Urteilskopf

125 II 629

63. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 2. Dezember 1999 i.S. H. AG gegen Kantonales Labor Zürich, Gesundheitsdirektion und Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
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Sachverhalt ab Seite 630

BGE 125 II 629 S. 630

A.- Die H. AG ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in X. (ZH). Sie bezweckt den Handel mit Artikeln aller Art, vornehmlich mit Körperpflegeprodukten und chemisch-technischen Produkten für den Haushalt und das Gewerbe. Am 24. September 1997 importierte sie eine Sendung "Chitosan" von Deutschland in die Schweiz; beim Wirkstoff "Chitosan" handelt es sich um einen Ballaststoff, der aus den Schalen von Meeresfrüchten gewonnen wird. Er wird als Nahrungs- bzw. Schlankheitsmittel angepriesen, weil er über die Fähigkeit verfügt, Fette und Öle zu binden. Das Zollamt Kreuzlingen/Emmishofen hatte Zweifel an der Zulässigkeit der Einfuhr und entnahm eine Probe.
B.- Das Kantonale Labor Zürich nahm Abklärungen zum importierten "Chitosan" vor; nach Konsultation verschiedener Studien kam es zum Schluss, dieses Produkt müsse als gesundheitsgefährdend eingestuft werden. Es belegte sämtliche "Chitosan"-Vorräte der H. AG mit Beschlag; dabei untersagte es dieser, die Vorräte zu verändern, zu verschieben, anzubieten oder auszuliefern sowie ohne seine vorgängige Einwilligung Exporte oder Importe dieses Produkts vorzunehmen (Verfügung vom 7. November 1997). Nach erfolglosem kantonalem Rechtsmittelverfahren gelangte die H. AG mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht. Sie stellt den Antrag, den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. April 1999 aufzuheben. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.
Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. a) Das Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz [LMG]; SR 817.0) bezweckt insbesondere, die Konsumenten vor Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen zu schützen, welche die Gesundheit gefährden können (Art. 1 lit. a
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 1 Zweck - Dieses Gesetz bezweckt:
a  die Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten vor Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, die nicht sicher sind, zu schützen;
b  den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen sicherzustellen;
c  die Konsumentinnen und Konsumenten im Zusammenhang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen vor Täuschungen zu schützen;
d  den Konsumentinnen und Konsumenten die für den Erwerb von Lebens-mitteln oder Gebrauchsgegenständen notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen.
LMG); dabei erfasst es auch die Einfuhr solcher Produkte (Art. 2 Abs. 1 lit. c
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für:
1    Dieses Gesetz gilt für:
a  den Umgang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, das heisst für deren Herstellung, Behandlung, Lagerung, Transport und Inverkehrbringen;
b  die Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, die Werbung für sie und die über sie verbreitete Information;
c  die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen.
2    Es gilt für alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen, einschliesslich der Primärproduktion, soweit diese der Herstellung von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen dient.
3    Für eingeführte Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände gilt dieses Gesetz, soweit die Schweiz sich nicht durch völkerrechtlichen Vertrag anderweitig verpflichtet hat.
4    Dieses Gesetz gilt nicht für:
a  die Primärproduktion von Lebensmitteln für die private häusliche Verwendung;
b  die Einfuhr von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen für die private häusliche Verwendung; vorbehalten bleibt Absatz 5;
c  die häusliche Herstellung, Behandlung und Lagerung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen für die private häusliche Verwendung;
d  Stoffe und Erzeugnisse, die unter die Heilmittelgesetzgebung fallen.
5    Der Bundesrat kann die Einfuhr von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen, die für die private häusliche Verwendung bestimmt sind, beschränken.
und Abs. 3 LMG). Der Gesetzesvollzug obliegt teils dem Bund (Art. 32 ff
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 32 Kontrollergebnis - 1 Die Vollzugsbehörden teilen der im Betrieb verantwortlichen Person das Ergebnis der Kontrolle schriftlich mit. Der Bundesrat kann für die Schlachttier- und die Fleischuntersuchung Ausnahmen vorsehen.
1    Die Vollzugsbehörden teilen der im Betrieb verantwortlichen Person das Ergebnis der Kontrolle schriftlich mit. Der Bundesrat kann für die Schlachttier- und die Fleischuntersuchung Ausnahmen vorsehen.
2    Wird eine Probe nicht beanstandet, so kann die Eigentümerin oder der Eigentümer die Vergütung ihres Wertes verlangen, sofern die Probe einen bestimmten Mindestwert erreicht. Der Bundesrat bestimmt diesen Mindestwert.
. LMG) und teils den Kantonen (Art. 39 ff
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 39 Einfuhrbeschränkungen - 1 Die zuständige Bundesbehörde kann die Einfuhr bestimmter, nicht sicherer Produkte verbieten, sofern sich die Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung nicht anders abwenden lässt.
1    Die zuständige Bundesbehörde kann die Einfuhr bestimmter, nicht sicherer Produkte verbieten, sofern sich die Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung nicht anders abwenden lässt.
2    Sie kann anordnen, dass bestimmte Produkte nur eingeführt werden dürfen, wenn die zuständige Behörde des Ausfuhrlandes oder eine akkreditierte Stelle die Übereinstimmung des Produkts mit der schweizerischen Lebensmittelgesetzgebung bescheinigt.
. LMG). Am 1. März 1995 hat der Bundesrat die Verordnung über die Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen (VEDALG; SR 817.41) erlassen. Gemäss deren Art. 4 prüfen die Zollämter stichprobenweise, ob die eingeführten Waren den Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung entsprechen. Erheben sie eine Probe, so senden
BGE 125 II 629 S. 631

sie diese zur Untersuchung an die Lebensmittelkontrolle im Bestimmungskanton der Waren (Art. 5 Abs. 3
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 39 Einfuhrbeschränkungen - 1 Die zuständige Bundesbehörde kann die Einfuhr bestimmter, nicht sicherer Produkte verbieten, sofern sich die Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung nicht anders abwenden lässt.
1    Die zuständige Bundesbehörde kann die Einfuhr bestimmter, nicht sicherer Produkte verbieten, sofern sich die Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung nicht anders abwenden lässt.
2    Sie kann anordnen, dass bestimmte Produkte nur eingeführt werden dürfen, wenn die zuständige Behörde des Ausfuhrlandes oder eine akkreditierte Stelle die Übereinstimmung des Produkts mit der schweizerischen Lebensmittelgesetzgebung bescheinigt.
VEDALG). b) Vorliegend ist einzig streitig, ob die Zürcher Behörden örtlich zuständig sind, Anordnungen bezüglich des importierten "Chitosan" zu treffen. Die Vorinstanz hat dies mit der Begründung bejaht, dass der Sitz der Beschwerdeführerin im Kanton Zürich liege. Letztere rügt nun, diese Auffassung verstosse gegen Art. 5 Abs. 4
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 39 Einfuhrbeschränkungen - 1 Die zuständige Bundesbehörde kann die Einfuhr bestimmter, nicht sicherer Produkte verbieten, sofern sich die Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung nicht anders abwenden lässt.
1    Die zuständige Bundesbehörde kann die Einfuhr bestimmter, nicht sicherer Produkte verbieten, sofern sich die Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung nicht anders abwenden lässt.
2    Sie kann anordnen, dass bestimmte Produkte nur eingeführt werden dürfen, wenn die zuständige Behörde des Ausfuhrlandes oder eine akkreditierte Stelle die Übereinstimmung des Produkts mit der schweizerischen Lebensmittelgesetzgebung bescheinigt.
VEDALG, der eine abschliessende Zuständigkeitsregelung enthalte: Einzig die Behörden am Bestimmungsort der eingeführten Waren seien - neben den Bundesbehörden - befugt, gestützt auf das Lebensmittelrecht Massnahmen zu ergreifen. Da vorliegend weder der Aufbewahrungsort (M./TG) noch der Bestimmungsort (S./SG) der "Chitosan"-Sendung im Kanton Zürich lägen, mangle es sowohl dem Verwaltungsgericht als auch den unterinstanzlichen kantonalen Behörden an der örtlichen Zuständigkeit. c) Die Argumente der Beschwerdeführerin überzeugen nicht: Die örtliche Zuständigkeit der kantonalen Behörden ist weder im Lebensmittelgesetz noch in den zugehörigen Verordnungen ausdrücklich geregelt. Mit dem neuen Recht verhält es sich insoweit nicht anders als mit dem alten Lebensmittelgesetz vom 8. Dezember 1905 (aLMG; BS 4 459; in Kraft bis zum 30. Juni 1995). Deshalb kann diesbezüglich die Praxis zum alten Recht übernommen werden. In BGE 117 Ib 441 E. 4b S. 448 hat das Bundesgericht festgehalten, es seien alle Kantone verpflichtet, auf ihrem Gebiet die Bestimmungen der Lebensmittelpolizei zu vollziehen. Es bejahte die Zuständigkeit jener Kantone, auf deren Territorium die Ware vertrieben wird, bezüglich welcher Massnahmen zu ergreifen sind. Daraus lässt sich aber nicht folgern, es seien nur diese befugt, zu handeln; eine entsprechende Beschränkung der parallelen Zuständigkeiten wäre nicht sachgerecht. Dem Kanton, in welchem der Importeur einer Ware seinen Sitz hat, muss je nach Sachlage ebenfalls die Kompetenz zukommen, lebensmittelpolizeiliche Massnahmen anzuordnen. Dies zeigt gerade der vorliegende Sachverhalt, bei dem es vorab darum geht, die Beschwerdeführerin am Vertrieb des beanstandeten Produkts zu hindern: Das Kantonale Labor hat nicht nur jene Waren mit Beschlag belegt, die am 24. September 1997 importiert und kontrolliert worden sind, sondern sämtliche "Chitosan"-Vorräte, die sich allenfalls im Besitz der Beschwerdeführerin befinden; auch das dieser auferlegte Vertriebsverbot hat umfassenden Charakter. Solche Anordnungen werden zweckmässigerweise vom Kanton erlassen, in welchem die ins Recht gefasste
BGE 125 II 629 S. 632

Unternehmung ansässig ist. Wenn ausschliesslich die Kompetenz zur Beschlagnahme einer bestimmten Menge von Waren in Frage steht, mag es zwar naheliegen, den Kanton der gelegenen Sache (oder eventuell den Kanton des Bestimmungsortes der betreffenden Produkte) für zuständig zu erklären. Geht es aber um Massnahmen von weiter reichender Bedeutung, so kann, wie vorliegend, auch der Sitzkanton der betroffenen Unternehmung zuständig sein. Wie die Vorinstanz zu Recht bemerkt, sprechen dafür Überlegungen der Effizienz und der Koordination des Vorgehens. Aus Art. 5 Abs. 4
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 39 Einfuhrbeschränkungen - 1 Die zuständige Bundesbehörde kann die Einfuhr bestimmter, nicht sicherer Produkte verbieten, sofern sich die Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung nicht anders abwenden lässt.
1    Die zuständige Bundesbehörde kann die Einfuhr bestimmter, nicht sicherer Produkte verbieten, sofern sich die Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung nicht anders abwenden lässt.
2    Sie kann anordnen, dass bestimmte Produkte nur eingeführt werden dürfen, wenn die zuständige Behörde des Ausfuhrlandes oder eine akkreditierte Stelle die Übereinstimmung des Produkts mit der schweizerischen Lebensmittelgesetzgebung bescheinigt.
VEDALG ergibt sich nichts anderes: Das Bundesgericht hat bezüglich des inhaltsgleichen Art. 30 Abs. 1 aLMG festgehalten, dabei gehe es um eine Kompetenzausscheidung zwischen kantonalen und Bundesorganen und gerade nicht um eine Regelung der interkantonalen Zuständigkeit (BGE 117 Ib 441 E. 4b S. 449). Daran ist vorliegend auch bezüglich Art. 5 Abs. 4
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 39 Einfuhrbeschränkungen - 1 Die zuständige Bundesbehörde kann die Einfuhr bestimmter, nicht sicherer Produkte verbieten, sofern sich die Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung nicht anders abwenden lässt.
1    Die zuständige Bundesbehörde kann die Einfuhr bestimmter, nicht sicherer Produkte verbieten, sofern sich die Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung nicht anders abwenden lässt.
2    Sie kann anordnen, dass bestimmte Produkte nur eingeführt werden dürfen, wenn die zuständige Behörde des Ausfuhrlandes oder eine akkreditierte Stelle die Übereinstimmung des Produkts mit der schweizerischen Lebensmittelgesetzgebung bescheinigt.
VEDALG festzuhalten.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 125 II 629
Datum : 02. Dezember 1999
Publiziert : 31. Dezember 1999
Quelle : Bundesgericht
Status : 125 II 629
Sachgebiet : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Gegenstand : Art. 5 VEDALG; Lebensmittelpolizei; Anordnungen betreffend importierte Güter; interkantonale Zuständigkeit. Auch nach neuem


Gesetzesregister
LMG: 1 
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 1 Zweck - Dieses Gesetz bezweckt:
a  die Gesundheit der Konsumentinnen und Konsumenten vor Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, die nicht sicher sind, zu schützen;
b  den hygienischen Umgang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen sicherzustellen;
c  die Konsumentinnen und Konsumenten im Zusammenhang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen vor Täuschungen zu schützen;
d  den Konsumentinnen und Konsumenten die für den Erwerb von Lebens-mitteln oder Gebrauchsgegenständen notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen.
2 
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 2 Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für:
1    Dieses Gesetz gilt für:
a  den Umgang mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, das heisst für deren Herstellung, Behandlung, Lagerung, Transport und Inverkehrbringen;
b  die Kennzeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, die Werbung für sie und die über sie verbreitete Information;
c  die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen.
2    Es gilt für alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen, einschliesslich der Primärproduktion, soweit diese der Herstellung von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen dient.
3    Für eingeführte Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände gilt dieses Gesetz, soweit die Schweiz sich nicht durch völkerrechtlichen Vertrag anderweitig verpflichtet hat.
4    Dieses Gesetz gilt nicht für:
a  die Primärproduktion von Lebensmitteln für die private häusliche Verwendung;
b  die Einfuhr von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen für die private häusliche Verwendung; vorbehalten bleibt Absatz 5;
c  die häusliche Herstellung, Behandlung und Lagerung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen für die private häusliche Verwendung;
d  Stoffe und Erzeugnisse, die unter die Heilmittelgesetzgebung fallen.
5    Der Bundesrat kann die Einfuhr von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen, die für die private häusliche Verwendung bestimmt sind, beschränken.
32 
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 32 Kontrollergebnis - 1 Die Vollzugsbehörden teilen der im Betrieb verantwortlichen Person das Ergebnis der Kontrolle schriftlich mit. Der Bundesrat kann für die Schlachttier- und die Fleischuntersuchung Ausnahmen vorsehen.
1    Die Vollzugsbehörden teilen der im Betrieb verantwortlichen Person das Ergebnis der Kontrolle schriftlich mit. Der Bundesrat kann für die Schlachttier- und die Fleischuntersuchung Ausnahmen vorsehen.
2    Wird eine Probe nicht beanstandet, so kann die Eigentümerin oder der Eigentümer die Vergütung ihres Wertes verlangen, sofern die Probe einen bestimmten Mindestwert erreicht. Der Bundesrat bestimmt diesen Mindestwert.
39
SR 817.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) - Lebensmittelgesetz
LMG Art. 39 Einfuhrbeschränkungen - 1 Die zuständige Bundesbehörde kann die Einfuhr bestimmter, nicht sicherer Produkte verbieten, sofern sich die Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung nicht anders abwenden lässt.
1    Die zuständige Bundesbehörde kann die Einfuhr bestimmter, nicht sicherer Produkte verbieten, sofern sich die Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung nicht anders abwenden lässt.
2    Sie kann anordnen, dass bestimmte Produkte nur eingeführt werden dürfen, wenn die zuständige Behörde des Ausfuhrlandes oder eine akkreditierte Stelle die Übereinstimmung des Produkts mit der schweizerischen Lebensmittelgesetzgebung bescheinigt.
VEDALG: 5
BGE Register
117-IB-441 • 125-II-629
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
1995 • aktiengesellschaft • ausfuhr • begründung des entscheids • bestimmungsort • biene • bundesgericht • bundesgesetz über lebensmittel und gebrauchsgegenstände • bundesrat • charakter • deutschland • einfuhr • entscheid • frage • handel und gewerbe • haushalt • kantonale behörde • labor • lebensmittelpolizei • mais • menge • muster • sachverhalt • sender • treffen • unternehmung • vorinstanz • ware • weiler • zweifel • zürich