pena (consid. 2).
Sachverhalt ab Seite 135
BGE 127 IV 135 S. 135
A.- Die Behörden des Kantons Basel-Landschaft führen seit Oktober 2000 eine Strafuntersuchung gegen B. insbesondere wegen Diebstahls, Betruges und Veruntreuung.
BGE 127 IV 135 S. 136
Die Behörden des Kantons Basel-Stadt führen ebenfalls seit Oktober 2000 gegen B. eine Strafuntersuchung insbesondere wegen mehrfacher Zechprellerei. Dieses Verfahren wurde am 28. März 2001 durch das Bezirksstatthalteramt Arlesheim/BL übernommen. Die Behörden des Kantons Bern führen gegen B. seit längerem eine Strafuntersuchung wegen sexueller Nötigung (Art. 189 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 189 - 1 Wer gegen den Willen einer Person eine sexuelle Handlung an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
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1 | Wer gegen den Willen einer Person eine sexuelle Handlung an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
2 | Wer eine Person zur Vornahme oder Duldung einer sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe bestraft. |
3 | Handelt der Täter nach Absatz 2 grausam, verwendet er eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 190 - 1 Wer gegen den Willen einer Person den Beischlaf oder eine beischlafsähnliche Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. |
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1 | Wer gegen den Willen einer Person den Beischlaf oder eine beischlafsähnliche Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, an dieser vornimmt oder von dieser vornehmen lässt oder zu diesem Zweck einen Schockzustand einer Person ausnützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft. |
2 | Wer eine Person zur Vornahme oder Duldung des Beischlafs oder einer beischlafsähnlichen Handlung, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden ist, nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. |
3 | Handelt der Täter nach Absatz 2 grausam, verwendet er eine gefährliche Waffe oder einen anderen gefährlichen Gegenstand, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren. |
B.- Am 21. Dezember 2000 ersuchte das Bezirksstatthalteramt Arlesheim/BL die Behörden des Kantons Bern, das bisher durch dieses Amt geführte Verfahren zu übernehmen. Am 5. Januar 2001 lehnte der Generalprokurator des Kantons Bern eine Übernahme des Verfahrens ab. Ein Meinungsaustausch zwischen den beiden Behörden führte zu keiner Einigung in der Frage des Gerichtsstandes.
C.- Mit Gesuch vom 28. März 2001 beantragt das Bezirksstatthalteramt Arlesheim/BL, die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Bern berechtigt und verpflichtet zu erklären, die B. vorgeworfenen strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen. Der Generalprokurator des Kantons Bern beantragt, das Gesuch abzuweisen und die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Basel-Landschaft zuständig zu erklären.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
2. a) Wird jemand wegen mehrerer, an verschiedenen Orten verübter strafbarer Handlungen verfolgt, so sind die Behörden des Ortes, wo die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat verübt worden ist, auch für die Verfolgung und Beurteilung der anderen Taten zuständig (Art. 350 Ziff. 1 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr. |
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1 | Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr. |
2 | Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr. |
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1 | Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr. |
2 | Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits. |
BGE 127 IV 135 S. 137
Vergewaltigung bei Anhebung des Meinungsaustausches betreffend den Gerichtsstand am 21. Dezember 2000 im Kanton Bern nicht mehr verfolgt worden sei. c) Der Gesuchsteller beruft sich demgegenüber auf BGE 111 IV 45. Nach diesem Urteil gilt der Täter wegen der ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen erst dann nicht mehr als verfolgt, wenn ein Sachurteil vorliegt, mit anderen Worten wenn über den Schuld- und den Strafpunkt entschieden und damit das Verfahren mindestens vor einer Instanz abgeschlossen ist. In jenem Urteil erkannte die Anklagekammer des Bundesgerichts, ein solcher Verfahrensabschluss liege nicht vor, wenn das Gericht das Urteil aussetze, bis ein Gutachten über die Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten vorliege und damit über die Sanktion entschieden werden könne; dies gelte auch, wenn der Beschuldigte in den Erwägungen des Gerichts im Sinne der Anklage schuldig gesprochen worden sei; der Beschuldigte müsse auch in diesem Fall noch als verfolgt gelten. Die Anklagekammer des Bundesgerichts begründete dies damit, dass sich erst auf Grund des Expertenberichts entscheiden lasse, ob das Verfahren ohne neue Hauptverhandlung abgeschlossen werden könne; das Gutachten stelle nämlich ein neues Beweismittel dar, mit welchem neue Tatsachen ins Verfahren eingeführt werden könnten, zu denen der Angeklagte Anspruch auf Stellungnahme habe. Der Gesuchsteller ist nun der Auffassung, auch im vorliegenden Fall sei mit dem Teilurteil über die Folgen des Schuldspruches noch nicht entschieden worden, da noch das Ergebnis eines in Auftrag gegebenen psychiatrischen Obergutachtens abgewartet werden soll. Auch der Umstand, dass nach bernischem Recht das gefällte Teilurteil erst nach dem noch zu erlassenden ganzen Urteil durch Rechtsmittel weitergezogen werden könne, spreche dafür, dass der Beschuldigte noch als verfolgt im Sinne von Art. 350
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr. |
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1 | Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr. |
2 | Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits. |
BGE 127 IV 135 S. 138
beurteilt; auch Rechtfertigungsgründe sind hier zu erörtern (BEAT WOLFFERS, Das Schuldinterlokut in der Schweiz, insbesondere im Kanton Bern, in: ZStrR 117/1999 S. 225; BILAND-ZIMMERMANN, a.a.O., S. 75 f.). In der Praxis von Bedeutung ist das Schuldinterlokut vor allem in Fällen, in denen besondere Beweiserhebungen zur Festsetzung der Strafe erfolgen müssen, wie etwa die nachträgliche Anordnung einer psychiatrischen Expertise (BILAND-ZIMMERMANN, a.a.O., S. 114). Im Kanton Bern hat das (zudem sehr selten zur Anwendung gelangende) Schuldinterlokut absolute Bindungswirkung, das heisst, alle Prozessbeteiligten sind an den Entscheid gebunden und ein Zurückkommen darauf ist im laufenden Verfahren ausgeschlossen (WOLFFERS, a.a.O., S. 226 mit Hinweis auf JÜRG AESCHLIMANN, Einführung in das Strafprozessrecht, Bern 1997, Rz. 1554, und THOMAS MAURER, Das neue bernische Strafverfahren, Bern 1996, S. 85). e) Die in Art. 349
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 349 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr. |
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1 | Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr. |
2 | Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 68 - 1 Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an. |
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1 | Ist die Veröffentlichung eines Strafurteils im öffentlichen Interesse, im Interesse des Verletzten oder des Antragsberechtigten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Kosten des Verurteilten an. |
2 | Ist die Veröffentlichung eines freisprechenden Urteils oder einer Einstellungsverfügung der Strafverfolgungsbehörde im öffentlichen Interesse, im Interesse des Freigesprochenen oder Entlasteten geboten, so ordnet sie das Gericht auf Staatskosten oder auf Kosten des Anzeigers an. |
3 | Die Veröffentlichung im Interesse des Verletzten, Antragsberechtigten, Freigesprochenen oder Entlasteten erfolgt nur auf deren Antrag. |
4 | Das Gericht bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr. |
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1 | Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr. |
2 | Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits. |
BGE 127 IV 135 S. 139
und zusätzlichen Anklage in der zweiten oder im zweiten Teil der Hauptverhandlung nicht entgegen. Es muss daher auch beim Schuldinterlokut - wo stets noch eine Hauptverhandlung bzw. ein zweiter Abschnitt derselben stattfindet (Art. 294 StrV/BE; ROBERT HAUSER/ERHARD SCHWERI, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Aufl., Basel 1999, § 82 N 29) - dabei bleiben, dass der Täter erst nicht mehr als verfolgt gelten kann, wenn auch über den Strafpunkt erstinstanzlich entschieden ist. Dies entspricht nicht nur am besten dem Vereinigungsprinzip, sondern stellt in aller Regel auch die prozessökonomischere Lösung dar.
Das Argument des Gesuchsgegners, anders als in BGE 111 IV 45, wo noch kein Teilurteil gefällt worden sei, sei im vorliegenden Fall eine gemeinsame Beurteilung aller dem Beschuldigten zur Last gelegten strafbaren Handlungen in einem Gerichtsverfahren nicht mehr möglich, da sich nach dem Schuldinterlokut auch im Kanton Bern ein neues Gericht mit den noch nicht beurteilten und zu übernehmenden strafbaren Handlungen - die zudem ausschliesslich in einem anderen Kanton verübt worden seien - befassen müsste, ist unbehelflich. Denn Art. 350
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 350 - 1 Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr. |
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1 | Das Bundesamt für Polizei nimmt die Aufgaben eines Nationalen Zentralbüros im Sinne der Statuten der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation (INTERPOL) wahr. |
2 | Es ist zuständig für die Informationsvermittlung zwischen den Strafverfolgungsbehörden von Bund und Kantonen einerseits sowie den Nationalen Zentralbüros anderer Staaten und dem Generalsekretariat von INTERPOL andererseits. |