Urteilskopf

124 IV 170

30. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 20. Mai 1998 i.S. H. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 171

BGE 124 IV 170 S. 171

Am 14. August 1995 erstattete der Gemeinderat von Oberrohrdorf-Staretschwil gegen H. Strafanzeige wegen Widerhandlung im Sinne von Art. 66 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1994 über den Zivilschutz (ZSG; SR 520.1). H. wurde vorgeworfen, er habe den beiden Aufgeboten zum Einteilungsrapport vom 4. Mai 1995 respektive zum Einteilungsrapport vom 23. Juni 1995 ohne Dispens nicht Folge geleistet. Das Bezirksgericht Baden sprach H. am 12. Juni 1996 frei.
Dagegen erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau Berufung mit den Anträgen, H. sei der mehrfachen Widerhandlung gegen das Zivilschutzgesetz gemäss Art. 66 Abs. 1 lit. a ZSG (Nichtfolgeleisten eines Aufgebots) schuldig zu sprechen und hiefür zu einer Gefängnisstrafe von sechs Wochen, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von vier Jahren, und zu einer Busse von 500 Franken zu verurteilen. Das Obergericht des Kantons Aargau sprach H. am 3. Dezember 1997 in teilweiser Gutheissung der Berufung der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 66 Abs. 1 lit. a ZSG schuldig und wies die Strafsache im Sinne der Erwägungen zur Festsetzung des Strafmasses an die Vorinstanz zurück. H. ficht das Urteil des Obergerichts mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde an.
Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Durch das angefochtene Urteil wird der Beschwerdeführer der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 66 Abs. 1 lit. a ZSG schuldig erklärt und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Festsetzung des Strafmasses an das Bezirksgericht zurückgewiesen. Im angefochtenen Urteil wird letztinstanzlich und für das Bezirksgericht verbindlich u.a. entschieden, dass der Beschwerdeführer durch das ihm zur Last gelegte Nichtbefolgen der Aufgebote zu den Einteilungsrapporten vom 4. Mai und vom 23. Juni 1995 auch dann der mehrfachen vorsätzlichen Widerhandlung im Sinne von Art. 66 Abs. 1 lit. a ZSG schuldig zu sprechen sei, wenn er, wie er behauptet,
BGE 124 IV 170 S. 172

im Zeitpunkt, in dem er hätte einrücken müssen, aus gesundheitlichen Gründen gar nicht zivilschutzdiensttauglich gewesen sein sollte; denn Art. 81 Ziff. 5
SR 321.0 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG)
MStG Art. 81 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu 18 Monaten oder Geldstrafe wird bestraft, wer in der Absicht, den Militärdienst zu verweigern:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu 18 Monaten oder Geldstrafe wird bestraft, wer in der Absicht, den Militärdienst zu verweigern:
a  nicht am Orientierungstag oder an der Rekrutierung teilnimmt;
abis  den Termin für die persönliche Befragung bei Personensicherheitsprüfungen oder für die medizinische Untersuchung zur Neubeurteilung der Tauglichkeit nicht wahrnimmt;
b  eine Militärdienstleistung, zu der er aufgeboten ist, nicht antritt;
c  seine Truppe oder Dienststelle ohne Erlaubnis verlässt;
d  nach einer rechtmässigen Abwesenheit nicht zurückkehrt; oder
e  nach Antritt der Militärdienstleistung einem an ihn gerichteten Befehl in Dienstsachen nicht gehorcht.145
1bis    Für eine strafbare Handlung nach Absatz 1 ist eine Geldstrafe oder der Vollzug in Form gemeinnütziger Arbeit bei gleichzeitigem Ausschluss aus der Armee nach Artikel 49 ausgeschlossen.146
2    Im Aktivdienst ist die Strafe Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
3    Wer als Angehöriger einer religiösen Gemeinschaft aus religiösen Gründen den Militärdienst verweigert und kein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst stellt, wird schuldig erklärt und zu einer Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse verpflichtet, deren Dauer sich in der Regel nach Artikel 8 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995147 richtet. Die Arbeitsleistung wird im Rahmen und nach den Vorschriften des Zivildienstes vollzogen. Das Gericht kann den Täter aus der Armee ausschliessen.
4    Wer glaubhaft darlegt, dass er den Ausbildungsdienst für einen höheren Grad mit seinem Gewissen nicht vereinbaren kann, aber bereit ist, im bisherigen Grad Militärdienst zu leisten, wird zu einer Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse verpflichtet. Sie dauert in der Regel 1,1-mal so lange wie der verweigerte Ausbildungsdienst zur Erreichung des höheren Grades und wird im Rahmen und nach den Vorschriften des Zivildienstes vollzogen.
5    Der Bundesrat erlässt die für den Vollzug der Arbeitsleistung nach den Absätzen 3 und 4 erforderlichen ergänzenden Bestimmungen.
6    Artikel 84 bleibt vorbehalten.148
des Militärstrafgesetzes (MStG; SR 321.0) (in der Fassung vor der Änderung durch Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995) sei entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht analog anwendbar. Damit liegt im Schuldpunkt ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid vor, der mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde wegen Verletzung eidgenössischen Rechts angefochten werden kann (BGE 111 IV 189 E. 2 S. 191; BGE 107 IV 133 E. 1a S. 135 f.; BGE 80 IV 173 E. 1 S. 177).
2. a) Der Beschwerdeführer macht wie schon im Berufungsverfahren unter Hinweis auf ein in SJZ 93/1997 S. 29 f. wiedergegebenes Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirks Zürich vom 23. März 1994 geltend, dass er in analoger Anwendung von Art. 81 Ziff. 5
SR 321.0 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG)
MStG Art. 81 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu 18 Monaten oder Geldstrafe wird bestraft, wer in der Absicht, den Militärdienst zu verweigern:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu 18 Monaten oder Geldstrafe wird bestraft, wer in der Absicht, den Militärdienst zu verweigern:
a  nicht am Orientierungstag oder an der Rekrutierung teilnimmt;
abis  den Termin für die persönliche Befragung bei Personensicherheitsprüfungen oder für die medizinische Untersuchung zur Neubeurteilung der Tauglichkeit nicht wahrnimmt;
b  eine Militärdienstleistung, zu der er aufgeboten ist, nicht antritt;
c  seine Truppe oder Dienststelle ohne Erlaubnis verlässt;
d  nach einer rechtmässigen Abwesenheit nicht zurückkehrt; oder
e  nach Antritt der Militärdienstleistung einem an ihn gerichteten Befehl in Dienstsachen nicht gehorcht.145
1bis    Für eine strafbare Handlung nach Absatz 1 ist eine Geldstrafe oder der Vollzug in Form gemeinnütziger Arbeit bei gleichzeitigem Ausschluss aus der Armee nach Artikel 49 ausgeschlossen.146
2    Im Aktivdienst ist die Strafe Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
3    Wer als Angehöriger einer religiösen Gemeinschaft aus religiösen Gründen den Militärdienst verweigert und kein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst stellt, wird schuldig erklärt und zu einer Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse verpflichtet, deren Dauer sich in der Regel nach Artikel 8 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995147 richtet. Die Arbeitsleistung wird im Rahmen und nach den Vorschriften des Zivildienstes vollzogen. Das Gericht kann den Täter aus der Armee ausschliessen.
4    Wer glaubhaft darlegt, dass er den Ausbildungsdienst für einen höheren Grad mit seinem Gewissen nicht vereinbaren kann, aber bereit ist, im bisherigen Grad Militärdienst zu leisten, wird zu einer Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse verpflichtet. Sie dauert in der Regel 1,1-mal so lange wie der verweigerte Ausbildungsdienst zur Erreichung des höheren Grades und wird im Rahmen und nach den Vorschriften des Zivildienstes vollzogen.
5    Der Bundesrat erlässt die für den Vollzug der Arbeitsleistung nach den Absätzen 3 und 4 erforderlichen ergänzenden Bestimmungen.
6    Artikel 84 bleibt vorbehalten.148
MStG (in der Fassung vor der Änderung durch Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995) freizusprechen sei, da er zum Zeitpunkt der verweigerten Zivilschutzdienstleistung hätte dienstuntauglich erklärt werden müssen.
Die Vorinstanz verneinte eine Lücke im Zivilschutzgesetz, die in analoger Anwendung von Art. 81 Ziff. 5
SR 321.0 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG)
MStG Art. 81 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu 18 Monaten oder Geldstrafe wird bestraft, wer in der Absicht, den Militärdienst zu verweigern:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu 18 Monaten oder Geldstrafe wird bestraft, wer in der Absicht, den Militärdienst zu verweigern:
a  nicht am Orientierungstag oder an der Rekrutierung teilnimmt;
abis  den Termin für die persönliche Befragung bei Personensicherheitsprüfungen oder für die medizinische Untersuchung zur Neubeurteilung der Tauglichkeit nicht wahrnimmt;
b  eine Militärdienstleistung, zu der er aufgeboten ist, nicht antritt;
c  seine Truppe oder Dienststelle ohne Erlaubnis verlässt;
d  nach einer rechtmässigen Abwesenheit nicht zurückkehrt; oder
e  nach Antritt der Militärdienstleistung einem an ihn gerichteten Befehl in Dienstsachen nicht gehorcht.145
1bis    Für eine strafbare Handlung nach Absatz 1 ist eine Geldstrafe oder der Vollzug in Form gemeinnütziger Arbeit bei gleichzeitigem Ausschluss aus der Armee nach Artikel 49 ausgeschlossen.146
2    Im Aktivdienst ist die Strafe Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
3    Wer als Angehöriger einer religiösen Gemeinschaft aus religiösen Gründen den Militärdienst verweigert und kein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst stellt, wird schuldig erklärt und zu einer Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse verpflichtet, deren Dauer sich in der Regel nach Artikel 8 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995147 richtet. Die Arbeitsleistung wird im Rahmen und nach den Vorschriften des Zivildienstes vollzogen. Das Gericht kann den Täter aus der Armee ausschliessen.
4    Wer glaubhaft darlegt, dass er den Ausbildungsdienst für einen höheren Grad mit seinem Gewissen nicht vereinbaren kann, aber bereit ist, im bisherigen Grad Militärdienst zu leisten, wird zu einer Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse verpflichtet. Sie dauert in der Regel 1,1-mal so lange wie der verweigerte Ausbildungsdienst zur Erreichung des höheren Grades und wird im Rahmen und nach den Vorschriften des Zivildienstes vollzogen.
5    Der Bundesrat erlässt die für den Vollzug der Arbeitsleistung nach den Absätzen 3 und 4 erforderlichen ergänzenden Bestimmungen.
6    Artikel 84 bleibt vorbehalten.148
MStG zu füllen sei. Es sei Sache des Gesetzgebers, allenfalls entsprechende Regelungen ins Zivilschutzgesetz aufzunehmen. b) Das Militärstrafgesetz sieht für die Straftatbestände der Dienstverweigerung, des Dienstversäumnisses und des fahrlässigen Dienstversäumnisses vor, dass der Täter straflos bleibt, wenn er dienstuntauglich erklärt wird und die Dienstuntauglichkeit bereits zur Zeit der Tat bestanden hat (Art. 81 Abs. 6 lit. c
SR 321.0 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG)
MStG Art. 81 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu 18 Monaten oder Geldstrafe wird bestraft, wer in der Absicht, den Militärdienst zu verweigern:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu 18 Monaten oder Geldstrafe wird bestraft, wer in der Absicht, den Militärdienst zu verweigern:
a  nicht am Orientierungstag oder an der Rekrutierung teilnimmt;
abis  den Termin für die persönliche Befragung bei Personensicherheitsprüfungen oder für die medizinische Untersuchung zur Neubeurteilung der Tauglichkeit nicht wahrnimmt;
b  eine Militärdienstleistung, zu der er aufgeboten ist, nicht antritt;
c  seine Truppe oder Dienststelle ohne Erlaubnis verlässt;
d  nach einer rechtmässigen Abwesenheit nicht zurückkehrt; oder
e  nach Antritt der Militärdienstleistung einem an ihn gerichteten Befehl in Dienstsachen nicht gehorcht.145
1bis    Für eine strafbare Handlung nach Absatz 1 ist eine Geldstrafe oder der Vollzug in Form gemeinnütziger Arbeit bei gleichzeitigem Ausschluss aus der Armee nach Artikel 49 ausgeschlossen.146
2    Im Aktivdienst ist die Strafe Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
3    Wer als Angehöriger einer religiösen Gemeinschaft aus religiösen Gründen den Militärdienst verweigert und kein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst stellt, wird schuldig erklärt und zu einer Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse verpflichtet, deren Dauer sich in der Regel nach Artikel 8 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995147 richtet. Die Arbeitsleistung wird im Rahmen und nach den Vorschriften des Zivildienstes vollzogen. Das Gericht kann den Täter aus der Armee ausschliessen.
4    Wer glaubhaft darlegt, dass er den Ausbildungsdienst für einen höheren Grad mit seinem Gewissen nicht vereinbaren kann, aber bereit ist, im bisherigen Grad Militärdienst zu leisten, wird zu einer Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse verpflichtet. Sie dauert in der Regel 1,1-mal so lange wie der verweigerte Ausbildungsdienst zur Erreichung des höheren Grades und wird im Rahmen und nach den Vorschriften des Zivildienstes vollzogen.
5    Der Bundesrat erlässt die für den Vollzug der Arbeitsleistung nach den Absätzen 3 und 4 erforderlichen ergänzenden Bestimmungen.
6    Artikel 84 bleibt vorbehalten.148
, Art. 82 Abs. 5
SR 321.0 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG)
MStG Art. 82 - 1 Mit Geldstrafe wird bestraft, wer ohne Absicht, den Militärdienst zu verweigern:150
1    Mit Geldstrafe wird bestraft, wer ohne Absicht, den Militärdienst zu verweigern:150
a  nicht am Orientierungstag oder an der Rekrutierung teilnimmt;
abis  den Termin für die persönliche Befragung bei Personensicherheitsprüfungen oder für die medizinische Untersuchung zur Neubeurteilung der Tauglichkeit nicht wahrnimmt;
b  eine Militärdienstleistung, zu der er aufgeboten ist, nicht antritt;
c  seine Truppe oder Dienststelle ohne Erlaubnis verlässt;
d  nach einer rechtmässigen Abwesenheit nicht zurückkehrt.152
2    In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
3    Im Aktivdienst ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
4    Stellt sich der Täter nachträglich aus eigenem Antrieb zum Dienst, so kann das Gerichtdie Strafe mildern (Art. 42a).153
5    Artikel 84 bleibt vorbehalten.154
, Art. 83 Abs. 4
SR 321.0 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG)
MStG Art. 83 - 1 Mit Busse156 wird bestraft, wer fahrlässig:
1    Mit Busse156 wird bestraft, wer fahrlässig:
a  nicht am Orientierungstag oder an der Rekrutierung teilnimmt;
abis  den Termin für die persönliche Befragung bei Personensicherheitsprüfungen oder für die medizinische Untersuchung zur Neubeurteilung der Tauglichkeit nicht wahrnimmt;
b  eine Militärdienstleistung, zu der er aufgeboten ist, nicht antritt;
c  seine Truppe oder Dienststelle ohne Erlaubnis verlässt;
d  nach einer rechtmässigen Abwesenheit nicht zurückkehrt.158
2    In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
3    Im Aktivdienst kann das Gerichteine Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen159 verhängen.
4    Artikel 84 bleibt vorbehalten.160
MStG entsprechend Art. 81 Ziff. 5, Art. 81a Ziff. 4 und Art. 82 Abs. 4 aMStG in der Fassung vor der Änderung durch Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995, in Kraft seit 1. Oktober 1996). Dasselbe sieht auch das Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst vom 6. Oktober 1995 (Zivildienstgesetz, ZDG; SR 824.0) für die Straftatbestände der Dienstverweigerung, des Dienstversäumnisses und des fahrlässigen Dienstversäumnisses vor (Art. 72 Abs. 4
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 72 Zivildienstverweigerung - 1 Wer in der Absicht, den Zivildienst zu verweigern, eine Zivildienstleistung, zu der er aufgeboten ist, nicht antritt, seinen Einsatzbetrieb ohne Erlaubnis verlässt oder nach einer rechtmässigen Abwesenheit nicht zu ihm zurückkehrt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 18 Monaten oder Geldstrafe bestraft.122
1    Wer in der Absicht, den Zivildienst zu verweigern, eine Zivildienstleistung, zu der er aufgeboten ist, nicht antritt, seinen Einsatzbetrieb ohne Erlaubnis verlässt oder nach einer rechtmässigen Abwesenheit nicht zu ihm zurückkehrt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 18 Monaten oder Geldstrafe bestraft.122
2    Wer eine ausserordentliche Zivildienstleistung verweigert, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.123
3    ...124
4    Die fehlbare Person bleibt unter Vorbehalt von Artikel 75 straflos, wenn sie wegen Arbeitsunfähigkeit vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen wird und die Arbeitsunfähigkeit bereits im Zeitpunkt der Tat bestanden hat.
, Art. 73 Abs. 5
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 73 Zivildienstversäumnis - 1 Wer ohne die Absicht, den Zivildienst zu verweigern, eine Zivildienstleistung, zu der er aufgeboten ist, nicht antritt, seinen Einsatzbetrieb ohne Erlaubnis verlässt oder nach einer rechtmässigen Abwesenheit nicht zu ihm zurückkehrt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.125
1    Wer ohne die Absicht, den Zivildienst zu verweigern, eine Zivildienstleistung, zu der er aufgeboten ist, nicht antritt, seinen Einsatzbetrieb ohne Erlaubnis verlässt oder nach einer rechtmässigen Abwesenheit nicht zu ihm zurückkehrt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.125
2    Wer eine ausserordentliche Zivildienstleistung versäumt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.126
3    In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
4    Nimmt die fehlbare Person nachträglich aus eigenem Antrieb die Arbeit auf, so kann das Gericht die Strafe mildern.127
5    Die fehlbare Person bleibt unter Vorbehalt von Artikel 75 straflos, wenn sie wegen Arbeitsunfähigkeit vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen wird und die Arbeitsunfähigkeit bereits im Zeitpunkt der Tat bestanden hat.
und Art. 74 Abs. 4
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 74 Fahrlässiges Zivildienstversäumnis - 1 Wer fahrlässig eine Zivildienstleistung, zu der er aufgeboten ist, nicht antritt, seinen Einsatzbetrieb ohne Erlaubnis verlässt oder nach einer rechtmässigen Abwesenheit nicht oder nicht rechtzeitig zu ihm zurückkehrt, wird mit Busse bestraft.128
1    Wer fahrlässig eine Zivildienstleistung, zu der er aufgeboten ist, nicht antritt, seinen Einsatzbetrieb ohne Erlaubnis verlässt oder nach einer rechtmässigen Abwesenheit nicht oder nicht rechtzeitig zu ihm zurückkehrt, wird mit Busse bestraft.128
2    Versäumt die fehlbare Person fahrlässig eine ausserordentliche Zivildienstleistung, so kann das Gericht eine Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen verhängen.129
3    In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
4    Die fehlbare Person bleibt unter Vorbehalt von Artikel 75 straflos, wenn sie wegen Arbeitsunfähigkeit vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen wird und die Arbeitsunfähigkeit bereits im Zeitpunkt der Tat bestanden hat.
ZDG). Mit der Teilrevision des Militärstrafgesetzes gemäss Anhang Ziff. 5 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995 ist indessen neu ein (subsidiärer) Straftatbestand des Missachtens eines Aufgebots zum Militärdienst (Art. 84
SR 321.0 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG)
MStG Art. 84 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer ein Delikt nach den Artikeln 81-83 begeht, wenn er:
1    Mit Busse wird bestraft, wer ein Delikt nach den Artikeln 81-83 begeht, wenn er:
a  zum Zivildienst zugelassen wird;
b  dem waffenlosen Dienst zugewiesen wird;
c  dienstuntauglich erklärt wird und die Dienstuntauglichkeit bereits im Zeitpunkt der Tat bestanden hat.
2    In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
3    Straflos bleibt, wer im Zeitpunkt der Tat nicht einrückungsfähig gewesen ist.
MStG) ins Militärstrafgesetz aufgenommen worden. Danach wird mit Haft oder Busse bestraft, wer einrückungsfähig ist und einem Aufgebot zur Aushebung oder zum
BGE 124 IV 170 S. 173

Militärdienst nicht Folge leistet, ohne sich damit der Dienstverweigerung, des Dienstversäumnisses oder des fahrlässigen Dienstversäumnisses schuldig zu machen (Abs. 1); in leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung (Abs. 2). Einen entsprechenden Straftatbestand der Missachtung eines Aufgebots enthält auch das Zivildienstgesetz in Art. 75
SR 321.0 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG)
MStG Art. 75 - Der Kommandant einer Festung oder eines andern befestigten Platzes, der kapituliert, ohne zuvor alle Verteidigungsmittel erschöpft zu haben,
. Durch Art. 84
SR 321.0 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG)
MStG Art. 84 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer ein Delikt nach den Artikeln 81-83 begeht, wenn er:
1    Mit Busse wird bestraft, wer ein Delikt nach den Artikeln 81-83 begeht, wenn er:
a  zum Zivildienst zugelassen wird;
b  dem waffenlosen Dienst zugewiesen wird;
c  dienstuntauglich erklärt wird und die Dienstuntauglichkeit bereits im Zeitpunkt der Tat bestanden hat.
2    In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
3    Straflos bleibt, wer im Zeitpunkt der Tat nicht einrückungsfähig gewesen ist.
MStG wird die Einrükkungspflicht als solche strafrechtlich geschützt und damit eine Lücke im Militärstrafgesetz geschlossen (siehe die Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst, BBl 1994 III 1609 ff., 1712, 1716). Das Nichtbefolgen eines Aufgebots zum Dienst ist und bleibt auch dann als Missachtung eines Aufgebots (Art. 84
SR 321.0 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG)
MStG Art. 84 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer ein Delikt nach den Artikeln 81-83 begeht, wenn er:
1    Mit Busse wird bestraft, wer ein Delikt nach den Artikeln 81-83 begeht, wenn er:
a  zum Zivildienst zugelassen wird;
b  dem waffenlosen Dienst zugewiesen wird;
c  dienstuntauglich erklärt wird und die Dienstuntauglichkeit bereits im Zeitpunkt der Tat bestanden hat.
2    In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
3    Straflos bleibt, wer im Zeitpunkt der Tat nicht einrückungsfähig gewesen ist.
MStG bzw. Art. 75
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 75 Missachtung eines Aufgebotes zum Zivildienst - 1 Wer reisefähig ist und einem Aufgebot zum Zivildienst nicht Folge leistet, ohne sich damit der Zivildienstverweigerung, des Zivildienstversäumnisses oder des fahrlässigen Zivildienstversäumnisses schuldig zu machen, wird mit Busse bestraft.130
1    Wer reisefähig ist und einem Aufgebot zum Zivildienst nicht Folge leistet, ohne sich damit der Zivildienstverweigerung, des Zivildienstversäumnisses oder des fahrlässigen Zivildienstversäumnisses schuldig zu machen, wird mit Busse bestraft.130
2    In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
ZDG) strafbar, wenn der Täter in der Folge dienstuntauglich erklärt wird und die Dienstuntauglichkeit schon zur Zeit der Tat bestanden hat. Allein eine Bestrafung wegen Dienstverweigerung, Dienstversäumnis oder fahrlässigem Dienstversäumnis scheidet in diesem Fall aus. Das Nichtbefolgen eines Aufgebots zum Militärdienst durch einen Dienstpflichtigen, der in der Folge dienstuntauglich erklärt wird und dessen Dienstuntauglichkeit bereits im Zeitpunkt der Tat bestanden hat, ist somit nach der seit dem 1. Oktober 1996 geltenden Rechtslage immerhin als Missachtung eines Aufgebots im Sinne von Art. 84
SR 321.0 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG)
MStG Art. 84 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer ein Delikt nach den Artikeln 81-83 begeht, wenn er:
1    Mit Busse wird bestraft, wer ein Delikt nach den Artikeln 81-83 begeht, wenn er:
a  zum Zivildienst zugelassen wird;
b  dem waffenlosen Dienst zugewiesen wird;
c  dienstuntauglich erklärt wird und die Dienstuntauglichkeit bereits im Zeitpunkt der Tat bestanden hat.
2    In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
3    Straflos bleibt, wer im Zeitpunkt der Tat nicht einrückungsfähig gewesen ist.
MStG strafbar. Dies scheint der Beschwerdeführer ausser acht zu lassen. Die zur Zeit der inkriminierten Taten geltende Regelung im Militärstrafrecht (Straflosigkeit bei nachträglich festgestellter Dienstuntauglichkeit), deren analoge Anwendung der Beschwerdeführer verlangt, ist mithin inzwischen als unbefriedigend und lückenhaft erkannt und geändert worden. Schon aus diesem Grunde rechtfertigt es sich nicht, jene Regelung auf das Nichtbefolgen von Aufgeboten zum Zivilschutz im Sinne von Art. 66 Abs. 1 lit. a ZSG analog anzuwenden. c) Das Zivilschutzgesetz vom 17. Juni 1994 unterscheidet, wie schon das frühere Zivilschutzgesetz vom 23. März 1962, nicht zwischen den Straftatbeständen der Dienstverweigerung, des Dienstversäumnisses sowie des fahrlässigen Dienstversäumnisses einerseits und der Missachtung eines Aufgebots andererseits. Das vorsätzliche Nichtbefolgen eines Aufgebots zum Zivilschutzdienst ist, ungeachtet der Beweggründe und Absichten des Täters sowie der Tatumstände, stets als Widerhandlung im Sinne von Art. 66 Abs. 1 lit. a ZSG strafbar, der Gefängnis, Haft oder Busse androht. Den Beweggründen und Absichten des Täters sowie den Tatumständen kann allein im Rahmen der Strafzumessung Rechnung getragen werden.
BGE 124 IV 170 S. 174

Das Zivilschutzgesetz regelt in seinen Strafbestimmungen auch nicht den Fall, dass der Täter dienstuntauglich erklärt wird und die Dienstuntauglichkeit schon zur Zeit der Tat bestanden hat (zur Dienstuntauglichkeit siehe Art. 17 Abs. 1 ZSG und Art. 24
SR 520.11 Verordnung vom 11. November 2020 über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) - Zivilschutzverordnung
ZSV Art. 24 Wiederzulassung - 1 Bei einwandfreier Lebensführung kann eine nach Artikel 38 BZG vom Schutz-dienst ausgeschlossene Person auf Gesuch hin frühestens vier Jahre nach dem Vollzug der Strafe wieder zum Schutzdienst zugelassen werden, bei teilbedingtem oder bedingtem Vollzug frühestens nach der Probezeit.
1    Bei einwandfreier Lebensführung kann eine nach Artikel 38 BZG vom Schutz-dienst ausgeschlossene Person auf Gesuch hin frühestens vier Jahre nach dem Vollzug der Strafe wieder zum Schutzdienst zugelassen werden, bei teilbedingtem oder bedingtem Vollzug frühestens nach der Probezeit.
2    Die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Kantons kann für die Wiederzulassung polizeiliche Führungsberichte über die betroffene Person einholen.
der Zivilschutzverordnung [ZSV; SR 520.11]). d) Da das Zivilschutzgesetz im Unterschied zum Militärstrafgesetz und zum Zivildienstgesetz somit nicht zwischen der Dienstverweigerung und dem Dienstversäumnis einerseits und der Missachtung eines Aufgebots andererseits unterscheidet, kann sich die Frage nicht stellen, ob die auf die Straftatbestände der Dienstverweigerung und des Dienstversäumnisses durch einen Dienstuntauglichen Bezug nehmenden Vorschriften des Militärstrafgesetzes und des Zivildienstgesetzes analog anwendbar seien. Es ist Sache des Gesetzgebers zu prüfen, ob auch im Zivilschutzgesetz zwischen den Straftatbeständen der Dienstverweigerung und des Dienstversäumnisses einerseits und der Missachtung eines Aufgebots andererseits unterschieden werden und ob gegebenenfalls bei nachträglich festgestellter Dienstuntauglichkeit des Täters, der einem Aufgebot keine Folge geleistet hat, bloss eine Bestrafung wegen Missachtung eines Aufgebots möglich sein soll. e) Wird ein Pflichtiger, der einem Aufgebot zum Zivilschutzdienst vorsätzlich nicht Folge geleistet und dadurch den Straftatbestand von Art. 66 Abs. 1 lit. a ZSG erfüllt hat, allenfalls nachträglich dienstuntauglich erklärt und bestand die Dienstuntauglichkeit schon zur Zeit der Tat, so wird der Richter de lege lata diesen Umstand allerdings bei der Strafzumessung berücksichtigen. Der Täter bleibt aber - unter dem Vorbehalt der Möglichkeit einer blossen Verwarnung gemäss Art. 66 Abs. 4 ZSG - auch in einem solchen Fall strafbar, so wie auch der Dienstpflichtige, der ein Aufgebot zum Militärdienst missachtet, bei nachträglich festgestellter Untauglichkeit immerhin gemäss Art. 84
SR 321.0 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG)
MStG Art. 84 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer ein Delikt nach den Artikeln 81-83 begeht, wenn er:
1    Mit Busse wird bestraft, wer ein Delikt nach den Artikeln 81-83 begeht, wenn er:
a  zum Zivildienst zugelassen wird;
b  dem waffenlosen Dienst zugewiesen wird;
c  dienstuntauglich erklärt wird und die Dienstuntauglichkeit bereits im Zeitpunkt der Tat bestanden hat.
2    In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
3    Straflos bleibt, wer im Zeitpunkt der Tat nicht einrückungsfähig gewesen ist.
MStG strafbar ist. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist somit abzuweisen.

3. (Kostenfolgen).
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 124 IV 170
Datum : 20. Mai 1998
Publiziert : 31. Dezember 1998
Quelle : Bundesgericht
Status : 124 IV 170
Sachgebiet : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Gegenstand : Art. 268 Ziff. 1 BStP. Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Rückweisungsentscheid. Ein letztinstanzlicher kantonaler Entscheid,
Einordnung : Bestätigung der Rechtsprechung


Gesetzesregister
BStP: 268
MStG: 75 
SR 321.0 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG)
MStG Art. 75 - Der Kommandant einer Festung oder eines andern befestigten Platzes, der kapituliert, ohne zuvor alle Verteidigungsmittel erschöpft zu haben,
81 
SR 321.0 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG)
MStG Art. 81 - 1 Mit Freiheitsstrafe bis zu 18 Monaten oder Geldstrafe wird bestraft, wer in der Absicht, den Militärdienst zu verweigern:
1    Mit Freiheitsstrafe bis zu 18 Monaten oder Geldstrafe wird bestraft, wer in der Absicht, den Militärdienst zu verweigern:
a  nicht am Orientierungstag oder an der Rekrutierung teilnimmt;
abis  den Termin für die persönliche Befragung bei Personensicherheitsprüfungen oder für die medizinische Untersuchung zur Neubeurteilung der Tauglichkeit nicht wahrnimmt;
b  eine Militärdienstleistung, zu der er aufgeboten ist, nicht antritt;
c  seine Truppe oder Dienststelle ohne Erlaubnis verlässt;
d  nach einer rechtmässigen Abwesenheit nicht zurückkehrt; oder
e  nach Antritt der Militärdienstleistung einem an ihn gerichteten Befehl in Dienstsachen nicht gehorcht.145
1bis    Für eine strafbare Handlung nach Absatz 1 ist eine Geldstrafe oder der Vollzug in Form gemeinnütziger Arbeit bei gleichzeitigem Ausschluss aus der Armee nach Artikel 49 ausgeschlossen.146
2    Im Aktivdienst ist die Strafe Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
3    Wer als Angehöriger einer religiösen Gemeinschaft aus religiösen Gründen den Militärdienst verweigert und kein Gesuch um Zulassung zum Zivildienst stellt, wird schuldig erklärt und zu einer Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse verpflichtet, deren Dauer sich in der Regel nach Artikel 8 des Zivildienstgesetzes vom 6. Oktober 1995147 richtet. Die Arbeitsleistung wird im Rahmen und nach den Vorschriften des Zivildienstes vollzogen. Das Gericht kann den Täter aus der Armee ausschliessen.
4    Wer glaubhaft darlegt, dass er den Ausbildungsdienst für einen höheren Grad mit seinem Gewissen nicht vereinbaren kann, aber bereit ist, im bisherigen Grad Militärdienst zu leisten, wird zu einer Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse verpflichtet. Sie dauert in der Regel 1,1-mal so lange wie der verweigerte Ausbildungsdienst zur Erreichung des höheren Grades und wird im Rahmen und nach den Vorschriften des Zivildienstes vollzogen.
5    Der Bundesrat erlässt die für den Vollzug der Arbeitsleistung nach den Absätzen 3 und 4 erforderlichen ergänzenden Bestimmungen.
6    Artikel 84 bleibt vorbehalten.148
82 
SR 321.0 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG)
MStG Art. 82 - 1 Mit Geldstrafe wird bestraft, wer ohne Absicht, den Militärdienst zu verweigern:150
1    Mit Geldstrafe wird bestraft, wer ohne Absicht, den Militärdienst zu verweigern:150
a  nicht am Orientierungstag oder an der Rekrutierung teilnimmt;
abis  den Termin für die persönliche Befragung bei Personensicherheitsprüfungen oder für die medizinische Untersuchung zur Neubeurteilung der Tauglichkeit nicht wahrnimmt;
b  eine Militärdienstleistung, zu der er aufgeboten ist, nicht antritt;
c  seine Truppe oder Dienststelle ohne Erlaubnis verlässt;
d  nach einer rechtmässigen Abwesenheit nicht zurückkehrt.152
2    In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
3    Im Aktivdienst ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
4    Stellt sich der Täter nachträglich aus eigenem Antrieb zum Dienst, so kann das Gerichtdie Strafe mildern (Art. 42a).153
5    Artikel 84 bleibt vorbehalten.154
83 
SR 321.0 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG)
MStG Art. 83 - 1 Mit Busse156 wird bestraft, wer fahrlässig:
1    Mit Busse156 wird bestraft, wer fahrlässig:
a  nicht am Orientierungstag oder an der Rekrutierung teilnimmt;
abis  den Termin für die persönliche Befragung bei Personensicherheitsprüfungen oder für die medizinische Untersuchung zur Neubeurteilung der Tauglichkeit nicht wahrnimmt;
b  eine Militärdienstleistung, zu der er aufgeboten ist, nicht antritt;
c  seine Truppe oder Dienststelle ohne Erlaubnis verlässt;
d  nach einer rechtmässigen Abwesenheit nicht zurückkehrt.158
2    In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
3    Im Aktivdienst kann das Gerichteine Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen159 verhängen.
4    Artikel 84 bleibt vorbehalten.160
84
SR 321.0 Militärstrafgesetz vom 13. Juni 1927 (MStG)
MStG Art. 84 - 1 Mit Busse wird bestraft, wer ein Delikt nach den Artikeln 81-83 begeht, wenn er:
1    Mit Busse wird bestraft, wer ein Delikt nach den Artikeln 81-83 begeht, wenn er:
a  zum Zivildienst zugelassen wird;
b  dem waffenlosen Dienst zugewiesen wird;
c  dienstuntauglich erklärt wird und die Dienstuntauglichkeit bereits im Zeitpunkt der Tat bestanden hat.
2    In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
3    Straflos bleibt, wer im Zeitpunkt der Tat nicht einrückungsfähig gewesen ist.
ZDG: 72 
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 72 Zivildienstverweigerung - 1 Wer in der Absicht, den Zivildienst zu verweigern, eine Zivildienstleistung, zu der er aufgeboten ist, nicht antritt, seinen Einsatzbetrieb ohne Erlaubnis verlässt oder nach einer rechtmässigen Abwesenheit nicht zu ihm zurückkehrt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 18 Monaten oder Geldstrafe bestraft.122
1    Wer in der Absicht, den Zivildienst zu verweigern, eine Zivildienstleistung, zu der er aufgeboten ist, nicht antritt, seinen Einsatzbetrieb ohne Erlaubnis verlässt oder nach einer rechtmässigen Abwesenheit nicht zu ihm zurückkehrt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 18 Monaten oder Geldstrafe bestraft.122
2    Wer eine ausserordentliche Zivildienstleistung verweigert, wird mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bestraft.123
3    ...124
4    Die fehlbare Person bleibt unter Vorbehalt von Artikel 75 straflos, wenn sie wegen Arbeitsunfähigkeit vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen wird und die Arbeitsunfähigkeit bereits im Zeitpunkt der Tat bestanden hat.
73 
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 73 Zivildienstversäumnis - 1 Wer ohne die Absicht, den Zivildienst zu verweigern, eine Zivildienstleistung, zu der er aufgeboten ist, nicht antritt, seinen Einsatzbetrieb ohne Erlaubnis verlässt oder nach einer rechtmässigen Abwesenheit nicht zu ihm zurückkehrt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.125
1    Wer ohne die Absicht, den Zivildienst zu verweigern, eine Zivildienstleistung, zu der er aufgeboten ist, nicht antritt, seinen Einsatzbetrieb ohne Erlaubnis verlässt oder nach einer rechtmässigen Abwesenheit nicht zu ihm zurückkehrt, wird mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.125
2    Wer eine ausserordentliche Zivildienstleistung versäumt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.126
3    In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
4    Nimmt die fehlbare Person nachträglich aus eigenem Antrieb die Arbeit auf, so kann das Gericht die Strafe mildern.127
5    Die fehlbare Person bleibt unter Vorbehalt von Artikel 75 straflos, wenn sie wegen Arbeitsunfähigkeit vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen wird und die Arbeitsunfähigkeit bereits im Zeitpunkt der Tat bestanden hat.
74 
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 74 Fahrlässiges Zivildienstversäumnis - 1 Wer fahrlässig eine Zivildienstleistung, zu der er aufgeboten ist, nicht antritt, seinen Einsatzbetrieb ohne Erlaubnis verlässt oder nach einer rechtmässigen Abwesenheit nicht oder nicht rechtzeitig zu ihm zurückkehrt, wird mit Busse bestraft.128
1    Wer fahrlässig eine Zivildienstleistung, zu der er aufgeboten ist, nicht antritt, seinen Einsatzbetrieb ohne Erlaubnis verlässt oder nach einer rechtmässigen Abwesenheit nicht oder nicht rechtzeitig zu ihm zurückkehrt, wird mit Busse bestraft.128
2    Versäumt die fehlbare Person fahrlässig eine ausserordentliche Zivildienstleistung, so kann das Gericht eine Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen verhängen.129
3    In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
4    Die fehlbare Person bleibt unter Vorbehalt von Artikel 75 straflos, wenn sie wegen Arbeitsunfähigkeit vorzeitig aus dem Zivildienst entlassen wird und die Arbeitsunfähigkeit bereits im Zeitpunkt der Tat bestanden hat.
75
SR 824.0 Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstgesetz, ZDG) - Zivildienstgesetz
ZDG Art. 75 Missachtung eines Aufgebotes zum Zivildienst - 1 Wer reisefähig ist und einem Aufgebot zum Zivildienst nicht Folge leistet, ohne sich damit der Zivildienstverweigerung, des Zivildienstversäumnisses oder des fahrlässigen Zivildienstversäumnisses schuldig zu machen, wird mit Busse bestraft.130
1    Wer reisefähig ist und einem Aufgebot zum Zivildienst nicht Folge leistet, ohne sich damit der Zivildienstverweigerung, des Zivildienstversäumnisses oder des fahrlässigen Zivildienstversäumnisses schuldig zu machen, wird mit Busse bestraft.130
2    In leichten Fällen erfolgt disziplinarische Bestrafung.
ZSV: 24
SR 520.11 Verordnung vom 11. November 2020 über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) - Zivilschutzverordnung
ZSV Art. 24 Wiederzulassung - 1 Bei einwandfreier Lebensführung kann eine nach Artikel 38 BZG vom Schutz-dienst ausgeschlossene Person auf Gesuch hin frühestens vier Jahre nach dem Vollzug der Strafe wieder zum Schutzdienst zugelassen werden, bei teilbedingtem oder bedingtem Vollzug frühestens nach der Probezeit.
1    Bei einwandfreier Lebensführung kann eine nach Artikel 38 BZG vom Schutz-dienst ausgeschlossene Person auf Gesuch hin frühestens vier Jahre nach dem Vollzug der Strafe wieder zum Schutzdienst zugelassen werden, bei teilbedingtem oder bedingtem Vollzug frühestens nach der Probezeit.
2    Die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Kantons kann für die Wiederzulassung polizeiliche Führungsberichte über die betroffene Person einholen.
BGE Register
107-IV-133 • 111-IV-189 • 124-IV-170 • 80-IV-173
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
1995 • dienstverweigerung • bundesgesetz über den zivilen ersatzdienst • strafzumessung • busse • aargau • zivilschutz • zivilschutzdienst • sprache • vorinstanz • strafsache • sachverhalt • militärstrafgesetz • entscheid • vorsatz • berechnung • wiese • stelle • bezirk • aushebung • teilweise gutheissung • erste instanz • frage • strafanzeige • kassationshof • gemeinderat • dispens • probezeit • bundesgericht • einzelrichter • verurteilung • rechtslage
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BBl
1994/III/1609
SJZ
93/1997 S.29