116 II 202
37. Urteil der II. Zivilabteilung vom 26. April 1990 i.S. Koch und Grayo gegen Justiz-, Polizei- und Militärdirektion Basel-Landschaft (Verwaltungsgerichtsbeschwerde)
Regeste (de):
- Familienname der in der Schweiz heiratenden Ausländerin (Art. 37 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 37 - 1 Der Name einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz untersteht schweizerischem Recht; der Name einer Person mit Wohnsitz im Ausland untersteht dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist.
1 Der Name einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz untersteht schweizerischem Recht; der Name einer Person mit Wohnsitz im Ausland untersteht dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist. 2 Eine Person kann jedoch verlangen, dass ihr Name dem Heimatrecht untersteht. - Beim Entscheid über die Namenführung einer Ehefrau, die bis zu ihrer Trauung Wohnsitz im Ausland gehabt und deren Partner schon vor der Eheschliessung in der Schweiz gewohnt hat, darf grundsätzlich auf die von den Brautleuten im Vorverfahren oder im Verkündverfahren geäusserte Absicht abgestellt werden, in der Schweiz den ersten ehelichen Wohnsitz zu begründen. Führen die Brautleute überzeugende Hinweise zur Stützung ihrer Absicht, in der Schweiz Wohnsitz zu nehmen, an und lassen nicht gewichtige gegenteilige Anzeichen eine solche Wohnsitznahme als eher unwahrscheinlich erscheinen, so untersteht der Name der Braut nach Massgabe von Art. 37 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 37 - 1 Der Name einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz untersteht schweizerischem Recht; der Name einer Person mit Wohnsitz im Ausland untersteht dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist.
1 Der Name einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz untersteht schweizerischem Recht; der Name einer Person mit Wohnsitz im Ausland untersteht dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist. 2 Eine Person kann jedoch verlangen, dass ihr Name dem Heimatrecht untersteht. SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 37 - 1 Der Name einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz untersteht schweizerischem Recht; der Name einer Person mit Wohnsitz im Ausland untersteht dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist.
1 Der Name einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz untersteht schweizerischem Recht; der Name einer Person mit Wohnsitz im Ausland untersteht dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist. 2 Eine Person kann jedoch verlangen, dass ihr Name dem Heimatrecht untersteht.
Regeste (fr):
- Nom de famille de l'étrangère qui se marie en Suisse (art. 37 al. 1 LDIP).
- Pour décider du nom que portera une femme mariée qui a été domiciliée à l'étranger jusqu'à son mariage et dont le mari a vécu en Suisse déjà avant la conclusion du mariage, on peut en principe se fonder sur la volonté, exprimée par les conjoints dans la procédure préparatoire ou la procédure de publication, de créer en Suisse le premier domicile conjugal. Si les futurs époux donnent des indications convaincantes à l'appui de leur intention de prendre domicile en Suisse et s'il n'y a pas d'indices sérieux en sens contraire qui font apparaître une telle élection de domicile comme plutôt invraisemblable, le nom de la future épouse est régi par le droit suisse selon l'art. 37 al. 1 LDIP (et avec la réserve de l'art. 37 al. 2).
Regesto (it):
- Cognome della straniera che contrae matrimonio in Svizzera (art. 37 cpv. 1 LDIP).
- Per decidere sul cognome che porterà la donna coniugata, domiciliata all'estero fino alla celebrazione del matrimonio, ci si può fondare, in linea di principio, sulla volontà di costituire in Svizzera il primo domicilio coniugale, espressa dagli sposi nella procedura preparatoria o in quella di pubblicazione. Se gli sposi forniscono indizi convincenti a favore della loro intenzione di prendere domicilio in Svizzera e non esistono circostanze importanti in senso contrario, che lascino apparire come poco probabile tale elezione di domicilio, il cognome della sposa è regolato dal diritto svizzero secondo l'art. 37 cpv. 1 LDIP (e con la riserva dell'art. 37 cpv. 2 LDIP).
Sachverhalt ab Seite 203
BGE 116 II 202 S. 203
A.- Gerhard Koch ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt seit über dreissig Jahren in der Schweiz; er hat seit 1970 Wohnsitz in Reinach BL. Léone Grayo, die sich am 24. Februar 1989 mit Gerhard Koch verheiratet hat, ist französische Staatsangehörige und wohnte bis zu ihrer Trauung in Guebwiller (Frankreich). Bei der Eheschliessung verurkundete die Zivilstandsbeamtin von Reinach unter der Rubrik "Familienname des Mannes / der Frau nach der Eheschliessung" je den ledigen Namen der Brautleute. Hiegegen beschwerte sich das Ehepaar mit Eingabe vom 26. Februar 1989 bei der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion Basel-Landschaft als Aufsichtsbehörde über das Zivilstandswesen. Die Eheleute begründeten ihre Beschwerde damit, dass sich Léone Grayo "vom Datum der Eheschliessung an" in Reinach niederlasse und dass Gerhard Koch überdies das Einbürgerungsverfahren eingeleitet habe. Die Pflicht zur unterschiedlichen Namenführung innerhalb der gleichen Ehegemeinschaft sei ihnen unverständlich und empfänden sie als diskriminierend. Die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion Basel-Landschaft wies die Beschwerde mit Verfügung vom 31. Juli 1989 ab.
B.- Gerhard Koch und Léone Grayo erhoben gegen die Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde über das Zivilstandswesen beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei
BGE 116 II 202 S. 204
ihnen zu gestatten, den Namen des Ehemannes als Familiennamen zu führen. Dementsprechend sei das Zivilstandsamt Reinach anzuweisen, den Familiennamen Koch zu verurkunden.
Erwägungen
Erwägungen:
1. Die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion Basel-Landschaft stützt sich bei ihrem Entscheid zur Frage, welchem Namensrecht die Ausländerin bei ihrer Heirat in der Schweiz unterworfen sein soll, auf den Grundsatz des am 1. Januar 1989 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291), wonach die Namenführung selbständig angeknüpft werde und sich nicht nach dem Recht des zugrunde liegenden Kausalverhältnisses richte. Auch wenn sich die Eheschliessung als solche nach schweizerischem Recht richte, gelte dies nicht zwangsläufig auch für die Namenführung nach der Eheschliessung. Gemäss Art. 37 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 37 - 1 Der Name einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz untersteht schweizerischem Recht; der Name einer Person mit Wohnsitz im Ausland untersteht dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist. |
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1 | Der Name einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz untersteht schweizerischem Recht; der Name einer Person mit Wohnsitz im Ausland untersteht dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist. |
2 | Eine Person kann jedoch verlangen, dass ihr Name dem Heimatrecht untersteht. |
2. a) Nach Art. 160 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 160 - 1 Jeder Ehegatte behält seinen Namen. |
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1 | Jeder Ehegatte behält seinen Namen. |
2 | Die Verlobten können aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie einen ihrer Ledignamen als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen.221 |
3 | Behalten die Verlobten ihren Namen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. In begründeten Fällen kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Verlobten von dieser Pflicht befreien.222 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 160 - 1 Jeder Ehegatte behält seinen Namen. |
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1 | Jeder Ehegatte behält seinen Namen. |
2 | Die Verlobten können aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie einen ihrer Ledignamen als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen.221 |
3 | Behalten die Verlobten ihren Namen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. In begründeten Fällen kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Verlobten von dieser Pflicht befreien.222 |
BGE 116 II 202 S. 205
Diese Regelung gilt nach Art. 37 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 37 - 1 Der Name einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz untersteht schweizerischem Recht; der Name einer Person mit Wohnsitz im Ausland untersteht dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist. |
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1 | Der Name einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz untersteht schweizerischem Recht; der Name einer Person mit Wohnsitz im Ausland untersteht dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist. |
2 | Eine Person kann jedoch verlangen, dass ihr Name dem Heimatrecht untersteht. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 37 - 1 Der Name einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz untersteht schweizerischem Recht; der Name einer Person mit Wohnsitz im Ausland untersteht dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist. |
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1 | Der Name einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz untersteht schweizerischem Recht; der Name einer Person mit Wohnsitz im Ausland untersteht dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist. |
2 | Eine Person kann jedoch verlangen, dass ihr Name dem Heimatrecht untersteht. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 3 - Sieht dieses Gesetz keine Zuständigkeit in der Schweiz vor und ist ein Verfahren im Ausland nicht möglich oder unzumutbar, so sind die schweizerischen Gerichte oder Behörden am Ort zuständig, mit dem der Sachverhalt einen genügenden Zusammenhang aufweist. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 37 - 1 Der Name einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz untersteht schweizerischem Recht; der Name einer Person mit Wohnsitz im Ausland untersteht dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist. |
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1 | Der Name einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz untersteht schweizerischem Recht; der Name einer Person mit Wohnsitz im Ausland untersteht dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist. |
2 | Eine Person kann jedoch verlangen, dass ihr Name dem Heimatrecht untersteht. |
BGE 116 II 202 S. 206
wie dem vorliegenden der Tag der Trauung. Während das Bundesamt für Justiz nur meint, das liege in der Natur der Sache, stützt sich die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion Basel-Landschaft für ihre gleiche Auffassung auf die Wahl des Heimatrechts, die Art. 37 Abs. 2
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 37 - 1 Der Name einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz untersteht schweizerischem Recht; der Name einer Person mit Wohnsitz im Ausland untersteht dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist. |
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1 | Der Name einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz untersteht schweizerischem Recht; der Name einer Person mit Wohnsitz im Ausland untersteht dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist. |
2 | Eine Person kann jedoch verlangen, dass ihr Name dem Heimatrecht untersteht. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 37 - 1 Der Name einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz untersteht schweizerischem Recht; der Name einer Person mit Wohnsitz im Ausland untersteht dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist. |
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1 | Der Name einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz untersteht schweizerischem Recht; der Name einer Person mit Wohnsitz im Ausland untersteht dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist. |
2 | Eine Person kann jedoch verlangen, dass ihr Name dem Heimatrecht untersteht. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 37 - 1 Der Name einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz untersteht schweizerischem Recht; der Name einer Person mit Wohnsitz im Ausland untersteht dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist. |
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1 | Der Name einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz untersteht schweizerischem Recht; der Name einer Person mit Wohnsitz im Ausland untersteht dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist. |
2 | Eine Person kann jedoch verlangen, dass ihr Name dem Heimatrecht untersteht. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 37 - 1 Der Name einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz untersteht schweizerischem Recht; der Name einer Person mit Wohnsitz im Ausland untersteht dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist. |
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1 | Der Name einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz untersteht schweizerischem Recht; der Name einer Person mit Wohnsitz im Ausland untersteht dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist. |
2 | Eine Person kann jedoch verlangen, dass ihr Name dem Heimatrecht untersteht. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 37 - 1 Der Name einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz untersteht schweizerischem Recht; der Name einer Person mit Wohnsitz im Ausland untersteht dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist. |
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1 | Der Name einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz untersteht schweizerischem Recht; der Name einer Person mit Wohnsitz im Ausland untersteht dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist. |
2 | Eine Person kann jedoch verlangen, dass ihr Name dem Heimatrecht untersteht. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 37 - 1 Der Name einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz untersteht schweizerischem Recht; der Name einer Person mit Wohnsitz im Ausland untersteht dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist. |
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1 | Der Name einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz untersteht schweizerischem Recht; der Name einer Person mit Wohnsitz im Ausland untersteht dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist. |
2 | Eine Person kann jedoch verlangen, dass ihr Name dem Heimatrecht untersteht. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 37 - 1 Der Name einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz untersteht schweizerischem Recht; der Name einer Person mit Wohnsitz im Ausland untersteht dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist. |
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1 | Der Name einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz untersteht schweizerischem Recht; der Name einer Person mit Wohnsitz im Ausland untersteht dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist. |
2 | Eine Person kann jedoch verlangen, dass ihr Name dem Heimatrecht untersteht. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23 |
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1 | Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23 |
2 | Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben. |
3 | Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 20 - 1 Im Sinne dieses Gesetzes hat eine natürliche Person: |
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1 | Im Sinne dieses Gesetzes hat eine natürliche Person: |
a | ihren Wohnsitz in dem Staat, in dem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; |
b | ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat, in dem sie während längerer Zeit lebt, selbst wenn diese Zeit zum vornherein befristet ist; |
c | ihre Niederlassung in dem Staat, in dem sich der Mittelpunkt ihrer geschäftlichen Tätigkeit befindet. |
2 | Niemand kann an mehreren Orten zugleich Wohnsitz haben. Hat eine Person nirgends einen Wohnsitz, so tritt der gewöhnliche Aufenthalt an die Stelle des Wohnsitzes. Die Bestimmungen des Zivilgesetzbuches19 über Wohnsitz und Aufenthalt sind nicht anwendbar. |
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 37 - 1 Der Name einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz untersteht schweizerischem Recht; der Name einer Person mit Wohnsitz im Ausland untersteht dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist. |
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1 | Der Name einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz untersteht schweizerischem Recht; der Name einer Person mit Wohnsitz im Ausland untersteht dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist. |
2 | Eine Person kann jedoch verlangen, dass ihr Name dem Heimatrecht untersteht. |
BGE 116 II 202 S. 207
abgestellt werden sollte bei der Prüfung der Frage, welcher Name für den ausländischen Ehegatten im Zivilstandsregister einzutragen ist. Solche Prüfung kann, wie das aus praktischen Gründen auch hinsichtlich anderer Fragen geschieht, schon im Vorverfahren und im Verkündverfahren vorgenommen werden. Sie stösst überall dort auf keine nennenswerten Schwierigkeiten, wo der eine Ehegatte, selber Ausländer, schon vor der Eheschliessung Wohnsitz in der Schweiz begründet hat oder wo die Absicht zur Wohnsitznahme in der Schweiz mit Hilfe fremdenpolizeilicher Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligungen oder mit anderen Mitteln nachgewiesen oder wenigstens wahrscheinlich gemacht werden kann. Die Brautleute können also, im Rahmen des Vorverfahrens und des Verkündverfahrens, nach ihrem gegenwärtigen Wohnsitz, aber insbesondere auch nach den Absichten, die sie hinsichtlich des ersten ehelichen Wohnsitzes hegen, gefragt werden; und damit lässt sich die Grundlage für den Entscheid über die Namenführung schaffen. Kommen Zweifel auf, ob schweizerisches oder ausländisches Recht auf den Namen anwendbar sei, so kann die Frage der Namenführung der kantonalen Aufsichtsbehörde zur Prüfung unterbreitet werden (Art. 43a
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 37 - 1 Der Name einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz untersteht schweizerischem Recht; der Name einer Person mit Wohnsitz im Ausland untersteht dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist. |
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1 | Der Name einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz untersteht schweizerischem Recht; der Name einer Person mit Wohnsitz im Ausland untersteht dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist. |
2 | Eine Person kann jedoch verlangen, dass ihr Name dem Heimatrecht untersteht. |
3. Für die Beantwortung der Frage, welchen Namen die Braut, die bis zur Eheschliessung Wohnsitz im Ausland hat und deren Partner bereits in der Schweiz wohnt, nach ihrer Trauung tragen soll, kann umso unbedenklicher auf den von den Brautleuten bezeichneten ersten ehelichen Wohnsitz abgestellt werden, als diese Lösung kaum häufig beansprucht werden dürfte, für die wenigen vorkommenden Fälle sich aber als sachgerecht erweisen wird. Es dürfte auch kaum die Gefahr von Missbräuchen bestehen, vor allem dann nicht, wenn der Zivilstandsbeamte sich nicht damit begnügt, dass die Brautleute ihre Absicht äussern, nach der Heirat Wohnsitz in der Schweiz zu nehmen, sondern konkrete Hinweise für die Verwirklichung dieser Absicht fordert. Fehlt es an überzeugenden Hinweisen oder bestehen gar klare Anzeichen dafür, dass der behauptete Wohnsitzwechsel mit der Heirat nicht erfolgen wird (das Bundesamt für Justiz nennt offensichtlich starke berufliche Bindungen an den bisherigen Wohnsitzstaat oder den Weiterbestand fremdenpolizeilicher Hindernisse), so soll für die Namenführung nach der Eheschliessung an den Wohnsitz angeknüpft werden, den die Braut bis zur Trauung hatte. In Übereinstimmung mit den Beschwerdeführern weist das Bundesamt für Justiz auch zutreffend darauf hin, dass nicht an den
BGE 116 II 202 S. 208
Wirkungen vorbeigesehen werden darf, die von der Eheschliessung für die Zukunft und mit dauernder Wirkung ausgehen. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement hat denn auch in einem Kreisschreiben vom 11. Oktober 1989 an die kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandswesen - die Bestimmung und Eintragung des Namens in die Zivilstandsregister in Fällen mit Auslandberührung betreffend - ausgeführt, wenn aus Anlass eines namensrechtlich bedeutsamen Ereignisses (z.B. Eheschliessung, Scheidung) ein Wohnsitzwechsel geltend gemacht werde, könne in der Regel auf eine entsprechende Absichtsäusserung des Namensträgers abgestellt werden, soweit nicht objektive Anzeichen gegen eine Verlegung des Wohnsitzes in einen andern Staat sprächen.
4. Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass beim Entscheid über die Namenführung einer Ehefrau, die bis zu ihrer Trauung Wohnsitz im Ausland gehabt hat und deren Partner schon vor der Eheschliessung in der Schweiz gewohnt hat, grundsätzlich auf die von den Brautleuten im Vorverfahren oder im Verkündverfahren geäusserte Absicht abgestellt werden darf, in der Schweiz den ersten ehelichen Wohnsitz zu begründen. Führen die Brautleute überzeugende Hinweise zur Stützung ihrer Absicht, in der Schweiz Wohnsitz zu nehmen, an und lassen nicht gewichtige gegenteilige Anzeichen eine solche Wohnsitznahme als eher unwahrscheinlich erscheinen, so untersteht der Name der Braut nach Massgabe von Art. 37 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 37 - 1 Der Name einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz untersteht schweizerischem Recht; der Name einer Person mit Wohnsitz im Ausland untersteht dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist. |
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1 | Der Name einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz untersteht schweizerischem Recht; der Name einer Person mit Wohnsitz im Ausland untersteht dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist. |
2 | Eine Person kann jedoch verlangen, dass ihr Name dem Heimatrecht untersteht. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 23 - 1 Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23 |
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1 | Der Wohnsitz einer Person befindet sich an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält; der Aufenthalt zum Zweck der Ausbildung oder die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs- oder Pflegeeinrichtung, einem Spital oder einer Strafanstalt begründet für sich allein keinen Wohnsitz.23 |
2 | Niemand kann an mehreren Orten zugleich seinen Wohnsitz haben. |
3 | Die geschäftliche Niederlassung wird von dieser Bestimmung nicht betroffen. |
BGE 116 II 202 S. 209
keine tatsächlichen Feststellungen finden, welche diese Vorbringen stützen, und aus den Akten als wesentlich nur die Tatsache hervorgeht, dass Gerhard Koch seit über dreissig Jahren in der Schweiz wohnt, kann auf die Parteibehauptungen abgestellt werden. Es wird ihnen weder in der angefochtenen Verfügung noch in der dem Bundesgericht eingereichten Vernehmlassung der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion Basel-Landschaft widersprochen, so dass - ohne dass die Sache zur Aktenergänzung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird - tatsächlich davon ausgegangen werden darf, Léone Grayo habe schon vor der Eheschliessung die feste Absicht gehabt, nach der Trauung zusammen mit ihrem Ehemann Wohnsitz in Reinach zu nehmen. Die angefochtene Verfügung, der eine zu enge Auslegung von Art. 37 Abs. 1
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 37 - 1 Der Name einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz untersteht schweizerischem Recht; der Name einer Person mit Wohnsitz im Ausland untersteht dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist. |
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1 | Der Name einer Person mit Wohnsitz in der Schweiz untersteht schweizerischem Recht; der Name einer Person mit Wohnsitz im Ausland untersteht dem Recht, auf welches das Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates verweist. |
2 | Eine Person kann jedoch verlangen, dass ihr Name dem Heimatrecht untersteht. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 160 - 1 Jeder Ehegatte behält seinen Namen. |
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1 | Jeder Ehegatte behält seinen Namen. |
2 | Die Verlobten können aber gegenüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten erklären, dass sie einen ihrer Ledignamen als gemeinsamen Familiennamen tragen wollen.221 |
3 | Behalten die Verlobten ihren Namen, so bestimmen sie, welchen ihrer Ledignamen ihre Kinder tragen sollen. In begründeten Fällen kann die Zivilstandsbeamtin oder der Zivilstandsbeamte die Verlobten von dieser Pflicht befreien.222 |