123 III 31
5. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 20. Januar 1997 i.S. P. AG (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
Regeste (de):
- Art. 727c
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 727c - Die Gesellschaften, die zur eingeschränkten Revision verpflichtet sind, müssen als Revisionsstelle einen zugelassenen Revisor nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005613 bezeichnen.
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 727c - Die Gesellschaften, die zur eingeschränkten Revision verpflichtet sind, müssen als Revisionsstelle einen zugelassenen Revisor nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005613 bezeichnen.
- Anforderungen an die Unabhängigkeit (E. 1a). Durchsetzung der Unabhängigkeit (E. 1b).
- Mit dem Unabhängigkeitserfordernis unvereinbar ist es, dass zwei Gesellschaften bzw. ihre Organe sich gegenseitig prüfen (E. 2).
- Die in Art. 727c Abs. 2
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OR Art. 727c - Die Gesellschaften, die zur eingeschränkten Revision verpflichtet sind, müssen als Revisionsstelle einen zugelassenen Revisor nach den Vorschriften des Revisionsaufsichtsgesetzes vom 16. Dezember 2005613 bezeichnen.
Regeste (fr):
- Art. 727c et art. 727d al. 3 CO. Indépendance de l'organe de révision d'une société anonyme.
- Exigences quant à l'indépendance (consid. 1a). Mise en oeuvre de l'indépendance (consid. 1b).
- Il est incompatible avec l'exigence d'indépendance que deux sociétés, respectivement leur organe, se vérifient mutuellement (consid. 2).
- L'atténuation de l'exigence d'indépendance prévue à l'art. 727c al. 2 CO reste limitée aux rapports relevant d'un groupe de sociétés (consid. 3c).
Regesto (it):
- Art. 727c e art. 727d cpv. 3 CO. Indipendenza dell'ufficio di revisione di una società anonima.
- Esigenze all'indipendenza (consid. 1a). Attuazione dell'indipendenza (consid. 1b).
- È incompatibile con l'esigenza di indipendenza che due società, risp. i loro organi si verifichino a vicenda (consid. 2).
- L'attenuazione dell'esigenza di indipendenza prevista dall'art. 727c cpv. 2 CO è limitata ai rapporti concernenti un gruppo di società (consid. 3c).
Sachverhalt ab Seite 31
BGE 123 III 31 S. 31
L. amtiert sowohl in der L. AG als auch in der P. AG als einziger Verwaltungsrat. Die L. AG ist Revisionsstelle der H. AG. Mit Schreiben vom 18. April 1996 ersuchte die P. AG das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, die H. AG als ihre Revisionsstelle im Handelsregister einzutragen. Das Handelsregisteramt verweigerte mit Verfügung vom 25. April 1996 die Eintragung mit der Begründung, dass die in Art. 727c
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BGE 123 III 31 S. 32
Die Beschwerde, welche die P. AG gegen diese Verfügung ergriff, wies die Direktion der Justiz des Kantons Zürich am 11. Juli 1996 ab. Die P. AG hat gegen den Entscheid der Justizdirektion Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht, die das Bundesgericht abweist.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
1. a) Nach Art. 727c Abs. 1
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Diese Bestimmungen wurden anlässlich der Aktienrechtsnovelle von 1991 mit dem Ziel eingeführt, die Anforderungen an die Unabhängigkeit der Revisionsstelle zu verschärfen. Das bisherige Recht schrieb hinsichtlich der äusseren Stellung der Revisoren nur vor, dass diese nicht Mitglieder des Verwaltungsrats oder Angestellte der Gesellschaft sein durften; im übrigen galt die Unabhängigkeit einzig als Frage der inneren Einstellung und der Charakterstärke der Revisoren, d.h. ihrer tatsächlichen Fähigkeit, ohne Rücksicht auf eigene Interessen zum Rechten zu sehen und das Richtige zu tun (vgl. BGE 99 Ib 104 E. 5 S. 111; GUHL/KUMMER/DRUEY, Das Schweizerische Obligationenrecht, 8. Aufl., Nachdruck 1995, S. 701). Das neue Recht geht weiter: Es greift nicht erst bei tatsächlicher Voreingenommenheit, sondern richtet sich bereits gegen äussere Beziehungen, die den Anschein der Voreingenommenheit entstehen lassen können (Botschaft über die Revision des Aktienrechts vom 23. Februar 1983, BBl 183 II, S. 845; PEDROJA/WATTER, in: Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Basel, N. 1 zu Art. 727c
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BGE 123 III 31 S. 33
oder wegen anderer Zusammenhänge gegebene Abhängigkeiten des Revisors zu vermeiden (BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 2. Aufl. 1996, S. 943 Rz. 1788a). Mit der Unabhängigkeit unvereinbar sind daher neben formellen vertraglichen Bindungen auch Geschäftsbeziehungen, die zwar keine rechtliche, wohl aber eine wirtschaftliche Verflechtung mit der zu prüfenden Gesellschaft erzeugen, so dass bei der Revisionsstelle die Prüfungsaufgabe in Konflikt mit eigenen Interessen geraten kann (vgl. HANDSCHIN, Zur Unabhängigkeit der Revisionsstelle, SJZ 90/1994, S. 345). b) Für die Einhaltung der Vorschriften über die Unabhängigkeit der Revisionsstelle hat zunächst die Gesellschaft selbst zu sorgen (Art. 727d Abs. 2
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2. Im vorliegenden Fall steht fest, dass L. einziger Verwaltungsrat sowohl der Beschwerdeführerin als auch der L. AG ist. Weiter ist unbestritten, dass letztere Gesellschaft die H. AG revidiert. Der Justizdirektion ist darin beizupflichten, dass angesichts dieses bereits bestehenden Revisionsmandats mit der Bestellung der H. AG zur Revisionsstelle der Beschwerdeführerin eine wirtschaftliche Verflechtung entstünde, die sich mit der Unabhängigkeit, wie sie das Gesetz für Revisoren voraussetzt, nicht vereinbaren lässt. Würde die H. AG als Revisionsstelle der Beschwerdeführerin eingetragen, hätte sie eine Gesellschaft zu revidieren, deren Verwaltung mit jener ihrer eigenen Revisionsstelle identisch ist. Wie das Handelsregisteramt in seiner Vernehmlassung zutreffend festhält, würde dies faktisch auf eine gegenseitige Prüfung hinauslaufen. Der Beschwerdeführerin ist zwar zuzugestehen, dass sich nicht unmittelbar zwei Gesellschaften gegenüberstehen, die ihre Abschlussprüfung je von der andern besorgen lassen. Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt ist jedoch mit dem Fall, dass zwei Gesellschaften sich gegenseitig revidieren, zumindest vergleichbar. Solche Konstellationen aber führen leicht zu Interessenkonflikten und sind insbesondere geeignet, Beeinflussungen der Revisionstätigkeit durch unsachliche gegenseitige Rücksichtnahmen zu veranlassen. Es besteht daher jedenfalls vom äusseren Anschein her offensichtlich die Gefahr, dass
BGE 123 III 31 S. 34
die H. AG die Aufgaben der Revisionsstelle nicht mit der nötigen Unvoreingenommenheit wahrnehmen könnte. Das Handelsregisteramt hat deshalb die Eintragung der H. AG als Revisionsstelle der Beschwerdeführerin zu Recht gestützt auf Art. 86a Abs. 1
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3. c) Unbehelflich ist der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die Bestimmung von Art. 727c Abs. 2
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