500 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. 1. Abschnitt. Bundesverfassung,

II. Gleichheit vor dem Gesetze. Egalité devant la loi.

69. Urtheil vom 3. Dezember 1886 in Sachen Waadt und Gemeinde Chätelard.

A. Am 11. April 1881 starb in Clarens, Gemeinde Chételard (Waadt) die
dort seit 1877 angesessene Louise Scherb von Bischoszell, ThnrgauP mit
Hinterlassnng eines grösstentheils im Bankhause von Fr. Riggenbach-Siehlin
und Eduard Bernoulli-Riggenbach in Basel verwalteteu Vermögens von 442,721
Fr. 20 Ets. Durch Testament vom 11. Juni 1870 hatte dieselbe Friedrich
Riggenbach-Stehlin, Ednard Bernoulli-Riggenbach und Johann Jakob Ludwig
Jäger, sämmtlich in Basel, zu ihren Erben eingesetztf gleichzeitig aber
denselben die Ausrichtnug verschiedener Legate im Gesammtbetrage von
286,500 Fr. auserlegt. Gemäss Akt des Friedensrichters von Montreux vom
14. April 1881 wurde dieses-Testamenthomologirt und wurden die Erben
in den Besitz des Nachlasses eingewiesen. Aus Grund des wandtländischen
Gesetzes vorn 25. November 1880 und eines Detretes des wandtländischen
Grossen Rathes vom 25. November 1879 beanspruchteder Kanton Waadt von
diesem Nachlasfe eine Erbstener von 43,474 Fr. 13 Ets. und die Gemeinde
Ehätelard eine solche von 65,211 Fr. 19 CW., zusammen 108,685 Fr. 32
Ets. Da die Erben diese Forderung bestritten, so reichten der Kanton
Waadt und die Gemeinde Chätelard beim Bundesgerichte Klage ein; dieses
erklärte sich aber durch Entscheidung vom 7. Juli 1882 als inkompetent.
Hieraus wurde die Forderung beim Bezirksgerichte Vivis eingeklagt
und dieses verurtheilte durch Kontumazialnrtheil vom 7. Dezember 1882
die Erben zu Bezahlung der geforderten Summe sammt Zins zu 5 0/o seit
18. November 1881. Ein bei den baslerschen Gerichten gestelltes Begehren
um Exekution dieses, von den Erben nicht anerkannten, Urtheils wurde
aber durch Urtheile des Civilgerichtes von Basel und des dortigen

.,... _. ,Il. Gleichheit vor dem Gesetze. No (39. , 501

Avpellationsgerichtes vom 8. Juli und 26. August 11. September 1884
rechtskräftig verworfen. Hieran fasste der Staatsrath des Kantons Waadt
am 11. Dezember 1884 nach Erwägung aller Umstände und gestützt auf die
einschlägigen waadtländischen Gesetze den förmlichen Beschluss: 1. Es
sei die von den Beklagten zu bezahiende Erbschaftssiener festgesetzt
aus 43,4"i4 Fr. 13 Ets. für den wandtländischen Staat und 65,211 Fr. 19
Ets. für die Gemeinde Chätelard, zuzüglich der gesetzlichen Zinsen
seit der gerichtlichen Klage. 2. Das Finanzdepartement des Kantons
Waadt sei mit der Einleitung der nöthigen Schritte zu Erlangung dieser
Summe beauftragt Dieser Beschluss wurde mit Zuschrift vom 30. Dezember
1884 der Regierung des Kantons Baselstadt zum Zwecke der Mittheilung
an die Erben Scherb übersandt, welche aber die Annahme der Zustellung
verweigerten Mit Klage vom 18. April 1885 stellten nunmehr der Kanton
Waadt und die Gemeinde Chritelard beim Civilgerichte von Baselstadt den
Antrag: Es seien die Beklagten solidarisch zu Bezahlung von 108,685 Fr. 32
Cisnebst Zinsen zu 5 0/0 seit 30. November 1881 (Tag der Klageeinreichnng
beim Bundesgericht) und in sämmtliche Prozesskosten zu ver-urtheilen
Die Beklagten verlangten Abweisnng der Klage unter Kostenfolge, indem
sie in erster Linie die Kompetenz des Civilgerichtes bestritten, da es
sich nicht um einen privatrechtlichen Anspruch handle und im Weitem
anssührten, der Kanten Waadt sei zum Bezuge einer Erbschastsstener
überhaupt nicht berechtigt, weil die Erblasserin dort kein Domizil
gehabt habe; eventnell müssten bei Berechnung der Erbschastsstener die
Passiven des Nachlasses (mit 6360 Fr.) in Abzug gebracht werden und
seien die Legate für sämmtliche schweizerische Wohlthätigkeitsanstalten
(im Betrage von 184,.000 Fr.), nicht nur, wie die Klage wolle, diejenigen
für drei waadtländische Institute, als steuerfrei zu behandeln, da eine
ungleiche Behandlung der innerund ausserkantonalen piae causae gegen
Art. 4 und 60 der Bundesversassung verstossen würde Endlich sei auch
der Betrag der Erbsteuer für die steuerpflichtigen Legate an Personen
und auswärtige Wohlthätigkeitsanstalten (zusammen im Betrage von 102,500
Fr.) in Abzug zu Bringen, da den Erben

502 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. L Abschnitt. Bundesverfassung.

die Auszahlung ohne Abzug der Erbsteuer auferlegt sei und sich somit ihr
eigenes Betreffniss um so Viel vermindere. Ein Zinsanspruch sei höchstens
von Mittheilung des Staatsrathsbeschlusses vom 11. Dezember 1884 an und
zum Zinsfusse von 4 0/0 begründet. Das Civilgericbt von Basel erklärte
sich durch Urtheil vom 18. September 1885 als kompetent und hiess den
Anspruch der Kläger grundsätzlich gut, reduzirte dagegen den Betrag des
steuerpflichtigen Nachlasses um den Betrag der Passiven (6360 Fr.) und der
sämmtlichen Legate an schweizerische Wohlthätigkeitsanstalten (184,000
Fr.); es stellte demgemäss den steuerpflichtigen Nachlass auf 252,381
Fr. 30 Cis. fest und erkannte: Beklagte sind solidarisch zu Zahlung von
25,238 Fr. 13 Ets. an den Kanton Waadt und 37,857 Fr. 20 Cfs. an die
Gemeinde Chätelard, beides nebst Zinsen zu 5 0/0 seit 10. Januar 1885
verfällt. Die ordinären Kosten mit Inbegriff einer Urtheilsgebühr von
200 Fr. fallen zu "1/3 den Klägern, zu E73 den Beklagten zur Last. Jn
der Begründung dieser Entscheidung wird u. A. ausgeführt: Nach der
bundesrechtlichen Praxis müssen Steuerforderungen gemäss Art. 59
Absatz 1 B.-V. am Wohnorte des Schuldners geltend gemacht werden;
danach müsse aber derartigen Forderungen eines andern Kantons vom
Wohnsitzkantone Recht gehalten werden. Da in Basel keiner Behörde
speziell die Beurtheiiung solcher Streitigkeiten beziehungsweise
von Steuerstreitigieiten im Allgemeinen übertragen sei, so falle
die Judikatur darüber nothwendigerweise derjenigen Behörde zu, in
deren Hand die Exekntivn derartiger Forderungen gelegt sei, d. h. den
civilgerichtlichen Instanzen. Das Gericht habe aber nicht einfach das
Steuerdekret des waadtläudischen Staatsrathes auszuführen, wie dieser
behaupte, sondern sei befugt, die Einwendungen der Beklagten materiell zu
prüfen. Als begründet erscheine nun gemäss Art. 4 B.-V. die Einwendung
der Beklagten, dass sämmtliche schweizerische Wohlthätigkeitsanstalten
bezüglich der Steuerfreiheit den kantonalen Anstalten gleich gehalten
werden müssen und es liege auch kein Grund vor, die Steuerfreiheit,
wie die Kläger wollen, nur einzelnen, nicht allen der bedachten
waadtländischen Institute zu gewähren. Dieses Urtheil wurde vom
Appellationsgerichte des KantonsH. Gleichheit vor dem Gesetze. N° 69. 503

Baselstadt durch Entscheidung Vom 12. 19. November 1885 zweitinstanzlich
bestätigt, unter Theilung der zweitinstanzlichen Kosten mit einer
Urtheilsgebübr von 200 Fr. In der Begründung dieses Urtheils wird indess
ausgeführt: Die Ansicht des Civilgerichtes, die zuständigen Behörden des
Wohnsitzlantons des Pflichtigen seien zu Beurtheilnng ausserkantonaler
Steuerforderungen nach Art. 59 B.-V. verpflichtet, könne nicht gebilligt
werden. Die sachbezügliche Kompetenz ergebe. sich aber für die basierschen
Gerichte aus der eigenen baslerschen Gesetzgebung.

B. Gegen diese Urtheile ergriffen der Kanten Waadt und die Gemeinde
Ehätelard den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht In ihrer
Rekursschrift machen sie folgende Beschwerdegründe geltend:

1. Die angesochtenen Entscheidungen der Basler Gerichte verletzen
die dem Kanton Waadt durch die Bundesverfassung (Art. Z, 5 und 60)
gewährleistete Sonderänetät in Steuersachen. Zur Entscheidung über
Bestand und Umfang von Steuersorderungen seien einzig die zuständigen
Behörden desjenigen Kantons oder derjenigen Gemeinde kompetent, welchen
die Steuerberechtigung zustehe. Sei die Schuldpflicht dem Prinzipe und
dem Umsange nach durch die zuständige Behörde festgestellt, so sei die
Steuersorderung einer andern Forderung gleichzuhalten und es sei deren
Beitreibung im gewöhnlichen Exekntionswege statthaft. Der Wohnortskanton
des Schuldners habe dem steuerberechtigten Kantone für Realisirung der
Stenersordernng, so wie dieselbe Von den zuständigen Behörden festgestellt
sei, Nechtshülse zu gewähren. Die Basler Gerichte seien daher verpflichtet
gewesen, den Steuerbeschlnss des waadtländischen Staatsrathes ohne
Reduktion der geforderten Steuer zu vollstrecken. Anerkannt werde, dass
den Beklagteu das Recht zustehe, im gerichtlichen oder administrativen
Wege die Reduktion der geforderten Steuer zu verlangen, aber sie müssen
ihre diesbezüglichen Reilamationen Vor den waadiländischen Behörden
geltend machen.

2. Art. 13 des waadtlischen Steuergesetzes vom 25. November 1881
befreie von der Handänderungsfteuer u. A.: Les

504 A. Staatsreclzliiclie Entscheidungen. l. Abschnitt. anlesvcrt'ussnng.

donations, suceessions on legs en iaveur des institutiens de Charité ou
d'éducation dans le canton. Die augefochtenen Urtheile erklären, diese
Bestimmung müsse nach Art. 4 B.-V. auf die sämmtlichen schweizerischen,
nicht nur auf die im Kanten Waadt doinizilirten Wohlthätigkeitsoder
Erziehungsaustalten angewendet werden. Diese Entscheidung beruhe aus
einer ganz unrichtigen Auslegung des Art. 4 B.-B. und enthalte eine wahre
Rechtsverweigerung. Aus Art. 4 B.-V. können sich nicht nur die einzelnen
Bürger sondern auch Kantone und Gemeinden berufen. Art. 4 cit. schaffe
Recht für und gegen letztere. Die Basler Gerichte haben nicht, unter
Berufung auf Art. 4, die Anwendung des wandtläudischen Gesetzes nach
seinem klaren Wortlaute und Sinne verweigerte und der gesetzlich
hegt-jindeten Forderung der Rekurrenteu die Anerkennung versagen dürfen.

Gestirtzt aus diese Ausführungen wird beantragt: A ce que les jugements
des tribunaux hàlois des 19! '19 Novembre 4885 et M [ 48 Septembre
prècédent soient réformés, en ce sens que pour les deux motifs de droit
public ci-dessus indiqués l'Etat de Vaud et la commune de Chätelard
doivent etre reconnus créanciers des hoirs de D° Scherb de la somme de
'108 685 fr. 32 c. avec intérèt au 5 0/0 l'an dès le 30 Novembre 1884,
conformément à l'arréié du Gonseil d'ELat du canton de Vaud du "H Décembre
4884, et dans la sproportion indiquée dans le dit arrété. L'Etat de Vaud
et la commune de Cbäielard reserrent expressément à MM. Riggenbach et
consorts le droit de se pourvoir devant les autor-ires vaudoises pour
obtenir seit la rectification du compte des impòts réclamés ou de faire
valoir devant les dites autorités tous les moyens qu'ils auraient à
présenter pour la défense de leurs inlérèts. Ils concluent également à
ce que tous frais quelconques faits par l'Etat de Vaud et la commune de
Chàlelard dans les instances du Canton de Bàle soient mis à la charge
des intimés. C. In ihrer Vernehmlassung aus diese Beschwerde machen
die Rekursbeklagten %. Riggenbach und Konsorten sowie das Ap-

VUUUUUUUUUUUUUUUUU

,P

Il. Gleichheit vor dem Gesetze. N° {SSL 505

pellationsgericht des Kantons Baselstadt im Wesentlichen übereinstimmend
geltend :

Ad ]. In dieser Richtung sei der Rekurs verspätet. Schon durch die
Entscheidungen des Civilgerichtes und des Appellationsgerichtes von
Basel vom 8. Juli und 26. Augustj 11. September 1884 sei der Anspruch
der Rekurrenten, die Basler Behörden haben die waadtländischen
Steuererkeuntnisse einfach zu vollstrecken, zuriickgewiesen worden;
gegen diese Entscheidungen haben sich die Rekurrenten binnen der
gesetzlichen Rekursfrist nicht beschwert. Der Sache nach aber handle
es sich gegenwärtig um nichts anderes als um eine Erneuerung dieses,
bereits rechtskräftig verworseuen, Arispruches. Uebrigens liege
eine Verfassungsverletzung durchaus nicht vor. Gerade zu Folge der
Kantonalsouveränetät in Steuersachen könne kein Kanton gezwungen werden,
die Steuerentscheidungen eines andern Kantons auf seinem Gebiete zu
vollstrecken. Eine bundesrechts liche Vorschrift, welche die Kantone
hier verpflichten würde, bestehe nicht.

Ad 2. Wenn wirklich die angefochtenen Entscheidungen dem

Art. 4 B.-V. eine falsche Auslegung gegeben hätten, so wäre
dies jedenfalls nur im Sinne einer grössern Rechtsgleichheit
geschehen. Darin aber, dass die garantirte Rechtsgleichheit noch über die
verfassungsmässigen Grenzen hinaus ausgedehnt werde, könne eine Verletzung
eben dieser Rechtsgleichheit unmöglich erblickt werden. Uebrigens sei die
augesochtene Entscheidung der Basler Gerichte auch materiell richtig. Die
Nekursbeklagten tragen daher auf Abweisung der Beschwerde an. ' D. Jn
Neplik und Duplil halten die Parteien unter Bekämpfung der gegnerischen
Anbringen an ihren Ausführungen und Anträgen fe, ohne dass in rechtlicher
oder thatsächlicher Beziehung etwas wesentlich Neues vorgebracht würde.

Das Bundesgericht zieht in E rwägung:

1. Es kann dahin gestellt bleiben, ob die Beschwerde, insoweit sie daraus
begründet wird, die basierschen Gerichte seien verpflichtet gewesen,
den Steuer-beschluss des waadtländischen Staatsrathes vom 11. Dezember
1884 ohne weiters zu vollstrecken, wegen Verabsäumung der Relursfrist
des am. 59 O.:G.

506 A. Staatsrechiliche Entscheidungen. l. Abschnitt. Bundesverfassung.

verspätet sei oder ob es sich hier nicht vielmehr um eine, an eine
bestimmte Frist nicht gebundene, Beschwerde im Sinne des Art. 57
DAS. handle. Denn der Relurs ist in der angegebenen Richtung
jedenfalls materiell unbegründet. Von einem Eingrisse in die
Soriveränetätsrechte des Kantons Waadt nämlich kann offenbar überall
keine Rede sein. Die angesochtenen Entscheidungen verneinen ja in
keiner Weise die Steuerhoheit des Kantons Wand-t, sondern halten
blos fest, dass der Kanton Baselstadt nicht verpflichtet sei, die
Steuerentscheidungen der waadtländischen Behörden auf seinem Gebiete
ohne materielle Prüfung zu vollstrecken. Die Souveränetät des Kantons
Waadt aber beschränkt sich aus sein Territorium und erstreckt sich
keineswegs auf dasjenige anderer Kantone. Gerade zufolge der durch
die Bundesverfafsung gewährleisteten Kantonalsouveränetät sind die
Kantone nicht verpflichtet, Entscheidungen ausserkantos naler Behörden
zu vollstrecken, sofern ihnen diese Verpflichtung nicht etwa durch das,
ihre Sonderänetät beschränkende, Bundesrecht oder durch Staatsverträge
auferlegt wurde. Eine bundesrechtliche Verpflichtung besteht nun wohl
(gemäss Art. 61 B.-V.) zu Vollstreckung aussertantonaler rechtskräftiger
Civilurtheilez dagegen besteht kein Satz des Bundesrechtes, welcher die
Kantone auch zur Vollstreckung der Steuerertenntnisse anderer Stände
verpflichten würde. Inwiefern aus Art. 60 B.-V. etwas zu Gunsten der
Beschwerde folgen sollte, ist nicht einzusehen. Denn es ist doch gewiss
klar, das; aus der bundesrechtlichen Verpflichtung, die Bürger anderer
Kantone den eigenen Angehörigen inGesetzgebung und Verfahren gleich
zu halten, keineswegs folgt, dasz jeder Kanten verpflichtet sei, die
sämmtlichen Erkenntnisse der Behörden anderer Stände, gleich den von
seinen eigenen Behörden ausgesällten zu behandeln, z. B. ausserkantonale
Strafurtheile in Polizeisachen und dergleichen zu vollstrecken; eine
derartige Folgerung ist denn auch niemals gezogen worden.

2. Was die Beschwerde wegen Verletzung des Art. 4 der Bundesverfassung
anbelangt, so ist zunächst anzuerkennen, dass die baslerschen Gerichte
kompetent waren, das von ihnen (geniäss der baslerschen Gesetzgebung)
anzuwendende Steuergesetz

-si-ss_...sisisi sisi

HAY-M......siIl. Gleichheit var dem Gesetze. N° 69... . 507

sdes Kautons Waadt aus seine Uebereinstimmung mit der Bun-

desversassnng hin zu prüfen. Denn Recht und Pflicht, fantonale Gesetze aus
ihre Uebereinstimmung mit der Bundesversassung und Bundesgesetzgebung
hin zu prüfen, steht den (tanto. nalen und eidgenössischen)
Gerichten überhaupt in allen Fällen zu. Nun mag zugegeben werden
dass die Auffassung der angefochtenen Entscheidungen, die in am. 13
des fraglichen waadtländischen Gesetzes statuirte Beschränkung des
Privilegs der Steuersreiheit aus kantonale Wohlthätigkeitsund Erziehungss
anstalten sei mit am. 4 BhV unvereinbar, aus einer anrichtigen, weil
zu weitgehenden Auslegung der eitirten Verfassungsbestimmung beruht
(vergl. Entscheidung des Bundesgerichtes in Sachen des Musée national
polonais, Amtiiche Sammlung XII, S. 42 Erw. 4). Allein eine Verletzung
des bundesvers fassnngsrnäszigen Grundsatzes der Gleichheit vor dem
Gesetze, beziehungsweise die Verletzung eines durch diesen Grundsatz den
Rekurrenten, dem Kanton Waadt und der Gemeinde Ehätelard, gewährleisteten
Rechtes liegt doch nicht vor. Die Rekurrenten beschweren sich nicht
darüber, dass ihr Steueranspruch nicht gleich beurtheilt worden sei,
wie andere Steueransprüche in gleichen Fällen; sie behaupten nicht dass
auf sie ausnahmsweise ein sie benachtheiligender Rechtssatz angewendet
worden sei, sondern ihre Beschwerde stützt sich lediglich darauf, dass
die baslerschen Gerichte im Schutze des Einzelnen gegen vermeintlich
ungleiche Behandlung zu weit gegangen seien. Wenn dies aber auch richtig
sein mag,. so liegt darin doch keine Verletzung eines verfassungsmässigen
Rechtes Demnach hat das Bundesgericht erkannt.

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 12 I 500
Datum : 02. Dezember 1886
Publiziert : 30. Dezember 1886
Quelle : Bundesgericht
Status : 12 I 500
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : 500 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. 1. Abschnitt. Bundesverfassung, II. Gleichheit


Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
waadt • gemeinde • erbe • beklagter • bundesgericht • bundesverfassung • richtigkeit • schuldner • einwendung • weiler • vermächtnisnehmer • wohnsitz • rechtsgleiche behandlung • zahlung • begründung des entscheids • basel-stadt • entscheid • kantonales rechtsmittel • ausmass der baute • umfang
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