115 III 81
18. Urteil der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 20. November 1989 i.S. U. AG (Rekurs)
Regeste (de):
- Auszug aus dem Betreibungsregister (Art. 8 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 8 - 1 Die Betreibungs- und die Konkursämter führen über ihre Amtstätigkeiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll; sie führen die Register.
1 Die Betreibungs- und die Konkursämter führen über ihre Amtstätigkeiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll; sie führen die Register. 2 Die Protokolle und Register sind bis zum Beweis des Gegenteils für ihren Inhalt beweiskräftig. 3 Das Betreibungsamt berichtigt einen fehlerhaften Eintrag von Amtes wegen oder auf Antrag einer betroffenen Person. - Durch die Überprüfung der Kreditwürdigkeit eines Geschäftspartners anhand des Betreibungsregisters werden nicht nur Debitorenverluste, sondern unter Umständen auch weitere Zwangsvollstreckungsverfahren gegen einen bereits im Betreibungsregister aufgeführten Schuldner vermieden. Die aufgrund von Art. 8 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 8 - 1 Die Betreibungs- und die Konkursämter führen über ihre Amtstätigkeiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll; sie führen die Register.
1 Die Betreibungs- und die Konkursämter führen über ihre Amtstätigkeiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll; sie führen die Register. 2 Die Protokolle und Register sind bis zum Beweis des Gegenteils für ihren Inhalt beweiskräftig. 3 Das Betreibungsamt berichtigt einen fehlerhaften Eintrag von Amtes wegen oder auf Antrag einer betroffenen Person. - Aus diesem Grund kann im vorliegenden Fall dem Begehren der Rekurrentin nicht Folge geleistet werden, es sei ein Auszug aus dem Betreibungsregister zu erstellen, worin nur noch offene Betreibungen aufgeführt werden und solche, die noch in der Rechtsöffnungsfrist liegen, während alle anderen Betreibungen - mit Ausnahme jener, die zu einem Verlustschein oder zum Konkurs geführt haben - nicht mehr erwähnt werden dürften.
Regeste (fr):
- Extrait du registre des poursuites (art. 8 al. 2 LP).
- L'examen de la solvabilité d'un partenaire en affaires sur la base du registre des poursuites permet d'éviter non seulement des pertes sur débiteurs, mais encore, suivant les circonstances, d'intenter de nouvelles procédures d'exécution forcée contre un débiteur déjà inscrit dans le registre des poursuites. La faculté donnée par l'art. 8 al. 2 LP de se faire délivrer des extraits du registre des poursuites repose par conséquent sur l'intérêt public, lequel doit en principe prendre le pas sur la protection de la personnalité.
- Pour cette raison, on ne peut en l'espèce donner suite à la demande de la recourante de se faire établir un extrait du registre des poursuites, dans lequel seules les poursuites encore pendantes seraient citées, de même que celles dont le délai de mainlevée n'est pas échu, alors que toutes les autres poursuites - exception faite de celles qui ont abouti à un acte de défaut de biens ou à la faillite - ne pourraient plus être mentionnées.
Regesto (it):
- Estratto del registro delle esecuzioni (art. 8 cpv. 2 LEF).
- L'esame della solvibilità di un socio d'affari in base al registro delle esecuzioni permette di evitare non solo perdite nella rubrica debitori, ma anche, secondo le circostanze, di promuovere nuovi procedimenti esecutivi contro un debitore già iscritto nel registro delle esecuzioni. La facoltà consentita dall'art. 8 cpv. 2 LEF di farsi rilasciare estratti del registro delle esecuzioni si fonda quindi sull'interesse pubblico che, in linea di principio, deve prevalere sulle esigenze relative alla protezione della personalità.
- Per tale ragione non può essere dato seguito alla domanda della ricorrente di far allestire un estratto del registro delle esecuzioni, in cui siano menzionate solo le esecuzioni ancora pendenti e quelle per le quali non sia ancora scaduto il termine per chiedere il rigetto dell'opposizione, mentre non dovrebbero esservi menzionate le altre esecuzioni, eccettuate quelle che hanno dato luogo al rilascio di un attestato di carenza di beni o al fallimento.
Sachverhalt ab Seite 82
BGE 115 III 81 S. 82
A.- Am 16. Februar 1989 liess das Betreibungsamt der U. AG einen auf sie lautenden Auszug aus dem Betreibungsregister zukommen. Darin wurden für das Jahr 1987 zwei Betreibungen von insgesamt Fr. 5'175.-- festgehalten (mit dem Vermerk: "Beide mit Rechtsvorschlag, Fr. 4'500.-- direkt bezahlt"), für das Jahr 1988 fünf Betreibungen von insgesamt Fr. 65'500.70 (mit dem Vermerk: "Alle mit Rechtsvorschlag") und für das Jahr 1989 eine Betreibung von Fr. 29'446.-- (mit dem Vermerk: "Mit Rechtsvorschlag"), Ferner vermerkte das Betreibungsamt, dass keine Konkursandrohungen, keine Pfändungen und keine Verlustscheine vorlägen. Am 26. April 1989 gelangte der Rechtsvertreter der U. AG mit dem Ersuchen an das Betreibungsamt, seiner Klientin wiederum einen auf sie lautenden Auszug aus dem Betreibungsregister zukommen zu lassen, jedoch darin nur offene Betreibungen oder solche, die noch in der Rechtsöffnungsfrist lägen, aufzuführen. Alle anderen Betreibungen dürften in diesem Auszug nicht mehr erwähnt werden, ausgenommen solche, die zu einem Verlustschein geführt hätten. Der Betreibungsbeamte liess indessen den Rechtsvertreter der U. AG am 28. April 1989 wissen, dass er keinen anderen Auszug erstelle.
B.- Die U. AG beschwerte sich mit Eingabe vom 1. Mai 1989 bei der Obergerichtskommission des Kantons Obwalden als kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen. Sie verlangte, das Betreibungsamt sei anzuweisen, bezüglich der U. AG einen verbesserten Auszug aus dem Betreibungsregister zu erstellen. Sodann seien die Obwaldner Betreibungsämter anzuweisen, in Zukunft in den Auszügen aus den Betreibungsregistern nur noch die rechtlich noch durchsetzbaren Betreibungen, Konkursandrohungen, Pfändungen und jene Verfahren
BGE 115 III 81 S. 83
aufzuführen, die zu einem Verlustschein oder zum Konkurs geführt hätten. Die Obergerichtskommission des Kantons Obwalden wies die Beschwerde am 12. Oktober 1989 ab, und das Bundesgericht wies den gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde gerichteten Rekurs ab aus folgenden
Erwägungen
Erwägungen:
1. Zu Recht hat die Rekurrentin gegenüber der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts den im kantonalen Verfahren gestellten Antrag, es seien die Obwaldner Betreibungsämter anzuweisen, in Zukunft nur noch Auszüge aus dem Betreibungsregister in der Weise zu erstellen, wie es sich die Rekurrentin vorstellt, fallengelassen. Gegenstand der Aufsichtsbeschwerde kann nur die Weigerung des Betreibungsamtes bilden, einen die U. AG betreffenden Auszug zu erstellen, worin nur noch offene Betreibungen aufgeführt werden und solche, die noch in der Rechtsöffnungsfrist liegen, während alle anderen Betreibungen - mit Ausnahme jener, die zu einem Verlustschein oder zum Konkurs geführt haben - nicht mehr erwähnt werden dürften.
2. Die Erwägungen der kantonalen Aufsichtsbehörde, die sie zur Abweisung der Beschwerde geführt haben, lassen sich wie folgt zusammenfassen: In der neueren Literatur (ISAAK MEIER, Betreibungsauskunft - ein ungelöstes Problem des SchKG, in: Festschrift 100 Jahre SchKG, Zürich 1989, S. 129 ff.; LUTZ KRAUSKOPF, Die Revision des SchKG im Spannungsfeld der Wirtschaftskriminalität, in: SJZ 80/1984, S. 17 ff.) wird zu Recht darauf hingewiesen, dass die Betreibungsauskunft auch ein Problem des Datenschutzes ist. Es ist dort von besonderer Aktualität, wo der Auszug aus dem Betreibungsregister auch Betreibungen erfasst, von denen feststeht oder als Möglichkeit anzunehmen ist, dass sie ungerechtfertigt sind, dies namentlich bei Betreibungen, in denen Rechtsvorschlag erhoben wurde. In der Praxis hat sich denn auch immer wieder die Frage gestellt, ob ungerechtfertigte Betreibungen gelöscht werden könnten; doch wurde dies bisher verneint (BGE 110 II 352 ff., BGE 95 III 5; MEIER, a.a.O., S. 132, 142 f.). Art. 8 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 8 - 1 Die Betreibungs- und die Konkursämter führen über ihre Amtstätigkeiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll; sie führen die Register. |
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1 | Die Betreibungs- und die Konkursämter führen über ihre Amtstätigkeiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll; sie führen die Register. |
2 | Die Protokolle und Register sind bis zum Beweis des Gegenteils für ihren Inhalt beweiskräftig. |
3 | Das Betreibungsamt berichtigt einen fehlerhaften Eintrag von Amtes wegen oder auf Antrag einer betroffenen Person. |
BGE 115 III 81 S. 84
in der Praxis grundsätzlich immer bejaht bei Personen, die beweisen oder wenigstens glaubhaft machen können, dass sie gegenüber der von der Auskunft betroffenen Person eine Forderung haben, ferner - was viel häufiger ist - zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit einer Person, wenn nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird, dass ein Vertragsabschluss bevorsteht oder der Gesuchsteller mit der betreffenden Person in einem Prozess steht. Der Gesetzgeber stufte mit dem in Art. 8 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 8 - 1 Die Betreibungs- und die Konkursämter führen über ihre Amtstätigkeiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll; sie führen die Register. |
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1 | Die Betreibungs- und die Konkursämter führen über ihre Amtstätigkeiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll; sie führen die Register. |
2 | Die Protokolle und Register sind bis zum Beweis des Gegenteils für ihren Inhalt beweiskräftig. |
3 | Das Betreibungsamt berichtigt einen fehlerhaften Eintrag von Amtes wegen oder auf Antrag einer betroffenen Person. |
Ein schützenswertes Interesse besteht für Daten, die für das Vollstreckungsverfahren von Bedeutung sind und die als Indiz für die Kreditwürdigkeit einer Person Geltung haben können. Der von MEIER (a.a.O.) vertretenen Auffassung, dass an der Bekanntgabe von Daten, die für das Vollstreckungsverfahren bedeutungslos sind und die kein Indiz für eine allfällige Kreditunwürdigkeit einer Person bilden, ja in bezug auf die Kreditwürdigkeit eine grosse Gefahr der Missverständlichkeit in sich tragen, kein schützenswertes Interesse bestehe, ist grundsätzlich beizupflichten. Es fragt sich tatsächlich, ob durch die Bekanntgabe solcher Daten nicht das in der persönlichen Freiheit begründete Geheimhaltungsinteresse einer Person verletzt wird. Die Praxis hat dieses Problem längst erkannt und es in erster Linie dadurch zu lösen versucht, dass insbesondere Betreibungen, in denen Rechtsvorschlag erhoben worden ist, mit entsprechenden Hinweisen versehen werden, so bei Feststellung des Nichtbestehens der Forderung, bei Erledigung der Betreibung durch Fristablauf nach Art. 88 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 88 - 1 Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen. |
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1 | Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen. |
2 | Dieses Recht erlischt ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still. |
3 | Der Eingang des Fortsetzungsbegehrens wird dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei bescheinigt. |
4 | Eine Forderungssumme in fremder Währung kann auf Begehren des Gläubigers nach dem Kurs am Tage des Fortsetzungsbegehrens erneut in die Landeswährung umgerechnet werden. |
BGE 115 III 81 S. 85
Art. 8 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 8 - 1 Die Betreibungs- und die Konkursämter führen über ihre Amtstätigkeiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll; sie führen die Register. |
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1 | Die Betreibungs- und die Konkursämter führen über ihre Amtstätigkeiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll; sie führen die Register. |
2 | Die Protokolle und Register sind bis zum Beweis des Gegenteils für ihren Inhalt beweiskräftig. |
3 | Das Betreibungsamt berichtigt einen fehlerhaften Eintrag von Amtes wegen oder auf Antrag einer betroffenen Person. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 88 - 1 Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen. |
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1 | Ist die Betreibung nicht durch Rechtsvorschlag oder durch gerichtlichen Entscheid eingestellt worden, so kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen. |
2 | Dieses Recht erlischt ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still. |
3 | Der Eingang des Fortsetzungsbegehrens wird dem Gläubiger auf Verlangen gebührenfrei bescheinigt. |
4 | Eine Forderungssumme in fremder Währung kann auf Begehren des Gläubigers nach dem Kurs am Tage des Fortsetzungsbegehrens erneut in die Landeswährung umgerechnet werden. |
BGE 115 III 81 S. 86
wenn vielleicht auch nicht im vollen Umfang, zu Unrecht erhoben wurde. Kreditunwürdig sind nicht nur zahlungsunfähige oder -unwillige Personen, sondern auch solche mit schlechter Zahlungsmoral. Eine Ausnahme bilden lediglich Fälle, wo das Nichtbestehen der Forderung gerichtlich festgestellt wurde oder der Gläubiger die Betreibung mit dem Zugeständnis zurückzieht, sie sei zu Unrecht - zum Beispiel irrtümlich - erhoben worden. Das Missverständnis solcher Betreibungen kann aber durch den Hinweis in der Auskunft auf die gerichtliche Feststellung des Nichtbestehens der Forderung bzw. den Irrtum der Betreibung verhindert werden, ohne dass die Tatsache der Betreibung völlig unterdrückt werden muss. So gesehen, drängt sich die von MEIER vorgeschlagene Handhabung der Auskunftspflicht gemäss Art. 8 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 8 - 1 Die Betreibungs- und die Konkursämter führen über ihre Amtstätigkeiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll; sie führen die Register. |
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1 | Die Betreibungs- und die Konkursämter führen über ihre Amtstätigkeiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll; sie führen die Register. |
2 | Die Protokolle und Register sind bis zum Beweis des Gegenteils für ihren Inhalt beweiskräftig. |
3 | Das Betreibungsamt berichtigt einen fehlerhaften Eintrag von Amtes wegen oder auf Antrag einer betroffenen Person. |
3. Die eingehend begründete Rechtsauffassung der kantonalen Aufsichtsbehörde hält vor Bundesrecht stand. Was die Rekurrentin dagegen vorbringt, vermag eine Bundesrechtsverletzung im Sinne von Art. 19 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529. |
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529. |
BGE 115 III 81 S. 87
a) In zwei Betreibungen, welche die Rekurrentin in ihrer dem Bundesgericht eingereichten Rekursschrift (neu; vgl. Art 79 Abs. 1
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529. |
BGE 115 III 81 S. 88
einer verschwindend kleinen Zahl von Fällen betrieben, weshalb das Bundesgericht denn auch - im Bewusstsein, dass ein Zahlungsbefehl unabhängig davon erwirkt werden kann, ob ein strittiger Anspruch zu Recht eingefordert wird oder nicht - bisher davon ausgegangen ist, es würden Betreibungen nicht rechtsmissbräuchlich eingeleitet (BGE 113 III 3 E. 2b, mit Hinweis auf BGE 110 III 22; ein besonderer Fall, in dem Rechtsmissbrauch angenommen wurde, lag in BGE 115 III 18 ff. vor). Die aufgrund von Art. 8 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 8 - 1 Die Betreibungs- und die Konkursämter führen über ihre Amtstätigkeiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll; sie führen die Register. |
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1 | Die Betreibungs- und die Konkursämter führen über ihre Amtstätigkeiten sowie die bei ihnen eingehenden Begehren und Erklärungen Protokoll; sie führen die Register. |
2 | Die Protokolle und Register sind bis zum Beweis des Gegenteils für ihren Inhalt beweiskräftig. |
3 | Das Betreibungsamt berichtigt einen fehlerhaften Eintrag von Amtes wegen oder auf Antrag einer betroffenen Person. |
Im übrigen ist der Betreibungsbeamte gehalten, den Gang der Betreibung im Betreibungsregister (Betreibungsbuch) festzuhalten. Insbesondere muss er die Art der Erledigung der Betreibung festhalten, so durch "Z" das Erlöschen der Betreibung durch Zahlung des Schuldners an das Betreibungsamt und durch "E" das Erlöschen aus andern Gründen (Abstellung durch den Gläubiger oder Verjährung); erhobener Rechtsvorschlag ist mit dem Datum zu vermerken (vgl. Art. 30 des Reglements über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register und die Rechnungsführung; SR 281.31). Entsprechend erfolgt die Auskunft aus dem Betreibungsregister differenziert, wie schon die kantonale Aufsichtsbehörde ausgeführt hat. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts sieht sich aufgrund des vorliegenden Falles nicht veranlasst, durch die Rechtsprechung oder gar auf dem Verordnungsweg die Führung des Betreibungsregisters oder die Erteilung von Auskünften daraus anders als bisher zu regeln.
4. Im Beschwerde- und Rekursverfahren nach Art. 17 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25 |
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1 | Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25 |
2 | Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden. |
3 | Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
4 | Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26 |