Urteilskopf

122 V 28

5. Urteil vom 22. Januar 1996 i.S. S. gegen Bundesamt für Militärversicherung und Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 28

BGE 122 V 28 S. 28

A.- Mit Entscheid vom 2. September 1994 erledigte das Bundesamt für Militärversicherung (BAMV) die als Einsprache gegen den Vorschlag vom 27. August 1993 behandelte Eingabe des S. vom 20. Oktober 1993 wie folgt: "1. Die Bundeshaftung für die medio-laterale Diskushernie L5/S1 links von S. beträgt bis zur Behebung der Verschlimmerung 50 Prozent.

BGE 122 V 28 S. 29

2. Die Bundeshaftung für die Müdigkeit und die Konzentrationsstörungen von S. wird abgelehnt. 3. S. wird für die Folgen der operierten Diskushernie L5/S1 links eine Invalidenrente auf Basis folgender Rentenelemente zugesprochen:
- Bundeshaftung:

50 Prozent

- Leistungsansatz:

95 Prozent

- Invalidität:

100 Prozent

- anrechenbarer Jahresverdienst:

Fr. 114'484.-

- Rentendauer:

28.10.1991 bis 31.12.1992 und

01.01.1993 bis 30.04.1993

- Jahresrente:

Fr. 54'379.90

- Monatsrente: Fr. 4'531.65

4. S. wird eine Umschulungsrente auf Basis folgender Rentenelemente zugesprochen:
- Bundeshaftung:

100 Prozent

- Leistungsansatz:

90 Prozent

- Invalidität:

100 Prozent

- anrechenbarer Jahresverdienst:

Fr. 114'484.--

- Rentendauer:

01.05.1993 bis 30.04.1995

- Jahresrente:

Fr. 103'035.60

- Monatsrente:

Fr. 8'586.30

5. Die Schulkosten im H. (im ersten Ausbildungsjahr Fr. 90.-- pro Ausbildungstag zuzüglich Fr. 8.50 pro Mittagessen) werden übernommen. 6. Die Kosten für den Büropraxiskurs für Erwachsene im Schulzentrum F. (jeweils 6 Lektionen montags von 08.00 bis 13.30 Uhr, März bis Juni 1993) werden übernommen. 7. Die Rente muss gestützt auf Artikel 72
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 18 Behandlungspflicht - 1 ...54
1    ...54
2    Zumutbar im Sinne von Artikel 21 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2 ATSG55 ist eine medizinische Massnahme namentlich, wenn sie zu diagnostischen Zwecken nötig ist oder mit hoher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Besserung verspricht.56
3    Lehnt der Versicherte eine zumutbare diagnostische medizinische Massnahme ab, so haftet die Militärversicherung nur, wenn die Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes verursacht oder verschlimmert worden ist (Art. 6).
4    Weigert sich der Versicherte, eine zumutbare therapeutische medizinische Massnahme durchführen zu lassen, so werden nur jene Leistungen ausgerichtet, welche noch hätten entrichtet werden müssen, wenn die Massnahme angewandt worden wäre.
5    ...57
6    Die Militärversicherung trägt das Risiko aller medizinischen Massnahmen.
MVG wegen Überversicherung gekürzt werden. Die Abrechnung der Sektion Versicherungsleistungen vom 2.9.94 bildet Bestandteil dieses Einspracheentscheids. 8. Die bereits ausbezahlten Leistungen der Militärversicherung werden verrechnet. Die Abrechnung der Sektion Versicherungsleistungen vom 2.9.94 bildet Bestandteil dieses Einspracheentscheids. 9. Die Rechte für die Folgezeit bleiben S. im Rahmen von Artikel 6
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 6 Feststellung der Gesundheitsschädigung nach dem Dienst - Wird die Gesundheitsschädigung erst nach Schluss des Dienstes durch einen Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor festgestellt und bei der Militärversicherung angemeldet oder werden Spätfolgen oder Rückfälle geltend gemacht, so haftet die Militärversicherung nur, wenn die Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes verursacht oder verschlimmert worden ist oder wenn es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um Spätfolgen oder Rückfälle einer versicherten Gesundheitsschädigung handelt.
MVG für Spätfolgen und Rückfälle gewahrt. 10. (Eröffnung)."

B.- Die hiegegen mit dem Rechtsbegehren auf Feststellung, "dass die Bundeshaftung auch für die Erwerbsausfallrente 100 Prozent beträgt (Ziff. 1 und 2 des Entscheides vom 2. September 1994)" und dem entsprechenden Antrag auf Nachzahlung der "Differenz zwischen 50 Prozent und 100 Prozent seit 28. Oktober 1991" erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
BGE 122 V 28 S. 30

Bern mit Entscheid vom 21. Juli 1995 ab.

C.- S. führt gegen den kantonalen Entscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde, worin er das im vorinstanzlichen Verfahren gestellte Rechtsbegehren erneuert. Das BAMV schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Im vorliegenden Fall ist es nach Lage der Akten unter der Geltung des alten Rechts (aMVG) bis 31. Dezember 1993 nur zum Erlass des Vorschlages vom 27. August 1993 gekommen, hingegen nicht mehr zur Verfügung im Sinne von Art. 12 Abs. 3
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 6 Feststellung der Gesundheitsschädigung nach dem Dienst - Wird die Gesundheitsschädigung erst nach Schluss des Dienstes durch einen Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor festgestellt und bei der Militärversicherung angemeldet oder werden Spätfolgen oder Rückfälle geltend gemacht, so haftet die Militärversicherung nur, wenn die Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes verursacht oder verschlimmert worden ist oder wenn es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um Spätfolgen oder Rückfälle einer versicherten Gesundheitsschädigung handelt.
aMVG. Vielmehr hat das BAMV den im Sinne dieser Bestimmung erhobenen Einspruch als Einsprache gemäss Art. 99 Abs. 1
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 6 Feststellung der Gesundheitsschädigung nach dem Dienst - Wird die Gesundheitsschädigung erst nach Schluss des Dienstes durch einen Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor festgestellt und bei der Militärversicherung angemeldet oder werden Spätfolgen oder Rückfälle geltend gemacht, so haftet die Militärversicherung nur, wenn die Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes verursacht oder verschlimmert worden ist oder wenn es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um Spätfolgen oder Rückfälle einer versicherten Gesundheitsschädigung handelt.
MVG entgegengenommen und darüber am 2. September 1994 den beschwerdefähigen Entscheid (Art. 99 Abs. 2
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 6 Feststellung der Gesundheitsschädigung nach dem Dienst - Wird die Gesundheitsschädigung erst nach Schluss des Dienstes durch einen Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor festgestellt und bei der Militärversicherung angemeldet oder werden Spätfolgen oder Rückfälle geltend gemacht, so haftet die Militärversicherung nur, wenn die Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes verursacht oder verschlimmert worden ist oder wenn es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um Spätfolgen oder Rückfälle einer versicherten Gesundheitsschädigung handelt.
MVG) erlassen. Diese verfahrensrechtlich nicht zu beanstandende Erledigungsweise führt nach der Rechtsprechung, welche für die Entscheidung der intertemporalrechtlichen Frage nach Art. 109
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 109 Hängige Versicherungsfälle - Versicherungsfälle, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch hängig waren, werden in jenen Teilen nach dem neuen Recht beurteilt, die nicht anerkannt sind, oder über die nicht verfügt wurde.
MVG auf die Verfügung abstellt (BGE 121 V 158 Erw. 1, BGE 120 V 369 Erw. 1; SVR 1995 MV Nr. 4 S. 12 Erw. 1), hier zur Anwendung des neuen Rechts. Für diese Lösung spricht auch Art. 117
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 109 Hängige Versicherungsfälle - Versicherungsfälle, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch hängig waren, werden in jenen Teilen nach dem neuen Recht beurteilt, die nicht anerkannt sind, oder über die nicht verfügt wurde.
MVG, wonach sich Fristen und Zuständigkeit nach dem alten Recht richten, wenn die Frist zur Anfechtung von Verfügungen der Militärversicherung im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen MVG nicht abgelaufen ist.
2. a) Streitiges Element der vorinstanzlich bestätigten Leistungszusprechung bildet einzig die Bundeshaftung, welche sich dem Umfang nach auf die Anspruchsberechtigung auswirkt. Diesbezüglich wird in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht auf den kantonalen Gerichtsentscheid verwiesen (vgl. BGE 111 Ia 4 Erw. 4a, BGE 103 Ia 409 Erw. 3a, BGE 98 Ia 464 Erw. 5a). b) Ergänzend sei beigefügt, dass die Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des wiedergegebenen Einspracheentscheides ausschliesslich feststellenden Charakter haben. Nach ständiger Rechtsprechung zum Verfügungsbegriff (Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG), welcher auch im Bereich der Militärversicherung (Art. 98 f . in Verbindung mit Art. 85
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
MVG) und somit auch bezüglich der Festlegung von Leistungen unter dem Titel der Bundeshaftung gilt, ist der Erlass von Feststellungsverfügungen unzulässig, wenn die Verwaltung die Möglichkeit hat, die Rechtsbeziehung direkt durch eine rechtsgestaltende Verfügung zu ordnen (BGE 114 V 203 Erw. 2c mit Hinweisen; RKUV 1991 Nr. U 119 S. 48 Erw.

BGE 122 V 28 S. 31

7b, Nr. U 134 S. 315 Erw. 3a; vgl. BGE 119 V 38 Erw. 1a, BGE 117 V 104 oben). So verhält es sich, wie aus den wiedergegebenen Dispositiv-Ziffern 3 ff. des Einspracheentscheides hervorgeht, im vorliegenden Fall. Darin hat das BAMV, auf der Grundlage der gesetzlichen Anspruchselemente (Bundeshaftung, Leistungsansatz, Invaliditätsgrad usw.), unmittelbar die einzelnen Leistungen festgelegt und zugesprochen. Prozessual zulässiger Regelungs- und damit, wenn bestritten, zu überprüfender Anfechtungsgegenstand (Streitobjekt) unter dem Titel der Bundeshaftung ist die Kürzung von Leistungen (Art. 64
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 64 Leistungsbemessung bei Teilhaftung - Die Leistungen der Militärversicherung werden angemessen gekürzt, wenn die versicherte Gesundheitsschädigung nur teilweise auf Einwirkungen während des Dienstes zurückgeht.
MVG, in Übereinstimmung mit Art. 41 Abs. 1
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 64 Leistungsbemessung bei Teilhaftung - Die Leistungen der Militärversicherung werden angemessen gekürzt, wenn die versicherte Gesundheitsschädigung nur teilweise auf Einwirkungen während des Dienstes zurückgeht.
aMVG), und nicht die Feststellung von einzelnen Kürzungssätzen für verschiedene Leiden. aa) Bei dieser Rechtslage stösst die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretene Auffassung, wonach es sich bei der Müdigkeit und den Konzentrationsstörungen, wie überhaupt beim gegebenen insbesondere psychischen Gesundheitsbild, um eine natürliche und adäquate Folge des dienstlichen Unfalles vom 1. März 1990 handle, insofern ins Leere, als das BAMV, schon aus seiner haftungsrechtlichen Sicht, der verfügten Leistungszusprechung einen vollständigen Invaliditätsgrad (100%) unterlegte. Diesbezüglich vermöchte die Anerkennung der erwähnten Beeinträchtigungen als Folgen der dienstlichen Einwirkung dem Beschwerdeführer von vornherein nicht weiter zu helfen, weil, unter diesem Titel, kein Raum für eine weitergehende Leistungszusprechung besteht. In bezug auf die Bundeshaftung als solche ist nach der gesamten Aktenlage eine zusätzliche Berücksichtigung der Müdigkeit, der Konzentrationsstörungen und des psychischen Gesundheitszustandes für die Erhöhung des Haftungssatzes von 50%, auf welchem die zugesprochene Überbrückungsrente beruht, aussichtslos. Denn selbst unter Annahme eines auch diesbezüglich rechtserheblichen Kausalzusammenhanges erscheint eine 50%ige Bundeshaftung insgesamt als angemessen, liegt doch, wie aus dem gut dokumentierten Versicherungsverlauf und insbesondere dem Gutachten des Prof. Dr. med. A., Spital X, vom 12. März 1992 hervorgeht, eine erhebliche dienstfremde Psychogenie der Beschwerden und Beeinträchtigungen vor, welche ebenfalls eine Halbierung der Bundeshaftung und entsprechende Herabsetzung der Rente rechtfertigt. Zwar ist das Konzept des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhanges, soweit es im Bereich der Militärversicherung zum Zuge kommt (vgl. die Rechtsprechung zu Art. 4 ff
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 64 Leistungsbemessung bei Teilhaftung - Die Leistungen der Militärversicherung werden angemessen gekürzt, wenn die versicherte Gesundheitsschädigung nur teilweise auf Einwirkungen während des Dienstes zurückgeht.
. aMVG [BGE 111 V 370 ]), das

BGE 122 V 28 S. 32

gleiche wie in der gesetzlichen Unfallversicherung. Doch wirkt sich in Zusammenhängen wie dem hier vorliegenden aus, dass das BAMV mit Art. 64
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 64 Leistungsbemessung bei Teilhaftung - Die Leistungen der Militärversicherung werden angemessen gekürzt, wenn die versicherte Gesundheitsschädigung nur teilweise auf Einwirkungen während des Dienstes zurückgeht.
MVG nach wie vor (Art. 41 Abs. 1
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 64 Leistungsbemessung bei Teilhaftung - Die Leistungen der Militärversicherung werden angemessen gekürzt, wenn die versicherte Gesundheitsschädigung nur teilweise auf Einwirkungen während des Dienstes zurückgeht.
aMVG) über die rechtliche Grundlage verfügt, bei zur versicherten dienstlichen Einwirkung hinzutretenden konkurrierenden Schadensursachen eine Teilhaftung anzunehmen und die Leistungen entsprechend einzuschränken, dies im Gegensatz zu Art. 36
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 36 - 1 Die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen werden nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist.
1    Die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen werden nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist.
2    Die Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen und die Hinterlassenenrenten werden angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod nur teilweise die Folge eines Unfalles ist. Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, werden dabei nicht berücksichtigt.
UVG, wo die Leistungskürzung nur noch in engen Grenzen zulässig ist (BGE 113 V 137 Erw. 5a, BGE 121 V 326 Erw. 3). bb) Die Beschränkung der Bundeshaftung bei einem multiplen Spektrum von versicherten und nichtversicherten Schadensursachen kommt auch dann zum Tragen, wenn die Leistungspflicht der Militärversicherung für das Risiko der medizinischen Massnahmen nach Art. 18 Abs. 6
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 18 Behandlungspflicht - 1 ...54
1    ...54
2    Zumutbar im Sinne von Artikel 21 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2 ATSG55 ist eine medizinische Massnahme namentlich, wenn sie zu diagnostischen Zwecken nötig ist oder mit hoher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Besserung verspricht.56
3    Lehnt der Versicherte eine zumutbare diagnostische medizinische Massnahme ab, so haftet die Militärversicherung nur, wenn die Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes verursacht oder verschlimmert worden ist (Art. 6).
4    Weigert sich der Versicherte, eine zumutbare therapeutische medizinische Massnahme durchführen zu lassen, so werden nur jene Leistungen ausgerichtet, welche noch hätten entrichtet werden müssen, wenn die Massnahme angewandt worden wäre.
5    ...57
6    Die Militärversicherung trägt das Risiko aller medizinischen Massnahmen.
MVG in Frage steht. Im Rahmen dieser Bestimmung hat zwar die Militärversicherung die Haftung für eine Operations- oder Behandlungsfolge voll zu übernehmen, selbst wenn für die Gesundheitsschädigung vor der betreffenden Massnahme nur eine Teilhaftung bestanden hat (so schon SCHATZ, Kommentar zur Eidgenössischen Militärversicherung, S. 122; zu Art. 18 Abs. 6
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 18 Behandlungspflicht - 1 ...54
1    ...54
2    Zumutbar im Sinne von Artikel 21 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2 ATSG55 ist eine medizinische Massnahme namentlich, wenn sie zu diagnostischen Zwecken nötig ist oder mit hoher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Besserung verspricht.56
3    Lehnt der Versicherte eine zumutbare diagnostische medizinische Massnahme ab, so haftet die Militärversicherung nur, wenn die Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes verursacht oder verschlimmert worden ist (Art. 6).
4    Weigert sich der Versicherte, eine zumutbare therapeutische medizinische Massnahme durchführen zu lassen, so werden nur jene Leistungen ausgerichtet, welche noch hätten entrichtet werden müssen, wenn die Massnahme angewandt worden wäre.
5    ...57
6    Die Militärversicherung trägt das Risiko aller medizinischen Massnahmen.
aMVG siehe Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Militärversicherung vom 26. März 1963, BBl 1963 I S. 845 ff., S. 856). Es genügt jedoch nicht jede Folge einer medizinischen Massnahme, um diese strenge Haftung auszulösen. Vielmehr bedarf es eines unerwünschten und nicht voraussehbaren Verlaufs der Massnahme. Soweit der Verlauf zwar nicht optimal ist, jedoch im Rahmen des Üblichen liegt, tritt die Vollhaftung nicht ein. Die weitere Haftung der Militärversicherung für den Folgezustand bemisst sich in diesen Fällen im Rahmen der üblichen Haftungsnormen (Art. 4
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 4 Gegenstand der Militärversicherung - 1 Die Militärversicherung haftet nach den Bestimmungen dieses Gesetzes für alle Schädigungen der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit des Versicherten und für die unmittelbaren wirtschaftlichen Folgen solcher Schädigungen.28 Unter besonderen Voraussetzungen haftet sie auch für Zahnschäden (Art. 18a) und für Sachschäden (Art. 57).29
1    Die Militärversicherung haftet nach den Bestimmungen dieses Gesetzes für alle Schädigungen der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit des Versicherten und für die unmittelbaren wirtschaftlichen Folgen solcher Schädigungen.28 Unter besonderen Voraussetzungen haftet sie auch für Zahnschäden (Art. 18a) und für Sachschäden (Art. 57).29
2    Die Militärversicherung haftet ferner für Gesundheitsschädigungen aus vorbeugenden medizinischen Massnahmen (Art. 63 Abs. 3).30
3    Haftet die Militärversicherung ganz oder teilweise für die Schädigung eines paarigen Organs, so haftet sie im gleichen Umfang bei späterer Behandlungsbedürftigkeit oder Schädigung des zweiten Organs für den ganzen Schaden.
4    Der Bundesrat kann durch Verordnung den Versicherungsschutz für die Zeiträume zwischen zwei Diensten nach Artikel 3 Absatz 1 sowie bei längeren allgemeinen Urlauben einschränken.31
und 5
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 5 Feststellung der Gesundheitsschädigung während des Dienstes - 1 Die Militärversicherung erstreckt sich auf jede Gesundheitsschädigung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonst wie festgestellt wird.
1    Die Militärversicherung erstreckt sich auf jede Gesundheitsschädigung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonst wie festgestellt wird.
2    Die Militärversicherung haftet nicht, wenn sie den Beweis erbringt:
a  dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist oder sicher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte; und
b  dass diese Gesundheitsschädigung sicher während des Dienstes weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist.
3    Wird der nach Absatz 2 Buchstabe a geforderte Beweis erbracht, dagegen nicht derjenige nach Absatz 2 Buchstabe b, so haftet die Militärversicherung für die Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung. Der nach Absatz 2 Buchstabe b geforderte Beweis gilt auch für die Bemessung des versicherten Schadens.
MVG) (Botschaft zum Bundesgesetz über die Militärversicherung vom 27. Juni 1990, BBl 1990 III S. 201 ff., S. 231). Diese Ausführungen des Bundesrates blieben in den vorberatenden Kommissionen von National- und Ständerat wie auch in den parlamentarischen Beratungen im Grundsatz unbestritten (vgl. Sitzungsprotokoll der nationalrätlichen Kommission vom 17./18. Februar 1992). Ob Beeinträchtigungen wie die vom Beschwerdeführer geklagten Konzentrationsstörungen und die Müdigkeit eine nicht voraussehbare Folge einer Lumbalpunktion oder einer Mikrodiskektomie darstellen und die Militärversicherung dafür die volle Haftung zu übernehmen hätte, ist fraglich, kann jedoch offenbleiben. Denn die Anwendung von Art. 18 Abs. 6
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 18 Behandlungspflicht - 1 ...54
1    ...54
2    Zumutbar im Sinne von Artikel 21 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2 ATSG55 ist eine medizinische Massnahme namentlich, wenn sie zu diagnostischen Zwecken nötig ist oder mit hoher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Besserung verspricht.56
3    Lehnt der Versicherte eine zumutbare diagnostische medizinische Massnahme ab, so haftet die Militärversicherung nur, wenn die Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes verursacht oder verschlimmert worden ist (Art. 6).
4    Weigert sich der Versicherte, eine zumutbare therapeutische medizinische Massnahme durchführen zu lassen, so werden nur jene Leistungen ausgerichtet, welche noch hätten entrichtet werden müssen, wenn die Massnahme angewandt worden wäre.
5    ...57
6    Die Militärversicherung trägt das Risiko aller medizinischen Massnahmen.
MVG setzt voraus, dass zwischen der geltend gemachten Gesundheitsschädigung
BGE 122 V 28 S. 33

und der in Frage stehenden medizinischen Massnahme ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (unveröffentlichtes Urteil G. vom 20. August 1984). Diese erste Voraussetzung der Leistungspflicht der Militärversicherung ist nach der medizinischen Aktenlage sowie den auch in dieser Hinsicht schlüssigen Darlegungen der Vorinstanz, auf welche verwiesen wird (vgl. Erw. 2 hievor), entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu verneinen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 122 V 28
Datum : 22. Januar 1996
Publiziert : 31. Dezember 1997
Quelle : Bundesgericht
Status : 122 V 28
Sachgebiet : BGE - Sozialversicherungsrecht (bis 2006: EVG)
Gegenstand : Art. 98 f. MVG, Art. 12 aMVG, Art. 109 MVG: Übergangsrecht. Ist es bis zum Inkrafttreten des revidierten MVG vom 19. Juni


Gesetzesregister
MVG: 4 
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 4 Gegenstand der Militärversicherung - 1 Die Militärversicherung haftet nach den Bestimmungen dieses Gesetzes für alle Schädigungen der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit des Versicherten und für die unmittelbaren wirtschaftlichen Folgen solcher Schädigungen.28 Unter besonderen Voraussetzungen haftet sie auch für Zahnschäden (Art. 18a) und für Sachschäden (Art. 57).29
1    Die Militärversicherung haftet nach den Bestimmungen dieses Gesetzes für alle Schädigungen der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit des Versicherten und für die unmittelbaren wirtschaftlichen Folgen solcher Schädigungen.28 Unter besonderen Voraussetzungen haftet sie auch für Zahnschäden (Art. 18a) und für Sachschäden (Art. 57).29
2    Die Militärversicherung haftet ferner für Gesundheitsschädigungen aus vorbeugenden medizinischen Massnahmen (Art. 63 Abs. 3).30
3    Haftet die Militärversicherung ganz oder teilweise für die Schädigung eines paarigen Organs, so haftet sie im gleichen Umfang bei späterer Behandlungsbedürftigkeit oder Schädigung des zweiten Organs für den ganzen Schaden.
4    Der Bundesrat kann durch Verordnung den Versicherungsschutz für die Zeiträume zwischen zwei Diensten nach Artikel 3 Absatz 1 sowie bei längeren allgemeinen Urlauben einschränken.31
5 
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 5 Feststellung der Gesundheitsschädigung während des Dienstes - 1 Die Militärversicherung erstreckt sich auf jede Gesundheitsschädigung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonst wie festgestellt wird.
1    Die Militärversicherung erstreckt sich auf jede Gesundheitsschädigung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonst wie festgestellt wird.
2    Die Militärversicherung haftet nicht, wenn sie den Beweis erbringt:
a  dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist oder sicher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte; und
b  dass diese Gesundheitsschädigung sicher während des Dienstes weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt worden ist.
3    Wird der nach Absatz 2 Buchstabe a geforderte Beweis erbracht, dagegen nicht derjenige nach Absatz 2 Buchstabe b, so haftet die Militärversicherung für die Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung. Der nach Absatz 2 Buchstabe b geforderte Beweis gilt auch für die Bemessung des versicherten Schadens.
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SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 6 Feststellung der Gesundheitsschädigung nach dem Dienst - Wird die Gesundheitsschädigung erst nach Schluss des Dienstes durch einen Arzt, Zahnarzt oder Chiropraktor festgestellt und bei der Militärversicherung angemeldet oder werden Spätfolgen oder Rückfälle geltend gemacht, so haftet die Militärversicherung nur, wenn die Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes verursacht oder verschlimmert worden ist oder wenn es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um Spätfolgen oder Rückfälle einer versicherten Gesundheitsschädigung handelt.
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SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 12 Sicherung der Leistungen - 1 ...40
1    ...40
2    Die Militärversicherung kann in Abweichung von Artikel 20 Absatz 1 ATSG41 auch ohne Fürsorgeabhängigkeit Massnahmen treffen, damit ihre Geldleistungen in erster Linie für den Unterhalt des Versicherten oder der Personen, für die er zu sorgen hat, verwendet werden.42
3    ...43
4    ...44
18 
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 18 Behandlungspflicht - 1 ...54
1    ...54
2    Zumutbar im Sinne von Artikel 21 Absatz 4 und Artikel 43 Absatz 2 ATSG55 ist eine medizinische Massnahme namentlich, wenn sie zu diagnostischen Zwecken nötig ist oder mit hoher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche Besserung verspricht.56
3    Lehnt der Versicherte eine zumutbare diagnostische medizinische Massnahme ab, so haftet die Militärversicherung nur, wenn die Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit während des Dienstes verursacht oder verschlimmert worden ist (Art. 6).
4    Weigert sich der Versicherte, eine zumutbare therapeutische medizinische Massnahme durchführen zu lassen, so werden nur jene Leistungen ausgerichtet, welche noch hätten entrichtet werden müssen, wenn die Massnahme angewandt worden wäre.
5    ...57
6    Die Militärversicherung trägt das Risiko aller medizinischen Massnahmen.
41 
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 41 Festsetzung - 1 Die Rente wird auf bestimmte oder unbestimmte Zeit festgesetzt. Der Bundesrat bezeichnet in der Verordnung die Fälle, in denen keine Dauerrenten zugesprochen werden können, namentlich nach Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194697 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).98 99
1    Die Rente wird auf bestimmte oder unbestimmte Zeit festgesetzt. Der Bundesrat bezeichnet in der Verordnung die Fälle, in denen keine Dauerrenten zugesprochen werden können, namentlich nach Erreichen des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 194697 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).98 99
2    Verdient der Versicherte zur Zeit des Rentenbeginns noch nicht soviel wie ein voll leistungsfähiger Angehöriger seiner Berufsart, so wird die Rente von dem Zeitpunkt an, in dem er ohne die Gesundheitsschädigung vermutlich soviel verdient hätte, nach diesem höheren Verdienst berechnet.
3    Erfolgt die Rentenfestsetzung rückwirkend, so sind für die Zwischenzeit die entsprechenden Verdienstverhältnisse massgebend.
4    Der einmal festgesetzte, entgehende mutmassliche Jahresverdienst ist unter Vorbehalt der Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung (Art. 43) für die ganze Rentendauer massgebend. Nur bei hoher Wahrscheinlichkeit können neue Verdiensthypothesen im Rahmen einer Rentenrevision (Art. 17 ATSG100) berücksichtigt werden.101
5    Bei Unterkunft und Verpflegung auf Kosten der Militärversicherung ist ein Abzug im Sinne von Artikel 31 zulässig.
64 
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 64 Leistungsbemessung bei Teilhaftung - Die Leistungen der Militärversicherung werden angemessen gekürzt, wenn die versicherte Gesundheitsschädigung nur teilweise auf Einwirkungen während des Dienstes zurückgeht.
72  85  98  99  109 
SR 833.1 Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG)
MVG Art. 109 Hängige Versicherungsfälle - Versicherungsfälle, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch hängig waren, werden in jenen Teilen nach dem neuen Recht beurteilt, die nicht anerkannt sind, oder über die nicht verfügt wurde.
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UVG: 36
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 36 - 1 Die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen werden nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist.
1    Die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen werden nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist.
2    Die Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen und die Hinterlassenenrenten werden angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod nur teilweise die Folge eines Unfalles ist. Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, werden dabei nicht berücksichtigt.
VwVG: 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
BGE Register
103-IA-407 • 111-IA-2 • 111-V-370 • 113-V-132 • 114-V-203 • 117-V-97 • 119-V-36 • 120-V-368 • 121-V-157 • 121-V-326 • 122-V-28 • 98-IA-460
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
einspracheentscheid • 1995 • frage • vorinstanz • bundesamt für militärversicherung • bundesgesetz über die militärversicherung • entscheid • rechtsbegehren • frist • bestandteil • inkrafttreten • teilhaftung • sektion • mv • versicherungsleistungskürzung • erwachsener • weiler • bundesrat • anfechtungsgegenstand • kausalzusammenhang
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BBl
1963/I/845 • 1990/III/201