127 III 347
58. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 10. Mai 2001 i.S. A.S. gegen P.S. (Berufung)
Regeste (de):
- Unzumutbarkeit im Sinne von Art. 115
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 115 - Vor Ablauf der zweijährigen Frist kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann.
- Scheidung einer Ehe, die bloss von der beklagten Partei zum Schein eingegangen worden ist (E. 2).
Regeste (fr):
- Rupture du lien conjugal au sens de l'art. 115 CC.
- Prononcé du divorce lorsque seule la partie défenderesse a contracté un mariage fictif (consid. 2).
Regesto (it):
- Rottura del vincolo coniugale ai sensi dell'art. 115 CC.
- Pronuncia del divorzio, qualora unicamente la parte convenuta abbia contratto il matrimonio in modo fittizio (consid. 2).
Sachverhalt ab Seite 348
BGE 127 III 347 S. 348
Der 1920 geborene P.S. und die 1963 geborene A.L. heirateten nach wenigen Monaten Bekanntschaft am 6. Dezember 1995 in Z. Nach erfolgloser Versöhnung reichte P.S. am 18. Mai 1999 gegen A.S. beim Richter des Bezirkes X. Klage ein, mit der er nebst der Scheidung um Zuspruch einer Rente und um Genugtuung ersuchte. A.S. beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Klage. Nach der Durchführung einer Vorverhandlung wurde den Parteien an der Beweisverhandlung vom 6. Januar 2000 Gelegenheit geboten, neue Rechtsbegehren zu stellen. In der Folge ersuchte P.S. um Scheidung der Ehe nach Art. 115
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 115 - Vor Ablauf der zweijährigen Frist kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 115 - Vor Ablauf der zweijährigen Frist kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann. |
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
2. Das Kantonsgericht leitet aus der Entstehungsgeschichte der (kurzen) Bekanntschaft und den Briefen, die der Kläger der Beklagten in der zweiten Jahreshälfte 1995 geschrieben hat, her, dieser sei die Ehe mit der Beklagten schon nach bloss zwei kurzen Treffen eingegangen, weil er die Beklagte vor den Nachteilen habe bewahren wollen, die ihr aus dem kurz bevorstehenden Ablauf der Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz entstanden wären. Gleichzeitig habe er aber immer erklärt, dass er eine Familie gründen wolle und ein Kind wünsche. Der Kläger sei der Beklagten bezüglich des Heiratstermines entgegengekommen in der von der Beklagten geschürten Hoffnung, diese werde mit ihm dann auch zusammenleben und ein Kind zeugen. Die Beklagte habe zugegeben, dass sie möglichst schnell einen Schweizer heiraten wollte und an Stelle des Klägers auch einen anderen genommen hätte. Nach der Heirat sei die Beklagte zunächst am ursprünglichen Wohnort geblieben und erst im Frühjahr 1996 zum Kläger gezogen; sie habe in Y. ein Geschäft geführt. Ab Juli 1998 habe sie sich nur wenige Tage in X. aufgehalten; am 16. Juli 1998 sei sie nach Wien gegangen, um ihre zwar kranke, aber entgegen ihren Aussagen nicht pflegebedürftige Mutter zu betreuen. Danach habe sie sich nur vom 31. August bis zum 3. September, vom 21. Oktober bis zum 1. November und vom
BGE 127 III 347 S. 349
14. bis zum 16. Dezember 1998 in X. aufgehalten. Während des folgenden Jahres habe sie nicht mehr Tage in X. verbracht. Nach der vom Beklagten erstellten Liste sei die Klägerin durchschnittlich einmal im Monat zu Hause gewesen; sie habe jeweils ihr Haushaltsgeld von monatlich Fr. 2'500.- abgeholt. Ab dem Juli 1998 habe sie die Wohngemeinschaft aufgegeben und ihr eigenes Leben geführt. Der Kläger habe nicht mehr gewusst, was geschehe; eine Lebensgemeinschaft habe von Anfang an nicht bestanden. Auch die Geschwister des Klägers seien im Verlauf der Zeit zur Einsicht gelangt, dieser sei von der Beklagten nur aus fremdenpolizeilichen Gründen und wegen des Geldes geheiratet worden. Das Kantonsgericht gelangt zum Schluss, der Kläger habe die Beklagte aus Liebe geheiratet und sei von deren Zuneigung anfänglich überzeugt gewesen. Dem Kläger könne die Weiterführung der Ehe nicht zugemutet werden, nachdem er habe erkennen müssen, dass er von der aus dem Balkan stammenden Beklagten nicht aus Zuneigung geheiratet worden sei. Angesichts seines hohen Alters sei dem Kläger das Abwarten der Vierjahresfrist nach Art. 114
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 114 - Ein Ehegatte kann die Scheidung verlangen, wenn die Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage oder bei Wechsel zur Scheidung auf Klage mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 114 - Ein Ehegatte kann die Scheidung verlangen, wenn die Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage oder bei Wechsel zur Scheidung auf Klage mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 115 - Vor Ablauf der zweijährigen Frist kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 114 - Ein Ehegatte kann die Scheidung verlangen, wenn die Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage oder bei Wechsel zur Scheidung auf Klage mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 115 - Vor Ablauf der zweijährigen Frist kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 114 - Ein Ehegatte kann die Scheidung verlangen, wenn die Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Klage oder bei Wechsel zur Scheidung auf Klage mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 115 - Vor Ablauf der zweijährigen Frist kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 115 - Vor Ablauf der zweijährigen Frist kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 115 - Vor Ablauf der zweijährigen Frist kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann. |
BGE 127 III 347 S. 350
verkennt sie, dass das Bundesgericht im zuerst genannten Urteil (a.a.O. E. 3b) von der mit BGE 126 III 404 vorgezeichneten Begrenzung des Anwendungsbereichs von Art. 115
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 115 - Vor Ablauf der zweijährigen Frist kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 115 - Vor Ablauf der zweijährigen Frist kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 111 - 1 Verlangen die Ehegatten gemeinsam die Scheidung und reichen sie eine vollständige Vereinbarung über die Scheidungsfolgen mit den nötigen Belegen und mit gemeinsamen Anträgen hinsichtlich der Kinder ein, so hört das Gericht sie getrennt und zusammen an. Die Anhörung kann aus mehreren Sitzungen bestehen. |
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1 | Verlangen die Ehegatten gemeinsam die Scheidung und reichen sie eine vollständige Vereinbarung über die Scheidungsfolgen mit den nötigen Belegen und mit gemeinsamen Anträgen hinsichtlich der Kinder ein, so hört das Gericht sie getrennt und zusammen an. Die Anhörung kann aus mehreren Sitzungen bestehen. |
2 | Hat sich das Gericht davon überzeugt, dass das Scheidungsbegehren und die Vereinbarung auf freiem Willen und reiflicher Überlegung beruhen und die Vereinbarung mit den Anträgen hinsichtlich der Kinder genehmigt werden kann, so spricht das Gericht die Scheidung aus. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 116 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 115 - Vor Ablauf der zweijährigen Frist kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 115 - Vor Ablauf der zweijährigen Frist kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 115 - Vor Ablauf der zweijährigen Frist kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann. |
BGE 127 III 347 S. 351
Vorteile angestrebt. Da weiter feststeht, dass der Kläger eine Ehe im Sinne einer echten Lebens- und Schicksalsgemeinschaft eingehen wollte, ist er insoweit von der Beklagten getäuscht, bzw. hintergangen worden, weshalb das Kantonsgericht die Scheidung nicht bundesrechtswidrig ausgesprochen hat.