119 V 289
41. Sentenza del 2 aprile 1993 nella causa Previdenza Ticino contro C. e Tribunale cantonale delle assicurazioni
Regeste (de):
- Art. 19 BVG, Art. 20 Abs. 1 und 2 BVV 2: Anspruch der geschiedenen Frau auf Hinterlassenenleistungen; Koordination mit den übrigen Versicherungen.
- Die reglementarische Bestimmung einer Vorsorgeeinrichtung, die der geschiedenen Ehefrau beim Tode ihres geschiedenen Ehemannes "die in BVV 2 vorgesehenen Mindestleistungen" zusichert, muss in dem Sinne ausgelegt werden, dass die Frau Anspruch hat auf die Mindestleistungen gemäss BVG nach Vornahme der Kürzung nach Art. 20 Abs. 2 BVV 2.
Regeste (fr):
- Art. 19
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 19 Überlebender Ehegatte - 1 Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten:
1 Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten: a für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss; oder b älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat. 2 Der überlebende Ehegatte, der keine der Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, hat Anspruch auf eine einmalige Abfindung in Höhe von drei Jahresrenten. 3 Der Bundesrat regelt den Anspruch geschiedener Personen auf Hinterlassenenleistungen. SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 20 Anspruch auf Hinterlassenenleistungen bei Scheidung oder gerichtlicher Auflösung der eingetragenen Partnerschaft - (Art. 19 Abs. 3 und 19a BVG)
1 Der geschiedene Ehegatte ist nach dem Tod seines früheren Ehegatten der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt, sofern: a die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat; und b dem geschiedenen Ehegatten bei der Scheidung eine Rente nach Artikel 124e Absatz 1 oder 126 Absatz 1 ZGB zugesprochen wurde. 2 Die ehemalige eingetragene Partnerin oder der ehemalige eingetragene Partner ist beim Tod der früheren eingetragenen Partnerin oder des früheren eingetragenen Partners der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt, sofern: a die eingetragene Partnerschaft mindestens zehn Jahre gedauert hat; und b der ehemaligen Partnerin oder dem ehemaligen Partner bei der gerichtlichen Auflösung der eingetragenen Partnerschaft eine Rente nach Artikel 124e Absatz 1 ZGB oder Artikel 34 Absätze 2 und 3 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 200467 zugesprochen wurde. 3 Der Anspruch auf Hinterlassenenleistungen besteht, solange die Rente geschuldet gewesen wäre. 4 Die Hinterlassenenleistungen der Vorsorgeeinrichtung können um den Betrag gekürzt werden, um den sie zusammen mit den Hinterlassenenleistungen der AHV den Anspruch aus dem Scheidungsurteil oder dem Urteil über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft übersteigen. Hinterlassenenrenten der AHV werden dabei nur so weit angerechnet, als sie höher sind als ein eigener Anspruch auf eine Invalidenrente der IV oder eine Altersrente der AHV. SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 20 Anspruch auf Hinterlassenenleistungen bei Scheidung oder gerichtlicher Auflösung der eingetragenen Partnerschaft - (Art. 19 Abs. 3 und 19a BVG)
1 Der geschiedene Ehegatte ist nach dem Tod seines früheren Ehegatten der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt, sofern: a die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat; und b dem geschiedenen Ehegatten bei der Scheidung eine Rente nach Artikel 124e Absatz 1 oder 126 Absatz 1 ZGB zugesprochen wurde. 2 Die ehemalige eingetragene Partnerin oder der ehemalige eingetragene Partner ist beim Tod der früheren eingetragenen Partnerin oder des früheren eingetragenen Partners der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt, sofern: a die eingetragene Partnerschaft mindestens zehn Jahre gedauert hat; und b der ehemaligen Partnerin oder dem ehemaligen Partner bei der gerichtlichen Auflösung der eingetragenen Partnerschaft eine Rente nach Artikel 124e Absatz 1 ZGB oder Artikel 34 Absätze 2 und 3 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 200467 zugesprochen wurde. 3 Der Anspruch auf Hinterlassenenleistungen besteht, solange die Rente geschuldet gewesen wäre. 4 Die Hinterlassenenleistungen der Vorsorgeeinrichtung können um den Betrag gekürzt werden, um den sie zusammen mit den Hinterlassenenleistungen der AHV den Anspruch aus dem Scheidungsurteil oder dem Urteil über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft übersteigen. Hinterlassenenrenten der AHV werden dabei nur so weit angerechnet, als sie höher sind als ein eigener Anspruch auf eine Invalidenrente der IV oder eine Altersrente der AHV. - Une disposition réglementaire d'une institution de prévoyance qui garantit à la femme divorcée, en cas de décès de l'ancien mari, "les prestations minimales prévues dans l'OPP 2", doit être comprise en ce sens que l'intéressée a droit aux prestations minimales selon la LPP, après la réduction prescrite par l'art. 20 al. 2
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 20 Anspruch auf Hinterlassenenleistungen bei Scheidung oder gerichtlicher Auflösung der eingetragenen Partnerschaft - (Art. 19 Abs. 3 und 19a BVG)
1 Der geschiedene Ehegatte ist nach dem Tod seines früheren Ehegatten der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt, sofern: a die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat; und b dem geschiedenen Ehegatten bei der Scheidung eine Rente nach Artikel 124e Absatz 1 oder 126 Absatz 1 ZGB zugesprochen wurde. 2 Die ehemalige eingetragene Partnerin oder der ehemalige eingetragene Partner ist beim Tod der früheren eingetragenen Partnerin oder des früheren eingetragenen Partners der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt, sofern: a die eingetragene Partnerschaft mindestens zehn Jahre gedauert hat; und b der ehemaligen Partnerin oder dem ehemaligen Partner bei der gerichtlichen Auflösung der eingetragenen Partnerschaft eine Rente nach Artikel 124e Absatz 1 ZGB oder Artikel 34 Absätze 2 und 3 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 200467 zugesprochen wurde. 3 Der Anspruch auf Hinterlassenenleistungen besteht, solange die Rente geschuldet gewesen wäre. 4 Die Hinterlassenenleistungen der Vorsorgeeinrichtung können um den Betrag gekürzt werden, um den sie zusammen mit den Hinterlassenenleistungen der AHV den Anspruch aus dem Scheidungsurteil oder dem Urteil über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft übersteigen. Hinterlassenenrenten der AHV werden dabei nur so weit angerechnet, als sie höher sind als ein eigener Anspruch auf eine Invalidenrente der IV oder eine Altersrente der AHV.
Regesto (it):
- Art. 19
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 19 Überlebender Ehegatte - 1 Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten:
1 Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten: a für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss; oder b älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat. 2 Der überlebende Ehegatte, der keine der Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, hat Anspruch auf eine einmalige Abfindung in Höhe von drei Jahresrenten. 3 Der Bundesrat regelt den Anspruch geschiedener Personen auf Hinterlassenenleistungen. SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 20 Anspruch auf Hinterlassenenleistungen bei Scheidung oder gerichtlicher Auflösung der eingetragenen Partnerschaft - (Art. 19 Abs. 3 und 19a BVG)
1 Der geschiedene Ehegatte ist nach dem Tod seines früheren Ehegatten der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt, sofern: a die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat; und b dem geschiedenen Ehegatten bei der Scheidung eine Rente nach Artikel 124e Absatz 1 oder 126 Absatz 1 ZGB zugesprochen wurde. 2 Die ehemalige eingetragene Partnerin oder der ehemalige eingetragene Partner ist beim Tod der früheren eingetragenen Partnerin oder des früheren eingetragenen Partners der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt, sofern: a die eingetragene Partnerschaft mindestens zehn Jahre gedauert hat; und b der ehemaligen Partnerin oder dem ehemaligen Partner bei der gerichtlichen Auflösung der eingetragenen Partnerschaft eine Rente nach Artikel 124e Absatz 1 ZGB oder Artikel 34 Absätze 2 und 3 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 200467 zugesprochen wurde. 3 Der Anspruch auf Hinterlassenenleistungen besteht, solange die Rente geschuldet gewesen wäre. 4 Die Hinterlassenenleistungen der Vorsorgeeinrichtung können um den Betrag gekürzt werden, um den sie zusammen mit den Hinterlassenenleistungen der AHV den Anspruch aus dem Scheidungsurteil oder dem Urteil über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft übersteigen. Hinterlassenenrenten der AHV werden dabei nur so weit angerechnet, als sie höher sind als ein eigener Anspruch auf eine Invalidenrente der IV oder eine Altersrente der AHV. - Un disposto regolamentare di un istituto previdenziale che riconosce alla donna divorziata, il cui ex marito decede, le "prestazioni minime previste dall'OPP 2", dev'essere interpretato nel senso che essa ha diritto alle prestazioni minime predisposte dal disciplinamento della LPP, una volta operata la riduzione di cui all'art. 20 cpv. 2
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)
BVV-2 Art. 20 Anspruch auf Hinterlassenenleistungen bei Scheidung oder gerichtlicher Auflösung der eingetragenen Partnerschaft - (Art. 19 Abs. 3 und 19a BVG)
1 Der geschiedene Ehegatte ist nach dem Tod seines früheren Ehegatten der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt, sofern: a die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat; und b dem geschiedenen Ehegatten bei der Scheidung eine Rente nach Artikel 124e Absatz 1 oder 126 Absatz 1 ZGB zugesprochen wurde. 2 Die ehemalige eingetragene Partnerin oder der ehemalige eingetragene Partner ist beim Tod der früheren eingetragenen Partnerin oder des früheren eingetragenen Partners der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt, sofern: a die eingetragene Partnerschaft mindestens zehn Jahre gedauert hat; und b der ehemaligen Partnerin oder dem ehemaligen Partner bei der gerichtlichen Auflösung der eingetragenen Partnerschaft eine Rente nach Artikel 124e Absatz 1 ZGB oder Artikel 34 Absätze 2 und 3 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 200467 zugesprochen wurde. 3 Der Anspruch auf Hinterlassenenleistungen besteht, solange die Rente geschuldet gewesen wäre. 4 Die Hinterlassenenleistungen der Vorsorgeeinrichtung können um den Betrag gekürzt werden, um den sie zusammen mit den Hinterlassenenleistungen der AHV den Anspruch aus dem Scheidungsurteil oder dem Urteil über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft übersteigen. Hinterlassenenrenten der AHV werden dabei nur so weit angerechnet, als sie höher sind als ein eigener Anspruch auf eine Invalidenrente der IV oder eine Altersrente der AHV.
Sachverhalt ab Seite 290
BGE 119 V 289 S. 290
A.- Giorgio C., nato nel 1942, è deceduto il 26 febbraio 1990. Egli era alle dipendenze della ditta I. e come tale affiliato presso la Previdenza Ticino, Fondazione collettiva per la previdenza professionale della Società di Banca Svizzera. L'interessato aveva contratto matrimonio, il 19 settembre 1964, con Denise D., matrimonio dal quale nacquero due figli, ora maggiorenni; l'unione venne sciolta per divorzio il 21 novembre 1986. Nella convenzione sulle clausole accessorie del divorzio, le parti, tra l'altro, concordarono quanto segue: "Der Kläger verpflichtet sich, der Beklagten bis zum Eintritt ins AHV-Alter einen monatlichen Unterhaltsbeitrag im Sinne von Art. 152 ZGB von Fr. 500.-- zu bezahlen ... Dieser Unterhaltsbeitrag ... wird indexiert... Der Kläger verpflichtet sich überdies, bei seiner Pensionskasse (fondo di previdenza Ticino per la ditta I.) eine hundertprozentige Begünstigungsklausel für den Todesfall zugunsten der Beklagten vormerken zu lassen. Bei Wiederverheiratung der Beklagten steht es dem Kläger frei, diese Begünstigung aufzuheben. Sollte der Kläger wieder heiraten, steht es ihm ebenfalls frei, diese Begünstigung zu widerrufen. Er hat dann aber dafür besorgt zu sein, dass eine versicherungstechnische Vorsorge dafür getroffen wird, dass der ... genannte Unterhaltsbeitrag bei Vorableben des Klägers gewährleistet ist und darüber hinaus eine einmalige Kapitalabfindung bei Todesfall über Fr. 50'000.-- zugunsten der Beklagten zur Auszahlung gelangt." In sostanza si prevedeva che Giorgio C. si impegnava ad erogare all'ex moglie una pensione alimentare ai sensi dell'art. 152
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) BVV-2 Art. 20 Anspruch auf Hinterlassenenleistungen bei Scheidung oder gerichtlicher Auflösung der eingetragenen Partnerschaft - (Art. 19 Abs. 3 und 19a BVG) |
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1 | Der geschiedene Ehegatte ist nach dem Tod seines früheren Ehegatten der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt, sofern: |
a | die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat; und |
b | dem geschiedenen Ehegatten bei der Scheidung eine Rente nach Artikel 124e Absatz 1 oder 126 Absatz 1 ZGB zugesprochen wurde. |
2 | Die ehemalige eingetragene Partnerin oder der ehemalige eingetragene Partner ist beim Tod der früheren eingetragenen Partnerin oder des früheren eingetragenen Partners der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt, sofern: |
a | die eingetragene Partnerschaft mindestens zehn Jahre gedauert hat; und |
b | der ehemaligen Partnerin oder dem ehemaligen Partner bei der gerichtlichen Auflösung der eingetragenen Partnerschaft eine Rente nach Artikel 124e Absatz 1 ZGB oder Artikel 34 Absätze 2 und 3 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 200467 zugesprochen wurde. |
3 | Der Anspruch auf Hinterlassenenleistungen besteht, solange die Rente geschuldet gewesen wäre. |
4 | Die Hinterlassenenleistungen der Vorsorgeeinrichtung können um den Betrag gekürzt werden, um den sie zusammen mit den Hinterlassenenleistungen der AHV den Anspruch aus dem Scheidungsurteil oder dem Urteil über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft übersteigen. Hinterlassenenrenten der AHV werden dabei nur so weit angerechnet, als sie höher sind als ein eigener Anspruch auf eine Invalidenrente der IV oder eine Altersrente der AHV. |
BGE 119 V 289 S. 291
Denise C.-D., dopo il decesso dell'ex marito, si rivolse alla Previdenza Ticino al fine di ottenere quanto ritenuto di sua spettanza. L'istituzione previdenziale rispose il 26 novembre 1990 di non essere mai stata informata degli impegni assunti dal defunto nei confronti della precedente moglie. Ciò a conferma di una determinazione del 9 novembre 1990 in cui l'istituzione comunicava a Denise C. di dover applicare gli art. 16 cpv. 4
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) BVV-2 Art. 16 Zinsen, Erträge und Verluste - (Art. 15 BVG; Art. 18 FZG) |
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1 | Bei der Verzinsung durch eine Vorsorgeeinrichtung gelten als Bestandteil des Altersguthabens die Zinsen, die sich aus dem Mindestzinssatz nach Artikel 12 ergeben. |
2 | Bei der Verzinsung durch eine Freizügigkeitseinrichtung werden die Zinsen anteilsmässig dem Altersguthaben und dem übrigen Vorsorgeguthaben gutgeschrieben. Erträge und Verluste aus dem Wertschriftensparen nach Artikel 13 Absatz 5 der Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 199455 (FZV) werden ebenfalls anteilsmässig auf das Altersguthaben und das übrige Vorsorgeguthaben aufgeteilt. |
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) BVV-2 Art. 20 Anspruch auf Hinterlassenenleistungen bei Scheidung oder gerichtlicher Auflösung der eingetragenen Partnerschaft - (Art. 19 Abs. 3 und 19a BVG) |
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1 | Der geschiedene Ehegatte ist nach dem Tod seines früheren Ehegatten der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt, sofern: |
a | die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat; und |
b | dem geschiedenen Ehegatten bei der Scheidung eine Rente nach Artikel 124e Absatz 1 oder 126 Absatz 1 ZGB zugesprochen wurde. |
2 | Die ehemalige eingetragene Partnerin oder der ehemalige eingetragene Partner ist beim Tod der früheren eingetragenen Partnerin oder des früheren eingetragenen Partners der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt, sofern: |
a | die eingetragene Partnerschaft mindestens zehn Jahre gedauert hat; und |
b | der ehemaligen Partnerin oder dem ehemaligen Partner bei der gerichtlichen Auflösung der eingetragenen Partnerschaft eine Rente nach Artikel 124e Absatz 1 ZGB oder Artikel 34 Absätze 2 und 3 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 200467 zugesprochen wurde. |
3 | Der Anspruch auf Hinterlassenenleistungen besteht, solange die Rente geschuldet gewesen wäre. |
4 | Die Hinterlassenenleistungen der Vorsorgeeinrichtung können um den Betrag gekürzt werden, um den sie zusammen mit den Hinterlassenenleistungen der AHV den Anspruch aus dem Scheidungsurteil oder dem Urteil über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft übersteigen. Hinterlassenenrenten der AHV werden dabei nur so weit angerechnet, als sie höher sind als ein eigener Anspruch auf eine Invalidenrente der IV oder eine Altersrente der AHV. |
B.- Denise C.-D. ha convenuto - mediante un atto denominato "ricorso" - la Fondazione in giudizio, pretendendo l'assegnazione di una rendita mensile di Fr. 500.--, maggiorata dell'adeguamento al rincaro, nonché di una prestazione unica in capitale di Fr. 50'000.-- più interessi. In sostanza si era prevalsa delle disposizioni contenute nella convenzione sulle conseguenze accessorie del divorzio. La Previdenza Ticino ha avversato queste conclusioni. La convenuta addusse che il defunto non aveva dato nessuna istruzione alla Cassa riguardo la clausola di beneficiario di un'indennità unica, clausola che comunque sarebbe stata nulla. Contestò che la convenzione sulle conseguenze accessorie potesse essere interpretata nel senso indicato dall'attrice e negò che il diritto applicabile permettesse di riconoscerle le prestazioni richieste. Con giudizio del 28 agosto 1991, il Tribunale delle assicurazioni del Cantone Ticino ha parzialmente tutelato la petizione, condannando la convenuta al pagamento di una rendita annuale di Fr. 5'797.--. A mente dei primi giudici, le condizioni regolamentari per l'assegnazione della rendita erano da riconoscere dal momento che a ciò non si opponeva l'art. 20 cpv. 2
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) BVV-2 Art. 20 Anspruch auf Hinterlassenenleistungen bei Scheidung oder gerichtlicher Auflösung der eingetragenen Partnerschaft - (Art. 19 Abs. 3 und 19a BVG) |
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1 | Der geschiedene Ehegatte ist nach dem Tod seines früheren Ehegatten der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt, sofern: |
a | die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat; und |
b | dem geschiedenen Ehegatten bei der Scheidung eine Rente nach Artikel 124e Absatz 1 oder 126 Absatz 1 ZGB zugesprochen wurde. |
2 | Die ehemalige eingetragene Partnerin oder der ehemalige eingetragene Partner ist beim Tod der früheren eingetragenen Partnerin oder des früheren eingetragenen Partners der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt, sofern: |
a | die eingetragene Partnerschaft mindestens zehn Jahre gedauert hat; und |
b | der ehemaligen Partnerin oder dem ehemaligen Partner bei der gerichtlichen Auflösung der eingetragenen Partnerschaft eine Rente nach Artikel 124e Absatz 1 ZGB oder Artikel 34 Absätze 2 und 3 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 200467 zugesprochen wurde. |
3 | Der Anspruch auf Hinterlassenenleistungen besteht, solange die Rente geschuldet gewesen wäre. |
4 | Die Hinterlassenenleistungen der Vorsorgeeinrichtung können um den Betrag gekürzt werden, um den sie zusammen mit den Hinterlassenenleistungen der AHV den Anspruch aus dem Scheidungsurteil oder dem Urteil über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft übersteigen. Hinterlassenenrenten der AHV werden dabei nur so weit angerechnet, als sie höher sind als ein eigener Anspruch auf eine Invalidenrente der IV oder eine Altersrente der AHV. |
C.- La Previdenza Ticino produce ricorso di diritto amministrativo a questa Corte. Nega che le disposizioni regolamentari in discussione non siano chiare e di immediata accezione ed asserisce che l'interpretazione data dal Tribunale delle assicurazioni del Cantone Ticino è contraria non solo alla lettera, ma anche allo spirito della norma, essendo
BGE 119 V 289 S. 292
esse intese ad evitare una sovrassicurazione: fatto questo particolarmente urtante perché il privilegio concesso all'ex moglie comporterebbe una riduzione delle prestazioni erogate alla seconda e legittima moglie ed al figlio minorenne. Del resto, la rendita assegnata a Denise C. era limitata nel tempo e non vitalizia. Denise C. e l'Ufficio federale delle assicurazioni sociali (UFAS) contrastano queste tesi postulando la reiezione del gravame.
Erwägungen
Diritto:
1. / 2. - (Competenza a decidere e potere cognitivo)
3. In sede di procedura cantonale l'assicurata ha adito il Tribunale delle assicurazioni del Cantone Ticino con atto denominato "ricorso". Rettamente i primi giudici hanno considerato costituire esso atto un'azione (DTF 115 V 228 consid. 2).
4. La qui resistente non ha impugnato il giudizio del Tribunale delle assicurazioni del Cantone Ticino nella misura in cui esso ha respinto la richiesta di un importo di Fr. 50'000.-- a dipendenza della clausola beneficiaria contenuta nella convenzione sugli effetti accessori del divorzio: carente un'impugnazione il giudizio è su questo tema definitivo. Se si volesse comunque ammettere l'esistenza di connessione tra la questione della rendita e quella della prestazione unica (cfr. DTF 117 V 295 consid. 2a), dovrebbe pur sempre essere notato che il giudizio cantonale è al riguardo esatto dal momento che la clausola beneficiaria - di dubbia consistenza dopo il secondo matrimonio - non è stata notificata alla Fondazione e che non spetta ad essa rispondere dell'eventuale mancata stipulazione di un'assicurazione a favore dell'ex moglie.
5. Secondo la ricorrente, la seconda moglie e il figlio minorenne del defunto lamenterebbero un pregiudizio pecuniario per il fatto dall'assegnazione della prestazione alla moglie divorziata. Si tratta di una circostanza segnalata nel ricorso di diritto amministrativo e già fatta presente ai primi giudici, cui venne pure trasmessa copia di una lettera della seconda moglie. I motivi, in prima sede, non erano stati invero indicati in modo esauriente. Correttamente i primi giudici avrebbero dovuto chiamare in causa i superstiti del secondo matrimonio invitandoli a precisare gli
BGE 119 V 289 S. 293
elementi del pregiudizio e, se del caso, a prendere posizione contro le argomentazioni della prima moglie. Ciò non è stato fatto e in tal modo si è perfezionata una violazione del diritto di essere sentito, tema questo che il Tribunale federale delle assicurazioni deve esaminare d'ufficio (DTF 116 V 185 consid. 1b, DTF 115 V 305 consid. 2h, DTF 107 V 248 consid. 1b). Questa Corte potrebbe ora ovviare al vizio, segnatamente in una vertenza in cui - come in concreto - esercita piena cognizione (DTF 116 V 32 consid. 3 e 185 consid. 1b, DTF 115 V 305 consid. 2h, DTF 107 V 249 consid. 3, DTF 103 V 133 consid. 1, DTF 99 V 61), invitando la seconda moglie e il figlio ad esprimersi, ciò ancorché la riparazione di un eventuale vizio debba avvenire solo in via eccezionale (DTF 116 V 32 consid. 3, DTF 108 V 137 consid. 3c/aa); potrebbe pure - e la soluzione pare adottabile dal momento che in prima istanza si era trattato di azione e non di ricorso - annullare il giudizio rinviando gli atti ai primi giudici perché, restituiti i diritti ai chiamati in causa, emanino un nuovo giudizio. Ma sia un complemento di istruttoria da parte di questa Corte, sia un rinvio all'autorità giudiziaria di primo grado, appaiono inutili per i motivi che seguono.
6. a) Per l'art. 19 cpv. 1
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) BVG Art. 19 Überlebender Ehegatte - 1 Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten: |
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1 | Der überlebende Ehegatte hat Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten: |
a | für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss; oder |
b | älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat. |
2 | Der überlebende Ehegatte, der keine der Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, hat Anspruch auf eine einmalige Abfindung in Höhe von drei Jahresrenten. |
3 | Der Bundesrat regelt den Anspruch geschiedener Personen auf Hinterlassenenleistungen. |
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) BVV-2 Art. 20 Anspruch auf Hinterlassenenleistungen bei Scheidung oder gerichtlicher Auflösung der eingetragenen Partnerschaft - (Art. 19 Abs. 3 und 19a BVG) |
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1 | Der geschiedene Ehegatte ist nach dem Tod seines früheren Ehegatten der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt, sofern: |
a | die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat; und |
b | dem geschiedenen Ehegatten bei der Scheidung eine Rente nach Artikel 124e Absatz 1 oder 126 Absatz 1 ZGB zugesprochen wurde. |
2 | Die ehemalige eingetragene Partnerin oder der ehemalige eingetragene Partner ist beim Tod der früheren eingetragenen Partnerin oder des früheren eingetragenen Partners der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt, sofern: |
a | die eingetragene Partnerschaft mindestens zehn Jahre gedauert hat; und |
b | der ehemaligen Partnerin oder dem ehemaligen Partner bei der gerichtlichen Auflösung der eingetragenen Partnerschaft eine Rente nach Artikel 124e Absatz 1 ZGB oder Artikel 34 Absätze 2 und 3 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 200467 zugesprochen wurde. |
3 | Der Anspruch auf Hinterlassenenleistungen besteht, solange die Rente geschuldet gewesen wäre. |
4 | Die Hinterlassenenleistungen der Vorsorgeeinrichtung können um den Betrag gekürzt werden, um den sie zusammen mit den Hinterlassenenleistungen der AHV den Anspruch aus dem Scheidungsurteil oder dem Urteil über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft übersteigen. Hinterlassenenrenten der AHV werden dabei nur so weit angerechnet, als sie höher sind als ein eigener Anspruch auf eine Invalidenrente der IV oder eine Altersrente der AHV. |
A sua volta, il Regolamento per le coperture di previdenza del personale affiliato alla Previdenza Ticino disciplina la materia al capitolo 2 relativo alle prestazioni. L'art. 9 cpv. 1 lett. b riconosce diritto a prestazioni a favore del coniuge superstite e l'art. 16 cpv. 4 precisa: "La vedova divorziata ha diritto alle prestazioni minime previste
BGE 119 V 289 S. 294
dall'OPP 2 per questi casi."
b) Orbene, non è controverso che la moglie divorziata al momento del decesso del precedente marito avesse avuto più di 45 anni, che il matrimonio fosse durato più di 10 anni e che la sentenza di divorzio le avesse attribuito una pensione alimentare mensile sino al raggiungimento dell'età AVS. A questo riguardo ci si può preliminarmente chiedere se la prestazione alimentare sia stata assegnata "invece di una rendita vitalizia", nel senso voluto dall'art. 20 cpv. 1
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) BVV-2 Art. 20 Anspruch auf Hinterlassenenleistungen bei Scheidung oder gerichtlicher Auflösung der eingetragenen Partnerschaft - (Art. 19 Abs. 3 und 19a BVG) |
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1 | Der geschiedene Ehegatte ist nach dem Tod seines früheren Ehegatten der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt, sofern: |
a | die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat; und |
b | dem geschiedenen Ehegatten bei der Scheidung eine Rente nach Artikel 124e Absatz 1 oder 126 Absatz 1 ZGB zugesprochen wurde. |
2 | Die ehemalige eingetragene Partnerin oder der ehemalige eingetragene Partner ist beim Tod der früheren eingetragenen Partnerin oder des früheren eingetragenen Partners der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt, sofern: |
a | die eingetragene Partnerschaft mindestens zehn Jahre gedauert hat; und |
b | der ehemaligen Partnerin oder dem ehemaligen Partner bei der gerichtlichen Auflösung der eingetragenen Partnerschaft eine Rente nach Artikel 124e Absatz 1 ZGB oder Artikel 34 Absätze 2 und 3 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 200467 zugesprochen wurde. |
3 | Der Anspruch auf Hinterlassenenleistungen besteht, solange die Rente geschuldet gewesen wäre. |
4 | Die Hinterlassenenleistungen der Vorsorgeeinrichtung können um den Betrag gekürzt werden, um den sie zusammen mit den Hinterlassenenleistungen der AHV den Anspruch aus dem Scheidungsurteil oder dem Urteil über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft übersteigen. Hinterlassenenrenten der AHV werden dabei nur so weit angerechnet, als sie höher sind als ein eigener Anspruch auf eine Invalidenrente der IV oder eine Altersrente der AHV. |
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) BVV-2 Art. 16 Zinsen, Erträge und Verluste - (Art. 15 BVG; Art. 18 FZG) |
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1 | Bei der Verzinsung durch eine Vorsorgeeinrichtung gelten als Bestandteil des Altersguthabens die Zinsen, die sich aus dem Mindestzinssatz nach Artikel 12 ergeben. |
2 | Bei der Verzinsung durch eine Freizügigkeitseinrichtung werden die Zinsen anteilsmässig dem Altersguthaben und dem übrigen Vorsorgeguthaben gutgeschrieben. Erträge und Verluste aus dem Wertschriftensparen nach Artikel 13 Absatz 5 der Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 199455 (FZV) werden ebenfalls anteilsmässig auf das Altersguthaben und das übrige Vorsorgeguthaben aufgeteilt. |
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) BVV-2 Art. 20 Anspruch auf Hinterlassenenleistungen bei Scheidung oder gerichtlicher Auflösung der eingetragenen Partnerschaft - (Art. 19 Abs. 3 und 19a BVG) |
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1 | Der geschiedene Ehegatte ist nach dem Tod seines früheren Ehegatten der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt, sofern: |
a | die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat; und |
b | dem geschiedenen Ehegatten bei der Scheidung eine Rente nach Artikel 124e Absatz 1 oder 126 Absatz 1 ZGB zugesprochen wurde. |
2 | Die ehemalige eingetragene Partnerin oder der ehemalige eingetragene Partner ist beim Tod der früheren eingetragenen Partnerin oder des früheren eingetragenen Partners der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt, sofern: |
a | die eingetragene Partnerschaft mindestens zehn Jahre gedauert hat; und |
b | der ehemaligen Partnerin oder dem ehemaligen Partner bei der gerichtlichen Auflösung der eingetragenen Partnerschaft eine Rente nach Artikel 124e Absatz 1 ZGB oder Artikel 34 Absätze 2 und 3 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 200467 zugesprochen wurde. |
3 | Der Anspruch auf Hinterlassenenleistungen besteht, solange die Rente geschuldet gewesen wäre. |
4 | Die Hinterlassenenleistungen der Vorsorgeeinrichtung können um den Betrag gekürzt werden, um den sie zusammen mit den Hinterlassenenleistungen der AHV den Anspruch aus dem Scheidungsurteil oder dem Urteil über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft übersteigen. Hinterlassenenrenten der AHV werden dabei nur so weit angerechnet, als sie höher sind als ein eigener Anspruch auf eine Invalidenrente der IV oder eine Altersrente der AHV. |
SR 831.441.1 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) BVV-2 Art. 20 Anspruch auf Hinterlassenenleistungen bei Scheidung oder gerichtlicher Auflösung der eingetragenen Partnerschaft - (Art. 19 Abs. 3 und 19a BVG) |
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1 | Der geschiedene Ehegatte ist nach dem Tod seines früheren Ehegatten der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt, sofern: |
a | die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat; und |
b | dem geschiedenen Ehegatten bei der Scheidung eine Rente nach Artikel 124e Absatz 1 oder 126 Absatz 1 ZGB zugesprochen wurde. |
2 | Die ehemalige eingetragene Partnerin oder der ehemalige eingetragene Partner ist beim Tod der früheren eingetragenen Partnerin oder des früheren eingetragenen Partners der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt, sofern: |
a | die eingetragene Partnerschaft mindestens zehn Jahre gedauert hat; und |
b | der ehemaligen Partnerin oder dem ehemaligen Partner bei der gerichtlichen Auflösung der eingetragenen Partnerschaft eine Rente nach Artikel 124e Absatz 1 ZGB oder Artikel 34 Absätze 2 und 3 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 200467 zugesprochen wurde. |
3 | Der Anspruch auf Hinterlassenenleistungen besteht, solange die Rente geschuldet gewesen wäre. |
4 | Die Hinterlassenenleistungen der Vorsorgeeinrichtung können um den Betrag gekürzt werden, um den sie zusammen mit den Hinterlassenenleistungen der AHV den Anspruch aus dem Scheidungsurteil oder dem Urteil über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft übersteigen. Hinterlassenenrenten der AHV werden dabei nur so weit angerechnet, als sie höher sind als ein eigener Anspruch auf eine Invalidenrente der IV oder eine Altersrente der AHV. |
BGE 119 V 289 S. 295
Deve essere osservato al riguardo che la quasi totalità degli istituti previdenziali registrati limitano allo stretto minimo legale il diritto della donna divorziata il cui marito decede, questo anche qualora una soluzione più favorevole sia prevista dai regolamenti medesimi per la vedova "stricto sensu" (cfr. DE HALLER, Divorce et LPP, in Divorce et assurances sociales, pag. 25, IRAL, Colloque de Martigny 1987). In queste condizioni il ricorso di diritto amministrativo merita tutela, nel senso che a Denise C. non può essere riconosciuta alcuna prestazione a carico della fondazione previdenziale ricorrente.
7. / 8. - (Indennità di parte)
Dispositiv
Per questi motivi, il Tribunale federale delle assicurazioni pronuncia: Il ricorso di diritto amministrativo è accolto, il giudizio cantonale querelato essendo riformato nel senso che, in reiezione integrale dell'azione, all'opponente viene denegato il diritto a prestazioni previdenziali.