Urteilskopf

120 II 58

14. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 13. Januar 1994 i.S. H. K. gegen Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (Berufung)
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 59

BGE 120 II 58 S. 59

A.- H. K. war Präsident des Verwaltungsrates der inzwischen in Konkurs gefallenen H. AG. Diese hatte bei der Mercedes-Benz Credit AG einen Personenwagen geleast. Die H. AG hatte für den Personenwagen bei der Winterthur-Versicherung eine Kaskoversicherung abgeschlossen. Am 8. Juli 1990, etwa um 2 Uhr morgens, verunfallte H. K. mit dem genannten Personenwagen. Dieser erlitt einen Totalschaden. Nachdem die H. AG ihre Ansprüche aus der Kaskoversicherung der Mercedes-Benz Credit AG abgetreten hatte, vergütete die Winterthur-Versicherung dieser den ganzen Kaskoschaden im Betrag von Fr. 70'130.--.
B.- Mit Klage vom 9. September 1991 verlangte die Winterthur-Versicherung von H. K. regressweise einen Viertel des Schadens, d.h. Fr. 17'532.50 samt Zins. Sowohl das Amtsgericht Luzern Land (mit Urteil vom 2. Juli 1992) wie auch das Obergericht des Kantons Luzern (mit Urteil vom 21. April 1993), an das H. K. die Sache weitergezogen hatte, hiessen die Klage in vollem Umfang gut.
C.- H. K. gelangt mit Berufung an das Bundesgericht und verlangt die Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie die Abweisung der Klage. Während die Winterthur-Versicherung die Abweisung der Berufung beantragt, hat das Obergericht des Kantons Luzern auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Aufgrund der für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen des Obergerichts ist unbestritten, dass der Beklagte den Unfall in angetrunkenem Zustand wegen übersetzter Geschwindigkeit selber verursacht
BGE 120 II 58 S. 60

hat. Dass der Beklagte den Unfall grobfahrlässig herbeigeführt hat, steht damit fest. Zu Recht messen weder die Vorinstanz noch der Beklagte dem Umstand Bedeutung bei, dass die Klägerin den Schaden nicht der Gesellschaft, deren Verwaltungsratspräsident der Beklagte ist, vergütet hat, sondern der Leasinggeberin, weil der Anspruch dieser zediert worden ist. Es ist davon auszugehen, dass nur der Vergütungsanspruch abgetreten, nicht aber das ganze Vertragsverhältnis übertragen worden ist. Die Abtretung hat somit keinen Einfluss auf die Regressansprüche. Umstritten ist jedoch, ob ein Regressanspruch der Versicherungsgesellschaft besteht oder nicht.
3. Die kantonalen Instanzen haben den Regressanspruch aufgrund von Art. 72 VVG (SR 221.229.1) geschützt. Der Beklagte hält in seiner Berufungsschrift die Voraussetzungen dieser Bestimmung für nicht gegeben. a) Der Beklagte glaubt, die Versicherungsnehmerin habe ihm gegenüber gar keinen Anspruch aus unerlaubter Handlung gehabt, der auf die Versicherung hätte übergehen können. Er habe als Mithalter des Unfallfahrzeuges keinen Ersatzanspruch gegenüber einem Dritten aus unerlaubter Handlung begründen können. Dieser Ansicht kann indessen nicht gefolgt werden. Versicherungsnehmer ist nicht der Beklagte, sondern unbestrittenermassen dessen Arbeitgeberin. Sie hat ihr Schadensrisiko abdecken wollen. Soweit ihr ein Anspruch aus unerlaubter Handlung zusteht, kann dieser auch von ihr auf eine andere Person übertragen werden. Dass der Versicherungsnehmerin durch die Zerstörung des Personenwagens ein Schaden entstanden ist, lässt sich nicht grundsätzlich bestreiten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Beklagte möglicherweise Mithalter des Wagens war. Er behauptet nicht, Eigentümer gewesen zu sein. Es handelte sich somit um fremdes Eigentum. Ob dieses bei der Versicherungsnehmerin oder bei der Leasinggeberin lag, ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Das ist aber ohne Bedeutung. Es ist jedenfalls unbestritten, dass nicht der Beklagte Eigentümer war und auch nicht er, sondern die Versicherungsnehmerin das Auto geleast hatte. Der Beklagte hat somit durch sein grobfahrlässiges Verhalten fremdes Eigentum zerstört. Damit liegt eine unerlaubte Handlung im Sinne von Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR vor und der Versicherungsnehmerin stand als Geschädigter ein Forderungsrecht zu.
BGE 120 II 58 S. 61

Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass der Beklagte Organ der Geschädigten war. Zwischen dem Organ und der juristischen Person besteht in der Regel ein Arbeits- oder ein Auftragsverhältnis. Beide hindern aber nicht, dass eine Haftung aus unerlaubter Handlung gegeben sein kann. Besteht zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten ein Vertragsverhältnis, so stehen der Deliktsanspruch und der Vertragsanspruch im Verhältnis der Klagekonkurrenz zueinander (BGE 113 II 247; BGE 118 II 506 E. 3; ANTON K. SCHNYDER, in Honsell/Vogt/Wiegand, Kommentar OR, Basel 1992, N. 1 zu Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR). Soweit sich allerdings aus dem Vertragsverhältnis eine Haftungsbeschränkung ergibt, muss sich diese auch auf den Anspruch aus unerlaubter Handlung auswirken (VON TUHR/ESCHER, OR AT, Zürich 1974, S. 108 f.). Der Beklagte legt aber mit keinem Wort dar, inwiefern das Vertragsverhältnis zwischen ihm und der Geschädigten vorliegend seine Haftung unter das eingeklagte Mass reduzieren könnte. Ein Reduktionsgrund ist denn auch nicht zu sehen. Tritt aber neben den Anspruch aus Vertrag ein solcher aus unerlaubter Handlung, kann der Beklagte aus Art. 51 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
1    Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
2    Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist.
OR für sich nichts ableiten. Nach dieser Bestimmung trägt die mit Verschulden aus unerlaubter Handlung haftende Person den Schaden vor der bloss aus Vertrag haftenden Person. Während die Versicherung nur in Erfüllung einer vertraglichen Pflicht geleistet hat, haftet der Beklagte aus Delikt. Auch der in der Berufungsschrift zum SVG zitierten Literatur kann nichts anderes entnommen werden. An den angegebenen Orten (SCHAFFHAUSER/ZELLWEGER, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. II, Bern 1988, Rz. 870 und 1611) wird nur dargelegt, dass die Haftung nach Art. 58 ff
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 58 - 1 Wird durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht, so haftet der Halter für den Schaden.
1    Wird durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht, so haftet der Halter für den Schaden.
2    Wird ein Verkehrsunfall durch ein nicht in Betrieb befindliches Motorfahrzeug veranlasst, so haftet der Halter, wenn der Geschädigte beweist, dass den Halter oder Personen, für die er verantwortlich ist, ein Verschulden trifft oder dass fehlerhafte Beschaffenheit des Motorfahrzeuges mitgewirkt hat.
3    Der Halter haftet nach Ermessen des Richters auch für Schäden infolge der Hilfeleistung nach Unfällen seines Motorfahrzeuges, sofern er für den Unfall haftbar ist oder die Hilfe ihm selbst oder den Insassen seines Fahrzeuges geleistet wurde.
4    Für das Verschulden des Fahrzeugführers und mitwirkender Hilfspersonen ist der Halter wie für eigenes Verschulden verantwortlich.
. SVG [SR 741.01] und der direkte Anspruch gegen die Versicherung (Art. 65
SR 741.01 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG)
SVG Art. 65 - 1 Der Geschädigte hat im Rahmen der vertraglichen Versicherungsdeckung ein Forderungsrecht unmittelbar gegen den Versicherer.
1    Der Geschädigte hat im Rahmen der vertraglichen Versicherungsdeckung ein Forderungsrecht unmittelbar gegen den Versicherer.
2    Einreden aus dem Versicherungsvertrag oder aus dem Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 1908158 können dem Geschädigten nicht entgegengehalten werden.159
3    Der Versicherer hat ein Rückgriffsrecht gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten, soweit er nach dem Versicherungsvertrag oder dem Versicherungsvertragsgesetz zur Ablehnung oder Kürzung seiner Leistung befugt wäre.160
SVG) nicht auch zu Gunsten eines Mithalters bestehen kann. Demgegenüber haftet ein solcher als Fahrer dem Mithalter nach Art. 41 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
. OR aus Verschulden (vgl. SCHAFFHAUSER/ZELLWEGER, Rz. 1082 und 1369). b) Nach Auffassung des Beklagten konnte kein Anspruch der Geschädigten auf die Klägerin übergehen, da durch die Zahlung der Versicherungsleistung der Schaden ersetzt und damit der Ersatzanspruch untergegangen sei. Damit verkennt der Beklagte, dass aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung von Art. 72 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
VVG der Ersatzanspruch mit Leistung der Entschädigung nicht unter-, sondern auf die leistende Versicherung
BGE 120 II 58 S. 62

übergeht. Die Versicherungsgesellschaft kann nur Regress nehmen, soweit sie selber ihre Leistung erbracht hat. Ginge mit ihrer Leistung die Ersatzforderung des Geschädigten unter, wäre ein Regress nie möglich und Art. 72 VVG ohne Gegenstand. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem in der Berufungsschrift zitierten Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. November 1988. Dieses betraf einen grundsätzlich anderen Sachverhalt. Dort war nämlich der den Unfall verursachende Fahrer gleichzeitig auch Versicherungsnehmer (Entscheidungen schweizerischer Gerichte in privaten Versicherungsstreitigkeiten 1988/89, Nr. 43, S. 246). Ein Regress auf den Versicherungsnehmer ist aber im VVG nicht vorgesehen. Vorliegend ist jedoch der Beklagte nicht Versicherungsnehmer. Dass der Regress nach Art. 72 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
VVG auch möglich ist, wenn der Schädiger zu den Personen gehört, für die der Anspruchsberechtigte einzustehen hat, ergibt sich sodann aus Art. 72 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
VVG. Diese Norm schliesst den Regress auf solche Personen nur bei leichter Fahrlässigkeit aus. c) Inwiefern das Quotenvorrecht des Geschädigten zu einer Verwirkung des Regressanspruchs hätte führen sollen, wie dies der Beklagte behauptet, ist nicht zu sehen. Das Quotenvorrecht bedeutet, dass die Versicherung nicht zum Nachteil des Geschädigten Regress nehmen darf. Ersetzt sie nur einen Teil des Schadens, so kann der Geschädigte den nicht gedeckten Teil vom Haftpflichtigen einfordern, und der Versicherung steht ein Regressanspruch nur im Rahmen des danach noch verbleibenden Haftungsanspruchs zu (BGE 117 II 627; MAURER, Schweizerisches Privatversicherungsrecht, Bern 1986, S. 398 f.). Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für die Anwendung des Quotenvorrechts aber gar nicht gegeben, weil die Klägerin der Geschädigten den ganzen Schaden ersetzt hat.
4. Der Beklagte ist schliesslich der Meinung, der Regress sei auch deshalb nicht zulässig, weil er die Unfallfahrt als Organ der Versicherungsnehmerin durchgeführt habe. Die dem widersprechenden Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz seien in Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen. Eine Verletzung der Beweisvorschriften kann indessen nur vorliegen, falls es überhaupt auf die Frage ankommt, ob der Beklagte als Organ gehandelt hat oder nicht. Es ist somit zu klären, ob der Anspruch der Klägerin entfiele, wenn der Beklagte als Organ der Versicherungsnehmerin gehandelt hätte.
BGE 120 II 58 S. 63

a) Die Versicherung kann nach Art. 14 Abs. 3
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 14
1    Das Versicherungsunternehmen haftet nicht, wenn der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das befürchtete Ereignis absichtlich herbeigeführt hat.
2    Hat der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das Ereignis grobfahrlässig herbeigeführt, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, seine Leistung in einem dem Grade des Verschuldens entsprechenden Verhältnisse zu kürzen.
3    Ist das Ereignis absichtlich oder grobfahrlässig von einer Person herbeigeführt worden, die mit dem Versicherungsnehmer oder dem Anspruchsberechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebt, oder für deren Handlungen der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte einstehen muss, und hat er sich in der Beaufsichtigung, durch die Anstellung oder durch die Aufnahme jener Person einer groben Fahrlässigkeit schuldig gemacht, so kann das Versicherungsunternehmen seine Leistung in einem Verhältnisse kürzen, das dem Grade des Verschuldens des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten entspricht.
4    Hat der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das Ereignis leichtfahrlässig herbeigeführt oder sich einer leichten Fahrlässigkeit im Sinne des vorhergehenden Absatzes schuldig gemacht, oder hat eine der übrigen dort aufgeführten Personen das Ereignis leichtfahrlässig herbeigeführt, so haftet das Versicherungsunternehmen in vollem Umfange.
VVG ihre Leistungen kürzen, wenn das Ereignis absichtlich oder grobfahrlässig von einer Person herbeigeführt worden ist, für deren Handlungen der Versicherungsnehmer "einstehen muss", somit insbesondere seiner Organe. Es fragt sich, ob die Versicherung nach Art. 72 VVG nur für Leistungen Regress nehmen kann, die sie dem Versicherten (bzw. der anspruchsberechtigten Person) erbringen musste, oder auch für Leistungen, die sie aus reiner Kulanz bezahlt hat. Das Forderungsrecht der Versicherungsgesellschaft aufgrund von Art. 72 VVG erschwert die Stellung des Schädigers nicht. Wie bereits ROELLI/JAEGER betonen, handelt es sich beim Forderungsrecht nach Art. 72 VVG nicht um ein eigenes, in der Person der Versicherungsgesellschaft neu entstandenes Recht. Aus dem Gesetzestext geht vielmehr klar hervor, dass mit Erbringen der Versicherungsleistung nur der Ersatzanspruch des Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtigen im Rahmen des Geleisteten auf die Versicherung übergeht (ROELLI/JAEGER, Kommentar zum Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Bern 1932, N. 8 zu Art. 72 VVG). Der Anspruch des Geschädigten geht auf die Versicherung nur so über, wie er dem Geschädigten gegenüber dem Schädiger zugestanden hat. Wie das Verhältnis zwischen dem Versicherer und dem Geschädigten im einzelnen ausgestaltet ist, bleibt für den Schädiger grundsätzlich ohne Bedeutung. Für letzteren ist nur entscheidend, in welchem Umfang der Anspruch übergegangen ist. Er kann dafür der Versicherung auch alle Einreden entgegenhalten, die er gegenüber dem Geschädigten hätte erheben können. Namentlich kann er auch eine haftungsbeschränkende vertragliche Vereinbarung mit dem Schädiger einwenden, wie sie sich insbesondere aus dem Arbeitsvertragsrecht ergeben kann. Der in Art. 72 VVG vorgesehene Rechtsübergang tritt somit auch ein, wenn die Versicherung aus reiner Kulanz bezahlt hat (ROELLI/JAEGER, N. 33 zu Art. 72 VVG). Von daher ist es aber auch ohne Bedeutung, ob die Versicherung ihre Leistungen aufgrund von Art. 14
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 14
1    Das Versicherungsunternehmen haftet nicht, wenn der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das befürchtete Ereignis absichtlich herbeigeführt hat.
2    Hat der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das Ereignis grobfahrlässig herbeigeführt, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, seine Leistung in einem dem Grade des Verschuldens entsprechenden Verhältnisse zu kürzen.
3    Ist das Ereignis absichtlich oder grobfahrlässig von einer Person herbeigeführt worden, die mit dem Versicherungsnehmer oder dem Anspruchsberechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebt, oder für deren Handlungen der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte einstehen muss, und hat er sich in der Beaufsichtigung, durch die Anstellung oder durch die Aufnahme jener Person einer groben Fahrlässigkeit schuldig gemacht, so kann das Versicherungsunternehmen seine Leistung in einem Verhältnisse kürzen, das dem Grade des Verschuldens des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten entspricht.
4    Hat der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das Ereignis leichtfahrlässig herbeigeführt oder sich einer leichten Fahrlässigkeit im Sinne des vorhergehenden Absatzes schuldig gemacht, oder hat eine der übrigen dort aufgeführten Personen das Ereignis leichtfahrlässig herbeigeführt, so haftet das Versicherungsunternehmen in vollem Umfange.
VVG hätte kürzen können oder nicht. b) Es fragt sich zudem, in welchem Verhältnis die Art. 14
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 14
1    Das Versicherungsunternehmen haftet nicht, wenn der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das befürchtete Ereignis absichtlich herbeigeführt hat.
2    Hat der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das Ereignis grobfahrlässig herbeigeführt, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, seine Leistung in einem dem Grade des Verschuldens entsprechenden Verhältnisse zu kürzen.
3    Ist das Ereignis absichtlich oder grobfahrlässig von einer Person herbeigeführt worden, die mit dem Versicherungsnehmer oder dem Anspruchsberechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebt, oder für deren Handlungen der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte einstehen muss, und hat er sich in der Beaufsichtigung, durch die Anstellung oder durch die Aufnahme jener Person einer groben Fahrlässigkeit schuldig gemacht, so kann das Versicherungsunternehmen seine Leistung in einem Verhältnisse kürzen, das dem Grade des Verschuldens des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten entspricht.
4    Hat der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das Ereignis leichtfahrlässig herbeigeführt oder sich einer leichten Fahrlässigkeit im Sinne des vorhergehenden Absatzes schuldig gemacht, oder hat eine der übrigen dort aufgeführten Personen das Ereignis leichtfahrlässig herbeigeführt, so haftet das Versicherungsunternehmen in vollem Umfange.
und 72 VVG zueinander stehen. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist es nicht so, dass Art. 14
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 14
1    Das Versicherungsunternehmen haftet nicht, wenn der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das befürchtete Ereignis absichtlich herbeigeführt hat.
2    Hat der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das Ereignis grobfahrlässig herbeigeführt, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, seine Leistung in einem dem Grade des Verschuldens entsprechenden Verhältnisse zu kürzen.
3    Ist das Ereignis absichtlich oder grobfahrlässig von einer Person herbeigeführt worden, die mit dem Versicherungsnehmer oder dem Anspruchsberechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebt, oder für deren Handlungen der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte einstehen muss, und hat er sich in der Beaufsichtigung, durch die Anstellung oder durch die Aufnahme jener Person einer groben Fahrlässigkeit schuldig gemacht, so kann das Versicherungsunternehmen seine Leistung in einem Verhältnisse kürzen, das dem Grade des Verschuldens des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten entspricht.
4    Hat der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das Ereignis leichtfahrlässig herbeigeführt oder sich einer leichten Fahrlässigkeit im Sinne des vorhergehenden Absatzes schuldig gemacht, oder hat eine der übrigen dort aufgeführten Personen das Ereignis leichtfahrlässig herbeigeführt, so haftet das Versicherungsunternehmen in vollem Umfange.
VVG und Art. 72 VVG sich gegenseitig ausschliessen. Art. 72 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
VVG zeigt auf, dass der Regress auch möglich ist, wenn der Schädiger zu jenen Personen gehört, deren Verhalten sich der Geschädigte nach Art. 14
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 14
1    Das Versicherungsunternehmen haftet nicht, wenn der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das befürchtete Ereignis absichtlich herbeigeführt hat.
2    Hat der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das Ereignis grobfahrlässig herbeigeführt, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, seine Leistung in einem dem Grade des Verschuldens entsprechenden Verhältnisse zu kürzen.
3    Ist das Ereignis absichtlich oder grobfahrlässig von einer Person herbeigeführt worden, die mit dem Versicherungsnehmer oder dem Anspruchsberechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebt, oder für deren Handlungen der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte einstehen muss, und hat er sich in der Beaufsichtigung, durch die Anstellung oder durch die Aufnahme jener Person einer groben Fahrlässigkeit schuldig gemacht, so kann das Versicherungsunternehmen seine Leistung in einem Verhältnisse kürzen, das dem Grade des Verschuldens des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten entspricht.
4    Hat der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das Ereignis leichtfahrlässig herbeigeführt oder sich einer leichten Fahrlässigkeit im Sinne des vorhergehenden Absatzes schuldig gemacht, oder hat eine der übrigen dort aufgeführten Personen das Ereignis leichtfahrlässig herbeigeführt, so haftet das Versicherungsunternehmen in vollem Umfange.
VVG anrechnen lassen muss. Käme Art. 72 VVG nur zur Anwendung, wenn sich der Anspruch gegen eine Person richtet, für die der Geschädigte
BGE 120 II 58 S. 64

nicht einzustehen hat, so wäre Art. 72 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
VVG überflüssig. Aus dem Umstand, dass nach Art. 55 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 55 - 1 Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.
1    Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.
2    Sie verpflichten die juristische Person sowohl durch den Abschluss von Rechtsgeschäften als durch ihr sonstiges Verhalten.
3    Für ihr Verschulden sind die handelnden Personen ausserdem persönlich verantwortlich.
ZGB (SR 210) auch die nicht rechtsgeschäftlichen Handlungen des Organs der juristischen Person zuzurechnen sind, darf nicht geschlossen werden, dass sich die als Organ handelnde natürliche Person zu ihrer Entlastung auf die Handlungen der juristischen Person berufen könne. Die Zurechnung erfolgt nur einseitig. Das Organ kann sich nicht hinter die juristische Person verschanzen (RIEMER, Berner Kommentar, 1993, N. 63 zu Art. 54
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 54 - Die juristischen Personen sind handlungsfähig, sobald die nach Gesetz und Statuten hiefür unentbehrlichen Organe bestellt sind.
/55
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 55 - 1 Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.
1    Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.
2    Sie verpflichten die juristische Person sowohl durch den Abschluss von Rechtsgeschäften als durch ihr sonstiges Verhalten.
3    Für ihr Verschulden sind die handelnden Personen ausserdem persönlich verantwortlich.
ZGB). Entsprechend ist das Organ für sein Verschulden persönlich verantwortlich (Art. 55 Abs. 3
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 55 - 1 Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.
1    Die Organe sind berufen, dem Willen der juristischen Person Ausdruck zu geben.
2    Sie verpflichten die juristische Person sowohl durch den Abschluss von Rechtsgeschäften als durch ihr sonstiges Verhalten.
3    Für ihr Verschulden sind die handelnden Personen ausserdem persönlich verantwortlich.
ZGB). Die Möglichkeit, trotz Verzichts auf eine Kürzung nach Art. 14
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 14
1    Das Versicherungsunternehmen haftet nicht, wenn der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das befürchtete Ereignis absichtlich herbeigeführt hat.
2    Hat der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das Ereignis grobfahrlässig herbeigeführt, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, seine Leistung in einem dem Grade des Verschuldens entsprechenden Verhältnisse zu kürzen.
3    Ist das Ereignis absichtlich oder grobfahrlässig von einer Person herbeigeführt worden, die mit dem Versicherungsnehmer oder dem Anspruchsberechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebt, oder für deren Handlungen der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte einstehen muss, und hat er sich in der Beaufsichtigung, durch die Anstellung oder durch die Aufnahme jener Person einer groben Fahrlässigkeit schuldig gemacht, so kann das Versicherungsunternehmen seine Leistung in einem Verhältnisse kürzen, das dem Grade des Verschuldens des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten entspricht.
4    Hat der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das Ereignis leichtfahrlässig herbeigeführt oder sich einer leichten Fahrlässigkeit im Sinne des vorhergehenden Absatzes schuldig gemacht, oder hat eine der übrigen dort aufgeführten Personen das Ereignis leichtfahrlässig herbeigeführt, so haftet das Versicherungsunternehmen in vollem Umfange.
VVG in den Anspruch des Geschädigten gemäss Art. 72 VVG einzutreten, besteht uneingeschränkt auch bei der Kaskoversicherung. Diese bezweckt, den Schaden an einem Wagen zu decken, namentlich wenn der Schadenersatz nicht von einem Dritten erhältlich gemacht werden kann. Wohl kann eine juristische Person ein Auto nicht selber steuern. Die Versicherung hat somit den Sinn, den Schaden zu übernehmen, den eine natürliche Person verursacht hat. Das kann aber durchaus auch eine Person sein, deren Verhalten sich die Versicherungsnehmerin anrechnen lassen muss. Die Versicherung kann nach Art. 14
SR 221.229.1 Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) - Versicherungsvertragsgesetz
VVG Art. 14
1    Das Versicherungsunternehmen haftet nicht, wenn der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das befürchtete Ereignis absichtlich herbeigeführt hat.
2    Hat der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das Ereignis grobfahrlässig herbeigeführt, so ist das Versicherungsunternehmen berechtigt, seine Leistung in einem dem Grade des Verschuldens entsprechenden Verhältnisse zu kürzen.
3    Ist das Ereignis absichtlich oder grobfahrlässig von einer Person herbeigeführt worden, die mit dem Versicherungsnehmer oder dem Anspruchsberechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebt, oder für deren Handlungen der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte einstehen muss, und hat er sich in der Beaufsichtigung, durch die Anstellung oder durch die Aufnahme jener Person einer groben Fahrlässigkeit schuldig gemacht, so kann das Versicherungsunternehmen seine Leistung in einem Verhältnisse kürzen, das dem Grade des Verschuldens des Versicherungsnehmers oder des Anspruchsberechtigten entspricht.
4    Hat der Versicherungsnehmer oder der Anspruchsberechtigte das Ereignis leichtfahrlässig herbeigeführt oder sich einer leichten Fahrlässigkeit im Sinne des vorhergehenden Absatzes schuldig gemacht, oder hat eine der übrigen dort aufgeführten Personen das Ereignis leichtfahrlässig herbeigeführt, so haftet das Versicherungsunternehmen in vollem Umfange.
VVG gegebenenfalls ihre Leistungen kürzen. Sie muss aber nicht so vorgehen, sondern kann auch bezahlen und auf den Schädiger zurückgreifen, wie das die Versicherungsnehmerin selber gekonnt hätte. Mit dem Regressrecht auf das Organ wird die Kaskoversicherung nicht denaturiert. Sie dient nicht dazu, auch grobfahrlässiges Verhalten des Versicherten bzw. von Personen, dessen Verhalten dieser sich anrechnen lassen muss, zu decken. Art. 72 Abs. 3
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
VVG koordiniert den Regress mit der Leistungskürzung. c) Selbst wenn der Beklagte als Organ der Versicherungsnehmerin gehandelt hat, ist vorliegend somit die Klage gutzuheissen, falls die Versicherungsnehmerin gegen den Beklagten vor der Subrogation einen Anspruch auf Vergütung aus unerlaubter Handlung hatte. Auf Grund der tatsächlichen und damit das Bundesgericht bindenden Feststellungen und den Ausführungen vorn unter Erwägung 3a und b steht aber fest, dass ein Anspruch aus Art. 41
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 41 - 1 Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
1    Wer einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, sei es mit Absicht, sei es aus Fahrlässigkeit, wird ihm zum Ersatze verpflichtet.
2    Ebenso ist zum Ersatze verpflichtet, wer einem andern in einer gegen die guten Sitten verstossenden Weise absichtlich Schaden zufügt.
OR bestanden hat. d) Ob der Beklagte als Organ der Versicherungsnehmerin gehandelt hat oder nicht, ist für die Beurteilung der Klage damit ohne Bedeutung. Die vom Beklagten geltend gemachte Verletzung von Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB ist nicht gegeben, weil das beantragte Beweismittel für den Ausgang des Verfahrens nicht entscheidend ist.
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 120 II 58
Date : 13. Januar 1994
Published : 31. Dezember 1994
Source : Bundesgericht
Status : 120 II 58
Subject area : BGE - Zivilrecht
Subject : Regressanspruch der Versicherung nach Art. 72 VVG. Verhältnis zur Leistungskürzung nach Art. 14 VVG. Ist nur einer von zwei


Legislation register
OR: 41  51
SVG: 58  65
VVG: 14  72
ZGB: 8  54  55
BGE-register
113-II-246 • 117-II-609 • 118-II-502 • 120-II-58
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
defendant • damage • recourse • tortuous act • policy-holder • behavior • legal entity • hamlet • federal court • [noenglish] • automobile • individual person • statement of affairs • lower instance • property • insurer • road traffic act • decision • obligee • civil code
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