124 III 253
47. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 14. Mai 1998 i.S. Linde AG gegen Schweizerische Bankgesellschaft (Berufung)
Regeste (de):
- Art. 66
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 66 - Was in der Absicht, einen rechtswidrigen oder unsittlichen Erfolg herbeizuführen, gegeben worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 97 - 1 Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle.
1 Kann die Erfüllung der Verbindlichkeit überhaupt nicht oder nicht gehörig bewirkt werden, so hat der Schuldner für den daraus entstehenden Schaden Ersatz zu leisten, sofern er nicht beweist, dass ihm keinerlei Verschulden zur Last falle. 2 Für die Vollstreckung gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 11. April 188943 über Schuldbetreibung und Konkurs sowie der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 200844 (ZPO).45 SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 466 - Durch die Anweisung wird der Angewiesene ermächtigt, Geld, Wertpapiere oder andere vertretbare Sachen auf Rechnung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger zu leisten, und dieser, die Leistung von jenem in eigenem Namen zu erheben.
- Die mehrgliedrige Geldüberweisung charakterisiert sich als eine an die Erstbank gerichtete Weisung des Überweisenden, die Empfängerbank zugunsten des Begünstigten anzuweisen. Im Verhältnis zu den einzelnen Grundgeschäften der am Zahlungsverkehr Beteiligten bleiben die Anweisungen abstrakt; der Angewiesene kann nach vorbehaltloser Annahme der Anweisung die Erfüllung nicht unter Hinweis auf Mängel aus dem Deckungs- oder Valutaverhältnis verweigern (E. 3b).
- Eine allfällige Sittenwidrigkeit des Valutaverhältnisses schlägt auf das Deckungsverhältnis zwischen Erst- und Empfängerbank nicht durch, weshalb dieser gegen den vertraglichen Erfüllungsanspruch der Erstbank die Einrede aus Art. 66
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 66 - Was in der Absicht, einen rechtswidrigen oder unsittlichen Erfolg herbeizuführen, gegeben worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
Regeste (fr):
- Art. 66, 97, 466 ss CO; virement de fonds impliquant plusieurs banques; droit contractuel à l'exécution conforme de l'ordre de virement de la première banque vis-à-vis de la banque destinataire.
- Le virement de fonds impliquant plusieurs banques se caractérise par un ordre à la première banque de donner une assignation à la banque destinataire en faveur du bénéficiaire. Les assignations restent abstraites par rapport aux affaires de base particulières conclues entre les personnes intervenant dans l'opération de paiement; l'assigné ne peut pas, après acceptation sans réserve de l'assignation, refuser de remplir son obligation en invoquant un vice dérivant des rapports de provision ou de valeur (consid. 3b).
- L'éventuelle immoralité du rapport de valeur n'a pas d'effet sur le rapport de provision entre la première banque et la banque destinataire, de sorte que celle-ci ne dispose pas de l'exception découlant de l'art. 66 CO pour s'opposer à l'action en exécution de la première banque (consid. 3d).
Regesto (it):
- Art. 66, 97, 466 segg. CO; trasferimento di denaro che implica diverse banche; diritto contrattuale della prima banca nei confronti della banca destinataria a un'esecuzione del mandato di versamento conforme alle istruzioni.
- Il trasferimento di denaro che implica diverse banche è caratterizzato dall'ordine del disponente alla prima banca di dare un assegno alla banca destinataria a favore del beneficiario. Gli assegni sono astratti rispetto ai singoli rapporti di base fra i partecipanti all'operazione di pagamento; una volta accettato senza riserve l'assegno, l'assegnato non può rifiutare l'esecuzione richiamandosi a vizi del rapporto di provvista o di valuta (consid. 3b).
- Un'eventuale immoralità del rapporto di valuta non ha effetti sul rapporto di provvista fra la prima banca e la banca destinataria, quest'ultima non può quindi prevalersi dell'eccezione di cui all'art. 66 CO per opporsi alla pretesa contrattuale di esecuzione della prima banca (consid. 3d).
Sachverhalt ab Seite 254
BGE 124 III 253 S. 254
Die Linde AG (Klägerin), eine Aktiengesellschaft deutschen Rechts, bemühte sich im Jahre 1990 um den Auftrag zur Erstellung eines Äthylenwerks in José (Venezuela), welchen die Gesellschaft Petroleos de Venezuela S.A. (PDVSA) zu vergeben hatte. Zu diesem Zweck versprach die Klägerin anlässlich einer Besprechung mit José Trinidad Marquez (Nebenintervenient), Provisionen in Höhe von insgesamt DM 10'750'000.-- in drei Raten zu bezahlen. Eine erste Rate lautete auf DM 1'750'000.-- und sollte vor Unterzeichnung des Vertrages mit der PDVSA bezahlt werden. Vor dem Hintergrund eines von ca. US$ 100 Mio. auf ca. DM 600 Mio. erhöhten Gesamtpreises der Anlage einigten sich die Klägerin und der Nebenintervenient am 7. November 1990 auf eine erste Rate von DM 2'250'000.--. Anfangs 1991 forderte der Nebenintervenient eine weitere Provision von DM 500'000.--, um das Projekt voranzubringen. Die Klägerin willigte ein; das in Aussicht gestellte Projekt wurde indes nie realisiert. Mit der Überweisung der Provisionen beauftragte die Klägerin die Deutsche Bank AG. Diese sollte Beträge von DM 2'250'000.-- und DM 500'000.-- auf das Konto Nr. 702808 von Pablo Reimpell, Vizepräsident der PDVSA, bei der Schweizerischen Bankgesellschaft (Beklagte) überweisen. Die Deutsche Bank AG erteilte ihrerseits der Beklagten den Auftrag, diese Gelder entsprechend gutzuschreiben. Diese schrieb die Beträge diesem Nummernkonto gut, das allerdings nicht Pablo Reimpell, sondern den Nebenintervenienten als Inhaber bzw. Berechtigten auswies. In der Folge widerrief die Deutsche Bank AG den Zahlungsauftrag an die Beklagte und forderte sie zur Rückvergütung der erhaltenen Beträge auf. Mit Eingabe vom 16. Mai 1994 belangte die Klägerin die Beklagte vor Handelsgericht des Kantons Zürich auf DM 2'750'000.-- nebst Zins und Kosten. Damit machte sie die ihr zedierten Rückvergütungsansprüche der Deutschen Bank AG aus den beiden Zahlungsaufträgen an die Beklagte geltend. Das Handelsgericht wies mit Urteil vom 5. November 1997 die Klage ab. Das Bundesgericht heisst die Berufung der Klägerin gut, hebt das Urteil des Handelsgerichts auf und weist die Streitsache zur Ergänzung des Sachverhalts und neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
BGE 124 III 253 S. 255
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
2. Die Vorinstanz hat offengelassen, ob nach dem Parteiwillen Pablo Reimpell oder der Nebenintervenient in den Genuss der Provisionen in Höhe von DM 2'750'000.-- kommen sollten. Sie qualifizierte die streitbetroffenen Provisionen als Schmiergeldzahlungen und hielt dafür, dass derartige Abreden jedenfalls sittenwidrig seien und im internationalen Verhältnis gegen den Ordre public verstiessen. Damit entfalle gemäss Art. 66
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 66 - Was in der Absicht, einen rechtswidrigen oder unsittlichen Erfolg herbeizuführen, gegeben worden ist, kann nicht zurückgefordert werden. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 66 - Was in der Absicht, einen rechtswidrigen oder unsittlichen Erfolg herbeizuführen, gegeben worden ist, kann nicht zurückgefordert werden. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 399 - 1 Hat der Beauftragte die Besorgung des Geschäftes unbefugterweise einem Dritten übertragen, so haftet er für dessen Handlungen, wie wenn es seine eigenen wären. |
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1 | Hat der Beauftragte die Besorgung des Geschäftes unbefugterweise einem Dritten übertragen, so haftet er für dessen Handlungen, wie wenn es seine eigenen wären. |
2 | War er zur Übertragung befugt, so haftet er nur für gehörige Sorgfalt bei der Wahl und Instruktion des Dritten. |
3 | In beiden Fällen kann der Auftraggeber die Ansprüche, die dem Beauftragten gegen den Dritten zustehen, unmittelbar gegen diesen geltend machen. |
3. a) Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz wurde die Deutsche Bank AG von der Klägerin am 8. November 1990 und 11. Februar 1991 angewiesen, zugunsten von Pablo Reimpell auf das Konto Nr. 702808 bei der Beklagten DM 2'250'000.-- bzw. DM 500'000.-- zu überweisen. Die Deutsche Bank AG ihrerseits wies die Beklagte über das SWIFT-System an, diese Summen dem vorerwähnten Konto gutzuschreiben. b) Diese Art der Abwicklung des Zahlungsverkehrs mittels Kettenüberweisung ist in ein System mehrerer Grundverhältnisse eingebettet, wobei die Relativität der jeweiligen Rechtsbeziehungen zu beachten ist. So besteht zwischen dem Überweisenden und der
BGE 124 III 253 S. 256
Erstbank ein Girovertrag, auf den die Bestimmungen über den Auftrag Anwendung finden. Weil die Absenderbank bei der Kettenüberweisung keine Kontoverbindung zum Begünstigten unterhält, kann sie nicht wie bei der Hausüberweisung dem Begünstigten die Annahme durch Gutschrift erklären. Das Verhältnis der Absenderbank zur Empfängerbank wird deshalb als zweite Anweisung qualifiziert, welche die Absenderbank als Anweisende der Empfängerbank als Angewiesener erteilt. Anweisungsempfänger bleibt wie bei der Hausüberweisung der Begünstigte. Die Annahme der ersten Anweisung des Überweisenden durch die Absenderbank erfolgt dabei nicht durch Erklärung an den Begünstigten, sondern mittels einer zweiten Anweisung, welche die Absender- der Empfängerbank erteilt. Die Überweisung charakterisiert sich somit als eine an die Erstbank gerichtete Weisung (Art. 397
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 397 - 1 Hat der Auftraggeber für die Besorgung des übertragenen Geschäftes eine Vorschrift gegeben, so darf der Beauftragte nur insofern davon abweichen, als nach den Umständen die Einholung einer Erlaubnis nicht tunlich und überdies anzunehmen ist, der Auftraggeber würde sie bei Kenntnis der Sachlage erteilt haben. |
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1 | Hat der Auftraggeber für die Besorgung des übertragenen Geschäftes eine Vorschrift gegeben, so darf der Beauftragte nur insofern davon abweichen, als nach den Umständen die Einholung einer Erlaubnis nicht tunlich und überdies anzunehmen ist, der Auftraggeber würde sie bei Kenntnis der Sachlage erteilt haben. |
2 | Ist der Beauftragte, ohne dass diese Voraussetzungen zutreffen, zum Nachteil des Auftraggebers von dessen Vorschriften abgewichen, so gilt der Auftrag nur dann als erfüllt, wenn der Beauftragte den daraus erwachsenen Nachteil auf sich nimmt. |
BGE 124 III 253 S. 257
OR) ergeben (BGE 105 II 104 E. 2; HESS, a.a.O., S. 104 mit Hinweisen; CANARIS, a.a.O., Rz. 397a S. 260). Dieses Ergebnis ist systemkonform und trägt dem Grundsatz der Relativität von Forderungsrechten Rechnung (hierzu: KRAMER, Berner Kommentar, Allg. Einleitung in das schweizerische OR, N. 44 f.). Der Funktionsschutz durch Ausschluss der überweisungsfremden Einreden trennt den mit der Annahme begründeten Anspruch nicht nur vom Deckungsverhältnis, sondern genauso vom Valutaverhältnis. Erweist sich der Transfer aus der Sicht des Valutaverhältnisses nachträglich als nicht gerechtfertigt, so ändert dies nichts an seiner Gültigkeit im Leistungsverhältnis. Vielmehr ist es Sache des Überweisenden und des Empfängers, nach den Regeln des zwischen ihnen bestehenden Vertrages oder allenfalls nach den Grundsätzen über den Ausgleich der ungerechtfertigten Bereicherung für Korrektur zu sorgen (VON DER CRONE, a.a.O., S. 69). c) Ob der Angewiesene zur Annahme der Anweisung verpflichtet ist, beurteilt sich aus dem Deckungsverhältnis (KOLLER, in: Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, 2. Aufl., N. 2 und 9 zu Art. 468
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 468 - 1 Der Angewiesene, der dem Anweisungsempfänger die Annahme ohne Vorbehalt erklärt, wird ihm zur Zahlung verpflichtet und kann ihm nur solche Einreden entgegensetzen, die sich aus ihrem persönlichen Verhältnisse oder aus dem Inhalte der Anweisung selbst ergeben, nicht aber solche aus seinem Verhältnisse zum Anweisenden. |
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1 | Der Angewiesene, der dem Anweisungsempfänger die Annahme ohne Vorbehalt erklärt, wird ihm zur Zahlung verpflichtet und kann ihm nur solche Einreden entgegensetzen, die sich aus ihrem persönlichen Verhältnisse oder aus dem Inhalte der Anweisung selbst ergeben, nicht aber solche aus seinem Verhältnisse zum Anweisenden. |
2 | Soweit der Angewiesene Schuldner des Anweisenden ist und seine Lage dadurch, dass er an den Anweisungsempfänger Zahlung leisten soll, in keiner Weise verschlimmert wird, ist er zur Zahlung an diesen verpflichtet. |
3 | Vor der Zahlung die Annahme zu erklären, ist der Angewiesene selbst in diesem Falle nicht verpflichtet, es sei denn, dass er es mit dem Anweisenden vereinbart hätte. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 397 - 1 Hat der Auftraggeber für die Besorgung des übertragenen Geschäftes eine Vorschrift gegeben, so darf der Beauftragte nur insofern davon abweichen, als nach den Umständen die Einholung einer Erlaubnis nicht tunlich und überdies anzunehmen ist, der Auftraggeber würde sie bei Kenntnis der Sachlage erteilt haben. |
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1 | Hat der Auftraggeber für die Besorgung des übertragenen Geschäftes eine Vorschrift gegeben, so darf der Beauftragte nur insofern davon abweichen, als nach den Umständen die Einholung einer Erlaubnis nicht tunlich und überdies anzunehmen ist, der Auftraggeber würde sie bei Kenntnis der Sachlage erteilt haben. |
2 | Ist der Beauftragte, ohne dass diese Voraussetzungen zutreffen, zum Nachteil des Auftraggebers von dessen Vorschriften abgewichen, so gilt der Auftrag nur dann als erfüllt, wenn der Beauftragte den daraus erwachsenen Nachteil auf sich nimmt. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305bis - 1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
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1 | Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.421 |
2 | In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.425 |
a | als Mitglied einer kriminellen oder terroristischen Organisation (Art. 260ter) handelt; |
b | als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat; |
c | durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt. |
3 | Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.427 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 305ter - 1 Wer berufsmässig fremde Vermögenswerte annimmt, aufbewahrt, anlegen oder übertragen hilft und es unterlässt, mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt die Identität des wirtschaftlich Berechtigten festzustellen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.430 |
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1 | Wer berufsmässig fremde Vermögenswerte annimmt, aufbewahrt, anlegen oder übertragen hilft und es unterlässt, mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt die Identität des wirtschaftlich Berechtigten festzustellen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft.430 |
2 | Die von Absatz 1 erfassten Personen sind berechtigt, der Meldestelle für Geldwäscherei im Bundesamt für Polizei Wahrnehmungen zu melden, die darauf schliessen lassen, dass Vermögenswerte aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen nach Artikel 305bis Ziffer 1bis herrühren.431 |
BGE 124 III 253 S. 258
Dass die Beklagte Kenntnis vom Verwendungszweck der zu überweisenden Gelder oder von den Verhandlungen der Klägerin mit den zuständigen venezolanischen Stellen im Zusammenhang mit dem Projekt "Olefinas II" hatte, geht aus den Feststellungen des Handelsgerichts nicht hervor. Nicht ersichtlich ist sodann, aus welchem anderen Grund sie eine allfällige Sittenwidrigkeit des Valutaverhältnisses hätte erkennen und gestützt darauf die geforderte Überweisung hätte verweigern können (vgl. CANARIS, a.a.O., Rz. 397a S. 260). Entscheidend bleibt aber, dass eine allenfalls sittenwidrige causa im Valutaverhältnis die Gültigkeit der von den Banken akzeptierten Überweisungsaufträge nicht tangiert und sie zur weisungskonformen Erfüllung dieser "abstrakten" Schuld verpflichtet bleiben. Zwar können die Banken unter Umständen die Überweisung unter Verweis auf eine offensichtliche Gesetzes- oder Sittenwidrigkeit des Valutaverhältnisses verweigern, ohne schadenersatzpflichtig zu werden. Akzeptieren sie aber den Überweisungsauftrag und führen sie ihn aus, muss dies vertrags- bzw. weisungskonform geschehen, andernfalls der Auftraggeber fordern kann, dass ihm der dafür belastete Betrag erneut gutgeschrieben oder die Überweisung entsprechend seiner Order vorgenommen wird (FELLMANN, a.a.O., N. 124 zu Art. 400
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 400 - 1 Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten. |
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1 | Der Beauftragte ist schuldig, auf Verlangen jederzeit über seine Geschäftsführung Rechenschaft abzulegen und alles, was ihm infolge derselben aus irgendeinem Grunde zugekommen ist, zu erstatten. |
2 | Gelder, mit deren Ablieferung er sich im Rückstande befindet, hat er zu verzinsen. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 66 - Was in der Absicht, einen rechtswidrigen oder unsittlichen Erfolg herbeizuführen, gegeben worden ist, kann nicht zurückgefordert werden. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 66 - Was in der Absicht, einen rechtswidrigen oder unsittlichen Erfolg herbeizuführen, gegeben worden ist, kann nicht zurückgefordert werden. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 66 - Was in der Absicht, einen rechtswidrigen oder unsittlichen Erfolg herbeizuführen, gegeben worden ist, kann nicht zurückgefordert werden. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 468 - 1 Der Angewiesene, der dem Anweisungsempfänger die Annahme ohne Vorbehalt erklärt, wird ihm zur Zahlung verpflichtet und kann ihm nur solche Einreden entgegensetzen, die sich aus ihrem persönlichen Verhältnisse oder aus dem Inhalte der Anweisung selbst ergeben, nicht aber solche aus seinem Verhältnisse zum Anweisenden. |
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1 | Der Angewiesene, der dem Anweisungsempfänger die Annahme ohne Vorbehalt erklärt, wird ihm zur Zahlung verpflichtet und kann ihm nur solche Einreden entgegensetzen, die sich aus ihrem persönlichen Verhältnisse oder aus dem Inhalte der Anweisung selbst ergeben, nicht aber solche aus seinem Verhältnisse zum Anweisenden. |
2 | Soweit der Angewiesene Schuldner des Anweisenden ist und seine Lage dadurch, dass er an den Anweisungsempfänger Zahlung leisten soll, in keiner Weise verschlimmert wird, ist er zur Zahlung an diesen verpflichtet. |
3 | Vor der Zahlung die Annahme zu erklären, ist der Angewiesene selbst in diesem Falle nicht verpflichtet, es sei denn, dass er es mit dem Anweisenden vereinbart hätte. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 66 - Was in der Absicht, einen rechtswidrigen oder unsittlichen Erfolg herbeizuführen, gegeben worden ist, kann nicht zurückgefordert werden. |
BGE 124 III 253 S. 259
Kausalverhältnis zwischen Anweisendem und Anweisungsempfänger beschränkt. Der Überweisende, dem - wie dargelegt (E. 3c hievor) - gegen den Angewiesenen aus weisungswidriger Auftragsausführung ein vertraglicher Anspruch auf Erstattung desjenigen zusteht, was dieser zur weisungsgemässen Ausführung erhalten hat, braucht nicht aus ungerechtfertigter Bereicherung zu klagen, weshalb ihm auch nicht Art. 66
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 66 - Was in der Absicht, einen rechtswidrigen oder unsittlichen Erfolg herbeizuführen, gegeben worden ist, kann nicht zurückgefordert werden. |