Urteilskopf

124 II 241

27. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 27. Februar 1998 i.S. Eidgenössische Steuerverwaltung gegen X., Kreiskommando Schwyz und Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
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Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 242

BGE 124 II 241 S. 242

X., Jahrgang 1961, von Beruf Forstwart, erlitt im Jahre 1979 bei Forstarbeiten einen Unfall. Es musste ihm der rechte Unterschenkel amputiert werden. Seither ist er auf eine Prothese angewiesen. Heute arbeitet er bei der Firma Y. in Z. Er erlitt gegenüber seinem erlernten Beruf in der Forstwirtschaft eine Einbusse beim Einkommen von 18 Prozent und erreichte damit den für eine IV-Rente (Viertelsrente) erforderlichen Invaliditätsgrad von 40 Prozent nicht (vgl. Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
, 28 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959, IVG, SR 831.20). Eine Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) wurde deshalb nicht zugesprochen. Seit 1981 bezahlte X. den Militärpflichtersatz (heute: Wehrpflichtersatz). Gegen die Veranlagungsverfügung für das Ersatzjahr 1995 erhob er Einsprache und verlangte, von der Ersatzpflicht künftig befreit zu werden. Er berief sich auf den am 17. Juni 1994 revidierten Art. 4 Abs. 1 lit. a
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)
WPEG Art. 4 - 1 Von der Ersatzpflicht ist befreit, wer im Ersatzjahr:15
1    Von der Ersatzpflicht ist befreit, wer im Ersatzjahr:15
a  wegen erheblicher körperlicher, geistiger oder psychischer Behinderung ein taxpflichtiges Einkommen erzielt, das nach nochmaligem Abzug von Versicherungsleistungen gemäss Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c sowie von behinderungsbedingten Lebenshaltungskosten sein betreibungsrechtliches Existenzminimum um nicht mehr als 100 Prozent übersteigt;
abis  wegen einer erheblichen Behinderung als dienstuntauglich gilt sowie eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Eidgenössischen Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung bezieht;
ater  wegen einer erheblichen Behinderung als dienstuntauglich gilt und keine Hilflosenentschädigung bezieht, aber dennoch eine der zwei mindestens erforderlichen Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung erfüllt;
b  dienstuntauglich erklärt oder vom Dienst dispensiert worden ist, weil seine Gesundheit durch den Militär- oder Zivildienst geschädigt wurde;
c  als Mitglied der Bundesversammlung wegen Teilnahme an deren Sitzungen seinen Militär- oder Zivildienst nicht leisten konnte, zum militärischen Personal gehört oder nach der Militär- oder Zivildienstgesetzgebung von der persönlichen Dienstleistung befreit ist;
d  ...
e  das Schweizer Bürgerrecht erworben oder verloren hat.22
2    Von der Ersatzpflicht ist ferner, unter Vorbehalt von Artikel 21 Absatz 2 befreit, wer im Ersatzjahr als Angehöriger eines im Kriegsbetrieb stehenden Betriebes während mindestens 30 Tagen dem Militärstrafrecht unterstellt ist.
2bis    Von der Ersatzpflicht ist auch befreit, wer die gesamte Dienstpflicht nach Militär- oder Zivildienstgesetzgebung erfüllt hat. Diese Befreiung gilt nicht für die Jahre aktiven Dienstes.23
3    Stirbt der Ersatzpflichtige, so entfällt die Abgabe für das Todesjahr.24
des Bundesgesetzes vom 12. Juni 1959 über den Wehrpflichtersatz (WPEG, SR 661), in Kraft seit 1. Januar 1995, und machte geltend, er erfülle die Voraussetzungen für die Befreiung von der Ersatzpflicht. Mit Entscheid vom 15. Mai 1996 wies die kantonale Wehrpflichtersatzverwaltung (Kreiskommando Schwyz) die Einsprache ab. Zur Begründung wird ausgeführt, Art. 4 Abs. 1 lit. a
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)
WPEG Art. 4 - 1 Von der Ersatzpflicht ist befreit, wer im Ersatzjahr:15
1    Von der Ersatzpflicht ist befreit, wer im Ersatzjahr:15
a  wegen erheblicher körperlicher, geistiger oder psychischer Behinderung ein taxpflichtiges Einkommen erzielt, das nach nochmaligem Abzug von Versicherungsleistungen gemäss Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c sowie von behinderungsbedingten Lebenshaltungskosten sein betreibungsrechtliches Existenzminimum um nicht mehr als 100 Prozent übersteigt;
abis  wegen einer erheblichen Behinderung als dienstuntauglich gilt sowie eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Eidgenössischen Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung bezieht;
ater  wegen einer erheblichen Behinderung als dienstuntauglich gilt und keine Hilflosenentschädigung bezieht, aber dennoch eine der zwei mindestens erforderlichen Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung erfüllt;
b  dienstuntauglich erklärt oder vom Dienst dispensiert worden ist, weil seine Gesundheit durch den Militär- oder Zivildienst geschädigt wurde;
c  als Mitglied der Bundesversammlung wegen Teilnahme an deren Sitzungen seinen Militär- oder Zivildienst nicht leisten konnte, zum militärischen Personal gehört oder nach der Militär- oder Zivildienstgesetzgebung von der persönlichen Dienstleistung befreit ist;
d  ...
e  das Schweizer Bürgerrecht erworben oder verloren hat.22
2    Von der Ersatzpflicht ist ferner, unter Vorbehalt von Artikel 21 Absatz 2 befreit, wer im Ersatzjahr als Angehöriger eines im Kriegsbetrieb stehenden Betriebes während mindestens 30 Tagen dem Militärstrafrecht unterstellt ist.
2bis    Von der Ersatzpflicht ist auch befreit, wer die gesamte Dienstpflicht nach Militär- oder Zivildienstgesetzgebung erfüllt hat. Diese Befreiung gilt nicht für die Jahre aktiven Dienstes.23
3    Stirbt der Ersatzpflichtige, so entfällt die Abgabe für das Todesjahr.24
WPEG setze für die Befreiung vom Wehrpflichtersatz unter anderem voraus, dass der Gesuchsteller erheblich körperlich oder geistig behindert sei. Gemäss Art. 1 Abs. 1
SR 661.1 Verordnung vom 30. August 1995 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEV)
WPEV Art. 1 Ersatzbefreiung wegen erheblicher Behinderung - 1 ...5
1    ...5
2    Für die Ersatzbefreiung nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe abis WPEG beim Bezug von Renten oder Hilflosenentschädigungen der obligatorischen Unfallversicherung ist der gleiche Mindestgrad an Invalidität oder Hilflosigkeit vorausgesetzt, wie er bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung für die Ausrichtung einer Rente oder Hilflosenentschädigung massgebend ist.
3    Die Abklärung der Ersatzbefreiung bei Dienstuntauglichen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ater WPEG erfolgt nach den Verwaltungsweisungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung für die Ausrichtung von Hilflosenentschädigungen durch die kantonalen IV-Stellen.
der Verordnung über den Wehrpflichtersatz vom 30. August 1995 (WPEV, SR 661.1) gelte eine Behinderung dann als "erheblich", wenn sie den für die Ausrichtung einer Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung massgebenden Invaliditätsgrad
BGE 124 II 241 S. 243

von 40 Prozent aufweise. Dieser Mindestgrad an Invalidität werde hier nicht erreicht. Eine Beschwerde von X. hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz am 27. September 1996 gut und wies die Sache zu neuem Entscheid an die Wehrpflichtersatzverwaltung zurück. Es erwog, Art. 1 Abs. 1
SR 661.1 Verordnung vom 30. August 1995 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEV)
WPEV Art. 1 Ersatzbefreiung wegen erheblicher Behinderung - 1 ...5
1    ...5
2    Für die Ersatzbefreiung nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe abis WPEG beim Bezug von Renten oder Hilflosenentschädigungen der obligatorischen Unfallversicherung ist der gleiche Mindestgrad an Invalidität oder Hilflosigkeit vorausgesetzt, wie er bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung für die Ausrichtung einer Rente oder Hilflosenentschädigung massgebend ist.
3    Die Abklärung der Ersatzbefreiung bei Dienstuntauglichen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ater WPEG erfolgt nach den Verwaltungsweisungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung für die Ausrichtung von Hilflosenentschädigungen durch die kantonalen IV-Stellen.
WPEV widerspreche dem Gesetz und sei nicht anwendbar. Bereits Art. 4 Abs. 1
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)
WPEG Art. 4 - 1 Von der Ersatzpflicht ist befreit, wer im Ersatzjahr:15
1    Von der Ersatzpflicht ist befreit, wer im Ersatzjahr:15
a  wegen erheblicher körperlicher, geistiger oder psychischer Behinderung ein taxpflichtiges Einkommen erzielt, das nach nochmaligem Abzug von Versicherungsleistungen gemäss Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c sowie von behinderungsbedingten Lebenshaltungskosten sein betreibungsrechtliches Existenzminimum um nicht mehr als 100 Prozent übersteigt;
abis  wegen einer erheblichen Behinderung als dienstuntauglich gilt sowie eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Eidgenössischen Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung bezieht;
ater  wegen einer erheblichen Behinderung als dienstuntauglich gilt und keine Hilflosenentschädigung bezieht, aber dennoch eine der zwei mindestens erforderlichen Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung erfüllt;
b  dienstuntauglich erklärt oder vom Dienst dispensiert worden ist, weil seine Gesundheit durch den Militär- oder Zivildienst geschädigt wurde;
c  als Mitglied der Bundesversammlung wegen Teilnahme an deren Sitzungen seinen Militär- oder Zivildienst nicht leisten konnte, zum militärischen Personal gehört oder nach der Militär- oder Zivildienstgesetzgebung von der persönlichen Dienstleistung befreit ist;
d  ...
e  das Schweizer Bürgerrecht erworben oder verloren hat.22
2    Von der Ersatzpflicht ist ferner, unter Vorbehalt von Artikel 21 Absatz 2 befreit, wer im Ersatzjahr als Angehöriger eines im Kriegsbetrieb stehenden Betriebes während mindestens 30 Tagen dem Militärstrafrecht unterstellt ist.
2bis    Von der Ersatzpflicht ist auch befreit, wer die gesamte Dienstpflicht nach Militär- oder Zivildienstgesetzgebung erfüllt hat. Diese Befreiung gilt nicht für die Jahre aktiven Dienstes.23
3    Stirbt der Ersatzpflichtige, so entfällt die Abgabe für das Todesjahr.24
lit. abis WPEG knüpfe für die Ersatzbefreiung an die Zusprechung einer Invalidenrente oder Hilflosenentschädigung der Eidgenössischen Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung an. Dieser Ersatzbefreiungstatbestand sei (wie auch derjenige nach lit. ater) im Rahmen der Revision 1994 in das Gesetz eingefügt worden und ergänze die Ersatzbefreiung nach lit. a. Die "erhebliche körperliche oder geistige Behinderung" im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. a
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)
WPEG Art. 4 - 1 Von der Ersatzpflicht ist befreit, wer im Ersatzjahr:15
1    Von der Ersatzpflicht ist befreit, wer im Ersatzjahr:15
a  wegen erheblicher körperlicher, geistiger oder psychischer Behinderung ein taxpflichtiges Einkommen erzielt, das nach nochmaligem Abzug von Versicherungsleistungen gemäss Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c sowie von behinderungsbedingten Lebenshaltungskosten sein betreibungsrechtliches Existenzminimum um nicht mehr als 100 Prozent übersteigt;
abis  wegen einer erheblichen Behinderung als dienstuntauglich gilt sowie eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Eidgenössischen Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung bezieht;
ater  wegen einer erheblichen Behinderung als dienstuntauglich gilt und keine Hilflosenentschädigung bezieht, aber dennoch eine der zwei mindestens erforderlichen Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung erfüllt;
b  dienstuntauglich erklärt oder vom Dienst dispensiert worden ist, weil seine Gesundheit durch den Militär- oder Zivildienst geschädigt wurde;
c  als Mitglied der Bundesversammlung wegen Teilnahme an deren Sitzungen seinen Militär- oder Zivildienst nicht leisten konnte, zum militärischen Personal gehört oder nach der Militär- oder Zivildienstgesetzgebung von der persönlichen Dienstleistung befreit ist;
d  ...
e  das Schweizer Bürgerrecht erworben oder verloren hat.22
2    Von der Ersatzpflicht ist ferner, unter Vorbehalt von Artikel 21 Absatz 2 befreit, wer im Ersatzjahr als Angehöriger eines im Kriegsbetrieb stehenden Betriebes während mindestens 30 Tagen dem Militärstrafrecht unterstellt ist.
2bis    Von der Ersatzpflicht ist auch befreit, wer die gesamte Dienstpflicht nach Militär- oder Zivildienstgesetzgebung erfüllt hat. Diese Befreiung gilt nicht für die Jahre aktiven Dienstes.23
3    Stirbt der Ersatzpflichtige, so entfällt die Abgabe für das Todesjahr.24
WPEG könne daher durch den Verordnungsgeber nicht in dem Sinne konkretisiert werden, dass sie den für die Zusprechung einer IV-Rente erforderlichen Mindestgrad an Invalidität erfordere. Die Behinderung von X. sei erheblich. Er habe deshalb Anspruch auf Befreiung vom Wehrpflichtersatz, sofern sein Einkommen den Grenzbetrag nach Art. 4 Abs. 1 lit. a
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)
WPEG Art. 4 - 1 Von der Ersatzpflicht ist befreit, wer im Ersatzjahr:15
1    Von der Ersatzpflicht ist befreit, wer im Ersatzjahr:15
a  wegen erheblicher körperlicher, geistiger oder psychischer Behinderung ein taxpflichtiges Einkommen erzielt, das nach nochmaligem Abzug von Versicherungsleistungen gemäss Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c sowie von behinderungsbedingten Lebenshaltungskosten sein betreibungsrechtliches Existenzminimum um nicht mehr als 100 Prozent übersteigt;
abis  wegen einer erheblichen Behinderung als dienstuntauglich gilt sowie eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Eidgenössischen Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung bezieht;
ater  wegen einer erheblichen Behinderung als dienstuntauglich gilt und keine Hilflosenentschädigung bezieht, aber dennoch eine der zwei mindestens erforderlichen Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung erfüllt;
b  dienstuntauglich erklärt oder vom Dienst dispensiert worden ist, weil seine Gesundheit durch den Militär- oder Zivildienst geschädigt wurde;
c  als Mitglied der Bundesversammlung wegen Teilnahme an deren Sitzungen seinen Militär- oder Zivildienst nicht leisten konnte, zum militärischen Personal gehört oder nach der Militär- oder Zivildienstgesetzgebung von der persönlichen Dienstleistung befreit ist;
d  ...
e  das Schweizer Bürgerrecht erworben oder verloren hat.22
2    Von der Ersatzpflicht ist ferner, unter Vorbehalt von Artikel 21 Absatz 2 befreit, wer im Ersatzjahr als Angehöriger eines im Kriegsbetrieb stehenden Betriebes während mindestens 30 Tagen dem Militärstrafrecht unterstellt ist.
2bis    Von der Ersatzpflicht ist auch befreit, wer die gesamte Dienstpflicht nach Militär- oder Zivildienstgesetzgebung erfüllt hat. Diese Befreiung gilt nicht für die Jahre aktiven Dienstes.23
3    Stirbt der Ersatzpflichtige, so entfällt die Abgabe für das Todesjahr.24
WPEG nicht übersteige, was von der Wehrpflichtersatzverwaltung noch zu prüfen sei. Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz führt die Eidgenössische Steuerverwaltung Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass X. für das Ersatzjahr 1995 den Wehrpflichtersatz schulde. Das Kreiskommando Schwyz beantragt, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzuheissen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz schliesst auf Abweisung der Beschwerde. X. reichte seine Vernehmlassung verspätet ein. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. a) Mit Gesetz vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Januar 1995, hat der Gesetzgeber Art. 4 Abs. 1 lit. a
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)
WPEG Art. 4 - 1 Von der Ersatzpflicht ist befreit, wer im Ersatzjahr:15
1    Von der Ersatzpflicht ist befreit, wer im Ersatzjahr:15
a  wegen erheblicher körperlicher, geistiger oder psychischer Behinderung ein taxpflichtiges Einkommen erzielt, das nach nochmaligem Abzug von Versicherungsleistungen gemäss Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c sowie von behinderungsbedingten Lebenshaltungskosten sein betreibungsrechtliches Existenzminimum um nicht mehr als 100 Prozent übersteigt;
abis  wegen einer erheblichen Behinderung als dienstuntauglich gilt sowie eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Eidgenössischen Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung bezieht;
ater  wegen einer erheblichen Behinderung als dienstuntauglich gilt und keine Hilflosenentschädigung bezieht, aber dennoch eine der zwei mindestens erforderlichen Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung erfüllt;
b  dienstuntauglich erklärt oder vom Dienst dispensiert worden ist, weil seine Gesundheit durch den Militär- oder Zivildienst geschädigt wurde;
c  als Mitglied der Bundesversammlung wegen Teilnahme an deren Sitzungen seinen Militär- oder Zivildienst nicht leisten konnte, zum militärischen Personal gehört oder nach der Militär- oder Zivildienstgesetzgebung von der persönlichen Dienstleistung befreit ist;
d  ...
e  das Schweizer Bürgerrecht erworben oder verloren hat.22
2    Von der Ersatzpflicht ist ferner, unter Vorbehalt von Artikel 21 Absatz 2 befreit, wer im Ersatzjahr als Angehöriger eines im Kriegsbetrieb stehenden Betriebes während mindestens 30 Tagen dem Militärstrafrecht unterstellt ist.
2bis    Von der Ersatzpflicht ist auch befreit, wer die gesamte Dienstpflicht nach Militär- oder Zivildienstgesetzgebung erfüllt hat. Diese Befreiung gilt nicht für die Jahre aktiven Dienstes.23
3    Stirbt der Ersatzpflichtige, so entfällt die Abgabe für das Todesjahr.24
WPEG neu gefasst und gleichzeitig in Abs. 1 zwei neue Ersatzbefreiungstatbestände als lit. abis und ater eingefügt. Art. 4 Abs. 1
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)
WPEG Art. 4 - 1 Von der Ersatzpflicht ist befreit, wer im Ersatzjahr:15
1    Von der Ersatzpflicht ist befreit, wer im Ersatzjahr:15
a  wegen erheblicher körperlicher, geistiger oder psychischer Behinderung ein taxpflichtiges Einkommen erzielt, das nach nochmaligem Abzug von Versicherungsleistungen gemäss Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c sowie von behinderungsbedingten Lebenshaltungskosten sein betreibungsrechtliches Existenzminimum um nicht mehr als 100 Prozent übersteigt;
abis  wegen einer erheblichen Behinderung als dienstuntauglich gilt sowie eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Eidgenössischen Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung bezieht;
ater  wegen einer erheblichen Behinderung als dienstuntauglich gilt und keine Hilflosenentschädigung bezieht, aber dennoch eine der zwei mindestens erforderlichen Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung erfüllt;
b  dienstuntauglich erklärt oder vom Dienst dispensiert worden ist, weil seine Gesundheit durch den Militär- oder Zivildienst geschädigt wurde;
c  als Mitglied der Bundesversammlung wegen Teilnahme an deren Sitzungen seinen Militär- oder Zivildienst nicht leisten konnte, zum militärischen Personal gehört oder nach der Militär- oder Zivildienstgesetzgebung von der persönlichen Dienstleistung befreit ist;
d  ...
e  das Schweizer Bürgerrecht erworben oder verloren hat.22
2    Von der Ersatzpflicht ist ferner, unter Vorbehalt von Artikel 21 Absatz 2 befreit, wer im Ersatzjahr als Angehöriger eines im Kriegsbetrieb stehenden Betriebes während mindestens 30 Tagen dem Militärstrafrecht unterstellt ist.
2bis    Von der Ersatzpflicht ist auch befreit, wer die gesamte Dienstpflicht nach Militär- oder Zivildienstgesetzgebung erfüllt hat. Diese Befreiung gilt nicht für die Jahre aktiven Dienstes.23
3    Stirbt der Ersatzpflichtige, so entfällt die Abgabe für das Todesjahr.24
, lit. a-ater, WPEG lautet nun wie folgt: 1 Von der Ersatzpflicht ist befreit, wer im Ersatzjahr:
a. wegen erheblicher körperlicher oder geistiger Behinderung ein taxpflichtiges Einkommen erzielt, das nach nochmaligem Abzug von
BGE 124 II 241 S. 244

Versicherungsleistungen gemäss Art. 12 Absatz 1 Buchstabe c sowie von behinderungsbedingten Lebenshaltungskosten sein betreibungsrechtliches Existenzminimum um nicht mehr als 100 Prozent übersteigt; abis. wegen einer erheblichen Behinderung als dienstuntauglich gilt sowie eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Eidgenössischen Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung bezieht; ater. wegen einer erheblichen Behinderung als dienstuntauglich gilt und keine Hilflosenentschädigung bezieht, aber dennoch eine der zwei mindestens erforderlichen Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung erfüllt; In Art. 1 Abs. 1
SR 661.1 Verordnung vom 30. August 1995 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEV)
WPEV Art. 1 Ersatzbefreiung wegen erheblicher Behinderung - 1 ...5
1    ...5
2    Für die Ersatzbefreiung nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe abis WPEG beim Bezug von Renten oder Hilflosenentschädigungen der obligatorischen Unfallversicherung ist der gleiche Mindestgrad an Invalidität oder Hilflosigkeit vorausgesetzt, wie er bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung für die Ausrichtung einer Rente oder Hilflosenentschädigung massgebend ist.
3    Die Abklärung der Ersatzbefreiung bei Dienstuntauglichen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ater WPEG erfolgt nach den Verwaltungsweisungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung für die Ausrichtung von Hilflosenentschädigungen durch die kantonalen IV-Stellen.
WPEV hat der Bundesrat Art. 4 Abs. 1 lit. a
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)
WPEG Art. 4 - 1 Von der Ersatzpflicht ist befreit, wer im Ersatzjahr:15
1    Von der Ersatzpflicht ist befreit, wer im Ersatzjahr:15
a  wegen erheblicher körperlicher, geistiger oder psychischer Behinderung ein taxpflichtiges Einkommen erzielt, das nach nochmaligem Abzug von Versicherungsleistungen gemäss Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c sowie von behinderungsbedingten Lebenshaltungskosten sein betreibungsrechtliches Existenzminimum um nicht mehr als 100 Prozent übersteigt;
abis  wegen einer erheblichen Behinderung als dienstuntauglich gilt sowie eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Eidgenössischen Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung bezieht;
ater  wegen einer erheblichen Behinderung als dienstuntauglich gilt und keine Hilflosenentschädigung bezieht, aber dennoch eine der zwei mindestens erforderlichen Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung erfüllt;
b  dienstuntauglich erklärt oder vom Dienst dispensiert worden ist, weil seine Gesundheit durch den Militär- oder Zivildienst geschädigt wurde;
c  als Mitglied der Bundesversammlung wegen Teilnahme an deren Sitzungen seinen Militär- oder Zivildienst nicht leisten konnte, zum militärischen Personal gehört oder nach der Militär- oder Zivildienstgesetzgebung von der persönlichen Dienstleistung befreit ist;
d  ...
e  das Schweizer Bürgerrecht erworben oder verloren hat.22
2    Von der Ersatzpflicht ist ferner, unter Vorbehalt von Artikel 21 Absatz 2 befreit, wer im Ersatzjahr als Angehöriger eines im Kriegsbetrieb stehenden Betriebes während mindestens 30 Tagen dem Militärstrafrecht unterstellt ist.
2bis    Von der Ersatzpflicht ist auch befreit, wer die gesamte Dienstpflicht nach Militär- oder Zivildienstgesetzgebung erfüllt hat. Diese Befreiung gilt nicht für die Jahre aktiven Dienstes.23
3    Stirbt der Ersatzpflichtige, so entfällt die Abgabe für das Todesjahr.24
WPEG wie folgt konkretisiert: 1 Als erheblich im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a des Gesetzes gilt eine Behinderung, wenn sie den für die Ausrichtung einer Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung massgebenden Mindestgrad an Invalidität aufweist. Diese Vorschrift ist erstmals für das Ersatzjahr 1995 anwendbar (Art. 59
SR 661.1 Verordnung vom 30. August 1995 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEV)
WPEV Art. 59 Inkrafttreten - Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft und ist erstmals auf das Ersatzjahr 1995 anwendbar.
WPEV). b) Im vorliegenden Fall umstritten und zu entscheiden ist einzig, ob sich die Verordnungsbestimmung als gesetzmässig erweist. Die Vorinstanz ist der Ansicht, der Bundesrat habe sich bei der Konkretisierung des Begriffs der "erheblichen" Behinderung nach Art. 4 Abs. 1 lit. a
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)
WPEG Art. 4 - 1 Von der Ersatzpflicht ist befreit, wer im Ersatzjahr:15
1    Von der Ersatzpflicht ist befreit, wer im Ersatzjahr:15
a  wegen erheblicher körperlicher, geistiger oder psychischer Behinderung ein taxpflichtiges Einkommen erzielt, das nach nochmaligem Abzug von Versicherungsleistungen gemäss Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c sowie von behinderungsbedingten Lebenshaltungskosten sein betreibungsrechtliches Existenzminimum um nicht mehr als 100 Prozent übersteigt;
abis  wegen einer erheblichen Behinderung als dienstuntauglich gilt sowie eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Eidgenössischen Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung bezieht;
ater  wegen einer erheblichen Behinderung als dienstuntauglich gilt und keine Hilflosenentschädigung bezieht, aber dennoch eine der zwei mindestens erforderlichen Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung erfüllt;
b  dienstuntauglich erklärt oder vom Dienst dispensiert worden ist, weil seine Gesundheit durch den Militär- oder Zivildienst geschädigt wurde;
c  als Mitglied der Bundesversammlung wegen Teilnahme an deren Sitzungen seinen Militär- oder Zivildienst nicht leisten konnte, zum militärischen Personal gehört oder nach der Militär- oder Zivildienstgesetzgebung von der persönlichen Dienstleistung befreit ist;
d  ...
e  das Schweizer Bürgerrecht erworben oder verloren hat.22
2    Von der Ersatzpflicht ist ferner, unter Vorbehalt von Artikel 21 Absatz 2 befreit, wer im Ersatzjahr als Angehöriger eines im Kriegsbetrieb stehenden Betriebes während mindestens 30 Tagen dem Militärstrafrecht unterstellt ist.
2bis    Von der Ersatzpflicht ist auch befreit, wer die gesamte Dienstpflicht nach Militär- oder Zivildienstgesetzgebung erfüllt hat. Diese Befreiung gilt nicht für die Jahre aktiven Dienstes.23
3    Stirbt der Ersatzpflichtige, so entfällt die Abgabe für das Todesjahr.24
WPEG nicht an den vom Gesetz vorgezeichneten Rahmen gehalten. Sie beruft sich unter anderem auf das Ergebnis der parlamentarischen Beratungen sowie auf die ratio legis der Gesetzesnorm. Diese Auffassung wird durch die Beschwerdeführerin bestritten. Sie macht geltend, Voraussetzung für die Ersatzbefreiung nach Art. 4 Abs. 1 lit. a
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)
WPEG Art. 4 - 1 Von der Ersatzpflicht ist befreit, wer im Ersatzjahr:15
1    Von der Ersatzpflicht ist befreit, wer im Ersatzjahr:15
a  wegen erheblicher körperlicher, geistiger oder psychischer Behinderung ein taxpflichtiges Einkommen erzielt, das nach nochmaligem Abzug von Versicherungsleistungen gemäss Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c sowie von behinderungsbedingten Lebenshaltungskosten sein betreibungsrechtliches Existenzminimum um nicht mehr als 100 Prozent übersteigt;
abis  wegen einer erheblichen Behinderung als dienstuntauglich gilt sowie eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Eidgenössischen Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung bezieht;
ater  wegen einer erheblichen Behinderung als dienstuntauglich gilt und keine Hilflosenentschädigung bezieht, aber dennoch eine der zwei mindestens erforderlichen Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung erfüllt;
b  dienstuntauglich erklärt oder vom Dienst dispensiert worden ist, weil seine Gesundheit durch den Militär- oder Zivildienst geschädigt wurde;
c  als Mitglied der Bundesversammlung wegen Teilnahme an deren Sitzungen seinen Militär- oder Zivildienst nicht leisten konnte, zum militärischen Personal gehört oder nach der Militär- oder Zivildienstgesetzgebung von der persönlichen Dienstleistung befreit ist;
d  ...
e  das Schweizer Bürgerrecht erworben oder verloren hat.22
2    Von der Ersatzpflicht ist ferner, unter Vorbehalt von Artikel 21 Absatz 2 befreit, wer im Ersatzjahr als Angehöriger eines im Kriegsbetrieb stehenden Betriebes während mindestens 30 Tagen dem Militärstrafrecht unterstellt ist.
2bis    Von der Ersatzpflicht ist auch befreit, wer die gesamte Dienstpflicht nach Militär- oder Zivildienstgesetzgebung erfüllt hat. Diese Befreiung gilt nicht für die Jahre aktiven Dienstes.23
3    Stirbt der Ersatzpflichtige, so entfällt die Abgabe für das Todesjahr.24
WPEG sei eine "erhebliche" Behinderung. Der Begriff der Behinderung werde auch im Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG) definiert. Als Invalidität im Sinne dieses Gesetzes gelte die durch einen körperlichen oder geistigen Gesundheitsschaden verursachte, voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbsunfähigkeit (Art. 4
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
IVG). Massgebend für die Anspruchsberechtigung sei der Grad der Behinderung. Anspruch auf eine Viertelsrente bestehe ab einem Invaliditätsgrad von 40 Prozent (Art. 4 Abs. 1
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
, 28
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVG). Indem Art. 1 Abs. 1
SR 661.1 Verordnung vom 30. August 1995 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEV)
WPEV Art. 1 Ersatzbefreiung wegen erheblicher Behinderung - 1 ...5
1    ...5
2    Für die Ersatzbefreiung nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe abis WPEG beim Bezug von Renten oder Hilflosenentschädigungen der obligatorischen Unfallversicherung ist der gleiche Mindestgrad an Invalidität oder Hilflosigkeit vorausgesetzt, wie er bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung für die Ausrichtung einer Rente oder Hilflosenentschädigung massgebend ist.
3    Die Abklärung der Ersatzbefreiung bei Dienstuntauglichen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ater WPEG erfolgt nach den Verwaltungsweisungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung für die Ausrichtung von Hilflosenentschädigungen durch die kantonalen IV-Stellen.
WPEV für den Begriff der "erheblichen" Behinderung im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. a
BGE 124 II 241 S. 245

WPEG auf diesen Invaliditätsgrad verweise, verwende er ein einheitliches Kriterium. Auch Art. 4 Abs. 1
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)
WPEG Art. 4 - 1 Von der Ersatzpflicht ist befreit, wer im Ersatzjahr:15
1    Von der Ersatzpflicht ist befreit, wer im Ersatzjahr:15
a  wegen erheblicher körperlicher, geistiger oder psychischer Behinderung ein taxpflichtiges Einkommen erzielt, das nach nochmaligem Abzug von Versicherungsleistungen gemäss Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c sowie von behinderungsbedingten Lebenshaltungskosten sein betreibungsrechtliches Existenzminimum um nicht mehr als 100 Prozent übersteigt;
abis  wegen einer erheblichen Behinderung als dienstuntauglich gilt sowie eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Eidgenössischen Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung bezieht;
ater  wegen einer erheblichen Behinderung als dienstuntauglich gilt und keine Hilflosenentschädigung bezieht, aber dennoch eine der zwei mindestens erforderlichen Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung erfüllt;
b  dienstuntauglich erklärt oder vom Dienst dispensiert worden ist, weil seine Gesundheit durch den Militär- oder Zivildienst geschädigt wurde;
c  als Mitglied der Bundesversammlung wegen Teilnahme an deren Sitzungen seinen Militär- oder Zivildienst nicht leisten konnte, zum militärischen Personal gehört oder nach der Militär- oder Zivildienstgesetzgebung von der persönlichen Dienstleistung befreit ist;
d  ...
e  das Schweizer Bürgerrecht erworben oder verloren hat.22
2    Von der Ersatzpflicht ist ferner, unter Vorbehalt von Artikel 21 Absatz 2 befreit, wer im Ersatzjahr als Angehöriger eines im Kriegsbetrieb stehenden Betriebes während mindestens 30 Tagen dem Militärstrafrecht unterstellt ist.
2bis    Von der Ersatzpflicht ist auch befreit, wer die gesamte Dienstpflicht nach Militär- oder Zivildienstgesetzgebung erfüllt hat. Diese Befreiung gilt nicht für die Jahre aktiven Dienstes.23
3    Stirbt der Ersatzpflichtige, so entfällt die Abgabe für das Todesjahr.24
lit. abis und ater WPEG würden an dieses Merkmal anknüpfen.
3. Das Bundesgericht kann im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorfrageweise Verordnungen des Bundesrates auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit prüfen. Bei unselbständigen Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, prüft es, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnis gehalten hat. Soweit das Gesetz den Bundesrat nicht ermächtigt, von der Verfassung abzuweichen, befindet das Gericht auch über die Verfassungsmässigkeit von unselbständigen Verordnungen. Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Bereich des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsstufe eingeräumt, so ist dieser Spielraum nach Art. 114bis Abs. 3
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)
WPEG Art. 4 - 1 Von der Ersatzpflicht ist befreit, wer im Ersatzjahr:15
1    Von der Ersatzpflicht ist befreit, wer im Ersatzjahr:15
a  wegen erheblicher körperlicher, geistiger oder psychischer Behinderung ein taxpflichtiges Einkommen erzielt, das nach nochmaligem Abzug von Versicherungsleistungen gemäss Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c sowie von behinderungsbedingten Lebenshaltungskosten sein betreibungsrechtliches Existenzminimum um nicht mehr als 100 Prozent übersteigt;
abis  wegen einer erheblichen Behinderung als dienstuntauglich gilt sowie eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Eidgenössischen Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung bezieht;
ater  wegen einer erheblichen Behinderung als dienstuntauglich gilt und keine Hilflosenentschädigung bezieht, aber dennoch eine der zwei mindestens erforderlichen Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung erfüllt;
b  dienstuntauglich erklärt oder vom Dienst dispensiert worden ist, weil seine Gesundheit durch den Militär- oder Zivildienst geschädigt wurde;
c  als Mitglied der Bundesversammlung wegen Teilnahme an deren Sitzungen seinen Militär- oder Zivildienst nicht leisten konnte, zum militärischen Personal gehört oder nach der Militär- oder Zivildienstgesetzgebung von der persönlichen Dienstleistung befreit ist;
d  ...
e  das Schweizer Bürgerrecht erworben oder verloren hat.22
2    Von der Ersatzpflicht ist ferner, unter Vorbehalt von Artikel 21 Absatz 2 befreit, wer im Ersatzjahr als Angehöriger eines im Kriegsbetrieb stehenden Betriebes während mindestens 30 Tagen dem Militärstrafrecht unterstellt ist.
2bis    Von der Ersatzpflicht ist auch befreit, wer die gesamte Dienstpflicht nach Militär- oder Zivildienstgesetzgebung erfüllt hat. Diese Befreiung gilt nicht für die Jahre aktiven Dienstes.23
3    Stirbt der Ersatzpflichtige, so entfällt die Abgabe für das Todesjahr.24
BV für das Bundesgericht verbindlich. Es darf in diesem Fall bei der Überprüfung der Verordnung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen, sondern hat seine Prüfung darauf zu beschränken, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenz offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetz- oder verfassungswidrig ist (BGE 122 II 193 E. 2c/bb; BGE 120 Ib 97 E. 3a; BGE 118 Ib 81 E. 3b, je mit Hinweisen). Art. 47 Abs. 1
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)
WPEG Art. 47 - 1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er ordnet insbesondere Veranlagung und Bezug der Ersatzabgabe für Auslandurlauber sowie die Revision rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide.135
1    Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er ordnet insbesondere Veranlagung und Bezug der Ersatzabgabe für Auslandurlauber sowie die Revision rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide.135
2    Der Bundesrat ist ermächtigt, diesem Gesetz im Inland wohnhafte Ausländer zu unterstellen, wenn ihr Heimatstaat Schweizer Bürger zur Leistung persönlichen Militär- oder Zivildienstes oder zu einer Ersatzabgabe heranzieht.136
3    ...137
Satz 1 WPEG ermächtigt den Bundesrat, die Ausführungsbestimmungen zu erlassen, doch regelt das Gesetz in Art. 4 Abs. 1 lit. a-d die Ersatzbefreiungstatbestände abschliessend und relativ eingehend. Dem Bundesrat ist damit zum vornherein kein grosser Ermessensspielraum eingeräumt. Er kann im wesentlichen im Interesse einer einheitlichen Verwaltungspraxis die auslegungsbedürftigen Begriffe konkretisieren, hat sich dabei aber an die Vorgaben des Gesetzes und der Verfassung zu halten. Ob der Bundesrat bei der Konkretisierung von Art. 4 Abs. 1 lit. a
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)
WPEG Art. 4 - 1 Von der Ersatzpflicht ist befreit, wer im Ersatzjahr:15
1    Von der Ersatzpflicht ist befreit, wer im Ersatzjahr:15
a  wegen erheblicher körperlicher, geistiger oder psychischer Behinderung ein taxpflichtiges Einkommen erzielt, das nach nochmaligem Abzug von Versicherungsleistungen gemäss Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c sowie von behinderungsbedingten Lebenshaltungskosten sein betreibungsrechtliches Existenzminimum um nicht mehr als 100 Prozent übersteigt;
abis  wegen einer erheblichen Behinderung als dienstuntauglich gilt sowie eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Eidgenössischen Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung bezieht;
ater  wegen einer erheblichen Behinderung als dienstuntauglich gilt und keine Hilflosenentschädigung bezieht, aber dennoch eine der zwei mindestens erforderlichen Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung erfüllt;
b  dienstuntauglich erklärt oder vom Dienst dispensiert worden ist, weil seine Gesundheit durch den Militär- oder Zivildienst geschädigt wurde;
c  als Mitglied der Bundesversammlung wegen Teilnahme an deren Sitzungen seinen Militär- oder Zivildienst nicht leisten konnte, zum militärischen Personal gehört oder nach der Militär- oder Zivildienstgesetzgebung von der persönlichen Dienstleistung befreit ist;
d  ...
e  das Schweizer Bürgerrecht erworben oder verloren hat.22
2    Von der Ersatzpflicht ist ferner, unter Vorbehalt von Artikel 21 Absatz 2 befreit, wer im Ersatzjahr als Angehöriger eines im Kriegsbetrieb stehenden Betriebes während mindestens 30 Tagen dem Militärstrafrecht unterstellt ist.
2bis    Von der Ersatzpflicht ist auch befreit, wer die gesamte Dienstpflicht nach Militär- oder Zivildienstgesetzgebung erfüllt hat. Diese Befreiung gilt nicht für die Jahre aktiven Dienstes.23
3    Stirbt der Ersatzpflichtige, so entfällt die Abgabe für das Todesjahr.24
WPEG diese Schranken beachtet hat, ist durch Auslegung der Gesetzesnorm zu ermitteln. Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut, doch kann der Wortlaut einer Norm nicht allein massgebend sein, namentlich wenn der Text unklar ist oder verschiedene Deutungen zulässt. Vielmehr muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung weiterer Auslegungselemente, wie namentlich der Entstehungsgeschichte der Norm und ihres Zwecks. Wichtig ist auch die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt (BGE 122 V 362 E. 4a; BGE 121 V 17 E. 4a; BGE 119 Ia 241 E. 7a). Das Bundesgericht hat sich bei der Auslegung von Erlassen stets
BGE 124 II 241 S. 246

von einem Methodenpluralismus leiten lassen (BGE 123 III 24 E. 2a; BGE 121 III 219 E. 1d/aa) und nur dann allein auf das grammatikalische Element abgestellt, wenn sich daraus zweifellos eine sachlich richtige Lösung ergab (BGE 114 V 219 E. 3a).

4. a) Dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 lit. a
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)
WPEG Art. 4 - 1 Von der Ersatzpflicht ist befreit, wer im Ersatzjahr:15
1    Von der Ersatzpflicht ist befreit, wer im Ersatzjahr:15
a  wegen erheblicher körperlicher, geistiger oder psychischer Behinderung ein taxpflichtiges Einkommen erzielt, das nach nochmaligem Abzug von Versicherungsleistungen gemäss Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c sowie von behinderungsbedingten Lebenshaltungskosten sein betreibungsrechtliches Existenzminimum um nicht mehr als 100 Prozent übersteigt;
abis  wegen einer erheblichen Behinderung als dienstuntauglich gilt sowie eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Eidgenössischen Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung bezieht;
ater  wegen einer erheblichen Behinderung als dienstuntauglich gilt und keine Hilflosenentschädigung bezieht, aber dennoch eine der zwei mindestens erforderlichen Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung erfüllt;
b  dienstuntauglich erklärt oder vom Dienst dispensiert worden ist, weil seine Gesundheit durch den Militär- oder Zivildienst geschädigt wurde;
c  als Mitglied der Bundesversammlung wegen Teilnahme an deren Sitzungen seinen Militär- oder Zivildienst nicht leisten konnte, zum militärischen Personal gehört oder nach der Militär- oder Zivildienstgesetzgebung von der persönlichen Dienstleistung befreit ist;
d  ...
e  das Schweizer Bürgerrecht erworben oder verloren hat.22
2    Von der Ersatzpflicht ist ferner, unter Vorbehalt von Artikel 21 Absatz 2 befreit, wer im Ersatzjahr als Angehöriger eines im Kriegsbetrieb stehenden Betriebes während mindestens 30 Tagen dem Militärstrafrecht unterstellt ist.
2bis    Von der Ersatzpflicht ist auch befreit, wer die gesamte Dienstpflicht nach Militär- oder Zivildienstgesetzgebung erfüllt hat. Diese Befreiung gilt nicht für die Jahre aktiven Dienstes.23
3    Stirbt der Ersatzpflichtige, so entfällt die Abgabe für das Todesjahr.24
WPEG lässt sich nicht entnehmen, welchen Grad die Behinderung aufweisen muss, damit eine Ersatzbefreiung in Betracht fallen kann. Das Gesetz spricht von einer "erheblichen" Behinderung (handicap "majeur", "notevole menomazione"), ohne den Begriff näher zu definieren. Der Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 lit. a
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)
WPEG Art. 4 - 1 Von der Ersatzpflicht ist befreit, wer im Ersatzjahr:15
1    Von der Ersatzpflicht ist befreit, wer im Ersatzjahr:15
a  wegen erheblicher körperlicher, geistiger oder psychischer Behinderung ein taxpflichtiges Einkommen erzielt, das nach nochmaligem Abzug von Versicherungsleistungen gemäss Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c sowie von behinderungsbedingten Lebenshaltungskosten sein betreibungsrechtliches Existenzminimum um nicht mehr als 100 Prozent übersteigt;
abis  wegen einer erheblichen Behinderung als dienstuntauglich gilt sowie eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Eidgenössischen Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung bezieht;
ater  wegen einer erheblichen Behinderung als dienstuntauglich gilt und keine Hilflosenentschädigung bezieht, aber dennoch eine der zwei mindestens erforderlichen Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung erfüllt;
b  dienstuntauglich erklärt oder vom Dienst dispensiert worden ist, weil seine Gesundheit durch den Militär- oder Zivildienst geschädigt wurde;
c  als Mitglied der Bundesversammlung wegen Teilnahme an deren Sitzungen seinen Militär- oder Zivildienst nicht leisten konnte, zum militärischen Personal gehört oder nach der Militär- oder Zivildienstgesetzgebung von der persönlichen Dienstleistung befreit ist;
d  ...
e  das Schweizer Bürgerrecht erworben oder verloren hat.22
2    Von der Ersatzpflicht ist ferner, unter Vorbehalt von Artikel 21 Absatz 2 befreit, wer im Ersatzjahr als Angehöriger eines im Kriegsbetrieb stehenden Betriebes während mindestens 30 Tagen dem Militärstrafrecht unterstellt ist.
2bis    Von der Ersatzpflicht ist auch befreit, wer die gesamte Dienstpflicht nach Militär- oder Zivildienstgesetzgebung erfüllt hat. Diese Befreiung gilt nicht für die Jahre aktiven Dienstes.23
3    Stirbt der Ersatzpflichtige, so entfällt die Abgabe für das Todesjahr.24
WPEG schliesst damit die bundesrätliche Lösung in Art. 1 Abs. 1
SR 661.1 Verordnung vom 30. August 1995 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEV)
WPEV Art. 1 Ersatzbefreiung wegen erheblicher Behinderung - 1 ...5
1    ...5
2    Für die Ersatzbefreiung nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe abis WPEG beim Bezug von Renten oder Hilflosenentschädigungen der obligatorischen Unfallversicherung ist der gleiche Mindestgrad an Invalidität oder Hilflosigkeit vorausgesetzt, wie er bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung für die Ausrichtung einer Rente oder Hilflosenentschädigung massgebend ist.
3    Die Abklärung der Ersatzbefreiung bei Dienstuntauglichen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ater WPEG erfolgt nach den Verwaltungsweisungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung für die Ausrichtung von Hilflosenentschädigungen durch die kantonalen IV-Stellen.
WPEV weder aus noch gebietet er sie.
b) Teleologisch zielt Art. 4 Abs. 1 lit. a
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)
WPEG Art. 4 - 1 Von der Ersatzpflicht ist befreit, wer im Ersatzjahr:15
1    Von der Ersatzpflicht ist befreit, wer im Ersatzjahr:15
a  wegen erheblicher körperlicher, geistiger oder psychischer Behinderung ein taxpflichtiges Einkommen erzielt, das nach nochmaligem Abzug von Versicherungsleistungen gemäss Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c sowie von behinderungsbedingten Lebenshaltungskosten sein betreibungsrechtliches Existenzminimum um nicht mehr als 100 Prozent übersteigt;
abis  wegen einer erheblichen Behinderung als dienstuntauglich gilt sowie eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Eidgenössischen Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung bezieht;
ater  wegen einer erheblichen Behinderung als dienstuntauglich gilt und keine Hilflosenentschädigung bezieht, aber dennoch eine der zwei mindestens erforderlichen Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung erfüllt;
b  dienstuntauglich erklärt oder vom Dienst dispensiert worden ist, weil seine Gesundheit durch den Militär- oder Zivildienst geschädigt wurde;
c  als Mitglied der Bundesversammlung wegen Teilnahme an deren Sitzungen seinen Militär- oder Zivildienst nicht leisten konnte, zum militärischen Personal gehört oder nach der Militär- oder Zivildienstgesetzgebung von der persönlichen Dienstleistung befreit ist;
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e  das Schweizer Bürgerrecht erworben oder verloren hat.22
2    Von der Ersatzpflicht ist ferner, unter Vorbehalt von Artikel 21 Absatz 2 befreit, wer im Ersatzjahr als Angehöriger eines im Kriegsbetrieb stehenden Betriebes während mindestens 30 Tagen dem Militärstrafrecht unterstellt ist.
2bis    Von der Ersatzpflicht ist auch befreit, wer die gesamte Dienstpflicht nach Militär- oder Zivildienstgesetzgebung erfüllt hat. Diese Befreiung gilt nicht für die Jahre aktiven Dienstes.23
3    Stirbt der Ersatzpflichtige, so entfällt die Abgabe für das Todesjahr.24
WPEG darauf ab, den Wehrpflichtigen, dessen Einkommen wegen der Behinderung einen bestimmten Mindestbetrag nicht übersteigt, von der Ersatzpflicht zu befreien. Die Vorschrift stellt drei Voraussetzungen auf: Erstens die erhebliche körperliche oder geistige Behinderung, sodann ein bestimmtes taxpflichtiges Einkommen, gekürzt um bestimmte Abzüge, das einen bestimmten Betrag nicht überschreiten darf, sowie, drittens, einen Kausalzusammenhang zwischen beiden. Es ist klar, dass der Behinderung eine gewisse Schwere zukommen oder sie mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fallen muss, damit sie als ursächlich für die Bedürftigkeit bezeichnet werden kann. Das Gesetz spricht denn auch von einer "erheblichen" körperlichen oder geistigen Behinderung. Fraglich ist jedoch, ob der für die Zusprechung einer Invalidenrente erforderliche Mindestgrad an Invalidität ein taugliches Kriterium bildet, um die Schwere der Behinderung zu bestimmen. Beim Invaliditätsgrad im Sinne der Invalidenversicherung handelt es sich um einen wirtschaftlichen Begriff: Weil im Bereich der Invalidenversicherung zur Bestimmung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Personen ein Einkommensvergleich durchgeführt, das heisst das Einkommen ohne Gesundheitsschaden mit dem Einkommen nach eingetretener Invalidität verglichen wird, kann der Invaliditätsgrad zur Bestimmung der Einkommenseinbusse, welche die betreffende Person wegen ihrer Invalidität erleidet, herangezogen werden (vgl. THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl. 1997, § 40 Rz. 13 ff., S. 263 ff.). Der Invaliditätsgrad für sich allein sagt jedoch nichts über die Bedürftigkeit und wenig über die Schwere der Behinderung aus. Eine Person ohne Behinderung kann viel und nach Eintritt der Behinderung gleich viel, weniger
BGE 124 II 241 S. 247

oder viel weniger verdienen. Einkommensvergleiche können sowohl auf hohem wie auf tiefem Niveau durchgeführt werden. Unter teleologischem Gesichtspunkt bildet daher der Invaliditätsgrad der Invalidenversicherung kein taugliches Kriterium zur Konkretisierung der Vorschrift. c) Die historische Interpretation führt zu keinem anderen Ergebnis. Art. 4 Abs. 1
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)
WPEG Art. 4 - 1 Von der Ersatzpflicht ist befreit, wer im Ersatzjahr:15
1    Von der Ersatzpflicht ist befreit, wer im Ersatzjahr:15
a  wegen erheblicher körperlicher, geistiger oder psychischer Behinderung ein taxpflichtiges Einkommen erzielt, das nach nochmaligem Abzug von Versicherungsleistungen gemäss Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c sowie von behinderungsbedingten Lebenshaltungskosten sein betreibungsrechtliches Existenzminimum um nicht mehr als 100 Prozent übersteigt;
abis  wegen einer erheblichen Behinderung als dienstuntauglich gilt sowie eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Eidgenössischen Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung bezieht;
ater  wegen einer erheblichen Behinderung als dienstuntauglich gilt und keine Hilflosenentschädigung bezieht, aber dennoch eine der zwei mindestens erforderlichen Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung erfüllt;
b  dienstuntauglich erklärt oder vom Dienst dispensiert worden ist, weil seine Gesundheit durch den Militär- oder Zivildienst geschädigt wurde;
c  als Mitglied der Bundesversammlung wegen Teilnahme an deren Sitzungen seinen Militär- oder Zivildienst nicht leisten konnte, zum militärischen Personal gehört oder nach der Militär- oder Zivildienstgesetzgebung von der persönlichen Dienstleistung befreit ist;
d  ...
e  das Schweizer Bürgerrecht erworben oder verloren hat.22
2    Von der Ersatzpflicht ist ferner, unter Vorbehalt von Artikel 21 Absatz 2 befreit, wer im Ersatzjahr als Angehöriger eines im Kriegsbetrieb stehenden Betriebes während mindestens 30 Tagen dem Militärstrafrecht unterstellt ist.
2bis    Von der Ersatzpflicht ist auch befreit, wer die gesamte Dienstpflicht nach Militär- oder Zivildienstgesetzgebung erfüllt hat. Diese Befreiung gilt nicht für die Jahre aktiven Dienstes.23
3    Stirbt der Ersatzpflichtige, so entfällt die Abgabe für das Todesjahr.24
WPEG wurde im Rahmen der Revision 1994 teilweise geändert. Der Entwurf des Bundesrates zum neuen Art. 4 Abs. 1 lit. a
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)
WPEG Art. 4 - 1 Von der Ersatzpflicht ist befreit, wer im Ersatzjahr:15
1    Von der Ersatzpflicht ist befreit, wer im Ersatzjahr:15
a  wegen erheblicher körperlicher, geistiger oder psychischer Behinderung ein taxpflichtiges Einkommen erzielt, das nach nochmaligem Abzug von Versicherungsleistungen gemäss Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c sowie von behinderungsbedingten Lebenshaltungskosten sein betreibungsrechtliches Existenzminimum um nicht mehr als 100 Prozent übersteigt;
abis  wegen einer erheblichen Behinderung als dienstuntauglich gilt sowie eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Eidgenössischen Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung bezieht;
ater  wegen einer erheblichen Behinderung als dienstuntauglich gilt und keine Hilflosenentschädigung bezieht, aber dennoch eine der zwei mindestens erforderlichen Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung erfüllt;
b  dienstuntauglich erklärt oder vom Dienst dispensiert worden ist, weil seine Gesundheit durch den Militär- oder Zivildienst geschädigt wurde;
c  als Mitglied der Bundesversammlung wegen Teilnahme an deren Sitzungen seinen Militär- oder Zivildienst nicht leisten konnte, zum militärischen Personal gehört oder nach der Militär- oder Zivildienstgesetzgebung von der persönlichen Dienstleistung befreit ist;
d  ...
e  das Schweizer Bürgerrecht erworben oder verloren hat.22
2    Von der Ersatzpflicht ist ferner, unter Vorbehalt von Artikel 21 Absatz 2 befreit, wer im Ersatzjahr als Angehöriger eines im Kriegsbetrieb stehenden Betriebes während mindestens 30 Tagen dem Militärstrafrecht unterstellt ist.
2bis    Von der Ersatzpflicht ist auch befreit, wer die gesamte Dienstpflicht nach Militär- oder Zivildienstgesetzgebung erfüllt hat. Diese Befreiung gilt nicht für die Jahre aktiven Dienstes.23
3    Stirbt der Ersatzpflichtige, so entfällt die Abgabe für das Todesjahr.24
WPEG wollte an der bisherigen Regelung festhalten und den Behinderten lediglich durch eine grosszügigere Berechnung des massgebenden Einkommens entgegenkommen. Wurde die Befreiung nach bisherigem Recht gewährt, wenn die Einkünfte nach Abzug der gebrechlichkeitsbedingten Kosten den Betrag des betreibungsrechtlichen Existenzminimums um nicht mehr als 50 Prozent überschritten, so sollte dieser Grenzbetrag neu auf 100 Prozent angehoben werden (Botschaft vom 12. März 1993, BBl 1993 II 733, 739). Zudem war vorgesehen, für Behinderte, die nach Art. 4 Abs. 1 lit. a
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)
WPEG Art. 4 - 1 Von der Ersatzpflicht ist befreit, wer im Ersatzjahr:15
1    Von der Ersatzpflicht ist befreit, wer im Ersatzjahr:15
a  wegen erheblicher körperlicher, geistiger oder psychischer Behinderung ein taxpflichtiges Einkommen erzielt, das nach nochmaligem Abzug von Versicherungsleistungen gemäss Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c sowie von behinderungsbedingten Lebenshaltungskosten sein betreibungsrechtliches Existenzminimum um nicht mehr als 100 Prozent übersteigt;
abis  wegen einer erheblichen Behinderung als dienstuntauglich gilt sowie eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Eidgenössischen Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung bezieht;
ater  wegen einer erheblichen Behinderung als dienstuntauglich gilt und keine Hilflosenentschädigung bezieht, aber dennoch eine der zwei mindestens erforderlichen Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung erfüllt;
b  dienstuntauglich erklärt oder vom Dienst dispensiert worden ist, weil seine Gesundheit durch den Militär- oder Zivildienst geschädigt wurde;
c  als Mitglied der Bundesversammlung wegen Teilnahme an deren Sitzungen seinen Militär- oder Zivildienst nicht leisten konnte, zum militärischen Personal gehört oder nach der Militär- oder Zivildienstgesetzgebung von der persönlichen Dienstleistung befreit ist;
d  ...
e  das Schweizer Bürgerrecht erworben oder verloren hat.22
2    Von der Ersatzpflicht ist ferner, unter Vorbehalt von Artikel 21 Absatz 2 befreit, wer im Ersatzjahr als Angehöriger eines im Kriegsbetrieb stehenden Betriebes während mindestens 30 Tagen dem Militärstrafrecht unterstellt ist.
2bis    Von der Ersatzpflicht ist auch befreit, wer die gesamte Dienstpflicht nach Militär- oder Zivildienstgesetzgebung erfüllt hat. Diese Befreiung gilt nicht für die Jahre aktiven Dienstes.23
3    Stirbt der Ersatzpflichtige, so entfällt die Abgabe für das Todesjahr.24
WPEG nicht von der Ersatzpflicht befreit sind, die Ersatzabgabe um die Hälfte herabzusetzen (jetzt Art. 13 Abs. 2
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)
WPEG Art. 13 Ansatz - 1 Die Ersatzabgabe beträgt 3 Franken je 100 Franken des taxpflichtigen Einkommens, mindestens aber 400 Franken.51
1    Die Ersatzabgabe beträgt 3 Franken je 100 Franken des taxpflichtigen Einkommens, mindestens aber 400 Franken.51
2    Für ersatzpflichtige Behinderte, die nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a nicht von der Ersatzpflicht befreit sind, wird die Ersatzabgabe um die Hälfte herabgesetzt.
WPEG). Das Parlament wollte den Behinderten noch mehr entgegenkommen. Dies verlangte auch die Standesinitiative des Kantons Jura. Mit Art. 4 Abs. 1
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)
WPEG Art. 4 - 1 Von der Ersatzpflicht ist befreit, wer im Ersatzjahr:15
1    Von der Ersatzpflicht ist befreit, wer im Ersatzjahr:15
a  wegen erheblicher körperlicher, geistiger oder psychischer Behinderung ein taxpflichtiges Einkommen erzielt, das nach nochmaligem Abzug von Versicherungsleistungen gemäss Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c sowie von behinderungsbedingten Lebenshaltungskosten sein betreibungsrechtliches Existenzminimum um nicht mehr als 100 Prozent übersteigt;
abis  wegen einer erheblichen Behinderung als dienstuntauglich gilt sowie eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Eidgenössischen Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung bezieht;
ater  wegen einer erheblichen Behinderung als dienstuntauglich gilt und keine Hilflosenentschädigung bezieht, aber dennoch eine der zwei mindestens erforderlichen Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung erfüllt;
b  dienstuntauglich erklärt oder vom Dienst dispensiert worden ist, weil seine Gesundheit durch den Militär- oder Zivildienst geschädigt wurde;
c  als Mitglied der Bundesversammlung wegen Teilnahme an deren Sitzungen seinen Militär- oder Zivildienst nicht leisten konnte, zum militärischen Personal gehört oder nach der Militär- oder Zivildienstgesetzgebung von der persönlichen Dienstleistung befreit ist;
d  ...
e  das Schweizer Bürgerrecht erworben oder verloren hat.22
2    Von der Ersatzpflicht ist ferner, unter Vorbehalt von Artikel 21 Absatz 2 befreit, wer im Ersatzjahr als Angehöriger eines im Kriegsbetrieb stehenden Betriebes während mindestens 30 Tagen dem Militärstrafrecht unterstellt ist.
2bis    Von der Ersatzpflicht ist auch befreit, wer die gesamte Dienstpflicht nach Militär- oder Zivildienstgesetzgebung erfüllt hat. Diese Befreiung gilt nicht für die Jahre aktiven Dienstes.23
3    Stirbt der Ersatzpflichtige, so entfällt die Abgabe für das Todesjahr.24
lit. abis und ater WPEG wurden deshalb zwei weitere Ersatzbefreiungstatbestände geschaffen: Mit lit. abis wollte die Kommission des Ständerates, auch jene Personen von der Ersatzpflicht befreien, die infolge erheblicher Behinderung dienstuntauglich sind und gleichzeitig eine Rente oder Hilflosenentschädigung der Eidgenössischen Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung beziehen (AB 1993 S 778). Mit lit. ater, der auf einen Antrag von Nationalrat Suter zurückgeht (AB 1994 N 131, 132), sollte der Kreis der ersatzbefreiten Personen nochmals ausgedehnt werden, und zwar auf jene Personen, die wegen einer erheblichen Behinderung dienstuntauglich sind und "eine der zwei mindestens erforderlichen Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung" erfüllen. Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Eidgenössischen Invalidenversicherung besteht, wenn der Versicherte "in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist" (Art. 36 Abs. 3 lit. a
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 36 Besondere Leistungen für Minderjährige - 1 ...212
1    ...212
2    Minderjährige mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, die eine intensive Betreuung brauchen und sich nicht in einem Heim aufhalten, haben zusätzlich zur Hilflosenentschädigung Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag nach Artikel 39. Tragen sie die Kosten für den Heimaufenthalt selber, so bleibt der Anspruch auf Intensivpflegezuschlag bestehen.213
3    ...214
, Art. 37
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 37 Hilflosigkeit: Bemessung - 1 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.
1    Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.
2    Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a  in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b  in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder
c  in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
3    Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a  in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b  einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c  einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d  wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e  dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
4    Bei Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen.
der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV, SR 831.201). Als alltägliche Lebensverrichtungen gelten nach der Gerichtspraxis im Sinne einer
BGE 124 II 241 S. 248

abschliessenden Aufzählung (vgl. LOCHER, a.a.O., § 13 Rz. 6, S. 87, mit Hinweisen): 1. Ankleiden, Ausziehen;
2. Aufstehen, Absitzen, Abliegen;
3. Essen;
4. Körperpflege;
5. Verrichtung der Notdurft;
6. Fortbewegung, Kontaktaufnahme.
Demgegenüber gewährt Art. 4 Abs. 1
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)
WPEG Art. 4 - 1 Von der Ersatzpflicht ist befreit, wer im Ersatzjahr:15
1    Von der Ersatzpflicht ist befreit, wer im Ersatzjahr:15
a  wegen erheblicher körperlicher, geistiger oder psychischer Behinderung ein taxpflichtiges Einkommen erzielt, das nach nochmaligem Abzug von Versicherungsleistungen gemäss Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c sowie von behinderungsbedingten Lebenshaltungskosten sein betreibungsrechtliches Existenzminimum um nicht mehr als 100 Prozent übersteigt;
abis  wegen einer erheblichen Behinderung als dienstuntauglich gilt sowie eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Eidgenössischen Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung bezieht;
ater  wegen einer erheblichen Behinderung als dienstuntauglich gilt und keine Hilflosenentschädigung bezieht, aber dennoch eine der zwei mindestens erforderlichen Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung erfüllt;
b  dienstuntauglich erklärt oder vom Dienst dispensiert worden ist, weil seine Gesundheit durch den Militär- oder Zivildienst geschädigt wurde;
c  als Mitglied der Bundesversammlung wegen Teilnahme an deren Sitzungen seinen Militär- oder Zivildienst nicht leisten konnte, zum militärischen Personal gehört oder nach der Militär- oder Zivildienstgesetzgebung von der persönlichen Dienstleistung befreit ist;
d  ...
e  das Schweizer Bürgerrecht erworben oder verloren hat.22
2    Von der Ersatzpflicht ist ferner, unter Vorbehalt von Artikel 21 Absatz 2 befreit, wer im Ersatzjahr als Angehöriger eines im Kriegsbetrieb stehenden Betriebes während mindestens 30 Tagen dem Militärstrafrecht unterstellt ist.
2bis    Von der Ersatzpflicht ist auch befreit, wer die gesamte Dienstpflicht nach Militär- oder Zivildienstgesetzgebung erfüllt hat. Diese Befreiung gilt nicht für die Jahre aktiven Dienstes.23
3    Stirbt der Ersatzpflichtige, so entfällt die Abgabe für das Todesjahr.24
lit. ater WPEG die Ersatzbefreiung bereits dann, wenn der Behinderte in einem Bereich alltäglicher Lebensverrichtung hilflos ist. Der Gesetzgeber hat zwar mit den Buchstaben abis und ater zwei weitere Ersatzbefreiungstatbestände geschaffen, dabei aber am Grundgehalt von lit. a nichts geändert. Im Parlament wurde insbesondere betont, dass der neue Art. 4 Abs. 1 lit. a
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)
WPEG Art. 4 - 1 Von der Ersatzpflicht ist befreit, wer im Ersatzjahr:15
1    Von der Ersatzpflicht ist befreit, wer im Ersatzjahr:15
a  wegen erheblicher körperlicher, geistiger oder psychischer Behinderung ein taxpflichtiges Einkommen erzielt, das nach nochmaligem Abzug von Versicherungsleistungen gemäss Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c sowie von behinderungsbedingten Lebenshaltungskosten sein betreibungsrechtliches Existenzminimum um nicht mehr als 100 Prozent übersteigt;
abis  wegen einer erheblichen Behinderung als dienstuntauglich gilt sowie eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Eidgenössischen Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung bezieht;
ater  wegen einer erheblichen Behinderung als dienstuntauglich gilt und keine Hilflosenentschädigung bezieht, aber dennoch eine der zwei mindestens erforderlichen Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung erfüllt;
b  dienstuntauglich erklärt oder vom Dienst dispensiert worden ist, weil seine Gesundheit durch den Militär- oder Zivildienst geschädigt wurde;
c  als Mitglied der Bundesversammlung wegen Teilnahme an deren Sitzungen seinen Militär- oder Zivildienst nicht leisten konnte, zum militärischen Personal gehört oder nach der Militär- oder Zivildienstgesetzgebung von der persönlichen Dienstleistung befreit ist;
d  ...
e  das Schweizer Bürgerrecht erworben oder verloren hat.22
2    Von der Ersatzpflicht ist ferner, unter Vorbehalt von Artikel 21 Absatz 2 befreit, wer im Ersatzjahr als Angehöriger eines im Kriegsbetrieb stehenden Betriebes während mindestens 30 Tagen dem Militärstrafrecht unterstellt ist.
2bis    Von der Ersatzpflicht ist auch befreit, wer die gesamte Dienstpflicht nach Militär- oder Zivildienstgesetzgebung erfüllt hat. Diese Befreiung gilt nicht für die Jahre aktiven Dienstes.23
3    Stirbt der Ersatzpflichtige, so entfällt die Abgabe für das Todesjahr.24
WPEG die bisherige Praxis bestätige und nur der Wortlaut klarer gefasst werden solle. Die neue Formulierung - "wegen erheblicher körperlicher oder geistiger Behinderung" - bezweckte keine materielle Änderung gegenüber dem alten Text (vgl. Loretan, Berichterstatter, AB 1993 S 778; Botschaft, BBl 1993 II 733, 739). Bei der parlamentarischen Beratung war unbestritten, dass Buchstabe a - im Gegensatz zu den Buchstaben abis und ater - auf die schlechte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der betreffenden Person abstellt (AB 1993 S 778 [Loretan], 779 [Plattner], 1994 N 131, 132 [Goll], 134 [Seiler, Brunner]). Im Lichte der parlamentarischen Debatte kann Buchstabe a daher schwerlich in dem Sinne ausgelegt werden, dass für die Annahme einer erheblichen körperlichen oder geistigen Behinderung der für die Zusprechung einer Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung erforderliche Invaliditätsgrad gegeben sein müsse. Das entspricht der Auffassung jedenfalls der Parlamentsmehrheit, wie aus den Voten klar hervorgeht. Dieser Wille des Gesetzgebers hat auch im Gesetzeswortlaut - Art. 4 Abs. 1 lit. a und abis - seinen Niederschlag gefunden. Die Beschwerdeführerin wendet ein, dass schon in der bisherigen Praxis die kantonalen Militärpflichtersatzverwaltungen gestützt auf den alten Art. 4 Abs. 1 lit. a
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)
WPEG Art. 4 - 1 Von der Ersatzpflicht ist befreit, wer im Ersatzjahr:15
1    Von der Ersatzpflicht ist befreit, wer im Ersatzjahr:15
a  wegen erheblicher körperlicher, geistiger oder psychischer Behinderung ein taxpflichtiges Einkommen erzielt, das nach nochmaligem Abzug von Versicherungsleistungen gemäss Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c sowie von behinderungsbedingten Lebenshaltungskosten sein betreibungsrechtliches Existenzminimum um nicht mehr als 100 Prozent übersteigt;
abis  wegen einer erheblichen Behinderung als dienstuntauglich gilt sowie eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Eidgenössischen Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung bezieht;
ater  wegen einer erheblichen Behinderung als dienstuntauglich gilt und keine Hilflosenentschädigung bezieht, aber dennoch eine der zwei mindestens erforderlichen Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung erfüllt;
b  dienstuntauglich erklärt oder vom Dienst dispensiert worden ist, weil seine Gesundheit durch den Militär- oder Zivildienst geschädigt wurde;
c  als Mitglied der Bundesversammlung wegen Teilnahme an deren Sitzungen seinen Militär- oder Zivildienst nicht leisten konnte, zum militärischen Personal gehört oder nach der Militär- oder Zivildienstgesetzgebung von der persönlichen Dienstleistung befreit ist;
d  ...
e  das Schweizer Bürgerrecht erworben oder verloren hat.22
2    Von der Ersatzpflicht ist ferner, unter Vorbehalt von Artikel 21 Absatz 2 befreit, wer im Ersatzjahr als Angehöriger eines im Kriegsbetrieb stehenden Betriebes während mindestens 30 Tagen dem Militärstrafrecht unterstellt ist.
2bis    Von der Ersatzpflicht ist auch befreit, wer die gesamte Dienstpflicht nach Militär- oder Zivildienstgesetzgebung erfüllt hat. Diese Befreiung gilt nicht für die Jahre aktiven Dienstes.23
3    Stirbt der Ersatzpflichtige, so entfällt die Abgabe für das Todesjahr.24
WPEG jeweils geprüft hätten, ob der Ersatzpflichtige eine Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung oder der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt bezogen habe. Diese - übrigens nicht belegte und vom Beschwerdegegner
BGE 124 II 241 S. 249

bestrittene - Praxis liesse die heutige indessen nicht als richtiger erscheinen. d) Art. 4 Abs. 1 lit. a
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)
WPEG Art. 4 - 1 Von der Ersatzpflicht ist befreit, wer im Ersatzjahr:15
1    Von der Ersatzpflicht ist befreit, wer im Ersatzjahr:15
a  wegen erheblicher körperlicher, geistiger oder psychischer Behinderung ein taxpflichtiges Einkommen erzielt, das nach nochmaligem Abzug von Versicherungsleistungen gemäss Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c sowie von behinderungsbedingten Lebenshaltungskosten sein betreibungsrechtliches Existenzminimum um nicht mehr als 100 Prozent übersteigt;
abis  wegen einer erheblichen Behinderung als dienstuntauglich gilt sowie eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Eidgenössischen Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung bezieht;
ater  wegen einer erheblichen Behinderung als dienstuntauglich gilt und keine Hilflosenentschädigung bezieht, aber dennoch eine der zwei mindestens erforderlichen Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung erfüllt;
b  dienstuntauglich erklärt oder vom Dienst dispensiert worden ist, weil seine Gesundheit durch den Militär- oder Zivildienst geschädigt wurde;
c  als Mitglied der Bundesversammlung wegen Teilnahme an deren Sitzungen seinen Militär- oder Zivildienst nicht leisten konnte, zum militärischen Personal gehört oder nach der Militär- oder Zivildienstgesetzgebung von der persönlichen Dienstleistung befreit ist;
d  ...
e  das Schweizer Bürgerrecht erworben oder verloren hat.22
2    Von der Ersatzpflicht ist ferner, unter Vorbehalt von Artikel 21 Absatz 2 befreit, wer im Ersatzjahr als Angehöriger eines im Kriegsbetrieb stehenden Betriebes während mindestens 30 Tagen dem Militärstrafrecht unterstellt ist.
2bis    Von der Ersatzpflicht ist auch befreit, wer die gesamte Dienstpflicht nach Militär- oder Zivildienstgesetzgebung erfüllt hat. Diese Befreiung gilt nicht für die Jahre aktiven Dienstes.23
3    Stirbt der Ersatzpflichtige, so entfällt die Abgabe für das Todesjahr.24
WPEG kann auch systematisch im Lichte von lit. abis und ater ausgelegt werden. Der Buchstabe abis knüpft an die Rente oder die Hilflosenentschädigung der Eidgenössischen Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung an. Der Buchstabe ater gewährt die Ersatzbefreiung, wenn der Behinderte - ohne Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung - in mindestens einem Bereich der alltäglichen Lebensverrichtungen hilflos ist. Eine wirtschaftliche Bedürftigkeit, wie sie lit. a voraussetzt, ist weder für die Ersatzbefreiung nach lit. abis noch für diejenige nach lit. ater gefordert.
Diese beiden Tatbestände gehen weit, weil auch sehr vermögende oder gutverdienende Invalide in den Genuss der Ersatzbefreiung gelangen. Es ist unbestritten und steht aufgrund der Materialien fest, dass der Gesetzgeber keine generelle Befreiung der Behinderten wollte. Es muss deshalb darauf geachtet werden, dass der Kreis der ersatzbefreiten Personen nicht über Gebühr ausgedehnt wird. Der Begriff der erheblichen Behinderung ist folglich im Sinne des Gesetzes, das heisst restriktiv auszulegen. Anderseits darf jedoch der Kreis der wirklich Bedürftigen, die Hilfe nötig haben und auf die Art. 4 Abs. 1 lit. a
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)
WPEG Art. 4 - 1 Von der Ersatzpflicht ist befreit, wer im Ersatzjahr:15
1    Von der Ersatzpflicht ist befreit, wer im Ersatzjahr:15
a  wegen erheblicher körperlicher, geistiger oder psychischer Behinderung ein taxpflichtiges Einkommen erzielt, das nach nochmaligem Abzug von Versicherungsleistungen gemäss Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c sowie von behinderungsbedingten Lebenshaltungskosten sein betreibungsrechtliches Existenzminimum um nicht mehr als 100 Prozent übersteigt;
abis  wegen einer erheblichen Behinderung als dienstuntauglich gilt sowie eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Eidgenössischen Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung bezieht;
ater  wegen einer erheblichen Behinderung als dienstuntauglich gilt und keine Hilflosenentschädigung bezieht, aber dennoch eine der zwei mindestens erforderlichen Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung erfüllt;
b  dienstuntauglich erklärt oder vom Dienst dispensiert worden ist, weil seine Gesundheit durch den Militär- oder Zivildienst geschädigt wurde;
c  als Mitglied der Bundesversammlung wegen Teilnahme an deren Sitzungen seinen Militär- oder Zivildienst nicht leisten konnte, zum militärischen Personal gehört oder nach der Militär- oder Zivildienstgesetzgebung von der persönlichen Dienstleistung befreit ist;
d  ...
e  das Schweizer Bürgerrecht erworben oder verloren hat.22
2    Von der Ersatzpflicht ist ferner, unter Vorbehalt von Artikel 21 Absatz 2 befreit, wer im Ersatzjahr als Angehöriger eines im Kriegsbetrieb stehenden Betriebes während mindestens 30 Tagen dem Militärstrafrecht unterstellt ist.
2bis    Von der Ersatzpflicht ist auch befreit, wer die gesamte Dienstpflicht nach Militär- oder Zivildienstgesetzgebung erfüllt hat. Diese Befreiung gilt nicht für die Jahre aktiven Dienstes.23
3    Stirbt der Ersatzpflichtige, so entfällt die Abgabe für das Todesjahr.24
WPEG abzielt, nicht zu sehr eingeengt werden. Es darf nicht vorkommen, dass körperlich oder geistig erheblich Behinderte, die sich tatsächlich in einer schwierigen wirtschaftlichen Situation befinden, nicht in den Genuss der Ersatzbefreiung gelangen, weil die Einschränkung ihrer Erwerbsfähigkeit - ausgedrückt durch den Invaliditätsgrad - nicht derart ist, dass sie Anspruch auf eine IV-Rente haben. Diese gegenläufigen Forderungen lassen sich nur verwirklichen, wenn der Begriff der erheblichen Behinderung grundsätzlich in einem medizinischen und nicht im invalidenversicherungsrechtlichen Sinn ausgelegt wird. Damit kann auch dem Anliegen der Beschwerdeführerin, den Kreis der ersatzbefreiten Personen nicht über Gebühr auszudehnen, Rechnung getragen werden. e) Art. 4 Abs. 1 lit. a
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WPEG Art. 4 - 1 Von der Ersatzpflicht ist befreit, wer im Ersatzjahr:15
1    Von der Ersatzpflicht ist befreit, wer im Ersatzjahr:15
a  wegen erheblicher körperlicher, geistiger oder psychischer Behinderung ein taxpflichtiges Einkommen erzielt, das nach nochmaligem Abzug von Versicherungsleistungen gemäss Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c sowie von behinderungsbedingten Lebenshaltungskosten sein betreibungsrechtliches Existenzminimum um nicht mehr als 100 Prozent übersteigt;
abis  wegen einer erheblichen Behinderung als dienstuntauglich gilt sowie eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Eidgenössischen Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung bezieht;
ater  wegen einer erheblichen Behinderung als dienstuntauglich gilt und keine Hilflosenentschädigung bezieht, aber dennoch eine der zwei mindestens erforderlichen Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung erfüllt;
b  dienstuntauglich erklärt oder vom Dienst dispensiert worden ist, weil seine Gesundheit durch den Militär- oder Zivildienst geschädigt wurde;
c  als Mitglied der Bundesversammlung wegen Teilnahme an deren Sitzungen seinen Militär- oder Zivildienst nicht leisten konnte, zum militärischen Personal gehört oder nach der Militär- oder Zivildienstgesetzgebung von der persönlichen Dienstleistung befreit ist;
d  ...
e  das Schweizer Bürgerrecht erworben oder verloren hat.22
2    Von der Ersatzpflicht ist ferner, unter Vorbehalt von Artikel 21 Absatz 2 befreit, wer im Ersatzjahr als Angehöriger eines im Kriegsbetrieb stehenden Betriebes während mindestens 30 Tagen dem Militärstrafrecht unterstellt ist.
2bis    Von der Ersatzpflicht ist auch befreit, wer die gesamte Dienstpflicht nach Militär- oder Zivildienstgesetzgebung erfüllt hat. Diese Befreiung gilt nicht für die Jahre aktiven Dienstes.23
3    Stirbt der Ersatzpflichtige, so entfällt die Abgabe für das Todesjahr.24
WPEG verweist für die Berechnung des massgebenden Einkommens, das nicht überschritten werden darf, auf Art. 12 Abs. 1 lit. c
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)
WPEG Art. 12 Abzüge - 1 Vom Reineinkommen werden abgezogen:
1    Vom Reineinkommen werden abgezogen:
a  ...
b  die Sozialabzüge nach den für das Ersatzjahr geltenden Bestimmungen für die direkte Bundessteuer;
c  die steuerbaren Leistungen, die der Ersatzpflichtige von der Militärversicherung, der Invalidenversicherung, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt oder von einer andern öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Unfall-, Kranken- oder Invalidenversicherung erhält;
d  ...
2    Massgebend sind die Verhältnisse des Ersatzpflichtigen in der Veranlagungsperiode der Steuer, nach deren Grundlagen die Ersatzabgabe veranlagt wird. Wird die Ersatzabgabe aufgrund einer besonderen Ersatzabgabeerklärung veranlagt, so sind die Verhältnisse des Ersatzpflichtigen am Ende des Ersatzjahres massgebend.
WPEG. Diese Vorschrift erwähnt die steuerbaren Leistungen, die der Ersatzpflichtige von der Militärversicherung, der Invalidenversicherung, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt oder von einer anderen öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Unfall-, Kranken- oder Invalidenversicherung
BGE 124 II 241 S. 250

erhält. Dabei geht es jedoch nur um die Abzüge, die bei der Berechnung des taxpflichtigen Einkommens und des Grenzbetrages nach Art. 4 Abs. 1 lit. a
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WPEG Art. 4 - 1 Von der Ersatzpflicht ist befreit, wer im Ersatzjahr:15
1    Von der Ersatzpflicht ist befreit, wer im Ersatzjahr:15
a  wegen erheblicher körperlicher, geistiger oder psychischer Behinderung ein taxpflichtiges Einkommen erzielt, das nach nochmaligem Abzug von Versicherungsleistungen gemäss Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c sowie von behinderungsbedingten Lebenshaltungskosten sein betreibungsrechtliches Existenzminimum um nicht mehr als 100 Prozent übersteigt;
abis  wegen einer erheblichen Behinderung als dienstuntauglich gilt sowie eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Eidgenössischen Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung bezieht;
ater  wegen einer erheblichen Behinderung als dienstuntauglich gilt und keine Hilflosenentschädigung bezieht, aber dennoch eine der zwei mindestens erforderlichen Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung erfüllt;
b  dienstuntauglich erklärt oder vom Dienst dispensiert worden ist, weil seine Gesundheit durch den Militär- oder Zivildienst geschädigt wurde;
c  als Mitglied der Bundesversammlung wegen Teilnahme an deren Sitzungen seinen Militär- oder Zivildienst nicht leisten konnte, zum militärischen Personal gehört oder nach der Militär- oder Zivildienstgesetzgebung von der persönlichen Dienstleistung befreit ist;
d  ...
e  das Schweizer Bürgerrecht erworben oder verloren hat.22
2    Von der Ersatzpflicht ist ferner, unter Vorbehalt von Artikel 21 Absatz 2 befreit, wer im Ersatzjahr als Angehöriger eines im Kriegsbetrieb stehenden Betriebes während mindestens 30 Tagen dem Militärstrafrecht unterstellt ist.
2bis    Von der Ersatzpflicht ist auch befreit, wer die gesamte Dienstpflicht nach Militär- oder Zivildienstgesetzgebung erfüllt hat. Diese Befreiung gilt nicht für die Jahre aktiven Dienstes.23
3    Stirbt der Ersatzpflichtige, so entfällt die Abgabe für das Todesjahr.24
WPEG zu berücksichtigen sind. Daraus zu schliessen, dass der Betroffene im Rahmen einer solchen Versicherung als invalid erklärt worden sein muss, um in den Genuss der Ersatzbefreiung nach Art. 4 Abs. 1 lit. a
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)
WPEG Art. 4 - 1 Von der Ersatzpflicht ist befreit, wer im Ersatzjahr:15
1    Von der Ersatzpflicht ist befreit, wer im Ersatzjahr:15
a  wegen erheblicher körperlicher, geistiger oder psychischer Behinderung ein taxpflichtiges Einkommen erzielt, das nach nochmaligem Abzug von Versicherungsleistungen gemäss Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c sowie von behinderungsbedingten Lebenshaltungskosten sein betreibungsrechtliches Existenzminimum um nicht mehr als 100 Prozent übersteigt;
abis  wegen einer erheblichen Behinderung als dienstuntauglich gilt sowie eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Eidgenössischen Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung bezieht;
ater  wegen einer erheblichen Behinderung als dienstuntauglich gilt und keine Hilflosenentschädigung bezieht, aber dennoch eine der zwei mindestens erforderlichen Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung erfüllt;
b  dienstuntauglich erklärt oder vom Dienst dispensiert worden ist, weil seine Gesundheit durch den Militär- oder Zivildienst geschädigt wurde;
c  als Mitglied der Bundesversammlung wegen Teilnahme an deren Sitzungen seinen Militär- oder Zivildienst nicht leisten konnte, zum militärischen Personal gehört oder nach der Militär- oder Zivildienstgesetzgebung von der persönlichen Dienstleistung befreit ist;
d  ...
e  das Schweizer Bürgerrecht erworben oder verloren hat.22
2    Von der Ersatzpflicht ist ferner, unter Vorbehalt von Artikel 21 Absatz 2 befreit, wer im Ersatzjahr als Angehöriger eines im Kriegsbetrieb stehenden Betriebes während mindestens 30 Tagen dem Militärstrafrecht unterstellt ist.
2bis    Von der Ersatzpflicht ist auch befreit, wer die gesamte Dienstpflicht nach Militär- oder Zivildienstgesetzgebung erfüllt hat. Diese Befreiung gilt nicht für die Jahre aktiven Dienstes.23
3    Stirbt der Ersatzpflichtige, so entfällt die Abgabe für das Todesjahr.24
WPEG zu gelangen, geht nicht an. Hierfür steht vielmehr Art. 4 Abs. 1
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)
WPEG Art. 4 - 1 Von der Ersatzpflicht ist befreit, wer im Ersatzjahr:15
1    Von der Ersatzpflicht ist befreit, wer im Ersatzjahr:15
a  wegen erheblicher körperlicher, geistiger oder psychischer Behinderung ein taxpflichtiges Einkommen erzielt, das nach nochmaligem Abzug von Versicherungsleistungen gemäss Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c sowie von behinderungsbedingten Lebenshaltungskosten sein betreibungsrechtliches Existenzminimum um nicht mehr als 100 Prozent übersteigt;
abis  wegen einer erheblichen Behinderung als dienstuntauglich gilt sowie eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Eidgenössischen Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung bezieht;
ater  wegen einer erheblichen Behinderung als dienstuntauglich gilt und keine Hilflosenentschädigung bezieht, aber dennoch eine der zwei mindestens erforderlichen Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung erfüllt;
b  dienstuntauglich erklärt oder vom Dienst dispensiert worden ist, weil seine Gesundheit durch den Militär- oder Zivildienst geschädigt wurde;
c  als Mitglied der Bundesversammlung wegen Teilnahme an deren Sitzungen seinen Militär- oder Zivildienst nicht leisten konnte, zum militärischen Personal gehört oder nach der Militär- oder Zivildienstgesetzgebung von der persönlichen Dienstleistung befreit ist;
d  ...
e  das Schweizer Bürgerrecht erworben oder verloren hat.22
2    Von der Ersatzpflicht ist ferner, unter Vorbehalt von Artikel 21 Absatz 2 befreit, wer im Ersatzjahr als Angehöriger eines im Kriegsbetrieb stehenden Betriebes während mindestens 30 Tagen dem Militärstrafrecht unterstellt ist.
2bis    Von der Ersatzpflicht ist auch befreit, wer die gesamte Dienstpflicht nach Militär- oder Zivildienstgesetzgebung erfüllt hat. Diese Befreiung gilt nicht für die Jahre aktiven Dienstes.23
3    Stirbt der Ersatzpflichtige, so entfällt die Abgabe für das Todesjahr.24
lit. abis WPEG offen. f) Die Beschwerdeführerin beruft sich für die vom Bundesrat in Art. 1 Abs. 1
SR 661.1 Verordnung vom 30. August 1995 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEV)
WPEV Art. 1 Ersatzbefreiung wegen erheblicher Behinderung - 1 ...5
1    ...5
2    Für die Ersatzbefreiung nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe abis WPEG beim Bezug von Renten oder Hilflosenentschädigungen der obligatorischen Unfallversicherung ist der gleiche Mindestgrad an Invalidität oder Hilflosigkeit vorausgesetzt, wie er bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung für die Ausrichtung einer Rente oder Hilflosenentschädigung massgebend ist.
3    Die Abklärung der Ersatzbefreiung bei Dienstuntauglichen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ater WPEG erfolgt nach den Verwaltungsweisungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung für die Ausrichtung von Hilflosenentschädigungen durch die kantonalen IV-Stellen.
WPEV getroffene Lösung auf Gründe der Praktikabilität. Es ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass die Abgrenzung zwischen einer leichten und einer erheblichen Behinderung Fragen aufwerfen kann. Ob das Ausmass der Beeinträchtigung durch Spezialärzte abgeklärt oder anhand von Tabellen oder auf andere Weise bemessen wird, muss der Verwaltungspraxis überlassen werden. Es ist hier auch nicht darüber zu befinden, ob der Begriff der "erheblichen körperlichen oder geistigen Behinderung" bereits auf Verordnungsstufe konkretisiert werden muss oder ob hierfür eine Anordnung (Weisung, Kreisschreiben) der Verwaltung genügt. Diese Fragen sind vielmehr durch den Bundesrat und die Verwaltung zu entscheiden. Hier ist lediglich festzuhalten, dass der Invaliditätsgrad im Sinne der Eidgenössischen Invalidenversicherung kein taugliches Kriterium zur Konkretisierung des Begriffes bildet. g) Die Auslegung von Art. 4 Abs. 1 lit. a
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)
WPEG Art. 4 - 1 Von der Ersatzpflicht ist befreit, wer im Ersatzjahr:15
1    Von der Ersatzpflicht ist befreit, wer im Ersatzjahr:15
a  wegen erheblicher körperlicher, geistiger oder psychischer Behinderung ein taxpflichtiges Einkommen erzielt, das nach nochmaligem Abzug von Versicherungsleistungen gemäss Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c sowie von behinderungsbedingten Lebenshaltungskosten sein betreibungsrechtliches Existenzminimum um nicht mehr als 100 Prozent übersteigt;
abis  wegen einer erheblichen Behinderung als dienstuntauglich gilt sowie eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Eidgenössischen Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung bezieht;
ater  wegen einer erheblichen Behinderung als dienstuntauglich gilt und keine Hilflosenentschädigung bezieht, aber dennoch eine der zwei mindestens erforderlichen Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung erfüllt;
b  dienstuntauglich erklärt oder vom Dienst dispensiert worden ist, weil seine Gesundheit durch den Militär- oder Zivildienst geschädigt wurde;
c  als Mitglied der Bundesversammlung wegen Teilnahme an deren Sitzungen seinen Militär- oder Zivildienst nicht leisten konnte, zum militärischen Personal gehört oder nach der Militär- oder Zivildienstgesetzgebung von der persönlichen Dienstleistung befreit ist;
d  ...
e  das Schweizer Bürgerrecht erworben oder verloren hat.22
2    Von der Ersatzpflicht ist ferner, unter Vorbehalt von Artikel 21 Absatz 2 befreit, wer im Ersatzjahr als Angehöriger eines im Kriegsbetrieb stehenden Betriebes während mindestens 30 Tagen dem Militärstrafrecht unterstellt ist.
2bis    Von der Ersatzpflicht ist auch befreit, wer die gesamte Dienstpflicht nach Militär- oder Zivildienstgesetzgebung erfüllt hat. Diese Befreiung gilt nicht für die Jahre aktiven Dienstes.23
3    Stirbt der Ersatzpflichtige, so entfällt die Abgabe für das Todesjahr.24
WPEG ergibt somit, dass der Begriff der erheblichen körperlichen oder geistigen Behinderung nicht im invalidenversicherungsrechtlichen Sinn ausgelegt werden darf. Art. 1 Abs. 1
SR 661.1 Verordnung vom 30. August 1995 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEV)
WPEV Art. 1 Ersatzbefreiung wegen erheblicher Behinderung - 1 ...5
1    ...5
2    Für die Ersatzbefreiung nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe abis WPEG beim Bezug von Renten oder Hilflosenentschädigungen der obligatorischen Unfallversicherung ist der gleiche Mindestgrad an Invalidität oder Hilflosigkeit vorausgesetzt, wie er bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung für die Ausrichtung einer Rente oder Hilflosenentschädigung massgebend ist.
3    Die Abklärung der Ersatzbefreiung bei Dienstuntauglichen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ater WPEG erfolgt nach den Verwaltungsweisungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung für die Ausrichtung von Hilflosenentschädigungen durch die kantonalen IV-Stellen.
WPEV, der auf den Invaliditätsgrad der Eidgenössischen Invalidenversicherung abstellt, erweist sich daher als gesetzwidrig und ist nicht anwendbar. Dies hat die Vorinstanz zu Recht erkannt.
5. Zu prüfen bleibt, ob die körperliche Beeinträchtigung des Beschwerdegegners als erheblich im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. a
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)
WPEG Art. 4 - 1 Von der Ersatzpflicht ist befreit, wer im Ersatzjahr:15
1    Von der Ersatzpflicht ist befreit, wer im Ersatzjahr:15
a  wegen erheblicher körperlicher, geistiger oder psychischer Behinderung ein taxpflichtiges Einkommen erzielt, das nach nochmaligem Abzug von Versicherungsleistungen gemäss Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c sowie von behinderungsbedingten Lebenshaltungskosten sein betreibungsrechtliches Existenzminimum um nicht mehr als 100 Prozent übersteigt;
abis  wegen einer erheblichen Behinderung als dienstuntauglich gilt sowie eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Eidgenössischen Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung bezieht;
ater  wegen einer erheblichen Behinderung als dienstuntauglich gilt und keine Hilflosenentschädigung bezieht, aber dennoch eine der zwei mindestens erforderlichen Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung erfüllt;
b  dienstuntauglich erklärt oder vom Dienst dispensiert worden ist, weil seine Gesundheit durch den Militär- oder Zivildienst geschädigt wurde;
c  als Mitglied der Bundesversammlung wegen Teilnahme an deren Sitzungen seinen Militär- oder Zivildienst nicht leisten konnte, zum militärischen Personal gehört oder nach der Militär- oder Zivildienstgesetzgebung von der persönlichen Dienstleistung befreit ist;
d  ...
e  das Schweizer Bürgerrecht erworben oder verloren hat.22
2    Von der Ersatzpflicht ist ferner, unter Vorbehalt von Artikel 21 Absatz 2 befreit, wer im Ersatzjahr als Angehöriger eines im Kriegsbetrieb stehenden Betriebes während mindestens 30 Tagen dem Militärstrafrecht unterstellt ist.
2bis    Von der Ersatzpflicht ist auch befreit, wer die gesamte Dienstpflicht nach Militär- oder Zivildienstgesetzgebung erfüllt hat. Diese Befreiung gilt nicht für die Jahre aktiven Dienstes.23
3    Stirbt der Ersatzpflichtige, so entfällt die Abgabe für das Todesjahr.24
WPEG eingestuft werden kann und die übrigen Voraussetzungen für die Ersatzbefreiung nach dieser Bestimmung erfüllt sind. Der Beschwerdegegner erlitt bei Waldarbeiten einen Unfall. In der Folge musste ihm der rechte Unterschenkel amputiert werden. Die Vorinstanz hat diese Behinderung als erheblich im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. a
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)
WPEG Art. 4 - 1 Von der Ersatzpflicht ist befreit, wer im Ersatzjahr:15
1    Von der Ersatzpflicht ist befreit, wer im Ersatzjahr:15
a  wegen erheblicher körperlicher, geistiger oder psychischer Behinderung ein taxpflichtiges Einkommen erzielt, das nach nochmaligem Abzug von Versicherungsleistungen gemäss Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c sowie von behinderungsbedingten Lebenshaltungskosten sein betreibungsrechtliches Existenzminimum um nicht mehr als 100 Prozent übersteigt;
abis  wegen einer erheblichen Behinderung als dienstuntauglich gilt sowie eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Eidgenössischen Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung bezieht;
ater  wegen einer erheblichen Behinderung als dienstuntauglich gilt und keine Hilflosenentschädigung bezieht, aber dennoch eine der zwei mindestens erforderlichen Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung erfüllt;
b  dienstuntauglich erklärt oder vom Dienst dispensiert worden ist, weil seine Gesundheit durch den Militär- oder Zivildienst geschädigt wurde;
c  als Mitglied der Bundesversammlung wegen Teilnahme an deren Sitzungen seinen Militär- oder Zivildienst nicht leisten konnte, zum militärischen Personal gehört oder nach der Militär- oder Zivildienstgesetzgebung von der persönlichen Dienstleistung befreit ist;
d  ...
e  das Schweizer Bürgerrecht erworben oder verloren hat.22
2    Von der Ersatzpflicht ist ferner, unter Vorbehalt von Artikel 21 Absatz 2 befreit, wer im Ersatzjahr als Angehöriger eines im Kriegsbetrieb stehenden Betriebes während mindestens 30 Tagen dem Militärstrafrecht unterstellt ist.
2bis    Von der Ersatzpflicht ist auch befreit, wer die gesamte Dienstpflicht nach Militär- oder Zivildienstgesetzgebung erfüllt hat. Diese Befreiung gilt nicht für die Jahre aktiven Dienstes.23
3    Stirbt der Ersatzpflichtige, so entfällt die Abgabe für das Todesjahr.24
WPEG qualifiziert. Es steht zwar nicht fest, nach welchen Kriterien die Verwaltungspraxis den Begriff der erheblichen Behinderung künftig konkretisieren will. Unabhängig davon kann aber gesagt werden, dass für einen Forstarbeiter der teilweise
BGE 124 II 241 S. 251

Verlust des Beines, wie er hier in Frage steht, eine erhebliche körperliche Behinderung im Sinne des Gesetzes darstellt. Es ist auch erwiesen, dass der Beschwerdegegner infolge dieser Behinderung eine Einkommenseinbusse erlitten hat. Das folgt bereits daraus, dass nach den unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Entscheid von einem Invaliditätsgrad, das heisst von einer behinderungsbedingten Einkommenseinbusse von 18 Prozent auszugehen wäre. Ein Kausalzusammenhang zwischen der Behinderung und der gegenwärtigen Einkommenssituation des Beschwerdegegners ist damit zu bejahen. Zu prüfen bleibt, ob das vom Beschwerdegegner erzielte taxpflichtige Einkommen unter Berücksichtigung der Abzüge nach Art. 4 Abs. 1 lit. a
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)
WPEG Art. 4 - 1 Von der Ersatzpflicht ist befreit, wer im Ersatzjahr:15
1    Von der Ersatzpflicht ist befreit, wer im Ersatzjahr:15
a  wegen erheblicher körperlicher, geistiger oder psychischer Behinderung ein taxpflichtiges Einkommen erzielt, das nach nochmaligem Abzug von Versicherungsleistungen gemäss Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c sowie von behinderungsbedingten Lebenshaltungskosten sein betreibungsrechtliches Existenzminimum um nicht mehr als 100 Prozent übersteigt;
abis  wegen einer erheblichen Behinderung als dienstuntauglich gilt sowie eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Eidgenössischen Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung bezieht;
ater  wegen einer erheblichen Behinderung als dienstuntauglich gilt und keine Hilflosenentschädigung bezieht, aber dennoch eine der zwei mindestens erforderlichen Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung erfüllt;
b  dienstuntauglich erklärt oder vom Dienst dispensiert worden ist, weil seine Gesundheit durch den Militär- oder Zivildienst geschädigt wurde;
c  als Mitglied der Bundesversammlung wegen Teilnahme an deren Sitzungen seinen Militär- oder Zivildienst nicht leisten konnte, zum militärischen Personal gehört oder nach der Militär- oder Zivildienstgesetzgebung von der persönlichen Dienstleistung befreit ist;
d  ...
e  das Schweizer Bürgerrecht erworben oder verloren hat.22
2    Von der Ersatzpflicht ist ferner, unter Vorbehalt von Artikel 21 Absatz 2 befreit, wer im Ersatzjahr als Angehöriger eines im Kriegsbetrieb stehenden Betriebes während mindestens 30 Tagen dem Militärstrafrecht unterstellt ist.
2bis    Von der Ersatzpflicht ist auch befreit, wer die gesamte Dienstpflicht nach Militär- oder Zivildienstgesetzgebung erfüllt hat. Diese Befreiung gilt nicht für die Jahre aktiven Dienstes.23
3    Stirbt der Ersatzpflichtige, so entfällt die Abgabe für das Todesjahr.24
in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 lit. c
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)
WPEG Art. 12 Abzüge - 1 Vom Reineinkommen werden abgezogen:
1    Vom Reineinkommen werden abgezogen:
a  ...
b  die Sozialabzüge nach den für das Ersatzjahr geltenden Bestimmungen für die direkte Bundessteuer;
c  die steuerbaren Leistungen, die der Ersatzpflichtige von der Militärversicherung, der Invalidenversicherung, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt oder von einer andern öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Unfall-, Kranken- oder Invalidenversicherung erhält;
d  ...
2    Massgebend sind die Verhältnisse des Ersatzpflichtigen in der Veranlagungsperiode der Steuer, nach deren Grundlagen die Ersatzabgabe veranlagt wird. Wird die Ersatzabgabe aufgrund einer besonderen Ersatzabgabeerklärung veranlagt, so sind die Verhältnisse des Ersatzpflichtigen am Ende des Ersatzjahres massgebend.
WPEG das betreibungsrechtliche Existenzminimum um nicht mehr als 100 Prozent übersteigt. Geht das massgebende Einkommen über diesen Grenzbetrag nicht hinaus, so ist der Beschwerdegegner von der Ersatzpflicht zu befreien. Art. 1 Abs. 1
SR 661.1 Verordnung vom 30. August 1995 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEV)
WPEV Art. 1 Ersatzbefreiung wegen erheblicher Behinderung - 1 ...5
1    ...5
2    Für die Ersatzbefreiung nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe abis WPEG beim Bezug von Renten oder Hilflosenentschädigungen der obligatorischen Unfallversicherung ist der gleiche Mindestgrad an Invalidität oder Hilflosigkeit vorausgesetzt, wie er bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung für die Ausrichtung einer Rente oder Hilflosenentschädigung massgebend ist.
3    Die Abklärung der Ersatzbefreiung bei Dienstuntauglichen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ater WPEG erfolgt nach den Verwaltungsweisungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung für die Ausrichtung von Hilflosenentschädigungen durch die kantonalen IV-Stellen.
WPEV ist nicht anwendbar. Überschreitet das massgebende Einkommen diesen Betrag, so ist die Ersatzabgabe um die Hälfte herabzusetzen (Art. 13 Abs. 2
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)
WPEG Art. 13 Ansatz - 1 Die Ersatzabgabe beträgt 3 Franken je 100 Franken des taxpflichtigen Einkommens, mindestens aber 400 Franken.51
1    Die Ersatzabgabe beträgt 3 Franken je 100 Franken des taxpflichtigen Einkommens, mindestens aber 400 Franken.51
2    Für ersatzpflichtige Behinderte, die nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a nicht von der Ersatzpflicht befreit sind, wird die Ersatzabgabe um die Hälfte herabgesetzt.
WPEG). Die Vorinstanz hat die Sache zu Recht an die kantonale Wehrpflichtersatzverwaltung zurückgewiesen, damit diese die notwendigen Abklärungen vornimmt und neu entscheidet. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 124 II 241
Datum : 27. Februar 1998
Publiziert : 31. Dezember 1998
Quelle : Bundesgericht
Status : 124 II 241
Sachgebiet : BGE - Verwaltungsrecht und internationales öffentliches Recht
Gegenstand : Art. 4 Abs. 1 lit. a WPEG und Art. 1 Abs. 1 WPEV; Militärpflichtersatz; Ersatzbefreiung wegen erheblicher körperlicher oder


Gesetzesregister
BV: 114bis
IVG: 4 
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
1    Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47
2    Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48
28
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG)
IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
1    Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die:
a  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und
c  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
1bis    Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207
2    ...208
IVV: 36 
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 36 Besondere Leistungen für Minderjährige - 1 ...212
1    ...212
2    Minderjährige mit einem Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, die eine intensive Betreuung brauchen und sich nicht in einem Heim aufhalten, haben zusätzlich zur Hilflosenentschädigung Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag nach Artikel 39. Tragen sie die Kosten für den Heimaufenthalt selber, so bleibt der Anspruch auf Intensivpflegezuschlag bestehen.213
3    ...214
37
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
IVV Art. 37 Hilflosigkeit: Bemessung - 1 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.
1    Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf.
2    Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a  in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b  in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder
c  in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
3    Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a  in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b  einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c  einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d  wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e  dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
4    Bei Minderjährigen ist nur der Mehrbedarf an Hilfeleistung und persönlicher überwachung im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters zu berücksichtigen.
MPEG: 4 
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)
WPEG Art. 4 - 1 Von der Ersatzpflicht ist befreit, wer im Ersatzjahr:15
1    Von der Ersatzpflicht ist befreit, wer im Ersatzjahr:15
a  wegen erheblicher körperlicher, geistiger oder psychischer Behinderung ein taxpflichtiges Einkommen erzielt, das nach nochmaligem Abzug von Versicherungsleistungen gemäss Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe c sowie von behinderungsbedingten Lebenshaltungskosten sein betreibungsrechtliches Existenzminimum um nicht mehr als 100 Prozent übersteigt;
abis  wegen einer erheblichen Behinderung als dienstuntauglich gilt sowie eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung der Eidgenössischen Invalidenversicherung oder der Unfallversicherung bezieht;
ater  wegen einer erheblichen Behinderung als dienstuntauglich gilt und keine Hilflosenentschädigung bezieht, aber dennoch eine der zwei mindestens erforderlichen Voraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung erfüllt;
b  dienstuntauglich erklärt oder vom Dienst dispensiert worden ist, weil seine Gesundheit durch den Militär- oder Zivildienst geschädigt wurde;
c  als Mitglied der Bundesversammlung wegen Teilnahme an deren Sitzungen seinen Militär- oder Zivildienst nicht leisten konnte, zum militärischen Personal gehört oder nach der Militär- oder Zivildienstgesetzgebung von der persönlichen Dienstleistung befreit ist;
d  ...
e  das Schweizer Bürgerrecht erworben oder verloren hat.22
2    Von der Ersatzpflicht ist ferner, unter Vorbehalt von Artikel 21 Absatz 2 befreit, wer im Ersatzjahr als Angehöriger eines im Kriegsbetrieb stehenden Betriebes während mindestens 30 Tagen dem Militärstrafrecht unterstellt ist.
2bis    Von der Ersatzpflicht ist auch befreit, wer die gesamte Dienstpflicht nach Militär- oder Zivildienstgesetzgebung erfüllt hat. Diese Befreiung gilt nicht für die Jahre aktiven Dienstes.23
3    Stirbt der Ersatzpflichtige, so entfällt die Abgabe für das Todesjahr.24
12 
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)
WPEG Art. 12 Abzüge - 1 Vom Reineinkommen werden abgezogen:
1    Vom Reineinkommen werden abgezogen:
a  ...
b  die Sozialabzüge nach den für das Ersatzjahr geltenden Bestimmungen für die direkte Bundessteuer;
c  die steuerbaren Leistungen, die der Ersatzpflichtige von der Militärversicherung, der Invalidenversicherung, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt oder von einer andern öffentlichrechtlichen oder privatrechtlichen Unfall-, Kranken- oder Invalidenversicherung erhält;
d  ...
2    Massgebend sind die Verhältnisse des Ersatzpflichtigen in der Veranlagungsperiode der Steuer, nach deren Grundlagen die Ersatzabgabe veranlagt wird. Wird die Ersatzabgabe aufgrund einer besonderen Ersatzabgabeerklärung veranlagt, so sind die Verhältnisse des Ersatzpflichtigen am Ende des Ersatzjahres massgebend.
13 
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)
WPEG Art. 13 Ansatz - 1 Die Ersatzabgabe beträgt 3 Franken je 100 Franken des taxpflichtigen Einkommens, mindestens aber 400 Franken.51
1    Die Ersatzabgabe beträgt 3 Franken je 100 Franken des taxpflichtigen Einkommens, mindestens aber 400 Franken.51
2    Für ersatzpflichtige Behinderte, die nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a nicht von der Ersatzpflicht befreit sind, wird die Ersatzabgabe um die Hälfte herabgesetzt.
47
SR 661 Bundesgesetz vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG)
WPEG Art. 47 - 1 Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er ordnet insbesondere Veranlagung und Bezug der Ersatzabgabe für Auslandurlauber sowie die Revision rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide.135
1    Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen. Er ordnet insbesondere Veranlagung und Bezug der Ersatzabgabe für Auslandurlauber sowie die Revision rechtskräftiger Verfügungen und Entscheide.135
2    Der Bundesrat ist ermächtigt, diesem Gesetz im Inland wohnhafte Ausländer zu unterstellen, wenn ihr Heimatstaat Schweizer Bürger zur Leistung persönlichen Militär- oder Zivildienstes oder zu einer Ersatzabgabe heranzieht.136
3    ...137
WPEV: 1 
SR 661.1 Verordnung vom 30. August 1995 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEV)
WPEV Art. 1 Ersatzbefreiung wegen erheblicher Behinderung - 1 ...5
1    ...5
2    Für die Ersatzbefreiung nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe abis WPEG beim Bezug von Renten oder Hilflosenentschädigungen der obligatorischen Unfallversicherung ist der gleiche Mindestgrad an Invalidität oder Hilflosigkeit vorausgesetzt, wie er bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung für die Ausrichtung einer Rente oder Hilflosenentschädigung massgebend ist.
3    Die Abklärung der Ersatzbefreiung bei Dienstuntauglichen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe ater WPEG erfolgt nach den Verwaltungsweisungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung für die Ausrichtung von Hilflosenentschädigungen durch die kantonalen IV-Stellen.
59
SR 661.1 Verordnung vom 30. August 1995 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEV)
WPEV Art. 59 Inkrafttreten - Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft und ist erstmals auf das Ersatzjahr 1995 anwendbar.
BGE Register
114-V-219 • 118-IB-81 • 119-IA-241 • 120-IB-97 • 121-III-219 • 121-V-17 • 122-II-193 • 122-V-362 • 123-III-24 • 124-II-241
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
1995 • angewiesener • aufstehen, absitzen, abliegen • begründung des entscheids • berechnung • berichterstattung • beschwerdegegner • bewilligung oder genehmigung • bezogener • brunnen • buchstabe • bundesgericht • bundesgesetz über die invalidenversicherung • bundesgesetz über die wehrpflichtersatzabgabe • bundesrat • dauer • delegierter • einkommensvergleich • entscheid • ermessen • ersatzabgabe • forstwirtschaft • fortbewegung • frage • geisteskrankheit • geistige behinderung • geistiger gesundheitsschaden • gerichts- und verwaltungspraxis • gesuchsteller • gesundheitsschaden • gewicht • historische auslegung • holzfäller • invalidenrente • invalidität • jura • kantonales rechtsmittel • kausalzusammenhang • konkretisierung • kreis • körperlicher gesundheitsschaden • leiter • nationalrat • norm • parlament • parlamentssitzung • prüfung • richtigkeit • richtlinie • sachverhalt • standesinitiative • stelle • umfang • unselbständige verordnung • verfassung • verhältnis zwischen • verordnung über die invalidenversicherung • verrichten der notdurft • verwirkung • viertelsrente • vorinstanz • weiler • weisung • wiese • wille • überprüfungsbefugnis
BBl
1993/II/733
AB
1993 S 778 • 1994 N 131