Urteilskopf

119 Ia 251

29. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 14. Juli 1993 i.S. Y. (staatsrechtliche Beschwerde)
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 252

BGE 119 Ia 251 S. 252

Die Eheleute A. und B. Y. sind seit 2. März 1984 verheiratet. B. Y. verliess am 3. März 1992 die eheliche Wohnung in K. (Kanton Freiburg) und zog zu ihren Eltern nach L. (Kanton St. Gallen). Am 25. März 1992 stellte sie beim dortigen Vermittleramt das Gesuch, zum Vermittlungsvorstand vorzuladen über das Rechtsbegehren, die Ehe sei zu scheiden. A. Y. erhob am 3. April 1992 durch Einreichung des Aussöhnungsgesuchs beim Präsidenten des für K. zuständigen (freiburgischen) Zivilgerichts seinerseits eine Scheidungsklage. Am 13. April 1992 wurde in L. der Vermittlungsvorstand durchgeführt und anschliessend der Leitschein ausgestellt. Am nächsten Tag reichte B. Y. beim Bezirksgericht M. (Kanton St. Gallen) die Scheidungsklage ein. Mit Eingabe vom 3. September 1992 ersuchte B. Y. den Gerichtspräsidenten von M., ihr rückwirkend auf den Beginn des Verfahrens die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Am 8. Dezember 1992 beschloss das Bezirksgericht M., dass auf die Klage von B. Y. (wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit) nicht eingetreten werde. Dem Begehren um unentgeltliche Rechtspflege wurde nur insoweit stattgegeben, als B. Y. für das Vermittlungsverfahren ein unentgeltlicher Vertreter zugestanden wurde. Den von B. Y. gegen den Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege erhobenen Rekurs wies das Kantonsgericht St. Gallen (II. Zivilkammer) am 24. März 1993 ab. B. Y. führt staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV mit dem Antrag, das kantonsgerichtliche Urteil sei aufzuheben, soweit ihr darin die unentgeltliche Prozessführung verweigert worden sei. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut

Erwägungen

aus folgenden Erwägungen:

2. a) Gemäss Art. 281 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 281 - 1 Kommt keine Vereinbarung zustande, stehen jedoch die massgeblichen Guthaben und Renten fest, so entscheidet das Gericht nach den Vorschriften des ZGB130 und des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993131 (FZG) über das Teilungsverhältnis (Art. 122-124e ZGB in Verbindung mit den Art. 22-22f FZG), legt den zu überweisenden Betrag fest und holt bei den beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge unter Ansetzung einer Frist die Bestätigung über die Durchführbarkeit der in Aussicht genommenen Regelung ein.132
1    Kommt keine Vereinbarung zustande, stehen jedoch die massgeblichen Guthaben und Renten fest, so entscheidet das Gericht nach den Vorschriften des ZGB130 und des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993131 (FZG) über das Teilungsverhältnis (Art. 122-124e ZGB in Verbindung mit den Art. 22-22f FZG), legt den zu überweisenden Betrag fest und holt bei den beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge unter Ansetzung einer Frist die Bestätigung über die Durchführbarkeit der in Aussicht genommenen Regelung ein.132
2    Artikel 280 Absatz 2 gilt sinngemäss.
3    In den übrigen Fällen, in denen keine Vereinbarung zustande kommt, überweist das Gericht bei Rechtskraft des Entscheides über das Teilungsverhältnis die Streitsache von Amtes wegen dem nach dem FZG zuständigen Gericht und teilt diesem insbesondere mit:133
a  den Entscheid über das Teilungsverhältnis;
b  das Datum der Eheschliessung und das Datum der Ehescheidung;
c  die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen den Ehegatten voraussichtlich Guthaben zustehen, und die Höhe dieser Guthaben;
d  die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, die den Ehegatten Renten ausrichten, die Höhe dieser Renten und die zugesprochenen Rentenanteile.
des sanktgallischen Zivilprozessgesetzes (ZPO) hat eine Partei Anspruch auf Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung, wenn ihr die Mittel fehlen, um neben dem Lebensunterhalt für sich und die Familie die Prozesskosten aufzubringen. Die unentgeltliche Prozessführung wird indessen unter anderem dann nicht bewilligt, wenn das Verfahren aussichtslos erscheint (Art. 281 Abs. 2 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 281 - 1 Kommt keine Vereinbarung zustande, stehen jedoch die massgeblichen Guthaben und Renten fest, so entscheidet das Gericht nach den Vorschriften des ZGB130 und des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993131 (FZG) über das Teilungsverhältnis (Art. 122-124e ZGB in Verbindung mit den Art. 22-22f FZG), legt den zu überweisenden Betrag fest und holt bei den beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge unter Ansetzung einer Frist die Bestätigung über die Durchführbarkeit der in Aussicht genommenen Regelung ein.132
1    Kommt keine Vereinbarung zustande, stehen jedoch die massgeblichen Guthaben und Renten fest, so entscheidet das Gericht nach den Vorschriften des ZGB130 und des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993131 (FZG) über das Teilungsverhältnis (Art. 122-124e ZGB in Verbindung mit den Art. 22-22f FZG), legt den zu überweisenden Betrag fest und holt bei den beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge unter Ansetzung einer Frist die Bestätigung über die Durchführbarkeit der in Aussicht genommenen Regelung ein.132
2    Artikel 280 Absatz 2 gilt sinngemäss.
3    In den übrigen Fällen, in denen keine Vereinbarung zustande kommt, überweist das Gericht bei Rechtskraft des Entscheides über das Teilungsverhältnis die Streitsache von Amtes wegen dem nach dem FZG zuständigen Gericht und teilt diesem insbesondere mit:133
a  den Entscheid über das Teilungsverhältnis;
b  das Datum der Eheschliessung und das Datum der Ehescheidung;
c  die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen den Ehegatten voraussichtlich Guthaben zustehen, und die Höhe dieser Guthaben;
d  die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, die den Ehegatten Renten ausrichten, die Höhe dieser Renten und die zugesprochenen Rentenanteile.
ZPO).
BGE 119 Ia 251 S. 253

b) Die Beschwerdeführerin hält dafür, dass die kantonalrechtlichen Erfordernisse für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege denjenigen entsprächen, die für den unmittelbar aus Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV abgeleiteten Anspruch gelten würden. Indem das Kantonsgericht die erstinstanzliche Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege geschützt habe, habe es mithin diesen Anspruch missachtet. Wie es sich damit verhält, kann das Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht frei prüfen (BGE 115 Ia 194 E. 2; BGE 109 Ia 7 E. 1, je mit Hinweisen).
3. Gestützt auf Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV hat eine bedürftige Partei in einem Zivilprozess Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, wenn jener für sie nicht aussichtslos ist (BGE 117 Ia 281 ff.; BGE 114 Ia 101 f. E. 2 mit Hinweisen). a) Die Feststellung der ersten Instanz, die Beschwerdeführerin müsse zweifellos als bedürftig gelten, hat das Kantonsgericht nicht in Zweifel gezogen. Es hat die unentgeltliche Rechtspflege ausschliesslich mit der Begründung verweigert, die von der Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht M. eingereichte Scheidungsklage sei von Anfang an aussichtslos gewesen, da A. Y. seinerseits im Kanton Freiburg bereits eine gleiche Klage anhängig gemacht gehabt habe; angesichts der im einschlägigen Punkt klaren und eindeutigen sanktgallischen Zivilprozessordnung sei die Unzuständigkeit des Bezirksgerichts M. leicht feststellbar gewesen.
b) Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können; dagegen hat ein Begehren nicht als aussichtslos zu gelten, wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde (BGE 109 Ia 9 E. 4 mit Hinweisen).
c) Die Beschwerdeführerin hatte im kantonalen Verfahren verschiedene Argumente dafür vorgebracht, dass das Bezirksgericht M. für ihre Klage zuständig und diese aus dieser Sicht deshalb nicht aussichtslos sei. Unter anderem hatte sie sich auf Art. 36 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 36 Grundsatz - Für Klagen aus unerlaubter Handlung ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der geschädigten Person oder der beklagten Partei oder am Handlungs- oder am Erfolgsort zuständig.
ZPO (in der seit 1. Juli 1991 geltenden Fassung) berufen, wo festgelegt wird, dass die örtliche Zuständigkeit sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Klageerhebung bestimme. aa) Das Kantonsgericht geht in seinen Erwägungen selbst davon aus, dass die von der Beschwerdeführerin angerufene Bestimmung gewisse Wirkungen der Rechtshängigkeit auf den Zeitpunkt der Klageeinleitung
BGE 119 Ia 251 S. 254

vorverlege. Es räumt sodann ein, dass die Kommission, welche die Revision der Zivilprozessordnung vorberaten habe, die neue Fassung von Art. 36 damit begründet habe, die Klage werde mit Anhebung bzw. mit dem Vermittlungsbegehren im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis zu den Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV und 144 ZGB rechtshängig, und dass SCHERRER (Örtliche Zuständigkeit, in: HANGARTNER [Hrsg.], Das st. gallische Zivilprozessgesetz, S. 77) diese Auffassung übernommen habe. Für ihre davon abweichende Auslegung der erwähnten - erst seit verhältnismässig kurzer Zeit geltenden - verfahrensrechtlichen Bestimmung führt die kantonale Instanz demgegenüber weder veröffentlichte Präjudizien noch etwa Meinungsäusserungen aus der Literatur an. bb) Auch wenn das Kantonsgericht die zitierte Darlegung der vorberatenden Kommission als missverständlich bezeichnet, kann unter den angeführten Umständen keinesfalls gesagt werden, der Standpunkt der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuständigkeit des von ihr angerufenen Bezirksgerichts M. sei im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aussichtslos gewesen (vgl. dazu auch den in PVG 1988, Nr. 10, S. 35 f., veröffentlichten Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 24. Juni 1988, wonach die Behörde bei heiklen und bestrittenen Rechtsfragen nicht zu Ungunsten des Gesuchstellers Aussichtslosigkeit annehmen dürfe).
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 119 IA 251
Datum : 14. Juli 1993
Publiziert : 31. Dezember 1993
Quelle : Bundesgericht
Status : 119 IA 251
Sachgebiet : BGE - Verfassungsrecht
Gegenstand : Art. 4 BV; unentgeltliche Rechtspflege (Kriterium der Nichtaussichtslosigkeit). 1. Ob der aus Art. 4 BV abgeleitete Anspruch


Gesetzesregister
BV: 4 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
ZPO: 36 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 36 Grundsatz - Für Klagen aus unerlaubter Handlung ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der geschädigten Person oder der beklagten Partei oder am Handlungs- oder am Erfolgsort zuständig.
281
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 281 - 1 Kommt keine Vereinbarung zustande, stehen jedoch die massgeblichen Guthaben und Renten fest, so entscheidet das Gericht nach den Vorschriften des ZGB130 und des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993131 (FZG) über das Teilungsverhältnis (Art. 122-124e ZGB in Verbindung mit den Art. 22-22f FZG), legt den zu überweisenden Betrag fest und holt bei den beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge unter Ansetzung einer Frist die Bestätigung über die Durchführbarkeit der in Aussicht genommenen Regelung ein.132
1    Kommt keine Vereinbarung zustande, stehen jedoch die massgeblichen Guthaben und Renten fest, so entscheidet das Gericht nach den Vorschriften des ZGB130 und des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993131 (FZG) über das Teilungsverhältnis (Art. 122-124e ZGB in Verbindung mit den Art. 22-22f FZG), legt den zu überweisenden Betrag fest und holt bei den beteiligten Einrichtungen der beruflichen Vorsorge unter Ansetzung einer Frist die Bestätigung über die Durchführbarkeit der in Aussicht genommenen Regelung ein.132
2    Artikel 280 Absatz 2 gilt sinngemäss.
3    In den übrigen Fällen, in denen keine Vereinbarung zustande kommt, überweist das Gericht bei Rechtskraft des Entscheides über das Teilungsverhältnis die Streitsache von Amtes wegen dem nach dem FZG zuständigen Gericht und teilt diesem insbesondere mit:133
a  den Entscheid über das Teilungsverhältnis;
b  das Datum der Eheschliessung und das Datum der Ehescheidung;
c  die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, bei denen den Ehegatten voraussichtlich Guthaben zustehen, und die Höhe dieser Guthaben;
d  die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, die den Ehegatten Renten ausrichten, die Höhe dieser Renten und die zugesprochenen Rentenanteile.
BGE Register
109-IA-5 • 114-IA-101 • 115-IA-193 • 117-IA-277 • 119-IA-251
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
unentgeltliche rechtspflege • kantonsgericht • bundesgericht • scheidungsklage • aussichtslosigkeit • staatsrechtliche beschwerde • ehegatte • beginn • rechtsbegehren • entscheid • gesuch an eine behörde • freiburg • schweizerische zivilprozessordnung • begründung des entscheids • bedürftigkeit • kantonales rechtsmittel • erste instanz • zweifel • sachverhalt • familie
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