Urteilskopf

119 IV 10

3. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 25. Januar 1993 i.S. L. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 11

BGE 119 IV 10 S. 11

A.- L. liess am 6. Mai 1991 mit Mauerabbruch durchsetztes Aushubmaterial aus der Baugrube seiner Liegenschaft ohne die erforderliche Bewilligung, teilweise im Wald, teilweise einem Bach entlang, ablagern.
B.- Das Bezirksamt Frauenfeld büsste ihn mit Strafverfügung vom 18. Juli 1991 wegen unstatthafter Ablagerung von Aushubmaterial an Gewässern und wegen Errichtens einer Deponie mit Aushubmaterial ohne Bewilligung in Anwendung von § 29 in Verbindung mit § 23 des thurgauischen Wasserbaugesetzes, Art. 61 Abs. 1 lit. e in Verbindung mit Art. 30 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz, Art. 40 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 und 2 lit. a des Bundesgesetzes über die Fischerei sowie Art. 40 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer mit einer Busse von Fr. 4500.--, bedingt vorzeitig löschbar bei einer Probezeit von einem Jahr.
BGE 119 IV 10 S. 12

Das Obergericht des Kantons Thurgau bestätigte auf Berufung des Gebüssten und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft mit Urteil vom 26. Mai 1992 die Strafverfügung des Bezirksamts Frauenfeld vom 18. Juli 1991 mit Ausnahme der Bestrafung wegen Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz und gegen das Fischereigesetz. Sie bestätigte mithin auch die vom Bezirksamt ausgefällte Busse von Fr. 4500.--.
C.- Der Gebüsste ficht den Entscheid des Obergerichts sowohl mit staatsrechtlicher Beschwerde als auch mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde an. Mit der letzteren stellt er die Anträge, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache zu seiner Freisprechung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft hat sich innert Frist nicht vernehmen lassen.
Erwägungen

Aus den Erwägungen:

4. a) Die Vorinstanz hat die vom Bezirksamt Frauenfeld gegen den Beschwerdeführer ausgefällte Busse von Fr. 4500.-- bestätigt. Sie erachtete das Verschulden des Beschwerdeführers als schwer. Allseits sei man bemüht, die Umwelt nicht unnötig zu belasten. Der Beschwerdeführer habe sich über diese Bestrebungen eigennützig hinweggesetzt. Er habe an unerlaubten Orten derart viel Bauschutt deponiert, dass sich die von der Staatsanwaltschaft beantragte Busse von Fr. 4500.-- auch dann rechtfertige, wenn der Vorwurf der Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz und gegen das Fischereigesetz entfalle. Im Bereich der Umweltschutzgesetzgebung sei bei der Beurteilung des Verschuldens unter anderem auch auf die Ersparnisse abzustellen, die der Täter durch sein strafbares Verhalten erzielte. Die ordnungsgemässe Entsorgung von Aushubmaterial koste Fr. 10.--/m3, der Beschwerdeführer habe also ca. Fr. 2100.-- eingespart. Er habe daneben mit seinem Selbsthilfemanöver gegen verschiedene öffentliche Interessen verstossen und sich über die geltenden Vorschriften hinweggesetzt, weshalb es sich ohne weiteres rechtfertige, ihn zusätzlich zum "Ersparten" mit einer Busse von Fr. 2400.--, d.h. insgesamt somit mit einer solchen von Fr. 4500.--, zu belegen. Im übrigen sei die Behauptung des Beschwerdeführers nicht glaubwürdig, er habe aus gemeinnützigen Motiven, in Sanierungsabsicht, gehandelt. Niemand sei - auch nicht in guten Treuen - befugt, der Ortsgemeinde obliegende Aufgaben auszuführen. Abgesehen davon sei es ihm vorab um die erleichterte
BGE 119 IV 10 S. 13

Nutzungsmöglichkeit seines Landes und nicht primär um die Wahrung öffentlicher Interessen gegangen. Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, es könne ihm nicht Eigennutz und Profitgier vorgeworfen werden. Er habe vielmehr, wie ihm von der Bezirksgerichtlichen Kommission zugebilligt worden sei, im fraglichen Gebiet endlich Ordnung schaffen wollen, und es sei ihm nicht um eine billige Lösung gegangen. Daher dürfe bei der Bemessung der Busse nicht auf die angeblich erzielte Kostenersparnis abgestellt werden. Die Busse von Fr. 4500.-- sei viel zu hoch und beruhe auf sachfremden Überlegungen. Sie trage dem Verschulden in keiner Art und Weise Rechnung. Die Vorinstanz habe auch sein Vorleben und seine persönlichen Verhältnisse überhaupt nicht berücksichtigt. b) Bei der Bussenbemessung ist von Art. 63
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
a  der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.
4    Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern.
und 48
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
a  der Täter gehandelt hat:
a1  aus achtenswerten Beweggründen,
a2  in schwerer Bedrängnis,
a3  unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
a4  auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
b  der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
c  der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d  der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e  das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
StGB auszugehen. Gemäss Art. 63
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
a  der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.
4    Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern.
StGB misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu; er berücksichtigt die Beweggründe, das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Schuldigen. Art. 48 Ziff. 2 Abs. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
a  der Täter gehandelt hat:
a1  aus achtenswerten Beweggründen,
a2  in schwerer Bedrängnis,
a3  unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
a4  auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
b  der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
c  der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d  der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e  das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
StGB schreibt dem Richter im weiteren vor, den Betrag einer Busse je nach den Verhältnissen des Täters so zu bestimmen, dass dieser durch die Einbusse die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist. Für die Verhältnisse des Täters sind nach Art. 48 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
a  der Täter gehandelt hat:
a1  aus achtenswerten Beweggründen,
a2  in schwerer Bedrängnis,
a3  unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
a4  auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
b  der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
c  der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d  der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e  das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
StGB namentlich von Bedeutung sein Einkommen und sein Vermögen, sein Familienstand und seine Familienpflichten, sein Beruf und Erwerb, sein Alter und seine Gesundheit. Damit wird nicht von der allgemeinen Strafzumessungsregel des Art. 63
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StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
a  der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.
4    Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern.
StGB abgewichen, sondern diese im Hinblick auf die Besonderheiten der Busse verdeutlicht. Es soll vermieden werden, dass die auszufällende Busse den wirtschaftlich Schwachen härter trifft als den wirtschaftlich Starken. Auch bei der Bemessung der Busse ist also zunächst das Verschulden des Täters zu ermitteln und sodann, in einem weiteren Schritt, deren Höhe anhand der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldigen sowie der weiteren in Art. 48 Ziff. 2 Abs. 2
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StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
a  der Täter gehandelt hat:
a1  aus achtenswerten Beweggründen,
a2  in schwerer Bedrängnis,
a3  unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
a4  auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
b  der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
c  der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d  der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e  das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
StGB genannten Umstände festzusetzen (BGE 116 IV 6 E. 2a mit Hinweisen). Im Rahmen dieser Grundsätze entscheidet der Richter nach seinem Ermessen. Der Kassationshof greift in dieses nur ein, wenn der kantonale Richter den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn er nicht von den rechtlich massgebenden Gesichtspunkten ausgegangen ist oder wenn er wesentliche Gesichtspunkte ausser acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch seines Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 118 IV 15 mit Hinweis).
BGE 119 IV 10 S. 14

aa) Die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe eine Kostenersparnis von rund Fr. 2100.-- erzielt, ist tatsächlicher Natur und daher für den Kassationshof im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde verbindlich (Art. 277bis
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StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
a  der Täter gehandelt hat:
a1  aus achtenswerten Beweggründen,
a2  in schwerer Bedrängnis,
a3  unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
a4  auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
b  der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
c  der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d  der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e  das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
BStP). Dass sein Kostenaufwand, wie er behauptet, effektiv grösser gewesen sein soll als der Kostenaufwand für die billigste legale Entsorgung des Aushubmaterials, ist vorliegend unerheblich. Nicht die Ablagerungen als solche verursachten dem Beschwerdeführer diese Kosten, sondern die Arbeiten, die er in der Folge an den Ablagerungsstellen vornehmen liess. Davon profitierte aber, zumindest teilweise, gerade er selbst, indem er nun sein Land wieder wirtschaftlich nutzen kann. Das Tatmotiv der Kostenersparnis und deren Umfang dürfen bei der Strafzumessung als ein Kriterium neben andern mitberücksichtigt werden. Der der Kostenersparnis entsprechende Betrag darf aber bei der Bemessung der Busse nicht schematisch, tel quel, als Bestandteil der Busse eingesetzt werden. Die erzielte Kostenersparnis muss vielmehr im Gesamtzusammenhang, unter Berücksichtigung aller Umstände, gewichtet werden. Denn massgebend für die Bemessung der Busse ist das Verschulden des Täters. Eine Busse im (Mindest) Umfang der erzielten Kostenersparnis kann, je nach den Umständen, unangemessen hoch sein. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass der Höchstbetrag der Busse gemäss den allgemeinen Bestimmungen des StGB, die nach Art. 333
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
1    Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
2    In den anderen Bundesgesetzen werden ersetzt:
a  Zuchthaus durch Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr;
b  Gefängnis durch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe;
c  Gefängnis unter sechs Monaten durch Geldstrafe, wobei einem Monat Freiheitsstrafe 30 Tagessätze Geldstrafe zu höchstens 3000 Franken entsprechen.
3    Wird Haft oder Busse oder Busse allein als Höchststrafe angedroht, so liegt eine Übertretung vor. Die Artikel 106 und 107 sind anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974492 über das Verwaltungsstrafrecht. Eine Übertretung ist die Tat auch dann, wenn sie in einem anderen Bundesgesetz, welches vor 1942 in Kraft getreten ist, mit einer Gefängnisstrafe bedroht ist, die drei Monate nicht übersteigt.
4    Vorbehalten sind die von Absatz 2 abweichenden Strafdauern und Artikel 41 sowie die von Artikel 106 abweichenden Bussenbeträge.
5    Droht ein anderes Bundesgesetz für ein Verbrechen oder Vergehen Busse an, so ist Artikel 34 anwendbar. Von Artikel 34 abweichende Bemessungsregeln sind nicht anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht. Ist die Busse auf eine Summe unter 1 080 000 Franken begrenzt, so fällt diese Begrenzung dahin. Ist die angedrohte Busse auf eine Summe über 1 080 000 Franken begrenzt, so wird diese Begrenzung beibehalten. In diesem Fall ergibt der bisher angedrohte Bussenhöchstbetrag geteilt durch 3000 die Höchstzahl der Tagessätze.
6    ...493
6bis    Wird eine Tat mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe mit einer Mindestanzahl Tagessätzen bedroht, so gilt diese Untergrenze auch für die Mindestanzahl Tage Freiheitsstrafe.494
7    Die in andern Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist.
StGB auch für die Widerhandlungen gegen das Umweltschutzgesetz gelten, unter Vorbehalt der Gewinnsucht bei Verbrechen oder Vergehen 40'000 Franken (Art. 48
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
a  der Täter gehandelt hat:
a1  aus achtenswerten Beweggründen,
a2  in schwerer Bedrängnis,
a3  unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
a4  auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
b  der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
c  der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d  der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e  das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
StGB) und bei Übertretungen 5000 Franken (Art. 106
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 106 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse 10 000 Franken.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse 10 000 Franken.
2    Das Gericht spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus.
3    Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist.
4    Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Busse nachträglich bezahlt wird.
5    Auf den Vollzug und die Umwandlung der Busse sind die Artikel 35 und 36 Absatz 2 sinngemäss anwendbar.147
StGB) ist; die Kostenersparnis kann aber gerade auch bei Widerhandlungen gegen das Umweltschutzgesetz diese Beträge erheblich übersteigen.
Die Vorinstanz hat die von ihr auf Fr. 2100.-- bezifferte Kostenersparnis, wie sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt, offensichtlich schematisch als Bestandteil der Busse eingesetzt und es unterlassen, diese Kostenersparnis bei der Bemessung der Busse unter Berücksichtigung der gesamten relevanten Umstände zu gewichten. Dadurch verletzte sie Bundesrecht. Es stellt sich die Frage, ob die Kostenersparnis einen Vermögenswert darstellt, der in Anwendung von Art. 58
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 58 - 1 ...56
1    ...56
2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
StGB eingezogen werden kann. Diese Frage betrifft die Tragweite der Rückweisungsentscheidung bei Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde in bezug auf die Bussenbemessung. Darauf ist deshalb unten (E. 4c) zurückzukommen.
BGE 119 IV 10 S. 15

bb) Die Vorinstanz hat bei der Bemessung der Busse zur Kostenersparnis von Fr. 2100.-- den Betrag von Fr. 2400.-- hinzugeschlagen mit der Begründung, dies rechtfertige sich ohne weiteres, da der Beschwerdeführer mit seinem Selbsthilfemanöver gegen diverse öffentliche Interessen verstossen und sich über die geltenden Vorschriften hinweggesetzt habe. Diese Begründung genügt den bundesrechtlichen Anforderungen nicht (vgl. BGE 118 IV 15). Indem der Beschwerdeführer sich über die Vorschriften hinwegsetzte, machte er sich strafbar, und strafbar ist sein Verhalten, weil es gegen öffentliche Interessen verstösst. Über die Grösse des Tatunrechts und die Schwere des Verschuldens ist damit aber noch nichts entschieden. Insoweit ist es relevant, ob durch die Widerhandlung der bestehende Zustand verschlimmert wurde oder ob sich der Täter erfolgreich bemüht hat, den bestehenden Zustand zu verbessern. Auch wenn es dem Beschwerdeführer in erster Linie darum ging, das Aushubmaterial loszuwerden, und er die Arbeiten nach der Ablagerung des Materials nicht aus gemeinnützigen, sondern aus eigennützigen Motiven durchführte, so ist es für die Beurteilung des Tatunrechts und damit auch des Verschuldens erheblich, ob der vom Beschwerdeführer geschaffene Zustand im Vergleich zum Vorzustand, gerade auch unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses, besser oder schlechter ist. Im Entscheid der Bezirksgerichtlichen Kommission ist von "Ausbesserungsarbeiten" bzw. "Korrektionsarbeiten" die Rede und wird dem Beschwerdeführer zugebilligt, dass er ja lediglich habe Ordnung schaffen wollen. die Vorinstanz wird sich mit diesen Fragen befassen müssen. Sie wird bei der Bemessung der Busse auch das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, insbesondere dessen Einkommens- und Vermögensverhältnisse, berücksichtigen, wozu dem angefochtenen Urteil nichts entnommen werden kann. c) Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen. Die Vorinstanz wird die Bussenbemessung neu vorzunehmen haben. Spricht sie im Ergebnis eine niedrigere Busse aus als im angefochtenen Urteil, stellt sich die Frage, ob sie daneben auch noch eine Einziehung des der Kostenersparnis entsprechenden Vermögenswertes anordnen darf. Die Frage ist aus folgenden Gründen und im Rahmen der prozessual zu beachtenden Grenzen zu bejahen. aa) Führt die Gutheissung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Freisprechung wegen eines Anklagepunktes, so hängt eine allfällige Fortsetzung der Strafverfolgung unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt vom kantonalen Verfahrensrecht ab (BGE 98 IV 245;
BGE 119 IV 10 S. 16

Fall der Gutheissung einer Nichtigkeitsbeschwerde gegen eine Verurteilung wegen Unterschlagung, weil kein gültiger Strafantrag vorlag). Heisst das Bundesgericht eine Nichtigkeitsbeschwerde gut, die sich ausschliesslich mit der Bussenbemessung befasst, dann ist es bundesrechtlich zulässig, im neuen Entscheid, in dem auf eine niedrigere Busse als vorher erkannt wird, auf eine Einziehung nach Art. 58
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StGB Art. 58 - 1 ...56
1    ...56
2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
StGB zu erkennen, jedenfalls dann, wenn die Fragen der Bussenbemessung und der Einziehung in einem sachlichen Zusammenhang stehen, insbesondere also dann, wenn wie hier sachwidrig im Rahmen der Bussenbemessung Gesichtspunkte berücksichtigt wurden, die im Rahmen der Einziehung zu berücksichtigen wären. bb) Nach Art. 58
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StGB Art. 58 - 1 ...56
1    ...56
2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
StGB sind Vermögenswerte einzuziehen, die durch eine strafbare Handlung hervorgebracht oder erlangt worden sind, soweit die Einziehung zur Beseitigung eines unrechtmässigen Vorteils oder Zustandes als geboten erscheint. Es stellt sich die Frage, ob auch eine Kostenersparnis, die durch eine Widerhandlung gegen das Umweltschutzgesetz erzielt wurde, einen Vermögenswert im Sinne von Art. 58
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StGB Art. 58 - 1 ...56
1    ...56
2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
StGB darstellt. Allgemein wird angenommen, dass aufgrund einer Straftat erzielte Einsparungen einen der Einziehung unterliegenden Vermögenswert im Sinne von Art. 58
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StGB Art. 58 - 1 ...56
1    ...56
2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
StGB darstellen (TRECHSEL, Kurzkommentar, Art. 58
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 58 - 1 ...56
1    ...56
2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
StGB N 5; LOUIS GAILLARD, La confiscation des gains illicites, le droit des tiers, art. 58 et 58bis du Code pénal, in: Le rôle sanctionnateur du droit pénal, 1985, S. 167 f.; siehe auch SCHULTZ, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, 4. Aufl. 1982, S. 209 f.; derselbe, Einziehung und Verfall, ZBJV 114/1978 S. 313; STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II, § 14 N 49; vgl. zum deutschen Recht SCHÖNKE/SCHRÖDER/ESER, Kommentar, 24. Aufl. 1991, § 73 N 6, § 73a N 4; LOTHAR GÜNTERT, Die Gewinnabschöpfung als strafrechtliche Sanktion, Diss. Freiburg i. Br. 1982, S. 36 f.). Das gilt auch für Kosteneinsparungen, die durch Umweltdelikte, etwa durch die illegale Entsorgung von Abfall, erzielt werden (P. ETTLER, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Vorbemerkung zu Art. 60 bis 62, N 23 mit Hinweis auf ein in plädoyer 1990 H. 3 S. 67 f. wiedergegebenes Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 23. Februar 1988; MICHAEL ALKALAY, Umweltstrafrecht im Geltungsbereich des USG, Zürich 1992, S. 32 f.; zum deutschen Recht VOLKER MEINBERG, Rechtsfolgen der Straftat, in: Umweltstrafrecht, Düsseldorf 1989, S. 196 ff., 200, 299 mit Hinweisen). Sind die Voraussetzungen der Einziehung nach Art. 58
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StGB Art. 58 - 1 ...56
1    ...56
2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
StGB erfüllt, dann muss diese angeordnet werden (BGE 115 IV 175
BGE 119 IV 10 S. 17

E. 3). Dies gilt auch im Rahmen einer Rückweisung wie vorliegend, umso mehr als in der neueren Rechtsprechung betont wurde, dass sachlich zusammenhängende Fragen des Sanktionenrechtes nicht auseinandergerissen werden dürfen (BGE 117 IV 104 E. 4 mit Hinweis). cc) Allerdings wird die Vorinstanz den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör sowie das Verbot der reformatio in peius zu beachten haben. Die von ihr neu auszusprechende Busse darf also zusammen mit der gegebenenfalls anzuordnenden Einziehung den Betrag der ursprünglich ausgesprochenen Busse in Höhe von Fr. 4500.-- nicht überschreiten.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 119 IV 10
Datum : 25. Januar 1993
Publiziert : 31. Dezember 1993
Quelle : Bundesgericht
Status : 119 IV 10
Sachgebiet : BGE - Strafrecht und Strafvollzug
Gegenstand : Bemessung der Busse (Art. 48, 63 StGB); Berücksichtigung der durch eine strafbare Handlung erzielten Kostenersparnis. Einziehung


Gesetzesregister
BStP: 277bis  277ter
StGB: 48 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
a  der Täter gehandelt hat:
a1  aus achtenswerten Beweggründen,
a2  in schwerer Bedrängnis,
a3  unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
a4  auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
b  der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
c  der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d  der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e  das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
58 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 58 - 1 ...56
1    ...56
2    Die therapeutischen Einrichtungen im Sinne der Artikel 59-61 sind vom Strafvollzug getrennt zu führen.
63 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 63 - 1 Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
1    Ist der Täter psychisch schwer gestört, ist er von Suchtstoffen oder in anderer Weise abhängig, so kann das Gericht anordnen, dass er nicht stationär, sondern ambulant behandelt wird, wenn:
a  der Täter eine mit Strafe bedrohte Tat verübt, die mit seinem Zustand in Zusammenhang steht; und
b  zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen.
2    Das Gericht kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen.
3    Die zuständige Behörde kann verfügen, dass der Täter vorübergehend stationär behandelt wird, wenn dies zur Einleitung der ambulanten Behandlung geboten ist. Die stationäre Behandlung darf insgesamt nicht länger als zwei Monate dauern.
4    Die ambulante Behandlung darf in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit einer psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern.
106 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 106 - 1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse 10 000 Franken.
1    Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse 10 000 Franken.
2    Das Gericht spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus.
3    Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist.
4    Die Ersatzfreiheitsstrafe entfällt, soweit die Busse nachträglich bezahlt wird.
5    Auf den Vollzug und die Umwandlung der Busse sind die Artikel 35 und 36 Absatz 2 sinngemäss anwendbar.147
333
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 333 - 1 Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
1    Die allgemeinen Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Taten, die in andern Bundesgesetzen mit Strafe bedroht sind, insoweit Anwendung, als diese Bundesgesetze nicht selbst Bestimmungen aufstellen.
2    In den anderen Bundesgesetzen werden ersetzt:
a  Zuchthaus durch Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr;
b  Gefängnis durch Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe;
c  Gefängnis unter sechs Monaten durch Geldstrafe, wobei einem Monat Freiheitsstrafe 30 Tagessätze Geldstrafe zu höchstens 3000 Franken entsprechen.
3    Wird Haft oder Busse oder Busse allein als Höchststrafe angedroht, so liegt eine Übertretung vor. Die Artikel 106 und 107 sind anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974492 über das Verwaltungsstrafrecht. Eine Übertretung ist die Tat auch dann, wenn sie in einem anderen Bundesgesetz, welches vor 1942 in Kraft getreten ist, mit einer Gefängnisstrafe bedroht ist, die drei Monate nicht übersteigt.
4    Vorbehalten sind die von Absatz 2 abweichenden Strafdauern und Artikel 41 sowie die von Artikel 106 abweichenden Bussenbeträge.
5    Droht ein anderes Bundesgesetz für ein Verbrechen oder Vergehen Busse an, so ist Artikel 34 anwendbar. Von Artikel 34 abweichende Bemessungsregeln sind nicht anwendbar. Vorbehalten bleibt Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht. Ist die Busse auf eine Summe unter 1 080 000 Franken begrenzt, so fällt diese Begrenzung dahin. Ist die angedrohte Busse auf eine Summe über 1 080 000 Franken begrenzt, so wird diese Begrenzung beibehalten. In diesem Fall ergibt der bisher angedrohte Bussenhöchstbetrag geteilt durch 3000 die Höchstzahl der Tagessätze.
6    ...493
6bis    Wird eine Tat mit Freiheitsstrafe oder Geldstrafe mit einer Mindestanzahl Tagessätzen bedroht, so gilt diese Untergrenze auch für die Mindestanzahl Tage Freiheitsstrafe.494
7    Die in andern Bundesgesetzen unter Strafe gestellten Übertretungen sind strafbar, auch wenn sie fahrlässig begangen werden, sofern nicht nach dem Sinne der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist.
BGE Register
115-IV-175 • 116-IV-4 • 117-IV-97 • 118-IV-14 • 119-IV-10 • 98-IV-245
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
abfallentsorgung • abwasserbeseitigung • anschlussbeschwerde • anspruch auf rechtliches gehör • ausmass der baute • bauabfall • begründung des entscheids • berechnung • bestandteil • bundesgericht • bundesgesetz über den schutz der gewässer • bundesgesetz über den umweltschutz • bundesgesetz über die fischerei • busse • deponie • entscheid • ermessen • errichtung eines dinglichen rechts • frage • frauenfeld • freiburg • frist • gewicht • gewinnsucht • kantonales rechtsmittel • kassationshof • kommentar • mais • minderheit • obliegenheit • persönliche verhältnisse • probezeit • reformatio in peius • richtlinie • sachlicher geltungsbereich • sachlicher zusammenhang • sachverhalt • sanktion • staatsrechtliche beschwerde • strafantrag • strafbare handlung • strafverfolgung • strafzumessung • thurgau • umfang • verhalten • verurteilung • voraussetzung • vorinstanz • vorleben • vorteil • vorzustand • wald • weiler • weisung • widerrechtlichkeit
ZBJV
114/1978 S.313