116 II 1
1. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 18. Januar 1990 i.S. Schmid gegen Tages-Anzeiger für Stadt und Kanton Zürich AG (Berufung)
Regeste (de):
- Gegendarstellung: Zeitpunkt der Anrufung des Richters (Art. 28l
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 28l - 1 Verhindert das Medienunternehmen die Ausübung des Gegendarstellungsrechts, verweigert es die Gegendarstellung oder veröffentlicht es diese nicht korrekt, so kann der Betroffene das Gericht anrufen.
1 Verhindert das Medienunternehmen die Ausübung des Gegendarstellungsrechts, verweigert es die Gegendarstellung oder veröffentlicht es diese nicht korrekt, so kann der Betroffene das Gericht anrufen. 2 ...43 3 und 4 ...44 - Ruft der Betroffene den Richter erst an nach Ablauf einer Frist von zwanzig Tagen vom Zeitpunkt an gerechnet, da das Medienunternehmen die Veröffentlichung der Gegendarstellung abgelehnt hat, ist im Sinne einer Tatsachenvermutung davon auszugehen, dass er an der gerichtlichen Geltendmachung des Gegendarstellungsrechts kein schützenswertes Interesse (mehr) hat, und - sofern er nicht das Gegenteil nachzuweisen vermag - seinem Begehren nicht stattzugeben.
Regeste (fr):
- Droit de réponse: délai pour s'adresser au juge (art. 28l CC).
- Lorsque l'intéressé ne s'adresse au juge qu'après l'écoulement d'un délai de vingt jours à compter du moment où l'entreprise a refusé la diffusion de la réponse, il faut admettre, dans le sens d'une présomption de fait, qu'il n'a pas (plus) d'intérêt digne de protection à faire valoir judiciairement le droit de réponse et ne pas donner suite à sa demande, autant qu'il ne peut démontrer le contraire.
Regesto (it):
- Diritto di risposta: termine per rivolgersi al giudice (art. 28l CC).
- Ove l'interessato si rivolga al giudice dopo che sia decorso un termine di venti giorni dal momento in cui l'impresa responsabile del mezzo di comunicazione ha rifiutato la diffusione della risposta, va ritenuto, nel senso di una presunzione di fatto, che egli non abbia (più) un interesse degno di protezione a far valere in giudizio il diritto di risposta, di modo che - salvo che sia in grado di provare il contrario - la sua domanda non può essere accolta.
Sachverhalt ab Seite 1
BGE 116 II 1 S. 1
In der Ausgabe vom 8. Juni 1988 der in Zürich erscheinenden Tageszeitung "Tages-Anzeiger" wurde unter dem Titel "100 Arbeitnehmer kämpfen um ihre Pensionskassengelder" und dem Untertitel "Millionenklage gegen Stiftungsrat von Eschler-Urania" ein Artikel über das Verschwinden von Pensionskassengeldern bei der Eschler-Urania AG veröffentlicht. Der Artikel enthielt unter der Überschrift "Streik machte Schlagzeilen" einen Abschnitt mit folgendem Wortlaut:
BGE 116 II 1 S. 2
"Wie man eine Liegenschaft über ihren Wert hinaus belehnt, hatte Saupe möglicherweise vom Zürcher Immobilienhändler Stefan Götz gelernt. Der wegen derlei Tricks zu Gefängnisstrafen verurteilte Götz war von 1980 bis 1982 Eigentümer der Eschler-Urania AG und hatte die serbelnde Autozubehörfirma von einem Geschäftsfreund übernommen - dem Luzerner Financier Ralph Schmid. Unter Schmid geriet die Firma zum ersten Mal in die Schlagzeilen: 12 EU-Angestellte streikten im Mai 1979, weil sie während Jahren weder den Teuerungsausgleich noch eine Reallohnerhöhung erhalten hatten."
Mit Schreiben vom 8. Juli 1988 liess Ralph Schmid durch seinen Anwalt einen Gegendarstellungstext vorlegen und der Redaktion der Zeitung unter Androhung rechtlicher Schritte im Weigerungsfall das Gesuch stellen, diesen zu veröffentlichen. Die Zeitung lehnte dieses Gesuch mit Schreiben vom 12. Juli 1988 unter Hinweis auf Art. 28i Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28i - 1 Der Betroffene muss den Text der Gegendarstellung innert 20 Tagen, nachdem er von der beanstandeten Tatsachendarstellung Kenntnis erhalten hat, spätestens jedoch drei Monate nach der Verbreitung, an das Medienunternehmen absenden. |
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1 | Der Betroffene muss den Text der Gegendarstellung innert 20 Tagen, nachdem er von der beanstandeten Tatsachendarstellung Kenntnis erhalten hat, spätestens jedoch drei Monate nach der Verbreitung, an das Medienunternehmen absenden. |
2 | Das Medienunternehmen teilt dem Betroffenen unverzüglich mit, wann es die Gegendarstellung veröffentlicht oder weshalb es sie zurückweist. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft. |
In Abweisung eines Rekurses des Klägers bestätigte das Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich am 4. Juli 1989 den Entscheid der ersten Instanz. Das Bundesgericht weist die vom Kläger gegen den obergerichtlichen Beschluss erhobene Berufung ab.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
2. a) Das Obergericht ist davon ausgegangen, dass der Kläger mit seinem an die Beklagte gerichteten Ersuchen vom 8. Juli 1988, eine Gegendarstellung zu veröffentlichen, die Frist nach Art. 28i Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28i - 1 Der Betroffene muss den Text der Gegendarstellung innert 20 Tagen, nachdem er von der beanstandeten Tatsachendarstellung Kenntnis erhalten hat, spätestens jedoch drei Monate nach der Verbreitung, an das Medienunternehmen absenden. |
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1 | Der Betroffene muss den Text der Gegendarstellung innert 20 Tagen, nachdem er von der beanstandeten Tatsachendarstellung Kenntnis erhalten hat, spätestens jedoch drei Monate nach der Verbreitung, an das Medienunternehmen absenden. |
2 | Das Medienunternehmen teilt dem Betroffenen unverzüglich mit, wann es die Gegendarstellung veröffentlicht oder weshalb es sie zurückweist. |
BGE 116 II 1 S. 3
der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs auf Gegendarstellung zu lange zugewartet. Da vieles von den Umständen des Einzelfalles abhänge, sehe das Gesetz zu Recht keine eigentliche Klage- oder Verwirkungsfrist vor. Es sei jedoch Sache des Klägers, dafür zu sorgen, dass die Gegendarstellung so bald als möglich veröffentlicht werde. Solle nämlich einer Tatsachendarstellung eine anderslautende gegenübergestellt werden, so sei im Interesse des Betroffenen, aber auch im Interesse des zur Gegendarstellung verpflichteten Mediums und der Leser darauf zu achten, dass die beiden Darstellungen in einem zeitlich überschaubaren Zusammenhang stünden. Die Vorinstanz hält weiter dafür, dass zur Klageeinleitung ein Zeitraum von einer bis höchstens drei Wochen ausreichend sein dürfte. Als Richtlinie sei grundsätzlich die Frist von zwanzig Tagen heranzuziehen, die Art. 28i Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28i - 1 Der Betroffene muss den Text der Gegendarstellung innert 20 Tagen, nachdem er von der beanstandeten Tatsachendarstellung Kenntnis erhalten hat, spätestens jedoch drei Monate nach der Verbreitung, an das Medienunternehmen absenden. |
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1 | Der Betroffene muss den Text der Gegendarstellung innert 20 Tagen, nachdem er von der beanstandeten Tatsachendarstellung Kenntnis erhalten hat, spätestens jedoch drei Monate nach der Verbreitung, an das Medienunternehmen absenden. |
2 | Das Medienunternehmen teilt dem Betroffenen unverzüglich mit, wann es die Gegendarstellung veröffentlicht oder weshalb es sie zurückweist. |
BGE 116 II 1 S. 4
3. Aus der Botschaft vom 5. Mai 1982 über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Persönlichkeitsschutz: Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28i - 1 Der Betroffene muss den Text der Gegendarstellung innert 20 Tagen, nachdem er von der beanstandeten Tatsachendarstellung Kenntnis erhalten hat, spätestens jedoch drei Monate nach der Verbreitung, an das Medienunternehmen absenden. |
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1 | Der Betroffene muss den Text der Gegendarstellung innert 20 Tagen, nachdem er von der beanstandeten Tatsachendarstellung Kenntnis erhalten hat, spätestens jedoch drei Monate nach der Verbreitung, an das Medienunternehmen absenden. |
2 | Das Medienunternehmen teilt dem Betroffenen unverzüglich mit, wann es die Gegendarstellung veröffentlicht oder weshalb es sie zurückweist. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28i - 1 Der Betroffene muss den Text der Gegendarstellung innert 20 Tagen, nachdem er von der beanstandeten Tatsachendarstellung Kenntnis erhalten hat, spätestens jedoch drei Monate nach der Verbreitung, an das Medienunternehmen absenden. |
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1 | Der Betroffene muss den Text der Gegendarstellung innert 20 Tagen, nachdem er von der beanstandeten Tatsachendarstellung Kenntnis erhalten hat, spätestens jedoch drei Monate nach der Verbreitung, an das Medienunternehmen absenden. |
2 | Das Medienunternehmen teilt dem Betroffenen unverzüglich mit, wann es die Gegendarstellung veröffentlicht oder weshalb es sie zurückweist. |
BGE 116 II 1 S. 5
(a.a.O., S. 103) ist der Auffassung, es könne grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Frist zur Klageanhebung kurz zu bemessen sei, da der Kläger noch ein schützenswertes Interesse müsse nachweisen können; "ungefähr zehn Tage" hält er für ausreichend. Ein allzulanges Zögern mit der Klageerhebung könnte nach Ansicht von RICHARD FRANK (Persönlichkeitsschutz heute, S. 141, Randziffer 333) aufgrund des Sinnes des Gegendarstellungsrechts als Verzicht darauf ausgelegt werden. Von den gleichen Überlegungen hat sich auch das Zürcher Obergericht in zwei Entscheiden aus dem Jahre 1986 leiten lassen (ZR 85/1986 Nr. 103, S. 260, E. 3, und 86/1987 Nr. 50, S. 117 f., E. e).
4. a) Nachdem bewusst davon abgesehen worden ist, eine starre Frist für die Einreichung der Klage auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung in das Schweizerische Zivilgesetzbuch aufzunehmen, darf eine solche auch nicht auf dem Wege der Lückenfüllung durch die Rechtsprechung eingeführt werden. In Übereinstimmung mit den angeführten Lehrmeinungen rechtfertigt es sich jedoch anzunehmen, wer mit der gerichtlichen Geltendmachung des Gegendarstellungsanspruchs allzulange zögere, verzichte in aller Regel auf diesen Anspruch oder habe, anders ausgedrückt, ein schutzwürdiges Interesse an dessen Durchsetzung verloren (so auch die oben zitierte bundesrätliche Botschaft). Es besteht für den Betroffenen in der Tat kein vernünftiger Grund dafür, mit der Klageerhebung zuzuwarten. Aus dem Wesen des Gegendarstellungsrechts als solchem ergibt sich die Notwendigkeit zu raschem Handeln, soll die Gegendarstellung überhaupt noch eine Wirkung erzielen können. Dazu kommt, dass gestützt auf Art. 28i Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28i - 1 Der Betroffene muss den Text der Gegendarstellung innert 20 Tagen, nachdem er von der beanstandeten Tatsachendarstellung Kenntnis erhalten hat, spätestens jedoch drei Monate nach der Verbreitung, an das Medienunternehmen absenden. |
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1 | Der Betroffene muss den Text der Gegendarstellung innert 20 Tagen, nachdem er von der beanstandeten Tatsachendarstellung Kenntnis erhalten hat, spätestens jedoch drei Monate nach der Verbreitung, an das Medienunternehmen absenden. |
2 | Das Medienunternehmen teilt dem Betroffenen unverzüglich mit, wann es die Gegendarstellung veröffentlicht oder weshalb es sie zurückweist. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28l - 1 Verhindert das Medienunternehmen die Ausübung des Gegendarstellungsrechts, verweigert es die Gegendarstellung oder veröffentlicht es diese nicht korrekt, so kann der Betroffene das Gericht anrufen. |
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1 | Verhindert das Medienunternehmen die Ausübung des Gegendarstellungsrechts, verweigert es die Gegendarstellung oder veröffentlicht es diese nicht korrekt, so kann der Betroffene das Gericht anrufen. |
2 | ...43 |
3 | und 4 ...44 |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28i - 1 Der Betroffene muss den Text der Gegendarstellung innert 20 Tagen, nachdem er von der beanstandeten Tatsachendarstellung Kenntnis erhalten hat, spätestens jedoch drei Monate nach der Verbreitung, an das Medienunternehmen absenden. |
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1 | Der Betroffene muss den Text der Gegendarstellung innert 20 Tagen, nachdem er von der beanstandeten Tatsachendarstellung Kenntnis erhalten hat, spätestens jedoch drei Monate nach der Verbreitung, an das Medienunternehmen absenden. |
2 | Das Medienunternehmen teilt dem Betroffenen unverzüglich mit, wann es die Gegendarstellung veröffentlicht oder weshalb es sie zurückweist. |
BGE 116 II 1 S. 6
zwanzigtägigen Frist ausgehen, und zwar vom Zeitpunkt an gerechnet, in welchem das Medienunternehmen die Veröffentlichung der Gegendarstellung abgelehnt hat oder, im Falle des Stillschweigens, vernünftigerweise von einer Ablehnung ausgegangen werden musste. Der Hinweis des Klägers auf die absolute Verwirkungsfrist von drei Monaten gemäss Art. 28i Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28i - 1 Der Betroffene muss den Text der Gegendarstellung innert 20 Tagen, nachdem er von der beanstandeten Tatsachendarstellung Kenntnis erhalten hat, spätestens jedoch drei Monate nach der Verbreitung, an das Medienunternehmen absenden. |
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1 | Der Betroffene muss den Text der Gegendarstellung innert 20 Tagen, nachdem er von der beanstandeten Tatsachendarstellung Kenntnis erhalten hat, spätestens jedoch drei Monate nach der Verbreitung, an das Medienunternehmen absenden. |
2 | Das Medienunternehmen teilt dem Betroffenen unverzüglich mit, wann es die Gegendarstellung veröffentlicht oder weshalb es sie zurückweist. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28i - 1 Der Betroffene muss den Text der Gegendarstellung innert 20 Tagen, nachdem er von der beanstandeten Tatsachendarstellung Kenntnis erhalten hat, spätestens jedoch drei Monate nach der Verbreitung, an das Medienunternehmen absenden. |
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1 | Der Betroffene muss den Text der Gegendarstellung innert 20 Tagen, nachdem er von der beanstandeten Tatsachendarstellung Kenntnis erhalten hat, spätestens jedoch drei Monate nach der Verbreitung, an das Medienunternehmen absenden. |
2 | Das Medienunternehmen teilt dem Betroffenen unverzüglich mit, wann es die Gegendarstellung veröffentlicht oder weshalb es sie zurückweist. |
BGE 116 II 1 S. 7
abgelehnt worden ist. In der Bundesrepublik Deutschland ist das Gegendarstellungsrecht im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Verfügung durchzusetzen. Nach der Rechtsprechung kann eine derartige Verfügung dann nicht mehr beantragt werden, wenn die Gegendarstellung ihre Wirkung beim Leser nicht mehr zu erzielen vermöchte, weil dieser die beanstandeten Äusserungen nicht mehr in Erinnerung hat. Es muss mit andern Worten noch ein Aktualitätsbezug gegeben sein. Da aber in der Bundesrepublik Deutschland für das Abdruckverlangen gegenüber dem Presseunternehmen keine nach Tagen bestimmte Frist vorgesehen ist, fehlt dort die in der Schweiz vorhandene Möglichkeit, für die Beurteilung, ob das gerichtliche Verfahren rechtzeitig eingeleitet worden sei, in analoger Weise auf eine gesetzlich festgelegte Frist abzustellen (zur Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland vgl. LÖFFLER/RICKER, Handbuch des Presserechts, 2. Aufl., München 1986, S. 151; RENATE DAMM, Der Gegendarstellungsanspruch in der Entwicklung der neueren Rechtsprechung, in: Presserecht und Pressefreiheit, Festschrift für Martin Löffler, München 1980, S. 32 ff., insbes. S. 35).
5. Seine Klage vom 24. August 1988 hat der Kläger mehr als zwanzig Tage nach dem 25. Juli 1988, d.h. dem Tag eingereicht, an dem nach seinen eigenen Angaben die vom 22. Juli 1988 datierte abschlägige Antwort der Beklagten (von seinem Rechtsvertreter) empfangen worden ist. Es erübrigt sich bei dieser Sachlage, zu prüfen, ob er bereits nach der ersten Ablehnung der Beklagten im Schreiben vom 12. Juli 1988, die lediglich mit dem Hinweis auf die angebliche Verspätung des Begehrens begründet worden war, Anlass zur gerichtlichen Geltendmachung seines Anspruchs gehabt hätte. Unter den gegebenen Umständen ist im Sinne der vorstehenden Ausführungen zu vermuten, dass der Kläger im Zeitpunkt der Klageerhebung kein schützenswertes Interesse an der Veröffentlichung einer Gegendarstellung (mehr) hatte. Die gerichtliche Beurteilung ist somit auf die Frage zu beschränken, ob dem Kläger der Nachweis von Umständen gelungen sei, die ein schutzwürdiges Interesse an der Weiterverfolgung des Gegendarstellungsanspruchs zu begründen vermögen. Dabei ist zu beachten, dass ein solches hier nicht leichthin angenommen werden darf, geht es doch um die Veröffentlichung einer Gegendarstellung in einer Tageszeitung, deren Leser sich in der Regel schon nach kurzer Zeit nicht mehr an den Inhalt früher erschienener Artikel erinnern.
BGE 116 II 1 S. 8
Der klägerische Wohnsitz in Monaco genügt unter den gegebenen Umständen jedenfalls nicht zur Annahme, dass eine Frist von zwanzig Tagen für die Klageerhebung nicht ausgereicht hätte. Der Kläger war schon vorher durch einen Anwalt in Zürich vertreten, welcher der Beklagten in seinem Namen den Text der verlangten Gegendarstellung unterbreitet hatte. Die Einreichung der Klage war somit nicht mit grösseren Schwierigkeiten verbunden, als wenn der Kläger seinen Wohnsitz in Zürich gehabt hätte. Im übrigen wird mit Recht nicht geltend gemacht, dass der Kläger von Monaco aus mit seinem Anwalt nicht telefonisch hätte in Verbindung treten können; ob die Briefpost nur schleppend funktionierte, wie in der Berufung ausgeführt wird, ist unter diesen Umständen ohne Belang. Auch dass der Fristenlauf in die Zeit der Sommerferien fiel, vermag die verzögerte Klageerhebung nicht zu rechtfertigen, um so weniger, als der Kläger schon aufgrund der ersten Ablehnung seines Begehrens um Veröffentlichung einer Gegendarstellung im Schreiben der Beklagten vom 12. Juli 1988 Anlass hatte, ernsthaft mit der Notwendigkeit einer gerichtlichen Geltendmachung zu rechnen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Umstände dargetan sind, die es rechtfertigen würden, das Vorhandensein eines schutzwürdigen Interesses an der Veröffentlichung der Gegendarstellung auch noch dreissig Tage nach der definitiven Ablehnung des Gegendarstellungsbegehrens durch die Beklagte zu bejahen.