Urteilskopf

116 V 156

27. Auszug aus dem Urteil vom 11. Juni 1990 i.S. M. gegen Ersatzkasse UVG und Versicherungsgericht des Kantons Zürich
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Erwägungen ab Seite 156

BGE 116 V 156 S. 156

Aus den Erwägungen:

3. Bei der Bemessung des Integritätsschadens und der Kürzung der Integritätsentschädigung lassen sich folgende Tatbestände unterscheiden:
BGE 116 V 156 S. 157

a) Ein versichertes Ereignis (Unfall, unfallähnliche Körperschädigung oder Berufskrankheit) führt zu einem Integritätsschaden. Dessen Schwere bemisst sich nach der Skala im Anhang 3 zur UVV. Fällt ein solcher Schaden nicht unter eine der in der Skala aufgeführten Positionen, so wird die Entschädigung nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet. In diesem Zusammenhang hat die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) in Weiterentwicklung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster) erarbeitet. Diese in den Mitteilungen der Medizinischen Abteilung der SUVA, Nr. 57 bis 59, herausgegebenen Tabellen (teilweise geändert und ergänzt in den Mitteilungen Nr. 60 und 62) stellen zwar keine Rechtssätze dar und sind für den Richter nicht verbindlich, umso weniger als Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV bestimmt, dass der in der Skala angegebene Prozentsatz des Integritätsschadens für den Regelfall gilt, welcher im Einzelfall Abweichungen nach unten wie nach oben ermöglicht. Soweit sie jedoch lediglich Richtwerte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten gewährleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (BGE 113 V 219 Erw. 2b mit Hinweisen). b) Ein oder mehrere versicherte Ereignisse führen zu verschiedenen Integritätsschäden. In diesen Fällen wird die Integritätsentschädigung gemäss Art. 36 Abs. 3
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 36 - 1 Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird.79
1    Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird.79
2    Für die Bemessung der Integritätsentschädigung gelten die Richtlinien des Anhangs 3.
3    Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt.80 Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen. Bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet.
4    Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war.81
5    Bei Berufskrankheiten, bei denen die betroffene Person an einem Mesotheliom oder anderen Tumoren mit prognostisch ähnlich kurzer Überlebenszeit leidet, entsteht der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung mit dem Ausbruch der Krankheit.82
UVV nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt, wobei die Gesamtentschädigung den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen darf. Die den einzelnen Schädigungen entsprechenden Prozentzahlen werden selbst dann zusammengezählt, wenn eine, mehrere oder alle davon für sich die Schwelle von 5% nicht erreichen; die Entschädigung ist geschuldet, sobald die Summe der Prozentzahlen die Erheblichkeitsgrenze von 5% übersteigt (RKUV 1988 Nr. U 48 S. 236 Erw. 2b). c) Mehrere, teils versicherte, teils nichtversicherte Ereignisse (Vorzustand, nicht versicherter Unfall) verursachen einen Integritätsschaden, d.h. es besteht ein Beschwerdebild, das medizinisch-diagnostisch nicht in einzelne, voneinander unterscheidbare Beeinträchtigungen aufgeteilt werden kann. Hier ist der Integritätsschaden gesamthaft nach Anhang 3 zur UVV oder nötigenfalls nach den genannten Richtlinien gemäss den Tabellen der Medizinischen Abteilung der SUVA einzuschätzen. In einem zweiten Schritt ist die Entschädigung nach Massgabe von Art. 36 Abs. 2
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 36 - 1 Die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen werden nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist.
1    Die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen werden nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist.
2    Die Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen und die Hinterlassenenrenten werden angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod nur teilweise die Folge eines Unfalles ist. Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, werden dabei nicht berücksichtigt.
UVG

BGE 116 V 156 S. 158

entsprechend dem Kausalanteil der nichtversicherten Ereignisse am gesamten Integritätsschaden zu kürzen. d) Mehrere, teils versicherte, teils nichtversicherte Ereignisse verursachen je verschiedene Integritätsschäden. Hier bemisst sich die vom Unfallversicherer geschuldete Integritätsentschädigung allein nach der Schwere der Folgen des oder der versicherten Ereignisse. Die durch das oder die nichtversicherten Ereignisse verursachte Beeinträchtigung der Integrität bleibt bei der Festsetzung der Entschädigung ausser Betracht. e) Schliesslich fragt sich, wie vorzugehen ist, wenn der Versicherte mehrere voneinander unterscheidbare Beeinträchtigungen der Integrität aufweist, wobei versicherte und nichtversicherte Ereignisse an allen oder einzelnen dieser Teilbeeinträchtigungen ihren Kausalanteil haben. Würde in solchen Fällen die Schwere der Beeinträchtigungen nach Anhang 3 zur UVV oder den tabellarischen Richtlinien eingeschätzt und das Gesamtergebnis nach Massgabe des Kausalanteils des oder der nichtversicherten Ereignisse gekürzt, so bestünde keine Gewähr dafür, dass der Unfallversicherer effektiv nur den unfallbedingten oder durch ein anderes versichertes Ereignis bewirkten Integritätsschaden zu entschädigen hätte. Bei diesem Tatbestand darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kausalanteil des nichtversicherten Ereignisses (z.B. des Vorzustandes) an einer schweren Einzelbeeinträchtigung sehr hoch oder umgekehrt sehr niedrig sein kann. Diesen Gegebenheiten kann nur in der Weise Rechnung getragen werden, dass die verschiedenen Beeinträchtigungen je für sich eingeschätzt werden und für die einzelnen Teilbeeinträchtigungen die Kürzung entsprechend dem Kausalanteil des nichtversicherten Ereignisses an der Teilbeeinträchtigung vorgenommen wird. Anschliessend sind die so gekürzten einzelnen unfallbedingten Schädigungen zum gesamten versicherten Integritätsschaden zusammenzurechnen.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 116 V 156
Datum : 11. Juni 1990
Publiziert : 31. Dezember 1991
Quelle : Bundesgericht
Status : 116 V 156
Sachgebiet : BGE - Sozialversicherungsrecht (bis 2006: EVG)
Gegenstand : Art. 25 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 2 UVG, Art. 36 UVV, Anhang 3 UVV: Bemessung des Integritätsschadens. - Tatbestände. -


Gesetzesregister
UVG: 25 
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 25 Höhe - 1 Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft.
1    Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft.
2    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.
36
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 36 - 1 Die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen werden nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist.
1    Die Pflegeleistungen und Kostenvergütungen sowie die Taggelder und Hilflosenentschädigungen werden nicht gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise Folge eines Unfalles ist.
2    Die Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen und die Hinterlassenenrenten werden angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsschädigung oder der Tod nur teilweise die Folge eines Unfalles ist. Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, werden dabei nicht berücksichtigt.
UVV: 36
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 36 - 1 Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird.79
1    Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird.79
2    Für die Bemessung der Integritätsentschädigung gelten die Richtlinien des Anhangs 3.
3    Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt.80 Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen. Bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet.
4    Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war.81
5    Bei Berufskrankheiten, bei denen die betroffene Person an einem Mesotheliom oder anderen Tumoren mit prognostisch ähnlich kurzer Überlebenszeit leidet, entsteht der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung mit dem Ausbruch der Krankheit.82
BGE Register
113-V-218 • 116-V-156
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
berechnung • berufskrankheit • schaden • stelle • unfallversicherer • versicherungsgericht • vorzustand