BGE-125-II-473
Urteilskopf
125 II 473
47. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 1. September 1999 i.S. A. gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt und Eidgenössische Datenschutzkommission (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
Regeste (de):
- Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 8 Datensicherheit - 1 Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit.
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 9 Bearbeitung durch Auftragsbearbeiter - 1 Die Bearbeitung von Personendaten kann vertraglich oder durch die Gesetzgebung einem Auftragsbearbeiter übertragen werden, wenn:
- Das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht gemäss Art. 8
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 8 Datensicherheit - 1 Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit.
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
- Der Auskunftsanspruch gemäss Art. 8
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 8 Datensicherheit - 1 Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit.
- Voraussetzungen der Verweigerung der Akteneinsicht gemäss Art. 9
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz
DSG Art. 9 Bearbeitung durch Auftragsbearbeiter - 1 Die Bearbeitung von Personendaten kann vertraglich oder durch die Gesetzgebung einem Auftragsbearbeiter übertragen werden, wenn:
Regeste (fr):
- Art. 4 Cst.; art. 8 LPD et art. 9 LPD; droit de consulter des documents internes.
- Le droit d'accès aux données ménagé par l'art. 8 LPD ne se recoupe pas avec le droit procédural de consulter le dossier déduit de l'art. 4 Cst. (consid. 4a).
- Le droit d'accès aux données visé par l'art. 8 LPD s'étend aussi aux documents internes d'une procédure administrative (consid. 4b).
- Conditions auxquelles peut être refusée la communication des renseignements demandés selon l'art. 9 LPD. La consultation de documents internes d'une procédure administrative ne peut pas être refusée globalement sans un examen spécifique des documents litigieux (consid. 4c).
Regesto (it):
- Art. 4 Cost.; art. 8 LPD e art. 9 LPD; diritto di consultare documenti interni.
- Il diritto d'accesso ai dati giusta l'art. 8 LPD non coincide con il diritto procedurale di consultare l'incarto dedotto dall'art. 4 Cost. (consid. 4a).
- Il diritto d'accesso ai dati giusta l'art. 8 LPD si estende anche ai documenti interni in un procedimento amministrativo (consid. 4b).
- Condizioni alle quali può essere rifiutata, secondo l'art. 9 LPD, l'informazione richiesta. La consultazione di documenti interni in un procedimento amministrativo non può essere rifiutata in modo generale, cioè senza un loro esame specifico (consid. 4c).
Sachverhalt ab Seite 474
BGE 125 II 473 S. 474
A. erlitt am 4. März 1994 als Beifahrer einen Verkehrsunfall, in dessen Folge er bei der Kreisagentur Zürich der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) Versicherungsleistungen beanspruchte. Im Verlaufe der versicherungsrechtlichen Abklärungen ersuchte der Rechtsvertreter von A. um Zustellung der Akten samt eines Röntgenbilderverzeichnisses. Die Kreisagentur entsprach dem Gesuch, wies aber darauf hin, dass kein Verzeichnis der Röntgenbilder geführt werde. Der Rechtsvertreter des Verunfallten hielt die unterbreiteten Akten für unvollständig und verlangte daher am 5. Dezember 1997 die Zustellung der internen Akten. Der Hauptsitz der SUVA in Luzern teilte ihm darauf am 12. Januar 1998 mit, dass interne Akten grundsätzlich nicht ediert würden. Am 19. Januar 1998 erhob A. bei der Eidgenössischen Datenschutzkommission (EDSK) Beschwerde und verlangte Einsicht in sämtliche, insbesondere auch in die internen Akten. Die EDSK ging davon aus, das Schreiben der SUVA vom 12. Januar 1998 enthalte Anordnungen, welche das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht beträfen, und stelle somit eine Verfügung im Sinn von Art. 5 Abs. 2

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
Erwägungen
aus folgender Erwägung:
4. a) In der Sache ist streitig, ob dem Beschwerdeführer auch über die verwaltungsinternen Akten des unfallversicherungsrechtlichen Verfahrens Auskunft zu erteilen sei. Nach der Praxis des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts besteht weder nach der Akteneinsichtsordnung des Verwaltungsverfahrensgesetzes noch jener des Unfallversicherungsgesetzes noch auf Grund des verfassungsmässigen Mindestschutzes nach Art. 4

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
BGE 125 II 473 S. 475
interne Meinungsbildung der Verwaltung über die entscheidenden Aktenstücke und die erlassenen begründeten Verfügungen hinaus vollständig vor der Öffentlichkeit ausgebreitet wird. In der Literatur ist die Unterscheidung zwischen internen und anderen Akten allerdings umstritten (vgl. JÖRG PAUL MÜLLER, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 529 f.; GEORG MÜLLER, Kommentar BV, N. 109 zu Art. 4

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |

SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz DSG Art. 8 Datensicherheit - 1 Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |

SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz DSG Art. 9 Bearbeitung durch Auftragsbearbeiter - 1 Die Bearbeitung von Personendaten kann vertraglich oder durch die Gesetzgebung einem Auftragsbearbeiter übertragen werden, wenn: |

SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz DSG Art. 10 Datenschutzberaterin oder -berater - 1 Private Verantwortliche können eine Datenschutzberaterin oder einen Datenschutzberater ernennen. |

SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz DSG Art. 8 Datensicherheit - 1 Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit. |

SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz DSG Art. 3 Räumlicher Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden. |

SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz DSG Art. 3 Räumlicher Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden. |
BGE 125 II 473 S. 476
Basel/Frankfurt a.M. 1995, N. 5 zu Art. 3). Unerheblich ist auch die Art der Speicherung. Schliesslich kommt es auch nicht auf die Bezeichnung der Datensammlung durch den Inhaber an. Das Auskunftsrecht kann nicht dadurch unterlaufen werden, dass z.B. neben der «offiziellen» Datensammlung auch eine «inoffizielle» geführt wird (ALEXANDER DUBACH in: Kommentar zum Schweizerischen Datenschutzgesetz, N. 34 zu Art. 8; Stellungnahme des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten vom 21. November 1997, VPB 62/1998 Nr. 59 Ziff. 3.2 S. 552). Somit erstreckt sich der Auskunftsanspruch gemäss Art. 8

SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz DSG Art. 8 Datensicherheit - 1 Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit. |

SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz DSG Art. 4 Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter - 1 Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) beaufsichtigt die Anwendung der bundesrechtlichen Datenschutzvorschriften. |

SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz DSG Art. 5 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten: |

SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz DSG Art. 20 Ausnahmen von der Informationspflicht und Einschränkungen - 1 Die Informationspflicht nach Artikel 19 entfällt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: |

SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz DSG Art. 21 Informationspflicht bei einer automatisierten Einzelentscheidung - 1 Der Verantwortliche informiert die betroffene Person über eine Entscheidung, die ausschliesslich auf einer automatisierten Bearbeitung beruht und die für sie mit einer Rechtsfolge verbunden ist oder sie erheblich beeinträchtigt (automatisierte Einzelentscheidung). |
BGE 125 II 473 S. 477
c) Nach Art. 9 Abs. 1

SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz DSG Art. 9 Bearbeitung durch Auftragsbearbeiter - 1 Die Bearbeitung von Personendaten kann vertraglich oder durch die Gesetzgebung einem Auftragsbearbeiter übertragen werden, wenn: |

SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz DSG Art. 9 Bearbeitung durch Auftragsbearbeiter - 1 Die Bearbeitung von Personendaten kann vertraglich oder durch die Gesetzgebung einem Auftragsbearbeiter übertragen werden, wenn: |
BGE 125 II 473 S. 478
Anträge etc. selber noch benötigt und aufbewahren will oder nicht. Im Fall der Aufbewahrung unterliegen diese Dokumente dem Auskunftsanspruch, sofern sie Personendaten enthalten. cc) In sachlicher Hinsicht ist die Verweigerung der Auskunft auf das zum Schutz der verwaltungsinternen Meinungsbildung Notwendige zu beschränken. Wie bereits dargelegt wurde, kann die im Zusammenhang mit dem verfahrensrechtlichen Akteneinsichtsrecht entwickelte Abgrenzung zwischen externen und internen Akten nicht ohne weiteres als Mass- stab für die Begrenzung des Auskunftsrechts nach Art. 8

SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz DSG Art. 8 Datensicherheit - 1 Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit. |
BGE 125 II 473 S. 479
Eidgenössische Datenschutzbeauftragte in einer publizierten Stellungnahme vom 21. November 1997 zuhanden des Bundesamtes für Sozialversicherung festgestellt hat, lädt der offene, nicht abschliessende Begriff der internen Akten die Verwaltung geradezu ein, interne Akten anzulegen, welche die datenschutzrechtlichen Grundsätze der Verhältnismässigkeit, der Transparenz und der Zweckbindung verletzen (VPB 62/1998 Nr. 59 Ziff. 3.4 S. 553). Im Lichte der dargelegten Grundsätze durfte sich die EDSK nicht mit der Versicherung begnügen, es handle sich bei sämtlichen Dokumenten um interne Akten, worüber während eines hängigen Verfahrens keine Auskunft gegeben werden müsse. Es hätte vielmehr im Einzelnen überprüft werden müssen, ob die Vorenthaltung der fraglichen Akten für die Dauer des Verfahrens vor der SUVA gerechtfertigt war oder nicht (vgl. BGE 125 II 225 E. 4 S. 228). In diesem Punkt ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde daher gutzuheissen. Es kann nicht Aufgabe des Bundesgerichts sein, im vorliegenden Fall die unterlassene Prüfung nachzuholen. Die Sache ist daher zu neuer Beurteilung dieser Frage an die EDSK zurückzuweisen. Bei ihrem neuen Entscheid wird die EDSK auch dem Umstand Rechnung tragen müssen, dass das unfallversicherungsrechtliche Verfahren inzwischen abgeschlossen worden ist.
Gesetzesregister
BV 4
DSG 3
DSG 4
DSG 5
DSG 8
DSG 9
DSG 10
DSG 20
DSG 21
VwVG 5
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch. |
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz DSG Art. 3 Räumlicher Geltungsbereich - 1 Dieses Gesetz gilt für Sachverhalte, die sich in der Schweiz auswirken, auch wenn sie im Ausland veranlasst werden. |
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz DSG Art. 4 Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter - 1 Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) beaufsichtigt die Anwendung der bundesrechtlichen Datenschutzvorschriften. |
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz DSG Art. 5 Begriffe - In diesem Gesetz bedeuten: |
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz DSG Art. 8 Datensicherheit - 1 Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter gewährleisten durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen eine dem Risiko angemessene Datensicherheit. |
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz DSG Art. 9 Bearbeitung durch Auftragsbearbeiter - 1 Die Bearbeitung von Personendaten kann vertraglich oder durch die Gesetzgebung einem Auftragsbearbeiter übertragen werden, wenn: |
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz DSG Art. 10 Datenschutzberaterin oder -berater - 1 Private Verantwortliche können eine Datenschutzberaterin oder einen Datenschutzberater ernennen. |
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz DSG Art. 20 Ausnahmen von der Informationspflicht und Einschränkungen - 1 Die Informationspflicht nach Artikel 19 entfällt, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: |
SR 235.1 Bundesgesetz vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG) - Datenschutzgesetz DSG Art. 21 Informationspflicht bei einer automatisierten Einzelentscheidung - 1 Der Verantwortliche informiert die betroffene Person über eine Entscheidung, die ausschliesslich auf einer automatisierten Bearbeitung beruht und die für sie mit einer Rechtsfolge verbunden ist oder sie erheblich beeinträchtigt (automatisierte Einzelentscheidung). |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
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1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
BBl