119 II 84
18. Auszug aus dem Urteil der I. Zivilabteilung vom 19. Januar 1993 i.S. K. gegen G. AG (Berufung)
Regeste (de):
- Art. 36a Abs. 2 OG. Rechtsmissbräuchliche Anrufung des Bundesgerichts.
- Rechtsmissbräuchlich prozessiert die anwaltlich vertretene Partei, die unbekümmert um die Bestimmungen des OG und ohne jede Auseinandersetzung mit der Frage der Zulässigkeit ein Rechtsmittel ergreift, das nach Gesetz und ständiger Rechtsprechung die vorgebrachten Rügen gar nicht zulässt (E. 3).
Regeste (fr):
- Art. 36a al. 2 OJ. Mise en oeuvre abusive du Tribunal fédéral.
- La partie représentée par un avocat procède de manière abusive lorsque, sans égard aux dispositions de l'OJ et sans aborder la question de la recevabilité, elle interjette un recours qui ne permet pas, selon la loi et la jurisprudence constante, de soulever les griefs invoqués (consid. 3).
Regesto (it):
- Art. 36a cpv. 2 OG. Ricorso al Tribunale federale fondato su un modo di procedere abusivo.
- La parte patrocinata da un avvocato procede in modo abusivo allorquando, senza prestare attenzione alle norme dell'OG e senza affrontare il quesito dell'ammissibilità, interpone un ricorso che, secondo la legge e la giurisprudenza costante, non le consente di sollevare le censure proposte (consid. 3).
Sachverhalt ab Seite 84
BGE 119 II 84 S. 84
Der beklagte Mieter K. führt eidgenössische Berufung gegen ein Urteil des Solothurner Obergerichts, das der Vermieterin G. AG sechs Monatsmieten zusprach, weil der Mieter den rechtzeitigen Zugang seines Kündigungsschreibens bei der Vermieterin nicht bewiesen hatte. Das Bundesgericht tritt auf die Berufung nicht ein
Erwägungen
aus folgenden Erwägungen:
3. In seiner Berufung ficht der Beklagte einzig die vom Obergericht verneinte Rechtzeitigkeit des Zugangs der Kündigung an.
BGE 119 II 84 S. 85
Darin liegt eine tatsächliche Feststellung, gegen welche die Berufung - abgesehen von den Ausnahmen der Art. 63 Abs. 2 und 64 OG - nicht offen steht (BGE 115 II 485 E. 2a). Zwar wirft der Beklagte dem Obergericht die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache sowie die Verletzung einer bundesrechtlichen Beweisvorschrift vor und erhebt damit im Berufungsverfahren an sich zulässige Rügen (Art. 43 Abs. 4 und 63 Abs. 2 OG). Doch erschöpft sich die dazu gegebene Begründung in blosser Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung. Dass solche Kritik vom Berufungsverfahren ausgeschlossen ist, musste dem anwaltlich vertretenen Beklagten aufgrund des Gesetzestextes (Art. 43 , 55 Abs. 1 lit. c, 63 OG) und der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts ohne weiteres bekannt sein (BGE 117 II 257 E. 2a, 613 E. 3c sowie die zuletzt im Generalregister der Bände 111-116 unter Art. 43 OG dazu aufgeführten Entscheidungen). Wer aber unbekümmert um die Bestimmungen des OG und ohne jede Auseinandersetzung mit der Frage der Zulässigkeit ein Rechtsmittel ergreift, das nach Gesetz und ständiger Rechtsprechung die vorgebrachten Rügen gar nicht zulässt, der prozessiert missbräuchlich. Trotz der formell zulässigen Rügen ist daher aufgrund von Art. 36a Abs. 2 OG (BGE 118 II 87) auf die Berufung nicht einzutreten.