Urteilskopf

125 V 332

52. Urteil vom 26. April 1999 i.S. Schweizerische Unfallversicherungsanstalt gegen M. und Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft
Regeste (de):

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Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 332

BGE 125 V 332 S. 332

A.- Der 1950 geborene M. war seit 18. März 1988 bei der Firma W., Strassen- und Tiefbau AG, im Strassenbau tätig und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 20. April 1988 erlitt er einen Arbeitsunfall. Mit Verfügung vom 14. März 1994 schloss die SUVA den Schadenfall unter Einstellung der Versicherungsleistungen ab, da ab sofort volle Arbeitsfähigkeit bestehe und eine weitere Behandlung nicht mehr nötig sei. Dagegen liess M. Einsprache erheben. Am 1. September 1994 nahm die SUVA ihre Verfügung vom 14. März 1994 gestützt auf ein von der Invalidenversicherungs- Kommission Basel-Landschaft eingeholtes Gutachten des Zentrums für Medizinische Begutachtung (ZMB) Basel vom 4. August 1994 zurück, um nach Durchführung weiterer Abklärungen zur Sache materiell neu Stellung nehmen zu können. Mit Verfügung vom 3. August 1995 sprach sie dem Versicherten für die
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verbliebene Beeinträchtigung aus dem Unfall ab 1. Juli 1995 eine Invalidenrente auf Grund einer Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit von 15% zu und verneinte den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Die hiegegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 21. Oktober 1996 im Wesentlichen gestützt auf ein von der IV-Stelle des Kantons Basel-Landschaft eingeholtes Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle der Invalidenversicherung (MEDAS) am Kantonsspital St. Gallen vom 4. Juni 1996 ab.
B.- M. liess gegen den Einspracheentscheid Beschwerde führen und beantragen, die SUVA habe ihm ab 1. Juli 1995 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% sowie eine Integritätsentschädigung von mindestens 50% zuzusprechen. Zur Begründung rügte er in erster Linie, dass die SUVA auf ein Gutachten abgestellt habe, welches nicht sie selber in Auftrag gegeben habe, weshalb er die ihm aus Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV zustehenden Verfahrensrechte gegenüber der SUVA nicht habe wahrnehmen können. Das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 28. Januar 1998 in dem Sinne gut, dass es den Einspracheentscheid aufhob und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die SUVA zurückwies.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die SUVA die Aufhebung des Entscheids des Versicherungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft und die Bestätigung ihres Einspracheentscheids vom 21. Oktober 1996, eventualiter die Rückweisung der Sache zur materiellen Entscheidung an die Vorinstanz. M. lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen.
Erwägungen

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Streitig sind vorliegend die Höhe der dem Beschwerdegegner zufolge des Unfalles vom 20. April 1988 zustehenden Rente sowie der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Bei der Beurteilung dieser Fragen im Rahmen des Einspracheverfahrens stützte sich die SUVA im Wesentlichen auf das von der IV-Stelle in Auftrag gegebene MEDAS-Gutachten vom 4. Juni 1996. In formellrechtlicher Hinsicht hat der Versicherte im kantonalen Beschwerdeverfahren gerügt, dass die SUVA für den Einspracheentscheid auf ein
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Gutachten abgestellt habe, welches sie nicht selber in Auftrag gegeben habe. Er habe daher die ihm aus Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV zustehenden Verfahrensrechte gegenüber der SUVA nicht wahrnehmen können. Die IV-Stelle habe die MEDAS mit der Begutachtung beauftragt, ohne dass ihm Gelegenheit gegeben worden wäre, sich zur Person des Gutachters zu äussern und insbesondere zu den dem Gutachter unterbreiteten Fragen Stellung zu nehmen. Besonders stossend sei der Umstand, dass dem Versicherten von Seiten der IV-Stelle am 15. Juni 1995 mitgeteilt worden sei, die Begutachtung betreffe bloss den psychischen Bereich, wohingegen am 14. Juni 1995 der Auftrag zu einer polydisziplinären Begutachtung erteilt worden sei.
2. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid vom 28. Januar 1998 erkannt, dass die Mitwirkungsrechte des Versicherten bei der Erstellung des MEDAS- Gutachtens krass verletzt worden seien, indem ihm weder die Möglichkeit eingeräumt worden sei, zur Person des Gutachters oder zu den ihm unterbreiteten Fragen Stellung zu nehmen, noch Gelegenheit gegeben worden sei, Ergänzungsfragen zu stellen. Darin liege eine schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs, welche die Heilung des Verfahrensmangels ausschliesse. Auf das MEDAS-Gutachten könne daher nicht abgestellt werden. Es verneinte anschliessend die Frage, ob eine materielle Beurteilung auch ohne Gutachten der MEDAS, insbesondere gestützt auf das Gutachten des ZMB vom 4. August 1994 möglich sei, und wies daher die Sache zu einer erneuten Begutachtung insbesondere der psychischen Unfallfolgen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die SUVA zurück. Die SUVA rügt in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde, dass ihr eine allfällige Gehörsverletzung durch die IV-Stelle entgegengehalten werde. Sie habe auf Grund des Untersuchungsgrundsatzes das Recht und die Pflicht, alle bei ihr eingehenden ärztlichen Berichte wie auch diejenigen des Invalidenversicherungsverfahrens zu den Akten zu nehmen und zu würdigen. Es sei für die SUVA nicht überprüfbar, wieweit die Invalidenversicherung ihre Pflichten bei der Einholung von ärztlichen Gutachten erfüllt habe. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass die MEDAS eine Gutachterstelle der Invalidenversicherung sei und die strengen Regelungen des Bundesgesetzes über den Zivilprozess (BZP) keine Anwendung finden könnten.
3. a) Bezüglich des im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes
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sowie dessen Einschränkungen durch die Mitwirkungspflicht des betroffenen Versicherten einerseits und durch die im Anspruch auf rechtliches Gehör enthaltenen Parteirechte auf Teilnahme am Verfahren sowie auf Einflussnahme auf den Prozess der Entscheidfindung andrerseits kann auf die zutreffenden Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden. Wie das kantonale Gericht im Weiteren darlegt, gehört zum rechtlichen Gehör insbesondere das Recht, an der Erhebung wesentlicher Tatsachen mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 120 V 360 Erw. 1a, BGE 117 V 283 Erw. 4a mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). Im Verwaltungsverfahren gilt dieses Mitwirkungs- oder Äusserungsrecht des Betroffenen namentlich im Zusammenhang mit der Durchführung eines Augenscheins, der Befragung von Zeugen sowie bezüglich eines Expertengutachtens. Infolgedessen darf auf diese Beweismittel bei der Entscheidung nicht abgestellt werden, ohne dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, an der Beweisabnahme mitzuwirken oder wenigstens nachträglich zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen (BGE 120 V 360 Erw. 1a mit Hinweisen). b) Für das Verwaltungsverfahren in der obligatorischen Unfallversicherung bestimmt Art. 96
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 96 Bearbeiten von Personendaten - 1 Die mit der Durchführung oder mit der Kontrolle oder Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe sind befugt, die Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen, die sie benötigen, um die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen, namentlich um:218
a  die Prämien zu berechnen und zu erheben;
b  Leistungsansprüche zu beurteilen sowie Leistungen zu berechnen, zu gewähren und mit Leistungen anderer Sozialversicherungen zu koordinieren;
c  die Anwendung der Vorschriften über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten zu beaufsichtigen;
d  ein Rückgriffsrecht gegenüber einem haftpflichtigen Dritten geltend zu machen;
e  die Aufsicht über die Durchführung dieses Gesetzes auszuüben;
f  Statistiken zu führen;
g  die AHV-Nummer zuzuweisen oder zu verifizieren.
2    Zur Erfüllung dieser Aufgaben sind sie darüber hinaus zum Profiling, einschliesslich zum Profiling mit hohem Risiko, nach dem Datenschutzgesetz vom 25. September 2020220 (DSG) und zum Erlass von automatisierten Einzelentscheidungen nach Artikel 21 DSG befugt.221
UVG, dass die Vorschriften des UVG anwendbar sind, soweit das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG) für Versicherer nicht gilt oder das UVG eine abweichende Regelung enthält. Als autonome eidgenössische Anstalt untersteht die SUVA den Verfahrensregeln des VwVG. Die in Art. 97 ff
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 97 Datenbekanntgabe - 1 Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG223 bekannt geben:224
1    Sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht, dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG223 bekannt geben:224
a  anderen mit der Durchführung sowie der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organen, wenn die Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind;
b  Organen einer anderen Sozialversicherung, wenn sich in Abweichung von Artikel 32 Absatz 2 ATSG eine Pflicht zur Bekanntgabe aus einem Bundesgesetz ergibt;
cbis  den für die Erhebung der Quellensteuer zuständigen Behörden, nach den Artikeln 88 und 100 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990226 über die direkte Bundessteuer sowie den entsprechenden kantonalen Bestimmungen;
d  den mit der Durchführung des Bundesgesetzes vom 12. Juni 1959227 über den Wehrpflichtersatz betrauten Behörden, nach Artikel 24 des genannten Gesetzes;
e  den Organen der Bundesstatistik, nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992228;
f  den Vollzugsorganen des Bundesgesetzes vom 19. März 1976229 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten, des Giftgesetzes vom 21. März 1969230, des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983231 sowie der Strahlenschutzverordnung vom 22. Juni 1994232, wenn die Daten für die Erfüllung der ihnen nach diesen Erlassen übertragenen Aufgaben erforderlich sind;
g  der nach Artikel 88 Absatz 1 mit der Förderung der Verhütung von Nichtberufsunfällen betrauten Institution, wenn die Daten für die Wahrnehmung dieser Aufgabe erforderlich sind;
h  den Strafuntersuchungsbehörden, wenn die Anzeige oder die Abwendung eines Verbrechens die Datenbekanntgabe erfordert;
ibis  im Einzelfall und auf schriftlich begründetes Gesuch hin:
ibis1  Sozialhilfebehörden, wenn die Daten für die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen beziehungsweise für die Verhinderung ungerechtfertigter Bezüge erforderlich sind,
ibis2  Zivilgerichten, wenn die Daten für die Beurteilung eines familien- oder erbrechtlichen Streitfalles erforderlich sind,
ibis3  Strafgerichten und Strafuntersuchungsbehörden, wenn die Daten für die Abklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens erforderlich sind,
ibis4  Betreibungsämtern, nach den Artikeln 91, 163 und 222 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889235 über Schuldbetreibung und Konkurs,
ibis5  den Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden nach Artikel 448 Absatz 4 ZGB237,
ibis6  ...
1bis    Die zur Bekämpfung der Schwarzarbeit erforderlichen Daten dürfen nach den Artikeln 11 und 12 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005239 gegen die Schwarzarbeit bekannt gegeben werden.240
2    Daten dürfen in Abweichung von Artikel 33 ATSG auch der zuständigen Steuerbehörde im Rahmen des Meldeverfahrens nach Artikel 19 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965241 über die Verrechnungssteuer bekannt gegeben werden.
4    Daten, die von allgemeinem Interesse sind und sich auf die Anwendung dieses Gesetzes beziehen, dürfen in Abweichung von Artikel 33 ATSG veröffentlicht werden. Die Anonymität der Versicherten muss gewahrt bleiben.
5    Ärzte und Ärztinnen, die als Spezialisten oder Spezialistinnen der Arbeitssicherheit eingesetzt sind, bleiben an das ärztliche Berufsgeheimnis gebunden. Sie dürfen jedoch in Abweichung von Artikel 33 ATSG dem Arbeitgeber und den Organen nach Artikel 85 Absatz 1 Schlussfolgerungen über die Eignung eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin für bestimmte Arbeiten mitteilen, wenn zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit dieser Person oder der anderen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen ein überwiegendes Interesse an einer Mitteilung besteht und wenn die Einwilligung der betroffenen Person nicht eingeholt werden kann. Diese ist in jedem Fall zu informieren.
6    In den übrigen Fällen dürfen Daten in Abweichung von Artikel 33 ATSG an Dritte wie folgt bekannt gegeben werden:
a  nicht personenbezogene Daten, sofern die Bekanntgabe einem überwiegenden Interesse entspricht;
b  Personendaten, sofern die betroffene Person im Einzelfall schriftlich eingewilligt hat oder, wenn das Einholen der Einwilligung nicht möglich ist, diese nach den Umständen als im Interesse des Versicherten vorausgesetzt werden darf.
7    Es dürfen nur die Daten bekannt gegeben werden, welche für den in Frage stehenden Zweck erforderlich sind.
8    Der Bundesrat regelt die Modalitäten der Bekanntgabe und die Information der betroffenen Person.
9    Die Daten werden in der Regel schriftlich und kostenlos bekannt gegeben. Der Bundesrat kann die Erhebung einer Gebühr vorsehen, wenn besonders aufwendige Arbeiten erforderlich sind.
10    Hat ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin den Organen nach Artikel 85 Absatz 1 oder den Spezialisten oder Spezialistinnen der Arbeitssicherheit betriebliche oder persönliche Angelegenheiten vertraulich mitgeteilt, so ist das Stillschweigen hinsichtlich der Person des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin auch gegenüber dem Arbeitgeber zu wahren.
. UVG erlassenen und in Art. 122 ff
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 122
. UVV näher umschriebenen Verfahrensbestimmungen sind deshalb für das Verwaltungsverfahren der SUVA nur anwendbar, soweit sie eine gegenüber dem VwVG abweichende Regelung enthalten. Das UVG enthält namentlich keine besonderen Regeln über das von den Unfallversicherern durchzuführende Beweisverfahren, insbesondere nicht über die den Parteien bei der Beweisabnahme zustehenden Mitwirkungsrechte. Die SUVA hat diesbezüglich die Vorschriften des VwVG zu beachten (BGE 120 V 360 f. Erw. 1b, BGE 115 V 299 Erw. 2b). Das VwVG enthält in Art. 12 ff. Bestimmungen zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, regelt in Art. 14 ff
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 14 - Die Partei kann insoweit selbständig Prozess führen als sie handlungsfähig ist.
. insbesondere die Zeugeneinvernahme und bestimmt in Art. 19
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 19
1    Die Parteien sollen sämtliche Angriffs- oder Verteidigungsmittel auf einmal vorbringen. Vorbehalten bleibt Artikel 30 Absatz 1.
2    Tatsachen und Beweismittel können zur Ergänzung noch im allfälligen weiteren Schriftenwechsel und mündlich in der Vorbereitungsverhandlung bis zum Beginn der Beweisführung vorgebracht werden; später nur, wenn die Verspätung entschuldbar ist sowie wenn das Vorbringen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Satz 2 von Amtes wegen berücksichtigt werden kann. Die gleiche Beschränkung gilt, wenn eine Partei die Frist zur Einreichung einer Rechtsschrift versäumt hat.
3    Die durch nachträgliche Ergänzung entstehenden Mehrkosten des Verfahrens sind von der Partei zu tragen, sofern sie zu rechtzeitigem Vorbringen in der Lage war.
, dass auf das Beweisverfahren ergänzend die Art. 37
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 37 - Der Richter ist an die von den Parteien angebotenen Beweismittel nicht gebunden; er berücksichtigt nur die notwendigen. Er kann auch von den Parteien nicht angebotene Beweismittel beiziehen.
, 39
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 39 - Im Ausland notwendige Beweisaufnahmen sind im Wege der Rechtshilfe herbeizuführen. Kann der Beweis durch einen schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertreter aufgenommen werden, so ist das Ersuchen an diesen zu richten.
-41
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 41 - Zur Sicherung gefährdeter Beweise trifft der Instruktionsrichter die geeigneten Vorkehren. Beweissicherung vor Einreichung der Klage ist Sache der kantonalen Gerichtsbarkeit.
und 43
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 43 - In der Zeugenvorladung ist der Gegenstand der Einvernahme summarisch zu bezeichnen. Auf den Entschädigungsanspruch des Zeugen und die Folgen unentschuldigten Ausbleibens ist hinzuweisen.
-61
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 61 - Der Sachverständige hat Anspruch auf Vergütung seiner Auslagen sowie auf ein Honorar nach freiem Ermessen des Richters.
BZP sinngemäss Anwendung finden. Dementsprechend hat die SUVA bei der Einholung von Sachverständigengutachten sinngemäss nach den Bestimmungen des Bundeszivilprozessrechts zu verfahren
BGE 125 V 332 S. 336

und insbesondere die in Art. 57 ff
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 57
1    Sind zur Aufklärung des Sachverhaltes Fachkenntnisse erforderlich, so zieht der Richter einen oder mehrere Sachverständige als Gehilfen bei. Sie beteiligen sich nach seiner Anordnung an der Instruktion des Prozesses und begutachten die ihnen vom Richter vorgelegten Fragen.
2    Der Richter gibt den Parteien Gelegenheit, sich zu den Fragen an die Sachverständigen zu äussern und Abänderungs- und Ergänzungsanträge zu stellen.
. BZP genannten Mitwirkungsrechte der Verfahrensbeteiligten zu beachten (BGE 120 V 361 Erw. 1b; RKUV 1993 Nr. U 167 S. 96 Erw. 5b). Danach ist dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu den Fragen an den Sachverständigen zu äussern und Abänderungs- sowie Ergänzungsanträge zu stellen (Art. 57 Abs. 2
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 57
1    Sind zur Aufklärung des Sachverhaltes Fachkenntnisse erforderlich, so zieht der Richter einen oder mehrere Sachverständige als Gehilfen bei. Sie beteiligen sich nach seiner Anordnung an der Instruktion des Prozesses und begutachten die ihnen vom Richter vorgelegten Fragen.
2    Der Richter gibt den Parteien Gelegenheit, sich zu den Fragen an die Sachverständigen zu äussern und Abänderungs- und Ergänzungsanträge zu stellen.
BZP); des Weiteren ist ihm Gelegenheit zu geben, vor der Ernennung des Sachverständigen Einwendungen gegen die Person des in Aussicht genommenen Sachverständigen vorzubringen (Art. 58 Abs. 2
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 58
1    Für Sachverständige gelten die Ausstandsgründe nach Artikel 34 BGG27 sinngemäss.28
2    Die Parteien erhalten Gelegenheit, vor der Ernennung von Sachverständigen Einwendungen gegen die in Aussicht Genommenen vorzubringen.
BZP); sodann ist ihm das Recht zu gewähren, nachträglich zum Gutachten Stellung zu nehmen sowie dessen Erläuterung oder Ergänzung sowie eine neue Begutachtung zu beantragen (Art. 60 Abs. 1
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 60
1    Der Sachverständige erstattet sein Gutachten mit Begründung entweder schriftlich innert zu bestimmender Frist oder in mündlicher Verhandlung zu Protokoll. Mehrere Sachverständige verfassen das schriftliche Gutachten gemeinsam, wenn ihre Ansichten übereinstimmen, sonst gesondert. Entspricht das Gutachten den Anforderungen, so ist den Parteien eine Abschrift zuzustellen. Sie erhalten Gelegenheit, Erläuterung und Ergänzung oder eine neue Begutachtung zu beantragen.
2    Der Richter stellt die ihm notwendig erscheinenden Erläuterungs- und Ergänzungsfragen in mündlicher Verhandlung oder zu schriftlicher Beantwortung. Er kann andere Sachverständige beiziehen, wenn er das Gutachten für ungenügend hält. Artikel 58 ist anwendbar.
BZP). Zu prüfen ist im Folgenden, inwieweit diese Bestimmungen vorliegend hätten Anwendung finden sollen.
4. a) Der Vollständigkeit halber ist vorab festzuhalten, dass die SUVA im Rahmen ihrer Abklärungen Akten, insbesondere Gutachten, die in einem andern Verfahren erstellt worden sind, beiziehen kann. Dies ergibt sich bereits aus den im UVG und in der UVV normierten Auskunfts- und Amtshilfepflichten. So kann der Versicherer zur Ermittlung des Sachverhaltes die Bundes-, Kantons- oder Gemeindebehörden unentgeltlich in Anspruch nehmen (Art. 47 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 47 Autopsie - Der Bundesrat bestimmt, unter welchen Voraussetzungen der Versicherer die Autopsie oder einen ähnlichen Eingriff bei einem tödlich Verunfallten anordnen kann. Die Autopsie darf nicht angeordnet werden, wenn die nächsten Angehörigen dagegen Einsprache erheben oder eine entsprechende Willenserklärung des Verstorbenen vorliegt.
UVG). Gemäss Art. 101
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 101
UVG sind die Verwaltungs- und Rechtspflegebehörden des Bundes, der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden sowie die Träger der Sozialversicherung verpflichtet, den zuständigen Organen die zur Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen kostenlos zu geben. Nach Art. 54
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 54 Mitwirkung der Behörden - Der Versicherer kann bei der zuständigen Behörde die erforderlichen Auskünfte einholen und unentgeltlich Kopien von amtlichen Berichten und Polizeirapporten einfordern. Ausserordentliche Auslagen, namentlich die Kosten für zusätzlich verlangte Expertisen, sind den Behörden zu vergüten.
UVV (Mitwirkung der Behörden) sodann kann der Versicherer bei der zuständigen Behörde die erforderlichen Auskünfte einholen und unentgeltliche Kopien von amtlichen Berichten und Polizeirapporten einfordern. Eine andere Auffassung würde auf ein Beweisverwertungsverbot hinauslaufen, das zu unsinnigen Ergebnissen führen könnte. Zu denken ist etwa an einen Fall, wo ein ausserhalb eines unfallversicherungsrechtlichen Verfahrens erstattetes medizinisches Gutachten eine neue schlüssige (u.U. für den Versicherten günstige) Erkenntnis enthält, welche sich in den SUVA-Akten nicht findet und demzufolge nicht berücksichtigt werden dürfte. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang schliesslich, dass das VwVG selber (Art. 12 lit. c
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 12
1    Sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, hat die Versäumung einer Prozesshandlung nur zur Folge, dass das Verfahren ohne diese weitergeht.
2    Bleibt eine Partei von einem Rechtstag aus, so wird dieser gleichwohl durchgeführt. Bisheriges Anbringen der ausgebliebenen Partei wird berücksichtigt.
3    Sind infolge Versäumung einer Prozessschrift oder Ausbleibens einer Partei vom Rechtstage tatsächliche Behauptungen der Gegenpartei unbestritten geblieben, so ist darüber Beweis zu erheben, wenn Gründe vorliegen, an ihrer Richtigkeit zu zweifeln.
4    Der ausgebliebenen Partei wird eine Abschrift des Protokolls der Verhandlung zugestellt. Die Zustellung unterbleibt, wenn sie nach Artikel 11 durch öffentliche Bekanntmachung zu geschehen hätte.
5    Bleiben beide Parteien von einem Rechtstag aus, so fordert sie der Richter zur Rechtfertigung auf. Erweist sich, dass das Ausbleiben nicht gerechtfertigt war, so kann er den Rechtsstreit abschreiben und den Parteien die Kosten zu gleichen Teilen auferlegen.
) und die BZP (Art. 49) auch Angaben und Auskünfte von Amtsstellen und Dritten zulassen, somit wenig formalisierte Angaben, die der freien, pflichtgemässen und umfassenden Beweiswürdigung unterliegen.
BGE 125 V 332 S. 337

b) Dass die SUVA vorliegend das von der IV-Stelle eingeholte MEDAS-Gutachten vom 4. Juni 1996 zu den Akten nehmen durfte, räumt auch der Beschwerdegegner in der Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein, doch macht er geltend, es hätten bei diesem Beweismittel die Anforderungen der BZP erfüllt sein müssen. Die Frage, inwieweit der Unfallversicherer beim Beizug von Gutachten, die von dritter Seite in Auftrag gegeben wurden, die Mitwirkungs- und Parteirechte gemäss Art. 57 ff
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 57
1    Sind zur Aufklärung des Sachverhaltes Fachkenntnisse erforderlich, so zieht der Richter einen oder mehrere Sachverständige als Gehilfen bei. Sie beteiligen sich nach seiner Anordnung an der Instruktion des Prozesses und begutachten die ihnen vom Richter vorgelegten Fragen.
2    Der Richter gibt den Parteien Gelegenheit, sich zu den Fragen an die Sachverständigen zu äussern und Abänderungs- und Ergänzungsanträge zu stellen.
. BZP zu beachten hat, wurde vom Eidg. Versicherungsgericht bisher offen gelassen (nicht veröffentlichte Urteile I. vom 2. November 1998, K. vom 19. September 1996 und B. vom 4. September 1995). Nicht beigepflichtet werden kann diesbezüglich der Auffassung des Beschwerdegegners. Vielmehr ist bei Sachverständigengutachten, auf welche die SUVA abstellt, zu unterscheiden zwischen Gutachten, die sie selber einholt und solchen, die sie aus andern Verfahren beizieht. Während bei von der SUVA in Auftrag gegebenen Gutachten die oben erwähnten Bestimmungen des VwVG und der BZP Anwendung finden müssen, ist die Forderung nach Beachtung derselben für von Dritten eingeholte Gutachten unbegründet. Vielmehr sind dafür jeweils die in den einzelnen Verfahren geltenden Bestimmungen massgebend. Ebenso sind Mängel bei der Einholung oder beim Zustandekommen des Beweismittels in diesen Verfahren geltend zu machen. Richtig ist, dass die Mitwirkung an der Einholung von Gutachten einen Teilaspekt des rechtlichen Gehörs bildet. Diese Mitwirkung kann indessen nur von derjenigen Instanz oder Behörde beachtet werden, welche das Gutachten selber einholt, ist doch andern eine Beteiligung am Verfahren gar nicht möglich. Werden Akten aus andern Verfahren beigezogen, muss das rechtliche Gehör ebenfalls gewährt werden. In diesem Rahmen sind auch allfällige unter Verletzung von Mitwirkungsrechten eingeholte Beweismittel aus andern Verfahren nicht einfach ohne Beweiswert. Vielmehr sind die Rechte des Betroffenen dahingehend zu wahren, dass vor der nun entscheidenden Behörde umfassend Gelegenheit eingeräumt werden muss, dazu Stellung zu nehmen. Bei Gutachten beinhaltet diese Gewährung des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit, sich nachträglich zum Gutachten wie auch zur Person des Gutachters zu äussern und gegebenenfalls Ergänzungsfragen zu stellen. Im Rahmen der umfassenden, freien Beweiswürdigung ist sodann das Beweismaterial zu gewichten, wobei dazu auch gehört, zu Zweifeln am materiellen Gehalt eines Gutachtens Stellung zu nehmen.
BGE 125 V 332 S. 338

c) Für den vorliegenden Fall lässt sich aus den obigen Ausführungen schliessen, dass die SUVA - entgegen der Auffassung der Vorinstanz - das von der IV-Stelle in Auftrag gegebene MEDAS-Gutachten vom 4. Juni 1996 unabhängig von allfälligen Verfahrensmängeln beim Zustandekommen im Rahmen ihrer Sachverhaltsabklärungen zu den Akten nehmen durfte. Wie in Erwägung 4b dargelegt, musste sie, bevor sie im Einspracheentscheid vom 21. Oktober 1996 darauf abstellte, dem Betroffenen das rechtliche Gehör gewähren, was die Möglichkeit miteinschloss, sich ihr gegenüber nachträglich zum Gutachten und zur Person des Gutachters zu äussern und allenfalls Ergänzungsfragen zu stellen. Anschliessend war im Rahmen einer umfassenden Beweiswürdigung darüber zu befinden, wie weit auf das beigezogene Gutachten abgestellt werden kann.
5. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Auffassung des kantonalen Gerichts, wonach das MEDAS-Gutachten vom 4. Juni 1996 wegen schwerwiegender Verfahrensfehler bei seiner Erstellung nicht hätte berücksichtigt werden dürfen, unzutreffend ist. Die gestützt darauf erfolgte Rückweisung an die SUVA lässt sich daher nicht bestätigen. Vielmehr hätte die Vorinstanz - davon ausgehend, dass der Beizug des Beweismittels zulässig ist - prüfen müssen, ob die SUVA dabei korrekt vorgegangen ist, namentlich ob sie - was aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich ist - das rechtliche Gehör gewährt und die Beweiswürdigung vorschriftsgemäss durchgeführt hat. Dies wird das kantonale Gericht nachzuholen haben.
6. (Gerichtskosten, unentgeltliche Verbeiständung)
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 125 V 332
Date : 26. April 1999
Published : 31. Dezember 1999
Source : Bundesgericht
Status : 125 V 332
Subject area : BGE - Sozialversicherungsrecht (bis 2006: EVG)
Subject : Art. 4 BV; Art. 96 UVG; Art. 19 VwVG; Art. 57 ff. BZP: Beizug von Gutachten aus andern Verfahren. Wenn die Schweizerische


Legislation register
BV: 4
BZP: 12  14  19  37  39  41  43  57  58  60  61
UVG: 47  96  97  101
UVV: 54  122
VwVG: 19
BGE-register
115-V-297 • 117-V-282 • 120-V-357 • 125-V-332
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medas • invalidity insurance office • 1995 • question • basel-landschaft • objection decision • evidence • lower instance • position • appellee • insurer • federal insurance court • statement of affairs • accident insurance • meadow • disablement pension • decision • participation in a proceeding • cooperation obligation • federal law on administrational proceedings
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