Urteilskopf

115 II 424

75. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 13. Dezember 1989 i.S. M. gegen M. (staatsrechtliche Beschwerde)
Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 424

BGE 115 II 424 S. 424

Im Scheidungsprozess der Eheleute M. traf die Einzelrichterin der March mit Verfügung vom 18. April 1989 die vorsorglichen Massnahmen gemäss Art. 145 ZGB, wobei sie den Kläger namentlich verpflichtete, der Beklagten für die Dauer des Prozesses einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. In teilweiser Gutheissung eines Rekurses des Klägers setzte das Kantonsgericht des Kantons Schwyz den Unterhaltsbeitrag mit Entscheid vom 17. Juli 1989 auf Fr. 1'000.-- pro Monat herab. Gegen diesen Entscheid hat die Beklagte staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV erhoben, mit dem Antrag, er sei
BGE 115 II 424 S. 425

insoweit aufzuheben und der Unterhaltsbeitrag sei auf Fr. 2'000.-- pro Monat festzusetzen. Der Beschwerdegegner und das Kantonsgericht beantragen in ihren Vernehmlassungen die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.
Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Nach den Feststellungen des Kantonsgerichts beläuft sich das monatliche Einkommen des Beschwerdegegners auf Fr. 12'310.--, dasjenige der Beschwerdeführerin auf Fr. 4'380.--. Nach Abzug des Notbedarfs beträgt der Freibetrag des Beschwerdegegners Fr. 6'990.--, derjenige der Beschwerdeführerin Fr. 695.--. Das Kantonsgericht führt dazu aus, dieser Betrag reiche nicht aus, um die Lebenshaltungskosten der Beschwerdeführerin zu decken. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin seit der Aufhebung des gemeinsamen Haushalts zusätzlich für ihre Steuern aufkommen müsse und dass zur Berechnung des gewöhnlichen Unterhalts das Existenzminimum um 20% zu erhöhen sei. Gehe man davon aus, sei der vorhandene Überschuss bereits weitgehend konsumiert. Eine Vermietung ihres Hauses sei der Beschwerdeführerin nicht zuzumuten, zumal der Beschwerdegegner selber auch in einem Einfamilienhaus wohne, diese Unterbringung dem bisherigen Lebensstandard der Beschwerdeführerin entspreche und im Lichte der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Parteien als durchaus tragbar erscheine. Es sei somit festzustellen, dass der Beschwerdeführerin grundsätzlich ein Anspruch auf Unterhaltsbeiträge von ihrem Ehemann zustehe. Dabei sei es aber angesichts des sehr hohen Gesamteinkommens der Ehegatten nicht gerechtfertigt, den gemeinsamen Überschuss von rund Fr. 7'700.-- pro Monat hälftig zu teilen. Dies würde zwangsläufig zu einer Umverteilung des Einkommens und zu einer Vermögensverlagerung führen, was mit der neuen Unterhaltsregelung nicht vereinbar sei. Der Anspruch der Beschwerdegegnerin gehe aber nur auf die Deckung ihres gebührenden Unterhalts. Soweit sie hiefür auf Unterhaltsbeiträge des Ehemannes angewiesen sei, liege es an ihr, die notwendigen Aufwendungen für ihren Lebensunterhalt zu substantiieren und glaubhaft zu machen. Die Beschwerdeführerin habe jedoch keine konkreten Angaben bezüglich der von ihr geltend gemachten allgemeinen Lebenshaltungskosten
BGE 115 II 424 S. 426

gemacht. Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheine es als angemessen, den Beitrag des Beschwerdegegners an den Unterhalt der Beschwerdeführerin für die Dauer des Scheidungsverfahrens auf Fr. 1'000.-- im Monat festzusetzen. Damit stehe der Beschwerdeführerin ein Betrag von Fr. 1'695.-- über ihren Notbedarf hinaus zur Verfügung. Ein solcher Betrag erlaube einen durchaus gehobenen Lebensstandard und lasse auch genügend Raum für eine angemessene Freizeit- und Feriengestaltung. Mit monatlichen Einnahmen von insgesamt Fr. 5'380.-- verfüge die Beschwerdeführerin denn auch über finanzielle Möglichkeiten, die im Kanton Schwyz weit über dem Durchschnitt lägen.
3. In der Beschwerde wird vorab als willkürlich gerügt, dass der Beschwerdeführerin lediglich 13,5% des Überschusses des Gesamteinkommens der Ehegatten über deren Zwangsbedarf zugewiesen worden sei. Diese Rüge ist unbegründet. Wohl hat das Bundesgericht in dem (noch unter der Herrschaft des alten Eherechts ergangenen) BGE 111 II 106 /107 ausgeführt, der Überschuss des Gesamteinkommens über den Zwangsbedarf sei den Ehegatten grundsätzlich je zur Hälfte zuzuteilen. Es hat jedoch in BGE 114 II 31 /32 E. 6 präzisiert, dieser Grundsatz dürfe nicht dazu führen, dass über den Umweg der hälftigen Teilung des den Ehegatten insgesamt zustehenden Einkommens eine Vermögensverschiebung eintrete, welche die güterrechtliche Auseinandersetzung vorwegnehmen würde; die hälftige Teilung müsse vielmehr dort ihre Grenze finden, wo das vorhandene Einkommen aus Arbeit und Vermögensertrag - und zwar nach neuem Recht von beiden Ehegatten - mehr ausmache, als es die Wahrung der von beiden Gatten gewählten angemessenen Lebenshaltung erfordere. Insofern gibt es entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keinen absoluten Grundsatz der Gleichbehandlung der Ehegatten bei der Regelung des Getrenntlebens. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das Kantonsgericht angesichts der sehr günstigen Einkommensverhältnisse, wie sie hier gegeben sind, nicht eine schematische Teilung des Überschusses über den Zwangsbedarf vornahm, sondern bei der Bemessung des der Beschwerdeführerin zustehenden Unterhaltsbeitrags auf die für die Weiterführung der bisherigen Lebenshaltung erforderlichen Kosten abstellte. Soweit diese Kosten den Notbedarf der Beschwerdeführerin überstiegen, waren sie im kantonalen Verfahren indessen nicht substantiiert worden. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies zwar, sagt aber nicht, wo sie entsprechende konkrete Behauptungen aufgestellt
BGE 115 II 424 S. 427

und Beweise angeboten habe. Im übrigen ist in diesem Zusammenhang zu bemerken, dass das Kantonsgericht der Beschwerdeführerin die Benutzung ihres eigenen Hauses zugebilligt und die entsprechenden Hypothekar- und Baurechtszinsen in der Höhe von Fr. 2'340.-- pro Monat zu ihrem Notbedarf geschlagen hat. Damit hat es der Beschwerdeführerin jedenfalls mit Bezug auf die Wohnung die Weiterführung des bisherigen Lebensstandards gewährleistet. Weshalb ein Betrag von Fr. 1'695.-- pro Monat über den Notbedarf mit Einschluss der Wohnkosten hinaus zur Wahrung einer angemessenen Lebenshaltung nicht ausreichen soll, begründet die Beschwerdeführerin auch vor Bundesgericht nicht näher.
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 115 II 424
Datum : 13. Dezember 1989
Publiziert : 31. Dezember 1989
Quelle : Bundesgericht
Status : 115 II 424
Sachgebiet : BGE - Zivilrecht
Gegenstand : Vorsorgliche Massnahme nach Art. 145 ZGB; Bemessung des Unterhaltsbeitrags. Bei sehr günstigen Einkommensverhältnissen ist


Gesetzesregister
BV: 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
ZGB: 145
BGE Register
111-II-103 • 114-II-26 • 115-II-424
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
monat • ehegatte • kantonsgericht • beschwerdegegner • bundesgericht • staatsrechtliche beschwerde • beklagter • vorsorgliche massnahme • dauer • entscheid • existenzminimum • lebensaufwand • wohnkosten • angabe • teilung • antrag zu vertragsabschluss • teilweise gutheissung • einfamilienhaus • biene • trainer
... Alle anzeigen