Urteilskopf
122 II 12
2. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 8. Januar 1996 i.S. Schweizerische Bundesbahnen gegen Primarschulgemeinde Rüthi und Mitb. und Präsident der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 11 (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
Regeste (de):
Regeste (fr):
Regesto (it):
Sachverhalt ab Seite 12
BGE 122 II 12 S. 12
Am 20. Januar 1989 reichten die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB), Abteilung Kraftwerke, beim Bundesamt für Verkehr (BAV) ein Plangenehmigungsgesuch für den Bau einer 132-kV-SBB-Übertragungsleitung
BGE 122 II 12 S. 13
Sargans - St. Margrethen, Abschnitt Buchs - St. Margrethen, ein. Im nachfolgenden Planauflageverfahren erhob der Gemeinderat Rüthi Einsprache und verlangte, dass die Leitung im Bereich des geschützten Valentinsberges verkabelt werde; gleichzeitig sei zu prüfen, ob bestehende Freileitungen ebenfalls unterirdisch verlegt werden könnten. Auch das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) hielt in seiner Stellungnahme zum Projekt fest, es stimme diesem nur unter der Bedingung zu, dass für die Leitung im Raume St. Valentinsberg zwischen Mast 178 und Mast 187 eine neue Linienführung gesucht oder die Leitung verkabelt werde. Die SBB wurden hierauf vom BAV beauftragt abzuklären, ob die südöstlich am Valentinsberg vorbeiführende 50/10kV-SAK-Freileitung, die zur Zeit überdimensioniert sei und nur noch der Ortsversorgung diene, durch ein 20kV-Kabel ersetzt werden könne, sodass das dadurch freiwerdende Trassee für die SBB-Übertragungsleitung oder für eine neue Gemeinschaftsleitung NOK/SBB benützt werden könnte. In der Folge legten die SBB am 17. September 1990 für den fraglichen Leitungsabschnitt ein abgeändertes Projekt vor. Nach diesem verläuft die SBB-Übertragungsleitung ab Mast 181 bis Mast 186 auf dem Trassee bzw. auf den mit neuen Auslegern versehenen Masten der bestehenden Leitung der St. Gallisch-Appenzellischen Kraftwerke AG (SAK), während die 20kV-SAK-Leitung auf einem eigenen neuen Trassee verkabelt wird. Das abgeänderte Projekt wurde am 20. Juli 1992 vom BAV genehmigt. Die für den Bau der SBB-Übertragungsleitung und für die Verkabelung der SAK-Leitung erforderlichen Rechte wurden weitgehend freihändig erworben. Einzig mit den Eigentümern von drei in Rüthi gelegenen Parzellen konnten keine Vereinbarungen geschlossen werden. Nach Eröffnung eines sog. abgekürzten Enteignungsverfahrens erhob die Primarschulgemeinde Rüthi als Eigentümerin einer der betroffenen Parzellen gegen die Enteignung Einsprache. Die SBB ersuchten hierauf den Präsidenten der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 11, um vorzeitige Besitzeinweisung. An der Einigungsverhandlung vom 26. Oktober 1995 widersetzten sich die Enteigneten diesem Gesuch. Mit Verfügung vom 30. Oktober 1995 wies der Schätzungskommissions-Präsident das Begehren um vorzeitige Inbesitznahme der in der Gemeinde Rüthi zu enteignenden Rechte zur Zeit ab. Die SBB haben diese Verfügung mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten, die vom Bundesgericht gutgeheissen wird.
BGE 122 II 12 S. 14
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
1. Der Schätzungskommissions-Präsident ist in seiner Verfügung davon ausgegangen, dass es sich beim Bau der SBB-Übertragungsleitung auf dem Trassee der SAK-Leitung und deren Verkabelung auf einem neuen Trassee um eine Art Gemeinschaftsunternehmen handle, für das nur enteignet werden könne, wenn beide beteiligten Elektrizitätswerke mit dem Enteignungsrecht ausgestattet seien. Da hier nur die SBB von Gesetzes wegen über das Enteignungsrecht verfügten und der SAK dieses noch nicht erteilt worden sei, seien gemäss Bundesgerichtsentscheid vom 12. Dezember 1977 i.S. Siber und Wehrli AG gegen SBB - welcher übrigens in BGE 105 Ib 197 bestätigt worden ist (vgl. insbes. E. 1e in fine S. 201/2) - die Voraussetzungen für einen Eingriff in fremde Rechte nicht gegeben.
Die SBB bringen ihrerseits vor, die SAK-Leitung sei nur zu verlegen, weil das bestehende SAK-Trassee zur Wahrung öffentlicher Interessen - nämlich aus Gründen des Landschafts- und Ortsbildschutzes - in Anspruch genommen werden müsse. Es gehe also nicht darum, der SAK irgendwelche neuen Rechte im Rahmen einer Gemeinschaftsleitung zu verschaffen, sondern es solle nur die bereits vorhandene Leitung in ihrer Funktion aufrechterhalten werden. Die SBB seien als Verursacher verpflichtet, die für die Ersatzvorkehr erforderlichen Durchleitungsrechte zu erwerben, wozu sie nach Art. 4 lit. d
des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG; SR 711) auch das Enteignungsrecht ausüben dürften. Handelt es sich bei der umstrittenen Verkabelung wirklich um eine Massnahme im Sinne von Art. 4 lit. d
EntG, so sind die SBB in der Tat gehalten, diese notfalls auf dem Enteignungswege selbst zu treffen. a) Nach Art. 4 lit. d
EntG darf das Enteignungsrecht unter anderem für Vorkehren beansprucht werden, die zum Ersatz enteigneter Rechte oder zur Wahrung der öffentlichen Interessen erforderlich sind. Damit wird dem Enteigner die Möglichkeit verschafft, bei Inanspruchnahme von Grundstücken, die öffentlichen Zwecken dienen, oder bei Beeinträchtigung öffentlicher Interessen den in Art. 7 bis
10 EntG umschriebenen Ersatz- und Erhaltungspflichten nachzukommen (vgl. Art. 35 lit. b
EntG). So dürfen nach Art. 7 Abs. 2
EntG jene Rechte enteignet werden, durch die die Fortbenützung von bestehenden öffentlichen Einrichtungen, wie Wege, Brücken oder Leitungen, sichergestellt werden kann, soweit diese durch den Bau oder
BGE 122 II 12 S. 15
den Betrieb des Werkes in Mitleidenschaft gezogen werden (vgl. auch speziell für den Eisenbahnbau: Art. 19 Abs. 1
des Eisenbahngesetzes [EBG; SR 742.101]). Weiter ist der Enteigner nach Art. 9 Abs. 2
EntG gehalten, sein Werk so auszuführen, dass es das landschaftliche Bild möglichst wenig stört. Auch aus dieser Bestimmung wird in der Lehre geschlossen, dass zur Durchsetzung bestimmter Planänderungen oder Auflagen im Interesse des Landschaftsschutzes das Enteignungsrecht in Anspruch genommen werden dürfe; sofern der Werkeigentümer dieses nicht von Gesetzes wegen besitze, sei es ihm noch besonders zu erteilen (HESS/WEIBEL, Das Enteignungsrecht des Bundes, Bd. I, N. 8 zu Art. 9
EntG). Über Streitigkeiten betreffend die Art und den Umfang solcher Schutz- und Ersatzvorkehren sowie über die Frage, ob und inwieweit die Voraussetzungen für eine Enteignung überhaupt erfüllt seien, hat die zum Entscheid über die Einsprachen berufene Behörde zu befinden. Dagegen urteilt die Eidgenössische Schätzungskommission im Anschluss an den Einspracheentscheid darüber, ob trotz der Ersatzmassnahmen des Enteigners ein Schaden entstanden sei, wie die Eigentumsverhältnisse zu gestalten seien und wer für den Unterhalt aufzukommen habe (Art. 26
sowie Art. 64 lit. c
und d EntG; vgl. BGE 116 Ib 241 E. 3a S. 246).
b) Im vorliegenden Fall hatten die SBB ursprünglich geplant, ihre Übertragungsleitung längs der bestehenden Eisenbahnlinie westlich des St. Valentinsberg zu erstellen. Dadurch wäre die Pfarrkirche, die seit 1983 als Baudenkmal unter dem Schutz des Bundes steht, von Hochspannungsleitungen sozusagen umrahmt worden, da bereits die SAK-Leitung und eine 380/220kV-Leitung der Nordostschweizerischen Kraftwerke AG (NOK) östlich des Schutzobjektes vorbeiführen. Die SBB sind daher im Plangenehmigungsverfahren auf die Einwendungen der Gemeinde Rüthi und des BUWAL hin aufgefordert worden abzuklären, ob ihre Leitung nicht auch auf die Ostseite, das heisst auf die "Rückseite" des Kirchenhügels verlegt werden könne, wobei zur Vermeidung einer Anhäufung von Leitungen die SAK-Leitung zu verkabeln sei. Die SBB haben hierauf ihr Projekt im fraglichen Bereich geändert und sehen, wie im Sachverhalt geschildert, die Erstellung ihrer Übertragungsleitung auf dem Trassee der nunmehr unterirdisch zu führenden SAK-Leitung vor. Aus diesem Sachverhalt ergibt sich, dass es sich bei der Verkabelung der SAK-Leitung nicht bloss um eine Ersatzvorkehr im Sinne von Art. 7 Abs. 2
EntG für eine durch das Werk beeinträchtigte Leitung handelt, deren Funktion es in erster Linie aufrechtzuerhalten gälte. Ausschlaggebend für
BGE 122 II 12 S. 16
die Projektänderung und die dadurch bedingte Verlegung der SAK-Freileitung waren vielmehr die Interessen des Landschafts- und Denkmalschutzes. Auch für solche Schutzmassnahmen im öffentlichen Interesse erlaubt aber, wie dargelegt, die Bestimmung von Art. 9
in Verbindung mit Art. 4 lit. d
EntG den Rückgriff auf die Enteignung. Daran ändert nichts, dass im vorliegenden Fall die Massnahmen zugunsten des Schutzobjektes bereits im Plangenehmigungs- und nicht erst in einem gestützt auf Art. 9
EntG angehobenen enteignungsrechtlichen Einspracheverfahren getroffen worden sind. Die Pflicht des Enteigners, bei der Ausführung seines Werkes Landschafts- und Ortsbilder sowie Natur- und Kulturdenkmäler zu schonen, hat allgemeine Geltung (vgl. Art. 12
und Art. 3 Abs. 2 lit. a
des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz [NHG; SR 451]). Die Mittel zur Erfüllung dieser Aufgabe müssen ihm deshalb unabhängig davon zur Verfügung stehen, ob er die nötigen Schutzvorkehren schon aus eigenem Antrieb plane oder ob er hiezu im Plangenehmigungsverfahren oder erst im enteignungsrechtlichen Einspracheverfahren angehalten werde. Übrigens sieht das Bundesrecht heute für die meisten öffentlichen Werke sog. kombinierte Verfahren, das heisst mit einem Enteignungsverfahren verbundene Plangenehmigungsverfahren, vor, in denen ohnehin nur noch ein einziges Einspracheverfahren durchgeführt wird. c) Geht es demnach bei der Verkabelung der SAK-Leitung um eine Schutz- und Ersatzvorkehr im Sinne von Art. 4 lit. d
EntG in Verbindung mit Art. 9
und 7 Abs. 2
EntG, müssen die SBB sie selbst vornehmen und dürfen hiezu auch das Enteignungsrecht ausüben. Dieses steht ihnen schon von Gesetzes wegen zu (Art. 3 Abs. 1
EBG). Einer Verleihung des Enteignungsrechtes an die SAK bedarf es nicht. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als begründet.
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2. Auszug aus dem Urteil der I. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 8. Januar 1996 i.S. Schweizerische Bundesbahnen gegen Primarschulgemeinde Rüthi und Mitb. und Präsident der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 11 (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
Regeste (de):
- Art. 4 lit. d
EntG in Verbindung mit Art. 9SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
Art. 4
Das Enteignungsrecht kann in Anspruch genommen werden: a. für die Erstellung, die Veränderung, den Unterhalt, den Betrieb sowie für die künftige Erweiterung eines Werkes; b. für die Herbeischaffung und die Ablagerung der erforderlichen Baustoffe; c. für den Bezug der erforderlichen Baustoffe, wenn sie sonst nur zu sehr erschwerenden Bedingungen erhältlich sind; d. [1] im Zusammenhang mit einem Werk für die Schutz-, Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen nach den bundesrechtlichen Vorschriften über den Schutz der Umwelt, der Natur und der Landschaft; e. [2] für die Vorkehren, die zum Ersatz enteigneter Rechte oder zur Wahrung der öffentlichen Interessen erforderlich sind. [1] Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).
[2] Ursprünglich Bst. d.
und Art. 7 Abs. 2SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
Art. 9
1. Naturschönheiten sind soweit möglich zu erhalten. 2. Die Werke sind so auszuführen, dass sie das landschaftliche Bild möglichst wenig stören.
EntG; Verlegung einer elektrischen Leitung zum Schutze eines Kulturdenkmals.SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
Art. 7
1. Soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist, können auch Rechte an Grundstücken, die einem öffentlichen Zwecke dienen, enteignet werden. 2. Werden bestehende öffentliche Einrichtungen (wie Wege, Brücken, Leitungen usw.) durch die Ausführung oder den Betrieb des Unternehmens des Enteigners in Mitleidenschaft gezogen, so hat er alle Vorkehren zu treffen, um deren Fortbenützung sicherzustellen, soweit dies durch das öffentliche Interesse gefordert wird. 3. Ebenso ist der Enteigner verpflichtet, die geeigneten Vorrichtungen zu erstellen, um die Öffentlichkeit und die benachbarten Grundstücke gegen Gefahren und Nachteile sicherzustellen, die mit der Erstellung und dem Betriebe seines Unternehmens notwendig verbunden und nicht nach Nachbarrecht zu dulden sind. - Muss eine Hochspannungsleitung aus Gründen des Denkmalschutzes auf dem Trassee einer bereits bestehenden Leitung erstellt und diese verkabelt werden, so hat die Eigentümerin der neuen Leitung die Verkabelung der bestehenden als Ersatz- und Schutzvorkehr im Sinne von Art. 4 lit. d
EntG in Verbindung mit Art. 9SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
Art. 4
Das Enteignungsrecht kann in Anspruch genommen werden: a. für die Erstellung, die Veränderung, den Unterhalt, den Betrieb sowie für die künftige Erweiterung eines Werkes; b. für die Herbeischaffung und die Ablagerung der erforderlichen Baustoffe; c. für den Bezug der erforderlichen Baustoffe, wenn sie sonst nur zu sehr erschwerenden Bedingungen erhältlich sind; d. [1] im Zusammenhang mit einem Werk für die Schutz-, Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen nach den bundesrechtlichen Vorschriften über den Schutz der Umwelt, der Natur und der Landschaft; e. [2] für die Vorkehren, die zum Ersatz enteigneter Rechte oder zur Wahrung der öffentlichen Interessen erforderlich sind. [1] Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591).
[2] Ursprünglich Bst. d.
und 7 Abs. 2SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
Art. 9
1. Naturschönheiten sind soweit möglich zu erhalten. 2. Die Werke sind so auszuführen, dass sie das landschaftliche Bild möglichst wenig stören.
EntG selbst vorzunehmen und darf hiezu das Enteignungsrecht ausüben.SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG)
Art. 7
1. Soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist, können auch Rechte an Grundstücken, die einem öffentlichen Zwecke dienen, enteignet werden. 2. Werden bestehende öffentliche Einrichtungen (wie Wege, Brücken, Leitungen usw.) durch die Ausführung oder den Betrieb des Unternehmens des Enteigners in Mitleidenschaft gezogen, so hat er alle Vorkehren zu treffen, um deren Fortbenützung sicherzustellen, soweit dies durch das öffentliche Interesse gefordert wird. 3. Ebenso ist der Enteigner verpflichtet, die geeigneten Vorrichtungen zu erstellen, um die Öffentlichkeit und die benachbarten Grundstücke gegen Gefahren und Nachteile sicherzustellen, die mit der Erstellung und dem Betriebe seines Unternehmens notwendig verbunden und nicht nach Nachbarrecht zu dulden sind.
Regeste (fr):
- Art. 4 let. d LEx en relation avec les art. 9 et 7 al. 2 LEx; déplacement d'une ligne électrique en vue de protéger un monument historique.
- Lorsque, pour des motifs de protection des monuments, une ligne à haute tension doit être construite sur le tracé d'une conduite électrique existante et que cette dernière ligne doit être enterrée, le propriétaire de la nouvelle ligne doit procéder lui-même à l'installation souterraine de la ligne existante, à titre de mesure de remplacement en nature ou de sauvegarde au sens de l'art. 4 let. d LEx en relation avec les art. 9 et 7 al. 2 LEx, et il peut exercer à cet effet le droit d'expropriation.
Regesto (it):
- Art. 4 lett. d LEspr in relazione con gli art. 9 e 7 cpv. 2 LEspr; spostamento di una linea elettrica allo scopo di proteggere un monumento storico.
- Se, per motivi di protezione dei monumenti, una linea ad alta tensione deve essere costruita sul tracciato di una condotta elettrica esistente e questa deve essere interrata, spetta al proprietario della nuova linea di eseguire l'installazione sotterranea della condotta esistente quale prestazione reale o necessaria ai sensi dell'art. 4 lett. d LEspr in relazione con l'art. 9 e 7 cpv. 2 LEspr. A tal fine egli può esercitare il diritto di espropriazione.
Sachverhalt ab Seite 12
BGE 122 II 12 S. 12
Am 20. Januar 1989 reichten die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB), Abteilung Kraftwerke, beim Bundesamt für Verkehr (BAV) ein Plangenehmigungsgesuch für den Bau einer 132-kV-SBB-Übertragungsleitung
BGE 122 II 12 S. 13
Sargans - St. Margrethen, Abschnitt Buchs - St. Margrethen, ein. Im nachfolgenden Planauflageverfahren erhob der Gemeinderat Rüthi Einsprache und verlangte, dass die Leitung im Bereich des geschützten Valentinsberges verkabelt werde; gleichzeitig sei zu prüfen, ob bestehende Freileitungen ebenfalls unterirdisch verlegt werden könnten. Auch das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) hielt in seiner Stellungnahme zum Projekt fest, es stimme diesem nur unter der Bedingung zu, dass für die Leitung im Raume St. Valentinsberg zwischen Mast 178 und Mast 187 eine neue Linienführung gesucht oder die Leitung verkabelt werde. Die SBB wurden hierauf vom BAV beauftragt abzuklären, ob die südöstlich am Valentinsberg vorbeiführende 50/10kV-SAK-Freileitung, die zur Zeit überdimensioniert sei und nur noch der Ortsversorgung diene, durch ein 20kV-Kabel ersetzt werden könne, sodass das dadurch freiwerdende Trassee für die SBB-Übertragungsleitung oder für eine neue Gemeinschaftsleitung NOK/SBB benützt werden könnte. In der Folge legten die SBB am 17. September 1990 für den fraglichen Leitungsabschnitt ein abgeändertes Projekt vor. Nach diesem verläuft die SBB-Übertragungsleitung ab Mast 181 bis Mast 186 auf dem Trassee bzw. auf den mit neuen Auslegern versehenen Masten der bestehenden Leitung der St. Gallisch-Appenzellischen Kraftwerke AG (SAK), während die 20kV-SAK-Leitung auf einem eigenen neuen Trassee verkabelt wird. Das abgeänderte Projekt wurde am 20. Juli 1992 vom BAV genehmigt. Die für den Bau der SBB-Übertragungsleitung und für die Verkabelung der SAK-Leitung erforderlichen Rechte wurden weitgehend freihändig erworben. Einzig mit den Eigentümern von drei in Rüthi gelegenen Parzellen konnten keine Vereinbarungen geschlossen werden. Nach Eröffnung eines sog. abgekürzten Enteignungsverfahrens erhob die Primarschulgemeinde Rüthi als Eigentümerin einer der betroffenen Parzellen gegen die Enteignung Einsprache. Die SBB ersuchten hierauf den Präsidenten der Eidgenössischen Schätzungskommission, Kreis 11, um vorzeitige Besitzeinweisung. An der Einigungsverhandlung vom 26. Oktober 1995 widersetzten sich die Enteigneten diesem Gesuch. Mit Verfügung vom 30. Oktober 1995 wies der Schätzungskommissions-Präsident das Begehren um vorzeitige Inbesitznahme der in der Gemeinde Rüthi zu enteignenden Rechte zur Zeit ab. Die SBB haben diese Verfügung mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten, die vom Bundesgericht gutgeheissen wird.
BGE 122 II 12 S. 14
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
1. Der Schätzungskommissions-Präsident ist in seiner Verfügung davon ausgegangen, dass es sich beim Bau der SBB-Übertragungsleitung auf dem Trassee der SAK-Leitung und deren Verkabelung auf einem neuen Trassee um eine Art Gemeinschaftsunternehmen handle, für das nur enteignet werden könne, wenn beide beteiligten Elektrizitätswerke mit dem Enteignungsrecht ausgestattet seien. Da hier nur die SBB von Gesetzes wegen über das Enteignungsrecht verfügten und der SAK dieses noch nicht erteilt worden sei, seien gemäss Bundesgerichtsentscheid vom 12. Dezember 1977 i.S. Siber und Wehrli AG gegen SBB - welcher übrigens in BGE 105 Ib 197 bestätigt worden ist (vgl. insbes. E. 1e in fine S. 201/2) - die Voraussetzungen für einen Eingriff in fremde Rechte nicht gegeben.
Die SBB bringen ihrerseits vor, die SAK-Leitung sei nur zu verlegen, weil das bestehende SAK-Trassee zur Wahrung öffentlicher Interessen - nämlich aus Gründen des Landschafts- und Ortsbildschutzes - in Anspruch genommen werden müsse. Es gehe also nicht darum, der SAK irgendwelche neuen Rechte im Rahmen einer Gemeinschaftsleitung zu verschaffen, sondern es solle nur die bereits vorhandene Leitung in ihrer Funktion aufrechterhalten werden. Die SBB seien als Verursacher verpflichtet, die für die Ersatzvorkehr erforderlichen Durchleitungsrechte zu erwerben, wozu sie nach Art. 4 lit. d
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SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) Art. 4 |
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| Das Enteignungsrecht kann in Anspruch genommen werden: | ||||||
| für die Erstellung, die Veränderung, den Unterhalt, den Betrieb sowie für die künftige Erweiterung eines Werkes; | ||||||
| für die Herbeischaffung und die Ablagerung der erforderlichen Baustoffe; | ||||||
| für den Bezug der erforderlichen Baustoffe, wenn sie sonst nur zu sehr erschwerenden Bedingungen erhältlich sind; | ||||||
| im Zusammenhang mit einem Werk für die Schutz-, Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen nach den bundesrechtlichen Vorschriften über den Schutz der Umwelt, der Natur und der Landschaft; | ||||||
| für die Vorkehren, die zum Ersatz enteigneter Rechte oder zur Wahrung der öffentlichen Interessen erforderlich sind. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). [2] Ursprünglich Bst. d. | ||||||
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SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) Art. 4 |
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| Das Enteignungsrecht kann in Anspruch genommen werden: | ||||||
| für die Erstellung, die Veränderung, den Unterhalt, den Betrieb sowie für die künftige Erweiterung eines Werkes; | ||||||
| für die Herbeischaffung und die Ablagerung der erforderlichen Baustoffe; | ||||||
| für den Bezug der erforderlichen Baustoffe, wenn sie sonst nur zu sehr erschwerenden Bedingungen erhältlich sind; | ||||||
| im Zusammenhang mit einem Werk für die Schutz-, Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen nach den bundesrechtlichen Vorschriften über den Schutz der Umwelt, der Natur und der Landschaft; | ||||||
| für die Vorkehren, die zum Ersatz enteigneter Rechte oder zur Wahrung der öffentlichen Interessen erforderlich sind. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). [2] Ursprünglich Bst. d. | ||||||
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SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) Art. 4 |
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| Das Enteignungsrecht kann in Anspruch genommen werden: | ||||||
| für die Erstellung, die Veränderung, den Unterhalt, den Betrieb sowie für die künftige Erweiterung eines Werkes; | ||||||
| für die Herbeischaffung und die Ablagerung der erforderlichen Baustoffe; | ||||||
| für den Bezug der erforderlichen Baustoffe, wenn sie sonst nur zu sehr erschwerenden Bedingungen erhältlich sind; | ||||||
| im Zusammenhang mit einem Werk für die Schutz-, Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen nach den bundesrechtlichen Vorschriften über den Schutz der Umwelt, der Natur und der Landschaft; | ||||||
| für die Vorkehren, die zum Ersatz enteigneter Rechte oder zur Wahrung der öffentlichen Interessen erforderlich sind. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). [2] Ursprünglich Bst. d. | ||||||
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SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) Art. 4 |
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| Das Enteignungsrecht kann in Anspruch genommen werden: | ||||||
| für die Erstellung, die Veränderung, den Unterhalt, den Betrieb sowie für die künftige Erweiterung eines Werkes; | ||||||
| für die Herbeischaffung und die Ablagerung der erforderlichen Baustoffe; | ||||||
| für den Bezug der erforderlichen Baustoffe, wenn sie sonst nur zu sehr erschwerenden Bedingungen erhältlich sind; | ||||||
| im Zusammenhang mit einem Werk für die Schutz-, Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen nach den bundesrechtlichen Vorschriften über den Schutz der Umwelt, der Natur und der Landschaft; | ||||||
| für die Vorkehren, die zum Ersatz enteigneter Rechte oder zur Wahrung der öffentlichen Interessen erforderlich sind. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). [2] Ursprünglich Bst. d. | ||||||
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SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) Art. 35 [1] |
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| Findet ein vereinfachtes Plangenehmigungsverfahren ohne Publikation Anwendung und sollen damit Enteignungen bewilligt werden, so gelten die Artikel 28 und 31-34 sinngemäss. | ||||||
| Der Enteigner hat die persönlichen Anzeigen gemäss Artikel 31 der Genehmigungsbehörde einzureichen. Diese leitet die persönlichen Anzeigen zusammen mit dem Gesuch an die zu Enteignenden weiter. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). | ||||||
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SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) Art. 7 |
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| Soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist, können auch Rechte an Grundstücken, die einem öffentlichen Zwecke dienen, enteignet werden. | ||||||
| Werden bestehende öffentliche Einrichtungen (wie Wege, Brücken, Leitungen usw.) durch die Ausführung oder den Betrieb des Unternehmens des Enteigners in Mitleidenschaft gezogen, so hat er alle Vorkehren zu treffen, um deren Fortbenützung sicherzustellen, soweit dies durch das öffentliche Interesse gefordert wird. | ||||||
| Ebenso ist der Enteigner verpflichtet, die geeigneten Vorrichtungen zu erstellen, um die Öffentlichkeit und die benachbarten Grundstücke gegen Gefahren und Nachteile sicherzustellen, die mit der Erstellung und dem Betriebe seines Unternehmens notwendig verbunden und nicht nach Nachbarrecht zu dulden sind. | ||||||
BGE 122 II 12 S. 15
den Betrieb des Werkes in Mitleidenschaft gezogen werden (vgl. auch speziell für den Eisenbahnbau: Art. 19 Abs. 1
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SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) Art. 19 Sicherheitsvorkehren |
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| Das Eisenbahnunternehmen trifft die Vorkehren, die gemäss den Vorschriften des Bundesrates und den mit den genehmigten Plänen verbundenen Auflagen zur Sicherheit des Baues und Betriebes der Eisenbahn sowie zur Vermeidung der Gefahr für Personen und Sachen notwendig sind. Werden durch Bauarbeiten öffentliche Einrichtungen, wie Strassen und Wege, Leitungen und ähnliche Anlagen betroffen, so sorgt das Eisenbahnunternehmen für deren Fortbenützung, soweit das öffentliche Interesse es erfordert. | ||||||
| Das Eisenbahnunternehmen trägt die Kosten dieser Vorkehren. Kosten für Vorkehren, welche wegen Bauvorhaben oder anderer Bedürfnisse Dritter nötig werden, gehen zu dessen Lasten. | ||||||
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SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) Art. 9 |
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| Naturschönheiten sind soweit möglich zu erhalten. | ||||||
| Die Werke sind so auszuführen, dass sie das landschaftliche Bild möglichst wenig stören. | ||||||
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SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) Art. 9 |
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| Naturschönheiten sind soweit möglich zu erhalten. | ||||||
| Die Werke sind so auszuführen, dass sie das landschaftliche Bild möglichst wenig stören. | ||||||
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SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) Art. 26 |
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| Soweit der Enteigner gemäss Artikel 7 Anlagen erstellt, die bestehende ersetzen oder ergänzen, gehen sie, wenn nichts anderes vereinbart wurde, in das Eigentum desjenigen über, dem die bestehenden gehörten. Der Enteigner hat für eine aus ihrem Unterhalte sich ergebende Mehrbelastung Schadenersatz zu leisten, soweit dieser Schaden nicht durch Vorteile aufgewogen wird, die aus der Neuanlage entstehen. | ||||||
| Durch die Neuanlagen verfügbar gewordene, dem öffentlichen Gebrauche entzogene Anlagen und Grundstücke fallen dem Enteigner zu. | ||||||
| Streitigkeiten über diese Verhältnisse entscheidet die Schätzungskommission. | ||||||
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SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) Art. 64 |
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| Die Schätzungskommission entscheidet namentlich: [1] | ||||||
| über die Höhe der Entschädigung (Art. 16 und 17); | ||||||
| über die Begehren um Trennung von Bestandteilen und Zugehör (Art. 11) und um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 und 13); | ||||||
| über Entschädigungsforderungen für den Schaden aus vorbereitenden Handlungen (Art. 15 Abs. 3); | ||||||
| über Entschädigungsbegehren, die sich aus der Pflicht zur Wahrung öffentlicher und nachbarrechtlicher Interessen ergeben (Art. 7); | ||||||
| über neue Eigentumsverhältnisse und die daraus sich ergebende Mehrbelastung für Unterhalt (Art. 26); | ||||||
| über die Entschädigungsbegehren wegen Verzichtes auf die Enteignung (Art. 14); | ||||||
| über die Entschädigungsbegehren aus dem Enteignungsbann (Art. 44); | ||||||
| über Begehren um vorzeitige Besitzeinweisung und die damit verbundenen Leistungen, soweit zum Entscheid nicht gemäss Artikel 76 Absatz 2 der Präsident zuständig ist; | ||||||
| über die Folgen des Verzuges in der Leistung der Enteignungsentschädigung (Art. 88); | ||||||
| über das Rückforderungsrecht des Enteigneten und die damit zusammenhängenden Begehren (Art. 108); | ||||||
| ... | ||||||
| Die Schätzungskommission entscheidet selbst über ihre Zuständigkeit. [6] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972 904; BBl 1970 I 1010). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). [3] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). [4] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 18. März 1971, in Kraft seit 1. Aug. 1972 (AS 1972 904; BBl 1970 I 1010). [5] Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4085; BBl 2018 4713). [6] Fassung gemäss Anhang Ziff. 65 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 2197, 1069; BBl 2001 4202). | ||||||
b) Im vorliegenden Fall hatten die SBB ursprünglich geplant, ihre Übertragungsleitung längs der bestehenden Eisenbahnlinie westlich des St. Valentinsberg zu erstellen. Dadurch wäre die Pfarrkirche, die seit 1983 als Baudenkmal unter dem Schutz des Bundes steht, von Hochspannungsleitungen sozusagen umrahmt worden, da bereits die SAK-Leitung und eine 380/220kV-Leitung der Nordostschweizerischen Kraftwerke AG (NOK) östlich des Schutzobjektes vorbeiführen. Die SBB sind daher im Plangenehmigungsverfahren auf die Einwendungen der Gemeinde Rüthi und des BUWAL hin aufgefordert worden abzuklären, ob ihre Leitung nicht auch auf die Ostseite, das heisst auf die "Rückseite" des Kirchenhügels verlegt werden könne, wobei zur Vermeidung einer Anhäufung von Leitungen die SAK-Leitung zu verkabeln sei. Die SBB haben hierauf ihr Projekt im fraglichen Bereich geändert und sehen, wie im Sachverhalt geschildert, die Erstellung ihrer Übertragungsleitung auf dem Trassee der nunmehr unterirdisch zu führenden SAK-Leitung vor. Aus diesem Sachverhalt ergibt sich, dass es sich bei der Verkabelung der SAK-Leitung nicht bloss um eine Ersatzvorkehr im Sinne von Art. 7 Abs. 2
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SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) Art. 7 |
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| Soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist, können auch Rechte an Grundstücken, die einem öffentlichen Zwecke dienen, enteignet werden. | ||||||
| Werden bestehende öffentliche Einrichtungen (wie Wege, Brücken, Leitungen usw.) durch die Ausführung oder den Betrieb des Unternehmens des Enteigners in Mitleidenschaft gezogen, so hat er alle Vorkehren zu treffen, um deren Fortbenützung sicherzustellen, soweit dies durch das öffentliche Interesse gefordert wird. | ||||||
| Ebenso ist der Enteigner verpflichtet, die geeigneten Vorrichtungen zu erstellen, um die Öffentlichkeit und die benachbarten Grundstücke gegen Gefahren und Nachteile sicherzustellen, die mit der Erstellung und dem Betriebe seines Unternehmens notwendig verbunden und nicht nach Nachbarrecht zu dulden sind. | ||||||
BGE 122 II 12 S. 16
die Projektänderung und die dadurch bedingte Verlegung der SAK-Freileitung waren vielmehr die Interessen des Landschafts- und Denkmalschutzes. Auch für solche Schutzmassnahmen im öffentlichen Interesse erlaubt aber, wie dargelegt, die Bestimmung von Art. 9
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SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) Art. 9 |
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| Naturschönheiten sind soweit möglich zu erhalten. | ||||||
| Die Werke sind so auszuführen, dass sie das landschaftliche Bild möglichst wenig stören. | ||||||
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SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) Art. 4 |
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| Das Enteignungsrecht kann in Anspruch genommen werden: | ||||||
| für die Erstellung, die Veränderung, den Unterhalt, den Betrieb sowie für die künftige Erweiterung eines Werkes; | ||||||
| für die Herbeischaffung und die Ablagerung der erforderlichen Baustoffe; | ||||||
| für den Bezug der erforderlichen Baustoffe, wenn sie sonst nur zu sehr erschwerenden Bedingungen erhältlich sind; | ||||||
| im Zusammenhang mit einem Werk für die Schutz-, Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen nach den bundesrechtlichen Vorschriften über den Schutz der Umwelt, der Natur und der Landschaft; | ||||||
| für die Vorkehren, die zum Ersatz enteigneter Rechte oder zur Wahrung der öffentlichen Interessen erforderlich sind. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). [2] Ursprünglich Bst. d. | ||||||
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SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) Art. 9 |
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| Naturschönheiten sind soweit möglich zu erhalten. | ||||||
| Die Werke sind so auszuführen, dass sie das landschaftliche Bild möglichst wenig stören. | ||||||
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SR 451 NHG Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) Art. 12 [1] |
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| Gegen Verfügungen der kantonalen Behörden oder der Bundesbehörden steht das Beschwerderecht zu: | ||||||
| den Gemeinden; | ||||||
| den Organisationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten Zielen widmen, unter folgenden Voraussetzungen:die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig,sie verfolgt rein ideelle Zwecke; allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen. | ||||||
| die Organisation ist gesamtschweizerisch tätig, | ||||||
| sie verfolgt rein ideelle Zwecke; allfällige wirtschaftliche Tätigkeiten müssen der Erreichung der ideellen Zwecke dienen. | ||||||
| Das Beschwerderecht steht den Organisationen nicht zu gegen Verfügungen, die sich auf Wohnbauten mit einer Geschossfläche von weniger als 400 m2 innerhalb von Bauzonen beziehen; das Beschwerderecht bleibt bestehen bei Wohnbauten: | ||||||
| innerhalb von Ortsbildern von nationaler Bedeutung oder wenn die Vorhaben geschichtliche Stätten oder Kulturdenkmäler direkt betreffen oder wenn sie in unmittelbarer Nähe davon realisiert werden sollen; oder | ||||||
| innerhalb von Biotopen von nationaler, regionaler oder lokaler Bedeutung. [2] | ||||||
| Das Beschwerderecht steht den Organisationen nur für Rügen in Rechtsbereichen zu, die seit mindestens zehn Jahren Gegenstand ihres statutarischen Zwecks bilden. | ||||||
| Der Bundesrat bezeichnet die zur Beschwerde berechtigten Organisationen. | ||||||
| Zuständig für die Beschwerdeerhebung ist das oberste Exekutivorgan der Organisation. | ||||||
| Die Organisationen können ihre rechtlich selbständigen kantonalen und überkantonalen Unterorganisationen für deren örtliches Tätigkeitsgebiet generell zur Erhebung von Einsprachen und im Einzelfall zur Erhebung von Beschwerden ermächtigen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II 1 des BG vom 20. Dez. 2006, in Kraft seit 1. Juli 2007 (AS 2007 2701; BBl 2005 53515391). Die Bestimmung über die wirtschaftliche Tätigkeit in Abs. 1 Bst. b Ziff. 2 tritt am 1. Juli 2010 in Kraft. [2] Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 27. Sept. 2024, in Kraft seit 1. Aug. 2025 (AS 2025 429; BBl 2024 408, 788). | ||||||
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SR 451 NHG Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) Art. 3 |
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| Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben. [1] | ||||||
| Sie erfüllen diese Pflicht, indem sie: | ||||||
| eigene Bauten und Anlagen entsprechend gestalten und unterhalten oder gänzlich auf ihre Errichtung verzichten (Art. 2 Bst. a); | ||||||
| Konzessionen und Bewilligungen nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilen oder aber verweigern (Art. 2 Bst. b); | ||||||
| Beiträge nur bedingt gewähren oder ablehnen (Art. 2 Bst. c). | ||||||
| Diese Pflicht gilt unabhängig von der Bedeutung des Objektes im Sinne von Artikel 4. Eine Massnahme darf nicht weitergehen, als es der Schutz des Objektes und seiner Umgebung erfordert. | ||||||
| ... [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 24. März 1995, in Kraft seit 1. Febr. 1996 (AS 1996 214; BBl 1991 III 1121). [2] Eingefügt durch Ziff. I 3 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). Aufgehoben durch Anhang des BB vom 21. März 2014 (Nagoya-Protokoll), mit Wirkung seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 2629; BBl 2013 3009). | ||||||
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SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) Art. 4 |
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| Das Enteignungsrecht kann in Anspruch genommen werden: | ||||||
| für die Erstellung, die Veränderung, den Unterhalt, den Betrieb sowie für die künftige Erweiterung eines Werkes; | ||||||
| für die Herbeischaffung und die Ablagerung der erforderlichen Baustoffe; | ||||||
| für den Bezug der erforderlichen Baustoffe, wenn sie sonst nur zu sehr erschwerenden Bedingungen erhältlich sind; | ||||||
| im Zusammenhang mit einem Werk für die Schutz-, Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen nach den bundesrechtlichen Vorschriften über den Schutz der Umwelt, der Natur und der Landschaft; | ||||||
| für die Vorkehren, die zum Ersatz enteigneter Rechte oder zur Wahrung der öffentlichen Interessen erforderlich sind. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I 5 des BG vom 18. Juni 1999 über die Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren, in Kraft seit 1. Jan. 2000 (AS 1999 3071; BBl 1998 2591). [2] Ursprünglich Bst. d. | ||||||
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SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) Art. 9 |
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| Naturschönheiten sind soweit möglich zu erhalten. | ||||||
| Die Werke sind so auszuführen, dass sie das landschaftliche Bild möglichst wenig stören. | ||||||
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SR 711 EntG Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG) Art. 7 |
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| Soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist, können auch Rechte an Grundstücken, die einem öffentlichen Zwecke dienen, enteignet werden. | ||||||
| Werden bestehende öffentliche Einrichtungen (wie Wege, Brücken, Leitungen usw.) durch die Ausführung oder den Betrieb des Unternehmens des Enteigners in Mitleidenschaft gezogen, so hat er alle Vorkehren zu treffen, um deren Fortbenützung sicherzustellen, soweit dies durch das öffentliche Interesse gefordert wird. | ||||||
| Ebenso ist der Enteigner verpflichtet, die geeigneten Vorrichtungen zu erstellen, um die Öffentlichkeit und die benachbarten Grundstücke gegen Gefahren und Nachteile sicherzustellen, die mit der Erstellung und dem Betriebe seines Unternehmens notwendig verbunden und nicht nach Nachbarrecht zu dulden sind. | ||||||
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SR 742.101 EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) Art. 3 [1] Enteignung [2] |
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| Für den Bau und den Betrieb von Eisenbahnen kann das Enteignungsrecht nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 [3] über die Enteignung geltend gemacht werden. [4] | ||||||
| Das Enteignungsverfahren kommt erst zur Anwendung, wenn die Bemühungen um einen freihändigen Erwerb der erforderlichen Rechte oder um eine Landumlegung nicht zum Ziel führen. | ||||||
| Rechte an Bahngebiet können nicht ersessen werden. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681). [2] Gemäss Ziff. II 13 des BG vom 20. März 2009 über die Bahnreform 2, in Kraft seit 1. Jan. 2010, wurden die Randtitel im ganzen Erlass in Sachüberschriften umgewandelt. Die jeweiligen Ziff. und Bst. wurden dabei nicht übernommen (AS 2009 5597; BBl 2005 2415, 2007 2681). [3] SR 711 [4] Fassung gemäss Ziff. I 3 des BG vom 28. Sept. 2018 über die Organisation der Bahninfrastruktur, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 1889; BBl 2016 8661). | ||||||
BGE-register